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{'item': 'I417 1409025-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2023 GeschäftszahlI417 1409025-6 SpruchI417 1409025-6/3E, I417 1409025-6/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 08.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 31.08.2009, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.12.2010 mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.01.2011, Zl. XXXX , als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 08.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 31.08.2009, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.12.2010 mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.01.2011, Zl. römisch 40 , als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Am 19.07.2013 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen und stellte er aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.09.2013, Zl. XXXX ab.
  4. Am 19.07.2013 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen und stellte er aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.09.2013, Zl. römisch 40 ab.
  5. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 09.12.2016 neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen. Aus dem Stande der Schubhaft stellte er am 10.12.2016 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 30.11.2017, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückwies. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
  6. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 09.12.2016 neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen. Aus dem Stande der Schubhaft stellte er am 10.12.2016 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 30.11.2017, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückwies. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018, Zl. römisch 40 , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
  7. Mit schriftlichem Antrag vom 09.04.2019 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, wobei die belangte Behörde den Antrag mit Bescheid vom 12.07.2019, Zl. XXXX , gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019 abgewiesen und wurde die anschließend erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0372-12, zurückgewiesen.
  8. Mit schriftlichem Antrag vom 09.04.2019 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, wobei die belangte Behörde den Antrag mit Bescheid vom 12.07.2019, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019 abgewiesen und wurde die anschließend erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0372-12, zurückgewiesen.
  9. Am 15.07.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG und fügte dem Antrag eine Geburtsbestätigung ausgestellt am 08.01.2019 samt Übersetzung, eine ZMR-Bestätigung, einen Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei vom 01.08.2013, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs, Kursbesuchsbestätigungen, eine eidesstattliche Alterserklärung samt Übersetzung, einen Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt von der Nigerianischen Botschaft XXXX am 28.01.2019, ein ÖSD-Zertifikat A2, einen Vorvertrag, eine Einstellungszusage, Bestätigungen über in den Jahren 2009 bis 2011 ausbezahlte Entgelte für die Tätigkeit als Zeitungszusteller zu. Im Formularvordruck wurde um Genehmigung einer Frist für die schriftliche Antragsbegründung von vier Wochen ersucht.
  10. Am 15.07.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und fügte dem Antrag eine Geburtsbestätigung ausgestellt am 08.01.2019 samt Übersetzung, eine ZMR-Bestätigung, einen Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei vom 01.08.2013, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs, Kursbesuchsbestätigungen, eine eidesstattliche Alterserklärung samt Übersetzung, einen Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt von der Nigerianischen Botschaft römisch 40 am 28.01.2019, ein ÖSD-Zertifikat A2, einen Vorvertrag, eine Einstellungszusage, Bestätigungen über in den Jahren 2009 bis 2011 ausbezahlte Entgelte für die Tätigkeit als Zeitungszusteller zu. Im Formularvordruck wurde um Genehmigung einer Frist für die schriftliche Antragsbegründung von vier Wochen ersucht.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum Interviewtermin durch eine nigerianische Experten-Delegation am 27.08.2020 als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, sowie in seinem Besitz befindliche relevante identitätsbezeugende Dokumente mitzubringen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
  12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum Interviewtermin durch eine nigerianische Experten-Delegation am 27.08.2020 als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, sowie in seinem Besitz befindliche relevante identitätsbezeugende Dokumente mitzubringen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
  13. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zu einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.10.2020 geladen, wobei lediglich seine damalige Rechtsvertretung erschien und der Beschwerdeführer telefonisch angab den Termin „verpasst“ zu haben.
  14. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.10.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen eine ausführliche schriftliche Antragsbegründung in deutscher Sprache, ein gültiges Reisedokument sowie eine Begründung seines Nichterscheinens zur Einvernahme am 20.10.2020 vorzulegen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer um Beantwortung eines Fragenkatalogs zu seinen persönlichen Verhältnissen samt Vorlage entsprechender Belege gebeten. Es erfolgte zudem eine Belehrung über die Möglichkeit der Einbringung eines begründeten Antrags auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV sowie die Folgen einer mangelnden Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG.
  15. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.10.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen eine ausführliche schriftliche Antragsbegründung in deutscher Sprache, ein gültiges Reisedokument sowie eine Begründung seines Nichterscheinens zur Einvernahme am 20.10.2020 vorzulegen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer um Beantwortung eines Fragenkatalogs zu seinen persönlichen Verhältnissen samt Vorlage entsprechender Belege gebeten. Es erfolgte zudem eine Belehrung über die Möglichkeit der Einbringung eines begründeten Antrags auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV sowie die Folgen einer mangelnden Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG.
  16. Mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 02.11.2020 wurde eine ausführliche Antragsbegründung unter Beilage von Auszahlungsbestätigungen und Mitteilungen gemäß § 109a EStG, des Personalausweises des Cousins des Beschwerdeführers, der e-card des Beschwerdeführers und seines Untermietvertrages vorgelegt.
  17. Mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 02.11.2020 wurde eine ausführliche Antragsbegründung unter Beilage von Auszahlungsbestätigungen und Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG, des Personalausweises des Cousins des Beschwerdeführers, der e-card des Beschwerdeführers und seines Untermietvertrages vorgelegt.
  18. Am 15.09.2021 wurde von der belangten Behörde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Abschiebeauftrag, ein Festnahmeauftrag sowie ein Durchsuchungsauftrag in Hinblick auf die geplante Abschiebung nach Nigeria am 21.09.2021 erlassen. Die geplante Abschiebung wurde am 20.09.2021 aufgrund der Unmöglichkeit der Festnahme des Beschwerdeführers angesichts seines unbekannten Aufenthaltes storniert.
  19. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum Interviewtermin durch eine nigerianische Experten-Delegation am 07.10.2021 als Beteiligter persönlich zu erscheinen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken sowie in seinem Besitz befindliche relevante identitätsbezeugende Dokumente mitzubringen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
  20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum Interviewtermin durch eine nigerianische Experten-Delegation am 07.10.2021 als Beteiligter persönlich zu erscheinen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken sowie in seinem Besitz befindliche relevante identitätsbezeugende Dokumente mitzubringen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
  21. Am 02.05.2022 brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein, da seit Antragstellung gemäß § 56 Abs. 1 AsylG die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG von sechs Monaten verstrichen sei.
  22. Am 02.05.2022 brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein, da seit Antragstellung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG von sechs Monaten verstrichen sei.
  23. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde der Bescheid an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 06.05.2022 nachweislich zugestellt.
  24. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde der Bescheid an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 06.05.2022 nachweislich zugestellt.
  25. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert mit 02.06.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er sich seit 14 Jahren in Österreich aufhalte, ausreichend integriert sei und die mit 16.08.2018 erlassene Rückkehrentscheidung ihre Wirkung verloren habe. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, gegen ihn eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen, weshalb das Verfahren nunmehr mit einem qualifizierten Mangel behaftet sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und seine Identität steht fest. Er hält sich seit mindestens Februar 2008 in Österreich auf, wobei ihm – abgesehen von temporären Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber in insgesamt drei Asylverfahren – zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukam. Es besteht gegen ihn zudem eine Rückkehrentscheidung, welche zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2017 erlassen und durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2018 zu XXXX bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.Er hält sich seit mindestens Februar 2008 in Österreich auf, wobei ihm – abgesehen von temporären Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber in insgesamt drei Asylverfahren – zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukam. Es besteht gegen ihn zudem eine Rückkehrentscheidung, welche zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2017 erlassen und durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2018 zu römisch 40 bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines gegenständlichen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Abs. 1 AsylG mittels Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 20.10.2020 auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihm zugleich der Umstand, dass eine Verletzung dieser Pflicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könne, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines gegenständlichen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG mittels Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 20.10.2020 auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihm zugleich der Umstand, dass eine Verletzung dieser Pflicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könne, zur Kenntnis gebracht. Seiner Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht in ausreichendem Maße nach und brachte er insbesondere kein gültiges Reisedokument in Vorlage. Auch hat er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gestellt.
  27. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Aufgrund seines vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweises, welcher am 28.01.2019 von der Nigerianischen Botschaft in XXXX ausgestellt wurde (AS 533), steht die Identität des Beschwerdeführers fest.Aufgrund seines vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweises, welcher am 28.01.2019 von der Nigerianischen Botschaft in römisch 40 ausgestellt wurde (AS 533), steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich sowie seiner mangelnden Ausreise aus dem Bundesgebiet ergeben sich aus der Zusammenschau der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren sowie eines aktuellen ZMR-Auszuges und der Einsichtnahme in das IZR. Im Verfahren kamen zudem keine Hinweise auf ein bestehendes Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen hervor und ist er aufgrund der aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, GZ: XXXX , nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich sowie seiner mangelnden Ausreise aus dem Bundesgebiet ergeben sich aus der Zusammenschau der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren sowie eines aktuellen ZMR-Auszuges und der Einsichtnahme in das IZR. Im Verfahren kamen zudem keine Hinweise auf ein bestehendes Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen hervor und ist er aufgrund der aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, GZ: römisch 40 , nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines gegenständlichen Antragsverfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mittels Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 20.10.2020 auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihm zugleich der Umstand, dass eine Verletzung dieser Pflicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könne, zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich aus dem Inhalt dieses sich im Akt befindlichen Verbesserungsauftrags (AS 635). Die nachweisliche Zustellung vom 20.10.2020 an seine damalige Rechtsvertretung ergibt sich hingegen aus einer im Akt einliegenden Zustellbestätigung (AS 641f) sowie dem Umstand, dass seine Rechtsvertretung daraufhin dem Verbesserungsauftrag am 02.11.2020 teilweise nachgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht in ausreichendem Maße nachkam und kein gültiges Reisedokument in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akteninhalt, ebenso wie der Umstand, dass er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise stellte und dies auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes nicht vorbrachte.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Anzuwendende Rechtslage: Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ überschriebene § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ überschriebene Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet: „

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
  4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ § 58 Abs. 11 AsylG lautet: „Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist Paragraph 58, Absatz 11, AsylG lautet: „Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.“ Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  4. und
  5. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  6. und
  7. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß § 4 Abs. 1 der AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  8. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  9. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  10. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  11. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 8 Abs. 1 AsylG-DV lautet: „Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV lautet: „Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  5. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  6. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde." Gemäß § 8 Abs. 2 Asyl-DV sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asyl-DV sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  7. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  8. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
  9. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.“ Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass - wenn die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324, mwN). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass - wenn die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324, mwN). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zu Recht erfolgte.Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zu Recht erfolgte. § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zeigt, dass den Drittstaatsangehörigen „allgemeine Mitwirkungspflichten“ treffen, worunter nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage des Reisepasses fällt. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, so ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gegebenenfalls mit einer Antragszurückweisung vorzugehen (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zeigt, dass den Drittstaatsangehörigen „allgemeine Mitwirkungspflichten“ treffen, worunter nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage des Reisepasses fällt. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, so ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gegebenenfalls mit einer Antragszurückweisung vorzugehen vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und der Partei die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und der Partei die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Im gegenständlichen Fall erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 einen Verbesserungsauftrag mit der klar formulierten Aufforderung, er möge binnen zwei Wochen ab Zustellung ein gültiges Reisedokument vorlegen, widrigenfalls sein verfahrensgegenständlicher Antrag zurückzuweisen sei. Überdies wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne, in diesem Fall jedoch nachzuweisen sei, dass dem Beschwerdeführer deren Beschaffung nicht möglich oder zumutbar sei.Im gegenständlichen Fall erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 einen Verbesserungsauftrag mit der klar formulierten Aufforderung, er möge binnen zwei Wochen ab Zustellung ein gültiges Reisedokument vorlegen, widrigenfalls sein verfahrensgegenständlicher Antrag zurückzuweisen sei. Überdies wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne, in diesem Fall jedoch nachzuweisen sei, dass dem Beschwerdeführer deren Beschaffung nicht möglich oder zumutbar sei. Ein dem entsprechender Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 20.10.2020 via E-Mail der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers übermittelt und kam der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde teilweise nach, indem er am 02.11.2020 einen Schriftsatz bei der belangten Behörde einbrachte. Eine Kopie seines Reisepasses legte er jedoch nicht bei und stellte er auch keinen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise. Auch wenn der erkennende Richter nicht verkennt, dass die belangte Behörde nach Ablauf der dem Beschwerdeführer gesetzten Vorlagefrist die angekündigten negativen Folgen nicht direkt in die Tat umsetzte und stattdessen eineinhalb Jahre bis zur Antragszurückweisung verstreichen ließ, war die belangte Behörde in Anbetracht ihrer rechtmäßen Vorgehensweise nicht dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen nochmaligen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Nachdem der Beschwerdeführer das in § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 bezeichnete gültige Reisedokument trotz Einbringens einer Säumnisbeschwerde bis zuletzt nicht vorgelegt hat und er auch keinen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 gestellt hat, wurde sein verfahrensgegenständlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 seitens der belangten Behörde zu Recht auf Grundlage des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.Nachdem der Beschwerdeführer das in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 bezeichnete gültige Reisedokument trotz Einbringens einer Säumnisbeschwerde bis zuletzt nicht vorgelegt hat und er auch keinen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 gestellt hat, wurde sein verfahrensgegenständlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 seitens der belangten Behörde zu Recht auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer Verhandlung eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, wird festgehalten, dass Gegenstand des anhängigen Verfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war, weshalb eine Entscheidung in der Sache schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt und die Anträge daher unzulässig sind (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059).Zum Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer Verhandlung eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, wird festgehalten, dass Gegenstand des anhängigen Verfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war, weshalb eine Entscheidung in der Sache schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt und die Anträge daher unzulässig sind vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059).
  10. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt für die Zurückweisung ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen und blieben die wesentlichen Feststellungen zudem unbestritten. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.1409025.6.00

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