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{'item': 'L503 2257932-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlL503 2257932-1 Spruch, L503 2257932-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBA

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 28.12.2021 entzog die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: „PVA“) dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) das Rehabilitationsgeld mit 28.2.
  2. Begründend führte die PVA aus, der BF habe einer zumutbaren ärztlichen Nachuntersuchung nicht Folge geleistet.
  3. Mit Bescheid vom 14.3.2022 gab das AMS einem Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 25.1.2022 gemäß § 33 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 Abs 2 und 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF nicht arbeitsfähig sei. Er habe an den zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht bzw. nicht gehörig mitgewirkt, somit liege keine Arbeitsfähigkeit vor.
  4. Mit Bescheid vom 14.3.2022 gab das AMS einem Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 25.1.2022 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF nicht arbeitsfähig sei. Er habe an den zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht bzw. nicht gehörig mitgewirkt, somit liege keine Arbeitsfähigkeit vor.
  5. Mit Schreiben vom 12.4.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.3.
  6. Mit Bescheid vom 7.6.2022 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der Bezug von Rehabilitationsgeld habe geendet, weil der BF laut Bescheid der PVA seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass der BF weiterhin invalid bzw. berufsunfähig sei.
  7. Mit Schreiben vom 21.6.2022 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte Verfahrenshilfe.
  8. Am 5.8.2022 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  9. Am 10.1.2023 legte das LG Wels als Arbeits- und Sozialgericht dem BVwG auf Ersuchen ein Verhandlungsprotokoll betreffend eine Verhandlung vom 21.6.2022 in dem vom BF gegen die PVA wegen des Rehabilitationsgeldes geführten Verfahren vor. Demzufolge wurde in der Verhandlung folgender Vergleich geschlossen: „Der Kläger [der BF] hat die Mitwirkungspflicht nicht verletzt (§ 366 ASVG). Dauernde Invalidität liegt nicht vor. Vorübergehende Invalidität ist über den 28.2.2022 hinaus gegeben. Der Kläger [der BF] hat Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung über den 28.2.2022 hinaus. …“
  10. Am 10.1.2023 legte das LG Wels als Arbeits- und Sozialgericht dem BVwG auf Ersuchen ein Verhandlungsprotokoll betreffend eine Verhandlung vom 21.6.2022 in dem vom BF gegen die PVA wegen des Rehabilitationsgeldes geführten Verfahren vor. Demzufolge wurde in der Verhandlung folgender Vergleich geschlossen: „Der Kläger [der BF] hat die Mitwirkungspflicht nicht verletzt (Paragraph 366, ASVG). Dauernde Invalidität liegt nicht vor. Vorübergehende Invalidität ist über den 28.2.2022 hinaus gegeben. Der Kläger [der BF] hat Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung über den 28.2.2022 hinaus. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe
  11. Zur Entscheidung durch Einzelrichter: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. § 56 Abs 2 AlVG stellt nämlich (nur) auf die bescheiderlassende Behörde ab (vgl. VwGH vom 7.9.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG stellt nämlich (nur) auf die bescheiderlassende Behörde ab vergleiche VwGH vom 7.9.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).
  12. Einschlägige Rechtsgrundlage (§ 8a VwGVG):
  13. Einschlägige Rechtsgrundlage (Paragraph 8 a, VwGVG): § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.
  2. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).3.
  3. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). 3.
  4. Den gegenständlichen Fall betreffend ist – abgesehen davon, dass aus den diversen, äußerst umfangreichen und vom BF selbst verfassten Eingaben deutlich hervorgeht, dass er über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen – zu betonen, dass im konkreten Fall die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos im Sinne von § 8a Abs 1 VwGVG erscheint: Im Rahmen des Klagsverfahrens des BF gegen die PVA wurde dem BF mit Vergleich vom 21.6.2022 das Rehabilitationsgeld über den 28.2.2022 hinaus zugesprochen und festgestellt, dass vorübergehende Invalidität über den 28.2.2022 hinaus vorliegt. In Anbetracht dessen ist zwingend davon auszugehen, dass es dem BF an der Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG mangelte; wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, hatte der BF seinerzeit am 25.1.2022 nur wegen des Entzuges des Rehabilitationsgeldes durch die PVA Notstandshilfe beim AMS beantragt, wobei dieser Umstand durch den vor dem LG Wels am 21.6.2022 abgeschlossenen Vergleich nachträglich – im Sinne des BF - weggefallen ist. Darüber hinaus normiert § 16 Abs 1 lit o AlVG ausdrücklich das Ruhen des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe während des Bezuges von Rehabilitationsgeld. Eine Stattgebung des Antrags des BF auf Notstandshilfe vom 25.1.2022 kommt somit denkmöglich nicht in Betracht. Die Rechtsverfolgung durch den BF erscheint somit als offenbar aussichtslos, sodass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abzuweisen ist.3.
  5. Den gegenständlichen Fall betreffend ist – abgesehen davon, dass aus den diversen, äußerst umfangreichen und vom BF selbst verfassten Eingaben deutlich hervorgeht, dass er über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen – zu betonen, dass im konkreten Fall die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos im Sinne von Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG erscheint: Im Rahmen des Klagsverfahrens des BF gegen die PVA wurde dem BF mit Vergleich vom 21.6.2022 das Rehabilitationsgeld über den 28.2.2022 hinaus zugesprochen und festgestellt, dass vorübergehende Invalidität über den 28.2.2022 hinaus vorliegt. In Anbetracht dessen ist zwingend davon auszugehen, dass es dem BF an der Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, AlVG mangelte; wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, hatte der BF seinerzeit am 25.1.2022 nur wegen des Entzuges des Rehabilitationsgeldes durch die PVA Notstandshilfe beim AMS beantragt, wobei dieser Umstand durch den vor dem LG Wels am 21.6.2022 abgeschlossenen Vergleich nachträglich – im Sinne des BF - weggefallen ist. Darüber hinaus normiert Paragraph 16, Absatz eins, Litera o, AlVG ausdrücklich das Ruhen des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe während des Bezuges von Rehabilitationsgeld. Eine Stattgebung des Antrags des BF auf Notstandshilfe vom 25.1.2022 kommt somit denkmöglich nicht in Betracht. Die Rechtsverfolgung durch den BF erscheint somit als offenbar aussichtslos, sodass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH zur Gewährung von Verfahrenshilfe. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH zur Gewährung von Verfahrenshilfe. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2257932.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.