← Österreich

{'item': 'W233 2254586-1'}

Obsah (6)§ 3Art. 133§ 8§ 19§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW233 2254586-1 Spruch, W233 2254586-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX geboren am XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 geboren am römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Jemen, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 28.09.2021 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen ausführte, dass er den Herkunftsstaat acht Jahre zuvor aufgrund des Krieges sowie der menschenunwürdigen Umstände verlassen und in die Vereinigten Arabischen Emirate verzogen sei. Dort würden jemenitische Staatsbürger jedoch schlecht behandelt werden und der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nicht länger toleriert worden. Aus diesem Grund sei er nach Europa geflüchtet.
  3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.11.2021 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie in den Vereinigten Arabischen Emiraten, zu seinen Angehörigen, zu seinen Fluchtbewegungen, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen. Sein Fluchtvorbringen präzisierte er insoweit, als er vorbrachte, dass er Angst davor habe, von den Huthi-Rebellen zwangsrekrutiert zu werden. Eine Rekrutierung durch diese Rebellen lehne er ab, da er gegen die Politik des Huthi-Regimes sei. Diese würden eine extremistische Ideologie vertreten und würden nur die Sprache der Gewalt verstehen.
  4. Im Akt liegt eine am 28.02.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte, jedoch unvollständige Stellungnahme des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation in der Republik Jemen auf.
  5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.). 5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 12.04.2022 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 12.04.2022 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  3. Am 02.05.2022 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  4. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 22.11.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität, zu seiner Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen in der Republik Jemen sowie in den Vereinigten Arabischen Emiraten, zu seinem Leben in Österreich, zu seinen familiären Beziehungen im Herkunftsstaat, zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen und zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. Sein Fluchtvorbringen ergänzte der Beschwerdeführer in der Verhandlung insoweit, als er vorbrachte, politischer Aktivist zu sein und bereits in der Vergangenheit Facebook genutzt zu haben, um sich gegenüber dem Huthi-Regime sowie gegenüber weiteren Parteien, die am Konflikt in der Republik Jemen beteiligt sind, kritisch zu äußeren. Mit dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Jemen mit Stand vom 17.12.2021 erörtert. Zur Abgabe einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme sowie zur Vorlage von Ausdrucken der von ihm auf Facebook veröffentlichten Aussagen wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen gewährt.
  5. Am 01.12.2022 langte die Stellungnahme sowie ein Konvolut an ausgedruckten Facebook-Postings beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht amtswegig eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausdrucke ein.
  6. Mit Schriftsatz vom 05.01.2023 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung weitere Ausdrucke der von ihm auf Facebook veröffentlichten Aussagen vor. ,
  7. Feststellungen 1.
  8. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers 1.1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der ethnischen Gruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX . Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement in der Republik Jemen geboren und lebte dort mit seiner Mutter sowie mit deren Familie. Im Alter von sechs Jahren verzog er in die Vereinigten Arabischen Emirate, wo er bei seinem Onkel wohnte und sechs Jahre die Grundschule besuchte. Mit 13 Jahren kehrte er in die Republik Jemen zurück und besuchte dort eine weiterführende Schule, welche er mit der Reifeprüfung abschloss. Im Jahr 2012 oder 2013 ließ er sich neuerlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten nieder und ging bis zu seiner endgültigen Ausreise im August 2021 verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 . Er wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement in der Republik Jemen geboren und lebte dort mit seiner Mutter sowie mit deren Familie. Im Alter von sechs Jahren verzog er in die Vereinigten Arabischen Emirate, wo er bei seinem Onkel wohnte und sechs Jahre die Grundschule besuchte. Mit 13 Jahren kehrte er in die Republik Jemen zurück und besuchte dort eine weiterführende Schule, welche er mit der Reifeprüfung abschloss. Im Jahr 2012 oder 2013 ließ er sich neuerlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten nieder und ging bis zu seiner endgültigen Ausreise im August 2021 verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Seine Mutter, seine drei Brüder sowie drei seiner Schwestern leben in XXXX , Jemen. Der Beschwerdeführer besuchte seine Familie im Herkunftsstaat zuletzt im Jahr
  10. Ferner hat der Beschwerdeführer noch eine Schwester, welche in XXXX aufhältig ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnt in XXXX Seine Mutter, seine drei Brüder sowie drei seiner Schwestern leben in römisch 40 , Jemen. Der Beschwerdeführer besuchte seine Familie im Herkunftsstaat zuletzt im Jahr
  11. Ferner hat der Beschwerdeführer noch eine Schwester, welche in römisch 40 aufhältig ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnt in römisch 40 Im August 2021 verließ der Beschwerdeführer die Vereinigten Arabischen Emiraten und reiste über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 27.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2022 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
  12. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer unterstützt keine der am Konflikt in der Republik Jemen beteiligten Parteien. Er lehnt insbesondere die jemenitische Regierung, die Huthi-Rebellen sowie den Southern Transitional Council (STC) ab. Seit spätestens Juni 2020 äußert er gegenüber diesen Konfliktparteien über das soziale Netzwerk „Facebook“ öffentlich Kritik. Insbesondere aufgrund seiner kritischen Äußerungen gegenüber den Huthi-Rebellen, welche er unter anderem als Terroristen bezeichnete, besteht für ihn in der Republik Jemen die reale Gefahr aufgrund seiner politischen Gesinnung in das Blickfeld des Huthi-Regimes zu geraten und unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert sowie gefoltert zu werden. 1.
  13. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers 1.2.
  14. Politische Lage Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./16.5.1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am 28.9.1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits eine konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war dabei die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr
  15. 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich breitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). Von 1990 bis 2012 regierte [Anm.: der später getötete] Präsident Ali Abdullah Saleh den Jemen unter Zentralisierung der Macht und Kontrolle durch Allianzen mit ausländischen Staaten und lokalen Machthabern (CRS 23.11.2021). Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Aufstand der Huthis. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen wie Immunität für sich bezüglich niedergeschlagener Proteste zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abdu Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017, CRS 23.11.2021).Von 1990 bis 2012 regierte [Anm.: der später getötete] Präsident Ali Abdullah Saleh den Jemen unter Zentralisierung der Macht und Kontrolle durch Allianzen mit ausländischen Staaten und lokalen Machthabern (CRS 23.11.2021). Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Aufstand der Huthis. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen wie Immunität für sich bezüglich niedergeschlagener Proteste zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abdu Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017, CRS 23.11.2021). Die Huthi-Bewegung, auch bekannt als Ansar Allah, repräsentiert einige, aber nicht alle der Zaidi-Schiiten im Nordwesten des Jemens. Durch den Angriff auf die Übergangsregierung Hadi im Jahr 2014 nahm die Huthi-Bewegung für sich in Anspruch, breite Sorgen der Bevölkerung anzugehen, einschließlich der anhaltenden Korruption in der Regierung als auch der sich verschlechternden wirtschaftlichen und sozialen Zustände. De facto betrieben die Huthi die gewaltsame Durchsetzung ihrer radikalen Ideologie, welche unter den JemenitInnen weit umstritten ist. Die Konferenz des Nationalen Dialogs sollte explizit ihre Beschwerden behandeln, aber die Huthi lehnten die Ergebnisse der Konferenz ab und griffen stattdessen die Regierung an, was die Basis des aktuellen Konflikts darstellt (WR 5.7.2021). Im Zuge dessen eroberten die Huthi große Teile des Nordens des Landes einschließlich der Hauptstadt Sanaa im September 2014 (CRS 23.11.2021). Nachdem Präsident Hadi nach Saudi-Arabien geflohen war und um internationale Intervention gebeten hatte, versammelte Saudi-Arabien eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten und begann mit einer Militäroffensive mit dem Ziel, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Huthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vgl. CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021).Nachdem Präsident Hadi nach Saudi-Arabien geflohen war und um internationale Intervention gebeten hatte, versammelte Saudi-Arabien eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten und begann mit einer Militäroffensive mit dem Ziel, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Huthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vergleiche CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021). Seit über einer Dekade wird die Republik Jemen von verschiedenen bewaffneten Konflikten mit mehreren heimischen bewaffneten Gruppen und unter Involvierung anderer Staaten als Konfliktparteien zerrissen. Dies hat das zentrale Regierungswesen erodiert und fragmentiert das Land in lokale Machtzentren. Der Kollaps jemenitischer Institutionen im Zuge des Krieges hat die Lebensbedingungen in einem Land weiter verschlechtert, das seit Langem als das ärmste der arabischen Welt gilt. Die Lage im Jemen wird nun als eines der schlimmsten humanitären Krisen weltweit eingestuft (CRS 23.11.2021). Hadis Regierung ist international anerkannt (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017). Aber sie ist an mehreren anderen Fronten im ganzen Land bedroht. Während die Huthi ihre Offensive gegen Marib fortsetzen und seit September 2021 fast vier Bezirke des Gouvernements eingenommen haben, wächst bei Beobachtern die Sorge, dass die international anerkannte Regierung unter Präsident Hadi zu Fall gebracht werden könnte. Im Süden bauen die nominell Verbündeten vom Südübergangsrat (STC) und dessen Unterstützer, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), ihre Kapazitäten aus und verlegen Truppeneinheiten. An der Westküste dringt Tareq Saleh, der Neffe des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, nach Taiz vor, und im Osten setzen die von den VAE unterstützten hadramitischen Elitekräfte Hadi-Truppen unter Druck (Zenith 14.12.2021).Hadis Regierung ist international anerkannt (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017). Aber sie ist an mehreren anderen Fronten im ganzen Land bedroht. Während die Huthi ihre Offensive gegen Marib fortsetzen und seit September 2021 fast vier Bezirke des Gouvernements eingenommen haben, wächst bei Beobachtern die Sorge, dass die international anerkannte Regierung unter Präsident Hadi zu Fall gebracht werden könnte. Im Süden bauen die nominell Verbündeten vom Südübergangsrat (STC) und dessen Unterstützer, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), ihre Kapazitäten aus und verlegen Truppeneinheiten. An der Westküste dringt Tareq Saleh, der Neffe des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, nach Taiz vor, und im Osten setzen die von den VAE unterstützten hadramitischen Elitekräfte Hadi-Truppen unter Druck (Zenith 14.12.2021). Diese komplexe Situation ist eine Folge der gegensätzlichen Interessen der arabischen Koalitionsmitglieder im Jemen-Krieg, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate. Die ursprüngliche Intervention der arabischen Koalition unter saudischer Führung im März 2015 zielte darauf ab, die Hadi-Regierung in Sanaa wieder einzusetzen und die Huthi in ihr Heimatgouvernement Saada zurückzudrängen. Doch heute sind die Huthi stärker denn je. Die VAE verfolgen mit Hilfe ihrer bewaffneten Verbündeten, darunter der STC, ihre eigenen Interessen im Südjemen. Dies hat dazu geführt, dass die Hadi-Regierung von bewaffneten Gruppen, die von den VAE unterstützt werden, in Gebieten, die sie angeblich kontrolliert, nahezu überwältigt wurde. Gleichzeitig zögern die Saudis zunehmend, ihre Unterstützung für die Hadi-Regierung aufrecht-zuerhalten, nachdem Riads Versuche gescheitert sind, die Hadi-Regierung und den STC wieder zu einer Einheitsfront gegen die Huthi zusammenzuführen (Zenith 14.12.2021). Die Brookings Institution teilt das Land mittlerweile in „sieben Jemen“ ein: 1.) Die Huthi im Norden Im nördlichen Hochland, wo viel der jemenitischen Bevölkerung vor dem Krieg lebte, sind die Huthi an der Macht. Im Jahr 2015 intervenierte Saudi-Arabien militärisch, um zu verhindern, dass die Huthi-Bewegung eine Hizbollah-artige vom Iran unterstützte und bewaffnete Gruppe an seiner südlichen Grenze wird [Anm.: die Hizbollah ist eine libanesische Partei und Miliz, die auch als Terrororganisation eingestuft ist]. Aber der Krieg hat die Huthi und Iran einander noch näher gebracht, z.B. in der Bereitstellung von Raketenkomponenten und Ausbildern sowie Wirtschaftshilfe durch den Iran. Im Jahr 2019 wurden Botschafter ausgetauscht, im Fall des Iran ein Mitglied der Islamischen Revolutionswächter [Anm.: eine mächtige militärische Organisation] (BI 25.3.2021). Zum Zeitpunkt der saudischen Intervention im Jahr 2015 herrschten die Huthi noch gemeinsam mit Ex-Präsident Saleh im Hochland, nachdem sie in der Zeit 2004-2010 gegeneinander gekämpft hatten. Jetzt waren Präsident Hadi und Saudi-Arabien ihre gemeinsamen Gegner. Als die UN-Sanktionen Salehs Netzwerk schwächten wurde er auch von den Huthi ausmanövriert und schließlich im Dezember 2017 getötet. Seither widmen sich die Huthi der Umstrukturierung des Regierungsapparat in Gebieten unter ihrer Kontrolle, um so ihre Entmachtung – und auch die Wiedervereinigung des Jemen verunmöglichen soll (BI 25.3.2021). 2.) Die Küste am Roten Meer Entlang der Küste des Roten Meers führt Salehs Neffe Tariq eine Gruppe von Kämpfern an, die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt wird und welche entlang der Front in Hodaida gegen die Huthi positioniert sind (BI 25.3.2021). 3.) Taiz In der Region Taiz halten die Huthi den nördlichen Teil. Die Islah, eine politische Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, hat den Machtkampf innerhalb der anti-Huthi Allianz gegen die
  16. Panzerbrigade und gegen die Abu al-Abbas-Gruppe in der Kontrolle um die Stadt Taiz und den Großteil des südlichen Umlands gewonnen (BI 25.3.2021). 4.) Aden Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) hält seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verbündet und erhalten von diesen Unter-stützung, denn die VAE lehnt die Islah aufgrund ihrer Verbindungen zur Muslimbruderschaft ab. Der STC kontrolliert auch die Insel Sokotra (BI 25.3.2021). 5.) Lahj Nördlich von Aden ist eine andere von den VAE unterstützte Gruppe aktive – die salafaistisch geführten Giants Brigades („Riesenbrigaden“). Viele dieser Kämpfer in Lahj sind ebenfalls für eine Sezession – aber nicht unter STC-Führung (BI 25.3.2021). 6.) Marib und Hadramawt In Marib, dem Schauplatz der aktuellen Huthi-Offensive, hat die Islah-Partei das Sagen. Die Region Hadramawt ist gespalten zwischen den von den VAE unterstützten Hadrami Elite Forces, welche die Küste kontrollieren, und Einheiten im Landesinneren, welche mit der Islah verbündet sind. Präsident Hadis Truppen halten somit das „Machtdreieck“ des Jemen: die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt (BI 25.3.2021). 7.) al-Mahra In al-Mahra an Jemens östlicher Grenze spielt sich zwischen Saudi-Arabien und dem Oman ein Kampf um Einfluss bei den lokalen Stämmen ab. Saudi-Arabien baute in den letzten drei Jahren seine Militärpräsenz an der omanischen Grenze durch mindestens zwei Dutzend Basen aus und rekrutierte lokale Kämpfer für paramilitärische Einheiten. Der Oman sieht al-Mahra als Teil seines Einflussbereichs und arbeitet daran, die saudische Präsenz zu untergraben (BI 25.3.2021). - Zu der gesellschaftspolitischen Rolle von Stammesführern im Jemen-Krieg Überall im Jemen wurde der Einfluss der Stammesführer durch den Verlust von Finanzhilfe durch die Regierung in Sanaa und durch Saudi-Arabien im Jahr 2014 geringer. Einige Stammesführer auf beiden Seiten sind Teil der aktuellen Patronage-Netzwerke und haben sich bereichert. Die Mehrheit wurde jedoch an den Rand gedrängt und kämpft mit immer komplexeren Lagen, welche sie und ihre Gemeinschaften bedrohen (Masdar 17.2.2020). Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Zehntausende dieser Männer wurden im Kampf getötet, und ihre Stammesführer tragen gegenüber ihren Stämmen die Verantwortung für die von ihnen Rekrutierten. Daraus ergibt sich die Erwartungshaltung, dass die Stammesführer für die Familien der Gefallenen sorgen und medizinische Hilfe für die Verwundeten organisieren. Das bedingt einen starken Wunsch der Stammesführer nach einem Ende des Kriegs (Masdar 17.2.2020). Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ (Anm.: eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020).Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ Anmerkung, eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020). Trotz der Schlüsselrolle der Stammesführer bei der Mobilisierung von Kämpfern variieren die Motive und Umstände. Im Norden, wo die Huthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Huthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Daher kommt es im Norden zu vielen Zwangsrekrutierungen: Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Huthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen für die Rekrutierung zuständig. Einige Scheichs kooperieren durch indirekte Rekrutierungen, z.B. wenn sie auf Befehl der Huthi eine Anzahl von Kinder für „Kulturkurse“ bereitstellen sollen, weil sie sonst ihren Kopf riskieren. Diese zweimonatigen „Kulturkurse“ dienen der Indoktrinierung mit Huthi-Ideologie und der Kampfausbildung. Viele Scheichs beugen sich den Huthi angesichts ihres schwindenden Einflusses (Masdar 17.2.2020). In den Gebieten, welche nicht von den Huthi kontrolliert werden, haben die Scheichs nicht ihren Status verloren. Sie werden ermutigt und belohnt, aber nicht zur Rekrutierung von Kämpfern gezwungen. Hauptmotivation für Stammesführer wie -mitglieder ist der Wunsch nach Verteidigung ihrer Heime gegen die Houthi (Masdar 17.2.2020). Da Deeskalation Teil der Stammeskultur ist, halten Stammesführer von beiden Seiten ihren Respekt auch im Fall politischer Differenzen aufrecht. Sie können manchmal erfolgreich kurze Waffenstillstände und die Evakuierung von ZivilistInnen aushandeln. Sie konnten auch z.B. erfolgreich den Austausch Tausender Gefangener zwischen Houthis, Regierung und den Stämmen einfädeln. Aber trotzdem sind die Möglichkeiten der Stammesführer zur Milderung des Kriegs auf nationaler Ebene oder bei politischen Konflikten beschränkt. Die Scheichs halten sich nach Möglichkeit aus den Machtkämpfen der politischen Elite aus Angst, ihre Stämme in Gewalt hineinzuziehen, heraus. Eine De-Eskalation des Kriegs bleibt allein vom politischen Willen der Konfliktparteien und ihrer regionalen Verbündeten abhängig (Masdar 17.2.2020). In Marib stellen die Stämme bei aller Unterschiedlichkeit die letzte Verteidigungslinie der Regierung [Hadi] gegen die Huthi dar. Dort behandeln die Stämme die Islah-Partei wie einen Staat, was durch Gouverneur al-Aradah als Scheich des Abidah-Stammes gefördert wurde (SCSS 4.5.2021). […] 1.2.
  17. Sicherheitslage […] Centanni, Evan; DjukiDjordje (11.2021): Karte basierend auf Koen Adams’s Karte auf onestopmap.com. In: Political Geography Now (PolGeoNow) (1.12.2021): Yemen Control Map & Report: Hadi Forces, Leave Hodeida – November 2021, https://www.polgeonow.com/2021/12/yemen-houthis-sieze-hodeida-map.html, Zugriff 15.12.2021 Der Krieg im Jemen brach im Jahr 2014 aus, als die Huthi weite Teile des Landes, darunter die Hauptstadt Sanaa, überrannten. Seit 2015 versucht eine von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, die Huthi mit Luftangriffen zurückzudrängen, und die Regierung wiederherzustellen. Beiden Seiten werden schwere Verstöße gegen die Menschenrechte vorgeworfen (TAZ 10.12.2021). Das Land ist instabil und von bewaffneten Konflikten geprägt. Es bestehen erhebliche Sicherheitsrisiken. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss In verschiedenen Landesteilen bekämpfen sich Regierungstruppen (unterstützt durch eine ausländische Koalition) und verschiedene aufständische Gruppierungen. Es finden regelmäßig Luftangriffe auf verschiedene Ziele statt. Auch Sana’a und Aden sind immer wieder von bewaffneten Auseinandersetzungen und Angriffen mit Raketen und Drohnen betroffen. Im Land und in den Küstengewässern werden auch Minen eingesetzt (EDA 30.08.2021). Zeitweise werden Blockaden über sämtliche Land-, Flug- und Schiffsverbindungen verhängt (EDA 30.08.2021). Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von terroristischen Akten gegen in- und ausländische Personen und Einrichtungen, einschließlich gegen humanitäre Organisationen. Regelmäßig fordern Anschläge Todesopfer und Verletzte (EDA 30.08.2021). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) operierte im Jemen nicht immer unter ihrem eigentlichen Namen, sondern nannte sich z.B. im Jahr 2011 bei seiner teilweisen Eroberung von Abyan und Shabwa „Gefolgsleute der Scharia“ („Ansar al-Shariah“). Als die Gruppe 2014 bis 2015 die Stadt Mukallah besetzte, trat sie unter dem Namen „Söhne von Hadramawt“ („Sons of Hadramawt“) auf (SCSS 5.1.2021). Im Indischen Ozean und auch in den jemenitischen Gewässern ist Piraterie verbreitet, besonders im Golf von Aden (EDA 30.08.2021). Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatliche Behörden ist nicht sichergestellt. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen und der Regierung und ihren Unterstützern dauert weiter an. Anfang August 2019 kam es zu schweren Gefechten zwischen südlichen Separatisten und der Regierung loyalen Truppen in der Hafenstadt Aden. In der Folge kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Gruppen in den südlichen Provinzen Abyan, Shabwai sowie vereinzelt in Aden selbst. Daneben kommt es auch in Taiz immer wieder zu Kämpfen. Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Die weiterhin fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar (AA 15.12.2021). Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Milizen der schiitisch-zaiditischen Huthi-Bewegung die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 15.12.2021). Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen (AA 15.12.2021). Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen (EDA 30.08.2021). Nach sechs Jahren saudischer Militäraktionen im Jemen haben diese keines der Ziele erreicht: Präsident Hadi befindet sich weiter im Exil, und seine Regierung ist schwach, während die Huthi aktuell stärker sind als zu Kriegsbeginn. Angesichts hunderttausender Toter und der weltweit schlimmsten humanitären Krise ist der Jemen so weit fragmentiert, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass aus ihm wieder ein einziger Staat werden kann – oder eine Zweiteilung wie vor
  18. Es gibt stattdessen viele Jemen, kleine Gebiete, die von einer steigenden Zahl an bewaffneten Gruppen gehalten werden, und die unterschiedliche Ziele verfolgen. Keine der bewaffneten Gruppen hat genug Macht, um den Rest des Landes zu beherrschen. Aber fast alle diese Gruppen besitzen genug Truppenstärke und Munition, um ein eventuelles nationales Friedensabkommen zu torpedieren, wenn sie ihre Interessen nicht adäquat vertreten sehen sollten (BI 25.3.2021). The Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) schätzt, dass seit Beginn der regionalen Intervention im Jemen im März 2015 bis Oktober 2021 über 145.000 JemenitInnen durch Gewalt getötet wurden (CRS 23.11.2021). In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BAMF 29.11.2021). Ausländische Beobachter verurteilten die Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien (CRS 23.11.2021). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung. Auch politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Houthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zur Organisation Islamischen Staat bekennen, setzten sich im Laufe des Jahres fort (USDOS 30.3.2021). Die lange Zeit geteilte Hafenstadt Hodaida am Roten Meer fiel plötzlich unter komplette Houthi-Kontrolle, nachdem sich die mit Präsident Hadi verbündeten Truppen aus dem Gebiet zurückgezogen hatten (PolGeoNow 1.12.2021). Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Huthi-Rebellen vertrieben seit November mehr als 25.000 Menschen aus der Umgebung der Hafenstadt Hodaida. Drei Fünftel der Zivilisten flohen in die von der Regierung gehaltenen Gebiete, der Rest zu den Rebellen (TAZ 10.12.2021). Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete der Provinz Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften um Marib. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung Maribs, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib befinden seit fast zwei Jahren in dieser Lage, und einige leiden unter schweren Entbehrungen. Die Huthi führten wiederholt wahllose Angriffe auf zivile Gebiete durch und blockierten humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021, vgl. CRS 23.11.2021).Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete der Provinz Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften um Marib. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung Maribs, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib befinden seit fast zwei Jahren in dieser Lage, und einige leiden unter schweren Entbehrungen. Die Huthi führten wiederholt wahllose Angriffe auf zivile Gebiete durch und blockierten humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021, vergleiche CRS 23.11.2021). Die Provinz Marib ist weiterhin ungeminderter Schauplatz von Gefechten, wobei die nicht international anerkannte Regierung der Huthi langsam an Boden gegenüber den von Saudi-Arabien unterstützten Truppen von Präsident Hadi gewinnt (PolGeoNow 1.12.2021). Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes (BAMF 27.9.2021). Die Stadt Marib im Jemen ist von einst wenigen hunderttausend Einwohnern zu einer Millionenstadt angewachsen – einigen Schätzungen zufolge bis zu fast drei Millionen Menschen. In dem seit sieben Jahren andauernden jemenitischen Bürgerkrieg hat sich die Stadt zur wichtigsten Zufluchtsstätte der im Land Vertriebenen entwickelt (TAZ 10.12.2021). War Marib bis Anfang des Jahres noch ein Ruhepol im jemenitischen Bürgerkrieg und daher als Fluchtort beliebt, ist die Stadt inzwischen der am heftigsten umkämpfte Ort in diesem Krieg. Die Huthi-Rebellen versuchen derzeit, zunächst das Umland von Marib zu erobern. Die Stadt selbst kontrollieren noch die jemenitischen Regierungstruppen, die von Saudi-Arabien unterstützt werden. Bisher ist es vor allem die saudische Luftwaffe, die die Rebellen mit ihrem Bombardement noch abhält, sich bis an den Stadtrand vorzukämpfen (TAZ 10.12.2021). Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern und 93.000 Zivilisten zwingen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden (HRW 24.11.2021). Die Anti-Huthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens hat zwischen dem 23.11.2021 und 27.11.2021 mehrere Luftschläge gegen Ziele in Sanaa durchgeführt. Laut Angaben der Koalition richteten sich die Bombardierungen gegen militärische Einrichtungen. Die Huthi hingegen geben an, dass auch Wohnhäuser und eine Fabrik beschädigt worden seien und vermeldeten zwei Tote. Die Huthi hatten am 20.11.2021 mehr als ein Dutzend Drohnen gegen Ziele in Saudi-Arabien abgefeuert. In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BN 29.11.2021). Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September 2021 wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete des jemenitischen Gouvernements Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe um Marib zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung des Gouvernements Marib, des rohstoffreichen Gouvernements 170 Kilometer östlich von Sanaa, einer der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar 2021 intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib sind seit fast zwei Jahren im Fadenkreuz gefangen, einige leiden unter schwerer Entbehrung. Die Houthi greifen wiederholt und scheinbar wahllos zivile Gebiete an und blockieren den Zugang zu humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021). Seit dem 17.9.2021 sind bei Kämpfen in den Gouvernments Marib und Shabwa mindestens 190 Soldaten ums Leben gekommen, davon rund 130 auf Seiten der Huthi. Die Huthi-Rebellen haben ihren Vormarsch auf die Stadt Marib im September 2021 nochmals intensiviert und griffen nun auch verstärkt aus dem benachbarten Gouvernement Shabwa an, wo sie erst kurz zuvor einige Bezirke erobert hatten. Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes und reich an Öl und Gas (BN 27.9.2021). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der ROYG-Sicherheitskräfte. Politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Huthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zu einer Tochterorganisation des sogenannten Islamischen Staats (ISIS) bekennen, gab es auch im Laufe des Jahres 2020 (USDOS 30.3.2021). Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern. 93.000 Zivilisten wurden dadurch gezwungen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib im Norden, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Die Bodenkämpfe zwischen der bewaffneten Huthi-Gruppe und den jemenitischen Regierungstruppen gehen weiter, während die Huthi-Kräfte das Gouvernement von drei Fronten aus umkreisen: von al-Jawf im Norden, al-Baydah im Süden und Sirwah und Nehem im Westen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement, mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden. Am 3.10.2021 haben laut jemenitischer Regierungsbehörden, drei Huthi-Raketen das Viertel al-Rawdah in der Stadt Marib getroffen, die zwei Kinder getötet und 33 Menschen, darunter auch Kinder, verletzt haben (HRW 24.11.2021). […] 1.2.
  19. Sicherheitsbehörden Mit Stand 2020/2021 bestanden die Militär- und Sicherheitskräfte des Jemen aus staatlichen, nicht-staatlichen und ausländisch-unterstützten Truppen regulärer, semi-regulärer und paramilitärischer Art – oft mit informellen Kommandostrukturen und widersprüchlichen, fließenden oder überlappenden Agenden, Loyalitäten und Beziehungen. Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über. Die Huthi unterhalten ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte (CIA 2.12.2021).Mit Stand 2020 aus 2021, bestanden die Militär- und Sicherheitskräfte des Jemen aus staatlichen, nicht-staatlichen und ausländisch-unterstützten Truppen regulärer, semi-regulärer und paramilitärischer Art – oft mit informellen Kommandostrukturen und widersprüchlichen, fließenden oder überlappenden Agenden, Loyalitäten und Beziehungen. Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über. Die Huthi unterhalten ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte (CIA 2.12.2021). […] 1.2.
  20. Allgemeine Menschenrechtslage Bis Mitte 2021 hat der bewaffnete Konflikt im Jemen fast eine Viertelmillion Menschenopfer gefordert, was zur einer der schlimmsten humanitären Krisen der Welt führte und zu schweren Menschenrechtsverletzungen beitrug, deren Ende nicht abzusehen ist (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien haben im anhaltenden Konflikt im Jemen auch 2020 weiterhin ungestraft Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen. Sowohl die von Saudi-Arabien angeführte Militärallianz, die die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützte, als auch die bewaffnete Gruppe der Huthi verübten weiterhin Angriffe, auch auf dicht besiedelte Gebiete, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden und zivile Infrastruktur beschädigt oder zerstört wurde (AI 7.4.2021). Die Angriffe der Huthi auf zivile Einrichtungen haben im laufenden Kampf um Marib die Zivilbevölkerung, darunter mindestens zwei Millionen Binnenvertriebene, in große Gefahr gebracht (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien griffen auf rechtswidrige Praktiken wie willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen zurück. Personen, die lediglich aufgrund ihrer politischen, religiösen oder beruflichen Zugehörigkeit oder wegen ihres friedlichen Eintretens für die Menschenrechte ins Visier geraten waren, wurden in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 7.4.2021). Nichtstaatliche Akteure, darunter die Huthi, Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger von ISIS, begingen ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Die ROYG ist aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs nur begrenzt in der Lage, gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der ROYG zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Das Gesetz sieht eine begrenzte Möglichkeit vor, zivilrechtliche Rechtsmittel bei Verstößen gegen die Menschenrechte in Form von Klagen gegen Privatpersonen einzulegen. 2020 gab es keine Berichte über derartige Maßnahmen. Die Bürger können die Regierung nicht direkt verklagen, sondern müssen die Staatsanwaltschaft um die Einleitung von Ermittlungen ersuchen (USDOS 30.3.2021). Alle Konfliktparteien unterdrücken weiterhin die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren. Im April verurteilte der unter der Kontrolle der Huthi stehende Sonderstrafgerichtshof vier Journalisten in einem grob unfairen Prozess, der auf erfundenen Anschuldigungen beruhte, zum Tode. Im selben Monat gab das Gericht die Freilassung von sechs anderen Journalisten bekannt, darunter Salah al-Qaedi, der zu drei Jahren Hausarrest verurteilt worden war. Die zehn Journalisten hatten fünf Jahre ohne Anklage oder Gerichtsverfahren im Gefängnis verbracht (AI 7.4.2021). Am 9.11.2021 wurde die schwangere Journalistin Rasha al-Harazi getötet, als sie mit ihrem Mann im Auto unterwegs war und eine Bombe an ihrem Wagen detonierte. Ihr Ehemann, der auch als Journalist tätig ist, wurde bei der Explosion schwer verletzt. Die Eheleute arbeiteten Berichten zufolge für einen Fernsehsender aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (BN 15.11.2021). Nichtstaatliche Akteure behindern das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Pressevertreter. Das OHCHR berichtet, dass seit Beginn des Konflikts im März 2015 357 Menschenrechtsverletzungen gegen Journalisten begangen wurden, darunter 28 Tötungen, zwei gewaltsame Verschleppungen, eine Entführung, 45 tätliche Angriffe und 184 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen. Diese Verstöße wurden sowohl von Regierungsbehörden als auch von nichtstaatlichen Akteuren begangen. Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektieren diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung kann ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränken das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein. Weibliche Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten sind aufgrund ihres Geschlechts besonderen Repressionen ausgesetzt. Lokale Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen, Drohungen und Verleumdungskampagnen seitens der Regierung, der von den Saudis angeführten Koalition und der Huthi-Truppen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Die NCIAVHR (ROYG’s National Commission to Investigate Alleged Violations to Human Rights) wurde 2015 als unabhängige Gruppe eingerichtet, die für die Untersuchung aller mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen seit 2011 zuständig ist. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern mit juristischem oder Menschenrechtshintergrund. Das NCIAVHR untersuchte im Jahr 2020 weiterhin die Menschenrechtslage, erstattete darüber Bericht und führte Schulungen mit den Vereinten Nationen durch (USDOS 30.3.2021). Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Huthi als auch seitensder von Saudi-Arabien angeführten Anti-Huthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021).Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Huthi als auch seitens, der von Saudi-Arabien angeführten Anti-Huthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021). […] 1.2.
  21. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor; diese Freiheiten werden jedoch in vielerlei Hinsicht eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes wird durch Kämpfe, Landminen, Schäden an der Infrastruktur und Kontrollpunkte beeinträchtigt, an denen verschiedene bewaffnete Gruppen Schikanen und Erpressungen ausüben (FH 3.3.2021). Rebellen, Widerstandskräfte, Sicherheitskräfte und Stämme unterhalten Kontrollpunkte an den wichtigsten Straßen. In vielen Regionen, insbesondere in Gebieten, die nicht unter der Kontrolle der zentralen Sicherheitskräfte stehen, schränken bewaffnete Stammesangehörige häufig die Bewegungsfreiheit ein, unterhalten ihre eigenen Kontrollpunkte, manchmal zusammen mit Militär- oder anderen Sicherheitsbeamten, und setzen Reisende häufig physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen gegen Lösegeld aus. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an Straßen, Brücken und anderen Infrastruktureinrichtungen behindern auch die Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Transporten (USDOS 30.3.2021). […] 1.
  22. Auszug aus der aktualisierten UNHCR-Position zur Rückkehr in die Republik Jemen („Position on returns to Yemen – Update I“, Stand Oktober 2021, S. 8ff.) Violations and Abuses of Human Rights Law and Violations of International Humanitarian Law According to numerous reports, all parties to the conflict commit serious violations of international humanitarian law, which may amount to war crimes, as well as serious violations and abuses of human rights law, 40 with widespread impunity.41 Parties to the conflict are reported to launch indiscriminate attacks, which kill and injure civilians and impact on civilian objects, including, inter alia, medical facilities, 42 schools, markets, displacement camps, and mosques.43 Parties to the conflict have also been accused by observers of using starvation as a weapon of war 44 and as a form of “collective punishment” of civilians.45 The most common human rights violations and abuses reportedly include arbitrary arrest, abductions, and enforced disappearances (including of children); 46 torture, including sexual violence,47 and other forms of ill-treatment; 48 denial of fair trial rights; 49 and unlawful killings including summary executions. 50 Death sentences are imposed for a wide range of crimes and executions have been carried out.51 Individuals opposing or perceived to be opposing parties to the conflict, including, inter alia, journalists, 52 human rights defenders, 53 judges and other judicial officials, 54 activists55 and protestors, 56 academics,57 and those associated or perceived to be associated with rival parties 58 are particularly at risk of being singled out for violations and abuse by parties to the conflict. 59 Government officials, tribal leaders and others opposing the Houthi rule are reported to have been subjected to abductions, assassinations, and the destruction of homes.60 In southern Yemen, targeted killings of affiliates of the Islah Party, political, local and religious leaders, as well as military/security officials have been reported.61 […] FN 55 “In all parts of the country, citizen-journalists are monitored and can be arrested for a single social media post”; Reporters Without Borders, Yemen, accessed 15 October 2021, https://rsf.org/en/yemen. See also, Gulf Centre for Human Rights (GCHR), Yemen: Civil Society Activists and Journalists Face Human Rights Violations Including Killing, 24 August 2021, www.gc4hr.org/news/view/
  23. […]
  24. Beweiswürdigung 2.
  25. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort) kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten Reisepass festgestellt werden, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dieser laut Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Salzburg vom 06.12.2021, GZ. 1278641000/210716901, einer Prüfung unterzogen und als unbedenklich qualifiziert wurde (vgl. AS 81).Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort) kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten Reisepass festgestellt werden, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dieser laut Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Salzburg vom 06.12.2021, GZ. 1278641000/210716901, einer Prüfung unterzogen und als unbedenklich qualifiziert wurde vergleiche AS 81). Ferner ergeben sich die Feststellungen zu seiner ethnischen Zugehörigkeit, seinem Religionsbekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung, seinen Aufenthalten im Herkunftsstaat und in den Vereinigten Arabischen Emiraten, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorten sowie zu seinen Fluchtbewegungen aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.11.2021 sowie in der mündlichen Verhandlung am 22.11.
  26. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass es in Bezug auf die Zeitangaben des Beschwerdeführers zu geringfügigen Abweichungen gekommen ist. So brachte er beispielsweise in der Erstbefragung am 28.09.2021 vor, den Herkunftsstaat vor acht Jahren, sohin im Jahr 2013, endgültig verlassen zu haben (vgl. Erstbefragung 28.09.2021, AS 13), während er vor dem Bundesamt ausführte, im Jahr 2012 in die Vereinigten Arabischen Emirate verzogen zu sein (vgl. Einvernahme 26.11.2021, AS 59). Da seine Angaben zu seinem Leben jedoch in den wesentlichen Punkten konsistent sind und auch kein Grund erkennbar ist, weshalb der Beschwerdeführer insoweit falsche Behauptungen aufstellen hätte sollen, wird sein diesbezügliches Vorbringen insgesamt als glaubhaft erachtet und der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu seiner ethnischen Zugehörigkeit, seinem Religionsbekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung, seinen Aufenthalten im Herkunftsstaat und in den Vereinigten Arabischen Emiraten, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorten sowie zu seinen Fluchtbewegungen aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.11.2021 sowie in der mündlichen Verhandlung am 22.11.
  27. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass es in Bezug auf die Zeitangaben des Beschwerdeführers zu geringfügigen Abweichungen gekommen ist. So brachte er beispielsweise in der Erstbefragung am 28.09.2021 vor, den Herkunftsstaat vor acht Jahren, sohin im Jahr 2013, endgültig verlassen zu haben vergleiche Erstbefragung 28.09.2021, AS 13), während er vor dem Bundesamt ausführte, im Jahr 2012 in die Vereinigten Arabischen Emirate verzogen zu sein vergleiche Einvernahme 26.11.2021, AS 59). Da seine Angaben zu seinem Leben jedoch in den wesentlichen Punkten konsistent sind und auch kein Grund erkennbar ist, weshalb der Beschwerdeführer insoweit falsche Behauptungen aufstellen hätte sollen, wird sein diesbezügliches Vorbringen insgesamt als glaubhaft erachtet und der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich, zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere Erstbefragung am 28.09.2021, AS 5ff.) sowie auf den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.
  28. Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich, zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vergleiche insbesondere Erstbefragung am 28.09.2021, AS 5ff.) sowie auf den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.
  29. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 06.02.
  30. 2.
  31. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates glaubhaft sind, ergibt sich doch aus seiner Darstellung in Verbindung mit den von ihm in Vorlage gebrachten Facebook-Postings ein durchaus schlüssiges Bild seiner exilpolitischen Aktivitäten seit Juni
  32. Er vermittelte überdies in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die Art seiner Schilderungen sowie der Spontanität seiner Antworten den Eindruck, die jemenitische Regierung, die Huthi-Rebellen sowie den Southern Transitional Council (STC) aus innerer Überzeugung abzulehnen und diese Konfliktparteien daher über das soziale Netzwerk Facebook öffentlich zu kritisieren. Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung kein Vorbringen zu seinem politischen Aktivismus erstattete. Festzuhalten ist allerdings, dass die Erstbefragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Fallbezogen ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer explizit zu seinen Gründen für die „Ausreise aus dem Herkunftsstaat“ befragt wurde. Vor dem Hintergrund, dass er nach eigenen Angaben jedoch erst nach seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat erstmals seine politische Meinung via Facebook zum Ausdruck gebracht habe, kann ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er in Zusammenhang mit dieser Frage seine exilpolitischen Aktivitäten nicht erwähnte. Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung kein Vorbringen zu seinem politischen Aktivismus erstattete. Festzuhalten ist allerdings, dass die Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Fallbezogen ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer explizit zu seinen Gründen für die „Ausreise aus dem Herkunftsstaat“ befragt wurde. Vor dem Hintergrund, dass er nach eigenen Angaben jedoch erst nach seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat erstmals seine politische Meinung via Facebook zum Ausdruck gebracht habe, kann ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er in Zusammenhang mit dieser Frage seine exilpolitischen Aktivitäten nicht erwähnte. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein Vorbringen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten sowie zu seiner damit verbundenen Angst vor Verfolgung durch die Huthi-Rebellen erstattete, sondern vielmehr anführte, keine politisch exponierte Person zu sein. In der Beschwerde brachte er hinsichtlich dieses Umstands vor, dass er zwar vor dem Bundesamt erwähnt habe, von 2016 bis zum Jahr 2017 auf seinem Facebook-Account Berichte über die Huthi-Rebellen veröffentlicht zu haben und aus diesem Grund bedroht worden zu sein. Der Dolmetscher habe ihm daraufhin allerdings die Frage gestellt, ob er dieses Vorbringen auch beweisen könne. Da der Beschwerdeführer diese Frage verneint habe, habe der Dolmetscher sein diesbezügliches Vorbringen nicht protokolliert (vgl. AS 175). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er auf Nachfrage ergänzend aus, er habe in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Zuge der Rückübersetzung den Dolmetscher darauf aufmerksam gemacht, dass ein Teil seines Fluchtvorbringens nicht protokolliert worden sei; die Niederschrift sei allerdings in deutscher Sprache verfasst worden und habe er sohin nicht überprüfen können, ob sein Einwand Eingang in das Protokoll gefunden habe (vgl. Verhandlung 22.11.2022, S. 9). Auf Nachfrage, weshalb in der Stellungnahme vom 28.02.2022 die Schwierigkeiten in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht erwähnt worden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm dies fremd sei; tatsächlich seien die Probleme bei der Verdolmetschung der Grund gewesen, weshalb die Stellungnahme erstattet worden sei (vgl. Verhandlung 22.11.2022, S. 10). In Bezug auf diese Erklärung ist auszuführen, dass die Stellungnahme vom 28.02.2022 offensichtlich nicht vollständig im Verwaltungsakt aufliegt, besteht diese doch lediglich aus einer Seite, auf welcher zuletzt folgender Satz angeführt wird: „Die Vorgehensweise der Huthi Miliz gegen politische Gegner wird ua auch in einem Bericht von Human Rights Watch vom Jänner 2021 beschrieben:“ (vgl. dazu AS 89). Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Stellungnahme ursprünglich aus mehreren Seiten zusammengesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er diese Stellungnahme erstattet habe, um auf die fehlerhafte Protokollierung seiner Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt hinzuweisen, einer Überprüfung nicht zugänglich. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein Vorbringen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten sowie zu seiner damit verbundenen Angst vor Verfolgung durch die Huthi-Rebellen erstattete, sondern vielmehr anführte, keine politisch exponierte Person zu sein. In der Beschwerde brachte er hinsichtlich dieses Umstands vor, dass er zwar vor dem Bundesamt erwähnt habe, von 2016 bis zum Jahr 2017 auf seinem Facebook-Account Berichte über die Huthi-Rebellen veröffentlicht zu haben und aus diesem Grund bedroht worden zu sein. Der Dolmetscher habe ihm daraufhin allerdings die Frage gestellt, ob er dieses Vorbringen auch beweisen könne. Da der Beschwerdeführer diese Frage verneint habe, habe der Dolmetscher sein diesbezügliches Vorbringen nicht protokolliert vergleiche AS 175). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er auf Nachfrage ergänzend aus, er habe in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Zuge der Rückübersetzung den Dolmetscher darauf aufmerksam gemacht, dass ein Teil seines Fluchtvorbringens nicht protokolliert worden sei; die Niederschrift sei allerdings in deutscher Sprache verfasst worden und habe er sohin nicht überprüfen können, ob sein Einwand Eingang in das Protokoll gefunden habe vergleiche Verhandlung 22.11.2022, S. 9). Auf Nachfrage, weshalb in der Stellungnahme vom 28.02.2022 die Schwierigkeiten in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht erwähnt worden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm dies fremd sei; tatsächlich seien die Probleme bei der Verdolmetschung der Grund gewesen, weshalb die Stellungnahme erstattet worden sei vergleiche Verhandlung 22.11.2022, S. 10). In Bezug auf diese Erklärung ist auszuführen, dass die Stellungnahme vom 28.02.2022 offensichtlich nicht vollständig im Verwaltungsakt aufliegt, besteht diese doch lediglich aus einer Seite, auf welcher zuletzt folgender Satz angeführt wird: „Die Vorgehensweise der Huthi Miliz gegen politische Gegner wird ua auch in einem Bericht von Human Rights Watch vom Jänner 2021 beschrieben:“ vergleiche dazu AS 89). Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Stellungnahme ursprünglich aus mehreren Seiten zusammengesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er diese Stellungnahme erstattet habe, um auf die fehlerhafte Protokollierung seiner Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt hinzuweisen, einer Überprüfung nicht zugänglich. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner exilpolitischen Tätigkeit spricht allerdings, dass er bereits vor dem Bundesamt betonte, die extremistische Ideologie der Huthi-Rebellen sowie deren Politik abzulehnen (vgl. Einvernahme 26.11.2021, AS 69). Weiter wird sein Vorbringen dadurch gestützt, dass er mit Schriftsatz vom 01.12.2022 im Wege seiner Vertretung zur Bescheinigung seines Vorbringens Ausdrucke eines Teils der von ihm veröffentlichten Facebook-Postings in Vorlage brachte. Aus der amtswegig eingeholten Übersetzung dieser Postings geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Juni 2020, sohin noch vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz, kritisch zum Konflikt in der Republik Jemen sowie den daran beteiligten Parteien äußerte. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer hätte lediglich auf Facebook politische Äußerungen veröffentlicht, um nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 09.03.2022 einen asylrelevanten Sachverhalt zu kreieren. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner exilpolitischen Tätigkeit spricht allerdings, dass er bereits vor dem Bundesamt betonte, die extremistische Ideologie der Huthi-Rebellen sowie deren Politik abzulehnen vergleiche Einvernahme 26.11.2021, AS 69). Weiter wird sein Vorbringen dadurch gestützt, dass er mit Schriftsatz vom 01.12.2022 im Wege seiner Vertretung zur Bescheinigung seines Vorbringens Ausdrucke eines Teils der von ihm veröffentlichten Facebook-Postings in Vorlage brachte. Aus der amtswegig eingeholten Übersetzung dieser Postings geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Juni 2020, sohin noch vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz, kritisch zum Konflikt in der Republik Jemen sowie den daran beteiligten Parteien äußerte. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer hätte lediglich auf Facebook politische Äußerungen veröffentlicht, um nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 09.03.2022 einen asylrelevanten Sachverhalt zu kreieren. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, vermeintliche Widersprüche betreffend seine politische Überzeugung schlüssig aufzulösen. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesamt angeführt habe, keiner politischen Organisation oder Partei anzugehören, während er in der Verhandlung erklärt habe, auf der Seite der Opposition zu stehen, brachte er beispielsweise nachvollziehbar vor, dass die Republik Jemen zwischen vielen Fronten und Parteien geteilt sei. Mit seiner Erklärung vor dem Bundesamt habe er ausdrücken wollen, dass er zu keiner dieser Parteien gehöre (vgl. Verhandlung 22.11.2022, S. 10). Ferner vermittelte der Beschwerdeführer glaubhaft, dass er sich zwar während seines Aufenthalts in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht öffentlich zu deren Politik bzw. deren negativen Einfluss auf den Konflikt in der Republik Jemen äußern habe wollen. Zur Situation in seinem Herkunftsstaat habe er allerdings sehr wohl via Facebook Stellung bezogen (vgl. dazu Verhandlung 22.11.2022, S. 9 und 11f.). Hinzuweisen ist weiter darauf, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, vermeintliche Widersprüche betreffend seine politische Überzeugung schlüssig aufzulösen. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesamt angeführt habe, keiner politischen Organisation oder Partei anzugehören, während er in der Verhandlung erklärt habe, auf der Seite der Opposition zu stehen, brachte er beispielsweise nachvollziehbar vor, dass die Republik Jemen zwischen vielen Fronten und Parteien geteilt sei. Mit seiner Erklärung vor dem Bundesamt habe er ausdrücken wollen, dass er zu keiner dieser Parteien gehöre vergleiche Verhandlung 22.11.2022, S. 10). Ferner vermittelte der Beschwerdeführer glaubhaft, dass er sich zwar während seines Aufenthalts in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht öffentlich zu deren Politik bzw. deren negativen Einfluss auf den Konflikt in der Republik Jemen äußern habe wollen. Zur Situation in seinem Herkunftsstaat habe er allerdings sehr wohl via Facebook Stellung bezogen vergleiche dazu Verhandlung 22.11.2022, S. 9 und 11f.). In einer Gesamtschau überwiegt sohin der glaubwürdige persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf den erkennenden Einzelrichter gemacht hat. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowie die von ihm in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Rückkehrbefürchtungen sind überdies auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in der Republik Jemen - wie den verfahrensrelevanten Teilen der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entnommen werden kann - plausibel und nachvollziehbar. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowie die von ihm in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Rückkehrbefürchtungen sind überdies auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in der Republik Jemen - wie den verfahrensrelevanten Teilen der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Punkt römisch zwei.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entnommen werden kann - plausibel und nachvollziehbar. So ist den Länderberichten insbesondere zu entnehmen, dass alle Konfliktparteien die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren unterdrücken. Zudem geht aus der aktualisierten UNHCR-Position zur Rückkehr in die Republik Jemen, Stand Oktober 2021, hervor, dass in allen Landesteilen citizen-journalists überwacht werden und für ein einziges Social-Media-Posting festgenommen werden können. Unter dem Begriff „citizen-journalism“ versteht man “the collection, dissemination, and analysis of news and information by the general public, especially by means of the internet“ (Definitionen von Oxford Languages). In der deutschen Sprache wird der englische Begriff „citizen-journalism“ als Graswurzel-Journalismus oder auch Bürger-Journalismus übersetzt, welche eine Form des Journalismus beschreibt, bei der die Zivilgesellschaft innerhalb der klassischen Medien oder durch eigene Medien am gesellschaftlichen Diskurs teilnimmt (https://de.wikipedia.org/wiki/Graswurzel-Journalismus). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er auf Facebook kritische politische Äußerungen, insbesondere die Huthi-Rebellen betreffend veröffentlicht und fällt daher unter den in der UNHCR-Position zur Rückkehr in die Republik Jemen verwendeten Begriff „citizen-journalists“. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – glaubhaft vermittelte, aus Al-Bayda, sohin einem vom Huthi-Regime kontrollierten Gebiet zu stammen. Ebenso hat er glaubhaft vermittelt, dass seine Angehörigen im Herkunftsstaat aktuell nicht mehr in seiner Heimatregion, sondern in der Stadt Saana leben. Zur Bewegungsfreiheit ist den Berichten zu entnehmen, dass Rebellen, Widerstandskräfte, Sicherheitskräfte und Stämme Kontrollpunkte an den wichtigsten Straßen unterhalten. In vielen Regionen, insbesondere in Gebieten, die nicht unter der Kontrolle der zentralen Sicherheitskräfte stehen, schränken bewaffnete Stammesangehörige häufig die Bewegungsfreiheit ein und unterhalten ihre eigenen Kontrollpunkte. Ausgehend davon ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Fall einer neuerlichen Ansiedlung in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, aufgrund seiner auf Facebook geäußerten Kritik gegenüber den Huthi-Rebellen, welche er unter anderem als Terroristen bezeichnete, in das Blickfeld dieser Miliz zu geraten, sei es im Zuge einer Straßenkontrolle, sei es im Zuge seiner neuerlichen Niederlassung in seinem Heimatgebiet, wo er über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt und sich sohin eigenständig eine Unterkunft suchen müsste. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich sohin insgesamt ein schlüssiges Gesamtbild seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat. Vor diesem Hintergrund kann im gegenständlichen Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt über einen zwischenzeitlich gesperrten Facebook-Account kritisch zur Situation im Jemen geäußert habe und er nicht nur damals Drohungen erhalten habe, sondern auch aktuell über den Whats-App-Account seiner Mutter bedroht worden sei, unterbleiben, da bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit spätestens Juni 2020 laufend öffentlich über seinen Facebook Account Kritik an den Huthi-Rebellen sowie an anderen Konfliktparteien äußert, eine reale Verfolgungsgefahr begründet. Aus diesem Grund kann im Übrigen auch eine detaillierte Feststellung und beweiswürdigende Erwägungen betreffend eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der (potenziellen) Gefahr der Zwangsrekrutierung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat entfallen. 2.3. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer diesen Berichten in seiner Stellungnahme vom 01.12.2022 nicht konkret entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.

  1. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. 3.2.
  2. Aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und der Ansiedlung in seiner Heimatregion real Gefahr läuft, aufgrund der von ihm im sozialen Netzwerk Facebook veröffentlichten politischen Äußerungen in das Blickfeld des Huthi-Regimes zu geraten. Bei der gegebenen Sachlage ist sohin die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben. 3.2.
  3. Festzuhalten ist weiter, dass die Huthi-Truppen ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen begehen und – wie auch die übrigen Konfliktparteien - weiterhin das Recht auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie durch unfaire Gerichtsverfahren unterdrücken (vgl. Punkt 1.2.
  4. „Allgemeine Menschenrechtslage“). In allen Landesteilen werden „Bürgerjournalisten“ (citizen-journalists) überwacht und können für ein einziges Social-Media-Posting festgenommen werden (vgl. Punkt 1.3). 3.2.
  5. Festzuhalten ist weiter, dass die Huthi-Truppen ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen begehen und – wie auch die übrigen Konfliktparteien - weiterhin das Recht auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie durch unfaire Gerichtsverfahren unterdrücken vergleiche Punkt 1.2.
  6. „Allgemeine Menschenrechtslage“). In allen Landesteilen werden „Bürgerjournalisten“ (citizen-journalists) überwacht und können für ein einziges Social-Media-Posting festgenommen werden vergleiche Punkt 1.3). Nach der aktuellen Berichtslage sind die Huthis im Gouvernement Al-Baida, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, präsent (vgl. Punkt 1.2.
  7. „Sicherheitslage“). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, unterhalten darüber hinaus Rebellen, Widerstandskräfte, Sicherheitskräfte und Stämme Kontrollpunkte an den wichtigsten Straßen (vgl. Punkt 1.2.
  8. „Bewegungsfreiheit“).Nach der aktuellen Berichtslage sind die Huthis im Gouvernement Al-Baida, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, präsent vergleiche Punkt 1.2.
  9. „Sicherheitslage“). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, unterhalten darüber hinaus Rebellen, Widerstandskräfte, Sicherheitskräfte und Stämme Kontrollpunkte an den wichtigsten Straßen vergleiche Punkt 1.2.
  10. „Bewegungsfreiheit“). Vor dem Hintergrund der Berichtslage, wonach die Huthi-Milizen sohin in der Heimatregion des Beschwerdeführers nach wie vor aktiv sind, „Bürgerjournalisten“ überwachen sowie verfolgen und darüber hinaus an den wichtigsten Straßen Kontrollpunkte unterhalten, ist zu prognostizieren, dass die Milizen den Beschwerdefüehrer im Zuge einer Straßenkontrolle oder im Zuge seiner neuerlichen Ansiedlung in seinem Heimatgebiet, in welchem er über keine Angehörigen mehr verfügt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung unterziehen, auf seine im Internet veröffentlichten politischen Äußerungen aufmerksam werden und aus diesem Grund gegen ihn gezielte Verfolgungshandlungen setzen. 3.2.
  11. Hinsichtlich der Intensität der Verfolgungshandlungen ist festzuhalten, dass die Huthi-Rebellen – wie bereits ausgeführt –zur Unterdrückung des Rechts auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit (unter anderem) willkürliche Inhaftierungen durchführen, Folter anwenden oder die Betroffenen auf sonstige Weise misshandeln, schikanieren oder verschwinden lassen. Folglich weisen die zu erwartenden Verfolgungshandlungen auch eine für die Gewährung des Status des Asylberechtigten erforderliche Intensität auf. 3.2.
  12. Die Verfolgungsgefahr muss den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, § 3 AsylG 2005, K26). 3.2.
  13. Die Verfolgungsgefahr muss den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Paragraph 3, AsylG 2005, K26). Bei der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Huthi-Rebellen handelt es sich um keine von der international anerkannten Regierung des Jemen ausgehende Verfolgung. Allerdings kann auch eine nichtstaatliche Verfolgung unter gewissen Voraussetzungen asylrelevant sein, nämlich dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Im Ergebnis kommt es letztlich darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. etwa VwGH 06.03.2001, Zl. 2000/01/0056).Bei der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Huthi-Rebellen handelt es sich um keine von der international anerkannten Regierung des Jemen ausgehende Verfolgung. Allerdings kann auch eine nichtstaatliche Verfolgung unter gewissen Voraussetzungen asylrelevant sein, nämlich dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Im Ergebnis kommt es letztlich darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche etwa VwGH 06.03.2001, Zl. 2000/01/0056). Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Republik Jemen ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen. Folglich ist davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden nicht in der Lage sind, den Beschwerdeführer vor Verfolgungshandlungen der Huthi-Bewegung zu schützen. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Republik Jemen ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen. Folglich ist davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden nicht in der Lage sind, den Beschwerdeführer vor Verfolgungshandlungen der Huthi-Bewegung zu schützen. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.2.
  14. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. 3.2.5. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. Gegenständlich kann eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da § 11 AsylG die Annahme einer solchen nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/001 bis 0016). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. Gegenständlich kann eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da Paragraph 11, AsylG die Annahme einer solchen nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/001 bis 0016). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. 3.2.6. Im Verfahren sind überdies keine Hinweise hervorgekommen, dass im Fall des Beschwerdeführers ein in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund vorliegt. 3.2.7. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.2.7. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dem Beschwerdeführer kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dem Beschwerdeführer kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weiters mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weiters mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W233.2254586.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.