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{'item': 'L525 1436272-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlL525 1436272-3 Spruch, , L525 1436270-3/25EL525 1436272-3/37EL525 1436271-3/22EL525 1436270-3/25E, L525 1436272-3/37E, L525 1436271-3/22E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 20.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. 01.02.1975, 2) XXXX , geb. 07.08.1999 und 3) XXXX , geb. 24.07.2009, alle StA Türkei, P3 vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch MMag. Salih SUNAR, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. 820936307-161066867, Zl. 820934405-161066891 und Zl. 820934503-161066905, nach Durchführung von öffentlich mündlichen Verhandlungen am 16.12.2022 und am 20.01.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. 01.02.1975, 2) römisch 40 , geb. 07.08.1999 und 3) römisch 40 , geb. 24.07.2009, alle StA Türkei, P3 vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch MMag. Salih SUNAR, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. 820936307-161066867, Zl. 820934405-161066891 und Zl. 820934503-161066905, nach Durchführung von öffentlich mündlichen Verhandlungen am 16.12.2022 und am 20.01.2023 beschlossen: A1) Die Verfahren werden hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.A1) Die Verfahren werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt. und erkennt zu Recht: A2) Den Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt IV. wird Folge gegeben und die Rückkehrentscheidungen gemäß § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. A2) Den Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt römisch vier. wird Folge gegeben und die Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. XXXX , XXXX , und XXXX wird der jeweils der Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 wird der jeweils der Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. A3) Die Spruchpunkte V. und VI. werden jeweils ersatzlos behoben.A3) Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden jeweils ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L525.1436272.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.