RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW282 2236760-1 SpruchW282 2236760-1/15E, W282 2236760-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zu der von der XXXX (Revisionswerberin), vertreten durch Zöchbauer & Partner Rechtsanwälte in 1040 Wien, erhobenen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022, GZ. W282 2236760-1/5E, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria, Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zu der von der römisch 40 (Revisionswerberin), vertreten durch Zöchbauer & Partner Rechtsanwälte in 1040 Wien, erhobenen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022, GZ. W282 2236760-1/5E, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria, Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
- Mit Schriftsatz, eingelangt am 09.02.2023 brachte die Revisionswerberin, nach Abweisung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.12.2022, Zln. E 992/2022 u. E 1265/2022 und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein; diese verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Mit Schriftsatz, eingelangt am 09.02.2023 brachte die Revisionswerberin, nach Abweisung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.12.2022, Zln. E 992 aus 2022, u. E 1265 aus 2022, und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein; diese verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Revisionswerberin Folgendes an: „
- Die angefochtene Entscheidung ist einem Vollzug zugänglich. Die KommAustria hat uns aufgetragen folgenden Text innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an einem Sonntag zwischen 07:00 und 09:00 Uhr durch Verlesung durch eine Sprecherin/einen Sprecher sowie Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen: „Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Fernsehveranstalter Folgendes festgestellt: XXXX hat am 19.04.2020 in ihrem Fernsehprogramm oe24 TV durch einen Beitrag über einen Atemschutzmasken-Shop Schleichwerbung ausgestrahlt und dadurch gegen § 31 Absatz 2Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz verstoßen.“„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Fernsehveranstalter Folgendes festgestellt: römisch 40 hat am 19.04.2020 in ihrem Fernsehprogramm oe24 TV durch einen Beitrag über einen Atemschutzmasken-Shop Schleichwerbung ausgestrahlt und dadurch gegen Paragraph 31, Absatz 2Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz verstoßen.“ Der Bescheid der KommAustria KOA 2.250/20-037 vom
- September 2020 ist nach der höchstgerichtlichen Rsp (s dazu zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 856 mwN) „formell rechtskräftig“, da er nicht mehr mit einem „ordentlichen Rechtsmittel“ bekämpft werden kann.
- Wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, so können die Nachteile, wie der Reputationsverlust, die uns durch die vorzunehmende Veröffentlichung entstehen, nicht rückgängig gemacht werden. Nehmen wir die aufgetragene Veröffentlichung vor und ist in der Folge die gegenständliche Beschwerde erfolgreich, würde dadurch bei uns ein schwerer Schaden eintreten. Eine bereits erfolgte Urteilsveröffentlichung können wir nicht ungeschehen machen. Dieser Nachteil wiegt schwer.
- Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel dieser Gefahr zu begegnen (s zur vergleichbaren Aufschiebung eines Exekutionsverfahrens Jakusch in Angst/Oberhammer, EO³ § 44 Rz 1 ff). Im Übrigen liegen keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, die einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
- Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel dieser Gefahr zu begegnen (s zur vergleichbaren Aufschiebung eines Exekutionsverfahrens Jakusch in Angst/Oberhammer, EO³ Paragraph 44, Rz 1 ff). Im Übrigen liegen keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, die einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
- Wir richten daher aus den dargestellten Gründen an den Verwaltungsgerichtshof den ANTRAG, dieser Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“dieser Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG idgF lautet wie folgt: Paragraph 30, Absatz 2, VwGG idgF lautet wie folgt: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Ungeachtet der Senatszuständigkeit für die Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses besteht für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung einer Revision iSd § 30 VwGG Einzelrichterzuständigkeit (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Ungeachtet der Senatszuständigkeit für die Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses besteht für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung einer Revision iSd Paragraph 30, VwGG Einzelrichterzuständigkeit vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde, da keine unmittelbare Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Erkenntnisses besteht. Dementgegen macht die Revisionswerberin glaubhaft, dass ihr ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ iSd § 30 Abs. 2 VwGG drohe, wobei dieser vorrangig in der im angefochtenen Bescheid bzw. in dem diesen Spruchpunkt bestätigenden Erkenntnis angeordneten Veröffentlichungspflicht des festgestellten Gesetzesverstoßes durch die Revisionswerberin besteht. Die Veröffentlichung wäre von der Revisionswerberin - irreversibel - zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem noch nicht über ihre Revision über den festgestellten Gesetzesverstoß selbst und zu jenem Spruchpunkt, der diese Veröffentlichung anordnet, entschieden wurde. Die Veröffentlichungspflicht wäre somit irreversibel konsumiert und die Entscheidung des VwGH über die erhobene Revision zu diesem Punkt hätte keine faktischen Auswirkungen mehr. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde, da keine unmittelbare Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Erkenntnisses besteht. Dementgegen macht die Revisionswerberin glaubhaft, dass ihr ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohe, wobei dieser vorrangig in der im angefochtenen Bescheid bzw. in dem diesen Spruchpunkt bestätigenden Erkenntnis angeordneten Veröffentlichungspflicht des festgestellten Gesetzesverstoßes durch die Revisionswerberin besteht. Die Veröffentlichung wäre von der Revisionswerberin - irreversibel - zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem noch nicht über ihre Revision über den festgestellten Gesetzesverstoß selbst und zu jenem Spruchpunkt, der diese Veröffentlichung anordnet, entschieden wurde. Die Veröffentlichungspflicht wäre somit irreversibel konsumiert und die Entscheidung des VwGH über die erhobene Revision zu diesem Punkt hätte keine faktischen Auswirkungen mehr. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die Revisionswerberin daher ein unverhältnismäßiger und irreversibler Nachteil verbunden, weil mit der erkenntnisgemäßen Durchführung der Veröffentlichung durch die Revisionswerberin der Ausgang des Revisionsverfahrens zu diesem Punkt - mangels späterer Möglichkeit zur Beseitigung der bereits erfolgten Veröffentlichung im Falle des Erfolgs der Revision - faktisch vorweggenommen würde, was im Falle des Erfolgs der Revision einen möglichen Reputationsschaden für die Revisionswerberin bedeuten würde. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W282.2236760.1.00