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{'item': 'W129 2261162-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlW129 2261162-1 Spruch, W129 2261162-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr.

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 27.07.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin, ihre Tochter XXXX , im Schuljahr 2022/2023 eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht besuchen werde, konkret die „Private Volksschule XXXX “, XXXX , XXXX Wien.
  2. Am 27.07.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin, ihre Tochter römisch 40 , im Schuljahr 2022 aus 2023, eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht besuchen werde, konkret die „Private Volksschule römisch 40 “, römisch 40 , römisch 40 Wien. Das Formular wurde am 27.07.2022 persönlich in den Amtsräumlichkeiten der Bildungsdirektion abgegeben, Bereits zuvor, mit Mail vom 26.06.2022, teilte die Erstbeschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Burgenland mit, sie werde demnächst nach Wien übersiedeln, melde daher die Zweitbeschwerdeführerin vom Unterricht an der privaten Volksschule „ XXXX “ im Burgenland ab und gebe die Anmeldung der Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2022/23 an der privaten Volksschule „ XXXX “, XXXX , XXXX Wien bekannt.Bereits zuvor, mit Mail vom 26.06.2022, teilte die Erstbeschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Burgenland mit, sie werde demnächst nach Wien übersiedeln, melde daher die Zweitbeschwerdeführerin vom Unterricht an der privaten Volksschule „ römisch 40 “ im Burgenland ab und gebe die Anmeldung der Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2022/23 an der privaten Volksschule „ römisch 40 “, römisch 40 , römisch 40 Wien bekannt.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2022 wies die belangte Behörde den angezeigten Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht als verspätet zurück (Spruchpunkt I.) und ordnete an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen habe (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin gem. § 24 Abs 1 SchPflG verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (Spruchpunkt III.). Die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2022 wies die belangte Behörde den angezeigten Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht als verspätet zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und ordnete an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2022 aus 2023, an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin gem. Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (Spruchpunkt römisch drei.). Die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde am 25.08.2022 zugestellt.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.08.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde, welche mit 02.09.2022 (Datum Postaufgabe) eingebracht wurde und bei der belangten Behörde am 06.09.2022 einlangte. In der Beschwerde monierte die Erstbeschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides. Sie habe die Zweitbeschwerdeführerin mit Mail vom 26.06.2022 bei der Bildungsdirektion für Burgenland – unter Hinweis auf den bevorstehenden Umzug von Burgenland nach Wien – vom Unterricht an der privaten Volksschule „ XXXX “ im Burgenland abgemeldet und die Anmeldung in Wien für das Schuljahr 2022/23 an der privaten Volksschule „ XXXX “, XXXX , XXXX Wien bekanntgegeben. In der Beschwerde monierte die Erstbeschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides. Sie habe die Zweitbeschwerdeführerin mit Mail vom 26.06.2022 bei der Bildungsdirektion für Burgenland – unter Hinweis auf den bevorstehenden Umzug von Burgenland nach Wien – vom Unterricht an der privaten Volksschule „ römisch 40 “ im Burgenland abgemeldet und die Anmeldung in Wien für das Schuljahr 2022/23 an der privaten Volksschule „ römisch 40 “, römisch 40 , römisch 40 Wien bekanntgegeben.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2022, Zl. 9131.003/1636-Präs3a/2022, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Die fünftägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde sei am 30.08.2022 abgelaufen; die Beschwerde erweise sich daher als verspätet. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 30.09.
  7. Mit Schriftsatz vom 13.10.2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, das Rechtsmittel des Vorlageantrages und brachten – hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst – vor, dass die verkürzte Beschwerdefrist nach § 27 Abs 2 SchPflG sachlich nicht gerechtfertigt und somit verfassungswidrig sei, weswegen angeregt werde, die Frage der Verfassungskonformität an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Auch habe die Bildungsdirektion für Burgenland es verabsäumt, den Antrag vom 26.06.2022 an die Bildungsdirektion für Wien ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten.
  8. Mit Schriftsatz vom 13.10.2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, das Rechtsmittel des Vorlageantrages und brachten – hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst – vor, dass die verkürzte Beschwerdefrist nach Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG sachlich nicht gerechtfertigt und somit verfassungswidrig sei, weswegen angeregt werde, die Frage der Verfassungskonformität an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Auch habe die Bildungsdirektion für Burgenland es verabsäumt, den Antrag vom 26.06.2022 an die Bildungsdirektion für Wien ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführerinnen im Juni 2022 in der Steiermark wohnhaft gewesen; von dort aus habe die Zweitbeschwerdeführerin die etwa 18 Kilometer entfernt gelegene Privatschule im Burgenland besucht. Somit sei die Bildungsdirektion für Steiermark als Schulbehörde zuständig gewesen; der Bescheid sei somit wegen Unzuständigkeit der Bildungsdirektion für Wien ersatzlos zu beheben. Auch hätte der Bescheid nicht an die Adresse XXXX Wien, zugestellt werden dürfen, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt überwiegend in der Steiermark wohnhaft gewesen sei. Der Postkasten in Wien sei nur sehr unregelmäßig entleert worden. Das Zustellorgan habe daher aufgrund der angesammelten erheblichen Postmengen davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhältig gewesen sei.Auch hätte der Bescheid nicht an die Adresse römisch 40 Wien, zugestellt werden dürfen, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt überwiegend in der Steiermark wohnhaft gewesen sei. Der Postkasten in Wien sei nur sehr unregelmäßig entleert worden. Das Zustellorgan habe daher aufgrund der angesammelten erheblichen Postmengen davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhältig gewesen sei. Mit dem Vorlageantrag wurden die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der in der Sache selbst zu erkennen und die Anzeige der Beschwerdeführerin „auf Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23“ [Anm.: gemeint wohl: Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht] zur Kenntnis zu nehmen oder in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gleichzeitig wurde auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG gestellt. Gleichzeitig wurde auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG gestellt.
  9. Mit Begleitschreiben vom 18.10.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
  10. Mit Schreiben vom 01.11.2022 leitete das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag an die belangte Behörde weiter. Für das Versäumen der Beschwerdefrist sei § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung, weil es sich um Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handle. Über diesen Antrag habe nach § 33 Abs 4 VwGVG die belangte Behörde vor Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
  11. Mit Schreiben vom 01.11.2022 leitete das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag an die belangte Behörde weiter. Für das Versäumen der Beschwerdefrist sei Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung, weil es sich um Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handle. Über diesen Antrag habe nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die belangte Behörde vor Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
  12. Nach erfolgter Rückfrage vom 20.01.2023 durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die belangte Behörde mit, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden sei (mit Bescheid vom 15.12.2002, Zl. 9131.003/1979-Präs3a/2022). Der Bescheid sei am 23.12.2022 zugestellt worden; es müsse jedoch eine allfällige rechtzeitig postalische Beschwerde noch abgewartet werden. Eine Rückfrage in der Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertretung ergab, dass kein Rechtsmittel eingebracht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen:
  14. Mit Mail vom 26.06.2022, teilte die Erstbeschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Burgenland mit, sie werde demnächst nach Wien übersiedeln, melde daher die Zweitbeschwerdeführerin vom Unterricht an der privaten Volksschule „ XXXX “ im Burgenland ab und gebe die Anmeldung der Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2022/23 an der privaten Volksschule „ XXXX “, XXXX XXXX Wien bekannt.
  15. Mit Mail vom 26.06.2022, teilte die Erstbeschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Burgenland mit, sie werde demnächst nach Wien übersiedeln, melde daher die Zweitbeschwerdeführerin vom Unterricht an der privaten Volksschule „ römisch 40 “ im Burgenland ab und gebe die Anmeldung der Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2022/23 an der privaten Volksschule „ römisch 40 “, römisch 40 römisch 40 Wien bekannt.
  16. Am 27.07.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Wien an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht besuchen werde, konkret die „Private Volksschule XXXX “, XXXX , XXXX Wien.
  17. Am 27.07.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Wien an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022 aus 2023, eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht besuchen werde, konkret die „Private Volksschule römisch 40 “, römisch 40 , römisch 40 Wien. Das Formular wurde am 27.07.2022 persönlich in den Amtsräumlichkeiten der Bildungsdirektion abgegeben.
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2022 wies die belangte Behörde (unter anderem) den angezeigten Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht als verspätet zurück. Der Bescheid beinhaltet die Rechtsmittelbelehrung: „Sie können gegen diesen Bescheid binnen fünf Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde ist bei der Bildungsdirektion für Wien, Wipplingerstraße 28, 1010 Wien, einzubringen. Bei elektronischer Einbringung gelten die auf der Homepage der Bildungsdirektion für Wien kundgemachten Amtsstunden. Außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Anliegen gelten erst mit Wiederbeginn der nächsten Amtsstunden als eingebracht.“
  19. Der angefochtene Bescheid wurde durch Hinterlegung am 25.08.2022 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
  20. Die Erstbeschwerdeführerin brachte am 02.09.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
  21. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde wurde mit Bescheid vom 15.12.2022, Zl. 9131.003/1979-Präs3a/2022, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 23.12.2022 der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerinnen durch persönliche Übergabe zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 20.01.2023 in Rechtskraft.
  22. Hauptwohnsitz der Erstbeschwerdeführerin ist durchgehend seit 18.09.2007 die Adresse XXXX Wien; dieselbe Adresse in Wien ist seit 24.09.2015 auch der Hauptwohnsitz der Zweitbeschwerdeführerin.
  23. Hauptwohnsitz der Erstbeschwerdeführerin ist durchgehend seit 18.09.2007 die Adresse römisch 40 Wien; dieselbe Adresse in Wien ist seit 24.09.2015 auch der Hauptwohnsitz der Zweitbeschwerdeführerin.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus dem am 09.02.2023 eingeholten ZMR-Auszug.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde 3.
  26. Zurückweisung wegen Verspätung Den angefochtenen Bescheid bekämpften Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde u.a. gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 27 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 iVm § 11 Abs 3 leg.cit. fünf Tage.Den angefochtenen Bescheid bekämpften Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde u.a. gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, leg.cit. fünf Tage. Der Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 25.08.2022 zugestellt. Die Frist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides korrekt wiedergegeben. Ausgehend von der Zustellung am 25.08.2022 endete die fünftägige Rechtsmittelfrist gemäß § 27 Abs 2 iVm § 11 Abs 3 SchPflG am 30.08.2020.Der Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 25.08.2022 zugestellt. Die Frist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides korrekt wiedergegeben. Ausgehend von der Zustellung am 25.08.2022 endete die fünftägige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG am 30.08.
  27. Bei der Frage nach der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von der Rechtsmittelinstanz aufgrund der von ihr von Amts wegen und nach Gewährung von Parteiengehör festgestellten Tatsachen zu entscheiden ist (VwGH vom 18.02.2015, Zl. 2012/10/0229). Soweit die Zulässigkeit der Zustellung an die Wiener Adresse bestritten und als Hauptwohnsitz eine (näher bezeichnete) Adresse in der Steiermark angegeben wird, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerinnen seit 2007 bzw. 2015 durchgehend in Wien hauptwohnsitzgemeldet sind und diese Adresse sowohl in der Anzeige an die Bildungsdirektion für Wien vom 27.07.2022 als auch in einem Mail an die Bildungsdirektion für Burgenland als Hauptwohnsitz angaben (vgl. Mail vom 01.09.2022: „Unser Hauptwohnsitz ist durchgehend in Wien, also hätte ich korrekterweise dort einreichen sollen, was ich nicht wusste.“).Soweit die Zulässigkeit der Zustellung an die Wiener Adresse bestritten und als Hauptwohnsitz eine (näher bezeichnete) Adresse in der Steiermark angegeben wird, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerinnen seit 2007 bzw. 2015 durchgehend in Wien hauptwohnsitzgemeldet sind und diese Adresse sowohl in der Anzeige an die Bildungsdirektion für Wien vom 27.07.2022 als auch in einem Mail an die Bildungsdirektion für Burgenland als Hauptwohnsitz angaben vergleiche Mail vom 01.09.2022: „Unser Hauptwohnsitz ist durchgehend in Wien, also hätte ich korrekterweise dort einreichen sollen, was ich nicht wusste.“). Die Beschwerdeführerin räumte zudem in der Beschwerde ein, den Bescheid am 29.08.2022, somit noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, erhalten zu haben. Die Zustellung des Bescheides ist somit am 25.08.2022 rechtswirksam erfolgt. Ausgehend von der Zustellung am 25.08.2022 endete die fünftägige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 30.08.
  28. Daher ist die mit Mail vom 02.09.2022 eingebrachte Beschwerde verspätet, weshalb sie bereits aus diesem Grund zurückzuweisen ist. Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117). Soweit die Verfassungskonformität der fünftägigen Rechtsmittelfrist des § 27 Abs 2 (iVm § 11 Abs 3) SchPflG in Frage gestellt wird, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Unsachlichkeit vor, wenn der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der ehestmöglichen Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit fünf Tagen festlegt, zumal im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht. Auch steht der kurzen Rechtsmittelfrist eine in zeitlicher Hinsicht deutlich verkürzte Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Ausmaß von vier Wochen gegenüber (§ 27 Abs 2 letzter Satz SchPflG).Soweit die Verfassungskonformität der fünftägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3,) SchPflG in Frage gestellt wird, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Unsachlichkeit vor, wenn der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der ehestmöglichen Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit fünf Tagen festlegt, zumal im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht. Auch steht der kurzen Rechtsmittelfrist eine in zeitlicher Hinsicht deutlich verkürzte Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Ausmaß von vier Wochen gegenüber (Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz SchPflG). Soweit gerügt wird, dass die Bildungsdirektion für Burgenland die (erste) Anzeige vom 26.06.2023 nicht „ohne unnötigen Aufschub“ an die zuständige Behörde weitergeleitet hat, ist auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 6 AVG hinzuweisen, wonach die Weiterleitung (besser: die Einbringung bei der falschen Behörde; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6, Rz 11) „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6, Rz 11). Soweit gerügt wird, dass die Bildungsdirektion für Burgenland die (erste) Anzeige vom 26.06.2023 nicht „ohne unnötigen Aufschub“ an die zuständige Behörde weitergeleitet hat, ist auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 6, AVG hinzuweisen, wonach die Weiterleitung (besser: die Einbringung bei der falschen Behörde; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 6,, Rz 11) „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 6,, Rz 11). Soweit am Ende der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Bildungsdirektion für Wien gar nicht die zuständige Behörde wäre (sondern die Bildungsdirektion für Steiermark), ist zum einen zu entgegnen, dass der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerinnen – wie bereits weiter oben ausgeführt wurde – seit mehreren Jahren in Wien und nicht in der Steiermark liegt. Zum anderen bezieht sich der Antrag auf den Besuch einer in Wien gelegenen Privatschule (vgl. § 3 Abs 1 Z 2 AVG). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kein Zweifel, dass die belangte Behörde auch als zuständige Behörde im Sinne des Schulpflichtgesetzes zu erachten ist.Soweit am Ende der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Bildungsdirektion für Wien gar nicht die zuständige Behörde wäre (sondern die Bildungsdirektion für Steiermark), ist zum einen zu entgegnen, dass der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerinnen – wie bereits weiter oben ausgeführt wurde – seit mehreren Jahren in Wien und nicht in der Steiermark liegt. Zum anderen bezieht sich der Antrag auf den Besuch einer in Wien gelegenen Privatschule vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AVG). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kein Zweifel, dass die belangte Behörde auch als zuständige Behörde im Sinne des Schulpflichtgesetzes zu erachten ist. Da aufgrund der angeführten Erwägungen die mit Mail vom 02.09.2022 eingebrachte Beschwerde als verspätet zu qualifizieren ist, ist sie spruchgemäß aus diesem Grund zurückzuweisen. Hinsichtlich des Beschwerdeantrages auf Entscheidung in der Sache selbst und Kenntnisnahme der Anzeige der Beschwerdeführerin „auf Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23“, ist die fehlende Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes einzuwenden: Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (vgl. zuletzt VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, sowie VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Der Beschwerdeantrag auf Entscheidung in der Sache ist daher zurückzuweisen.Hinsichtlich des Beschwerdeantrages auf Entscheidung in der Sache selbst und Kenntnisnahme der Anzeige der Beschwerdeführerin „auf Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23“, ist die fehlende Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes einzuwenden: Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden vergleiche zuletzt VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, sowie VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Der Beschwerdeantrag auf Entscheidung in der Sache ist daher zurückzuweisen. 3.
  29. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung konnte sowohl gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG als auch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und die Lösung der Rechtssache nur von einer Rechtsfrage abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  30. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte sowohl gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und die Lösung der Rechtssache nur von einer Rechtsfrage abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  31. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2261162.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.