Obsah (11)
Art. 133§ 46a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§§ 50§§ 8§ 61§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW296 1432682-3 Spruch, W296 1432682-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt, welcher in Folge zweimal verlängert wurde.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt, welcher in Folge zweimal verlängert wurde.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz von Amts wegen aberkannt und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Dieser Bescheid wuchs am XXXX in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der darin gewährten Frist für eine freiwillige Ausreise bis zum XXXX nicht nach.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz von Amts wegen aberkannt und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Dieser Bescheid wuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der darin gewährten Frist für eine freiwillige Ausreise bis zum römisch 40 nicht nach.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine neuerliche Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot von zwei Jahren erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt. Abermals kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine neuerliche Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot von zwei Jahren erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt. Abermals kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
- Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG.
- Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde am XXXX eingestellt und am XXXX wiederaufgenommen, sodass sich dieses Verfahren im Zulassungsstadium befindet.
- Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde am römisch 40 eingestellt und am römisch 40 wiederaufgenommen, sodass sich dieses Verfahren im Zulassungsstadium befindet.
- Mit dem Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom XXXX wurde eine Säumnisbeschwerde wegen Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist betreffend den Duldungsantrag eingebracht.
- Mit dem Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde eine Säumnisbeschwerde wegen Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist betreffend den Duldungsantrag eingebracht.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom XXXX
§ 46aAbsatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, zurückgewiesen.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom römisch 40
Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, zurückgewiesen.
- Gegen des verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der vertretene Beschwerdeführer wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Begründung und insbesondere unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht Beschwerde.
- Diese Beschwerde wurde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Diese Beschwerde wurde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hält sich nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) seit XXXX in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hält sich nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) seit römisch 40 in Österreich auf. Seit rechtskräftigem Abschluss der Aberkennung seines subsidiären Schutzes am XXXX war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig. Seit rechtskräftigem Abschluss der Aberkennung seines subsidiären Schutzes am römisch 40 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Seit der Stellung eines Folgeantrages am XXXX und der Zulassung des Verfahrens ab dem XXXX ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wieder rechtmäßig.Seit der Stellung eines Folgeantrages am römisch 40 und der Zulassung des Verfahrens ab dem römisch 40 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wieder rechtmäßig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom XXXX sowie auf dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom selben Tage.Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom römisch 40 sowie auf dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom selben Tage.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 9Abs.
2 FPG, BGBl. I 2005/100 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, BGBl. römisch eins 2005/100 i. d. g. F., und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu Spruchpunkt A, I.):Zu Spruchpunkt A, römisch eins.): Gem. § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gem. Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat, ist die "Sache" im Beschwerdeverfahren (vgl. VwGH 28.8.2017, Ra 2016/03/0078).Die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat, ist die "Sache" im Beschwerdeverfahren vergleiche VwGH 28.8.2017, Ra 2016/03/0078). Das Bundesverwaltungsgericht hatte im gegenständlichen Falle somit die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu überprüfen. Der im gegenständlichen Fall – mangels Übergangsbestimmung – anzuwendende § 46a Abs. 1 bis 4 FPG lautet:Der im gegenständlichen Fall – mangels Übergangsbestimmung – anzuwendende Paragraph 46 a, Absatz eins bis 4 FPG lautet: "
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung
§§ 50, 51 oder 52 Abs.
9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
§ 61
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2)Die Duldung
Abs. 1 Z. 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich‘ und ‚Karte für Geduldete‘, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest."
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich‘ und ‚Karte für Geduldete‘, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest." Der mit dem am 20.07.2015 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I 2015/70, neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung und erfasst die Duldung wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.: vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (vgl. ErläutRV 582 BlgNR
- GP, 19; vgl. dazu ausführlich Hinterberger/Klammer, Das Rechtsinstitut der fremdenpolizeilichen Duldung, migraLex 2015, 73).Der mit dem am 20.07.2015 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. römisch eins 2015/70, neugefasste Absatz eins, gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung und erfasst die Duldung wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der Paragraphen 50 und 51 FPG sowie der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.: vormals Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG] sowie die Duldung wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung vergleiche ErläutRV 582 BlgNR
- GP, 19; vergleiche dazu ausführlich Hinterberger/Klammer, Das Rechtsinstitut der fremdenpolizeilichen Duldung, migraLex 2015, 73). Mit dem neuen § 46a Abs. 6 FPG wurde der Beginn der Duldung insoweit verändert, als der Aufenthalt eines Fremden nunmehr mit Ausfolgung der Karte als geduldet gilt (vgl. VfGH 29.11.2016, E 847/20216-17). Die tragende Erwägung dahinter war das Erreichen einer größeren Rechtssicherheit für alle Beteiligten (vgl. ErläutRV 582 BlgNR
- GP, 20). Zur bisherigen Rechtslage sprach der VfGH aus, dass eine Duldung
§ 46aAbs.
1a FPG ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit ihrer behördlichen Feststellung eintrete. Der Fremde habe einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, und im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte habe die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten sei (vgl. VfGH 09.12.2014, G 160-162/2014, VfGH 23.02.2015, G 171/2014, G 189-190/2014, G 214/2014). Dies führte in der Praxis zu zahlreichen Problemen und Unklarheiten, weshalb vom System der deklarativen Wirkung der behördlichen Feststellung abgegangen wurde, und der Ausfolgung der Karte für Geduldete nunmehr konstitutive Wirkung zukommt. Eine Ausnahme der konstitutiven Wirkung gibt es nur dann, wenn die Duldung bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. § 46a Abs. 6 FPG). Die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 28 Z. 3 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 dient zur Klarstellung, dass ein vor dem 20.07.2015
§ 46aAbs.
1a FPG geduldeter Aufenthalt nunmehr als Duldung
§ 46aAbs. 1 Z. 3 FPG gilt (vgl. Erläut
RV 582 BlgNR
- GP, 25).Mit dem neuen Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG wurde der Beginn der Duldung insoweit verändert, als der Aufenthalt eines Fremden nunmehr mit Ausfolgung der Karte als geduldet gilt vergleiche VfGH 29.11.2016, E 847/20216-17). Die tragende Erwägung dahinter war das Erreichen einer größeren Rechtssicherheit für alle Beteiligten vergleiche ErläutRV 582 BlgNR
- GP, 20). Zur bisherigen Rechtslage sprach der VfGH aus, dass eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit ihrer behördlichen Feststellung eintrete. Der Fremde habe einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, und im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte habe die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten sei vergleiche VfGH 09.12.2014, G 160-162/2014, VfGH 23.02.2015, G 171 aus 2014,, G 189-190/2014, G 214 aus 2014,). Dies führte in der Praxis zu zahlreichen Problemen und Unklarheiten, weshalb vom System der deklarativen Wirkung der behördlichen Feststellung abgegangen wurde, und der Ausfolgung der Karte für Geduldete nunmehr konstitutive Wirkung zukommt. Eine Ausnahme der konstitutiven Wirkung gibt es nur dann, wenn die Duldung bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde vergleiche Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG). Die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 28, Ziffer 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, dient zur Klarstellung, dass ein vor dem 20.07.2015
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG geduldeter Aufenthalt nunmehr als Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gilt vergleiche ErläutRV 582 BlgNR
- GP, 25). § 46a FPG kennt zwei Grundtypen einer Duldung, wobei einer jene Konstellationen erfasst, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen der sonst (drohenden) Verletzung von Art. 3 EMRK, unzulässig ist, und beim anderen darauf abgestellt wird, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (vgl. VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).Paragraph 46 a, FPG kennt zwei Grundtypen einer Duldung, wobei einer jene Konstellationen erfasst, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen der sonst (drohenden) Verletzung von Artikel 3, EMRK, unzulässig ist, und beim anderen darauf abgestellt wird, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist vergleiche VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218). Im gegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer Duldung, respektive die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG.Im gegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer Duldung, respektive die Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Der Beschwerdeführer hat einen Folgeantrag nach dem AsylG 2005 gestellt und wurde dieser am XXXX zum Verfahren zugelassen. Der Beschwerdeführer hält sich sohin derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat einen Folgeantrag nach dem AsylG 2005 gestellt und wurde dieser am römisch 40 zum Verfahren zugelassen. Der Beschwerdeführer hält sich sohin derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG setzt voraus, dass die Abschiebung rechtlich zulässig aber faktisch unmöglich ist, was jedoch nicht der Fall ist, wenn der Fremde über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht verfügt, sodass sich der gegenständliche Antrag als unzulässig erweist (vgl. die hier vergleichbaren Materialien iZm Dublin-Verfahren, ErläutRV 330 BlgNR
- GP 30: "Sollte . . . die Überstellung längere Zeit nicht möglich sein und endet daher die Zuständigkeit des anderen Staates, geht die Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich über. Der Fremde verfügt dann über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht, was wiederum auch in diesen Fällen die Anwendung des § 46a obsolet macht").Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt voraus, dass die Abschiebung rechtlich zulässig aber faktisch unmöglich ist, was jedoch nicht der Fall ist, wenn der Fremde über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht verfügt, sodass sich der gegenständliche Antrag als unzulässig erweist vergleiche die hier vergleichbaren Materialien iZm Dublin-Verfahren, ErläutRV 330 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 30: "Sollte . . . die Überstellung längere Zeit nicht möglich sein und endet daher die Zuständigkeit des anderen Staates, geht die Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich über. Der Fremde verfügt dann über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht, was wiederum auch in diesen Fällen die Anwendung des Paragraph 46 a, obsolet macht"). Das erweist sich auch daran, dass dem Beschwerdeführer durch die Zulassung des Folgeantrages ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt und er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005, sohin ein Ausweisdokument, verfügt, er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31 Abs. 1 Z. 4 FPG), wogegen sich gem. § 31 Abs. 1a Z. 3 FPG ein Geduldeter ausdrücklich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zurücktritt (vgl. dazu VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).Das erweist sich auch daran, dass dem Beschwerdeführer durch die Zulassung des Folgeantrages ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt und er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005, sohin ein Ausweisdokument, verfügt, er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), wogegen sich gem. Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG ein Geduldeter ausdrücklich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zurücktritt vergleiche dazu VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218). Die Behörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten auch für die Frage nach der maßgebenden Rechtslage für jede bescheiderlassende Behörde. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich oder implizit auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt oder Zeitraum abstellt, ist für die Entscheidung die im Bescheiderlassungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend (VwGH 06.06.1991 91/09/0077). Die Behörde hat folglich zurecht zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag zurückgewiesen, da dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeasylantrages samt Zulassung dieses Verfahrens (wieder) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt und er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005, sohin über ein Ausweisdokument, verfügt, weswegen - in seinem Falle – die Ausstellung einer Duldungskarte nicht nur sinn-, sondern auch rechtswidrig wäre.Die Behörde hat folglich zurecht zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag zurückgewiesen, da dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeasylantrages samt Zulassung dieses Verfahrens (wieder) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt und er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005, sohin über ein Ausweisdokument, verfügt, weswegen - in seinem Falle – die Ausstellung einer Duldungskarte nicht nur sinn-, sondern auch rechtswidrig wäre. Da somit die Zurückweisung des Antrages seitens der Behörde zurecht war, war die dagegen erhobene Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt A, II.):3.
- Zu Spruchpunkt A, römisch zwei.): Gem. § 8a VwGvG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Gem. Paragraph 8 a, VwGvG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. § 8a VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt somit die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Paragraph 8 a, VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt somit die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung der Eingabegebühr. Vor diesem Hintergrund wurde der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich auf den Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr eingeschränkt. Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt und dem Beschwerdeführer war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W296.1432682.3.00