Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 1§ 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlI414 2265720-1 SpruchI414 2265720-1/10E, I414 2265720-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste nach einem circa zweijährigen Aufenthalt in Italien im August 2021 in Österreich ein. Am 06.12.2021 wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am 25.05.2022 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 13.09.2022 aus dem Stande der Haft einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, 31 Jahre alt, sunnitischer Moslem, Araber und Staatsangehöriger Algeriens zu sein. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er in Algerien eine Beziehung gehabt habe und eine Frau heiraten habe wollen. Ein Nachbar sei dagegen gewesen und habe ihn schwer verletzt. Danach habe er Angst um sein Leben gehabt, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Weitere Asylgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr befürchte er von seinem Nachbarn umgebracht zu werden. Ansonsten habe er weder mit unmenschlicher Behandlung, Strafe oder Todesstrafe noch mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen. Am 29.11.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er wegen der Arbeitslosigkeit und Problemen mit einer Gruppe/Gang, die ihn mit einem Messer bedroht hätten, Algerien verlassen habe. Diese Gruppe/Gang habe Kontakte zur algerischen Regierung, weshalb ihn in Algerien niemand vor dieser Gruppe beschützen könne. Er sei deshalb nach Italien gereist, jedoch hätten sie ihn auch dort verfolgt. Seitdem er in Österreich sei, wisse er nichts mehr. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 1 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) gewährt sowie
§ 18Abs.
1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) gewährt sowie
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.01.
- Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten sei, weshalb ihm internationaler Schutz zu gewähren sei. Hätte das Bundesamt eine Ermittlungspflicht in angemessener Weise durchgeführt und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte es dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, da den Länderberichten zu entnehmen sei, dass bei einer Rückkehr in den Sudan (gemeint wohl: nach Algerien) eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Die aktuellen Länderberichte seien von dem Bundesamt nicht ausreichend gewürdigt worden. Weiters sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch sei dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es fallgegenständlich keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen habe und die vermeintlich von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Auch habe es das Bundesamt verabsäumt die in Frankreich lebenden Geschwister des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.01.
- Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten sei, weshalb ihm internationaler Schutz zu gewähren sei. Hätte das Bundesamt eine Ermittlungspflicht in angemessener Weise durchgeführt und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte es dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, da den Länderberichten zu entnehmen sei, dass bei einer Rückkehr in den Sudan (gemeint wohl: nach Algerien) eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Die aktuellen Länderberichte seien von dem Bundesamt nicht ausreichend gewürdigt worden. Weiters sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch sei dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es fallgegenständlich keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen habe und die vermeintlich von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Auch habe es das Bundesamt verabsäumt die in Frankreich lebenden Geschwister des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Mit Schriftsatz vom 13.01.2023, eingelangt in der Außenstelle Innsbruck am 19.01.2023, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte die mündliche Verhandlung an. Am 10.02.2023 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen erschienen und einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der 31-jährige Beschwerdeführer ist verheiratet, hat ein Kind, ist Staatsangehöriger von Algerien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, er ist gesund und arbeitsfähig und er gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an. Der Beschwerdeführer spricht arabisch. Er besuchte zehn Jahre die Schule und verfügt über berufliche Erfahrung aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit in Algerien. Nach seinem Schulbesuch erlernte er den Beruf des XXXX . Er besaß in Algerien einen XXXX und arbeitete nebenbei als XXXX .Er besuchte zehn Jahre die Schule und verfügt über berufliche Erfahrung aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit in Algerien. Nach seinem Schulbesuch erlernte er den Beruf des römisch 40 . Er besaß in Algerien einen römisch 40 und arbeitete nebenbei als römisch 40 . Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in XXXX . Seine Ehefrau und sein Kind sowie seine Eltern und Großeltern leben in Algerien. Er heiratete 2017 seine Ehegattin und 2018 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Sein Vater besitzt in Algerien Immobilien sowie landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat. Ebenso verfügt er in Algerien über soziale Kontakte in Form von Arbeitskollegen und Schulfreunden. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 . Seine Ehefrau und sein Kind sowie seine Eltern und Großeltern leben in Algerien. Er heiratete 2017 seine Ehegattin und 2018 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Sein Vater besitzt in Algerien Immobilien sowie landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat. Ebenso verfügt er in Algerien über soziale Kontakte in Form von Arbeitskollegen und Schulfreunden. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2019 illegal mit dem Boot von Algerien nach Italien. In Italien hielt er sich bis August 2021 auf und reiste anschließend illegal nach Österreich ein. In Italien wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt, stellte aber keinen Antrag auf internationalen Schutz. Er arbeitete in Italien als XXXX .In Italien wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt, stellte aber keinen Antrag auf internationalen Schutz. Er arbeitete in Italien als römisch 40 . In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte. In Frankreich leben zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Er hält sich seit etwa eineinhalb Jahren in Österreich auf und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er spricht kein Deutsch. Der Beschwerdeführer befindet sich voraussichtlich noch bis 06.03.2023 in der Justizanstalt in XXXX in Haft. In Österreich war der Beschwerdeführer von 08.12.2021 bis 14.12.2021 in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz erfasst. Aktuell ist er seit 14.12.2022 in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer befindet sich voraussichtlich noch bis 06.03.2023 in der Justizanstalt in römisch 40 in Haft. In Österreich war der Beschwerdeführer von 08.12.2021 bis 14.12.2021 in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz erfasst. Aktuell ist er seit 14.12.2022 in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.05.2022, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 4 Z 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.
dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer in Wien vorschriftswidrig Suchtgift als Mitglied einer kriminellen VereinigungMit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.05.2022, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 3, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2, SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.
dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer in Wien vorschriftswidrig Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung I. in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge erworben und mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar römisch eins. in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge erworben und mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar A.im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit C. Z. A.im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit C. Z.
- zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zur ihrer Festnahme am 06.12.2021 750,10 Gramm netto Cannabiskraut (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit rund 11%), 1.999,60 Gramm netto Cannabiskraut (enthaltend Delta 9-THC mit zumindest 0,4%), 51,9 Gramm netto Cannabisharz (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit zumindest 30,18%), indem sie das genannte Suchtgift in der gemeinsam genutzten Wohnung in 1160 Wien, XXXX , zum Verkauf bereithielten;
- zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zur ihrer Festnahme am 06.12.2021 750,10 Gramm netto Cannabiskraut (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit rund 11%), 1.999,60 Gramm netto Cannabiskraut (enthaltend Delta 9-THC mit zumindest 0,4%), 51,9 Gramm netto Cannabisharz (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit zumindest 30,18%), indem sie das genannte Suchtgift in der gemeinsam genutzten Wohnung in 1160 Wien, römisch 40 , zum Verkauf bereithielten;
- am 06.12.2021 806,10 Gramm netto Cannabiskraut (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit zumindest 4,91%), indem sie ein Treffen mit den abgesondert verfolgten M. R. O. und A. A. vereinbarten und den zuvor von diesen weggenommenen Rucksack, beinhaltend das genannte Suchtgift, wieder zurückforderten und übernahmen (Proben 18, 20, 21 und 22 AS 47ff in ON 60; ON 89 – Rucksack); B. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 06.12.2021 548,10 Gramm netto Cannabiskraut (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit zumindest 7,82%), 3.006,30 Gramm netto (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit zumindest 0,4%), 1,3 Gramm brutto Kokain (enthaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 55,41%) und 5 Gramm netto Cannabisharz (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit zumindest 30,18%), indem er es in der Wohnung 1100 Wien, XXXX , zum Verkauf bereithielt (Proben 2, 15, 16, 17 und 23); B. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 06.12.2021 548,10 Gramm netto Cannabiskraut (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit zumindest 7,82%), 3.006,30 Gramm netto (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit zumindest 0,4%), 1,3 Gramm brutto Kokain (enthaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 55,41%) und 5 Gramm netto Cannabisharz (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit zumindest 30,18%), indem er es in der Wohnung 1100 Wien, römisch 40 , zum Verkauf bereithielt (Proben 2, 15, 16, 17 und 23); II. Nachgenannten Abnehmern gegen Entgelt überlassen, jeweils in durchschnittlicher Straßenqualität, und zwar römisch zwei. Nachgenannten Abnehmern gegen Entgelt überlassen, jeweils in durchschnittlicher Straßenqualität, und zwar A. der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest 12.08.2021 bis zu seiner Festnahme am 06.12.2021 in einer der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden MengeA. der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest 12.08.2021 bis zu seiner Festnahme am 06.12.2021 in einer der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge
- zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im September 2021 in mehreren Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern insgesamt circa 100 Gramm Cannabisprodukte (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 2%) zum Gesamtpreis von EUR 1.000,--;
- im November 2021 dem zu 404 St 235/21 a angesondert verfolgten A. B. jeden zweiten Tag zumindest 50 Gramm brutto Cannabisprodukte (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 2%) zum Preis von EUR 550,-- pro 50 Gramm, sohin insgesamt zumindest 750 Gramm brutto zum Preis von EUR 8.250,-- und zumindest jeden vierten Tag Kokain (enthaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 55,41%), insgesamt zumindest 35 Gramm brutto, zum Preis von zumindest EUR 1.650,--;
- unter dem Facebook-Arbeitsaccount „A. A.“ a. zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09.09.2021 der hinter dem Facebook-Profil mit dem Namen „B. B.“ stehenden unbekannten Person 250 Gramm brutto Cannabisprodukte (enthaltend Delta-9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 2%) zu einem Preis von EUR 2.200,--; b. am 10.09.2021 der hinter dem Facebook-Profil mit dem Namen „L.“ stehenden nicht mehr ausforschbaren Person (AS 195ff in ON 60) circa 250 Gramm Cannabisharz (enthaltend Delta-9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 2%) zu einem Preis von circa EUR 2.000,--; c. am 07.11.2021 der hinter dem Facebook-Profil mit dem Namen „M. M.“ stehenden nicht mehr auszuforschenden Person circa 400 Gramm Cannabisharz (enthaltend Delta-9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 2%) zu einem Preis von etwa EUR 2.000,--; d. am 18.11.2021 der hinter dem Facebook-Profil mit dem Namen „J. L.“ stehenden nicht mehr ausforschbaren Person zumindest 500 Gramm brutto Cannabisprodukte (enthaltend Delta-9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 2%) um EUR 2.050,--; e. der hinter dem Facebook-Profil mit dem Namen „A. H.“ stehenden nicht mehr auszuforschenden Person aa. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 26.11.2021 eine Ecstasy-Tablette (enthaltend 0,25g MDMA) um EUR 5,--; bb. am 27.11.2021 0,5 Gramm brutto Kokain (enthaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 55,41%) um EUR 30,--; cc. am 03.12.2021 70 Gramm brutto Kokain (enthaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt 55,41%) um EUR 4.000,--;
- am 05.12.2021 a. einem nicht mehr ausforschbaren Abnehmer 40 Gramm Kokain (enthaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 55,41%) im Gegenwert von EUR 2.000,--; b. M. R. O. 10 Gramm Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 2%) zum Preis von EUR 70,--;
- ab 08.11.2021 in mehreren Angriffen auf Anweisung des abgesondert verfolgten S. T. nicht mehr feststellbaren Abnehmern zumindest 2.000 Gramm Cannabisprodukte, und 90 Gramm Kokain; Wobei er selbst an Suchtgift, nämlich Kokain und Cannabis gewöhnt ist und die Taten vorwiegend zur Beschaffung von Suchtgift, bzw. Mitteln zu deren Erwerb beging. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Strafgericht sein reumütiges Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd und berücksichtigte das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, erschwerend. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer wird in Algerien nicht von einem Nachbarn oder von einer Gruppe verfolgt, da nicht glaubhaft ist, dass ihn diese wegen einer Beziehung mit einer Frau bedroht haben oder der Nachbar ihn schwer verletzt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Algerien einer individuellen Gefährdung durch staatliche Organe ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner, wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat:
§ 1Z 10 der HSt
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. COVID-19 Letzte Änderung: 27.09.2022 Die algerischen Behörden melden nur mehr wenige COVID-19-Neuinfektionen pro Tag (BMEIA 12.9.2022). Der Flugverkehr von Algerien nach Europa bzw. anderen Destinationen ist erst zu einem geringen Teil wiederaufgenommen, weitere Flugöffnungen sind angekündigt. Der Passagier-Fährverkehr wurde eingeschränkt wieder aufgenommen (BMEIA 12.9.2022). Bei Einreise ist für Ungeimpfte ein negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden (ab Entnahme des Abstrichs), nachzuweisen. Der PCR-Test muss in ausgedruckter Form und in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden (AA 28.7.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Seit 20.3.2022 werden von vollständig geimpften Personen bei der Einreise keine weiteren Tests verlangt. „Genesung“ zählt nicht, es wird die vollständige Impfung verlangt (BMEIA 12.9.2022; vgl. WKO 24.3.2022). Geimpfte müssen ein gültiges Impfzertifikat bzw. einen gültigen Impfpass vorlegen, der nicht älter als neun Monate ist (AA 28.7.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Als geimpft gilt, wer mindestens zwei Impfdosen erhalten hat. Einzige Ausnahme gilt für Johnson & Johnson, hier reicht eine Impfdosis aus, um als geimpft zu gelten (AA 28.7.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022).Bei Einreise ist für Ungeimpfte ein negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden (ab Entnahme des Abstrichs), nachzuweisen. Der PCR-Test muss in ausgedruckter Form und in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden (AA 28.7.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Seit 20.3.2022 werden von vollständig geimpften Personen bei der Einreise keine weiteren Tests verlangt. „Genesung“ zählt nicht, es wird die vollständige Impfung verlangt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche WKO 24.3.2022). Geimpfte müssen ein gültiges Impfzertifikat bzw. einen gültigen Impfpass vorlegen, der nicht älter als neun Monate ist (AA 28.7.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Als geimpft gilt, wer mindestens zwei Impfdosen erhalten hat. Einzige Ausnahme gilt für Johnson & Johnson, hier reicht eine Impfdosis aus, um als geimpft zu gelten (AA 28.7.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022). Innerhalb Algeriens sind Inlandsflugrouten und der Eisenbahnverkehr teilweise wieder geöffnet. Diese Vorschriften sind einer ständigen Evaluierung und Änderung unterworfen (BMEIA 12.9.2022). Es bestehen im ganzen Land keine Ausgangssperren mehr. Öffentliche Strände, Kultur- und Sporteinrichtungen sind wieder geöffnet. In Teilen ist der Zutritt allerdings nur mit Impfnachweis möglich. Aufgrund von örtlichen Infektionsherden können lokale Behörden jederzeit auch kurzfristig einschränkende Anordnungen verfügen. Außerhalb der eigenen Wohnung gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen. Zu anderen Personen muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Gendarmerie) kontrolliert (AA 28.7.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 20.9.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (12.9.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 20.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (24.3.2022): Coronavirus: Situation in Algerien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-algerien.html, Zugriff 20.9.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 28.09.2022
seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem (AA 6.10.2021). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter des Landes (ÖB 11.2020).
seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem (AA 6.10.2021). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vergleiche ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter des Landes (ÖB 11.2020). In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als "Hirak"] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vgl. HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. Der "Hirak" hatte gegen die Wahl protestiert und hält an der Forderung nach einem kompletten Systemwechsel fest. Anfängliche Dialogbemühungen des Staatspräsidenten sind seit März 2020 ins Stocken geraten. Doch auch aufseiten der Protestbewegung ist die Dialogbereitschaft gering. Wenige dialogbereite Stimmen innerhalb des "Hirak" wurden medienwirksam von der Protestbewegung diskreditiert (AA 11.7.2020).In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als "Hirak"] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. Der "Hirak" hatte gegen die Wahl protestiert und hält an der Forderung nach einem kompletten Systemwechsel fest. Anfängliche Dialogbemühungen des Staatspräsidenten sind seit März 2020 ins Stocken geraten. Doch auch aufseiten der Protestbewegung ist die Dialogbereitschaft gering. Wenige dialogbereite Stimmen innerhalb des "Hirak" wurden medienwirksam von der Protestbewegung diskreditiert (AA 11.7.2020). Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 (AA 11.7.2020) bzw. 407 (FH 28.2.2022) Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vgl. FH 28.2.2022). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021).Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 (AA 11.7.2020) bzw. 407 (FH 28.2.2022) Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vergleiche FH 28.2.2022). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021). Nach einem umfassenden Vorgehen gegen die "Hirak", eine reformorientierte Protestbewegung, die Präsident Abdelaziz Bouteflika im April 2019 zum Rücktritt gezwungen hatte, weiteten die algerischen Behörden die Repressionen 2021 auf Islamisten und Aktivisten für die Autonomie der Region Kabylei aus. Zahlreiche Demonstranten, Politiker, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten wurden verhaftet und strafrechtlich verfolgt, einige von ihnen wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt, häufig aufgrund von Anschuldigungen wegen Meinungsäußerungen, während politische Parteien geschlossen wurden. Nach Angaben einer Gruppe, die Verhaftungen überwacht, befanden sich im November 2021 mehr als 230 Personen aufgrund ihrer friedlichen Äußerungen oder ihres Aktivismus in Haft (HRW 13.1.2022). Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021). Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt. Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2021): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 19.9.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2021 ● ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figureACs-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 20.9.2022 ● DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.9.2022 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.6.2021): Regierungspartei FLN gewinnt in Algerien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/profiteure-des-wahlboykotts-regierungspartei-fln-gewinnt-in-algerien-17392467.html, Zugriff 20.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 20.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 19.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043512.html, Zugriff 27.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 20.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.09.2022 Demonstrationen In den Amtsbezirken (Wilayas) von Tébessa, Bouira, Béjaia, Skikda und Jijel kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Gruppen und Sicherheitskräften. Spontane Demonstrationen finden trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier statt, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 28.7.2022). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des sogenannten Islamischen Staates (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Im Februar 2020 fand ein Selbstmordanschlag statt, zu dem sich der IS bekannte, und bei dem der Attentäter und ein algerischer Soldat getötet wurden. Bei Antiterror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terroristische Angriffe auf Zivilisten sowie die Armee im Jahr 2021 zeigen jedoch, dass die Bedrohung durch den Terrorismus in Algerien weiterhin gegeben ist (STDOK 17.3.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 28.7.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 28.7.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 28.7.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 28.7.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 28.7.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 28.7.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 28.7.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 28.7.2022). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 12.9.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 20.9.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (12.9.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 20.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 27.09.2022 Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 11.7.2020, FH 28.2.2022, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist, schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 12.4.2022). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 11.7.2020, FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 11.7.2020).Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 11.7.2020, FH 28.2.2022, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist, schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 12.4.2022). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 11.7.2020, FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 11.7.2020). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre
- Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger. Dieser wird, falls nötig, auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 12.4.2022). Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Politische Prozesse scheinen gelegentlich konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. Die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern mit dem Mittel der Konstruktion gerichtlich belangbarer Vorwürfe kommt vor. Derartige Fälle der jüngeren Vergangenheit sind politische Aktivisten und Journalisten, die seit den Massendemonstrationen 2019 verhaftet worden sind. Im Oktober 2020 wurde die Zahl an Gesinnungshäftlingen mit ca. 70 beziffert (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 27.09.2022 Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 9.9.2022). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020). Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt und dem Verteidigungsministerium untersteht, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee ist für die äußere Sicherheit zuständig, schützt die Außengrenzen des Landes und hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete keine strafrechtlichen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte ist nach wie vor ein Problem (USDOS 12.4.2022). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020). Quellen: ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.9.2022): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 27.09.2022 Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er-Jahre abgenommen (AA 6.10.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit; rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten, staatlicher Zensur und Sperrung von Websites (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 6.10.2021).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er-Jahre abgenommen (AA 6.10.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit; rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten, staatlicher Zensur und Sperrung von Websites (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 6.10.2021). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.4.2022), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 12.4.2022). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 28.2.2022).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.4.2022), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 12.4.2022). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 28.2.2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen ["Hirak"] seit seiner Unabhängigkeit
- Jeden Freitag demonstrierten Algerier in den Straßen der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020). Zunächst forderten die Demonstranten den Rücktritt des Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas (IPB 2.9.2022). Die Hirak-Proteste, die im Februar 2019 begannen, wurden von den Behörden zeitweise toleriert, zeitweise unter Anwendung von Gewalt aufgelöst. Mit März 2020, Beginn der COVID-Pandemie, wurden die Proteste ausgesetzt, aber im Februar 2021 fortgesetzt (FH 28.2.2022). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 12.4.2022). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 12.4.2022). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Effektivität der Ombudsstelle nur gering ist (ÖB 11.2020). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2021): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 19.9.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 19.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022696.html, Zugriff 19.9.2022 ● IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (2.9.2022): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 19.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 28.09.2022 Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 28.2.2022). Die Verfassung gewährt den Bürgern "das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen". Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 12.4.2022). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es
Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 12.4.2022).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es
Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Grundversorgung Letzte Änderung: 29.09.2022 Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas (ABG 6.2021). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft bleibt jedoch unvollständig, während die Inflation steigt. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Für 2022 erwartet das Land einen BIP-Anstieg von 3,5 %, der angesichts der hohen Weltmarktpreise für Erdgas und Erdöl eigentlich besser ausfallen sollte, doch ein Teil der algerischen Wirtschaft ist Corona-bedingt weggebrochen und der staatliche bzw. private Industriebereich beklagt den Mangel an Vormaterialien, den Kampf um Devisen, gestiegene Importpreise und die geringe Bereitschaft von Banken, Kredite günstig zur Verfügung zu stellen. Die letzten Monate brachten acht neue Funde von Öl- und Gasvorkommen, sodass das Land im Verbund mit amerikanischen, französischen und italienischen Erdölgesellschaften für Europa ein verlässlicher Energielieferant ist; auch beim Flüssiggas ist Algerien derzeit bereits der achtwichtigste Anbieter weltweit. Algerien leidet 2022 jedoch stark unter importierter Inflation. Der Anstieg der Weltmarktpreise für Agrarprodukte, Schnittholz, Stahl und auch für Frachtraten heizte die Inflation weiter an; in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 stiegen die Preise um 9,2 %, für Lebensmittel sogar um 14,1 % (WKO 28.9.2022). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Derzeit steigen die Lebensmittelpreise stark an, vor allem bei Speiseöl und Milch. Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und nun der Krieg in der Ukraine zeigen Auswirkungen. Diese Situation kann zu weiteren Protesten führen (BBC 29.3.2022). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2021 bei 12,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2021 bei 31,9 % (WKO 7.2022). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v. a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ABG - Africa Business Guide (6.2021): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 19.9.2022 ● BBC - BBC News (29.3.2022): Algeria's cash crunch: 'Buying oil feels like buying drugs', https://www.bbc.com/news/world-africa-60710362, Zugriff 26.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]
(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.9.2022): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 29.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 19.9.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 28.09.2022 Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich eher überdurchschnittlich. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer bei 75,9 und für Frauen bei 78,3 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 4,3 Jahre niedriger (Männer: 70,6 / Frauen: 75,1 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 209,86 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 6,2 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 948,65 Euro (~ 9,8 % des jeweiligen BIP) (LD 19.9.2022). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 81.600 ausgebildeten Ärzten in Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,83 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,
- Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (LD 19.9.2022). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● LD - Laenderdaten.info (19.9.2022): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 19.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rückkehr Letzte Änderung: 28.09.2022 Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
- algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten gekürzten Urteilsausfertigung des Strafurteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Einsicht genommen wurde zudem in das zentrale Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der "Betreuungsinformation (Grundversorgung)" und dem Strafregister der Republik Österreich. Aus dem zentralen Melderegister ergibt sich sein aktueller Hauptwohnsitz in der Justizanstalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten gekürzten Urteilsausfertigung des Strafurteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Einsicht genommen wurde zudem in das zentrale Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der "Betreuungsinformation (Grundversorgung)" und dem Strafregister der Republik Österreich. Aus dem zentralen Melderegister ergibt sich sein aktueller Hauptwohnsitz in der Justizanstalt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und bei der niederschriftlichen Einvernahme. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Er gab an, dass er seinen Reisepass in Algerien gelassen habe (AS 23, 96). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme durch das Bundesamt angegeben, dass er geistig und körperlich in der Lage sei der Einvernahme zu folgen und er unter keiner dauerhaften ärztlichen Behandlung stehe (AS 94, 95). In der mündlichen Verhandlung brachte er vor gesund und arbeitsfähig zu sein. Dass der Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppe angehört, ergibt sich aus dem Umstand, dass er im Verfahren auch keine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe
§ 2der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl.
II Nr. 203/2020) geltend gemacht hat. Auch ist keine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ersichtlich und wurde eine solche zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht. Ferner hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Algerien als selbständiger in einem XXXX gearbeitet und nebenbei als XXXX gearbeitet. In Italien war er als XXXX tätig.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme durch das Bundesamt angegeben, dass er geistig und körperlich in der Lage sei der Einvernahme zu folgen und er unter keiner dauerhaften ärztlichen Behandlung stehe (AS 94, 95). In der mündlichen Verhandlung brachte er vor gesund und arbeitsfähig zu sein. Dass der Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppe angehört, ergibt sich aus dem Umstand, dass er im Verfahren auch keine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe
Paragraph 2, der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) geltend gemacht hat. Auch ist keine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ersichtlich und wurde eine solche zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht. Ferner hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Algerien als selbständiger in einem römisch 40 gearbeitet und nebenbei als römisch 40 gearbeitet. In Italien war er als römisch 40 tätig. Die Feststellung zu seinen Sprachkenntnissen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt. Dort gab er an, muttersprachlich Arabisch in Wort und Schrift zu beherrschen (AS 95). Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung und beruflichen Erfahrung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 97). Die Feststellungen zu seinen Berufsausbildungen und seinen Tätigkeiten in Algerien sowie in Italien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 10.02.
- Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt hat und seine Ehefrau, sein Kind, seine Eltern und Großeltern in Algerien leben ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 96, 97). Die Feststellung, wonach sein Vater in Algerien Immobilien und landwirtschaftliche Grundstücke besitzt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seiner Ehegattin sowie zu seinem Kind ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Ebenso ergibt sich daraus, dass er in regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen steht und er ebenso über diverse soziale Kontakte verfügt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt hat und seine Ehefrau, sein Kind, seine Eltern und Großeltern in Algerien leben ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 96, 97). Die Feststellung, wonach sein Vater in Algerien Immobilien und landwirtschaftliche Grundstücke besitzt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seiner Ehegattin sowie zu seinem Kind ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Ebenso ergibt sich daraus, dass er in regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen steht und er ebenso über diverse soziale Kontakte verfügt. Die Feststellungen zum Zeitpunkt seiner Ausreise und seiner Ausreiseroute ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 97). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, er jedoch in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 10.02.
- Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich erst seit eineinhalb Jahren, davon ein Jahr – bis zu seiner Asylantragstellung - illegal, in Österreich aufhält und er bereits kurz nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im August 2022 straffällig wurde. Zudem befindet er sich seit Dezember 2021 in Haft befindet. Er weist weder Deutschkenntnisse auf noch setzte er andere Integrationsschritte. Die Feststellung, dass in Frankreich drei Geschwister von ihm leben ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Feststellungen zu seinen Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage im zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. 2.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung mit einer Verfolgung durch seinen Nachbar. So gab er in der Erstbefragung an, dass er mit einer Frau eine Beziehung gehabt habe und sie heiraten hätten wollen. Der Nachbar sei jedoch mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen, weshalb er den Beschwerdeführer schwer verletzt habe. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihn sein Nachbar umbringen würde (AS 25). Befragt, ob er in Algerien Familienangehörige habe in Form von Eltern, Ehegatten, Kinder oder Geschwister, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern in Algerien leben würden (AS19). In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt brachte er befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass er wegen der Arbeitslosigkeit Algerien verlassen habe. Zudem habe er ein Problem mit einer Gruppe gehabt, die ihn mit einem Messer bedroht habe. Er sei deshalb nach Italien gereist, jedoch hätten sie ihn auch dort verfolgt. Seitdem er in Österreich sei, wisse er nichts mehr davon (AS 98). Im Beschwerdeschriftsatz brachte er bezüglich seines Fluchtgrundes vor, dass der vermeintlich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Kern derselbe Fluchtgrund seien, da der Beschwerdeführer mit „Gruppe/Gang“ die Nachbarn meinte, die ihn wegen der Beziehung mit der Frau bedroht hätten. Der Beschwerdeführer hätte dies in der Einvernahme nur nicht näher ausgeführt (AS 196). Für den erkennenden Richter sind – im Gegensatz zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz – zwischen den Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt hinsichtlich seines Fluchtgrundes Widersprüche zu erkennen. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer mehrere vermeintliche Verfolger in der Einvernahme vor dem Bundesamt anführt, sondern auch die Art und Weise weshalb er dazu bewegt worden sei, sein Heimatland zu verlassen, unterscheidet sich. So gab er in der Erstbefragung an, dass er von seinem Nachbar schwer verletzt worden sei. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er jedoch an, dass er von einer Gruppe mit einem Messer bedroht worden sei, dass er schwer verletzt worden sei und darauffolgend Angst um sein Leben gehabt habe, erwähnte er mit keinem Wort. Auch waren seine Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt vage gehalten. Dass er mit einer Frau eine Beziehung geführt hat und er diese heiraten wollte, kann daraus nicht entnommen werden. Im Gegenteil, er brachte dort erstmalig vor bereits verheiratet zu sein und ein Kind zu haben. Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. Gleiches wird wohl für ein Vorbringen gelten, welches in Widerspruch zum Vorbringen in weiteren Einvernahmen steht.Für den erkennenden Richter sind – im Gegensatz zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz – zwischen den Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt hinsichtlich seines Fluchtgrundes Widersprüche zu erkennen. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer mehrere vermeintliche Verfolger in der Einvernahme vor dem Bundesamt anführt, sondern auch die Art und Weise weshalb er dazu bewegt worden sei, sein Heimatland zu verlassen, unterscheidet sich. So gab er in der Erstbefragung an, dass er von seinem Nachbar schwer verletzt worden sei. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er jedoch an, dass er von einer Gruppe mit einem Messer bedroht worden sei, dass er schwer verletzt worden sei und darauffolgend Angst um sein Leben gehabt habe, erwähnte er mit keinem Wort. Auch waren seine Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt vage gehalten. Dass er mit einer Frau eine Beziehung geführt hat und er diese heiraten wollte, kann daraus nicht entnommen werden. Im Gegenteil, er brachte dort erstmalig vor bereits verheiratet zu sein und ein Kind zu haben. Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. Gleiches wird wohl für ein Vorbringen gelten, welches in Widerspruch zum Vorbringen in weiteren Einvernahmen steht. Wenn im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes auf Missverständnissen aufgrund einer mangelhaften Befragung beruhe, so kann dazu ausgeführt werden, dass es nicht als Aufgabe des Bundesamtes gesehen werden kann, dem Beschwerdeführer dahingehend anzuleiten, dass er ein Vorbringen erstattet welches unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes, ausführliches und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Asylrelevanz feststellen zu können. Dem Beschwerdeführer kann in diesem Zusammen auch vorgehalten werden, dass er von dem Bundesamt in der niederschriftlichen Einvernahme auf die Frage, ob ihm vom Bundesamt ausreichend Zeit eingeräumt worden, um seine Probleme vollständig und so ausführlich zu beantworten, wie er das gewollte habe, mit ja geantwortet hat. Eine mangelhafte Befragung liegt aus Sicht des erkennenden Richters jedenfalls nicht vor, zumal er in der Einvernahme vor dem Bundesamt dezidiert gefragt wurde, ob er noch irgendwas angeben möchte. Wenn im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes auf Missverständnissen aufgrund einer mangelhaften Befragung beruhe, so kann dazu ausgeführt werden, dass es nicht als Aufgabe des Bundesamtes gesehen werden kann, dem Beschwerdeführer dahingehend anzuleiten, dass er ein Vorbringen erstattet welches unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes, ausführliches und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Asylrelevanz feststellen zu können. Dem Beschwerdeführer kann in diesem Zusammen auch vorgehalten werden, dass er von dem Bundesamt in der niederschriftlichen Einvernahme auf die Frage, ob ihm vom Bundesamt ausreichend Zeit eingeräumt worden, um seine Probleme vollständig und so ausführlich zu beantworten, wie er das gewollte habe, mit ja geantwortet hat. Eine mangelhafte Befragung liegt aus Sicht des erkennenden Richters jedenfalls nicht vor, zumal er in der Einvernahme vor dem Bundesamt dezidiert gefragt wurde, ob er noch irgendwas angeben möchte. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Wenn im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer erst im September 2022 den gegenständlichen Asylantrag auf internationalen Schutz gestellt habe, obwohl er seit spätestens September 2021 in Österreich aufhältig sei und sich nicht erkennen lasse, weshalb dies gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen sollte, so kann dahingehend ausgeführt werden, dass dieser Umstand durchaus gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. So reiste er spätestens am 17.06.2019 in Italien ein. Dort wurde er erkennungsdienstlich behandelt. In diesem Zuge stellte er jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz. Auch in Österreich stellte er erst circa ein Jahr nach seiner Einreise aus dem Stande der Haft einen Antrag auf internationalen Schutz. Wenn er tatsächlich unter einer derart, wie von ihm beschriebenen, massiven Verfolgung in seinem Heimatland gelitten habe und er sogar noch in Italien von dieser von ihm besagten „Gruppe“ verfolgt worden sei, so spricht schon dieses Verhalten nicht für eine tatsächlich drohende Verfolgung, da bei Wahrunterstellung davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer sich ehestmöglich um die Gewährung internationalen Schutzes bemühen würde. Sofern im Beschwerdeschriftsatz hinsichtlich der Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt darauf hingewiesen wird, dass die Judikatur des Verfassungsgerichtshof besage, dass in der Erstbefragung in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung beizumessen sei, so besteht jedoch kein generelles Verwertungsverbot und können Widersprüche in der Erstbefragung aufgegriffen werden und in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Auch der VwGH spricht in diesem Fall nur von Bedenken bei einer unreflektierten Verwertung von Beweisaufnahmen. Sehr wohl ist es zulässig Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung dementsprechend zu würdigen und können auch widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers seine Glaubwürdigkeit schmälern. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, dass seine Mutter und sein Vater in Algerien wohnhaft seien (AS 19). Aus dem Protokoll der Erstbefragung ist ersichtlich, dass sich die Frage auch auf andere Familienangehörige bezog wie zB Ehegatten oder Kinder. In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er hingegen vor, dass seine Ehefrau und sein Kind in Algerien leben würden. Es wäre aufgrund seines Bildungsniveaus (besuchte zehn Jahre die Schule) sehr wohl zu erwarten gewesen, dass er seinen Familienstand konkret widergibt. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, er sei aufgrund der Verfolgung durch eine Gruppe bzw. seines Nachbarn bei einer allfälligen Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt, wahr ist, so handelt es sich hierbei um eine Privatverfolgung. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Ausgehend von den allgemeinen Länderberichten liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die staatlichen Behörden Algeriens eine wie seitens des Beschwerdeführers geschilderte Bedrohung nicht ordnungsgemäß verfolgen würden. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, verfügt Algerien grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat (vgl. Punkt II.1.3.) und liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass vergleichbare, mutmaßliche Bedrohungen durch Privatpersonen, wie sie seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren behauptet wurden, von den staatlichen Behörden Algeriens nicht ordnungsgemäß verfolgt würden. Dass die algerischen Behörden Selbstjustiz systematisch tolerieren oder nicht ernsthaft behandeln und verfolgen, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht. Es ist ihm damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der algerische Staat keinen wirksamen Schutz vor seinem Nachbar oder einer Gruppe/Gang gewähren würde. Hinsichtlich seines erstmaligen Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz, dass er die Verfolgung durch die Gruppe/Gang drei Mal zur Anzeige gebracht habe, ist auszuführen, dass diese Angaben eine Steigerung des Vorbringens sind. Es stellt auch lediglich eine Behauptung dar und denken sich diese Angaben nicht mit dem Länderbericht, aus welchem hervorgeht, dass der algerische Staat grundsätzlich Schutzwillig und auch Schutzfähig ist. Zudem ist Algerien nach der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat eingestuft, was wiederum für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Auch wenn die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten nicht zu einer gesetzlichen Vermutung führt, die nicht - durch ein entsprechendes Vorbringen des Fremden - widerlegbar ist. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das mit den Länderfeststellungen nicht im Einklang steht, konnte eben gerade nicht erkannt werden, dass eine mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit vorliegt. Auch wenn Korruption vereinzelt vorkommen mag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte algerische Sicherheitsapparat davon betroffen ist. Der Vollständigkeitshalber ist zu betonen, dass dem Beschwerdeführer Wahrunterstellung seines Vorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde und ihm zumutbar wäre, innerhalb Algeriens Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen. Dass ihn die algerischen Sicherheitsbehörden vor seinen Verfolger in ganz Algerien nicht beschützen könnten – wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt behauptet -, erscheint im Einklang mit dem Länderinformationsblatt als nicht plausibel. Die Aussagen des Beschwerdeführers beinhalten nur Vermutungen und konnte er - in Zusammenschau mit seinen bereits dargelegten Ausführungen - nicht glaubhaft machen, dass er in Algerien von Seiten Privater asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.Ausgehend von den allgemeinen Länderberichten liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die staatlichen Behörden Algeriens eine wie seitens des Beschwerdeführers geschilderte Bedrohung nicht ordnungsgemäß verfolgen würden. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, verfügt Algerien grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) und liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass vergleichbare, mutmaßliche Bedrohungen durch Privatpersonen, wie sie seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren behauptet wurden, von den staatlichen Behörden Algeriens nicht ordnungsgemäß verfolgt würden. Dass die algerischen Behörden Selbstjustiz systematisch tolerieren oder nicht ernsthaft behandeln und verfolgen, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht. Es ist ihm damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der algerische Staat keinen wirksamen Schutz vor seinem Nachbar oder einer Gruppe/Gang gewähren würde. Hinsichtlich seines erstmaligen Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz, dass er die Verfolgung durch die Gruppe/Gang drei Mal zur Anzeige gebracht habe, ist auszuführen, dass diese Angaben eine Steigerung des Vorbringens sind. Es stellt auch lediglich eine Behauptung dar und denken sich diese Angaben nicht mit dem Länderbericht, aus welchem hervorgeht, dass der algerische Staat grundsätzlich Schutzwillig und auch Schutzfähig ist. Zudem ist Algerien nach der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat eingestuft, was wiederum für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Auch wenn die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten nicht zu einer gesetzlichen Vermutung führt, die nicht - durch ein entsprechendes Vorbringen des Fremden - widerlegbar ist. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das mit den Länderfeststellungen nicht im Einklang steht, konnte eben gerade nicht erkannt werden, dass eine mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit vorliegt. Auch wenn Korruption vereinzelt vorkommen mag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte algerische Sicherheitsapparat davon betroffen ist. Der Vollständigkeitshalber ist zu betonen, dass dem Beschwerdeführer Wahrunterstellung seines Vorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde und ihm zumutbar wäre, innerhalb Algeriens Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen. Dass ihn die algerischen Sicherheitsbehörden vor seinen Verfolger in ganz Algerien nicht beschützen könnten – wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt behauptet -, erscheint im Einklang mit dem Länderinformationsblatt als nicht plausibel. Die Aussagen des Beschwerdeführers beinhalten nur Vermutungen und konnte er - in Zusammenschau mit seinen bereits dargelegten Ausführungen - nicht glaubhaft machen, dass er in Algerien von Seiten Privater asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Auch in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2023 konnte der Beschwerdeführer kein kohärentes und plausibles Fluchtvorbringen erstatten. In der mündlichen Verhandlung brachte er gesteigert vor, dass der Auslöser seiner behaupteten Probleme seine Ehegattin sei. Weshalb er weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt seine Ehegattin als Ursache seiner Probleme erwähnte ist nicht nachvollziehbar. Ferner gab er in der Erstbefragung an, dass er eine Frau heirateten habe wollen, weshalb er später vorbrachte verheiratet zu sein, blieb offen. Erstmals brachte er gesteigert vor, er sei 2011, 2014, 2016 und 2017 Opfer von Messerattacken geworden. Weshalb der Beschwerdeführer die Messerattacken erst in der mündlichen Verhandlung schilderte blieb offen. Dementgegen behauptete der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme mit einem Messer bedroht worden zu sein. Ferner brachte er in der mündlichen Verhandlung brachte er gesteigert vor, wegen eines Messerangriffes im Jahr 2017 operiert worden zu sein. Diesen Umstand erwähnte er zuvor nicht. In der mündlichen Verhandlung brachte er erstmals vor wegen der behaupteten Probleme von XXXX nach XXXX gezogen zu sein. In der niederschriftlichen Einvernahme behauptete er, vor seiner Ausreise in XXXX gelebt zu haben. Weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte, blieb offen.In der mündlichen Verhandlung brachte er erstmals vor wegen der behaupteten Probleme von römisch 40 nach römisch 40 gezogen zu sein. In der niederschriftlichen Einvernahme behauptete er, vor seiner Ausreise in römisch 40 gelebt zu haben. Weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte, blieb offen. Ferner ist es nicht nach zu vollziehen, dass der Beschwerdeführer nach den behaupteten Messerattacken in den Jahren 2011, 2014, 2016 und 2017 nicht aus Algerien geflüchtet sei, sondern erst im Juni 2019 aus Algerien ausreiste ist. In der Verhandlung brachte er erstmals vor, 2014 einen Imam aufgesucht zu haben, um den Konflikt mit seinem Nachbarn einer Lösung zuzuführen. Weshalb der Beschwerdeführer diesen Umstand unerwähnt ließ, blieb offen. Ferner fehlt es bei den behaupteten Messerattacken an einem zeitlichen Konnex zu seiner tatsächlichen Ausreise
- Darüber hinaus ist es nicht nach zu vollziehen, dass der Beschwerdeführer erst auf Empfehlung seines Bruders Algerien verlassen hätte. Ebenfalls – wie bereits erwähnt – ist es nicht nach zu vollziehen, dass der Beschwerdeführer nicht schon in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, gleichwohl er in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers, wegen der Corona-Pandemie keinen Antrag gestellt zu haben, ist nicht glaubhaft. Darüber hinaus brachte er vor, dass der illegale Aufenthalt von Migranten in Italien aufgrund einer gesetzlichen Änderung legalisiert werde solle. Er habe warten wollen, bis er die Voraussetzungen erfülle. In der niederschriftlichen Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer, in Italien verfolgt worden zu sein. Dementgegen brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, in Italien keine Probleme gehabt zu haben. Auf Vorhalt brachte er vor, in Italien vielleicht verfolgt worden zu sein. Im Beschwerdeschriftsatz wurde erstmals erwähnt, dass der Nachbar Kontakte zur algerischen Regierung hätte und sein Einfluss auf die algerischen Behörden sehr groß sei. Dementgegen erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand in der Verhandlung mit keinem Wort. In diesen Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor, dass der Nachbar verrückt sei. Weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund einer Anzeige des Beschwerdeführers der Nachbar rechtskräftig verurteilt worden sei und deshalb für zumindest neun Monate in Algerien in Haft gewesen sei. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, ergibt sich, dass die algerischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind. In der Verhandlung gab er an, sich nicht erklären zu können, weshalb er nach Österreich gereist sei und nicht in Italien blieb. Er habe auch nicht länger in Österreich als ein bis zwei Monate bleiben wollen, er wollte zurück nach Italien. Den Antrag auf internationalen Schutz habe er nur gestellt, um sich in Österreich die Krampfadern und einen Nerv operieren zu lassen. Später brachte er vor, hier in der Justizanstalt gehört zu haben, dass Österreich ein gutes Land sei und man hier arbeiten könne. Der Beschwerdeführer stellte offenkundig missbräuchlich den gegenständlichen Asylantrag im Zusammenhang mit den widersprüchlichen, unplausiblen und gesteigerten Begründungen seines Antrages auf internationalen Schutz. Das Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen und dient zur Begründung des Antrages zur Verhinderung seiner Abschiebung nach Algerien.Der Beschwerdeführer stellte offenkundig missbräuchlich den gegenständlichen Asylantrag im Zusammenhang mit den widersprüchlichen, unplausiblen und gesteigerten , Begründungen seines Antrages auf internationalen Schutz. Das Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen und dient zur Begründung des Antrages zur Verhinderung seiner Abschiebung nach Algerien. Der Beschwerdeführer hat aus persönlichen Motiven beziehungsweise aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen. Der erkennende Richter ist zu Überzeugung gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers keine glaubwürdigen Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennbar waren. Insgesamt ist daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder eine konkrete Verfolgung noch eine konkrete Rückkehrgefährdung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist jung und seinen eigenen Angaben nach gesund und erwerbsfähig. Er wohnte bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in Algerien, und war unternehmerisch tätig. Ferner besitzt sein Vater in Algerien Immobilien und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Er sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine bloße Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Ihm sollte dabei zugutekommen, dass er bereits als Unternehmer Erfahrungen gesammelt hat und zumindest temporär bei seinen Eltern oder seiner Ehefrau und seinem Kind in XXXX leben kann. Seine Familie besitzt Immobilien und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zumindest eine Unterkunft und eine Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen werden. Wie aus dem aktuellen Länderbericht hervorgeht ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Auch geht daraus hervor, dass sich Algerien aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem leiste, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert werde. Das Land habe daher - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht.Er sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine bloße Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Ihm sollte dabei zugutekommen, dass er bereits als Unternehmer Erfahrungen gesammelt hat und zumindest temporär bei seinen Eltern oder seiner Ehefrau und seinem Kind in römisch 40 leben kann. Seine Familie besitzt Immobilien und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zumindest eine Unterkunft und eine Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen werden. Wie aus dem aktuellen Länderbericht hervorgeht ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Auch geht daraus hervor, dass sich Algerien aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem leiste, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert werde. Das Land habe daher - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Aus dem soeben zitierten Länderinformationsblatt ergibt sich, dass die Arbeitslosigkeit zwar w