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{'item': 'L518 2152174-4'}

Obsah (20)§ 12aArt 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 52§ 34§ 53§ 22§ 62§ 46§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlL518 2152174-4 Spruch, L518 2152174-4/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ma

§ 12aAbs. 2 Asyl

G iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Vorverfahren I.

  1. Die Partei (in weiterer Folge kurz als „P“ bezeichnet), reiste im November 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 5.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Die Partei (in weiterer Folge kurz als „P“ bezeichnet), reiste im November 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 5.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Mit Bescheid vom 9.3.2917, Zl. 1134236403/161501636 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die P erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Außerdem wurde der P keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.
  4. Mit Bescheid vom 9.3.2917, Zl. 1134236403/161501636 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die P erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Außerdem wurde der P keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.
  5. Am 13.4.2017 wurde die P vom LG für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahles, teilweise als Beteiligter, gem. der §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall 12 dritter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei 6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, strafrechtlich verurteilt. (Tilgung eingetreten)römisch eins.
  6. Am 13.4.2017 wurde die P vom LG für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahles, teilweise als Beteiligter, gem. der Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall 12 dritter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei 6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, strafrechtlich verurteilt. (Tilgung eingetreten) I.
  7. Am 19.5.2017 wurde über die P die Schubhaft verhängt und reiste die P am 1.8.2017 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig nach Georgien aus.römisch eins.
  8. Am 19.5.2017 wurde über die P die Schubhaft verhängt und reiste die P am 1.8.2017 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig nach Georgien aus. I.
  9. Am 11.8.2017 reiste die P erneut über Italien in den Schengenraum ein und wurde die P am 30.4.2019 in Österreich festgenommen.römisch eins.
  10. Am 11.8.2017 reiste die P erneut über Italien in den Schengenraum ein und wurde die P am 30.4.2019 in Österreich festgenommen. I.
  11. Mit Bescheid vom 1.5.2019 wurde über die P die Schubhaft verhängt und wurde der Schubhaftbescheid nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung aufgehoben. römisch eins.
  12. Mit Bescheid vom 1.5.2019 wurde über die P die Schubhaft verhängt und wurde der Schubhaftbescheid nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung aufgehoben. I.
  13. Mit Bescheid vom 3.5.2019 wurde der P ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen. Außerdem wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Abermals wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und wurde einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.
  14. Mit Bescheid vom 3.5.2019 wurde der P ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Außerdem wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Abermals wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und wurde einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. I.
  15. Am 23.5.2019 wurde die P nach Georgien abgeschoben.römisch eins.
  16. Am 23.5.2019 wurde die P nach Georgien abgeschoben. I.
  17. Gegen den oben bezeichneten Bescheid vom 3.5.2019 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde das Rechtsmittel mit Erkenntnis des BVwG vom 27.8.2019 als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachten ao. Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 4.3.2020 zurückgewiesen.römisch eins.
  18. Gegen den oben bezeichneten Bescheid vom 3.5.2019 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde das Rechtsmittel mit Erkenntnis des BVwG vom 27.8.2019 als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachten ao. Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 4.3.2020 zurückgewiesen. I.
  19. Am 27.9.2020 reiste die P neuerlich freiwillig nach Georgien aus.römisch eins.
  20. Am 27.9.2020 reiste die P neuerlich freiwillig nach Georgien aus. I.
  21. Am 22.11.2020 stellte die P nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  22. Am 22.11.2020 stellte die P nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  23. Mit Bescheid vom 10.12.2020 wurde der Antrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.römisch eins.
  24. Mit Bescheid vom 10.12.2020 wurde der Antrag wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. I.
  25. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 5.1.2021 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
  26. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 5.1.2021 als unbegründet abgewiesen. I.
  27. Am 11.3.2021 wurde die P nach Georgien abgeschoben.römisch eins.
  28. Am 11.3.2021 wurde die P nach Georgien abgeschoben. I.
  29. Anfang 2022 kehrte die P abermals nach Österreich zurück und reiste mit Unterstützung der BBU am 30.2.2022 freiwillig nach Polen aus.römisch eins.
  30. Anfang 2022 kehrte die P abermals nach Österreich zurück und reiste mit Unterstützung der BBU am 30.2.2022 freiwillig nach Polen aus. I.
  31. Am 9.11.2022 wurde die P in Wien von der Polizei festgenommen und es wurde wider die P mit Bescheid vom 10.11.22022 die Schubhaft verhängt. Am 11.11.2022 wurde die P infolge einer Covid19-Erkrankung aus der Schubhaft entlassen.römisch eins.
  32. Am 9.11.2022 wurde die P in Wien von der Polizei festgenommen und es wurde wider die P mit Bescheid vom 10.11.22022 die Schubhaft verhängt. Am 11.11.2022 wurde die P infolge einer Covid19-Erkrankung aus der Schubhaft entlassen. I.17 Am 22.11.2022 wurde von der georgischen Botschaft ein HRZ für die P ausgestellt.römisch eins.17 Am 22.11.2022 wurde von der georgischen Botschaft ein HRZ für die P ausgestellt. I.
  33. Am 21.12.2022 stellte die P einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und ist dieses Verfahren noch anhängig.römisch eins.
  34. Am 21.12.2022 stellte die P einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und ist dieses Verfahren noch anhängig. I.
  35. Am 23.12.2022 beantragte die P die Aufhebung des Einreiseverbotes und wurde die rechtsfreundliche Vertretung bekanntgegeben.römisch eins.
  36. Am 23.12.2022 beantragte die P die Aufhebung des Einreiseverbotes und wurde die rechtsfreundliche Vertretung bekanntgegeben. I.
  37. Am 1.2.2023 wurde der P die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert und wurde die P von Organen der LPD Salzburg festgenommen.römisch eins.
  38. Am 1.2.2023 wurde der P die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert und wurde die P von Organen der LPD Salzburg festgenommen. I.
  39. Mit Bescheid vom 1.2.2023 wurde wider die P die Schubhaft verhängt.römisch eins.
  40. Mit Bescheid vom 1.2.2023 wurde wider die P die Schubhaft verhängt. I.
  41. Mit ho. mündlich verkündeten Erkenntnis vom 10.2.2023, Zl. L515 2218508-3 wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid keine Folge gegeben und neben der Kostenentscheidung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenrömisch eins.
  42. Mit ho. mündlich verkündeten Erkenntnis vom 10.2.2023, Zl. L515 2218508-3 wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid keine Folge gegeben und neben der Kostenentscheidung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen I.
  43. Am 2.2.2023 wurde die P durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum neuerlich eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt und gab die P zu Protokoll, Probleme im Herkunftsland zu haben, dort nicht länger zu bleiben und bei seiner Familie in Österreich bleiben zu wollen.römisch eins.
  44. Am 2.2.2023 wurde die P durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum neuerlich eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt und gab die P zu Protokoll, Probleme im Herkunftsland zu haben, dort nicht länger zu bleiben und bei seiner Familie in Österreich bleiben zu wollen. Am 7.2.2023 wurde die P durch einen Organwalter des BFA, EAST West, niederschriftlich einvernommen und führte die P zu den Fluchtgründen befragt ins Treffen, sich in Österreich seit 7 Jahren gut eingelebt zu haben. So seien seine Ehefrau und deren Sohn in Österreich. In Georgien habe er nicht einmal eine Unterkunft in welcher er übernachten könne. Zudem beabsichtige er seine ihm kirchlich angetraute Frau, auch standesamtlich zu ehelichen. Neuerlich zu Problemen im Falle einer Rückkehr befragt, gab die P an, bereits viermal abgeschoben worden zu sein und am Flughafen nicht gewusst zu haben, wohin er gehen solle. Er habe im Heimatland Schulden und könne deswegen nicht nach XXXX , seinem Geburtsort, zurückkehren.Neuerlich zu Problemen im Falle einer Rückkehr befragt, gab die P an, bereits viermal abgeschoben worden zu sein und am Flughafen nicht gewusst zu haben, wohin er gehen solle. Er habe im Heimatland Schulden und könne deswegen nicht nach römisch 40 , seinem Geburtsort, zurückkehren. Abermals nach Gründe befragt, weshalb er nicht nach Georgien zurückkehren könne, vermeinte die P neuerlich, dass er in Georgien keine Möglichkeit habe zu bleiben und zu wohnen. Zudem möchte er bei seiner Familie bleiben und habe deshalb den gegenständlichen Asylantrag stellen müssen, um eine Abschiebung nach Georgien zu vermeiden. Zudem räumte die P ein, dass ihm die rechtswidrige Einreise in Österreich bewusst gewesen sei. I.
  45. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 7.2.2023 wurde der P der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 i

Vm. § 22 Abs. 10 AsylG aufgehoben wurde.römisch eins.24. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 7.2.2023 wurde der P der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG aufgehoben wurde. I.

  1. Die bB traf folgende Feststellungen:römisch eins.
  2. Die bB traf folgende Feststellungen: Die Identität der P steht infolge des vorliegenden HRZ fest und leidet diese weder an einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Überstellung nach Georgien entgegenstehen würde. Zudem stellte das BFA fest, dass die P unbescholten ist. Zu den Gründen für den Antrag auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren stellte das BFA im Wesentlichen nachstehendes fest: Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.5.2017 rechtskräftig abgewiesen. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der P nach Georgien zulässig ist. Das Fluchtvorbringen, aufgrund politischer Tätigkeit in Georgien inhaftiert worden zu sein, wurde für nicht glaubwürdig befunden. Im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde mit Bescheid vom 3.5.2019 ein auf vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und erwuchs dieses am 28.8.2019 in II. Instanz in Rechtskraft.Im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde mit Bescheid vom 3.5.2019 ein auf vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und erwuchs dieses am 28.8.2019 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Im Rahmen des zweiten Antrages auf internationalen Schutz, nunmehr dahingehend begründet, Probleme aufgrund von Schulden zu haben, wurde dieser Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache mangels glaubhaften Kern zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.Im Rahmen des zweiten Antrages auf internationalen Schutz, nunmehr dahingehend begründet, Probleme aufgrund von Schulden zu haben, wurde dieser Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache mangels glaubhaften Kern zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Im neuerlichen Asylverfahren wurden keine asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt und ist dieser Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Darüber hinaus konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des P nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder die P als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Darüber hinaus konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des P nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder die P als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem ist das wider die P erlassene Einreiseverbot bis 27.8.2023 aufrecht und reiste die P im September 2020 und November 2022 entgegen dem bestehenden Einreiseverbot in das Bundesgebiet ein. I.
  3. Rechtlich ging die bB davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen, weshalb der bP der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.römisch eins.
  4. Rechtlich ging die bB davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen, weshalb der bP der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit dem BFA davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Ebenso besteht in Georgien ein Unterstützungsprogramm für bedürftige Rückkehrer, welches auch die vorübergehende Unterbringung mitumfasst. Ebenso ist IOM vor Ort tätig, haben Rückkehrer Zugang zum georgischen Sozial-, Gesundheitssystem (dies umfasst ein Drogenersatzprogramm) und zum Arbeitsmarkt. Es besteht auch die Möglichkeit, sich an eine in Georgien sozial tätige Organisation zu wenden. Es ist in Übereinstimmung mit der Behörde davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der P um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.Es ist in Übereinstimmung mit der Behörde davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der P um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. Die Behörde brachte der P die Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, vom 13.12.2022 im Zuge des ggst. Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis. Bei der volljährigen P handelt es sich um einen mobilen, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die P aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die P keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die P reiste trotz der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung sowie dem befristet erlassenen Einreiseverbot in weiterer Folge wiederholt in das Bundesgebiet ein. Dies war dem BF auch eigenen Angaben zur Folge bewusst. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden. Dies räumte die P letzten Endes auch ein, wenn dieser nach wiederholter Nachfrage nach den Gründen seiner nunmehrigen Asylantragstellung ausführte, dass er deshalb den Asylantrag stellen musste, um die Abschiebung nach Georgien zu vermeiden (AS 233). Die Republik Georgien zeigt sich bei der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten für die Abschiebung („Heimreisezertifikate“) regelmäßig kooperativ und stellt solche aus. Im konkreten Fall wurde für die P am 22.11.2022 ein HRZ ausgestellt.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie aus dem Gerichtsakt. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich – wie die Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb im Wesentlichen in Bezug auf die bP gleich. So führte die bB beweiswürdigend schlüssig und nachvollziehbar im Wesentlichen auszugsweise nachstehendes aus: Die P reiste bereits viermal in das Herkunftsland aus und wurde für die P am 22.11.2022 ein HRZ der georgischen Botschaft ausgestellt, weshalb die Identität und Staatsangehörigkeit feststeht. Die Feststellungen zur Gesundheit der P ergibt sich aus den Angaben der P in der Einvernahme am 7.2.2023 und führte die P aus, dass es ihr „normal“ gehe und sie Medikamente wegen der Drogenabhängigkeit nehme. Dieser Sachverhalt lag bereits der Entscheidung vom 27.8.2019 zugrunde (vgl. S 3 des Erkenntnisses vom 27.8.2019), weshalb sich auch diesbezüglich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergibt. Auch liegt keine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung vor.Die Feststellungen zur Gesundheit der P ergibt sich aus den Angaben der P in der Einvernahme am 7.2.2023 und führte die P aus, dass es ihr „normal“ gehe und sie Medikamente wegen der Drogenabhängigkeit nehme. Dieser Sachverhalt lag bereits der Entscheidung vom 27.8.2019 zugrunde vergleiche S 3 des Erkenntnisses vom 27.8.2019), weshalb sich auch diesbezüglich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergibt. Auch liegt keine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung vor. Im ggst. Verfahren brachte die P keine neuen Gründe vor. Sie machte zunächst nur familiäre Gründe geltend und erst zu Ende der Einvernahme brachte die P abermals vor, Schulden im Heimatland zu haben. Dies wurde jedoch bereits im Bescheid vom 10.12.2020 für gänzlich unglaubwürdig befunden. Im Ergebnis konnte das BFA daher keinen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt feststellen und wird der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Zudem – so das BFA weiter – hätte der P bereits zum Zeitpunkt der kirchlichen Trauung klar gewesen sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich rechtswidrig und sohin unsicher ist. Für die Behörde stand daher im Ergebnis fest, dass die Rückkehrentscheidung verhältnismäßig ist. Eine Integration bzw. Verfestigung in Österreich, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde, vermochte die Behörde nicht festzustellen.Zudem – so das BFA weiter – hätte der P bereits zum Zeitpunkt der kirchlichen Trauung klar gewesen sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich rechtswidrig und sohin unsicher ist. Für die Behörde stand daher im Ergebnis fest, dass die Rückkehrentscheidung verhältnismäßig ist. Eine Integration bzw. Verfestigung in Österreich, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde, vermochte die Behörde nicht festzustellen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 2.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 2.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.2.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchteil A) 2.2.

  1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:2.2.
  2. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet: „

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)

Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)

Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus

  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist

Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist

Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Absatz 2, nicht entgegen.

(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG und Ausweisungen

§ 66FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG und Ausweisungen

Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht." 2.2.2.

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.2.2.2.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12a Abs. 2 Asyl

G durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G

  1. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900)Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG

  1. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900) 2.2.
  2. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:2.2.
  3. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung sowie ein rechtskräftiges und nach wie vor aufrechtes Einreiseverbot vor. Es ist auch, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass der Antrag der P voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach-, noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab. Dem entsprechenden Vorbringen der P kann kein glaubhafter Kern entnommen werden und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417). Dies insbesondere auch in Ansehung des Umstandes, dass die P über wiederholte Nachfrage selber einräumte nur deshalb einen Asylantrag zu stellen, um eine Abschiebung nach Georgien zu vermeiden. Erst gegen Ende der Befragung vermeinte die P in Tiflis niemanden zu haben und im Geburtsort Schulden zu haben und dort getötet zu werden. Dieser Sachverhalt wurde jedoch bereits anlässlich der zweiten Asylantragstellung bei Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes, insbesondere unter Berücksichtigung der Länderberichte, für gänzlich unglaubwürdig beurteilt. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die P im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die P im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert.Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):, - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  4. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  5. September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  6. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  7. September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
  8. Dezember 2013, 2013/22/0362; Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
  9. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  10. Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
  11. Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
  12. Oktober 2011, 2011/22/0065). - Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
  13. Juli 2011, 2011/22/0112).Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
  14. Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
  15. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
  16. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften. Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der P in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte [vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251; VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405]. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde als rechtmäßig darDa insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde als rechtmäßig dar Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes gebrauch machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes gebrauch machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L518.2152174.4.00

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