RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlL518 2207867-1 Spruch, L518 2207873-1/54E L518 2207864-1/54E L518 2207876-1/39E L518 2207871-1/71E L518 2207867-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, der (2.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, des (3.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, der (4.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien und der (5.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, alle vertreten durch Mag.a LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (1.) vom 07.09.2018, Zl. XXXX , (2.) Zl. XXXX , (3.) Zl. XXXX , (4.) Zl. XXXX und (5.) Zl. XXXX wegen §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005), § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, der (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, des (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, der (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien und der (5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, alle vertreten durch Mag.a LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (1.) vom 07.09.2018, Zl. römisch 40 , (2.) Zl. römisch 40 , (3.) Zl. römisch 40 , (4.) Zl. römisch 40 und (5.) Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005), Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2021 zu Recht: A) I. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer (BF3), die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (BF4) und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin (BF5) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF
- Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxe Christen. römisch eins.
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer (BF3), die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (BF4) und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin (BF5) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF
- Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxe Christen. I.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten im Gefolge ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 15.03.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. römisch eins.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten im Gefolge ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 15.03.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. I.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Niederösterreich am 15.03.2018 gaben die BF zum Fluchtgrund befragt bekannt, dass die BF4 unter Blutanämie leide. Den Ärzten in Georgien wäre eine genaue Diagnostik nicht möglich gewesen, diese hätten auch keine entsprechende und richtige Therapie erstelle können. Aus diesem Grund wären sie in die Türkei geflogen um dort die BF4 behandeln zu lassen. Diese Therapie zeigte auch Wirkung, jedoch war das Geld schnell aufgebraucht, weswegen sich die BF nach Österreich begaben um die Therapie fortzuführen. Weitere Fluchtgründe gäbe es nicht. Von der BF2 wurde vorgebracht, dass gemäß Internetrecherche der Tochter in Österreich geholfen werden könne. römisch eins.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Niederösterreich am 15.03.2018 gaben die BF zum Fluchtgrund befragt bekannt, dass die BF4 unter Blutanämie leide. Den Ärzten in Georgien wäre eine genaue Diagnostik nicht möglich gewesen, diese hätten auch keine entsprechende und richtige Therapie erstelle können. Aus diesem Grund wären sie in die Türkei geflogen um dort die BF4 behandeln zu lassen. Diese Therapie zeigte auch Wirkung, jedoch war das Geld schnell aufgebraucht, weswegen sich die BF nach Österreich begaben um die Therapie fortzuführen. Weitere Fluchtgründe gäbe es nicht. Von der BF2 wurde vorgebracht, dass gemäß Internetrecherche der Tochter in Österreich geholfen werden könne. , I.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF1 und die BF2 am 23.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, im Beisein einer Dolmetscherin in georgischer Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF1 und die BF2 am 23.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, im Beisein einer Dolmetscherin in georgischer Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gaben die BF an, dass sie finanziell für die Behandlung ihrer Tochter weder in Georgien noch in der Türkei aufkommen konnten. Dies sei der einzige Fluchtgrund. I.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.09.2018, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise wurde gewährt (Spruchpunkt VI.)römisch eins.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.09.2018, , wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise wurde gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der BF als grundsätzlich glaubhaft, aber nicht asylrelevant bewertet wurde. Am 03.05.2018 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, welche die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente Ihrer Tochter erfragte. Die Anfragebeantwortung langte am 22.06.2018 bei der Behörde ein und ergab, dass sowohl die angefragten Medikamente als auch Alternativmedikationen in Georgien verfügbar sind. Weiters konnte der Anfragebeantwortung entnommen werden, dass sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen bzw. Folgebehandlungen durch Internisten, Hämatologen, Nierenfachärzte, Kinderärzte, Plasmapherese, Nierentransplantationen, Bluttransfusionen sowie diverse Laboruntersuchungen in verschiedenen Einrichtungen in Georgien verfügbar sind. Was die Kosten in Georgien betrifft, wird angemerkt, dass diese zwar privat zu bezahlen sind, da die Krankheit Ihrer Tochter nicht im Förderprogramm inbegriffen ist, diese jedoch aber preislich in einem Rahmen sind, das davon ausgegangen werden kann, dass Sie sich diese nach Nachgehen einer beruflichen Beschäftigung leisten können. Die Durchschnittskosten der monatlichen Medikamente betragen rund 360 GEL. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari – 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018). Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Insbesondere hielt die belangte Behörde fest:Bezüglich der gesundheitlichen Probleme (hämolytisch-urämisches Syndrom) der BF4 wird bemerkt, dass diese keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der zu einem Abschiebungshindernis führen kann. Die BF4 wurde die letzten Monate in Österreich mit Plasmaseparationen behandelt und medikamentös eingestellt. Die derzeitige Therapie besteht aus der Gabe von verschiedenen Medikamenten. Eine Anfrage der Staatendokumentation über MedCoi ergab, dass all die benötigten Medikamente der BF4 entweder im Original oder als Alternativmedikament mit gleichem Wirkstoff erhältlich sind. Die BF4 wurde am 17.04.2018 im guten Allgemeinzustand in die häusliche Pflege aus dem Krankenhaus entlassen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Insbesondere hielt die belangte Behörde fest:, Bezüglich der gesundheitlichen Probleme (hämolytisch-urämisches Syndrom) der BF4 wird bemerkt, dass diese keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der zu einem Abschiebungshindernis führen kann. Die BF4 wurde die letzten Monate in Österreich mit Plasmaseparationen behandelt und medikamentös eingestellt. Die derzeitige Therapie besteht aus der Gabe von verschiedenen Medikamenten. Eine Anfrage der Staatendokumentation über MedCoi ergab, dass all die benötigten Medikamente der BF4 entweder im Original oder als Alternativmedikament mit gleichem Wirkstoff erhältlich sind. Die BF4 wurde am 17.04.2018 im guten Allgemeinzustand in die häusliche Pflege aus dem Krankenhaus entlassen. , I.
- Gegen die am 13.09.2018 zugestellten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die BF4 in Georgien keine entsprechende Behandlungsmöglichkeit hätte. Die Anfragebeantwortung der BF hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Leiden sei unzulässiger Weise nicht vollständig im Bescheid abgedruckt. Das Kindeswohl sei nicht entsprechend berücksichtigt worden und seien die Beweiswürdigung sowie das Ermittlungsverfahren insgesamt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.römisch eins.
- Gegen die am 13.09.2018 zugestellten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. , Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die BF4 in Georgien keine entsprechende Behandlungsmöglichkeit hätte. Die Anfragebeantwortung der BF hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Leiden sei unzulässiger Weise nicht vollständig im Bescheid abgedruckt. Das Kindeswohl sei nicht entsprechend berücksichtigt worden und seien die Beweiswürdigung sowie das Ermittlungsverfahren insgesamt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden., I.
- Am 03.06.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt. Nach Durchführung der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Am 11.06.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.
- Am 03.06.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt. Nach Durchführung der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Am 11.06.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. I.
- Gegen die am 18.07.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse wurde von der rechtlichen Vertretung eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragt wird, beim VfGH eingebracht. römisch eins.
- Gegen die am 18.07.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse wurde von der rechtlichen Vertretung eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragt wird, beim VfGH eingebracht. Begründet wurde ausgeführt, dass das BVwG lediglich Textbausteine verwende, die nur auf Grund ihrer allgemein gehaltenen Formulierungsweise den Anschein erweckten, auf die konkreten Umstände des Einzelfalles einzugehen. Darüber hinaus fänden weder eine Auseinandersetzung mit der zu lösenden Rechtsfrage, ob Art. 3 EMRK einer Abschiebung der BF4 nach Georgien entgegenstehe, noch mit den zur Lösung dieser Frage notwendigen Ermittlungen auf Sachverhaltsebene statt. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, in Georgien fehle es an ärztlicher Expertise für die Behandlung und die notwendigen Kontrolluntersuchungen. Den mit der Beschwerde vorgelegten Befund zur Erkrankung der BF4 ignoriere das Bundesverwaltungsgericht; es unterlasse auch insgesamt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde. Begründet wurde ausgeführt, dass das BVwG lediglich Textbausteine verwende, die nur auf Grund ihrer allgemein gehaltenen Formulierungsweise den Anschein erweckten, auf die konkreten Umstände des Einzelfalles einzugehen. Darüber hinaus fänden weder eine Auseinandersetzung mit der zu lösenden Rechtsfrage, ob Artikel 3, EMRK einer Abschiebung der BF4 nach Georgien entgegenstehe, noch mit den zur Lösung dieser Frage notwendigen Ermittlungen auf Sachverhaltsebene statt. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, in Georgien fehle es an ärztlicher Expertise für die Behandlung und die notwendigen Kontrolluntersuchungen. Den mit der Beschwerde vorgelegten Befund zur Erkrankung der BF4 ignoriere das Bundesverwaltungsgericht; es unterlasse auch insgesamt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde. I.
- Mit Beschluss des VfGH vom 23.09.2019, E 2373-2375/2019-6, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben,römisch eins.
- Mit Beschluss des VfGH vom 23.09.2019, E 2373-2375/2019-6, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben, I.
- Mit Erkenntnis des VfGH vom 04.03.2020, E 2373-2375/2019-23, wurde, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Georgien unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, festgestellt, dass die BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleich-behandlung von Fremden untereinander verletzt wurden und das Erkenntnis insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des VfGH vom 04.03.2020, E 2373-2375/2019-23, wurde, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Georgien unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, festgestellt, dass die BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleich-behandlung von Fremden untereinander verletzt wurden und das Erkenntnis insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründet wurde ausgeführt, das BVwG insbesondere keine hinreichende Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte durchführte. Zudem lässt das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das junge Alter der BF4 und damit ihre sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität außer Betracht und misst diesem Umstand für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK keine hinreichende Bedeutung zu.Begründet wurde ausgeführt, das BVwG insbesondere keine hinreichende Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte durchführte. Zudem lässt das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das junge Alter der BF4 und damit ihre sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität außer Betracht und misst diesem Umstand für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK keine hinreichende Bedeutung zu. I.
- Mit Beschluss des BVwG vom 15.07.2020 wurde DDr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin bestellt und ihm die Beantwortung der ua. Fragen aufgetragen: römisch eins.
- Mit Beschluss des BVwG vom 15.07.2020 wurde DDr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin bestellt und ihm die Beantwortung der ua. Fragen aufgetragen: An welchen Erkrankungen leidet die BF4 aktuell? Welche medizinische Behandlung ist im Hinblick auf die Erkrankung der BF4 erforderlich bzw. welche Medikamente und weitere Behandlung benötigt sie (notwendige Therapien, Kontrollen)? Wenn eine Infektion auftritt (Wiederaufflackern der Krankheit, ausgelöst durch Infekte lt. Befund des AKH-Wien, vom 25.9.2018): Wie lange ist die Vorlaufzeit? Was kann die die BF4 tun, um die Infektionsgefahr zu minimieren? Welche Folgen hätte eine allfällige Überstellung der BF4 nach GEORGIEN? Würde dies eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen bzw. wäre dadurch ein lebensbedrohlicher Zustand gegeben bzw. zu befürchten? I.
- Am 20.09.2021 langte die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Georgien zu folgenden Fragen ein:römisch eins.
- Am 20.09.2021 langte die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Georgien zu folgenden Fragen ein: 1) Sind die oa. Krankheiten in GEORGIEN erfolgreich behandelbar? 2) Ist der Zugang zu den oa. erwähnten fachärztlichen Routinekontrollen gegeben? 3) Sind die angeführten Medikamente (Wirkstoffe) in GEORGIEN erhältlich? 4) Sind die angeführten Therapien (Behandlungen) in GEORGIEN verfügbar? 5) Wo, also bei welchen Institutionen (Ordinationen, Krankenhäuser etc.) sind die oa. Therapien (Behandlungen) verfügbar? (Bitte Name und Adresse anführen). 6) Welche Kosten entstehen für die bP für die erforderlichen Medikamente (Wirkstoffe)? 7) Welche Kosten entstehen für die bP für die notwendigen Therapien (Behandlungen)? 8) Gibt es staatliche bzw. nichtstaatliche Stellen (NGO’s etc.) die eine finanzielle Hilfe für die Medikamenten- und oder Therapiekosten übernehmen bzw. finanzielle Zuschüsse gewährleisten? I.
- Am 15.10.2020 langte die medizinische Befundinterpretation des SV DDr. XXXX ein.römisch eins.
- Am 15.10.2020 langte die medizinische Befundinterpretation des SV DDr. römisch 40 ein. I.
- Mit Eingabe vom 03.11.2021 übermittelte die rechtliche Vertretung eine Stellungnahme. Darin wird vorwiegend mitgeteilt, dass bei der BF4 ein Aufflackern ihrer Erkrankung grundsätzlich jederzeit, oftmals durch Infekte ausgelöst, wieder möglich ist. Daher ist es unbedingt notwendig, dass die BF4 an einem hochspezialisierten kindernephrologischen Zentrum regelmäßig kontrolliert werde. Weiters ist es notwendig, dass im Falle eines Wiederaufflackerns der Erkrankung sofort eine Plasmaseparationstherapie durchgeführt werden muss. Zudem wurde ein Bericht des AKH Wien, Klin. Abteilung für Pädiatrische Nephrologie und Gastroenterologie der Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 15.10.2021 in Vorlage gebracht. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 03.11.2021 übermittelte die rechtliche Vertretung eine Stellungnahme. Darin wird vorwiegend mitgeteilt, dass bei der BF4 ein Aufflackern ihrer Erkrankung grundsätzlich jederzeit, oftmals durch Infekte ausgelöst, wieder möglich ist. Daher ist es unbedingt notwendig, dass die BF4 an einem hochspezialisierten kindernephrologischen Zentrum regelmäßig kontrolliert werde. Weiters ist es notwendig, dass im Falle eines Wiederaufflackerns der Erkrankung sofort eine Plasmaseparationstherapie durchgeführt werden muss. Zudem wurde ein Bericht des AKH Wien, Klin. Abteilung für Pädiatrische Nephrologie und Gastroenterologie der Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 15.10.2021 in Vorlage gebracht. I.
- Mit Eingabe vom 09.11.2021 wurden von der rechtlichen Vertretung eine Antwort der Regulierungsbehörde für medizinische und pharmazeutische Tätigkeiten, Georgien, 08.10.2021 auf die Anfrage einer von den BF bevollmächtigten Person hinsichtlich der Verfügbarkeit von Arzneimitteln samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vom 20.10.2021 und die Antwort des georgischen Gesundheitsministeriums vom 13.10.2021 auf die Anfrage einer von den BF bevollmächtigten Person hinsichtlich der Verfügbarkeit medizinischer Behandlung für Patientinnen mit „atypischem hämolytisch-urämischem Syndrom“ samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vom 20.10.2021 übermittelt. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 09.11.2021 wurden von der rechtlichen Vertretung eine Antwort der Regulierungsbehörde für medizinische und pharmazeutische Tätigkeiten, Georgien, 08.10.2021 auf die Anfrage einer von den BF bevollmächtigten Person hinsichtlich der Verfügbarkeit von Arzneimitteln samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vom 20.10.2021 und die Antwort des georgischen Gesundheitsministeriums vom 13.10.2021 auf die Anfrage einer von den BF bevollmächtigten Person hinsichtlich der Verfügbarkeit medizinischer Behandlung für Patientinnen mit „atypischem hämolytisch-urämischem Syndrom“ samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vom 20.10.2021 übermittelt. I.
- Am 24.11.2021 wurde von der rechtlichen Vertretung eine zusätzliche Stellungnahme des AKH XXXX , Univ. Klinik für Kinder und Jugendheilkunde betreffend die BF4 vom 19.11.2021, übermittelt. römisch eins.
- Am 24.11.2021 wurde von der rechtlichen Vertretung eine zusätzliche Stellungnahme des AKH römisch 40 , Univ. Klinik für Kinder und Jugendheilkunde betreffend die BF4 vom 19.11.2021, übermittelt. I.
- Am 29.11.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt.römisch eins.
- Am 29.11.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt. I.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben der BF hinsichtlich der Unmöglichkeit der Behandlung in Georgien vor dem Hintergrund der medizinischen Unterlagen aus Georgien und den Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen unglaubwürdig sind. Sämtliche bei der BF4 im AKH der Stadt Wien durchgeführten Behandlungen seien auch in Georgien verfügbar. römisch eins.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben der BF hinsichtlich der Unmöglichkeit der Behandlung in Georgien vor dem Hintergrund der medizinischen Unterlagen aus Georgien und den Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen unglaubwürdig sind. Sämtliche bei der BF4 im AKH der Stadt Wien durchgeführten Behandlungen seien auch in Georgien verfügbar. I.
- Gegen dieses Erkenntnis wurde von der rechtlichen Vertretung eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragt wird, beim VfGH eingebracht. Begründet wurde dies damit, dass vom BVwG die vorgelegten Beweismittel, etwa ein medizinischer Befund des AKH XXXX sowie ein Schreiben einer georgischen Klinik nicht berücksichtigt und damit das Parteiengehör ignoriert worden sei. römisch eins.
- Gegen dieses Erkenntnis wurde von der rechtlichen Vertretung eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragt wird, beim VfGH eingebracht. Begründet wurde dies damit, dass vom BVwG die vorgelegten Beweismittel, etwa ein medizinischer Befund des AKH römisch 40 sowie ein Schreiben einer georgischen Klinik nicht berücksichtigt und damit das Parteiengehör ignoriert worden sei. I.
- Vom Bundesamt wurde am 26.01.2022 eine außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 B VG gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 03.01.2022 erhoben. Vom BFA wurde die ao. Revision damit begründet, dass unter Zugrundelegung der Ausführungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis trotz des weniger als vierjährigen Aufenthalts der mP die Annahme einer außergewöhnlichen Integration im oben beschriebenen Sinne nicht gedeckt sei. römisch eins.
- Vom Bundesamt wurde am 26.01.2022 eine außerordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, B VG gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 03.01.2022 erhoben. Vom BFA wurde die ao. Revision damit begründet, dass unter Zugrundelegung der Ausführungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis trotz des weniger als vierjährigen Aufenthalts der mP die Annahme einer außergewöhnlichen Integration im oben beschriebenen Sinne nicht gedeckt sei. I.
- Mit Erkenntnis des VfGH vom 19.09.2022, E 406-410/2022-17, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2022, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen wird und darauf aufbauend durch die Spruchpunkte A) II. bis A) IV. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. römisch eins.
- Mit Erkenntnis des VfGH vom 19.09.2022, E 406-410/2022-17, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2022, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen wird und darauf aufbauend durch die Spruchpunkte A) römisch zwei. bis A) römisch vier. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die im Lichte dessen notwendige Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der Viertbeschwerdeführerin im Hinblick auf eine nach ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat erfolgende, mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK erneut nicht vor. Zudem ignoriert das BVwG das Parteivorbringen in einem entscheidenden Punkt und lässt damit den konkreten Sachverhalt außer Acht. Die angefochtene Entscheidung ist daher, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und darauf aufbauend durch die Spruchpunkte A) Il. bis A) IV., mit Willkür belastet und ist in diesem Umfang aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die im Lichte dessen notwendige Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der Viertbeschwerdeführerin im Hinblick auf eine nach ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat erfolgende, mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK erneut nicht vor. Zudem ignoriert das BVwG das Parteivorbringen in einem entscheidenden Punkt und lässt damit den konkreten Sachverhalt außer Acht. Die angefochtene Entscheidung ist daher, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und darauf aufbauend durch die Spruchpunkte A) römisch eins l. bis A) römisch vier., mit Willkür belastet und ist in diesem Umfang aufzuheben. I.
- Mit Beschluss des VwGH vom 28.12.2022, Ra 2022/14/0030-23, wurde die Revision des Bundesamtes als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Ein Zuspruch von Kosten fand nicht statt.römisch eins.
- Mit Beschluss des VwGH vom 28.12.2022, Ra 2022/14/0030-23, wurde die Revision des Bundesamtes als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Ein Zuspruch von Kosten fand nicht statt. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF1 besuchte elf Jahre lang die Schule und betrieb danach ein Schuhgeschäft. Die Identität des BF1 steht fest.Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF1 besuchte elf Jahre lang die Schule und betrieb danach ein Schuhgeschäft. Die Identität des BF1 steht fest. Der BF1 ist der Gatte der BF2 und Vater der minderjährigen BF3 bis BF
- Der BF1 leidet unter Hepatitis C und Nierensteine und steckte sich mit dem Corona-Virus an. Ansonsten ist er gesund und gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an. Vor der Ausreise lebten der BF1 mit seiner Familie in einem Dorf in einem eigenen Haus, welches derzeit leer steht. Zum Haus gehören ein Wein- und ein Mandarinengarten. Im Herkunftsstaat leben noch die vier Schwestern und mehrere Onkel und Tanten mit ihren Familien. Zwei Schwestern sind Lehrerinnen, eine betreibt eine Landwirtschaft, die vierte betreut ihre Kinder und lebt vom Einkommen ihres Ehegatten. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxe Christin. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF2 besuchte elf Jahre lang die Schule, studierte danach vier Jahre Biologie an der Universität Batumi. Beruflich war sie im Schuhgeschäft des Gatten und als Hausfrau beschäftigt. Die Identität der BF2 steht fest. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxe Christin. Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF2 besuchte elf Jahre lang die Schule, studierte danach vier Jahre Biologie an der Universität Batumi. Beruflich war sie im Schuhgeschäft des Gatten und als Hausfrau beschäftigt. Die Identität der BF2 steht fest. Die BF2 nimmt Beruhigungsmittel und Schmerzmittel gegen ihr Kopfschmerzen ein, ist ansonsten gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Im Herkunftsstaat leben noch die die Eltern, zwei Brüder sowie diverse weitere Verwandte, welche in verschiedenen Berufen beschäftigt sind. Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Georgien geboren, die Viertbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Georgien geboren und die Fünftbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Georgien geboren. Alle drei minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und christlich-orthodoxen Glaubens. Die Identitäten der BF3 bis BF5 stehen fest. Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Georgien geboren, die Viertbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Georgien geboren und die Fünftbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Georgien geboren. Alle drei minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und christlich-orthodoxen Glaubens. Die Identitäten der BF3 bis BF5 stehen fest. Der BF3 und die BF5 sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung. Die BF4 leidet an dem atypischen hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS) und muss deshalb Medikamente einnehmen. Sie wurde am 06.02.2018 mit der Rettung ins Spital in Tiflis verbracht. Anschließend wurde sie mit der BF2 am 27.02.2018 nach Istanbul ins Krankenhaus geflogen. In der Türkei wurde die in Georgien gestellte Verdachtsdiagnose bestätigt. Am 14.03.2018 reisten die BF dann nach Österreich, wo die BF4 zehn Plasmaaustauschbehandlungen erhielt und ihr zweimal B-Zellantikörper verabreicht wurden. Unter der folgenden Immunsuppression zeigte sich eine Besserung und ist sie in einem stabilen Zustand nach stationärem Aufenthalt aus dem Krankenhaus in Österreich am 17.04.2018 entlassen worden. Die Erkrankung der bP 4 ist nicht heilbar und eine seltene Autoimmunerkrankung. In Georgien leben noch die bei den Eltern angeführten Verwandten. Die BF stellten am 14.03.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, die minderjährigen BF werden dabei von der BF2 gesetzlich vertreten. Die BF verfügen über georgische Reisepässe. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres Bekenntnisses zur christlich-orthodoxen Religion bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur georgischen Volksgruppe zu gewärtigen hatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Vom Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin, Herrn DDr. RUDOLF, wurde am 03.08.2020 festgestellt, dass die akute Krankheitsmanifestation unbehandelt mit einem beträchtlichen Letalitätsrisiko verbunden ist. Mit adäquater Behandlung kann der Krankheitsprozess gut unterdrückt werden, wie sich im gegenständlichen Fall zeigte. Sämtliche therapeutischen Maßnahmen, welche bei der BF4 im AKH Wien zur Anwendung gelangten, sind in Georgien verfügbar. Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Georgien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Die BF haben Deutsch- und Integrationskurse besucht, die BF2 legte ein diesbezügliches A2 Zertifikat vor, im April 2021 begann sie mit dem B1 Kurs. Die BF2 verrichtet im Quartier seit 2018 Reinigungsdienste und betätigt sich ehrenamtlich im Altersheim und im Kindergarten. Die minderjährigen Kinder besuchen die altersadäquaten Schulklassen. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. II.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur konkreten Lage im Herkunftsstaat werden folgende für die BF relevanten Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 15.10.2021 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein. Die Verwendung von Bezeichnungen wie „Regierung“, „Behörden“ o.Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Hinweis: Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelleAnzahl der Krankheits- und Todesfälle in Georgien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports (WHO), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda75947 40fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität). Covid-19 Letzte Änderung: 18.03.2022 Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vgl. StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca.Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vergleiche StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca. EUR 6] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. EUR 11] belangt (USEMB 17.3.2022). Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 3.3.2022). Es müssen keine Temperaturmessungen mehr durchgeführt werden (StopCoV.ge o.D.). Es existiert ein nationaler Impfplan (Provax.ge o.D.). Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (USEMB 17.3.2022). Insgesamt wurden bislang 2.839.891 Personen geimpft. Die Tagesimpfrate liegt bei 1.395 (StopCoV.ge 18.3.2022). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 1.355.347 Personen. Als vollständig geimpft gelten 1.253.112 Personen (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Die Impfskepsis in Georgien ist groß (Eurasianet 8.2.2022). Bislang wurden insgesamt 16.345.026 Tests durchgeführt. Von insgesamt 1.819 verfügbaren Krankenhausbetten sind derzeit 1.032 Betten belegt, wovon 249 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Das Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sindDas Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vergleiche civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sind Abstandsregelungen in Kraft (StopCoV.ge o.D.). Um öffentliche Einrichtungen wie Restaurants, Kinos oder Fitnesscenter betreten zu dürfen, ist die Vorlage des sogenannten Grünen Passes (Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vgl. StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022).(Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vergleiche StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 3.3.2022). Der öffentliche städtische Verkehr funktioniert ohne Einschränkungen (WKO 14.3.2022). Die uneingeschränkte Einreise ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Personen, die bereits an Covid erkrankt waren und über einen entsprechenden Nachweis verfügen, benötigen für die Einreise nur eine Covid-19-Impfung. Ungeimpfte müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen. Kinder unter 10 Jahren müssen keinen Covid-Nachweis vorlegen (WKO 14.3.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.3.2022): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918 , Zugriff 18.3.2022 • civil.ge (22.2.2022): Georgia to Further Ease COVID Curbs, https://civil.ge/archives/474247 , Zugriff 11.3.2022 • DataCov.moh.gov.ge – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (18.3.2022): COVID 19 Statistics, https: //datacov.moh.gov.ge/?LangID=en , Zugriff 18.3.2022 • Eurasianet (8.2.2022): Amid spike in COVID, Georgia drops passport system, https://eurasianet.o rg/amid-spike-in-covid-georgia-drops-passport-system , Zugriff 11.3.2022 • Provax.ge [Georgien] (o.D.): План вакцинации [Impfplan], https://www.provax.ge/ru/ , Zugriff 18.3.2022 • StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (18.3.2022): 2 839 891 vaccinated in all, daily vaccination rate at 1 395, https://stopcov.ge/en , Zugriff 18.3.2022 • StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (o.D.): COVID Restrictions, https://stopcov.ge/en/page/restrictions-list , Zugriff 11.3.2022 • USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (17.3.2022): COVID-19 Information for Georgia, https: //ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/ , Zugriff 18.3.2022 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.3.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html , Zugriff 18.3.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 16.03.2022 Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 30.3.2021). Die Wirksamkeit staatlicher Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 30.3.2021) und Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Wirksamkeit staatlicher Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 30.3.2021) und Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021). Mit Stand September 2021 waren an das Büro der Ombudsperson 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Die Ombudsperson forderte das State Inspector’s Service auf, in all diesen Fällen Ermittlungen einzuleiten (HRW 13.1.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.html , Zugriff 3.3.2022 • US DOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Korruption Letzte Änderung: 16.03.2022 Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vgl. EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020).Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vergleiche EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020). Das politische System weist ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration auf, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 28.2.2022). Zur Korruptionsprävention und -bekämpfung hat das Sekretariat des Antikorruptionsrates 2020 den Entwurf eines Handbuchs zur Methodik der Risikobewertung für Ministerien und juristische Personen des öffentlichen Rechts vorgelegt. Eine Entscheidung über die Einrichtung einer Antikorruptionsbehörde wurde bislang nicht getroffen (EC 5.2.2021). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird Georgien mit 55 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Botswana, Dominica und Fidschi. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar. • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products /studien/2020S08_suedkaukasus.pdf , Zugriff 3.3.2022 • TI – Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://images.trans parencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf , Zugriff 3.3.2022 • TI - Transparency International (28.1.2021): Georgia’s anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-anti -corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture , Zugriff 3.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Ombudsperson Letzte Änderung: 16.03.2022 Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson; vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 17.11.2020; vgl. EC 5.2.2021, USDOS 30.3.2021).Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson; vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 17.11.2020; vergleiche EC 5.2.2021, USDOS 30.3.2021). Die Ombudsperson (Public Defender) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Die Ombudsperson analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, welchen das UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorsieht. Basierend auf dem Gesetz zur „Beseitigung aller Formen von Diskriminierung“ wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht auszuüben [Anm.: „Amicus Curiae“ bedeutet unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] (ENNHRI o.D.). Im Dezember 2017 ernannte das Parlament Nino Lomjaria zur neuen Ombudsfrau. Sie gehörte zu den von Menschenrechtsorganisationen empfohlenen Kandidaten für dieses Amt. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. Die Ombudsfrau kann die Staatsanwaltschaft auffordern, Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf zehn. Ein stetiger Anstieg von Eingaben bei der Ombudsfrau zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Public Defenders (AA 17.11.2020). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschenrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung tätig ist und als effektiv gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/ , Zugriff 3.3.2022 • US DOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 18.03.2022 Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlich Ergebnisse präsentieren sowie Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020). Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Verfolgung und politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sind systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. Besonders vulnerabel sind sexuelle Minderheiten, deren Rechtssituation sich nicht verbessert hat (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Verfolgung und politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sind systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. Besonders vulnerabel sind sexuelle Minderheiten, deren Rechtssituation sich nicht verbessert hat (HRC 2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Georgien bleibt der Umsetzung und den Verpflichtungen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Die Unterstützung 2019/2020 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern vulnerabler Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021).Georgien bleibt der Umsetzung und den Verpflichtungen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Die Unterstützung 2019 aus 2020, konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern vulnerabler Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021). Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021).Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vergleiche USDOS 30.3.2021), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • HRC - Human Rights Centre
(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/1 90annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.htm l, Zugriff 4.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 18.03.2022 Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 17.11.2020), obwohl es Vorwürfe gibt, die Regierung schütze diese Freiheiten zuweilen nicht ausreichend (USDOSDie Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 17.11.2020), obwohl es Vorwürfe gibt, die Regierung schütze diese Freiheiten zuweilen nicht ausreichend (USDOS 30.3.2021). Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch sehr polarisiert (EC 5.2.2021; vgl. AA 17.11.2020, FH 28.2.2022, ROG o.D.). Im Laufe des Jahres 2020 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 17.11.2020). Es existieren mehrere Berichte über Schikanierung von Medienvertretern. Bei den Protesten im Juni 2019 wurden einige Journalisten verletzt, und mehrere NGOs sowie Journalisten geben an, dass Journalisten damals von Gesetzesvollzugsorganen gezielt angegriffen wurden (USDOS30.3.2021). Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch sehr polarisiert (EC 5.2.2021; vergleiche AA 17.11.2020, FH 28.2.2022, ROG o.D.). Im Laufe des Jahres 2020 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 17.11.2020). Es existieren mehrere Berichte über Schikanierung von Medienvertretern. Bei den Protesten im Juni 2019 wurden einige Journalisten verletzt, und mehrere NGOs sowie Journalisten geben an, dass Journalisten damals von Gesetzesvollzugsorganen gezielt angegriffen wurden (USDOS 30.3.2021). Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, AA 17.11.2020).Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, AA 17.11.2020). Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber Eigentümer bestimmen häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt durch Polizei gegen Journalisten kommt weniger oft vor, jedoch werden Reporter manchmal von der Polizei attackiert, vor allem während Wahlen. Dabei gehen Polizisten straffrei aus. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig (und wie auch im Jahr zuvor) auf Platz 60 von insgesamt 180 Plätzen (ROG o.D.). Mangelnde Professionalität der Journalisten und parteiische Berichterstattung sind verbreitet und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse (AA 17.11.2020). Informationsmanipulation und Radikalisierung nehmen zu. Der Gebrauch von Hassrede, unangemessener Sprache und das Ignorieren journalistischer Ethiknormen sind Alltag, sowohl bei regierungsnahen als auch eindeutig oppositionellen Medien (HRC 2022). Im März 2021 wurden geheime Tonaufnahmen aus den Jahren 2011-2012 veröffentlicht, gemäß denen Polizeibeamte beauftragt worden seien, Personen einzuschüchtern, die in sozialen Medien Bera Iwanischwili - Rapmusiker und Sohn des Gründers der heutigen Regierungs- bzw. damals noch Oppositionspartei Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili - kritisierten. In die Vorfälle war u.a. auch der spätere Premierminister Irakli Gharibaschwili involviert (OC 7.3.2021; vgl. GT 11.3.2021). Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen unerlaubten Abhörens, Aufzeichnens und Veröffentlichens von Privatgesprächen ein; nicht jedoch wegen des Inhalts dieser Gespräche (GT 11.3.2021).Im März 2021 wurden geheime Tonaufnahmen aus den Jahren 2011-2012 veröffentlicht, gemäß denen Polizeibeamte beauftragt worden seien, Personen einzuschüchtern, die in sozialen Medien Bera Iwanischwili - Rapmusiker und Sohn des Gründers der heutigen Regierungs- bzw. damals noch Oppositionspartei Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili - kritisierten. In die Vorfälle war u.a. auch der spätere Premierminister Irakli Gharibaschwili involviert (OC 7.3.2021; vergleiche GT 11.3.2021). Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen unerlaubten Abhörens, Aufzeichnens und Veröffentlichens von Privatgesprächen ein; nicht jedoch wegen des Inhalts dieser Gespräche (GT 11.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • GT - Georgia Today (11.3.2021): Bera’s Secret Recordings Scandal, https://georgiatoday.ge/bera s-secret-recordings-scandal/ , Zugriff 4.3.2022 • HRC - Human Rights Centre
(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/1 90annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022 • OC Media (7.3.2021): Calls for Georgian PM’s resignation follow scandalous recordings, https: //oc-media.org/calls-for-georgian-pms-resignation-follow-scandalous-recordings/ , Zugriff 4.3.2022 • ROG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Georgia, https://rsf.org/en/georgia , Zugriff 4.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Letzte Änderung: 18.03.2022 Es gibt weder sichtbare Einschränkungen noch Eingriffe der Regierung in die Vereinigungsoder Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020; vgl. AA 17.11.2020). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf den Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es viele Systemprobleme. Versammlungen und Demonstrationen werden für gewöhnlich von Polizeikräften (HRC 2022), gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt, aufgelöst (FH 28.2.2022).Es gibt weder sichtbare Einschränkungen noch Eingriffe der Regierung in die Vereinigungsoder Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020; vergleiche AA 17.11.2020). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf den Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es viele Systemprobleme. Versammlungen und Demonstrationen werden für gewöhnlich von Polizeikräften (HRC 2022), gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt, aufgelöst (FH 28.2.2022). Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel, um gegen willkürliche Entlassungen anzukämpfen, und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden Versammlungen verschiedener Größenordnung und zu vielen politischen und anderen Themen abgehalten. Versammlungsteilnehmer, welche sich anscheinend ungebührlich benehmen und gesetzliche Anordnungen von Vollzugsorganen missachten, werden mit Administrativhaft belegt. Gemäß der Ombudsperson stellt dies eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Maßnahme dar (PD o.D.). Infolge der Parlamentswahlen 2020 wurden gegen die Massenproteste ohne Vorwarnung Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt (taz 9.11.2020). Das Versammlungsrecht von LGBT+Gruppen wird selten geschützt, und LGBT+-Veranstaltungen werden selten abgehalten (FH 28.2.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf , Zugriff 4.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • HRC - Human Rights Centre
(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/1 90annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022 • PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2021070814020446986.pdf , Zugriff 4.3.2022 • taz, die tageszeitung (9.11.2020): Proteste in Georgien: Wasserwerfer und Tränengas, https: //taz.de/Proteste-in-Georgien/!5726925/ , Zugriff 4.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Todesstrafe Letzte Änderung: 18.03.2022 In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 17.11.2020; vgl. AIIn Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 17.11.2020; vergleiche AI 4.2021). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 4.2021). In Abchasien wurden seit ca. 1992 zehn Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt (UN- PO 23.1.2007). Ein De-Facto-Moratorium auf die Todesstrafe wurde 1993 eingeführt (Jam 10.4.2019), welches 2007 rechtlich verankert wurde (UNPO 23.1.2007; vgl. civil.ge 5.3.2020).10.4.2019), welches 2007 rechtlich verankert wurde (UNPO 23.1.2007; vergleiche civil.ge 5.3.2020). 2020 trat ein Gesetz in Kraft, wonach bei Suchtgifthandel die Todesstrafe verhängt werden kann (Jam 10.4.2019). Aufgrund des geltenden Moratoriums werden Todesurteile in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (civil.ge 5.3.2020). Südossetien hat im Jahr 1992 beschlossen, die Gesetze der Russischen Föderation zu übernehmen. Somit ist auch das russische Moratorium auf Hinrichtungen von 1996 in Südossetien in Kraft getreten (PVE 21.4.2006). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.amnest y.org/en/wp-content/uploads/2021/05/ACT5037602021ENGLISH.pdf , Zugriff 9.3.2022 • civil.ge (5.3.2020): Abkhazia Introduces Commuted Capital Punishment for Drug Trafficking, https: //civil.ge/archives/340986 , Zugriff 9.3.2022 • Jam News (10.4.2019): Abkhazia introduces death penalty for drug dealing, https://jam-news.net /abkhazia-reintroduces-death-penalty-for-drug-dealing/ , Zugriff 9.3.2022 • PVE - Parlamentarische Versammlung des Europarates (21.4.2006): Position of the Parliamentary Assembly as regards the Council of Europe member and observer states which have not abolished the death penalty [Doc. 10911], https://web.archive.org/web/20131019050451/http://assembly.c oe.int/ASP/Doc/XrefViewHTML.asp?FileID=11376&Language=en , Zugriff 9.3.2022 • UNPO - Unrepresented Nations & Peoples Organization (23.1.2007): UNPO: The Death Penalty Must Order its Final Meal, https://www.unpo.org/article/6148 , Zugriff 9.3.2022 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 18.03.2022 Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt derAnteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d.h. ohne die abtrünnigen RegionenAbchasien und Süd-Ossetien) an der Gesamtbevölkerung (rund 3,7 Millionen) bei ca. 13,2 %. Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Griechen, Abchasen, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Assyrer, Roma und Kisten (BAMF 10.2020; vgl. CIA 16.2.2022, FH 28.2.2022). Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 28.2.2022).wie z. B. Osseten, Griechen, Abchasen, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Assyrer, Roma und Kisten (BAMF 10.2020; vergleiche CIA 16.2.2022, FH 28.2.2022). Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 28.2.2022). Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Auch wenn es keine offene staatliche Diskriminierung von Minderheiten gibt, sind traditionelle Vorbehalte in der Bevölkerung weit verbreitet, welche der Toleranz in der Gesellschaft in einigen Bereichen enge Grenzen setzen (AA 17.11.2020). Ethnische Minderheiten sind systematischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt (HRC 2022). Es gibt Gruppen sowie Einzelpersonen, die in den Regionen Kvemo-Kartli und Kachetien versuchen, zwischen ethnischen Georgiern und Aserbaidschanern ethnische Konflikte zu provozieren (SSS 30.5.2020; vgl. BAMFBereichen enge Grenzen setzen (AA 17.11.2020). Ethnische Minderheiten sind systematischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt (HRC 2022). Es gibt Gruppen sowie Einzelpersonen, die in den Regionen Kvemo-Kartli und Kachetien versuchen, zwischen ethnischen Georgiern und Aserbaidschanern ethnische Konflikte zu provozieren (SSS 30.5.2020; vergleiche BAMF 10.2020). Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebendenArmenier undAserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern (AA 17.11.2020). Die gleichberechtigte Teilhabe an Hochschulbildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache verwehrt. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 17.11.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Der Zugang ethnischer Minderheiten zu Medieninhalten in den Minderheitensprachen ist eingeschränkt. Seit 2015 werden in Georgien Sprachen nationaler Minderheiten unterrichtet (PD o.D.).Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebendenArmenier undAserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern (AA 17.11.2020). Die gleichberechtigte Teilhabe an Hochschulbildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache verwehrt. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 17.11.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der Zugang ethnischer Minderheiten zu Medieninhalten in den Minderheitensprachen ist eingeschränkt. Seit 2015 werden in Georgien Sprachen nationaler Minderheiten unterrichtet (PD o.D.). Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen (BAMF 10.2020). Angehörige von Minderheiten wurden, wie andere vulnerable Gruppen auch, besonders von den Auswirkungen der Covid-19Pandemie getroffen (EC 5.2.2021) [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 - Georgien: Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen /DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob= publicationFile&v=5 , Zugriff 9.3.2022 • CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.2.2022): The World Factbook - Georgia, https://www. cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/ , Zugriff 23.2.2022 EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • HRC - Human Rights Centre
(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/1 90annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022 • PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2021070814020446986.pdf , Zugriff 4.3.2022 • SSS - State Security Service [Georgien] (30.5.2020): The State Security Service of the State Security Service has launched an investigation into the fact of racial discrimination (EN), https: //ssg.gov.ge/en/news/597/-The-State-Security-Service-of-the-State-Security-Service-has-launche d-an-investigation-into-the-fact-of-racial-discrimination-EN , Zugriff 9.3.2022 • US DOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 18.03.2022 Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 17.11.2020; vgl. FH 28.2.2022). Aufgrund der existierenden Geschlechterklischees bleibt die vollwertige Einbindung von Frauen ins öffentliche und politische Leben und in Entscheidungsprozesse problematisch (PD o.D.). Mindestens 25 % der Kandidaten auf Parteilisten müssen weiblichen Geschlechts sein (FH 28.2.2022).Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 17.11.2020; vergleiche FH 28.2.2022). Aufgrund der existierenden Geschlechterklischees bleibt die vollwertige Einbindung von Frauen ins öffentliche und politische Leben und in Entscheidungsprozesse problematisch (PD o.D.). Mindestens 25 % der Kandidaten auf Parteilisten müssen weiblichen Geschlechts sein (FH 28.2.2022). Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem und zählt derzeit zu den wichtigsten Menschenrechtsthemen der Regierung. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 17.11.2020; vgl. HRC 2022). Der Kampf gegen Gewalt gegen Frauen ist eine der Prioritäten der Regierung und der Staatsanwaltschaft. Jedoch trotz der Fortschritte der vergangenen Jahre im Präventionsbereich stellt eine wirksame und umfassende Strafverfolgung nach wie vor eine Herausforderung dar (HRC 2022). Die Unterstützung im Rahmen der bilateralen Zuweisung zwischen Georgien und der EU für 2019 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021).Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem und zählt derzeit zu den wichtigsten Menschenrechtsthemen der Regierung. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 17.11.2020; vergleiche HRC 2022). Der Kampf gegen Gewalt gegen Frauen ist eine der Prioritäten der Regierung und der Staatsanwaltschaft. Jedoch trotz der Fortschritte der vergangenen Jahre im Präventionsbereich stellt eine wirksame und umfassende Strafverfolgung nach wie vor eine Herausforderung dar (HRC 2022). Die Unterstützung im Rahmen der bilateralen Zuweisung zwischen Georgien und der EU für 2019 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021). 2019 wurden 4.185 Fälle häuslicher Gewalt von den Behörden strafrechtlich verfolgt, verglichen mit 3.232 im Jahr 2018 und 1.986 im Jahr 2017. Im Jahr 2019 wurden 51 % der Angeklagten in Untersuchungshaft genommen. Laut NGOs zeigen sowohl Vollzugsbehörden als auch Staatsanwälte in Tiflis eine höhere Professionalität bei der Bekämpfung von Straftaten in Verbindung mit häuslicher Gewalt (USDOS 11.3.2020). Gemäß dem Generalstaatsanwalt wurden im Jahr 2020 24 Morde an Frauen gemeldet, wovon 15 Fälle Anzeichen häuslicher Gewalt aufwiesen. Darüber hinaus wurden 27 Mordversuche an Frauen gemeldet, wovon 17 Fälle häusliche Gewalt betrafen (PD o.D.). Gesetze über häusliche Gewalt schreiben vorübergehende Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweiliger Verfügungen, die es einem Täter für 6 Monate verbieten, sich dem Opfer zu nähern und gemeinsames Eigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Vergewaltigung ist gesetzeswidrig, jedoch findet Vergewaltigung innerhalb der Ehe im Strafrecht keine ausdrückliche Erwähnung. Ersttäter können mit einer Haftstrafe von bis zu acht Jahren belangt werden. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 30.3.2021). Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 17.11.2020). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline sowie Unterkünfte für misshandelte Frauen und deren minderjährige Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 30.3.2021). Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS 30.3.2021; vgl. PD o.D.). Man findet kaum Frauen in Führungspositionen (NZZ 30.12.2020; vgl. FH 28.2.2022).Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS 30.3.2021; vergleiche PD o.D.). Man findet kaum Frauen in Führungspositionen (NZZ 30.12.2020; vergleiche FH 28.2.2022). Gemäß dem Global Gender Gap Index 2021 des Weltwirtschaftsforums nimmt Georgien Rang 49 von insgesamt 156 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich Georgien zwischen Montenegro und Australien. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Gesamtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bildungschancen; Gesundheit und politische Rechte] (WEF 3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • CoE - Council of Europe (o.D.): Istanbul Convention Action against violence against women and domestic violence - Country Monitoring: Georgia, https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention /georgia , Zugriff 10.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • HRC - Human Rights Centre
(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/1 90annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022 • NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar. OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database: Georgia, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.as px?CountryID=65&Lang=EN , Zugriff 10.3.2022 PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2021070814020446986.pdf , Zugriff 4.3.2022 • US DOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 • US DOS - U.S. Department of State [USA] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMANRIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 10.3.2022 • WEF – World Economic Forum (3.2021): Global Gender Gap Report 2021, https://www3.weforum .org/docs/WEF_GGGR_2021.pdf , Zugriff 10.3.2022 Kinder Letzte Änderung: 18.03.2022 Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung stellen ein großes Problem dar. Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens ist insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 17.11.2020). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ein erhebliches Problem dar, wobei 70 % der Kinder mindestens eine Form der gewaltsamen Disziplinierung erfahren. Zugleich wächst das Vertrauen der Öffentlichkeit, Fälle von Gewalt den zuständigen Behörden zu melden (EC 5.2.2021; vgl. AA 17.11.2020). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2021 1 % (WHI 2021).Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 17.11.2020). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ein erhebliches Problem dar, wobei 70 % der Kinder mindestens eine Form der gewaltsamen Disziplinierung erfahren. Zugleich wächst das Vertrauen der Öffentlichkeit, Fälle von Gewalt den zuständigen Behörden zu melden (EC 5.2.2021; vergleiche AA 17.11.2020). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2021 1 % (WHI 2021). 2020 wurden 14 Fälle von Selbstmord und 54 Fälle von Selbstmordversuchen unter Kindern registriert. Das Thema sexueller Missbrauch von Kindern ruft besondere Besorgnis hervor. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Es existieren mehrere Fälle von Minderjährigen, welche obdachlos sind und harte körperliche Arbeiten verrichten müssen. Das Innenministerium begann mit der Untersuchung von 132 Straftaten, welche mit Kinderehen im Zusammenhang stehen. Problematisch sind der Schutz und das Monitoring von Jugendlichen, welche in religiös geführten Schulinternaten leben (PD o.D.; vgl. IOM o.D.).2020 wurden 14 Fälle von Selbstmord und 54 Fälle von Selbstmordversuchen unter Kindern registriert. Das Thema sexueller Missbrauch von Kindern ruft besondere Besorgnis hervor. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Es existieren mehrere Fälle von Minderjährigen, welche obdachlos sind und harte körperliche Arbeiten verrichten müssen. Das Innenministerium begann mit der Untersuchung von 132 Straftaten, welche mit Kinderehen im Zusammenhang stehen. Problematisch sind der Schutz und das Monitoring von Jugendlichen, welche in religiös geführten Schulinternaten leben (PD o.D.; vergleiche IOM o.D.). Mit 1.9.2020 ist das Gesetz über Kinderrechte in Kraft getreten (HRC 2021). Mit dem Gesetz wurde dieAufsichtsfunktion der Ombudsperson (Public Defender) bei der Beurteilung des Rechtsstatus von Kindern gestärkt (HRC 2021; vgl. IOM o.D.). Das Justizsystem gewährt u.a. kostenlose Rechtshilfe und Ausbildung von Fachkräften im Bereich der Arbeit mit Kindern. Bildungseinrichtungen wurde die Pflicht auferlegt, Kinder über deren Rechte und Mechanismen zu ihrem Schutz zu informieren. Ein ständiger parlamentarischer Rat für den Schutz der Kinderrechte wurde in der Legislative eingerichtet, um die Arbeit zwischen den Behörden zu koordinieren. In Übereinstimmung mit dem Gesetz darf nur ein Richter die Frage der Trennung eines Kindes von seiner Familie, und dies nur im Falle äußerster Notwendigkeit, entscheiden. Gemäß dem neuen Gesetz ist der Staat dafür verantwortlich, sozial bedürftige Familien bedarfsgerecht finanziell zu unterstützen. Außerdem helfen Sozialarbeiter und Psychologen den Eltern bei Erziehungsfragen (HRC 2021).Mit 1.9.2020 ist das Gesetz über Kinderrechte in Kraft getreten (HRC 2021). Mit dem Gesetz wurde dieAufsichtsfunktion der Ombudsperson (Public Defender) bei der Beurteilung des Rechtsstatus von Kindern gestärkt (HRC 2021; vergleiche IOM o.D.). Das Justizsystem gewährt u.a. kostenlose Rechtshilfe und Ausbildung von Fachkräften im Bereich der Arbeit mit Kindern. Bildungseinrichtungen wurde die Pflicht auferlegt, Kinder über deren Rechte und Mechanismen zu ihrem Schutz zu informieren. Ein ständiger parlamentarischer Rat für den Schutz der Kinderrechte wurde in der Legislative eingerichtet, um die Arbeit zwischen den Behörden zu koordinieren. In Übereinstimmung mit dem Gesetz darf nur ein Richter die Frage der Trennung eines Kindes von seiner Familie, und dies nur im Falle äußerster Notwendigkeit, entscheiden. Gemäß dem neuen Gesetz ist der Staat dafür verantwortlich, sozial bedürftige Familien bedarfsgerecht finanziell zu unterstützen. Außerdem helfen Sozialarbeiter und Psychologen den Eltern bei Erziehungsfragen (HRC 2021). Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt. In Ausnahmefällen dürfen Kinder bereits mit 14 Jahren einer Arbeit nachgehen, dies aber nur mit Zustimmung der Eltern. Personen unter 18 Jahren dürfen keine gesundheitsgefährden Tätigkeiten durchführen. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung wirksam umgesetzt, dennoch bleibt ein gewisses Ausmaß an Kinderarbeit unentdeckt (USDOS 30.3.2021). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Gemäß dem Büro der Ombudsperson kommen Kinderehen vor (USDOS 30.3.2021; vgl. Humanium o.D.). Das Innenministerium begann mit einer Informationskampagne gegen Kinderehen. Einem Bericht der Ombudsperson zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 30.3.2021).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Gemäß dem Büro der Ombudsperson kommen Kinderehen vor (USDOS 30.3.2021; vergleiche Humanium o.D.). Das Innenministerium begann mit einer Informationskampagne gegen Kinderehen. Einem Bericht der Ombudsperson zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 30.3.2021). Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM o.D.). Die staatliche Kinderbetreuung findet bislang teilweise noch in Einrichtungen statt und nicht im familiären Rahmen (Pflegefamilien usw.). Zwei große staatliche Einrichtungen sind in Betrieb und beherbergen etwa 80 Kinder mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Die Regierung hat spezialisierte familienähnliche Dienste entwickelt und zwei solche Einrichtungen ins Leben gerufen. Mechanismen für spezialisierte Pflegedienste für Kinder mit komplexen Behinderungen und Bedürfnissen wurden gestärkt. Über 900 Kinder leben in 38 unregulierten Einrichtungen, hauptsächlich Internaten, die von örtlichen Gemeinden, der georgisch-orthodoxen Kirche und muslimischen Glaubensgemeinden finanziert und betrieben werden (EC 5.2.2021). Der Schutz von Minderjährigen in staatlichen Einrichtungen ist problematisch. Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Pflegekindern und Kindern in Heimen, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistet Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 30.3.2021). Gemäß dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht Georgien 7,79 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • HRC - Human Rights Centre
(2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, http://hrc.ge/files/1 14annual%202020-eng.pdf , Zugriff 10.3.2022 • Humanium (o.D.): Kinder in Georgien: Die Verwirklichung der Kinderrechte in Georgien, https: //www.humanium.org/de/georgien/ , Zugriff 10.3.2022 • IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Georgien: Länderinformationsblatt 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Georgien_DE.pdf , Zugriff 10.3.2022 OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database: Georgia, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.as px?CountryID=65&Lang=EN , Zugriff 10.3.2022 PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2021070814020446986.pdf , Zugriff 4.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 • WHI – Welthunger-Index 2021
(2021): Georgien, https://www.globalhungerindex.org/de/georgia.h tml , Zugriff 10.3.2022 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 18.03.2022 Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 28.2.2022). Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen, welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, welche mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 17.11.2020). Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 5.2.2021). Seit 1.1.2021 müssen bei der Ausreise aus Georgien georgische Staatsbürger, welche in die Schengen-Staaten reisen, durch zusätzliche Nachweise glaubhaft machen, dass sie nicht planen, illegal in der EU zu bleiben. Dazu zählen ein biometrischer Reisepass, der noch mindestens drei Monate ab dem Datum der beabsichtigten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein muss; ein gültiges erstattungsfähiges Reiseticket oder ein gültiges Buchungsdokument für ein solches Reiseticket; ein gültiger Buchungsbeleg für ein Hotel oder eine andere Unterkunft; eine Reisekrankenversicherung sowie Nachweise der Finanzmittel für die Reise. Für Reisen zu Konferenzen, Seminaren oder Geschäftstreffen ist zusätzlich zu den genannten Dokumenten ein Einladungsschreiben erforderlich. Können diese Dokumente nicht vorgelegt werden, ist eine Ausreise aus Georgien nicht möglich (SVI 3.1.2021; vgl. Agenda.ge 1.1.2021).Dokumenten ein Einladungsschreiben erforderlich. Können diese Dokumente nicht vorgelegt werden, ist eine Ausreise aus Georgien nicht möglich (SVI 3.1.2021; vergleiche Agenda.ge 1.1.2021). Die de-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.2.2022). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOSAbchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.2.2022).30.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister und daher auch keine Meldepflicht. Eine Änderung des Wohnsitzes ist den Behörden deshalb oft nicht bekannt. Hinzu kommt ein häufiger Wechsel von Straßennamen (AA 17.11.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • Agenda.ge (1.1.2021): Georgian citizens to be screened for entry to EU/Schengen at Georgian border checkpoints, https://www.agenda.ge/en/news/2021/4 , Zugriff 16.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland] (o.D.): Foreign travel advice – Georgia; Safety and security, https://www.gov.uk/f oreign-travel-advice/georgia/safety-and-security , Zugriff 9.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • SVI - schengenvisainfo news (3.1.2021): Georgia Starts Prohibiting Citizens Without Proper Documentation From Traveling to EU, https://www.schengenvisainfo.com/news/georgia-starts-prohibiti ng-citizens-without-proper-documentation-from-traveling-to-eu/ , Zugriff 16.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 18.03.2022 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei maximal GEL 220 [ca. EUR 61] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 17.11.2020). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 mit 20,6 % an (GeoStat o.D.c). Etwa 21 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022). Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft (selbstständig) tätig. Die hohe Anzahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist auf das geringe Einkommen im Agrarsektor zurückzuführen. Unselbstständig Beschäftigte arbeiten vor allem im Groß- und Einzelhandel, in Autowerkstätten, im Bereich Haushaltsgüter und im Bildungswesen (IOM o.D.). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 10.2021). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 35 und 55 Jahre alt (IOM o.D.). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im dritten Quartal 2021 bei den Männern bei ca. GEL 1.612 [ca. EUR 453] und bei den Frauen bei GEL 1.106 [ca. EUR 311] (GeoStat o.D.a). Als Reaktion auf die Covid-19 Pandemie hat die Regierung ein Hilfspaket für die Wirtschaft im Ausmaß von 2 Mrd. GEL [ca. EUR 563 Mio.] verabschiedet [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Auch im Jahr 2021 hat die georgische Regierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger und die Wirtschaft angekündigt (WKO 14.3.2022). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im dritten Quartal 2021 9,1 % (GeoStat o.D.b). Die georgische Währung, der Lari, wertet seit 2014 langsam und kontinuierlich ab. Das Budgetdefizit ist 2020 auf rund 9,7 % des BIP angestiegen (2019: 3,4 %). Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern (WKO 10.2021). Die Inflation beträgt ca. 14 % (GeoStat o.D.c). Der Bankensektor wächst (HF o.D.). Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2020 die Mitgliedsländer der EU mit 22 % Anteil. Bei den Importen ist auch die EU mit ca. 20 % Anteil führend (WKO 10.2021). Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier. 2020 wurden USD 1,9 Mrd., das sind rund 12 % des BIP, überwiesen, was eine starke Zunahme gegenüber 2019 bedeutete (WKO 10.2021; vgl. ADA 2.2022).Mitgliedsländer der EU mit 22 % Anteil. Bei den Importen ist auch die EU mit ca. 20 % Anteil führend (WKO 10.2021). Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier. 2020 wurden USD 1,9 Mrd., das sind rund 12 % des BIP, überwiesen, was eine starke Zunahme gegenüber 2019 bedeutete (WKO 10.2021; vergleiche ADA 2.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb 2022.pdf , Zugriff 2.3.2022 • Agenda.ge (6.12.2021): Pension increases to 300 GEL for those above 70 in Georgia, https: //agenda.ge/en/news/2021/3836 , Zugriff 16.3.2022 • GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.a): Wages, https://www.geostat.ge /en/modules/categories/39/wages , Zugriff 16.3.2022 • GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.b): Gross Domestic Product (GDP), https://www.geostat.ge/en/modules/categories/23/gross-domestic-product-gdp , Zugriff 16.3.2022 • GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.c): Startseite, https://www.geostat. ge/en , Zugriff 16.3.2022 • HF – Heritage Foundation (o.D.): 2022 Index of Economic Freedom: Georgia, https://www.herita ge.org/index/country/georgia , Zugriff 16.3.2022 • IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Georgien: Länderinformationsblatt 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Georgien_DE.pdf , Zugriff 10.3.2022 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.3.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html , Zugriff 14.3.2022 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Wirtschaftsbericht Georgien, https://www.wko.at /service/aussenwirtschaft/georgien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 16.3.2022 Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 18.03.2022 Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 8-17] pro Familienmitglied rechnen (IOM o.D.). Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Familien unter der Armutsgrenze folgendermaßen vorgehen: Der Vertreter der Familie muss zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM o.D.). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM o.D.). Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Kinderbetreuungszeit gewährleistet 730 Tage Freistellung, wovon 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. EUR 282] (SSA o.D.b). Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel