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{'item': 'W240 2258109-1'}

Obsah (6)§§ 28Art. 133§ 31Artikel 130Art. 132§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW240 2258109-1 Spruch, W240 2258109-1/2E W240 2258106-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2258109-1 und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2258106-1, beide volljährige Staatsangehörige des Iran, stellten am 09.05.2022 gemeinsam mit der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers Anträge auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur einfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 22.05.2022 bis 13.07.2022 (53 Tage). Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen und Freunden“ angegeben und als Einlader XXXX genannt.
  2. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2258109-1 und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2258106-1, beide volljährige Staatsangehörige des Iran, stellten am 09.05.2022 gemeinsam mit der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers Anträge auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur einfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 22.05.2022 bis 13.07.2022 (53 Tage). Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen und Freunden“ angegeben und als Einlader römisch 40 genannt.
  3. Mit Verbesserungsauftrag vom 12.05.2022 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass Nachweise eigener finanzieller Mittel nachzureichen seien, da die den Visaanträgen zu Grunde liegende elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig sei.
  4. Am 16.05.2022 reichte der Erstbeschwerdeführer folgende teils englischsprachige, teils deutschsprachige Unterlagen nach:  Financial Status Certificate vom 16.05.2022  Kopie des Reisepasses des Einladers  Heiratsurkunde des Einladers  Flugreservierungsübersicht  Saman Travel Insurance  Pension Increase Directive vom 04.05.2022 (Übersetzung in die englische Sprache)  Birth Certificate (Übersetzung in die englische Sprache) Die Zweitbeschwerdeführerin reichte ebenfalls eine Kopie des Reisepasses und der Heiratsurkunde des Einladers nach und darüber hinaus noch folgende teils englischsprachige, teils deutschsprachige Unterlagen:  Zwei Schreiben einer Bank vom 14.05.2022 in englischer Sprache  Flugreservierungsübersicht  Saman Travel Insurance  Verschiedene Gehaltsübersichten (jeweils Übersetzung in englischer Sprache)  Übersicht einer Social Security Organization (Übersetzung in englischer Sprache)  Ausweis (Doctor of Dental Medicine) der Zweitbeschwerdeführerin  Employment Certificate  Birth Certificate  Deed
  5. Am 16.05.2022 richtete der Einlader per Mail eine Anfrage an die ÖB Teheran, mit dem Ersuchen um Auskunft, warum seine elektronische Verpflichtungserklärung laut Auskunft der Botschaft nicht tragfähig sei, und gab an „eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einbringen“ zu wollen.
  6. Am 25.05.2022 wurde beiden Beschwerdeführern jeweils ein von 26.05.2022 bis 28.07.2022 gültiges Visum der Kategorie C für eine einmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von 53 Tagen ausgestellt.
  7. Am 25.05.2022 wurde beiden Beschwerdeführern jeweils ein von 26.05.2022 bis 28.07.2022 gültiges Visum der Kategorie C für eine einmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von , 53 Tagen ausgestellt.
  8. Mit E-Mail vom 31.05.2022 legte der Einlader eine Vertretungsvollmacht betreffend die Beschwerdeführer vor und führte Folgendes aus: „Ich habe gerade mit dem Außenministerium telefoniert und bitte um Ausstellung eines Bescheides zur Entscheidung des Visums für meine Schwägerin und meinen Schwiegervater von 53 statt 90 Tagen sowie ‚single entry‘ statt ‚mulit entry‘(.) Gegen diesen Bescheid möchte ich hiermit eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen!“ [sic]
  9. In Beantwortung dieses Mails führte die ÖB Teheran am 01.06.2022 aus, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich ein Visum zur einmaligen Einreise vom 22.05.2022 bis 13.07.2022 (Aufenthaltsdauer 53 Tage) beantragt haben. Da die Visa erst am 25.05.2022 ausgestellt werden konnten, seien sie im Zeitraum von 26.05.2022 bis 28.07.2022 gültig, was die Möglichkeit biete, die beantragten 53 Tage in diesem Zeitraum nach Belieben zu legen. Somit seien die gegenständlichen Visa wie von den Beschwerdeführern beantragt ausgestellt worden.
  10. In einem weiteren E-Mail vom 01.06.2022 führte der Einlader in Vertretung der Beschwerdeführer aus, die Visa seien auf Basis der Flugreservierung und nicht der elektronischen Verpflichtungserklärung ausgestellt worden. Die Beschwerde werde aufrechterhalten, moniert wurde vor allem die Hinterfragung sowie der geforderte Nachweis der finanziellen Mittel des Einladers bzw. der Beschwerdeführer durch die zuständige Botschaft im gegenständlichen Fall.
  11. Mit Verbesserungsauftrag vom 22.06.2022 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache bis 30.06.2022 vorzulegen. Angeführt wurde auch ein Hinweis auf die Erfordernisse an eine Beschwerde gem. § 9 Abs 1 VwGVG sowie auf die zu entrichtende Konsulargebühr angeführt. Der Visavignette komme Bescheidcharakter zu, ein separater Bescheid sei nicht auszustellen.
  12. Mit Verbesserungsauftrag vom 22.06.2022 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache bis 30.06.2022 vorzulegen. Angeführt wurde auch ein Hinweis auf die Erfordernisse an eine Beschwerde gem. Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG sowie auf die zu entrichtende Konsulargebühr angeführt. Der Visavignette komme Bescheidcharakter zu, ein separater Bescheid sei nicht auszustellen. Die Frist ist ungenutzt verstrichen.
  13. In weiterer Folge erließ die ÖB Teheran eine Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2022, mit welcher die Beschwerde der Beschwerdeführer zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer der Aufforderung zur Behebung vorhandener Mängel nicht nachgekommen seien. Es seien nicht alle Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt, keine Konsulargebühr entrichtet und den Vorgaben des § 9 Abs 1 VwGVG nicht entsprochen worden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer der Aufforderung zur Behebung vorhandener Mängel nicht nachgekommen seien. Es seien nicht alle Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt, keine Konsulargebühr entrichtet und den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht entsprochen worden.
  14. Am 10.07.2022 formulierte der Einlader als Vertreter der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht per Mail.
  15. Mit einer am 10.08.2022 eingelangten Note des Bundesministeriums für Inneres vom 08.08.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakte übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Fassung BGBl. I. Nr. 101/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins.

Nr. 101 aus 2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde demnach im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe zu dieser Bestimmung unter vielen z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2009, 2007/05/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur). In seinem Beschluss vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Blick auf die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Verwaltungsgerichten klargestellt, dass auch im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (siehe in diesem Beschluss insbesondere: Rz 7). Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden von den Beschwerdeführern Anträge auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur einfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 22.05.2022 bis 13.07.2022 (53 Tage). Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen und Freunden“ angegeben und als Einlader XXXX genannt. Am 25.05.2022 wurde beiden Beschwerdeführern die zum damaligen Entscheidungszeitpunkt frühest möglichen Visa C, gültig ab 26.05.2022 bis 28.07.2022 für eine einmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von 53 Tagen, ausgestellt. Somit wurde bis auf den um vier Tage später als beantragten Zeitpunkt des Beginns des Gültigkeitszeitraumes allen anderen Punkten in den Anträgen auf Ausstellung von Visa der Beschwerdeführer entsprochen.Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden von den Beschwerdeführern Anträge auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur einfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 22.05.2022 bis 13.07.2022 (53 Tage). Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen und Freunden“ angegeben und als Einlader römisch 40 genannt. Am 25.05.2022 wurde beiden Beschwerdeführern die zum damaligen Entscheidungszeitpunkt frühest möglichen Visa C, gültig ab 26.05.2022 bis 28.07.2022 für eine einmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von 53 Tagen, ausgestellt. Somit wurde bis auf den um vier Tage später als beantragten Zeitpunkt des Beginns des Gültigkeitszeitraumes allen anderen Punkten in den Anträgen auf Ausstellung von Visa der Beschwerdeführer entsprochen. Mit E-Mail vom 31.05.2022 übermittelte der Einlader eine Vertretungsvollmacht betreffend die Beschwerdeführer und mit E-Mail vom 31.05.2022 legte der Einlader eine Vertretungsvollmacht betreffend die Beschwerdeführer vor und behauptete, den Beschwerdeführern wären Visa für 90 Tagen und nicht für 53 Tagen auszustellen, diese sollten zu einer mehrmaligen Einreise berechtigen und nicht wie ausgestellt für eine einmalige Einreise. In Beantwortung dieses Mails führte die ÖB Teheran zu Recht am 01.06.2022 aus, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich ein Visum zur einmaligen Einreise vom 22.05.2022 bis 13.07.2022 (Aufenthaltsdauer 53 Tage) beantragt haben. Dies ergibt sich auch eindeutig für des BVwG nach Einsicht in die Akten der Beschwerdeführer, insbesondere nach Durchsicht der Antragsformulare. Da die Visa erst am 25.05.2022 ausgestellt werden konnten, seien sie im Zeitraum von 26.05.2022 bis 28.07.2022 gültig, was die Möglichkeit biete, die beantragten 53 Tage in diesem Zeitraum nach Belieben zu legen. Somit wurde zu Recht darauf verwiesen, dass die gegenständlichen Visa wie von den Beschwerdeführern in deren Anträgen ausdrücklich beantragt mittlerweile ausgestellt wurden. In einem weiteren E-Mail vom 01.06.2022 führte der Einlader in Vertretung der Beschwerdeführer aus, die Visa seien auf Basis der Flugreservierung und nicht der elektronischen Verpflichtungserklärung ausgestellt worden. Die Beschwerde werde aufrechterhalten, moniert wurde vor allem die Hinterfragung sowie der geforderte Nachweis der finanziellen Mittel des Einladers bzw. der Beschwerdeführer durch die zuständige Botschaft im gegenständlichen Fall. In einer ähnlichen Fallkonstellation, bei der es um die Verweigerung einer Visumserteilung zu einem einmaligen Zweck (dort: Zeitraum um die Geburt eines Kindes) ging, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zurückweisenden Beschluss vom 30.06.2016, Ro 2016/21/0008, zum dort fehlenden Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Revisionserhebung näher ausgeführt, dass „angesichts dessen, dass die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise für den genannten einmaligen Zweck schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr in Betracht kommt, […] die aufgeworfenen Rechtsfragen keine fallbezogene Relevanz mehr, sondern nur noch theoretische Bedeutung“ hätten, (weswegen die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen wurde). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung muss demnach im Zeitpunkt der Erhebung einer Beschwerde auch vor dem Verwaltungsgericht ein im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung aufrechtes Rechtsschutzinteresse vorliegen: Im Beschwerdefall war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – und bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Österreichische Botschaft – der begehrte Beginn der Geltungsdauer des Visums bereits vergangen, wie dargelegt, wurden alle anderen beantragten Visumseigenschaften durch die ÖB Teheran erfüllt, der Gültigkeitszeitraum ist lediglich vier Tage später als beantragt, dieser Punkt wurde jedoch seitens der Beschwerdeführer nie moniert, sondern wurde seitens des Einladers, es seien Visa für einen längeren Zeitraum und für eine mehrmalige Einreise auszustellen. Wie ausgeführt, widerspricht diese Behauptung jedoch klar den Angaben beider Beschwerdeführer im Antragsformular. Eine Abänderung des beantragten Visums ist daher für die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ohne objektiven Nutzen, da sie selbst im Falle der nunmehrigen Erteilung eines Visums für den im Verwaltungsverfahren begehrten Zeitraum und den beabsichtigten Zweck nicht in die Lage versetzt würden, den Einreisetitel zu realisieren. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht einmal grundlegende Inhaltserfordernisse erfüllt. Das gänzliche Fehlen der Anführung der Geschäftszahl beispielsweise, berechtigt die Behörde zwar nicht zur Zurückweisung, wenn keine sonstigen Zweifel darüber bestanden, welchen Bescheid der Beschwerdeführer bekämpfen wollte (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/02/0255). Gegenständlich ist ein Schluss auf die bekämpften Bescheide zu ziehen. Worin die in der Beschwerde zu behauptenden Gründe für eine Rechtswidrigkeit bestehen sollen, ist jedoch aus der Beschwerde nicht zu erkennen. Auch nach im Akt ersichtlichem Vorhalt durch die zuständige Botschaft und Verweis, dass die beantragten Visa mittlerweile ausgestellt worden waren, erfolgte keine Beschwerdekonkretisierung und ist eine solche nicht ersichtlich. Zwar könne vertreten werden, dass ein Begehren aus den Ausführungen herauszulesen sei – nämlich ein zur wiederholten Einreise berechtigendes Visum für 90 Tage. Dieses Begehren geht jedoch- wie bereits dargelegt - eindeutig über den Umfang der gegenständlich beantragten Visa hinaus. Auch der Aufforderung im Verbesserungsauftrag vom 22.06.2022 und dem Hinweis auf die Erfordernisse an eine Beschwerde gem. § 9 Abs 1 VwGVG sowie auf die zu entrichtende Konsulargebühr schenkten die Beschwerdeführer offensichtlich keine Beachtung und ließen die Frist ungenutzt verstreichen.Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht einmal grundlegende Inhaltserfordernisse erfüllt. Das gänzliche Fehlen der Anführung der Geschäftszahl beispielsweise, berechtigt die Behörde zwar nicht zur Zurückweisung, wenn keine sonstigen Zweifel darüber bestanden, welchen Bescheid der Beschwerdeführer bekämpfen wollte vergleiche VwGH 24.2.1993, 92/02/0255). Gegenständlich ist ein Schluss auf die bekämpften Bescheide zu ziehen. Worin die in der Beschwerde zu behauptenden Gründe für eine Rechtswidrigkeit bestehen sollen, ist jedoch aus der Beschwerde nicht zu erkennen. Auch nach im Akt ersichtlichem Vorhalt durch die zuständige Botschaft und Verweis, dass die beantragten Visa mittlerweile ausgestellt worden waren, erfolgte keine Beschwerdekonkretisierung und ist eine solche nicht ersichtlich. Zwar könne vertreten werden, dass ein Begehren aus den Ausführungen herauszulesen sei – nämlich ein zur wiederholten Einreise berechtigendes Visum für 90 Tage. Dieses Begehren geht jedoch- wie bereits dargelegt - eindeutig über den Umfang der gegenständlich beantragten Visa hinaus. Auch der Aufforderung im Verbesserungsauftrag vom 22.06.2022 und dem Hinweis auf die Erfordernisse an eine Beschwerde gem. Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG sowie auf die zu entrichtende Konsulargebühr schenkten die Beschwerdeführer offensichtlich keine Beachtung und ließen die Frist ungenutzt verstreichen. Im Ergebnis haben daher die in der Beschwerde und Stellungnahme durch den Einlader aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der durch die zuständige Botschaft vor Visaerteilung geforderten Vorlage und Nachweis von finanziellen Mittel sowie Übersetzungen nur (mehr) theoretische Bedeutung. Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Botschaft festhielt, die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers erweise sich als nicht tragfähig, ohne darüber aufzuklären, welche Mängel laut Einschätzung der Botschaft bestehen bzw. welche allfälligen weiteren Informationen oder Unterlagen erforderlich wären, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Im Falle einer allfälligen neuerlichen Visumsantragstellung durch die Beschwerdeführer wird die zuständige Botschaft konkret darzulegen haben, welche materiellen und formellen Kriterien zu erfüllen sind, um die elektronische Verpflichtungserklärung als tragfähig einzustufen. Nach Durchsicht der Akten und insbesondere Einsicht in die wiederholten Eingaben durch die Beschwerdeführer – insbesondere durch den Einlader - ergibt sich im gegenständlichen Fall eindeutig das fehlende Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer aufgrund der mittlerweile antragsgemäßen Ausstellung der Visa. Aus diesem Grunde erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unzulässig und war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Die Entscheidung im gegenständlichen Fall war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fällen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2258109.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.