RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW293 2256177-1 Spruch, W293 2256177-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 12.04.2021 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet.
- Mit Bescheid vom 05.04.2022 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirksamkeit des auf die Rechtskraft des Bescheides folgenden Monatsletzten in den Ruhestand versetzt. Im Wesentlichen berief sich die Österreichische Postbus Aktiengesellschaft (in der Folge: belangte Behörde) auf die Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), aus denen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer die mit seiner Verwendung verbundenen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise erfüllen könne. Ihm sei weder eine Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag noch eine Wochendienstleistung von 55 Stunden zumutbar, was jedoch zum Profil seines Arbeitsplatzes gehöre. Hinsichtlich der MELBA-Kriterien „Aufmerksamkeit“ und „Reaktionsgeschwindigkeit“ erreiche der Beschwerdeführer im Übrigen nicht die auf dem Arbeitsplatz geforderten Werte an Leistungsfähigkeit. Diese Anforderungen seien gerade im Hinblick auf die verantwortungsvolle Tätigkeit als Facharbeiter / Berufskraftfahrer, der übernommenen Verantwortung den Fahrgästen gegenüber sowie den rasch wechselnden Gegebenheiten und besonderen Situationen im Straßenverkehr, welche ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und eine schnelle Reaktionsgeschwindigkeit zwingend erfordern, unerlässlich. Der Beschwerdeführer könne die auf dem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten auch in absehbarer Zukunft nicht mehr zumutbar ausüben. Die belangte Behörde prüfte sodann das Bestehen von Verweisarbeitsplätzen, führte dazu an, dass der Beschwerdeführer gemäß dem von der PVA erstellten Gesamtrestleistungskalküls diese weder derzeit noch in absehbarer Zukunft zumutbar erfüllen könne.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.05.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin vertritt er im Wesentlichen die Ansicht, dass sich aus dem Bescheid nicht ergebe, aus welchem Grund er in den Ruhestand versetzt werden solle. Als Diagnose werde ein Zustand nach Darmkrebs, unauffälliger neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Status und altersentsprechender Befund am Stütz- und Bewegungsapparat genannt. Worin hier der relevante Krankheitswert liegen solle, der eine dauernde Dienstunfähigkeit rechtfertige, sei nicht nachvollziehbar. Er sei aufgrund seiner Krebserkrankung im Jänner 2021 operiert worden, eine weiterführende Therapie sei nicht erforderlich gewesen. Richtig sei, dass er aufgrund seines Alters und Behinderung nicht mehr in der Lage sei, 55 Stunden die Woche Dienst zu versehen. Eine 55-Stunden-Woche stelle jedoch kein normales Arbeitsausmaß dar, sondern 40 Stunden pro Woche. Zum Beweis seines Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer aus Gründen besonderer Vorsicht die Einholung von Gutachten aus dem Bereich der Orthopädie, Inneren Medizin, Psychologie sowie Neurologie und Psychiatrie, jeweils von gerichtlich beeideten unabhängigen Sachverständigen.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.06.2022 vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2022 eine mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert.
- Am 24.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche mündliche Verhandlung durch, in der XXXX , die im gegenständlichen Fall die chefärztliche Stellungnahme der PVA zum Antrag auf Dienstunfähigkeit erstellt hatte, sowie XXXX , der das ärztliche Gesamtgutachten der PVA erstellt hatte, jeweils als amtliche Sachverständige, sowie die Psychologin XXXX , die eine psychodiagnostische Untersuchung durchgeführt hatte, als Zeugin befragt wurden.
- Am 24.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche mündliche Verhandlung durch, in der römisch 40 , die im gegenständlichen Fall die chefärztliche Stellungnahme der PVA zum Antrag auf Dienstunfähigkeit erstellt hatte, sowie römisch 40 , der das ärztliche Gesamtgutachten der PVA erstellt hatte, jeweils als amtliche Sachverständige, sowie die Psychologin römisch 40 , die eine psychodiagnostische Untersuchung durchgeführt hatte, als Zeugin befragt wurden.
- Am 09.02.2023 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts eine nicht-öffentliche Sitzung des Senats statt, bei der die gegenständliche Entscheidung beschlossen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer, der dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde als Beamter der Verwendungsgruppe PT 7/B ernannt und ist bei der Österreichischen Postbus AG als Berufskraftfahrer – Omnibuslenkdienst eingesetzt. 1.
- Zum Arbeitsplatz Auf dem genannten Arbeitsplatz sind überwiegend folgende Aufgaben durchzuführen: Das Lenken von Omnibussen: Durchführung von Kursfahrten laut Dienstplan, sowie Mietwagen- und Ausflugsfahrten über besondere Anordnung, Fahrkartenverkauf und Abrechnung des Fahrscheindruckers; Einlesung des Fahrscheindruckermoduls einmal pro Woche bzw. sobald Einnahmen von EUR 450,00 vorliegen; Einzahlung des Betrags nach spätestens drei Tagen, sorgfältige Eingabe der Kursnummer am Fahrscheindrucker; aktive Informationsbereitstellung und Erteilung von Auskünften an Kunden, sowie freundliche, hilfsbereite und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste; Unterstützung der Fahrgäste bei der Gepäckverwahrung; Unterstützung von beeinträchtigten Personen bzw. mit besonderen Bedürfnissen (z.B. Rollstuhlfahrer); notwendige Erste-Hilfe- und Evakuierungsmaßnahmen; Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit der Fahrzeuge; je nach Wetterlage Anlegen und Verwahrung von Schneeketten (27-50kg); Wartungs- und Pflegearbeiten laut Dienstplan und Einzelanordnung (z.B. Lampen wechseln, Betriebsstoffe ergänzen, geringfügige Reparaturen im Innenbereich, Festigkeit von Schrauben überprüfen, Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreiniger (Rückstoß); umgehende Meldung von Unfällen und ähnlichen Ereignissen bei der Führungskraft, die während der Kurs- und sonstigen Fahrten auftreten; Betanken von Fahrzeugen; Einhaltung des Kraftfahrgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Dienstvorschriften und Dienstanweisungen; ordnungsgemäße Abgabe von Fahrtberichten und Schaublättern in der Dienststelle; Sauberhaltung der Fahrzeuge und unverzügliche Meldung von nicht selbst behebbaren Mängeln; Durchführung von Fahrgastzählungen und Unterstützung bei Erhebungs- und Befragungstätigkeiten (z.B. Austeilen und Einsammeln von Fragebögen); Meldung von Schäden an Haltestellen und Haltestelleneinrichtungen, sowie Mängel beim Aushangfahrplan an der Haltestelle bei der Führungskraft; Teilnahme an funktionsspezifischen Informations- und Bildungsmaßnahmen. Voraussetzungen für die Tätigkeit sind der Besitz einer Lenkerberechtigung der Klasse D, eine Grundqualifikationsprüfung bei Führerscheinerwerb nach dem 09.09.2009, Kommunikationsfähigkeit und Kollegialität, ein ausgeprägtes kundenorientiertes Handeln und Denken, eine umsichtige und präzise Arbeitsweise, Verlässlichkeit und Sicherheitsbewusstsein, Flexibilität im Arbeitseinsatz, ein gepflegtes Auftreten und gute Ausdrucksfähigkeit sowie gute Deutsch-Kenntnisse, ferner gute Tarif-, Linien- und Fahrplankenntnisse sowie gute Ortskenntnisse im Verkehrsgebiet. Die Tätigkeit umfasst insbesondere das ständige Lenken eines Busses. In Ausnahmefällen gehen damit auch schwere Hebe- und Trageleistungen (Anheben von Gegenständen über 25 kg und/oder das Tragen von Gegenständen über 15 kg) und fallweise schwere körperliche Belastungen einher. Eine Wochendienstleistung von 55 Stunden ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit bringt eine Einsatzzeit von zwölf Stunden pro Tag, eine durchgehende Lenkzeit von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzzeitraums von 9,75 Stunden und eine durchgehende Lenkzeit von sechs Stunden mit einer zehnminütigen Pause nach jeder Stunde mit sich. Die Tätigkeit erfordert überwiegend Dienste, die nach 18.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr enden. Oftmals beträgt die Dienstzeit auch mehr als 12 Stunden. Die Tätigkeit des Buslenkers erfordert die in der Verordnung des Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) festgeschriebene gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse D, insbesondere eine kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit iSd § 18 FSG-GV (Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung; Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens; Konzentrationsvermögen; Sensomotorik und Intelligenz sowie Erinnerungsvermögen), ein Sehvermögen iSd § 8 FSG-GV und ein Hörvermögen iSd § 9 Z 2 FSG-GV.Die Tätigkeit des Buslenkers erfordert die in der Verordnung des Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) festgeschriebene gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse D, insbesondere eine kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit iSd Paragraph 18, FSG-GV (Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung; Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens; Konzentrationsvermögen; Sensomotorik und Intelligenz sowie Erinnerungsvermögen), ein Sehvermögen iSd Paragraph 8, FSG-GV und ein Hörvermögen iSd Paragraph 9, Ziffer 2, FSG-GV. 1.
- Zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer unterzog sich am XXXX einer Krebsoperation. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Eine weitere Therapie war nicht erforderlich. Die bisherigen Nachuntersuchungen waren unauffällig. Aus internistischer Sicht kann der Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeit verrichten. Der Beschwerdeführer weist einen unauffälligen neurologischen, neuropsychiatrischen und psychiatrischen Status auf. Es besteht ein altersentsprechender Befund am Stütz- und Bewegungsapparat.Der Beschwerdeführer unterzog sich am römisch 40 einer Krebsoperation. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Eine weitere Therapie war nicht erforderlich. Die bisherigen Nachuntersuchungen waren unauffällig. Aus internistischer Sicht kann der Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeit verrichten. Der Beschwerdeführer weist einen unauffälligen neurologischen, neuropsychiatrischen und psychiatrischen Status auf. Es besteht ein altersentsprechender Befund am Stütz- und Bewegungsapparat. Der Beschwerdeführer wies im Jahr 2018 76 Krankenstandstage auf, im Jahr 2019 80, im Jahr 2020 42 sowie im Jahr 2021
- Im Jahr 2022 war er nicht im Dienst, dies einerseits aufgrund Krankheit, andererseits aufgrund einer Freistellung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe bzw. aufgrund der Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.Der Beschwerdeführer wies im Jahr 2018 76 Krankenstandstage auf, im Jahr 2019 80, im Jahr 2020 42 sowie im Jahr 2021
- Im Jahr 2022 war er nicht im Dienst, dies einerseits aufgrund Krankheit, andererseits aufgrund einer Freistellung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe bzw. aufgrund der Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG
- Er leistete im Jahr 2018 insgesamt 138 Tage Dienst. 26 x kam es in diesem Jahr zur Überschreitung einer 40-Stunden Woche, 2019 war dies bei einer Gesamtanzahl von 134 Diensten 19 x, 2020 30 x. 2020 hatte der Beschwerdeführer an 166 Tagen Dienst, im Jahr 2021 an 63 Tagen. Im Jahr 2018 hatte der Beschwerdeführer 35 x ein Dienstende zwischen 18:00 und 20:00 Uhr bzw. 58 x zwischen 20:00 und 22:00 Uhr, 34 x endete er zwischen 00:00 und 02:00 Uhr. 2019 endete sein Dienst 35 Mal zwischen 18:00 und 20:00 Uhr, 87 x zwischen 20:00 und 22:00 Uhr bzw. 5 x zwischen 00:00 und 02:00 Uhr. Im Jahr 2020 war sein Dienstende 50 x zwischen 18:00 und 22:00 Uhr, 114 x zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, nie jedoch später. Im Jahr 2021 leistete der Beschwerdeführer an 63 Tagen Dienst, davon endete dieser 9 x zwischen 18:00 und 20:00 Uhr und 35 x zwischen 20:00 und 22:00 Uhr. Im Jahr 2018 gingen 53 Dienste über 12 Stunden, 2019 waren es 43 Dienste, 2020 71 Dienste. 2021 ging bei insgesamt 62 Diensten kein Dienst über 12 Stunden. Dem Beschwerdeführer sind das ständige Lenken eines Busses, fallweise schwere körperliche Belastung, eine durchgehende Einsatzzeit von neun Stunden pro Tag, eine durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden bzw. von 2 mal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden, eine durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde möglich. Eine Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag, eine Wochendienstleistung von 55 Stunden bzw. Nachtarbeit ist dem Beschwerdeführer nicht möglich. Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Fahrzeuge der Klasse D wurde am 02.08.2023 nach ärztlichem Gutachten um fünf Jahre verlängert. 1.
- Es stehen keine freien tauglichen Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer kann im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen vermag.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der belangten Behörde bzw. der Amtssachverständigen XXXX bzw. XXXX sowie der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der belangten Behörde bzw. der Amtssachverständigen römisch 40 bzw. römisch 40 sowie der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zum Dienstverhältnis, zur Einstufung und zur Verwendung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt und sind insoweit unstrittig. Es gibt keine Gründe, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie seines Behindertenpasses vom XXXX , dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX einen Grad der Behinderung von 50 % aufweist.2.
- Die Feststellungen zum Dienstverhältnis, zur Einstufung und zur Verwendung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt und sind insoweit unstrittig. Es gibt keine Gründe, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie seines Behindertenpasses vom römisch 40 , dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 einen Grad der Behinderung von 50 % aufweist. 2.
- Die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben der ausgeübten Tätigkeit Berufskraftfahrer – Omnibuslenkdienst ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Anforderungsprofil. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit dieser Aufgaben in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S. 4 ff.).2.
- Die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben der ausgeübten Tätigkeit Berufskraftfahrer – Omnibuslenkdienst ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Anforderungsprofil. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit dieser Aufgaben in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S. 4 ff.). 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt liegenden medizinischen Gutachten, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der PVA. Der Beschwerdeführer wurde am 24.01.2022 von XXXX , einer Fachärztin für Innere Medizin, von XXXX , einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, sowie von XXXX , einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, untersucht. Am selben Tag wurde von XXXX , einer Psychologin, eine psychodiagnostische Untersuchung vorgenommen. XXXX erstellte am 27.01.2022 ein ärztliches Gesamtgutachten. Am 02.02.2022 wurde von XXXX die chefärztliche Stellungnahme zum Antrag auf Dienstunfähigkeit, konkret die zusammenfassende Beurteilung erstellt. Dieser ist als Hauptdiagnose Folgendes zu entnehmen: Zustand nach Darmkrebs 2021 – ohne nähere Angaben operativ saniert – anamnestisch ½ jährliche Verlaufskontrollen – ohne Rezidiv. Als Nebendiagnosen genannt werden ein unauffälliger neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Status bzw. ein altersentsprechender Befund am Stütz- und Bewegungsapparat. Eine Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit sei ausgeschlossen. Ergänzt wurde die chefärztliche Stellungnahme mit E-Mail vom 08.02.2022, wonach eine Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag genauso wenig möglich sei wie eine Wochendienstleistung von 55 Stunden. Weiters angeführt wurde, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei, konkret durch Optimierung des Blutdrucks, Gewichtsreduktion sowie Evaluierung hinsichtlich einer onkologischen Rehabilitation in Rücksprache mit den behandelnden Ärzten. Eine leistungskalkülrelevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit sei jedoch ausgeschlossen.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt liegenden medizinischen Gutachten, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der PVA. Der Beschwerdeführer wurde am 24.01.2022 von römisch 40 , einer Fachärztin für Innere Medizin, von römisch 40 , einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, sowie von römisch 40 , einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, untersucht. Am selben Tag wurde von römisch 40 , einer Psychologin, eine psychodiagnostische Untersuchung vorgenommen. römisch 40 erstellte am 27.01.2022 ein ärztliches Gesamtgutachten. Am 02.02.2022 wurde von römisch 40 die chefärztliche Stellungnahme zum Antrag auf Dienstunfähigkeit, konkret die zusammenfassende Beurteilung erstellt. Dieser ist als Hauptdiagnose Folgendes zu entnehmen: Zustand nach Darmkrebs 2021 – ohne nähere Angaben operativ saniert – anamnestisch ½ jährliche Verlaufskontrollen – ohne Rezidiv. Als Nebendiagnosen genannt werden ein unauffälliger neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Status bzw. ein altersentsprechender Befund am Stütz- und Bewegungsapparat. Eine Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit sei ausgeschlossen. Ergänzt wurde die chefärztliche Stellungnahme mit E-Mail vom 08.02.2022, wonach eine Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag genauso wenig möglich sei wie eine Wochendienstleistung von 55 Stunden. Weiters angeführt wurde, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei, konkret durch Optimierung des Blutdrucks, Gewichtsreduktion sowie Evaluierung hinsichtlich einer onkologischen Rehabilitation in Rücksprache mit den behandelnden Ärzten. Eine leistungskalkülrelevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit sei jedoch ausgeschlossen. Zu XXXX , die im gegenständlichen Verfahren die chefärztliche Stellungnahme erstellt hat und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Amtssachverständige hinzugezogen wurde, ist festzuhalten, dass diese eine langjährige Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit von Beamten aufweist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2023, S. 5 und 14). Dasselbe gilt für XXXX , der ebenfalls als Amtssachverständiger dem Verfahren hinzugezogen wurde. An der fachlichen Qualifikation der Amtssachverständigen bestehen keine Zweifel.Zu römisch 40 , die im gegenständlichen Verfahren die chefärztliche Stellungnahme erstellt hat und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Amtssachverständige hinzugezogen wurde, ist festzuhalten, dass diese eine langjährige Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit von Beamten aufweist vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2023, S. 5 und 14). Dasselbe gilt für römisch 40 , der ebenfalls als Amtssachverständiger dem Verfahren hinzugezogen wurde. An der fachlichen Qualifikation der Amtssachverständigen bestehen keine Zweifel. Die Feststellungen zu den Dienstzeiten des Beschwerdeführers, zu seinen Krankenstandstagen, seiner Dienstfreistellung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe, der Länge seiner Dienste und den Zeitpunkt der Beendigung seiner Dienste ergibt sich aus einem von der belangten Behörde im Verfahren vorgelegten Auszug aus dem System XXXX (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, Beilage ./4). Dieser Übersicht können für jeden einzelnen Tag die entsprechenden Informationen entnommen werden. Es bestehen keine Gründe, an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu zweifeln. Die Angaben wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Die Feststellungen zu den Dienstzeiten des Beschwerdeführers, zu seinen Krankenstandstagen, seiner Dienstfreistellung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe, der Länge seiner Dienste und den Zeitpunkt der Beendigung seiner Dienste ergibt sich aus einem von der belangten Behörde im Verfahren vorgelegten Auszug aus dem System römisch 40 vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, Beilage ./4). Dieser Übersicht können für jeden einzelnen Tag die entsprechenden Informationen entnommen werden. Es bestehen keine Gründe, an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu zweifeln. Die Angaben wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass dem Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag, eine durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden bzw. von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden, eine durchgehende Lenkzeit von sechs Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde möglich ist, ihm jedoch nicht eine Einsatzzeit von 12 Stunden zugemutet werden kann, ergibt sich aus der diesbezüglichen ergänzenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 08.02.
- Zwar ist den einzelnen Gutachten der PVA zu entnehmen, dass auch eine Einsatzzeit von 12 Stunden zugemutet werden könnte (vgl. ärztliches Gesamtgutachten von XXXX vom 27.01.2022, ärztliches Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin XXXX vom 24.01.2022, ärztliches Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie XXXX , bei denen jeweils in der Rubrik „Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag möglich“ das Feld „Ja“ angekreuzt wurde). Dem diesbezüglich schlüssigen, im Akt einliegenden Schriftverkehr zwischen der Amtssachverständigen XXXX und der belangten Behörde vom 08.02.2022 ist jedoch zu entnehmen, dass es zu einem Übertragungsfehler gekommen sei, und eine Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag nicht möglich sei. Eine leistungskalkülrelevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit sei zudem ausgeschlossen.Dass dem Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag, eine durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden bzw. von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden, eine durchgehende Lenkzeit von sechs Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde möglich ist, ihm jedoch nicht eine Einsatzzeit von 12 Stunden zugemutet werden kann, ergibt sich aus der diesbezüglichen ergänzenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 08.02.
- Zwar ist den einzelnen Gutachten der PVA zu entnehmen, dass auch eine Einsatzzeit von 12 Stunden zugemutet werden könnte vergleiche ärztliches Gesamtgutachten von römisch 40 vom 27.01.2022, ärztliches Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin römisch 40 vom 24.01.2022, ärztliches Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie römisch 40 , bei denen jeweils in der Rubrik „Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag möglich“ das Feld „Ja“ angekreuzt wurde). Dem diesbezüglich schlüssigen, im Akt einliegenden Schriftverkehr zwischen der Amtssachverständigen römisch 40 und der belangten Behörde vom 08.02.2022 ist jedoch zu entnehmen, dass es zu einem Übertragungsfehler gekommen sei, und eine Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag nicht möglich sei. Eine leistungskalkülrelevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit sei zudem ausgeschlossen. Die prognostische Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer keine Einsatzzeiten von 12 Stunden leisten kann, blieb nach ergänzender Stellungnahme der Amtssachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung aufrecht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2023, S. 9). Das vom Beschwerdeführer nach der Untersuchung durch die PVA vorgelegte Attest von XXXX vom 04.03.2022 bestätigt diese Beurteilung. Auch wenn dieses Schreiben – wie XXXX sowohl in einer Ergänzung zu seinem ärztlichen Gesamtgutachten als auch in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2023 berechtigterweise vorbrachte – in gutachterlicher Sicht als nicht aussagekräftig zu werten ist, weil Befund und Diagnose nicht miteinander in Einklang zu bringen sind (siehe dazu Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2023, S. 15), ist diesem zumindest zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine zeitlich uneingeschränkte Tätigkeit, wie dies die Tätigkeit eines Busfahrers auch erfordert, nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer selbst gab in den mündlichen Verhandlungen zwar an, grundsätzlich eine Einsatzzeit von 12 Stunden leisten zu können, wenn entsprechende Pausen gewährt werden würden. Er selbst berief sich jedoch auf das Attest von XXXX , wonach er grundsätzlich nur eine Arbeitszeit bis 18.00 Uhr leisten, nur vereinzelt auch länger Dienst machen könne. Er gab in der mündlichen Verhandlung an, gewisse Einschränkungen zu haben. Nachtdienst könne er nicht leisten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S. 9).Die prognostische Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer keine Einsatzzeiten von 12 Stunden leisten kann, blieb nach ergänzender Stellungnahme der Amtssachverständigen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung aufrecht vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2023, S. 9). Das vom Beschwerdeführer nach der Untersuchung durch die PVA vorgelegte Attest von römisch 40 vom 04.03.2022 bestätigt diese Beurteilung. Auch wenn dieses Schreiben – wie römisch 40 sowohl in einer Ergänzung zu seinem ärztlichen Gesamtgutachten als auch in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2023 berechtigterweise vorbrachte – in gutachterlicher Sicht als nicht aussagekräftig zu werten ist, weil Befund und Diagnose nicht miteinander in Einklang zu bringen sind (siehe dazu Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2023, S. 15), ist diesem zumindest zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine zeitlich uneingeschränkte Tätigkeit, wie dies die Tätigkeit eines Busfahrers auch erfordert, nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer selbst gab in den mündlichen Verhandlungen zwar an, grundsätzlich eine Einsatzzeit von 12 Stunden leisten zu können, wenn entsprechende Pausen gewährt werden würden. Er selbst berief sich jedoch auf das Attest von römisch 40 , wonach er grundsätzlich nur eine Arbeitszeit bis 18.00 Uhr leisten, nur vereinzelt auch länger Dienst machen könne. Er gab in der mündlichen Verhandlung an, gewisse Einschränkungen zu haben. Nachtdienst könne er nicht leisten vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S. 9). Die amtliche Sachverständige XXXX bestätigte in der mündlichen Verhandlung nach Vorlage neuerer ärztlicher Befunde des Beschwerdeführers ihre Einschätzung, dass bezüglich der Möglichkeit der Dienstzeiten aus internistischer Sicht keine Besserung möglich wäre, konkret weiterhin keine Einsatzzeit über 12 Stunden bzw. 55 Stunden die Woche bzw. keine Nachtarbeit möglich wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2023, S. 9). Es gibt keine Gründe, die Schlüssigkeit der diesbezüglich übereinstimmenden Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.Die amtliche Sachverständige römisch 40 bestätigte in der mündlichen Verhandlung nach Vorlage neuerer ärztlicher Befunde des Beschwerdeführers ihre Einschätzung, dass bezüglich der Möglichkeit der Dienstzeiten aus internistischer Sicht keine Besserung möglich wäre, konkret weiterhin keine Einsatzzeit über 12 Stunden bzw. 55 Stunden die Woche bzw. keine Nachtarbeit möglich wäre vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2023, S. 9). Es gibt keine Gründe, die Schlüssigkeit der diesbezüglich übereinstimmenden Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den schlüssigen gutachterlichen Aussagen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch ein anderes Sachverständigengutachten, entgegengetreten und konnte diese nicht entkräften. Aufgrund dessen wurde die fachärztlichen Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt. Das Gericht teilt die Einschätzung des internistischen Gutachtens bzw. der chefärztlichen Stellungnahme, wonach insbesondere eine Einsatzzeit von 12 Stunden dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden können. Zusätzlich ist aufgrund der ärztlichen Atteste der Schluss zu ziehen, dass dem Beschwerdeführer ein regelmäßiges Dienstzeitende nach 18.00 bzw. 20.00 Uhr aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht zugemutet werden kann, wie der Beschwerdeführer auch selbst angab. Die Feststellungen zur Dauerhaftigkeit des Zustandes ergeben sich aus den genannten Gutachten sowie aus den Ausführungen der Amtssachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.
- In dieser gab diese zur Möglichkeit einer Verbesserung des Leistungskalküls an, dass es auch weiterhin nicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von 12 Stunden, bzw. 55 Stunden in der Woche bzw. Nachtdienste leisten könne (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2023, S. 10).Die Feststellungen zur Dauerhaftigkeit des Zustandes ergeben sich aus den genannten Gutachten sowie aus den Ausführungen der Amtssachverständigen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.
- In dieser gab diese zur Möglichkeit einer Verbesserung des Leistungskalküls an, dass es auch weiterhin nicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von 12 Stunden, bzw. 55 Stunden in der Woche bzw. Nachtdienste leisten könne vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2023, S. 10). Nachdem schon daraus eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen war, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob zusätzlich eine dauernde Dienstunfähigkeit daraus resultiere, dass der Beschwerdeführer bei der psychodiagnostischen Testung beim MELBA-Profil in der Kategorie „Aufmerksamkeit“ einen Profilwert von „3“ erreichte, obwohl für diese laut Anforderungsprofil der belangten Behörde ein Profilwert von „4“ vorgesehen ist. Die Feststellungen zur aktuellen Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt liegenden Unterlagen bzw. aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S. 14).Die Feststellungen zur aktuellen Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt liegenden Unterlagen bzw. aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S. 14). 2.
- Die belangte Behörde hat im Ruhestandsversetzungverfahren umfassend geprüft, ob Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stehen. Im Akt liegt eine umfassende Dokumentation der durchgeführten Suche auf, konkret die Anforderungsprofile der als Verweisarbeitsplatz in Frage kommenden Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 8, konkret jene des „Facharbeiters“ bzw. des „Facharbeiters im erlernten Beruf“. Diese wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.02.2022 zur Kenntnis gebracht. Den eingeholten Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen gesundheitlich nicht vollwertig erfüllen kann, weil er dazu die geforderten Kriterien mittelschwere bzw. schwere körperliche Arbeitsschwere nicht erfülle. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.
- Er habe seinerzeit die Lehre zum Mechaniker nur für den PKW gelernt, er habe keine Ahnung, wie man einen Autobus repariere. Eine Tätigkeit als Mechaniker schließe er generell aus. Als Ersatzarbeitsplatz könne er sich einen Büroarbeitsplatz vorstellen. Dies schloss jedoch die belangte Behörde zurecht aufgrund der PT-Ordnung des Arbeitsplatzes aus (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S. 17).2.
- Die belangte Behörde hat im Ruhestandsversetzungverfahren umfassend geprüft, ob Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stehen. Im Akt liegt eine umfassende Dokumentation der durchgeführten Suche auf, konkret die Anforderungsprofile der als Verweisarbeitsplatz in Frage kommenden Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 8, konkret jene des „Facharbeiters“ bzw. des „Facharbeiters im erlernten Beruf“. Diese wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.02.2022 zur Kenntnis gebracht. Den eingeholten Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen gesundheitlich nicht vollwertig erfüllen kann, weil er dazu die geforderten Kriterien mittelschwere bzw. schwere körperliche Arbeitsschwere nicht erfülle. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.
- Er habe seinerzeit die Lehre zum Mechaniker nur für den PKW gelernt, er habe keine Ahnung, wie man einen Autobus repariere. Eine Tätigkeit als Mechaniker schließe er generell aus. Als Ersatzarbeitsplatz könne er sich einen Büroarbeitsplatz vorstellen. Dies schloss jedoch die belangte Behörde zurecht aufgrund der PT-Ordnung des Arbeitsplatzes aus vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S. 17).
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 14 Bundesgesetz vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet wie folgt:Paragraph 14, Bundesgesetz vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet wie folgt: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
- die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
- die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
- die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), nicht ein. Höchstgrenzen der Dienstzeit § 48a.Paragraph 48 a,
(1)Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2)Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(2)Von der Höchstgrenze gemäß Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden, 1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder 2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
- a)zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,
- b)bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
- c)bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
- d)bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowied) bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowie
- e)zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder 3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3)Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4)Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(4)Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(5)Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(5)Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. 3.
- Zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung: 3.3.
- § 14 Abs. 1 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Art von Dienstverrichtungen, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR
- GP, 80).3.3.
- Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Art von Dienstverrichtungen, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR
- GP, 80). 3.3.
- Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht vom ärztlichen Sachverständigen, sondern von der Dienstbehörde zu entscheiden ist. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Fachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben (vgl. VwGH 18.04.2011, 2007/12/0016 mwN). Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0014). Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/12/0039).3.3.
- Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht vom ärztlichen Sachverständigen, sondern von der Dienstbehörde zu entscheiden ist. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Fachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben vergleiche VwGH 18.04.2011, 2007/12/0016 mwN). Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0014). Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 14.12.2005, 2002/12/0039). Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN).Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN). 3.3.
- Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019).3.3.
- Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind vergleiche VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019). 3.3.
- Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist gemäß § 14 Abs. 3 BDG 19979 betreffend die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten Befund und Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einzuholen.3.3.
- Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist gemäß Paragraph 14, Absatz 3, BDG 19979 betreffend die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten Befund und Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einzuholen. 3.3.
- Maßgebend für die Frage der Dienstunfähigkeit ist primär jener Arbeitsplatz, der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154 mwN; 06.10.2020, Ra 2019/12/0080). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an, entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Es ist daher die Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit (Primärprüfung) nicht anhand eines von der Dienstbehörde erstellten Standardprofiles durchzuführen, sondern bezogen auf die Anforderungen, die aufgrund der Aufgaben des konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen sind (VwGH 06.10.2020, Ra 2019/12/0080). 3.3.
- Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen (VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184 mwN). Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002). Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend (VwGH 28.03.2007, 2006/12/0135 mwN; 21.03.2017, Ra 2017/12/0002; 06.10.2020, Ra 2019/12/0080). Ausgehend von festgestellten Leiden und Gebrechen sind die Auswirkungen zu ermitteln, die sich aufgrund dieser Leiden – auch unter Berücksichtigung erforderlicher Therapien – pro futuro auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ergeben werden. Auch die Art, die Häufigkeit und die Dauer der auf Grund des festgestellten Gesundheitszustandes auftretenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit sind ebenso zu erheben wie die auf Grund der bestehenden Störung zu erwartenden Krankenstände (VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031). Allein aus der Erwartung künftiger vermehrter Krankenstände kann eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten nicht abgeleitet werden. Bei der Beurteilung der Frage, welches Ausmaß an prognostizierten jährlichen Krankenständen schon für sich genommen eine dauernde Dienstunfähigkeit begründet, ist im öffentlichen Dienstrecht nicht auf das Verhalten von Unternehmern am allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen; vielmehr ist in diesem Zusammenhang auch das Wesen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als grundsätzlich lebenslanges, vom Prinzip der wechselseitigen Treue beherrschtes Verhältnis zwischen dem Beamten und dem Rechtsträger zu beachten. (Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 14 BDG Rz 11 [Stand 1.1.2022, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 13.11.2014, 2013/12/0052 mwN). So sprach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, 2013/12/003 aus, dass prognostizierte Krankenstände im Ausmaß von zwei Monaten keinesfalls ausreichen würden, um die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu begründen.Ausgehend von festgestellten Leiden und Gebrechen sind die Auswirkungen zu ermitteln, die sich aufgrund dieser Leiden – auch unter Berücksichtigung erforderlicher Therapien – pro futuro auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ergeben werden. Auch die Art, die Häufigkeit und die Dauer der auf Grund des festgestellten Gesundheitszustandes auftretenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit sind ebenso zu erheben wie die auf Grund der bestehenden Störung zu erwartenden Krankenstände (VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031). Allein aus der Erwartung künftiger vermehrter Krankenstände kann eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten nicht abgeleitet werden. Bei der Beurteilung der Frage, welches Ausmaß an prognostizierten jährlichen Krankenständen schon für sich genommen eine dauernde Dienstunfähigkeit begründet, ist im öffentlichen Dienstrecht nicht auf das Verhalten von Unternehmern am allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen; vielmehr ist in diesem Zusammenhang auch das Wesen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als grundsätzlich lebenslanges, vom Prinzip der wechselseitigen Treue beherrschtes Verhältnis zwischen dem Beamten und dem Rechtsträger zu beachten. (Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 14, BDG Rz 11 [Stand 1.1.2022, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 13.11.2014, 2013/12/0052 mwN). So sprach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, 2013/12/003 aus, dass prognostizierte Krankenstände im Ausmaß von zwei Monaten keinesfalls ausreichen würden, um die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 zu begründen. 3.3.
- Es besteht generell keine Verpflichtung der Dienstbehörden, durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite von Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0003; 17.12.2007, 2006/12/0023). Eine solche Verpflichtung ist auch weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers noch aus § 43a BDG 1979 abzuleiten (VwGH 20.03.2014, 2013/12/0101). Die Dienstbehörde ist nicht verpflichtet, einen (neuen) Arbeitsplatz zur Vermeidung einer vom Beamten nicht gewünschten Ruhestandsversetzung einzurichten. Auch bei Berücksichtigung der Bestimmungen des BEinstG ist nicht von der Verpflichtung zur Errichtung eines neuen Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung auszugehen (VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184 mit Verweis auf VwGH 30.03.2011, 2010/12/0049). Die Verpflichtung des Dienstgebers zu angemessenen Vorkehrungen geht nicht so weit, dass ihm etwa die Weiterbeschäftigung einer (behinderten) Person vorgeschrieben wäre, wenn diese Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. Eine Einstufung als begünstigter Behinderter iSd BEinstG ist für die Frage der Zulässigkeit der Ruhestandsversetzung nicht von Relevanz, sondern nur die Frage der Einschränkung des gesundheitlichen Zustandes aufgrund einer Behinderung (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0163).3.3.
- Es besteht generell keine Verpflichtung der Dienstbehörden, durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite von Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0003; 17.12.2007, 2006/12/0023). Eine solche Verpflichtung ist auch weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers noch aus Paragraph 43 a, BDG 1979 abzuleiten (VwGH 20.03.2014, 2013/12/0101). Die Dienstbehörde ist nicht verpflichtet, einen (neuen) Arbeitsplatz zur Vermeidung einer vom Beamten nicht gewünschten Ruhestandsversetzung einzurichten. Auch bei Berücksichtigung der Bestimmungen des BEinstG ist nicht von der Verpflichtung zur Errichtung eines neuen Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung auszugehen (VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184 mit Verweis auf VwGH 30.03.2011, 2010/12/0049). Die Verpflichtung des Dienstgebers zu angemessenen Vorkehrungen geht nicht so weit, dass ihm etwa die Weiterbeschäftigung einer (behinderten) Person vorgeschrieben wäre, wenn diese Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. Eine Einstufung als begünstigter Behinderter iSd BEinstG ist für die Frage der Zulässigkeit der Ruhestandsversetzung nicht von Relevanz, sondern nur die Frage der Einschränkung des gesundheitlichen Zustandes aufgrund einer Behinderung (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0163). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: 3.4.
- Aufgrund des durchgeführten Ermittlungserfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich bei einer Gegenüberstellung der konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit seinem Gesundheitszustand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Dienst ordnungsgemäß, d.h. qualitativ und insbesondere mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechend zu erfüllen: Ihm kann eine Einsatzzeit von 12 Stunden sowie Nachtarbeit, wie dies in der Arbeitsplatzbeschreibung festgelegt ist und nach den Zeitaufzeichnungen auch den tatsächlichen Arbeitsgegebenheiten entspricht, nicht zugemutet werden. Den Zeitaufzeichnungen ist auch zu entnehmen, dass Dienstzeiten von über 12 Stunden – wie dies u.a. auch mit § 48a BDG 1979 vereinbar ist – keine Seltenheit sind. Zwar gab der Beschwerdeführer selbst an, Einsatzzeiten von 12 Stunden leisten zu können, beschränkte dies sodann aber zeitlich damit, dass er – abgesehen von Ausnahmefällen – nur Dienst bis 18.00 Uhr leisten könne. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt diesbezüglich nicht, dass eine Selbsteinschätzung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht maßgebend ist (VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154). Angesichts der Dienstpläne seit 2018 ist davon auszugehen, dass mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz ein regelmäßiges Dienstzeitende zwischen 18.00 und 22.00 Uhr, Arbeitszeiten über 12 Stunden bzw. fallweise auch Nachtarbeit verbunden ist.3.4.
- Aufgrund des durchgeführten Ermittlungserfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich bei einer Gegenüberstellung der konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit seinem Gesundheitszustand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Dienst ordnungsgemäß, d.h. qualitativ und insbesondere mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechend zu erfüllen: Ihm kann eine Einsatzzeit von 12 Stunden sowie Nachtarbeit, wie dies in der Arbeitsplatzbeschreibung festgelegt ist und nach den Zeitaufzeichnungen auch den tatsächlichen Arbeitsgegebenheiten entspricht, nicht zugemutet werden. Den Zeitaufzeichnungen ist auch zu entnehmen, dass Dienstzeiten von über 12 Stunden – wie dies u.a. auch mit Paragraph 48 a, BDG 1979 vereinbar ist – keine Seltenheit sind. Zwar gab der Beschwerdeführer selbst an, Einsatzzeiten von 12 Stunden leisten zu können, beschränkte dies sodann aber zeitlich damit, dass er – abgesehen von Ausnahmefällen – nur Dienst bis 18.00 Uhr leisten könne. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt diesbezüglich nicht, dass eine Selbsteinschätzung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht maßgebend ist (VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154). Angesichts der Dienstpläne seit 2018 ist davon auszugehen, dass mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz ein regelmäßiges Dienstzeitende zwischen 18.00 und 22.00 Uhr, Arbeitszeiten über 12 Stunden bzw. fallweise auch Nachtarbeit verbunden ist. 3.4.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sämtliche von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten würden für eine Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen, ist dem Vorbringen der belangten Behörde zuzustimmen, wonach die Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, nach der Rechtsprechung eine Rechtsfrage sei, die nicht vom ärztlichen Sachverständigen zu entscheiden ist, sondern vielmehr von der Dienstbehörde. Auch wenn die einzelnen Sachverständigengutachten ohne nähere Betrachtung vermuten lassen, dass eine Dienstfähigkeit gegeben wäre, darf nicht übersehen werden, dass nach diesen Gutachten eine Einsatzzeit von 12 Stunden nicht möglich ist, woraus – wie oben bereits ausgeführt – schlussendlich eine Dienstunfähigkeit abzuleiten ist. 3.4.
- Dem erstmals in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, es würde generell bei der belangten Behörde die Möglichkeit geben, den Dienstplan entsprechend der Fähigkeiten des Beschwerdeführers anzupassen, ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Prüfung der Dienstfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom konkreten Arbeitsplatz auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist auf die Planstelle eines „Berufskraftfahrers – Omnibuslenkdienst“ ernannt, womit unter anderem Arbeitszeiten in Form einer Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag, Dienstzeitenden nach 18.00 Uhr sowie Nachtarbeit verbunden sind. Wie oben angeführt, ist das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht mit diesen Anforderungen zu vereinen, weshalb die Dienstfähigkeit bezogen auf seinen Arbeitsplatz nicht gegeben ist. Die geforderte ordnungsgemäße Versehung der dienstlichen Aufgaben im Hinblick auf eine auch mengenmäßig einer Vollbeschäftigung entsprechenden Dienstleistung ist nicht gegeben (siehe dazu u.a. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156). 3.4.
- Nachdem schon aus dem oben Gesagten eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers resultiert, war auf die Diskrepanzen hinsichtlich des erforderlichen MELBA-Profilwerts in der Kategorie „Aufmerksamkeit“ nicht mehr näher einzugehen. 3.4.
- Wie der oben zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist, ist die Dienstbehörde – anders als dies der Beschwerdeführer vorbrachte – nicht verpflichtet, einen (neuen) Arbeitsplatz zur Vermeidung einer vom Beamten nicht gewünschten Ruhestandsversetzung einzurichten. Eine derartige Verpflichtung zur Errichtung eines neuen Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung kann auch nicht bei Berücksichtigung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes gesehen werden (vgl. u.a VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184). Es kann somit von der belangten Behörde nicht verlangt werden, die Dienstzeiten des Beschwerdeführers so zu gestalten, dass er im Gegensatz zu anderen Beamten ein früheres tägliches Dienstzeitende hat. Der belangten Behörde ist einzugestehen, dass sie aufgrund des sie treffenden Versorgungsauftrages verpflichtet ist, den vertraglich übernommenen Busfahrplan entsprechend einzuhalten. Dazu muss es ihr möglich sein, die Bediensteten entsprechend der Erfordernisse, wie sie auch in der Arbeitsplatzbeschreibung festgeschrieben sind, zeitlich einzuteilen, um ggf. auch in Urlaubs- und erhöhten Ausfallszeiten von Bediensteten weiterhin die Erfüllung dieser Verpflichtung gewährleisten können. Eine Anpassung des Dienstplanes des Beschwerdeführers würde somit zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Dienstgebers führen, die vom Beschwerdeführer nicht mit Erfolg eingefordert werden kann (vgl. VwGH 17.09.2008, 2007/12/0163).3.4.
- Wie der oben zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist, ist die Dienstbehörde – anders als dies der Beschwerdeführer vorbrachte – nicht verpflichtet, einen (neuen) Arbeitsplatz zur Vermeidung einer vom Beamten nicht gewünschten Ruhestandsversetzung einzurichten. Eine derartige Verpflichtung zur Errichtung eines neuen Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung kann auch nicht bei Berücksichtigung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes gesehen werden vergleiche u.a VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184). Es kann somit von der belangten Behörde nicht verlangt werden, die Dienstzeiten des Beschwerdeführers so zu gestalten, dass er im Gegensatz zu anderen Beamten ein früheres tägliches Dienstzeitende hat. Der belangten Behörde ist einzugestehen, dass sie aufgrund des sie treffenden Versorgungsauftrages verpflichtet ist, den vertraglich übernommenen Busfahrplan entsprechend einzuhalten. Dazu muss es ihr möglich sein, die Bediensteten entsprechend der Erfordernisse, wie sie auch in der Arbeitsplatzbeschreibung festgeschrieben sind, zeitlich einzuteilen, um ggf. auch in Urlaubs- und erhöhten Ausfallszeiten von Bediensteten weiterhin die Erfüllung dieser Verpflichtung gewährleisten können. Eine Anpassung des Dienstplanes des Beschwerdeführers würde somit zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Dienstgebers führen, die vom Beschwerdeführer nicht mit Erfolg eingefordert werden kann vergleiche VwGH 17.09.2008, 2007/12/0163). Dem erkennenden Gericht ist dabei die Fürsorgepflicht des Dienstgebers, die insbesondere im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhöht ist, bewusst. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es dem Dienstgeber zuzumuten ist, auf spezifische Anforderungen betreffend die Ausgestaltung des täglichen Dienstes eines einzelnen Beamten näher einzugehen, wodurch im Gegenzug andere Dienstnehmer stärker belastet werden. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, aufgrund von Ausschreibungen an vorgegebene Fahrpläne des Verkehrsverbundes gebunden zu sein, wobei mit diesem Versorgungsauftrag auch die Abdeckung von Randzeiten verbunden ist, und diesbezüglich nicht die Möglichkeit zu haben, entsprechende, auf die Bedürfnisse einzelner Bediensteter eingehende Anpassungen vorzunehmen. 3.4.
- Soweit der Beschwerdeführer Stellungnahmen verschiedener Ärzte vorlegt, ist darauf hinzuweisen, dass diese weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht den Erfordernissen eines vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens entsprechen und auch nicht konkret auf das Anforderungsprofil des Beschwerdeführers Bezug nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zudem nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insbesondere auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten) zu begegnen. Vielmehr kann der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 65 mwN [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Den vorgelegten Arztbriefen kann im Übrigen auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer – entgegen den Gutachten der PVA – die geforderten Dienstzeiten einhalten könnte, vielmehr ist diesen ein Bedarf an zeitlicher Einschränkung der Dienstzeiten zu entnehmen.3.4.
- Soweit der Beschwerdeführer Stellungnahmen verschiedener Ärzte vorlegt, ist darauf hinzuweisen, dass diese weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht den Erfordernissen eines vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens entsprechen und auch nicht konkret auf das Anforderungsprofil des Beschwerdeführers Bezug nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zudem nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insbesondere auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten) zu begegnen. Vielmehr kann der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 65 mwN [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Den vorgelegten Arztbriefen kann im Übrigen auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer – entgegen den Gutachten der PVA – die geforderten Dienstzeiten einhalten könnte, vielmehr ist diesen ein Bedarf an zeitlicher Einschränkung der Dienstzeiten zu entnehmen. 3.4.
- Dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der Beschwerdeführer habe in den Zeiten nach seiner Krebserkrankung überwiegend Dienste geleistet, die vor 18.00 Uhr geendet haben, kann nicht gefolgt werden. Dies mag zwar auf den in der mündlichen Verhandlung angegebenen Zeitraum von 07.09.2021 bis 16.09.2021 zutreffen; einer Gesamtbetrachtung der vom Beschwerdeführer geleisteten Dienst des Jahres 2021 ist jedoch zu entnehmen, dass von 63 Dienste 9 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr, weitere 35 Dienste zwischen 20:00 und 22:00 Uhr geendet haben. 3.4.
- Insgesamt kann somit die von der belangten Behörde durchgeführte Primärprüfung nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sie aufgrund der schlüssigen Sachverständigengutachten, nach denen eine Einsatzzeit von 12 Stunden dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden kann, sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu dem von ihm präferierten Dienstzeitende, das auch einem vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Attest zu entnehmen ist, zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, die konkreten Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes als „Berufskraftfahrer – Omnibuslenkdienst“ in vollem Umfang zu erfüllen. Dies hat sich letztlich, wie beweiswürdigend ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung durch die Einvernahme der Amtssachverständigen XXXX sowie durch die Aussagen des Beschwerdeführers zum zeitlichen Umfang seiner möglichen Arbeitsleistung bestätigt.3.4.
- Insgesamt kann somit die von der belangten Behörde durchgeführte Primärprüfung nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sie aufgrund der schlüssigen Sachverständigengutachten, nach denen eine Einsatzzeit von 12 Stunden dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden kann, sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu dem von ihm präferierten Dienstzeitende, das auch einem vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Attest zu entnehmen ist, zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, die konkreten Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes als „Berufskraftfahrer – Omnibuslenkdienst“ in vollem Umfang zu erfüllen. Dies hat sich letztlich, wie beweiswürdigend ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung durch die Einvernahme der Amtssachverständigen römisch 40 sowie durch die Aussagen des Beschwerdeführers zum zeitlichen Umfang seiner möglichen Arbeitsleistung bestätigt. 3.4.
- Die belangte Behörde hat auch eine umfassende Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines tauglichen Verweisarbeitsplatzes vorgenommen. Der Rechtsprechung folgend wurden im verfahrensgegenständlichen Bescheid alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde angeführt. Aus einem Vergleich des von der PVA erstellten Gesamtrestleistungskalküls und den jeweiligen Anforderungsprofilen wurde nachvollziehbar geschlossen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu erfüllen vermag. Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass diesen Ausführungen umfassende Ermittlungen, insbesondere in Form einer Korrespondenz mit zahlreichen Dienststellen, vorangegangen ist. In der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2023 bestätigte die Vertreterin der belangten Behörde nochmals, dass kein entsprechender Verweisarbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben der Beschwerdeführer seiner gesundheitlichen Verfassung entsprechend zu erfüllen vermag und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann, konnte dem Beschwerdeführer aufgrund dessen nicht zugewiesen werden. 3.4.
- Zur Ablehnung der in der Beschwerdeschrift beantragten Gutachten aus dem Bereich der Orthopädie, Inneren Medizin, Psychologie sowie Neurologie und Psychiatrie bzw. des in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2023 nochmals beantragten Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie ist anzumerken, dass es auf diesen zusätzlichen Beweis nicht ankommt. Bereits dem schlüssigen Sachverständigengutachten der PVA ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von 12 Stunden nicht möglich sei. Dies bestätigte die als Amtssachverständige dem Verfahren zugezogene Ärztin XXXX nochmals in der mündlichen Verhandlung. Ob das erkennende Gericht einen zweiten Sachverständigen oder ein ergänzendes Gutachten für notwendig erachtet, ist nach ständiger Rechtsprechung von der Behörde bzw. vom erkennenden Gericht selbst zu beurteilen. Will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen; nur dann, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203). Angesichts der schlüssigen Gutachten war die Einholung weiterer Gutachten im verfahrensgegenständlichen Fall nicht notwendig.3.4.
- Zur Ablehnung der in der Beschwerdeschrift beantragten Gutachten aus dem Bereich der Orthopädie, Inneren Medizin, Psychologie sowie Neurologie und Psychiatrie bzw. des in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2023 nochmals beantragten Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie ist anzumerken, dass es auf diesen zusätzlichen Beweis nicht ankommt. Bereits dem schlüssigen Sachverständigengutachten der PVA ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von 12 Stunden nicht möglich sei. Dies bestätigte die als Amtssachverständige dem Verfahren zugezogene Ärztin römisch 40 nochmals in der mündlichen Verhandlung. Ob das erkennende Gericht einen zweiten Sachverständigen oder ein ergänzendes Gutachten für notwendig erachtet, ist nach ständiger Rechtsprechung von der Behörde bzw. vom erkennenden Gericht selbst zu beurteilen. Will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen; nur dann, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden vergleiche VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203). Angesichts der schlüssigen Gutachten war die Einholung weiterer Gutachten im verfahrensgegenständlichen Fall nicht notwendig. 3.4.
- Die Beschwerde war daher insgesamt abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen sowie die Judikatur, insbesondere jene, wonach der Dienstgeber nicht angehalten ist, einen (neuen) Arbeitsplatz zur Vermeidung einer vom Beamten nicht gewünschten Ruhestandsversetzung einzurichten, erweisen sich als klar und eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen sowie die Judikatur, insbesondere jene, wonach der Dienstgeber nicht angehalten ist, einen (neuen) Arbeitsplatz zur Vermeidung einer vom Beamten nicht gewünschten Ruhestandsversetzung einzurichten, erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2256177.1.00