Obsah (5)
§ 28§ 3Art. 133§ 29§ 75RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlW101 2233792-1 Spruch, W101 2233792-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNIS
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text,
§ 29Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht
§ 29Abs. 5 Vw
GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
§ 29Abs. 4 Vw
GVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 18.01.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 18.01.2023 ausdrücklich verzichtet wurde. Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form, Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , wo derzeit die dschihadistische Koalition HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) herrscht. Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , wo derzeit die dschihadistische Koalition HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) herrscht. Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. In Syrien ( XXXX ) leben nur noch ihre beiden Schwestern XXXX In Syrien ( römisch 40 ) leben nur noch ihre beiden Schwestern römisch 40 Die BF stammt aus einer streng muslimischen Familie und da sie keine Eltern mehr hat, wollten sie ihre beiden für sie verantwortlichen Schwestern zwangsverheiraten. Die Beschwerdeführerin fühlte sich dadurch so stark unter Druck gesetzt, dass sie sogar einen Selbstmordversuch begangen hat, weil sie eben nicht mit einem ihr unbekannten Mann (wahrscheinlich auch streng muslimisch) zwangsverheiratet werden will. Vielmehr hätte sie ihr Studium fortsetzen wollen. Nach dem Selbstmordversuch hat die Beschwerdeführerin beschlossen, aus Syrien wegen der drohenden Zwangsverheiratung zu fliehen. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte und ist laut aktuellem Strafregisterauszug unbescholten.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien ( XXXX ) alleinstehend, das heißt ohne männlichen Schutz.Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien ( römisch 40 ) alleinstehend, das heißt ohne männlichen Schutz. Laut den Länderfeststellungen sind alleinstehende Frauen, abhängig von ihrer sozialen Schicht und Position bzw. der Position ihrer Familie, einem besonderen Risiko von Gewalt, Schikane und Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar, als Frau alleine zu leben, weil eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Die dschihadistische Koalition HTS, die hauptsächlich die Enklave XXXX kontrolliert, ist jedoch für repressive soziale Normen und Diskriminierungsmaßnahmen von Frauen verantwortlich. Das Erscheinen von HTS oder des IS hat dazu geführt, dass Frauen, Mädchen und Minderheiten einer breiten Palette von Menschenrechtsverstößen ausgesetzt sind, darunter Hinrichtungen, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Kleidungsvorschriften und anschließende körperliche Bestrafung bei Verstößen gegen die auferlegten Vorschriften. Die dschihadistische Koalition HTS, die hauptsächlich die Enklave römisch 40 kontrolliert, ist jedoch für repressive soziale Normen und Diskriminierungsmaßnahmen von Frauen verantwortlich. Das Erscheinen von HTS oder des IS hat dazu geführt, dass Frauen, Mädchen und Minderheiten einer breiten Palette von Menschenrechtsverstößen ausgesetzt sind, darunter Hinrichtungen, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Kleidungsvorschriften und anschließende körperliche Bestrafung bei Verstößen gegen die auferlegten Vorschriften. Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 Asylgesetz genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, Asylgesetz genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis für Anträge nach 2015: Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“)
§ 75Abs.
24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2233792.1.00