Obsah (12)
Art 133§ 38§ 10§ 13§ 14§ 29§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlG308 2255701-1 Spruch, G308 2255701-1/7EG308 2255701-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.03.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),
§ 38Al
VG iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum von 24.02.2022 bis 20.04.2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Der angeführte Zeitraum würde sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.03.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),
Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 24.02.2022 bis 20.04.2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Der angeführte Zeitraum würde sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF am 15.02.2022 von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX (nachfolgend: A.) zugewiesen worden sei, laut der Rückmeldung des Dienstgebers aber keine Bewerbung des BF eingelangt sei. Der BF sei verpflichtet, sich auf jede zugewiesene Beschäftigung zu bewerben. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 24.02.2022 verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF am 15.02.2022 von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 (nachfolgend: A.) zugewiesen worden sei, laut der Rückmeldung des Dienstgebers aber keine Bewerbung des BF eingelangt sei. Der BF sei verpflichtet, sich auf jede zugewiesene Beschäftigung zu bewerben. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 24.02.2022 verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich einerseits die vom BF handschriftlich verfasste und am 22.03.2022 bei der belangten Behörde eingereichte Beschwerde vom 14.03.2022 sowie eine weitere mit 30.03.2022 datierte und bei der belangten Behörde am 04.04.2022 einlangende Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der belangten Behörde bekannt sei, dass der BF bei seinen Bewerbungsprozessen auf computerbasierte Hilfsmittel verzichten müsse, da ihm das Fachwissen und die Praxis hierfür fehle. Als er den Vermittlungsvorschlag vom 15.02.2022 postalisch am 18.02.2022 erhalten habe, habe er sich am 21.02.2022 in der Früh telefonisch an die belangte Behörde gewandt, um eine Telefonnummer sowie den Namen der zuständigen Ansprechperson bei A. zu erfragen. Eine Bewerbung per E-Mail sei ihm wegen der fehlenden Kenntnisse nicht möglich gewesen. Im Telefonat mit Arbeitgeber A. sei ihm mitgeteilt worden, dass die Stelle einerseits bereits vergeben sei und zum anderen auch nicht geeignet gewesen wäre, da der BF vorbestraft sei. Diese Rückmeldung habe er sodann an die belangte Behörde weitergeleitet. Bei der Aufnahme der Niederschrift habe er erst erfahren, was ihm vorgeworfen werde. Es sei ihm geraten worden, neuerlich Kontakt mit A. aufzunehmen und habe dann dort die schlichte Antwort erhalten, dass ohne E-Mail-Bewerbung keine Rückmeldung an die belangte Behörde erstattet werde. Auch ein Anruf in der Firmenzentrale in Linz habe zu keinem Erfolg geführt. Man habe ihm dort zwar versprochen, dass man sich um die Rückmeldung an die belangte Behörde kümmern werde, dies sei jedoch nicht erfolgt. Der BF könne nicht nachvollziehen, welche Fehltritte ihm tatsächlich vorzuwerfen seien und habe alles erdenklich Mögliche getan, um sich auf den gegenständlichen Stellenvorschlag zu bewerben. Die Bezugssperre
§ 10Al
VG sei seiner Ansicht nach jedenfalls unzulässig. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hätte auch eine persönliche Einvernahme der Ansprechperson bei A. stattfinden müssen.Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der belangten Behörde bekannt sei, dass der BF bei seinen Bewerbungsprozessen auf computerbasierte Hilfsmittel verzichten müsse, da ihm das Fachwissen und die Praxis hierfür fehle. Als er den Vermittlungsvorschlag vom 15.02.2022 postalisch am 18.02.2022 erhalten habe, habe er sich am 21.02.2022 in der Früh telefonisch an die belangte Behörde gewandt, um eine Telefonnummer sowie den Namen der zuständigen Ansprechperson bei A. zu erfragen. Eine Bewerbung per E-Mail sei ihm wegen der fehlenden Kenntnisse nicht möglich gewesen. Im Telefonat mit Arbeitgeber A. sei ihm mitgeteilt worden, dass die Stelle einerseits bereits vergeben sei und zum anderen auch nicht geeignet gewesen wäre, da der BF vorbestraft sei. Diese Rückmeldung habe er sodann an die belangte Behörde weitergeleitet. Bei der Aufnahme der Niederschrift habe er erst erfahren, was ihm vorgeworfen werde. Es sei ihm geraten worden, neuerlich Kontakt mit A. aufzunehmen und habe dann dort die schlichte Antwort erhalten, dass ohne E-Mail-Bewerbung keine Rückmeldung an die belangte Behörde erstattet werde. Auch ein Anruf in der Firmenzentrale in Linz habe zu keinem Erfolg geführt. Man habe ihm dort zwar versprochen, dass man sich um die Rückmeldung an die belangte Behörde kümmern werde, dies sei jedoch nicht erfolgt. Der BF könne nicht nachvollziehen, welche Fehltritte ihm tatsächlich vorzuwerfen seien und habe alles erdenklich Mögliche getan, um sich auf den gegenständlichen Stellenvorschlag zu bewerben. Die Bezugssperre
Paragraph 10, AlVG sei seiner Ansicht nach jedenfalls unzulässig. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hätte auch eine persönliche Einvernahme der Ansprechperson bei A. stattfinden müssen. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und aussprechen, dass dem BF die Notstandshilfe auch im Zeitraum von 24.02.2022 bis 20.04.2022 gebühre; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2022 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2022 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF XXXX Jahre alt sei und laut seinen Angaben im Antrag auf Notstandshilfe vom 30.08.2021 geschieden, ohne Sorgepflichten und alleinstehend sei. Der BF beziehe seit 10.06.1998, unterbrochen durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit von Mai 2002 bis Oktober 2005 und von November 2009 bis Oktober 2011, eine Haftstrafe, mehrere Krankengeldbezüge und ein einziges Dienstverhältnis in der Dauer von 122 Tagen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 06.01.1999 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 14,
- Der BF habe keine Berufsausbildung und Berufserfahrung als Hilfsarbeiter, angelernter Maurer und in der Grünraumpflege. Der Antrag des BF auf Invaliditätspension vom 09.12.2020 wurde mangels Invalidität mit Bescheid vom 11.02.2021 abgelehnt. Die dagegen vom BF eingebrachte Klage habe er am 21.09.2021 zurückgezogen. Die belangte Behörde unterstütze den BF bei der Suche nach einer Teil- bzw. Vollzeitstelle (25-40 Stunden) als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter bzw. Lagerarbeiter oder als Hilfsarbeiter laut den Notstandshilferichtlinien, was nachweislich in der Betreuungsvereinbarung vom 17.09.2021 festgehalten worden sei. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF römisch 40 Jahre alt sei und laut seinen Angaben im Antrag auf Notstandshilfe vom 30.08.2021 geschieden, ohne Sorgepflichten und alleinstehend sei. Der BF beziehe seit 10.06.1998, unterbrochen durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit von Mai 2002 bis Oktober 2005 und von November 2009 bis Oktober 2011, eine Haftstrafe, mehrere Krankengeldbezüge und ein einziges Dienstverhältnis in der Dauer von 122 Tagen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 06.01.1999 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 14,
- Der BF habe keine Berufsausbildung und Berufserfahrung als Hilfsarbeiter, angelernter Maurer und in der Grünraumpflege. Der Antrag des BF auf Invaliditätspension vom 09.12.2020 wurde mangels Invalidität mit Bescheid vom 11.02.2021 abgelehnt. Die dagegen vom BF eingebrachte Klage habe er am 21.09.2021 zurückgezogen. Die belangte Behörde unterstütze den BF bei der Suche nach einer Teil- bzw. Vollzeitstelle (25-40 Stunden) als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter bzw. Lagerarbeiter oder als Hilfsarbeiter laut den Notstandshilferichtlinien, was nachweislich in der Betreuungsvereinbarung vom 17.09.2021 festgehalten worden sei. Am 15.02.2022 sei dem BF eine Beschäftigung als Lagerarbeiter/Postverteilung beim Dienstgeber A. zugewiesen worden. Möglicher Arbeitsantritt wäre der 24.02.2022 gewesen. Am 21.02.2021 habe der BF der belangten Behörde bekanntgegeben, dass die Stelle bereits besetzt sei. Es würde darüber hinaus keine Nachweise über weitere Telefonate mit dem BF geben. Die Firma A. habe am 24.02.2022 bei der belangten Behörde angegeben, dass sich der BF nicht beworben habe und die Stelle nun besetzt sei. Am 14.03.2022 habe die Firma A. bei der belangten Behörde bekanntgegeben, dass er laufend beim Unternehmen anrufen würde und sehr ungehalten sei, weil dem BF aufgrund der Rückmeldung der Firma A. die Notstandshilfe gesperrt worden sei. Es sei noch einmal mitgeteilt worden, dass vom BF kein Lebenslauf aufliege, auch keine Initiativbewerbung und auch keine – wie in der Stellenausschreibung angegeben – Online-Bewerbung erfolgt sei. Im Fall eines Anrufes des BF würden entsprechende Daten aus Gründen des Datenschutzes von A. nicht erfasst werden. Im Vermittlungsvorschlag sei nachweislich beschrieben, wie die Bewerbung zu erfolgen habe. Der BF habe sich nachweislich nicht wie im Inserat angeführt beworben. Der BF sei in den letzten Jahren bereits in zahlreichen AMS-Maßnahmen gewesen, die ihn bei seinen Bewerbungen unterstützt hätten. In letzter Zeit habe der BF auch nie ein Problem mit E-Mail-Bewerbungen im Arbeitsmarktservice bekanntgegeben. Hätte der BF tatsächlich Probleme mit der Bewerbung gehabt, hätte ihm die belangte Behörde dabei behilflich sein können. Diesbezüglich habe er die belangte Behörde jedoch nicht kontaktiert. Durch das Verhalten des BF habe er in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme und sei daher von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise und dadurch auch von einer entsprechenden Kausalität zwischen dem Verhalten des BF und dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses auszugehen. Da aufgrund einer weiteren Pflichtverletzung von 28.11.2012 bis 08.01.2013 bereits mit Bescheid vom 20.12.2012 eine Sperre des Notstandshilfebezuges habe erfolgen müssen, gebühre dem BF nunmehr
§ 10Al
VG für acht Wochen keine Notstandshilfe. Da der BF bis dato keine neue Arbeitsstelle angenommen habe, könne eine Nachsicht nicht gewährt werden.Da aufgrund einer weiteren Pflichtverletzung von 28.11.2012 bis 08.01.2013 bereits mit Bescheid vom 20.12.2012 eine Sperre des Notstandshilfebezuges habe erfolgen müssen, gebühre dem BF nunmehr
Paragraph 10, AlVG für acht Wochen keine Notstandshilfe. Da der BF bis dato keine neue Arbeitsstelle angenommen habe, könne eine Nachsicht nicht gewährt werden.
- Am 01.06.2022 wurde seitens der nunmehrigen Rechtsvertretung des BF die Vertretungsvollmacht bekanntgegeben und unter einem fristgerecht die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Begründend wurde auf die Beschwerdeausführungen verwiesen und werde zudem darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bestätigt habe, dass der BF am 21.02.2022 rückgemeldet hätte, dass die Stelle bereits besetzt sei. Dass A. diese Tatsache der belangten Behörde erst drei Tage später am 24.02.2022 gemeldet habe, schließe keinesfalls aus, dass die Stelle bereits am 21.02.2022 seitens der Arbeitgebers A. vergeben gewesen sei. Da der Stellenvorschlag am 18.02.2022 (einem Freitag) zugestellt worden sei, sei der 21.02.2022 auch der ehestmögliche Zeitpunkt einer Bewerbung gewesen. Der BF habe keine Zeit verstreichen lassen. Es könne ihm daher nicht zur Last gelegt werden, dass die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits vergeben gewesen sei. A. habe laut Beschwerdevorentscheidung auch bestätigt, dass sie keine Aufzeichnungen über telefonische Meldungen führen würde. Es sei daher jedenfalls eine Zeugeneinvernahme des zuständigen Mitarbeiters bei A. durchzuführen, um zu hinterfragen, wann die Entscheidung der Postenvergabe getroffen worden sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass von jemandem, der keine technologischen Kenntnisse habe, erwartet werde, sich online, mit elektronischen Bewerbungsunterlagen auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben. Er habe von der belangten Behörde bisher keinen Computerkurs finanziert bekommen. Er habe sich noch nie per E-Mail auf einen Vermittlungsvorschlag beworben. Stattdessen bewerbe er sich telefonisch oder persönlich. Ein Problem sei deswegen bis dato nicht rückgemeldet worden und habe es diesbezüglich bisher kein Problem mit potenziellen Arbeitgebern gegeben. Persönliche Unterstützungsleistungen bei der elektronischen Bewerbung vonseiten der belangten Behörde seien in seinem Fall daher bisher noch nie notwendig gewesen, sodass der BF auch keine Veranlassung gesehen habe, insbesondere nach der Auskunft bei A., dass die Stelle bereits besetzt sei, sich darum zu bemühen. Während der COVID-19 Pandemie habe sich die belangte Behörde zudem größtenteils bei persönlichen Serviceleistungen abgeschottet. Er bezweifle, dass es im Februar 2022 überhaupt möglich gewesen wäre, Unterstützung bei elektronischen Bewerbungen zu erhalten. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde wiederholt.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 08.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.09.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der BF gab dabei auf Befragen zusammengefasst an, er habe seiner Meinung nach alles richtig gemacht. Die Post sei bei seiner Ex-Frau zugestellt worden, welche ihn am Freitag angerufen habe. Es seien insgesamt drei Briefe gewesen, wobei eine Beschäftigung von vornherein nicht möglich gewesen wäre, weil diese zu schwer für den BF gewesen sei. Bei der zweiten Stelle hätte er um 04:00 Uhr in der Früh in Hausmannstätten sein müssen, was sich mit dem Bus nicht ausgegangen wäre. Er habe alle drei möglichen Dienstgeber angerufen. Er habe bei der belangten Behörde angerufen und um Herausgabe einer Telefonnummer der Firma A. gebeten. Dann habe er dort angerufen, dort sei ihm gesagt worden, er solle sich elektronisch anmelden, woraufhin er gemeint habe, dass er keinen Computer habe und sich damit auch nicht auskenne. Die Dame habe am Telefon gemeint, der Anruf des BF werde der belangten Behörde nicht als Bewerbung rückgemeldet. Auch eine Postbewerbung sei verneint worden. Die Dame habe gemeint, er müsse die Probleme mit der Bewerbungsmodalität mit der belangten Behörde klären, außerdem sei die Stelle bereits vergeben. Er könne sich aber trotzdem bewerben, da sie immer wieder Jobs zu vergeben hätten. Nach diesem Telefonat habe er wieder bei der belangten Behörde angerufen, was er durch die vorgelegte Telefonliste belegen könne. Der BF habe ein Wertkartentelefon, es könne daher nicht rückverfolgt werden, wie lange der vom BF vorgelegte Anruf bei der Firma A. tatsächlich gedauert habe. Die Stelle bei A. wäre aber interessant für ihn gewesen. Er habe am selben oder am nächsten Tag auch mit dem Vorgesetzten der Dame bei A. telefoniert. Diese habe gemeint, er werde sich darum kümmern und mit der belangten Behörde darüber reden. Der BF vermute, dass er wegen seiner Behinderung nicht viele Stellenvorschläge erhalte. Sein alter Betreuer habe ihm zwei oder drei Mal angeboten, einen Computerkurs zu machen. Dem habe der BF zugestimmt, er habe aber inzwischen einen anderen Betreuer und noch keinen Kurs besuchen können. Auf Vorhalt des Behördenvertreters, dass der BF seit 24 Jahren arbeitslose sei, die belangte Behörde sehr gut kenne und über die im Selbstbedienungsfoyer zur Verfügung stehenden Computer Bescheid wisse, gab der BF an, dass ihm das wegen seiner fehlenden Computerkenntnisse nichts nützen würde. Auf weiteren Vorhalt des Behördenvertreters, wonach im Foyer genau dafür Personen zur Unterstützung anwesend wären, gab der BF nur an: „Sofort ist was anderes, ich habe einen um Hilfe gefragt und habe eine halbe Stunde gewartet und nachdem keiner gekommen ist, bin ich gegangen.“ Zwar verfüge der BF über ein Smartphone, könne mit diesem aber nur insofern umgehen, als er damit telefonieren und SMS schreiben könne. Der Behördenvertreter führte unter anderem aus, dass genau für solche Fälle wie dem BF die Selbstbedienungszone eingerichtet sei. Der belangten Behörde sei bewusst, dass viele Unternehmen auf elektronischen Bewerbungen bestehen würden und deswegen seien entsprechende Möglichkeiten eingerichtet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der BF nicht zur belangten Behörde gekommen sei und um Hilfe gebeten habe. Die belangte Behörde habe auch nicht bei der Firma A. erhoben, wann die Stelle tatsächlich vergeben worden sei. A. habe sich erst am 24.02.2022 bei der belangten Behörde gemeldet und die Besetzung der Stelle bekannt gegeben. Dabei habe A. auch gemeldet, dass sich der BF nicht beworben habe. Ein Unternehmen würde der belangten Behörde sofort melden, wenn eine Stelle besetzt worden sei. Es wäre nicht im Interesse der Unternehmen, dann noch weitere Bewerber zugewiesen zu bekommen. Oft würden Unternehmen warten, ob der Bewerber auch tatsächlich zur Arbeit erscheine, bevor sie dies melden würden. Am 21.02.2022 habe A. sicher nicht gewusst, dass die Stelle schon besetzt sei, da es nichts Ärgerlicheres gebe, als zusätzliche Bewerber für eine bereits besetze Stelle zugewiesen zu bekommen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
§ 29Abs. 3 Vw
GVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. 8. Mit Schreiben vom 13.09.2022 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Auskunftsersuchen an die Firma A. zu der Frage, ab wann die verfahrensgegenständliche Stelle besetzt gewesen ist und damit keine offene Stelle mehr vorlag. 9. Am 31.09.2022 langte ein mit 20.09.2022 datiertes Antwortschreiben der Firma A. ein, wonach die Stelle am 14.02.2022 erstmals ausgeschrieben worden und mit 23.02.2022 durch einen von A. vorgeschlagenen Kandidaten besetzt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF bezieht seit 10.06.1998, unterbrochen durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit von Mai 2002 bis Oktober 2005 und von November 2009 bis Oktober 2011, eine Haftstrafe von Juli bis November 2005, mehrere Krankengeldbezüge und ein einziges Dienstverhältnis in der Dauer von 122 Tagen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 06.01.1999 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 14,73 (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.06.2022; Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung iVm. mit dem aktenkundigen Bezugsverlauf, dem Versicherungsverlauf und en Versicherungszeiten; darüber hinaus unstrittig). 1.1. Der BF bezieht seit 10.06.1998, unterbrochen durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit von Mai 2002 bis Oktober 2005 und von November 2009 bis Oktober 2011, eine Haftstrafe von Juli bis November 2005, mehrere Krankengeldbezüge und ein einziges Dienstverhältnis in der Dauer von 122 Tagen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 06.01.1999 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 14,73 vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.06.2022; Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung in Verbindung mit mit dem aktenkundigen Bezugsverlauf, dem Versicherungsverlauf und en Versicherungszeiten; darüber hinaus unstrittig). Der BF hat Berufserfahrung als Hilfsarbeiter, angelernter Maurer und in der Grünraumpflege (vgl. etwa Betreuungsvereinbarung vom 17.09.2021; darüber hinaus unstrittig). Der BF hat Berufserfahrung als Hilfsarbeiter, angelernter Maurer und in der Grünraumpflege vergleiche etwa Betreuungsvereinbarung vom 17.09.2021; darüber hinaus unstrittig). Der Antrag des BF auf Invaliditätspension vom 09.12.2020 wurde mangels Invalidität mit Bescheid vom 11.02.2021 abgelehnt. Die dagegen vom BF eingebrachte Klage hat er am 21.09.2021 zurückgezogen (vgl. aktenkundiger Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.02.2021 sowie Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt über die Zurückziehung der Klage vom 29.09.2021).Der Antrag des BF auf Invaliditätspension vom 09.12.2020 wurde mangels Invalidität mit Bescheid vom 11.02.2021 abgelehnt. Die dagegen vom BF eingebrachte Klage hat er am 21.09.2021 zurückgezogen vergleiche aktenkundiger Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.02.2021 sowie Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt über die Zurückziehung der Klage vom 29.09.2021). Zuletzt beantragte der BF am 06.09.2021 mit Geltendmachung zum 30.08.2021 neuerlich die Notstandshilfe und war zur Arbeitssuche gemeldet (vgl. aktenkundiger Antrag; Betreuungsvereinbarung vom 17.09.2021).Zuletzt beantragte der BF am 06.09.2021 mit Geltendmachung zum 30.08.2021 neuerlich die Notstandshilfe und war zur Arbeitssuche gemeldet vergleiche aktenkundiger Antrag; Betreuungsvereinbarung vom 17.09.2021). 1.2. Seitens der belangten Behörde wurde mit dem BF am 17.09.2021 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Aus dieser ergibt sich auszugsweise: „[…] Ihre Ausgangssituation: ● Eine Integration in den Arbeitsmarkt gestaltet sich bisher schwierig. Möglicherweise spielen das Alter, die gesundheitlichen Einschränkungen und die anhaltende Dauer ohne Beschäftigung dabei eine Rolle. ● Sie suchen eine neue Arbeitsstelle. ● Sie haben eine Behinderung von mindestens 50 % GdB, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden muss. […] Die Arbeitssuche war bisher nicht erfolgreich, weil: ● bei Ihnen schwerwiegende Problemlagen vorliegen, die eine Arbeitsaufnahme seit längerem nicht zugelassen haben. ● die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert sind, ● selbst keine Stellen gefunden wurden, ● die angebotenen Stellen nicht passend waren bzw. sämtliche Bewerbungen nicht zum Erfolg geführt haben. Sie haben Berufserfahrung als Hilfsarbeiter, angelernter Maurer und in der Grünraumpflege. Ziel der Betreuung ● Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter bzw. Lagerarbeiter oder als Hilfsarbeiter lt. den Notstandshilferichtlinien. ● Gewünschter Arbeitsort: Bezirk XXXX Gewünschter Arbeitsort: Bezirk römisch 40 ● Arbeitsausmaß: Voll-/Teilzeit 25-40 Stunden. ● Gewünschte Arbeitszeit: von 6:00 bis 22:00 Uhr Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Ihr neuer Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Was wir von Ihnen erwarten: ● Eine geringfügige oder fallweise Beschäftigung oder Ihre Selbstständigkeit darf nicht vermittlungshemmend wirken. ● Sie setzen selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen Sie dokumentieren Ihre Eigenbewerbungen (zwei Bewerbungen pro Woche) und schicken diese Auflistung unter Angabe ihrer Sozialversicherungsnummer alle monatlich per Mail ( XXXX @ams.
- at)oder tragen diese Bewerbungen in Ihr eAMS-Konto ein. Über die Rechtsfolgen wurde informiert. Sie setzen selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen Sie dokumentieren Ihre Eigenbewerbungen (zwei Bewerbungen pro Woche) und schicken diese Auflistung unter Angabe ihrer Sozialversicherungsnummer alle monatlich per Mail ( römisch 40 @ams.
- at)oder tragen diese Bewerbungen in Ihr eAMS-Konto ein. Über die Rechtsfolgen wurde informiert. ● Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen. ● Sie nehmen an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teil. ● Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen). ● Sie reagieren auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten. Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise: Beim heutigen persönlichen Beratungstermin am 17.09.2021 wurde folgendes besprochen: […] Es wird die verbindliche Teilnahme am Projekt Sprungbrett vereinbart, es handelt sich um eine Beratungs- und Betreuungseinrichtung mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Nichtteilnahme sowie die Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder die Vereitelung einer Arbeitsaufnahme bzw. Maßnahmenerfolges kann nach § 10 AlVG zum Ausschluss vom Leistungsbezug führen, dies bedeutet den Verlust des Leistungsanspruches für 6 Wochen bzw. bei Wiederholung für 8 Wochen. Eine Einladung wird per Post oder über ihr eAMS-Konto übermittelt.Es wird die verbindliche Teilnahme am Projekt Sprungbrett vereinbart, es handelt sich um eine Beratungs- und Betreuungseinrichtung mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Nichtteilnahme sowie die Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder die Vereitelung einer Arbeitsaufnahme bzw. Maßnahmenerfolges kann nach Paragraph 10, AlVG zum Ausschluss vom Leistungsbezug führen, dies bedeutet den Verlust des Leistungsanspruches für 6 Wochen bzw. bei Wiederholung für 8 Wochen. Eine Einladung wird per Post oder über ihr eAMS-Konto übermittelt. Wir haben vereinbart, dass Sie auch an geförderten Beschäftigungsverhältnissen teilnehmen können. Mit diesen Projektstellen bieten wir Ihnen ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis an. Sie werden hier Ihrer Ausbildung bzw. Ihren Berufswünschen bzw. nach den AlVG Zumutbarkeits- bzw. Verfügbarkeitsbestimmungen für NotstandshilebezieherInnen entsprechend beschäftigt. […] Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt. […] Die Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder die Nichtteilnahme an einer vereinbarten Nach(Um)schulung zur (Wieder)Eingliederung am Arbeitsmarkt oder die Vereitelung einer Arbeitsaufnahme bzw. eines Kurserfolges kann nach § 10 AlVG zum Ausschluss vom Leistungsbezug von 6 bis 8 Wochen führen.Die Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder die Nichtteilnahme an einer vereinbarten Nach(Um)schulung zur (Wieder)Eingliederung am Arbeitsmarkt oder die Vereitelung einer Arbeitsaufnahme bzw. eines Kurserfolges kann nach Paragraph 10, AlVG zum Ausschluss vom Leistungsbezug von 6 bis 8 Wochen führen. […]“ 1.3. Am 15.02.2022 wurde dem BF – unter anderem - eine seit 14.02.2022 ausgeschriebene Vollzeitstelle als Lagerarbeiter in der internen Postverteilung in Graz bei der Firma A. zu einem Mindestentgelt von EUR 12,53 brutto pro Stunde mittels Postsendung zugestellt, die der BF am Freitag, dem 18.02.2022 erhielt. In der Stellenausschreibung ist vermerkt, dass eine Online-Bewerbung über einen entsprechen angeführten Link zu einem Bewerbungsformular erwünscht ist (vgl. aktenkundige Stellenzuweisung samt Stellenausschreibung; Schreiben der Firma A. vom 20.09.2022, OZ 6; darüber hinaus unstrittig).1.3. Am 15.02.2022 wurde dem BF – unter anderem - eine seit 14.02.2022 ausgeschriebene Vollzeitstelle als Lagerarbeiter in der internen Postverteilung in Graz bei der Firma A. zu einem Mindestentgelt von EUR 12,53 brutto pro Stunde mittels Postsendung zugestellt, die der BF am Freitag, dem 18.02.2022 erhielt. In der Stellenausschreibung ist vermerkt, dass eine Online-Bewerbung über einen entsprechen angeführten Link zu einem Bewerbungsformular erwünscht ist vergleiche aktenkundige Stellenzuweisung samt Stellenausschreibung; Schreiben der Firma A. vom 20.09.2022, OZ 6; darüber hinaus unstrittig). Am 21.02.2022 um 08:26 Uhr rief der BF bei der belangten Behörde an und erfragte eine Telefonnummer der verantwortlichen Person bei der Firma A. (vgl. Beschwerdevorbringen; darüber hinaus die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.09.2022 vom BF vorgelegte Anrufliste).Am 21.02.2022 um 08:26 Uhr rief der BF bei der belangten Behörde an und erfragte eine Telefonnummer der verantwortlichen Person bei der Firma A. vergleiche Beschwerdevorbringen; darüber hinaus die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.09.2022 vom BF vorgelegte Anrufliste). Daraufhin rief der BF am 21.02.2022 um 08:32 Uhr bei der Firma A. an. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wie lange das Gespräch tatsächlich gedauert hat, längstens hat dieses jedoch bis 08:35 Uhr gedauert, da der BF um 08:35 Uhr neuerlich bei der belangten Behörde angerufen hat (vgl. Beschwerdevorbringen; darüber hinaus die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.09.2022 vom BF vorgelegte Anrufliste). Es wird daher festgestellt, dass das Telefonat mit der Firma A. maximal drei Minuten gedauert haben kann.Daraufhin rief der BF am 21.02.2022 um 08:32 Uhr bei der Firma A. an. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wie lange das Gespräch tatsächlich gedauert hat, längstens hat dieses jedoch bis 08:35 Uhr gedauert, da der BF um 08:35 Uhr neuerlich bei der belangten Behörde angerufen hat vergleiche Beschwerdevorbringen; darüber hinaus die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.09.2022 vom BF vorgelegte Anrufliste). Es wird daher festgestellt, dass das Telefonat mit der Firma A. maximal drei Minuten gedauert haben kann. Es kann nicht festgestellt werden, ob dem BF tatsächlich im Rahmen dieses Telefonats die Auskunft erteilt wurde, die Stelle wäre bereits besetzt, oder nicht. Festgestellt wird jedoch, dass dem BF mitgeteilt wurde, dass laufend Stellen besetzt werden würden und er sich dennoch bewerben soll (vgl. eigene Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.09.2022, S 9).Es kann nicht festgestellt werden, ob dem BF tatsächlich im Rahmen dieses Telefonats die Auskunft erteilt wurde, die Stelle wäre bereits besetzt, oder nicht. Festgestellt wird jedoch, dass dem BF mitgeteilt wurde, dass laufend Stellen besetzt werden würden und er sich dennoch bewerben soll vergleiche eigene Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.09.2022, S 9). Der BF rief am 21.02.2022 um 08:35 Uhr bei der belangten Behörde an und meldete, dass die Stelle bereits besetzt sei (vgl. Aktenvermerk vom 21.02.2022). Der BF rief am 21.02.2022 um 08:35 Uhr bei der belangten Behörde an und meldete, dass die Stelle bereits besetzt sei vergleiche Aktenvermerk vom 21.02.2022). Die verfahrensgegenständliche Stelle wurde tatsächlich am 23.02.2022 mit einem Bewerber besetzt und dieser Umstand seitens der Firma A. am 24.02.2022 der belangten Behörde gemeldet (vgl. Schreiben der Firma A. vom 20.09.2022, OZ 6; aktenkundige Meldung vom 24.02.2022). Die verfahrensgegenständliche Stelle wurde tatsächlich am 23.02.2022 mit einem Bewerber besetzt und dieser Umstand seitens der Firma A. am 24.02.2022 der belangten Behörde gemeldet vergleiche Schreiben der Firma A. vom 20.09.2022, OZ 6; aktenkundige Meldung vom 24.02.2022). Der BF hat sich nicht in der geforderten elektronischen Form bei der Firma A. beworben. Er hat sich diesbezüglich auch nicht um Hilfe an die belangte Behörde gewandt und auch keinen Gebrauch von den Unterstützungsmöglichkeiten im Selbstbedienungsfoyer gemacht. Der BF verfügt zumindest über ein Smartphone (unstrittig; vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 02.09.2022, S 6). Der BF hat sich nicht in der geforderten elektronischen Form bei der Firma A. beworben. Er hat sich diesbezüglich auch nicht um Hilfe an die belangte Behörde gewandt und auch keinen Gebrauch von den Unterstützungsmöglichkeiten im Selbstbedienungsfoyer gemacht. Der BF verfügt zumindest über ein Smartphone (unstrittig; vergleiche auch Verhandlungsprotokoll vom 02.09.2022, S 6). 1.4. Am 07.03.2022 wurde mit der BF sodann seitens der belangten Behörde eine Niederschrift zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF gab dabei an, weder bezogen auf die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg oder Betreuungspflichten Einwendungen zu haben. Auf Vorhalt der Rückmeldung der Firma A. wonach sich der BF nicht beworben habe und möglicher Arbeitsbeginn der 24.02.2022 gewesen wäre, gab der BF nur an, dass das nicht stimme, da er sich am 21.02.2022 telefonisch beworben und sich über die Stelle erkundigt habe. Ihm sei gesagt worden, die Stelle sei bereits besetzt, was er auch umgehend an die belangte Behörde gemeldet habe. Der BF gab sonst keine berücksichtigungswürdigen Gründe an. Daraufhin wurde der Bezug von Notstandshilfe vom 24.02.2022 bis 20.04.2022 eingestellt. Seit 21.04.2022 bis zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes bezieht der BF weiter Notstandshilfe. Er hat zwischenzeitig keine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.09.2022).Seit 21.04.2022 bis zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes bezieht der BF weiter Notstandshilfe. Er hat zwischenzeitig keine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.09.2022). 2. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die verfahrensgegenständliche Stelle bei der präsumtiven Dienstgeberin entsprach jedenfalls den Kenntnissen und gesundheitlichen Möglichkeiten des BF und hat der BF auch keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle vorgebracht. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, wie lange das Telefongespräch des BF am 21.02.2022 tatsächlich gedauert hat, ergibt sich daraus, dass es sich beim Telefon des BF um ein Wertkartentelefon handelt und daher keine Gesprächsnachweise beim Mobilfunkanbieter abgerufen werden können. Aufgrund des Umstandes, dass der BF jedoch bereits um 08:35 Uhr, somit nur drei Minuten später, wieder bei der belangten Behörde angerufen hat, war jedoch festzustellen, dass dieses Telefonat mit der Firma A. maximal drei Minuten gedauert hat. Der Umstand, dass nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob der BF am 21.02.2022 im Zuge des Telefonats mit der Firma A. tatsächlich die Auskunft erhalten hat, die Stelle wäre bereits besetzt oder nicht, ergibt sich daraus, dass Telefonanrufe bei der Firma A. aus Datenschutzgründen in nachvollziehbarer Weise nicht aufgezeichnet oder registriert werden und es in Anbetracht der inzwischen verstrichenen Zeit und dem Umstand, dass es sich bei A. um einen Personaldienstleister handelt und entsprechend viele Bewerbungen und Anrufe verarbeitet werden müssen, es auch äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass eine Einvernahme des Gesprächspartners des BF im Zuge einer mündlichen Verhandlung diesbezüglich zu einem verwertbaren Beweisergebnis geführt hätte, zumal die Person, die mit dem BF das Telefonat geführt hat, nicht bekannt ist. Dieser Umstand ist aber im gegenständlichen Fall für das Ergebnis der noch anzustellenden rechtlichen Beurteilung nicht relevant, weil die Stelle einerseits entsprechend der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schriftlichen Auskunft der Firma A. tatsächlich erst am 23.02.2022 vergeben wurde (daher zwei Tage nach dem Telefonat des BF), und andererseits der BF selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Dame am Telefon hätte ihm gesagt, die Stelle sei zwar besetzt, aber er solle sich trotzdem bewerben, da sie laufend Stellen ausschreiben würden, was der BF jedoch unterlassen hat. Daher hätte der BF selbst für den Fall, dass die Stelle tatsächlich bereits vergeben gewesen wäre, im Sinne der in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Eigeninitiative dennoch eine Bewerbung abgeben können. Relevant ist gegenständlich zudem, dass sich der BF - unstrittig - nicht auf die Stelle in der geforderten Form – nämlich in Form einer Online-Bewerbung durch Ausfüllen eines Bewerbungsformulars über einen in der Stellenanzeige angeführten Link – beworben hat. Sofern der BF diesbezüglich anführt, er habe weder einen Computer noch entsprechende technische Kenntnisse, so ist er darauf zu verweisen, dass ihm entsprechende Unterstützungsmöglichkeiten im Foyer der belangten Behörde in Form von Computern und Betreuungspersonal zur Verfügung stehen, er diese Unterstützung jedoch nicht in Anspruch genommen hat. Vor dem Hintergrund, dass der BF ein Smartphone besitzt, scheinen seinen Angaben, er habe keinerlei technische Kenntnisse oder Möglichkeiten, zumindest fragwürdig, zumal es dem BF – der bei der Caritas in Betreuung steht – auch möglich gewesen ist, seine ursprünglich handschriftliche Beschwerde durch eine unbekannte Person auf dem Computer schreiben zu lassen und der belangten Behörde vorzulegen. Betreffend seine Beschwerde konnte der BF daher sehr wohl Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Aus dem besonders langen Leistungsbezug des BF sowie seinen entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung zum Vorhalt des Behördenvertreters ist jedenfalls zu schließen, dass dem BF die Unterstützungsmöglichkeiten durch die belangte Behörde bei elektronischen Bewerbungen auch bekannt waren, er aber dafür aber nicht bereit gewesen ist, die nötige Wartezeit aufzubringen. Insgesamt hat der BF keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die übermittelte Stelle vorgebracht und keine Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]“ Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]“ § 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Paragraph 10, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
§ 38Al
VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.3.
- Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.
- Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass dem BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde und er von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt hatte. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem BF
§ 9Abs. 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.Die angebotene Stelle war dem BF
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Der BF hat sich jedoch nicht bzw. jedenfalls nicht in der geforderten Form beworben. Bei der präsumtiven Dienstgeberin handelt es sich um ein Personaldienstleistungsunternehmen, welches auf elektronische Bewerbungen zur Evidenzhaltung und raschen Vermittlungen angewiesen ist. Auch wenn der BF keine oder wenige Computer-Kenntnisse hat, wäre es ihm in diesem Fall – wie bereits in den beweiswürdigenden Erwägungen festgehalten – zumutbar gewesen, sich um diesbezügliche Hilfe bei den zahlreichen Möglichkeiten der belangten Behörde oder in seinem Umfeld zu bemühen, so wie es ihm auch im Zuge der gegenständlichen Beschwerdeerhebung gelungen ist. Ebenfalls ist auch auf die beweiswürdigenden Erwägungen zum Vorbringen zu verweisen, wonach dem BF die Auskunft erteilt worden wäre, die Stelle sei bereits besetzt. Dies war faktisch einerseits nicht der Fall und kann im gegenständlichen Fall nicht zum Erfolg führen, weil dem BF eigenen Angaben nach zugleich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dennoch zu bewerben, da laufend Stellen vergeben werden, was er trotz in der Betreuungsvereinbarung festgehaltener Verpflichtung zur Eigeninitiative nicht getan hat. Somit ist das diesbezügliche Vorbringen des BF, wonach er die Auskunft erhalten habe, die Stelle sei schon besetzt, im gegenständlichen Einzelfall nicht relevant. Hingegen ist die belangte Behörde entgegen der vom Behördenvertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geäußerten Ansicht, es bestehe für die belangte Behörde keinerlei Veranlassung dahingehend, bei widerstreitenden Angaben des jeweiligen Beschwerdeführers, die zugewiesene Stelle sei bereits besetzt, weitere Ermittlungen dahingehend durchzuführen, wann die zugewiesene Stelle tatsächlich vergeben wurde, auf die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach diesbezüglich ein verfahrensrelevanter Ermittlungsmangel vorliegen kann, da es sich hierbei um eine relevante Frage der Zuweisungstauglichkeit der zugewiesenen Stelle handelt (vgl. dazu etwa VwGH vom 26.01.2000, 98/08/0289).Hingegen ist die belangte Behörde entgegen der vom Behördenvertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geäußerten Ansicht, es bestehe für die belangte Behörde keinerlei Veranlassung dahingehend, bei widerstreitenden Angaben des jeweiligen Beschwerdeführers, die zugewiesene Stelle sei bereits besetzt, weitere Ermittlungen dahingehend durchzuführen, wann die zugewiesene Stelle tatsächlich vergeben wurde, auf die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach diesbezüglich ein verfahrensrelevanter Ermittlungsmangel vorliegen kann, da es sich hierbei um eine relevante Frage der Zuweisungstauglichkeit der zugewiesenen Stelle handelt vergleiche dazu etwa VwGH vom 26.01.2000, 98/08/0289). Das Verhalten des BF ist im gegenständlichen Fall kausal dafür, dass es zu einer Nichteinstellung gekommen ist, da er ohne berücksichtigungswürdige Gründe eine Bewerbung in der erforderlichen Form unterlassen hat. Dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Die vom BF angeführten Erwägungen im gegenständlichen Fall sind wie bereits ausgeführt nicht zu berücksichtigen, zumal es sich um eine der wenigen Stellen gehandelt hat, die seinen Möglichkeiten und seinen gesundheitlichen Einschränkungen entsprach. Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG lagen gegenständlich somit nicht vor.Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2255701.1.00