← Österreich

{'item': 'L525 2224930-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlL525 2224930-3 Spruch, L525 2224930-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Bangladesch, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 07.04.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Bangladesch, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 07.04.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG: A) In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Verfahren festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu erlassen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer – ein bengalischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit hg Erkenntnis vom 25.06.2020, Zl. W195 2224930-1 als unbegründet abgewiesen wurde. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 10.11.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, welcher im Instanzenzug ebenso mit hg Erkenntnis vom 20.02.2022, Zl. W195 2224930-2 ebenso negativ beschieden wurde. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 10.11.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, welcher im Instanzenzug ebenso mit hg Erkenntnis vom 20.02.2022, Zl. W195 2224930-2 ebenso negativ beschieden wurde. Mit postalisch an das BFA übermittelten Schriftsatz der Rechtsvertreterin vom 07.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG. Dem Schriftsatz angehängt waren das standardisierte Einbringungsformular für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG. Mit postalisch an das BFA übermittelten Schriftsatz der Rechtsvertreterin vom 07.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG. Dem Schriftsatz angehängt waren das standardisierte Einbringungsformular für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG. Mit Mails vom 14.06.2022, vom 06.07.2022 und vom 01.08.2022 versuchte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung den Verfahrensstand zu erfragen und ob weitere Unterlagen benötigt werden würden. Mit Schriftsatz vom 30.08.2022 legte der Beschwerdeführer, wiederum über seine Vertreterin, weitere Unterlagen vor. Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde und führte zusammengefasst aus, die Entscheidungsfrist sei am 08.10.2022 abgelaufen. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG sei am 07.04.2022 eingebracht worden, mit schriftlicher Eingabe vom 30.08.2022 seien weitere Unterlagen vorgelegt worden. Die Behörde treffe gegenständlich ein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung. Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde und führte zusammengefasst aus, die Entscheidungsfrist sei am 08.10.2022 abgelaufen. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG sei am 07.04.2022 eingebracht worden, mit schriftlicher Eingabe vom 30.08.2022 seien weitere Unterlagen vorgelegt worden. Die Behörde treffe gegenständlich ein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung. Mit Schreiben vom 23.12.2022 übermittelte das BFA dem Beschwerdeführer eine Verständigung von der Beweisaufnahme über die "Beabsichtigte Zurückweisung des Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG iVm § 58 Abs. 5 AsylG + Beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot". Begründend führte das BFA darin aus, dass der gegenständliche Antrag nicht persönlich gestellt worden sei, sondern postalisch als auch mittels elektronischer Übermittlung durch den Rechtsvertreter. Der Antrag sei daher mit einem Mangel behaftet, da dieser nicht rechtswirksam eingebracht worden sei. Es sei darüber hinaus anzumerken, dass es für die Erstantragstellung eines persönlichen Erscheinens vor der zuständigen Behörde bedürfe, was gegenständlich unterblieben sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer entgegen den Anforderungen des § 4 AsylG-DV kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Der Antrag sei nicht rechtswirksam eingebracht, weswegen die Entscheidungsfrist auch nicht zu laufen begonnen habe. Die Säumnisbeschwerde sei daher unzulässig. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die Beantwortung von Fragen betreffend sein Privatleben binnen zwei Wochen aufgetragen. Mit Schreiben vom 23.12.2022 übermittelte das BFA dem Beschwerdeführer eine Verständigung von der Beweisaufnahme über die "Beabsichtigte Zurückweisung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, AsylG + Beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot". Begründend führte das BFA darin aus, dass der gegenständliche Antrag nicht persönlich gestellt worden sei, sondern postalisch als auch mittels elektronischer Übermittlung durch den Rechtsvertreter. Der Antrag sei daher mit einem Mangel behaftet, da dieser nicht rechtswirksam eingebracht worden sei. Es sei darüber hinaus anzumerken, dass es für die Erstantragstellung eines persönlichen Erscheinens vor der zuständigen Behörde bedürfe, was gegenständlich unterblieben sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer entgegen den Anforderungen des Paragraph 4, AsylG-DV kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Der Antrag sei nicht rechtswirksam eingebracht, weswegen die Entscheidungsfrist auch nicht zu laufen begonnen habe. Die Säumnisbeschwerde sei daher unzulässig. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die Beantwortung von Fragen betreffend sein Privatleben binnen zwei Wochen aufgetragen. Das Schreiben wurde am 30.12.2022 der Vertreterin zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12.01.2023 ersuchte die Vertreterin um eine Fristerstreckung von zwei Wochen. Mit Schriftsatz vom 17.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Heilung vom Erfordernis gemäß § 4 AsylG-DV. Mit Schriftsatz vom 12.01.2023 ersuchte die Vertreterin um eine Fristerstreckung von zwei Wochen. Mit Schriftsatz vom 17.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Heilung vom Erfordernis gemäß Paragraph 4, AsylG-DV. Dem Beschwerdeführer wurde ein neuer Termin zur persönlichen Antragstellung am 27.01.2023 beim BFA angeboten. Der Beschwerdeführer erschien ohne Angaben von Gründen nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2022 einen Antrag auf Verleihung eines Aufenthaltstitels. Der Antrag langte am 08.04.2022 beim BFA ein. Mit Mails vom 14.06.2022, vom 06.07.2022 und vom 01.08.2022 versuchte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung den Verfahrensstand zu erfragen und ob weitere Unterlagen benötigt werden würden. Mit Schriftsatz vom 30.08.2022 legte der Beschwerdeführer, wiederum über seine Vertreterin, weitere Unterlagen vor. Die Behörde beantwortete die Anfragen nicht. Die Säumnisbeschwerde wurde am 19.10.2022 zur Post gegeben und langte am 21.10.2022 beim BFA ein. Mit Schreiben vom 23.12.2022, bei der Rechtsvertreterin am 30.12.2022 eingelangt, verständigte die Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Beantwortung von das Privatleben des Beschwerdeführers betreffenden Fragen. Dem Beschwerdeführer wurde am 27.01.2023 ein Termin zur persönlichen Antragstellung des Aufenthaltstitels eingeräumt. Der Beschwerdeführer nahm den Termin nicht wahr. Das BFA traf bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Entscheidung über den gegenständlichen Antrag. 2. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und sind unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idgF lautet auszugsweise:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF lautet auszugsweise: "Anbringen § 13.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…) Entscheidungspflicht § 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 73,
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen." Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF lautet auszugsweise: " Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. (…) Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…)
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt."
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt." § 58 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:Paragraph 58, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise: "Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)…Paragraph 58,
(1)
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. ..." 3.1 Zur Frage der Säumnis: Gegenständlich ist in einem ersten Prüfungsschritt zu ergründen, ob der Antrag wirksam erstattet wurde (und womöglich mit einem Mangel behaftet ist) oder kein wirksamer Antrag vorliegt. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestritten keine persönliche Antragstellung vornahm. § 58 Abs. 5 AsylG verlangt ausdrücklich eine persönliche Antragstellung bei der Behörde. Den Materialien zu § 58 Abs. 5 AsylG ist zu entnehmen, dass Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Die persönliche Antragstellung beim Bundesamt ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materiellen Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen (1803 der Beilagen, XXIV. GP, S 48). Der Gesetzgeber gab daher unmissverständlich zu erkennen, dass eine persönliche Anwesenheit des Antragstellers bei der Antragstellung erforderlich ist. Gegenständlich ist in einem ersten Prüfungsschritt zu ergründen, ob der Antrag wirksam erstattet wurde (und womöglich mit einem Mangel behaftet ist) oder kein wirksamer Antrag vorliegt. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestritten keine persönliche Antragstellung vornahm. Paragraph 58, Absatz 5, AsylG verlangt ausdrücklich eine persönliche Antragstellung bei der Behörde. Den Materialien zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG ist zu entnehmen, dass Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Die persönliche Antragstellung beim Bundesamt ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materiellen Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen (1803 der Beilagen, römisch 24 . GP, S 48). Der Gesetzgeber gab daher unmissverständlich zu erkennen, dass eine persönliche Anwesenheit des Antragstellers bei der Antragstellung erforderlich ist. § 13 Abs. 1 AVG normiert hinsichtlich der Einbringung von Anbringen weitestgehend Formfreiheit. Die Subsidiaritätsklausel "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" betrifft auf dem Boden des Wortlauts des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG sowohl die verschiedenen Anbringenstypen als auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten. Erfasst werden davon somit alle diesbezüglich in § 13 AVG normierten Regelungen. Insoweit haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität, die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam und reichen für die Wahrung der Frist nicht hin, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. VwGH vom 11.10.2011, Zl. 2008/05/0156). Seiner Rsp zu (fern)mündlichen Anbringen bei geforderter Schriftlichkeit hat der Gerichtshof nämlich den allgemeinen Grundsatz entnommen, dass Anbringen, für welche die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte "Art der Einbringung" vorsehen, unwirksam sind und für die Wahrung der Frist nicht hinreichen, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt. Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist die belangte Behörde nicht einmal gehalten, iSd § 13 Abs 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl. somit auch die Ausführungen von Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13, Rz 9). Da selbst die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer "an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe" erfordert, kommt § 13 Abs 3 AVG nach VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, auch bei Anbringen nicht zum Tragen, die auf einem rechtlich nicht zugelassenen (technischen) Weg (zB per E-Mail, obwohl die Verwaltungsvorschriften nur eine schriftliche oder telegrafische Einbringung vorsehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13, Rz 26). Einen derartigen Fall nahm der Verwaltungsgerichtshof an, wenn in den Verwaltungsvorschriften die Einbringung einer Vorstellung nur "schriftlich oder telegrafisch" eingebracht werden darf, das Anbringen allerdings per Mail übermittelt wurde (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 11.10.2011 zum Eisenstädter Stadtrecht) oder zu § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV, wonach eine Einbringung von Schriftsätzen per Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstellt (vgl. das Erkenntnis vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/01/0061). Davon geht die Behörde offensichtlich aus, wenn sie schreibt, dass der Antrag nicht wirksam gestellt wurde. Gegenständlich ergibt sich aber aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum insofern vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, dass die persönliche Antragstellung im Sinne des § 19 Abs. 1 NAG ein Formalerfordernis darstellt, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist (vgl. unter vielen VwGH vom 17.06.2019, Zl. Ra 2018/22/0197, mwN). Diese Rechtsprechung ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Abgesehen von der fast gleichlautenden Regelung des § 19 Abs. 1 NAG und des § 58 Abs. 5 AsylG sind auch die Gesetzesmaterialien des § 58 Abs. 5 AsylG dahingehend zu lesen, dass mit der persönlichen Antragstellung ein Formalerfordernis begründet werden sollte und nicht die Art der Einbringung normiert werden soll, ist der Telos der Regelung ja, dass sich der Antragsteller im Bundesgebiet aufhalten muss. Die belangte Behörde ging somit fälschlicherweise davon aus, dass der Antrag bis dato noch nicht gestellt wurde. Als Zwischenschritt hält das erkennende Gericht somit fest, dass der Antrag sehr wohl im April rechtmäßig gestellt wurde. Als zweiter Schritt ist daher zu prüfen, ob der Behörde eine schuldhafte Verzögerung der Bearbeitung vorwerfbar ist. Paragraph 13, Absatz eins, AVG normiert hinsichtlich der Einbringung von Anbringen weitestgehend Formfreiheit. Die Subsidiaritätsklausel "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" betrifft auf dem Boden des Wortlauts des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG sowohl die verschiedenen Anbringenstypen als auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten. Erfasst werden davon somit alle diesbezüglich in Paragraph 13, AVG normierten Regelungen. Insoweit haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität, die in Paragraph 13, AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam und reichen für die Wahrung der Frist nicht hin, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche VwGH vom 11.10.2011, Zl. 2008/05/0156). Seiner Rsp zu (fern)mündlichen Anbringen bei geforderter Schriftlichkeit hat der Gerichtshof nämlich den allgemeinen Grundsatz entnommen, dass Anbringen, für welche die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte "Art der Einbringung" vorsehen, unwirksam sind und für die Wahrung der Frist nicht hinreichen, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt. Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist die belangte Behörde nicht einmal gehalten, iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche somit auch die Ausführungen von Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13,, Rz 9). Da selbst die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer "an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe" erfordert, kommt Paragraph 13, Absatz 3, AVG nach VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, auch bei Anbringen nicht zum Tragen, die auf einem rechtlich nicht zugelassenen (technischen) Weg (zB per E-Mail, obwohl die Verwaltungsvorschriften nur eine schriftliche oder telegrafische Einbringung vorsehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13,, Rz 26). Einen derartigen Fall nahm der Verwaltungsgerichtshof an, wenn in den Verwaltungsvorschriften die Einbringung einer Vorstellung nur "schriftlich oder telegrafisch" eingebracht werden darf, das Anbringen allerdings per Mail übermittelt wurde vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 11.10.2011 zum Eisenstädter Stadtrecht) oder zu Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV, wonach eine Einbringung von Schriftsätzen per Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstellt vergleiche das Erkenntnis vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/01/0061). Davon geht die Behörde offensichtlich aus, wenn sie schreibt, dass der Antrag nicht wirksam gestellt wurde. Gegenständlich ergibt sich aber aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum insofern vergleichbaren Paragraph 19, Absatz eins, NAG, dass die persönliche Antragstellung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, NAG ein Formalerfordernis darstellt, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist vergleiche unter vielen VwGH vom 17.06.2019, Zl. Ra 2018/22/0197, mwN). Diese Rechtsprechung ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Abgesehen von der fast gleichlautenden Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, NAG und des Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind auch die Gesetzesmaterialien des Paragraph 58, Absatz 5, AsylG dahingehend zu lesen, dass mit der persönlichen Antragstellung ein Formalerfordernis begründet werden sollte und nicht die Art der Einbringung normiert werden soll, ist der Telos der Regelung ja, dass sich der Antragsteller im Bundesgebiet aufhalten muss. Die belangte Behörde ging somit fälschlicherweise davon aus, dass der Antrag bis dato noch nicht gestellt wurde. Als Zwischenschritt hält das erkennende Gericht somit fest, dass der Antrag sehr wohl im April rechtmäßig gestellt wurde. Als zweiter Schritt ist daher zu prüfen, ob der Behörde eine schuldhafte Verzögerung der Bearbeitung vorwerfbar ist. Die in § 73 Abs 1 AVG festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Das gilt auch bei postalischer Einbringung, dh die Frist beginnt in diesem Fall nicht bereits mit dem Tag, an dem der Antrag zur Post gegeben (einem Zustelldienst übergeben) wurde. (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, Rz 49 angeführte Judikatur und Lehrmeinungen). Gem § 73 Abs 1 AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anbringen von Parteien "ohne unnötigen Aufschub", dh ohne das Verfahren ungebührlich zu verzögern (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 626), sondern vielmehr ehestmöglich zu entscheiden (VwGH
  1. 2001, 2001/12/0168;
  2. 2016, Ra 2016/06/0057). Die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG beginnt grundsätzlich mit dem Einlangen des verbesserten Antrags. Das scheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen die Erstbehörde zulässigerweise nach § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag erteilt oder die Behebung des Mangels auf andere Weise veranlasst hat. Unterlässt es die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen bzw. die Mängelbehebung auf andere Weise zu veranlassen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd § 73 Abs. 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen. Diesfalls wäre für den Beginn der Entscheidungsfrist nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern. Vielmehr kommt es dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerungen bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach § 13 Abs. 3 AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden iSd § 73 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2012/07/0111). Im Hinblick auf die in § 73 Abs 1 AVG für die Entscheidungspflicht der Behörde vorgesehene Frist von sechs Monaten wird davon ausgegangen, dass Verbesserungsaufträge innerhalb von vier Wochen erteilt werden können und ein Überschreiten dieses Zeitraums ein überwiegendes Verschulden der Behörde begründet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, Rz 132 angeführte Judikatur und Lehrmeinungen; auch wenn es sich dabei nicht um eine absolute Frist handelt). Gegenständlich sieht das erkennende Gericht ein derart schuldhaftes Verhalten seitens der Behörde. Der Antragsteller beantragte bereits im April 2022 den gegenständlichen Antrag und erkundigte sich die Vertreterin mehrmals bei der Behörde über den Verfahrensstand bzw. ob weitere Unterlagen benötigt werden würden. Dass die Behörde auf diese Anfragen reagierte, ist indes nicht ersichtlich. Daran anschließend erweist sich der im Dezember 2022 übermittelte Hinweis, dass eine persönliche Antragstellung bis dato noch nicht erfolgte, als nicht unverzüglich, bedenkt man, dass die Entscheidungsfrist schon mehr als zwei Monate überhaupt abgelaufen war. Die Behörde entschied daher schuldhaft bis dato noch nicht über den Antrag des Antragstellers. Die in Paragraph 73, Absatz eins, AVG festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Das gilt auch bei postalischer Einbringung, dh die Frist beginnt in diesem Fall nicht bereits mit dem Tag, an dem der Antrag zur Post gegeben (einem Zustelldienst übergeben) wurde. vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73,, Rz 49 angeführte Judikatur und Lehrmeinungen). Gem Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anbringen von Parteien "ohne unnötigen Aufschub", dh ohne das Verfahren ungebührlich zu verzögern (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 626), sondern vielmehr ehestmöglich zu entscheiden (VwGH
  3. 2001, 2001/12/0168;
  4. 2016, Ra 2016/06/0057). Die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt grundsätzlich mit dem Einlangen des verbesserten Antrags. Das scheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen die Erstbehörde zulässigerweise nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag erteilt oder die Behebung des Mangels auf andere Weise veranlasst hat. Unterlässt es die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen bzw. die Mängelbehebung auf andere Weise zu veranlassen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG besonders Bedacht zu nehmen. Diesfalls wäre für den Beginn der Entscheidungsfrist nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern. Vielmehr kommt es dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerungen bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2012/07/0111). Im Hinblick auf die in Paragraph 73, Absatz eins, AVG für die Entscheidungspflicht der Behörde vorgesehene Frist von sechs Monaten wird davon ausgegangen, dass Verbesserungsaufträge innerhalb von vier Wochen erteilt werden können und ein Überschreiten dieses Zeitraums ein überwiegendes Verschulden der Behörde begründet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73,, Rz 132 angeführte Judikatur und Lehrmeinungen; auch wenn es sich dabei nicht um eine absolute Frist handelt). Gegenständlich sieht das erkennende Gericht ein derart schuldhaftes Verhalten seitens der Behörde. Der Antragsteller beantragte bereits im April 2022 den gegenständlichen Antrag und erkundigte sich die Vertreterin mehrmals bei der Behörde über den Verfahrensstand bzw. ob weitere Unterlagen benötigt werden würden. Dass die Behörde auf diese Anfragen reagierte, ist indes nicht ersichtlich. Daran anschließend erweist sich der im Dezember 2022 übermittelte Hinweis, dass eine persönliche Antragstellung bis dato noch nicht erfolgte, als nicht unverzüglich, bedenkt man, dass die Entscheidungsfrist schon mehr als zwei Monate überhaupt abgelaufen war. Die Behörde entschied daher schuldhaft bis dato noch nicht über den Antrag des Antragstellers. 3.2 Nachholung des versäumten Bescheides: Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist. Gegenständlich liegt ein weiter klärungsbedürftiger Sachverhalt vor. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre unzweckmäßig und nicht mit den Grundsätzen der Verfahrensökonomie vereinbar. In Anbetracht der Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen ist die gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG gewährte Frist von 4 Wochen angemessen, um der belangten Behörde die sachgerechte Durchführung bzw. den Abschluss des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidungsfindung zu ermöglichen.In Anbetracht der Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen ist die gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG gewährte Frist von 4 Wochen angemessen, um der belangten Behörde die sachgerechte Durchführung bzw. den Abschluss des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidungsfindung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von vier Wochen nachzuholen.Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von vier Wochen nachzuholen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L525.2224930.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.