Obsah (22)
§ 28Art. 133§ 66§ 70§ 52§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§§ 51§ 54§ 8§ 55Art. 13Art. 14Art. 6§ 67§ 53§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlL508 2242916-1 Spruch, L508 2242916-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 28Absatz 2 Vw
GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei (in weiterer Folge „Türkei“ genannt). Im Gefolge seiner Eheschließung mit einer bulgarischen Staatsangehörigen am XXXX 2015 beantragte der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im April 2016 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei (in weiterer Folge „Türkei“ genannt). Im Gefolge seiner Eheschließung mit einer bulgarischen Staatsangehörigen am römisch 40 2015 beantragte der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im April 2016 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. 2. Seinem Antrag entsprechend wurde ihm eine von 21.04.2016 bis 21.04.2021 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt. 3. Im Juni 2017 wurde die am XXXX 2015 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers und der bulgarischen Staatsangehörigen in der Türkei geschieden. 3. Im Juni 2017 wurde die am römisch 40 2015 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers und der bulgarischen Staatsangehörigen in der Türkei geschieden. 4. Der Beschwerdeführer ehelichte im Anschluss am XXXX 2017 eine türkische Staatsangehörige in der Türkei.4. Der Beschwerdeführer ehelichte im Anschluss am römisch 40 2017 eine türkische Staatsangehörige in der Türkei. 5. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der zuständigen Niederlassungsbehörde am 17.02.2021 (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 2) führte der BF aus, seine ehemalige Gattin, die bulgarische Staatsangehörige sei, im Jahr 2013 in Istanbul kennengelernt zu haben. Diese sei dort auf Urlaub gewesen. Anschließend seien sie eine Beziehung eingegangen und ca. zwei Jahre immer zwischen Bulgarien und der Türkei gependelt. Am XXXX 2015 sei die Eheschließung mit der bulgarischen Staatsbürgerin in der Türkei erfolgt. Er habe für ein Jahr eine Aufenthaltsberechtigung für Bulgarien besessen. Sie seien dann wegen der Familie und der Arbeit nach Österreich gezogen. Seine ehemalige Gattin und er hätten sich 2017 getrennt und sei er im Anschluss daran in die Türkei zurück. Die Scheidung sei am XXXX 2017 in der Türkei erfolgt, da seine ehemalige Gattin in Bulgarien und er in Österreich leben hätten wollen, was dann nicht mehr funktioniert habe. Seine Ehegattin hätte er dann im August 2017 geehelicht. Mit dieser Frau sei er bereits vor der Ehe mit der bulgarischen Staatsbürgerin zusammen gewesen. Nach der Trennung von der bulgarischen Staatsbürgerin und der Rückkehr in die Türkei sei er wieder mit seiner ehemaligen Freundin und nunmehrigen Ehegattin zusammengekommen. 5. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der zuständigen Niederlassungsbehörde am 17.02.2021 (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 2) führte der BF aus, seine ehemalige Gattin, die bulgarische Staatsangehörige sei, im Jahr 2013 in Istanbul kennengelernt zu haben. Diese sei dort auf Urlaub gewesen. Anschließend seien sie eine Beziehung eingegangen und ca. zwei Jahre immer zwischen Bulgarien und der Türkei gependelt. Am römisch 40 2015 sei die Eheschließung mit der bulgarischen Staatsbürgerin in der Türkei erfolgt. Er habe für ein Jahr eine Aufenthaltsberechtigung für Bulgarien besessen. Sie seien dann wegen der Familie und der Arbeit nach Österreich gezogen. Seine ehemalige Gattin und er hätten sich 2017 getrennt und sei er im Anschluss daran in die Türkei zurück. Die Scheidung sei am römisch 40 2017 in der Türkei erfolgt, da seine ehemalige Gattin in Bulgarien und er in Österreich leben hätten wollen, was dann nicht mehr funktioniert habe. Seine Ehegattin hätte er dann im August 2017 geehelicht. Mit dieser Frau sei er bereits vor der Ehe mit der bulgarischen Staatsbürgerin zusammen gewesen. Nach der Trennung von der bulgarischen Staatsbürgerin und der Rückkehr in die Türkei sei er wieder mit seiner ehemaligen Freundin und nunmehrigen Ehegattin zusammengekommen. 6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 25.02.2021 (AS 25
- ff)wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung in Kenntnis gesetzt und ihm eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Bescheinigungs- und Beweismittel innerhalb der vierzehntägigen Frist ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten. 7. Mit Eingabe vom 26.03.2021 (AS 51
- ff)erstattete der BF - nach Gewährung einer Fristerstreckung - im Wege seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung eine entsprechende Stellungnahme und führte aus, dass er seine ehemalige Gattin im Jahr 2014 in Istanbul kennengelernt habe. Er habe dort damals bei einer Telefongesellschaft gearbeitet. Nach einer Beziehungsdauer von ca. eineinhalb Jahren hätten sie am XXXX 2015 die Ehe geschlossen. Vor der Eheschließung sei vereinbart worden, dass sie gemeinsam nach Österreich ziehen, da der Vater des BF hier bereits seit dem Jahr 2000 wohne und ein Restaurant betreibe. Die Schwester des BF, die österreichische Staatsangehörige sei, sei 2014 nach Österreich gekommen. Sein Schwager betreibe zwei Pizzerias in Tirol. Die Mutter und der Bruder des BF würden seit 2016 in Tirol leben. Der Bruder habe bis 2020 die Schule besucht und arbeite jetzt im Restaurant der Familie.7. Mit Eingabe vom 26.03.2021 (AS 51
- ff)erstattete der BF - nach Gewährung einer Fristerstreckung - im Wege seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung eine entsprechende Stellungnahme und führte aus, dass er seine ehemalige Gattin im Jahr 2014 in Istanbul kennengelernt habe. Er habe dort damals bei einer Telefongesellschaft gearbeitet. Nach einer Beziehungsdauer von ca. eineinhalb Jahren hätten sie am römisch 40 2015 die Ehe geschlossen. Vor der Eheschließung sei vereinbart worden, dass sie gemeinsam nach Österreich ziehen, da der Vater des BF hier bereits seit dem Jahr 2000 wohne und ein Restaurant betreibe. Die Schwester des BF, die österreichische Staatsangehörige sei, sei 2014 nach Österreich gekommen. Sein Schwager betreibe zwei Pizzerias in Tirol. Die Mutter und der Bruder des BF würden seit 2016 in Tirol leben. Der Bruder habe bis 2020 die Schule besucht und arbeite jetzt im Restaurant der Familie. Nach der Eheschließung hätten er und seine ehemalige Gattin zunächst in Istanbul und dann drei Monate in Bulgarien gewohnt. In weiterer Folge hätten sie in Tirol eine gemeinsame Wohnung bezogen. Die ehemalige Gattin habe ihm örtlichen Landeskrankenhaus als Reinigungskraft gearbeitet und der BF habe am 01.05.2016 im Familienrestaurant zu arbeiten begonnen. Seit Ende 2016 sei es zu massiven Eheproblemen gekommen, da sich die ehemalige Gattin vernachlässigt gefühlt habe. Diese sei immer wieder nach Bulgarien zu ihrer Familie gereist, wo sie der BF auch beim Ehebruch betreten habe. Seine ehemalige Gattin sei nicht bereit gewesen, dieses außereheliche Verhältnis zu beenden, weshalb die Ehe letztlich am XXXX 2017 geschieden worden sei. Nach der Scheidung habe die ehemalige Gattin noch bis zum Jahre 2020 in Österreich gelebt. Der BF sei aus der Ehewohnung aus- und in die Wohnung seines Vaters eingezogen, wobei er auf die Ummeldung vergessen gehabt habe. Dass er von seiner geschiedenen Frau abgemeldet worden sei, habe der BF nicht gewusst gehabt.Nach der Eheschließung hätten er und seine ehemalige Gattin zunächst in Istanbul und dann drei Monate in Bulgarien gewohnt. In weiterer Folge hätten sie in Tirol eine gemeinsame Wohnung bezogen. Die ehemalige Gattin habe ihm örtlichen Landeskrankenhaus als Reinigungskraft gearbeitet und der BF habe am 01.05.2016 im Familienrestaurant zu arbeiten begonnen. Seit Ende 2016 sei es zu massiven Eheproblemen gekommen, da sich die ehemalige Gattin vernachlässigt gefühlt habe. Diese sei immer wieder nach Bulgarien zu ihrer Familie gereist, wo sie der BF auch beim Ehebruch betreten habe. Seine ehemalige Gattin sei nicht bereit gewesen, dieses außereheliche Verhältnis zu beenden, weshalb die Ehe letztlich am römisch 40 2017 geschieden worden sei. Nach der Scheidung habe die ehemalige Gattin noch bis zum Jahre 2020 in Österreich gelebt. Der BF sei aus der Ehewohnung aus- und in die Wohnung seines Vaters eingezogen, wobei er auf die Ummeldung vergessen gehabt habe. Dass er von seiner geschiedenen Frau abgemeldet worden sei, habe der BF nicht gewusst gehabt. Nach der Trennung von seiner ehemaligen Gattin habe ihm sein Vater und ein Freund seines Vaters geraten, dass er eine Auszeit nehmen und ein paar Monate in der Türkei bleiben solle. Am XXXX 2017 sei sein letzter Arbeitstag gewesen, bevor er in die Türkei gereist sei, um sich scheiden zu lassen. Am XXXX 2017 sei er auch als Arbeitnehmer abgemeldet worden. Die Ehescheidung sei am XXXX 2017 in Istanbul erfolgt. In seinem Heimatort habe er in der Folge mit einer - von früher bekannten - Frau ein Verhältnis begonnen. Am XXXX 2017 habe er mit dieser die Ehe geschlossen. Im Oktober 2017 habe er sich dann wieder stark genug gefühlt, um nach Österreich zurückzukehren und zu arbeiten. Gerade als er wieder in Österreich gewesen sei, habe er erfahren, dass seine Ehegattin mit Zwillingen schwanger sei. Die Schwangerschaft sei problematisch gewesen und die Kinder auch zu früh zur Welt gekommen. Der BF habe daher immer wieder bei ihr sein und sie mit den drei Kleinstkindern unterstützen müssen. Bis 2020 habe der Betroffene hauptsächlich in Österreich gelebt, habe sich aber immer wieder auch in der Türkei aufgehalten. Nach der Trennung von seiner ehemaligen Gattin habe ihm sein Vater und ein Freund seines Vaters geraten, dass er eine Auszeit nehmen und ein paar Monate in der Türkei bleiben solle. Am römisch 40 2017 sei sein letzter Arbeitstag gewesen, bevor er in die Türkei gereist sei, um sich scheiden zu lassen. Am römisch 40 2017 sei er auch als Arbeitnehmer abgemeldet worden. Die Ehescheidung sei am römisch 40 2017 in Istanbul erfolgt. In seinem Heimatort habe er in der Folge mit einer - von früher bekannten - Frau ein Verhältnis begonnen. Am römisch 40 2017 habe er mit dieser die Ehe geschlossen. Im Oktober 2017 habe er sich dann wieder stark genug gefühlt, um nach Österreich zurückzukehren und zu arbeiten. Gerade als er wieder in Österreich gewesen sei, habe er erfahren, dass seine Ehegattin mit Zwillingen schwanger sei. Die Schwangerschaft sei problematisch gewesen und die Kinder auch zu früh zur Welt gekommen. Der BF habe daher immer wieder bei ihr sein und sie mit den drei Kleinstkindern unterstützen müssen. Bis 2020 habe der Betroffene hauptsächlich in Österreich gelebt, habe sich aber immer wieder auch in der Türkei aufgehalten. Mitte Dezember 2020 habe sich der Gesundheitszustand des Vaters wieder verschlechtert und sich der BF daraufhin wieder voll und ganz dem Betrieb widmen müssen. Er sei mit 14.12.2020 als unselbständiger Mitarbeiter angemeldet worden und bringe monatlich ca. EUR 1.800,00 ins Verdienen. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom 28.01.2021 sei der BF als Kommanditist der das Restaurant betreibenden Kommanditgesellschaft, in welcher sein Vater als Komplementär, sein Bruder und ein Freund des Vaters bereits als Kommanditisten eingetragen gewesen seien, als Kommanditist ins Firmenbuch eingetragen worden. Seit Dezember 2020 sei der BF hauptverantwortlich für die Führung des Lokals und dessen geschäftlichen Erfolg. Aufgrund der großen Belastungen sei es Ende 2020 zu einer Ehekrise gekommen und habe die Ehegattin die Beziehung beendet. Der BF verfüge über kein Sprachzertifikat. Er verstehe jedoch alles auf Deutsch und könne sich selber auf Deutsch ausdrücken. Er verfüge in etwa über das Sprachniveau A2. Der BF sei gesund. Er lebe hier vom Familienunternehmen. Er sei aufrecht krankenversichert und könne seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten. In Österreich würden seine Eltern und zwei Geschwister wohnen. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei von dieser beendet worden. Eine Scheidung erscheine sehr wahrscheinlich. Der BF habe keine beruflichen Kontakte mehr in der Türkei. Er habe zwar bis 2015 in der Türkei gearbeitet, seither habe er sich dort nur mehr zur Unterstützung seiner Ehegattin aufgehalten. Er hätte kein soziales Netz, auf welches er zurückgreifen könnte. Wenn seine Arbeitskraft in Österreich wegfallen würde, würde das Familienunternehmen nicht überleben können. Der BF habe sich lediglich vorübergehend nicht im Bundesgebiet aufgehalten. Seine ehemalige Ehegattin sei nicht bereit gewesen ihr außereheliches Verhältnis zu beenden. Ein Festhalten an der Ehe sei dem BF nicht mehr zumutbar gewesen. Der BF habe jedoch seinen persönlichen und wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt in Österreich. Der Stellungnahme sind Einkommensnachweise für die Monate Dezember 2020 bis Februar 2021, ein Dienstvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe, ein Auszug aus dem Firmenbuch vom 09.02.2021 und ein Beschluss des zuständigen Landesgerichts betreffend die Eintragung des BF als Kommanditist (AS 59
- ff)angeschlossen. 8. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021 (AS 79
- ff)wurde der Beschwerdeführer
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 70Abs.
3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.)8. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021 (AS 79 ff) wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) 9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021 (AS 95 ff) wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021 (AS 95 ff) wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Der BF erhob gegen den oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021 fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.05.2021 (AS 117 ff) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 10.
- Zunächst wird eingeräumt, dass in der Stellungnahme, der Sachverhalt nicht in allen Details korrekt dargestellt worden sei, da die Kommunikation zwischen dem BF und den Vertretern aufgrund des vom BF beigezogenen Dolmetschers nicht ohne Missverständnisse abgelaufen sei, was zu einer fehlerhaften Informationsaufnahme geführt habe. Dies hätte der belangten Behörde jedoch auffallen müssen, da es in der Stellungnahme bei den Geburtsdaten der Kinder gegenüber den tatsächlichen Geburtsdaten zu erheblichen Abweichungen gekommen sei. Anstatt allein aufgrund dieser Stellungnahme die Ausweisung auszusprechen, hätte die belangte Behörde den BF, seine ehemalige Gattin und seinen Vater einvernehmen müssen, um den Sachverhalt ermitteln zu können. 10.
- In der Folge wiederholt der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wobei er folgende Modifikationen und Ergänzungen zu seinen Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vornimmt. Demnach habe der BF seine jetzige Ehefrau bereit seit dem Jahr 2010 gekannt. Sie hätten zwar eine Beziehung gehabt, jedoch habe der BF damals noch keine Familie gründen wollen. Im Sommer 2012 sei seine Gattin ungewollt schwanger geworden und seien am XXXX 2013 die Zwillingsmädchen zur Welt gekommen. Nach der Geburt der Zwillinge sei der BF allein nach Istanbul gezogen.Demnach habe der BF seine jetzige Ehefrau bereit seit dem Jahr 2010 gekannt. Sie hätten zwar eine Beziehung gehabt, jedoch habe der BF damals noch keine Familie gründen wollen. Im Sommer 2012 sei seine Gattin ungewollt schwanger geworden und seien am römisch 40 2013 die Zwillingsmädchen zur Welt gekommen. Nach der Geburt der Zwillinge sei der BF allein nach Istanbul gezogen. Seine ehemalige Gattin habe bereits vor dem Jahr 2014 in Tirol in einem Landeskrankenhaus als Reinigungskraft gearbeitet. Sie habe sich des Öfteren Essen im Restaurant des Vaters des BF bestellt, weshalb sie mit dem Lokal über ihr Mobiltelefon und soziale Medien in Kontakt gestanden sei. Im Anschluss habe sie über Facebook Kontaktvorschläge von anderen Personen - darunter sei auch der BF gewesen - erhalten, die ebenfalls mit diesem Restaurant in Kontakt gestanden seien. Der BF habe ihr gut gefallen und sie habe ihn über Facebook angeschrieben. Der BF habe geantwortet und habe sich ein angeregter Kontakt ergeben. Da die ehemalige Gattin auch Türkisch spreche, habe es keine Sprachbarrieren gegeben. Sie hätten sodann vereinbart, dass die ehemalige Gattin zum Jahreswechsel 2013/14 nach Istanbul komme, um sich persönlich zu treffen. Nach der Eheschließung hätten der BF und seine ehemalige Gattin ca. ein halbes Jahr in Bulgarien in der Wohnung der ehemaligen Gattin gelebt, welche sich neben dem Haus ihrer Familie befunden habe. Die ehemalige Gattin sei mit der Zeit unzufrieden geworden und hätten Ende 2016 die Eheprobleme begonnen. Eines Abends sei die ehemalige Gattin allein in ein Lokal gegangen und habe dort einen Mann kennengelernt. Sie habe eine Beziehung mit diesem Mann begonnen, was dem Freundes- und Bekanntenkreis des Paares nicht verborgen geblieben sei. Als der BF seine ehemalige Gattin darauf angesprochen habe, habe sie dieses Verhältnis eingestanden, aber zu dem Zeitpunkt nicht beenden wollen. Diese Situation sei für den BF unerträglich gewesen, zumal es für ihn den absoluten Gesichtsverlust in seinem sozialen Umfeld bedeutet habe. Er habe damit auch seine Autorität gegenüber den Mitarbeitern verloren. Da die ehemalige Gattin die Beziehung nicht beenden habe wollen, sei ihm nur die Ehescheidung geblieben, welche am XXXX 2017 in Istanbul stattgefunden habe.Die ehemalige Gattin sei mit der Zeit unzufrieden geworden und hätten Ende 2016 die Eheprobleme begonnen. Eines Abends sei die ehemalige Gattin allein in ein Lokal gegangen und habe dort einen Mann kennengelernt. Sie habe eine Beziehung mit diesem Mann begonnen, was dem Freundes- und Bekanntenkreis des Paares nicht verborgen geblieben sei. Als der BF seine ehemalige Gattin darauf angesprochen habe, habe sie dieses Verhältnis eingestanden, aber zu dem Zeitpunkt nicht beenden wollen. Diese Situation sei für den BF unerträglich gewesen, zumal es für ihn den absoluten Gesichtsverlust in seinem sozialen Umfeld bedeutet habe. Er habe damit auch seine Autorität gegenüber den Mitarbeitern verloren. Da die ehemalige Gattin die Beziehung nicht beenden habe wollen, sei ihm nur die Ehescheidung geblieben, welche am römisch 40 2017 in Istanbul stattgefunden habe. Am XXXX 2017 habe der BF seine jetzige Ehegattin in der Türkei geheiratet. Am XXXX 2019 sei das gemeinsame - dritte - Kind zur Welt gekommen. In der Zeit der Schwangerschaft mit dem dritten Kind und nach dessen Geburt sei er immer wieder in der Türkei gewesen, um seine Ehegattin zu unterstützen. Am römisch 40 2017 habe der BF seine jetzige Ehegattin in der Türkei geheiratet. Am römisch 40 2019 sei das gemeinsame - dritte - Kind zur Welt gekommen. In der Zeit der Schwangerschaft mit dem dritten Kind und nach dessen Geburt sei er immer wieder in der Türkei gewesen, um seine Ehegattin zu unterstützen. Ein Festhalten des BF an seiner ersten Ehe sei diesem nicht mehr zumutbar gewesen, insbesondere aufgrund des völligen Gesichtsverlusts gegenüber seiner Familie, den Mitarbeitern im Familienbetrieb und seinem Freundes- und Bekanntenkreis. 10.
- Abschließend wird beantragt, - eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; - den Vater und die ehemalige Gattin des BF als Zeugen einzuvernehmen; - der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben; - hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. 10.
- Mit diesem Rechtsmittel wird jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Die Beschwerdevorlage samt Stellungnahme der belangten Behörde zum vom BF erhobenen Rechtsmittel langte am 31.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Eingabe vom 29.10.2021 (OZ 5) brachte der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung ergänzend vor, dass er jedenfalls ein Aufenthaltsrecht, welches sich insbesondere auch aus ARB 1/80 ergebe, habe. Der BF, der auch aktuell einer Beschäftigung nachgehe, sei türkischer Staatsangehöriger und mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber in Österreich beschäftigt gewesen. Der BF verfüge daher gem. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 über das Recht auf Beschäftigung. Dieses Recht auf Beschäftigung impliziere nach höchstrichterlicher Rechtsprechung notwendigerweise auch ein Aufenthaltsrecht (Ro 2017/22/0015). Der BF habe daher jedenfalls ein Aufenthaltsrecht in Österreich.
- Mit Eingabe vom 29.10.2021 (OZ 5) brachte der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung ergänzend vor, dass er jedenfalls ein Aufenthaltsrecht, welches sich insbesondere auch aus ARB 1/80 ergebe, habe. Der BF, der auch aktuell einer Beschäftigung nachgehe, sei türkischer Staatsangehöriger und mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber in Österreich beschäftigt gewesen. Der BF verfüge daher gem. Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 über das Recht auf Beschäftigung. Dieses Recht auf Beschäftigung impliziere nach höchstrichterlicher Rechtsprechung notwendigerweise auch ein Aufenthaltsrecht (Ro 2017/22/0015). Der BF habe daher jedenfalls ein Aufenthaltsrecht in Österreich.
- Im Zuge einer weiteren Stellungnahme vom 26.11.2021 (OZ 6) führte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass die Ehe des BF mit der bulgarischen Staatsbürgerin seit Juni 2017 geschieden sei, weshalb der BF seitdem jedenfalls kein begünstigter Staatsangehöriger iSd FPG sei. Eine Ausweisung
§ 66FPG sei jedoch nur für begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig.
Gegen einen nicht begünstigten Drittstaatsangehörigen könne keine Ausweisung nach § 66 FPG erfolgen, sondern in diesem Fall seien die Bestimmungen des § 52 FPG anzuwenden. Das BFA habe daher im Zusammenhang mit dem BF ein für diesen nicht vorgesehenes Verfahren geführt und Bestimmungen und Voraussetzungen angewandt, die bei rechtsrichtiger Beachtung schlichtweg nicht zur Anwendung gelangen würden. Eine Ausweisung nach § 66 FPG sei auch deswegen unzulässig, da der BF als türkischer Staatsbürger unionsrechtliche Rechte aus dem Assoziierungsabkommen bzw. dem Beschluss des Assoziationsrates EWG-Türkei – ARB –Nr. 1/1980 genieße. Der BF erfülle alle Voraussetzungen des Art. 6 erster Spiegelstrich ARB 1/
- Daraus folge, dass der BF über ein Aufenthaltsrecht verfüge, welches er auch direkt aus Art. 6 ARB 1/80 ableite. Eine Ausweisung nach § 66 FPG sei im Übrigen auch nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar. Eine Ausweisung nach § 66 FPG sei in casu rechtswidrig, da der BF in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert sei und einer Arbeit nachgehe. Selbst unter der Annahme, dass § 66 FPG für den BF anwendbar wäre, sei festzuhalten, dass der zur Arbeitssuche eingereiste BF angestellt sei und somit einer Beschäftigung nachgehe, sodass die in § 66 Abs. 1 FPG genannte Ausnahme zur Anwendung gelange, wonach eine Ausweisung nicht möglich sei, wenn EWR-Bürger, Schweizer Bürger bzw. begünstigte Drittstaatsangehörige zur Arbeitssuche eingereist seien und nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht hätten, eingestellt zu werden. Diese Ausnahme gelte natürlich umso mehr für bereits beschäftigte Personen. Abschließend wäre zur Vollständigkeit zu erwähnen, dass eine Ausweisung des unbescholtenen BF nach § 66 FPG auch aufgrund des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK unzulässig wäre.
- Im Zuge einer weiteren Stellungnahme vom 26.11.2021 (OZ 6) führte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass die Ehe des BF mit der bulgarischen Staatsbürgerin seit Juni 2017 geschieden sei, weshalb der BF seitdem jedenfalls kein begünstigter Staatsangehöriger iSd FPG sei. Eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sei jedoch nur für begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig. Gegen einen nicht begünstigten Drittstaatsangehörigen könne keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG erfolgen, sondern in diesem Fall seien die Bestimmungen des Paragraph 52, FPG anzuwenden. Das BFA habe daher im Zusammenhang mit dem BF ein für diesen nicht vorgesehenes Verfahren geführt und Bestimmungen und Voraussetzungen angewandt, die bei rechtsrichtiger Beachtung schlichtweg nicht zur Anwendung gelangen würden. Eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG sei auch deswegen unzulässig, da der BF als türkischer Staatsbürger unionsrechtliche Rechte aus dem Assoziierungsabkommen bzw. dem Beschluss des Assoziationsrates EWG-Türkei – ARB –Nr. 1 aus 1980, genieße. Der BF erfülle alle Voraussetzungen des Artikel 6, erster Spiegelstrich ARB 1/
- Daraus folge, dass der BF über ein Aufenthaltsrecht verfüge, welches er auch direkt aus Artikel 6, ARB 1/80 ableite. Eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG sei im Übrigen auch nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar. Eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG sei in casu rechtswidrig, da der BF in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert sei und einer Arbeit nachgehe. Selbst unter der Annahme, dass Paragraph 66, FPG für den BF anwendbar wäre, sei festzuhalten, dass der zur Arbeitssuche eingereiste BF angestellt sei und somit einer Beschäftigung nachgehe, sodass die in Paragraph 66, Absatz eins, FPG genannte Ausnahme zur Anwendung gelange, wonach eine Ausweisung nicht möglich sei, wenn EWR-Bürger, Schweizer Bürger bzw. begünstigte Drittstaatsangehörige zur Arbeitssuche eingereist seien und nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht hätten, eingestellt zu werden. Diese Ausnahme gelte natürlich umso mehr für bereits beschäftigte Personen. Abschließend wäre zur Vollständigkeit zu erwähnen, dass eine Ausweisung des unbescholtenen BF nach Paragraph 66, FPG auch aufgrund des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK unzulässig wäre. Der Stellungnahme ist ein Versicherungsdatenauszug des BF vom 26.11.2021 angeschlossen.
- Mit Schriftsatz vom 08.02.2023 wurde eine Urkundenvorlage des Rechtsvertreters getätigt und wurde mitgeteilt, dass der BF nach wie vor und durchgehend bei seinem Arbeitgeber XXXX beschäftigt sei.
- Mit Schriftsatz vom 08.02.2023 wurde eine Urkundenvorlage des Rechtsvertreters getätigt und wurde mitgeteilt, dass der BF nach wie vor und durchgehend bei seinem Arbeitgeber römisch 40 beschäftigt sei.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der (schriftlichen) Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: Der Beschwerdeführer trägt den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Türkei, wuchs dort auf und besuchte in seinem Herkunftsstaat die Schule. Zuletzt ging der BF vor seiner Ausreise aus der Türkei einer Beschäftigung bei einem Telekommunikationsunternehmen in Istanbul nach. Am XXXX 2015 schloss der BF in der Türkei die Ehe mit der zum damaligen Zeitpunkt bereits in Österreich lebenden bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX 1979.Am römisch 40 2015 schloss der BF in der Türkei die Ehe mit der zum damaligen Zeitpunkt bereits in Österreich lebenden bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 1979. Im April 2016 reiste er in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte die Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eine von 21.04.2016 bis 21.04.2021 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt. Im April 2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Das Verfahren ist derzeit bei der zuständigen Behörde anhängig. Die am XXXX 2015 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers und der bulgarischen Staatsangehörigen wurde im Juni 2017 in der Türkei geschieden. Die am römisch 40 2015 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers und der bulgarischen Staatsangehörigen wurde im Juni 2017 in der Türkei geschieden. Der BF hielt sich von 08.04.2016 bis 02.08.2017 - abgesehen von allenfalls kurzzeitigen urlaubsbedingten Unterbrechungen - durchgehend in Österreich auf und verfügte in diesem Zeitraum stets über eine aufrechte Meldeadresse. Im Anschluss kehrte der BF nach Beendigung seiner Beziehung zur bulgarischen Staatsangehörigen vorübergehend in die Türkei zurück. Am XXXX 2017 ehelichte der Beschwerdeführer in der Türkei eine türkische Staatsangehörige. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF vor Mitte Dezember 2020 zwischenzeitlich im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Anschluss kehrte der BF nach Beendigung seiner Beziehung zur bulgarischen Staatsangehörigen vorübergehend in die Türkei zurück. Am römisch 40 2017 ehelichte der Beschwerdeführer in der Türkei eine türkische Staatsangehörige. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF vor Mitte Dezember 2020 zwischenzeitlich im Bundesgebiet aufgehalten hat. Mitte Dezember 2020 kehrte der BF nach Österreich zurück und hält sich seither - abgesehen von kurzzeitigen Unterbrechungen, etwa zwecks Rückkehr aufgrund eines Krankenhausaufenthalts eines Kindes - wieder durchgehend in Österreich auf. Er ist der Sprache Türkisch mächtig und spricht außerdem die deutsche Sprache in alltagstauglicher Weise. Der Beschwerdeführer besucht(
- e)in Österreich allerdings weder einen Deutschkurs, noch hat er eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Der BF war in Österreich von 01.05.2016 bis XXXX 2017 und von 14.12.2020 bis 11.10.2021 als Arbeiter bei der XXXX KEG beschäftigt. Am 29.01.2021 wurde der BF zudem als Kommanditist der XXXX KG im Firmenbuch eingetragen. Seit 10.10.2021 arbeitet der BF nunmehr in einem Gastronomieunternehmen seines Schwagers XXXX als Arbeiter und erhält er aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. EUR 2.050. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit in Österreich über einen Krankenversicherungsschutz. Der Beschwerdeführer wohnt aktuell in XXXX in Tirol, wobei der vorhin genannte Schwager als Unterkunftgeber in Erscheinung tritt. Der BF war in Österreich von 01.05.2016 bis römisch 40 2017 und von 14.12.2020 bis 11.10.2021 als Arbeiter bei der römisch 40 KEG beschäftigt. Am 29.01.2021 wurde der BF zudem als Kommanditist der römisch 40 KG im Firmenbuch eingetragen. Seit 10.10.2021 arbeitet der BF nunmehr in einem Gastronomieunternehmen seines Schwagers römisch 40 als Arbeiter und erhält er aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. EUR 2.050. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit in Österreich über einen Krankenversicherungsschutz. Der Beschwerdeführer wohnt aktuell in römisch 40 in Tirol, wobei der vorhin genannte Schwager als Unterkunftgeber in Erscheinung tritt. In Österreich leben die Eltern, eine Schwester und ein Bruder, zu diesen besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die Schwester des Beschwerdeführers besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Beschwerdeführer brachte keine Unterstützungserklärungen in Vorlage. Er leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Eine besondere soziale Integration liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat in Österreich in der Vergangenheit keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht. In der Türkei leben noch seine nunmehrige Ehegattin, die der BF am XXXX 2017 in der Türkei ehelichte, und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder. Der Beschwerdeführer verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat.In der Türkei leben noch seine nunmehrige Ehegattin, die der BF am römisch 40 2017 in der Türkei ehelichte, und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder. Der Beschwerdeführer verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der BF nicht in Vorlage gebracht. Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2.2. Beweiswürdigung: 2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.2.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und aus den bereits vor dem BFA vorgelegten Dokumenten (etwa einem türkischen Reisepass im Original und einer von 21.04.2016 bis 21.04.2021 gültigen österreichischen Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin). Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet im April 2016 ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Hinsichtlich der vom BF im Oktober 2015 in der Türkei geschlossenen und im Juni 2017 in der Türkei beendeten Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen sowie zur im August 2017 in der Türkei geschlossenen zweiten Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen tätigte der BF glaubhafte Angaben. Diese wurde im Verfahren nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen zur Beantragung der Ausstellung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin, zum Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, zum Aufenthalt von 08.04.2016 bis 02.08.2017 und zur in diesem Zeitraum stets aufrechten Meldeadresse, zur Rückkehr nach Österreich und zum erneuten Aufenthalt seit Mitte Dezember 2020 sowie zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus den Angaben des BF im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Zusammenschau mit den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen und einer Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister bezüglich des BF. Dass der BF nach Beendigung seiner Beziehung zur bulgarischen Staatsangehörigen für längere Zeit - von spätestens August 2017 bis Dezember 2020 - in die Türkei zurückkehrte bzw. dass nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF vor Mitte Dezember 2020 zwischenzeitlich wieder im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich - den Ausführungen des BFA im bekämpften Bescheid folgend - bereits aus den Angaben des BF in Verbindung mit einer Einsichtnahme in die Auszüge des Zentralen Melderegisters und des AJ-WEB Auskunftsverfahrens. Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die ersten Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der zuständigen Niederlassungsbehörde am 17.02.2021, wonach der BF wörtlich ausführte „Nach der Trennung mit der bulgarischen Exfrau bin ich zurück in die Türkei und bin dann auch wieder mit meiner Exfreundin und nun Ehefrau wieder zusammengekommen.“ Eine anschließende Rückkehr nach Österreich in den Folgejahren erwähnte der BF hierbei mit keinem Wort. Bestätigt wird diese Annahme durch Einsichtnahme in die Auszüge des Zentralen Melderegisters und des AJ-WEB Auskunftsverfahrens, zumal der BF im Zeitraum von 03.08.2017 bis 14.12.2020 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte und im Zeitraum von 08.06.2017 bis 14.12.2020 ebenso wenig einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging. Insoweit der BF im Zuge der schriftlichen Stellungnahme in diesem Zusammenhang erstmals behauptet, bereits im Oktober 2017 wieder nach Österreich zurückgekehrt und im Anschluss immer wieder zwischen Österreich und der Türkei gependelt zu sein, wobei er sich hauptsächlich in Österreich aufgehalten habe, er nicht gewusst habe, dass ihn seine ehemalige Gattin von der gemeinsamen Wohnadresse abgemeldet und er selbst nach dem Auszug aus der Ehewohnung auf eine „Ummeldung“ vergessen habe, so verfangen diese Behauptungen in keiner Weise, zumal es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der BF zwar mehrere Jahre auf eine „Ummeldung“ vergessen haben will, diese aber am 14.12.2020 - gleichzeitig mit dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit am 14.12.2020 - sofort vorgenommen hat. Wenig glaubhaft erscheinen diese Schilderungen auch deshalb, da der BF zwar einerseits behauptet, in den Jahren bis 2020 hauptsächlich in Österreich gewesen zu sein und seinen Vater aufgrund dessen gesundheitlicher Verfassung im Familienbetrieb unterstützt zu haben, andererseits eine Anmeldung hinsichtlich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung hingegen - wie zuvor bereits ausgeführt - ebenfalls erst wieder mit 14.12.2020 erfolgte. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die vom BF thematisierte Abmeldung seiner Person ohne sein Wissen durch die ehemalige Gattin grundsätzlich nicht möglich ist. Eine Abmeldung des Haupt- oder Nebenwohnsitzes ist zwar nicht nur persönlich, postalisch oder online mit der Bürgerkarte möglich, sondern kann die Abmeldung auch durch einen Boten überbracht werden. Hätte die ehemalige Gattin des BF allerdings als Botin für den BF gegenüber der Meldebehörde fungiert, so hätte sie auf dem Meldezettel die Unterschrift des BF benötigt, womit aber der BF keinesfalls in Unkenntnis von der Abmeldung gewesen wäre. Schließlich tragen die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich angeblicher Verständigungsschwierigkeiten ebenso wenig dazu bei, der Person des BF in dieser Angelegenheit mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Demnach führte der BF im Wege seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass in der schriftlichen Stellungnahme der Sachverhalt nicht in allen Details korrekt dargestellt worden sei, da die Kommunikation zwischen dem BF und den Vertretern aufgrund des vom BF beigezogenen (!) Dolmetschers nicht ohne Missverständnisse abgelaufen sei und dies zu einer fehlerhaften Informationsaufnahme geführt habe. Dieser Schutzbehauptung kann allerdings bereits deshalb nicht gefolgt werden, da der BF sowohl in dieser Stellungnahme als auch später in der Beschwerde festhielt, dass er auf Deutsch alles verstehe. Insoweit der BF nun bei der Erstellung der schriftlichen Stellungnahme zwingend anwesend gewesen sein musste, hätten ihm aufgrund seiner eigenen Sprachkenntnisse diese vermeintlichen Protokollierungsfehler bereits selbst auffallen müssen, zumal sich die Schilderungen - bei Vergleich der Ausführungen in der Stellungnahme und in der Beschwerde - hinsichtlich der Rückkehr des BF in die Türkei wegen der Schwangerschaften und der Unterstützung seiner Gattin bei der Erziehung der Kinder nicht nur bezüglich der Geburtsdaten der Zwillinge oder sonstigen Nebensächlichkeiten, sondern derart gravierend unterscheiden, dass sich kein nachvollziehbarer Grund erkennen lässt, weshalb dies dem BF nicht selbst auffallen hätte müssen. Tatsächlich erwecken die ursprünglichen Schilderungen den Eindruck, dass der BF mit allen Mitteln versuchte, einerseits zu vermitteln, zwar sehr wohl auch im Zeitraum Sommer 2017 bis Dezember 2020 in Österreich gewesen zu sein, andererseits aber auch triftige Gründe ins Treffen führen wollte, weshalb er sich immer wieder in der Türkei aufgehalten habe. Offensichtlich sind hierbei gravierende Ungereimtheiten entstanden, die der BF nun in der Beschwerde durch diese Behauptungen zu erklären bzw. zu korrigieren versuchte. Insoweit zeigt sich auch an dieser Vorgehensweise, dass der BF jederzeit bereit ist, seine Ausführungen gegenüber den österreichischen Behörden zwecks positiven Verfahrensausgangs zu modifizieren, was insgesamt seiner Glaubwürdigkeit nochmals abträglich ist und seine Ausführungen zu einem angeblichen Aufenthalt seiner Person in Österreich auch im Zeitraum Sommer 2017 bis Dezember 2020 in keiner Weise glaubhaft erscheinen lässt. Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld bzw. den Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie den türkischen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Angaben des BF waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine privaten und familiären Verhältnisse sowie seine schulische Ausbildung und Berufserfahrung in der Türkei falsche Angaben hätte machen sollen. Die weiteren Feststellungen zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich waren auf Grundlage von im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben im Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren, teils in Zusammenschau mit in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmitteln (etwa einem Auszug aus dem Firmenbuch vom 09.02.2021, einem Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom 29.01.2021 betreffend die Eintragung des BF als Kommanditist, einem Dienstvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe und weiteren Unterlagen bezüglich der Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet u. A.,), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen (z. B. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend den BF und seine ehemalige Gattin und Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web Auskunftsverfahren und aus dem Strafregister betreffend den BF) zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein: Dass der BF die deutsche Sprache in alltagstauglicher Weise beherrscht und alles Gesprochene versteht, brachte der BF im Verfahren vor der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bereits mehr als dreijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der hier ausgeübten Erwerbstätigkeit(
- en)im Gastronomiebereich glaubhaft zum Ausdruck. Die Feststellungen bezüglich der bislang nicht besuchten Deutschkurse und der nicht abgelegten Deutschprüfungen ergeben sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde, zumal keine entsprechenden Unterlagen über eine Absolvierung in Vorlage gebracht wurden. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Ausführungen des BF vor der belangten Behörde zugrunde. Unterstützungserklärungen wurden nicht in Vorlage gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer einige private Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die im Verfahren getroffenen Ausführungen kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer keine Bildungsangebote in Anspruch genommen, keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht hat, nicht ehrenamtlich/ gemeinnützig tätig, nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist, womit auch eine besondere soziale Integration nicht vorliegt, ist im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers und der Bescheinigungsmittel (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft. Die Feststellungen zu den vom BF im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie zur Höhe seines ungefähren aktuellen Bruttoeinkommens im Gastronomieunternehmen seines Schwagers gründen sich im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen des BF im Verfahren vor dem belangten Bundesamt, einer Einsichtnahme in den im Gerichtsakt befindlichen - im AJ-WEB Auskunftsverfahren erstellten – Auszüge, der Urkundenvorlage des Rechtsvertreters vom 08.02.2023 sowie die im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen. Dass der BF aktuell über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter im vollen Beschäftigungsausmaß nachgeht. Dass der BF von Ende Jänner 2021 bis zumindest 11.10.2021 als Kommanditist der XXXX KG im Firmenbuch eingetragen ist, ist urkundlich hinreichend nachgewiesen. Feststellungen zum Schwager als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers in Tirol ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem entsprechenden Register.Die Feststellungen zu den vom BF im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie zur Höhe seines ungefähren aktuellen Bruttoeinkommens im Gastronomieunternehmen seines Schwagers gründen sich im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen des BF im Verfahren vor dem belangten Bundesamt, einer Einsichtnahme in den im Gerichtsakt befindlichen - im AJ-WEB Auskunftsverfahren erstellten – Auszüge, der Urkundenvorlage des Rechtsvertreters vom 08.02.2023 sowie die im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen. Dass der BF aktuell über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter im vollen Beschäftigungsausmaß nachgeht. Dass der BF von Ende Jänner 2021 bis zumindest 11.10.2021 als Kommanditist der römisch 40 KG im Firmenbuch eingetragen ist, ist urkundlich hinreichend nachgewiesen. Feststellungen zum Schwager als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers in Tirol ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem entsprechenden Register. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat. In der Stellungnahme vom 26.03.2021 und in der Beschwerde vom 14.05.2021 führte der BF aus, gesund zu sein (AS 57, 121). Es ist somit weiterhin von keiner - schon gar keiner schwerwiegenden - Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen. Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich. Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im Verfahren vor der belangten Behörde im Hinblick auf die in Österreich (aktuell) ausgeübte Berufstätigkeit in Zusammenschau mit den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten auszugsweise: § 2 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 2, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet auszugsweise: „Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 1. … 8. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist; 9. … 10. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; 11. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht; …“ § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet auszugsweise: Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet auszugsweise: „Ausweisung § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. …“ § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet:Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet: „
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten auszugsweise: „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. …“ „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern § 52
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
- Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
- Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
- Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
- sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oderc) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.Paragraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
- a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie , 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;, 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder, 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,,
- a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,,
- b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder,
- c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. …“ „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. …
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;,
- die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;,
- ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;,
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder,
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf. …“ „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate § 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. …
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. …“ 3.2. Nachdem die belangte Behörde Kenntnis von der Scheidung des BF erlangt hatte, leitete sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein, das zur Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet
§ 66Abs.
1 FPG führte.3.2. Nachdem die belangte Behörde Kenntnis von der Scheidung des BF erlangt hatte, leitete sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein, das zur Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet
Paragraph 66, Absatz eins, FPG führte. Soweit das BFA hierzu in der Begründung des Bescheides bezüglich des BF, der zwar über eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern verfügt(e), auf den Umstand verwies, dass die der Ausstellung dieser Karte zugrundeliegende Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen vor ihrem dreijährigen Bestehen geschieden wurde und folglich die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt des BF
§ 55Abs. 3 i
Vm § 54 Abs. 5 NAG nicht mehr vorliegen würden, so war dieser Folgerung auch aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich beizupflichten und die Erwägung einer auf § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG gestützte Ausweisung grundsätzlich rechtskonform.Soweit das BFA hierzu in der Begründung des Bescheides bezüglich des BF, der zwar über eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern verfügt(e), auf den Umstand verwies, dass die der Ausstellung dieser Karte zugrundeliegende Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen vor ihrem dreijährigen Bestehen geschieden wurde und folglich die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt des BF
Paragraph 55, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5, NAG nicht mehr vorliegen würden, so war dieser Folgerung auch aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich beizupflichten und die Erwägung einer auf Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG gestützte Ausweisung grundsätzlich rechtskonform. Allerdings ließ die belangte Behörde die aus der hiesigen rechtmäßigen Erwerbstätigkeit des BF resultierenden rechtlichen Folgen unberücksichtigt bzw. war ihr eine Berücksichtigung im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung noch nicht möglich, zumal diese erst gegenwärtig vorliegt. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auszug aus dem AJ-Web Auskunftsverfahren sowie der Urkundenvorlage der Rechtsvertretung vom 08.02.2023 ergibt sich nämlich, dass der BF seit 14.12.2020 erneut durchgehend einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachgeht, wobei er seit inzwischen rund 16 Monaten beim selben Dienstgeber beschäftigt ist. 3.
- Am
- September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am
- November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom
- September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am
- Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet: „Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“ Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 lautet: „Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.“
Art. 13
ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Artikel 13
, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Art. 14Abs.
1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
Artikel 14
, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. 3.
- Mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen (vgl. VwGH 21.03.2017, Ra 2016/22/0098, mit Hinweis auf EuGH 10.1.2006, Sedef, C-230/03).3.
- Mit Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen vergleiche VwGH 21.03.2017, Ra 2016/22/0098, mit Hinweis auf EuGH 10.1.2006, Sedef, C-230/03). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Ein derartiges Aufenthaltsrecht stellt eine Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung
Art. 6ARB 1/80 dar. Das Aufenthaltsrecht kann jedoch nicht weiterreichen, als das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. Vw
GH 23.01.2020, Ro 2019/22/0009).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Ein derartiges Aufenthaltsrecht stellt eine Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung
Artikel 6, ARB 1/80 dar.
Das Aufenthaltsrecht kann jedoch nicht weiterreichen, als das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt vergleiche VwGH 23.01.2020, Ro 2019/22/0009). Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Deshalb hat eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung des Aufenthaltsrechts nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (vgl. VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0038).Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Deshalb hat eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung des Aufenthaltsrechts nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion vergleiche VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (vgl. VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015).Die sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu vergleiche VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015). 3.5. Insofern hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner inzwischen etwa 16-monatigen Erwerbstätigkeit beim selben Dienstgeber, welche er auch aktuell ausübt, Rechte aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Sein hiesiges Aufenthaltsrecht ist daher unmittelbare Folge seines
Art. 6Abs.
1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf denselben Arbeitgeber eingeschränkten Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung (vgl. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/22/0009).3.5. Insofern hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner inzwischen etwa 16-monatigen Erwerbstätigkeit beim selben Dienstgeber, welche er auch aktuell ausübt, Rechte aus Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Sein hiesiges Aufenthaltsrecht ist daher unmittelbare Folge seines
Artikel 6
, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf denselben Arbeitgeber eingeschränkten Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung vergleiche VwGH 23.01.2020, Ro 2019/22/0009). 3.6. Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
Artikel 14ARB 1/80 dar (Vw
GH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung vergleiche insb. VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des Paragraph 86, Absatz eins, FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). Im Weiteren legte der VwGH dar: „Dass in Bezug auf den Umfang der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch § 86 Abs.1 fünfter Satz FPG, jetzt durch § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG), nicht auch auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74). „Dass in Bezug auf den Umfang der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht vergleiche EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG, jetzt durch Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG), nicht auch auf Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74). Demgegenüber sei -
den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“Demgegenüber sei -
den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Artikel 12, der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“ Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes
§ 67FPG idg
F, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG idgF, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Infolge der Novelle des FPG durch das FrÄG 2011 sei es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz (BGBl I 68/2013) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den §§ 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot
§ 53FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht.Infolge der Novelle des FPG durch das Fr
ÄG 2011 sei es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den Paragraphen 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht. Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des § 52 FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen.Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des Paragraph 52, FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen. Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland
gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit
- Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem
- Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland
gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Artikel 6, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit
- Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG umgesetzt, die nach dem
- Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe Paragraph 70, Absatz eins, FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). 3.
- Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, allenfalls eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist.3.
- Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, allenfalls eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die vom BFA in der bekämpften Entscheidung gewählte Vorgangsweise hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung des BF, nämlich gegen ihn in Spruchpunkt I eine Ausweisung
§ 66FPG idg
F zu erlassen, nicht rechtskonform ist, weil er der Anwendbarkeit des Assoziierungsabkommens unterliegt und Rechte nach Art 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 geltend machen kann.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die vom BFA in der bekämpften Entscheidung gewählte Vorgangsweise hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung des BF, nämlich gegen ihn in Spruchpunkt römisch eins eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG idgF zu erlassen, nicht rechtskonform ist, weil er der Anwendbarkeit des Assoziierungsabkommens unterliegt und Rechte nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 geltend machen kann. 3.8. Angesichts dieser Ausführungen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze, einschließlich des Spruchpunkts II. über die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs
§ 70Abs.
3 FPG, zu beheben.3.8. Angesichts dieser Ausführungen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze, einschließlich des Spruchpunkts römisch zwei. über die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG, zu beheben. 4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher im gegenständlichen Fall
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher im gegenständlichen Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung in der rechtlichen Beurteilung zitiert (vgl. insbesondere VwGH vom 21.03.2017, Ra 2016/22/0098; VwGH vom 23.01.2020, Ro 2019/22/0009; VwGH vom 23.06.2015, Ro 2014/22/0038; VwGH vom 09.08.2018, Ro 2017/22/0015; VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009) und es ist weder zu sehen, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist daher unzulässig.Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung in der rechtlichen Beurteilung zitiert vergleiche insbesondere VwGH vom 21.03.2017, Ra 2016/22/0098; VwGH vom 23.01.2020, Ro 2019/22/0009; VwGH vom 23.06.2015, Ro 2014/22/0038; VwGH vom 09.08.2018, Ro 2017/22/0015; VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009) und es ist weder zu sehen, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist daher unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L508.2242916.1.00