4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stellte im Jahr 2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.11.2016 vollinhaltlich abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 23.07.2020, XXXX zweitinstanzlich rechtskräftig mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist des BF für die freiwillige Ausreise mit einer Dauer von vier Wochen festgelegt wurde. Der BF verließ nach Ablauf der Ausreisefrist das Bundesgebiet nicht, dem BFA lag kein Reisedokument des BF vor. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 05.10.2020, XXXX , den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BVwG, XXXX , aufgrund offenbarer Aussichtslosigkeit ab.Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stellte im Jahr 2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.11.2016 vollinhaltlich abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 23.07.2020, römisch 40 zweitinstanzlich rechtskräftig mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist des BF für die freiwillige Ausreise mit einer Dauer von vier Wochen festgelegt wurde. Der BF verließ nach Ablauf der Ausreisefrist das Bundesgebiet nicht, dem BFA lag kein Reisedokument des BF vor. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 05.10.2020, römisch 40 , den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BVwG, römisch 40 , aufgrund offenbarer Aussichtslosigkeit ab. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde dem BF
Vm § 19 aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten: persönlich am 27.11.2020 um 09:30 Uhr seinen Reisepass sowie das beilegende Formblatt ausgefüllt an einer näher genannten Adresse vorzulegen. Mitzubringen seien der Bescheid und im Besitz des BF befindliche relevante Dokumente: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall, dass der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen. (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten: persönlich am 27.11.2020 um 09:30 Uhr seinen Reisepass sowie das beilegende Formblatt ausgefüllt an einer näher genannten Adresse vorzulegen. Mitzubringen seien der Bescheid und im Besitz des BF befindliche relevante Dokumente: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall, dass der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. (Spruchpunkt römisch zwei.). Diesem behördlichen Auftrag kam der BF am 27.11.2020 nicht nach. Mit Schriftsatz vom 09.12.2020 erhob er durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.11.
G nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht bestimmt. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.06.2021 zur Zahl XXXX rechtskräftig bestätigt.Ergänzend wird ausgeführt, dass der BF in weiterer Folge am 16.02.2021 einen Asylfolgeantrag in Österreich stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.04.2021, römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht bestimmt. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.06.2021 zur Zahl römisch 40 rechtskräftig bestätigt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2022, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.11.2020 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2022, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.11.2020 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität des BF steht nicht fest. Gegen den BF lag zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine durchsetzbare und zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Dem BFA lag kein gültiges Reisedokument vor. Der BF war im relevanten Zeitraum nicht Asylwerber, faktischer Abschiebeschutz kam ihm nicht zu. Der BF verfügte nur über begrenzte finanzielle Mittel. Seiner in Bangladesch aufhältigen Familie (Ehefrau und Kinder) ging es finanziell nicht gut. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde dem BF
Vm § 19 aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten: persönlich am 27.11.2020 um XXXX seinen Reisepass sowie das beilegende Formblatt ausgefüllt an einer näher genannten Adresse vorzulegen. Mitzubringen seien der Bescheid und im Besitz des BF befindliche relevante Dokumente: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit des BF bescheinigende Dokumente. Für den Fall, dass der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen. (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem BF am 12.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2022, XXXX als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten: persönlich am 27.11.2020 um römisch 40 seinen Reisepass sowie das beilegende Formblatt ausgefüllt an einer näher genannten Adresse vorzulegen. Mitzubringen seien der Bescheid und im Besitz des BF befindliche relevante Dokumente: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit des BF bescheinigende Dokumente. Für den Fall, dass der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem BF am 12.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2022, römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Der BF legte mit der gegenständlichen Beschwerde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. Auf dieser ist – zur Vorlage an den Dienstgeber oder die Schule – vermerkt, dass der BF von 07.01.2021 bis voraussichtlich 15.01.2021 arbeitsunfähig war. Eine konkrete Erkrankung geht aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht hervor, auch eine Notwendigkeit der Bettruhe ist nicht vermerkt. Zudem wurde eine Röntgenzuweisung vom 07.01.2021 aufgrund von seit einem Monat bestehender XXXX vorgelegt. Der BF legte mit der gegenständlichen Beschwerde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. Auf dieser ist – zur Vorlage an den Dienstgeber oder die Schule – vermerkt, dass der BF von 07.01.2021 bis voraussichtlich 15.01.2021 arbeitsunfähig war. Eine konkrete Erkrankung geht aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht hervor, auch eine Notwendigkeit der Bettruhe ist nicht vermerkt. Zudem wurde eine Röntgenzuweisung vom 07.01.2021 aufgrund von seit einem Monat bestehender römisch 40 vorgelegt. Der BF hat die von ihm geforderte Handlung, konkret das Erscheinen zum Interviewtermin 27.11.2020 um XXXX unter Vorlage eines ausgefüllten Formblattes und seines Reisepasses, nicht erfüllt. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2021 wurde die mit Bescheid vom 06.11.2020 angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF verhängt.Der BF hat die von ihm geforderte Handlung, konkret das Erscheinen zum Interviewtermin 27.11.2020 um römisch 40 unter Vorlage eines ausgefüllten Formblattes und seines Reisepasses, nicht erfüllt. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2021 wurde die mit Bescheid vom 06.11.2020 angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF verhängt.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Das Bundesamt ist
Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat
2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Die Vollstreckung hat
Paragraph 5, Absatz 2, VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. § 5 Abs. 3 VVG bestimmt, dass die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von EUR 2000,00 und an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen dürfen.Paragraph 5, Absatz 3, VVG bestimmt, dass die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von EUR 2000,00 und an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen dürfen. Für den konkreten Fall bedeutet dies: Das Bundesamt trug dem BF auf
Vm § 19 AVG mit dem am 12.11.2020 zugestellten - infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG durchsetzbaren - Bescheid vom 06.11.2020 unter Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe auf, persönlich am 27.11.2020 an einer genannten Adresse zu erscheinen und diverse Unterlagen vorzulegen. Dem im Spruch genannten Bescheid vom 26.01.2021 über die Zwangsstrafe lag daher ein durchsetzbarer Bescheid zugrunde. Dass der Bescheid vom 06.11.2020, anders als im angefochtenen Bescheid dargelegt, noch nicht rechtskräftig war, stellt in diesem Zusammenhang lediglich eine unwesentliche Aktenwidrigkeit dar, zumal bereits die Durchsetzbarkeit des Bescheides genügte und sich damit im Ergebnis keine Änderung ergeben hätte. Der Bescheid vom 06.11.2020 wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2022 bestätigt.Das Bundesamt trug dem BF auf
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG mit dem am 12.11.2020 zugestellten - infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2 und 4 VwGVG durchsetzbaren - Bescheid vom 06.11.2020 unter Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe auf, persönlich am 27.11.2020 an einer genannten Adresse zu erscheinen und diverse Unterlagen vorzulegen. Dem im Spruch genannten Bescheid vom 26.01.2021 über die Zwangsstrafe lag daher ein durchsetzbarer Bescheid zugrunde. Dass der Bescheid vom 06.11.2020, anders als im angefochtenen Bescheid dargelegt, noch nicht rechtskräftig war, stellt in diesem Zusammenhang lediglich eine unwesentliche Aktenwidrigkeit dar, zumal bereits die Durchsetzbarkeit des Bescheides genügte und sich damit im Ergebnis keine Änderung ergeben hätte. Der Bescheid vom 06.11.2020 wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2022 bestätigt.
VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).
Paragraph 5, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Absatz eins,). Bei der Verpflichtung, persönlich zu einem Termin zu erscheinen und Dokumente vorzulegen, handelte es sich – wie auch in der Beschwerde vorgebracht – um eine unvertretbare bzw. höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG.Bei der Verpflichtung, persönlich zu einem Termin zu erscheinen und Dokumente vorzulegen, handelte es sich – wie auch in der Beschwerde vorgebracht – um eine unvertretbare bzw. höchstpersönliche Verpflichtung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG. Die notwendigen Inhaltserfordernisse einer, hier mit dem Mitwirkungsbescheid verknüpften, Ladung (eindeutige Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung; Gegenstand der Amtshandlung – hier Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates durch Erscheinen unter Vorlage des Formblattes und etwaiger sonstiger Dokumente; Eigenschaft des BF – hier: Beteiligter; Mitzubringende Behelfe und Beweismittel wie z.B. Reisepass; Angabe, ob ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, Folgen eines Ausbleibens – hier: Androhung Haftstrafe [vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]) waren im vorliegenden Fall erfüllt. Die vom BF zu erbringende Handlung war daher ausreichend genau bestimmt. Die notwendigen Inhaltserfordernisse einer, hier mit dem Mitwirkungsbescheid verknüpften, Ladung (eindeutige Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung; Gegenstand der Amtshandlung – hier Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates durch Erscheinen unter Vorlage des Formblattes und etwaiger sonstiger Dokumente; Eigenschaft des BF – hier: Beteiligter; Mitzubringende Behelfe und Beweismittel wie z.B. Reisepass; Angabe, ob ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, Folgen eines Ausbleibens – hier: Androhung Haftstrafe [vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, (Stand 1.1.2014, rdb.at)]) waren im vorliegenden Fall erfüllt. Die vom BF zu erbringende Handlung war daher ausreichend genau bestimmt. Im Rahmen seiner Beschwerde brachte der BF vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an dem Interviewtermin habe teilnehmen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. etwa VwGH vom 18.6.2015, Ra 2015/20/0110 und vom 21.07.2021 Ra 2021/22/0133).Im Rahmen seiner Beschwerde brachte der BF vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an dem Interviewtermin habe teilnehmen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche etwa VwGH vom 18.6.2015, Ra 2015/20/0110 und vom 21.07.2021 Ra 2021/22/0133). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BF lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum von 07.01.2021 bis 15.01.2021 vorlegte. Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist jedoch nicht ersichtlich, an welcher Erkrankung der BF litt und wurde auch nicht vermerkt, dass Bettruhe notwendig sei bzw. geht auch sonst nicht daraus hervor, dass der BF daran gehindert gewesen wäre, an dem Interviewtermin – welcher zudem bereits am 27.11.2020 stattfand – teilzunehmen. Aus der vorgelegten Röntgenzuweisung vom 07.01.2021 ergibt sich, dass es sich bei den Beschwerden um eine seit einem Monat bestehende XXXX handelte. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso aufgrund der Schmerzen im XXXX von einer Verhinderung der Teilnahme an dem genannten Termin auszugehen gewesen wäre. Die von dem BF vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung und die Röntgenzuweisung sind daher, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, nicht dazu geeignet, die Triftigkeit seiner Abwesenheit zu belegen (siehe auch VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). Es ist daher kein Grund hervorgekommen, der den BF daran gehindert hätte, an dem für den 27.11.2020 anberaumten Termin teilzunehmen.Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BF lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum von 07.01.2021 bis 15.01.2021 vorlegte. Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist jedoch nicht ersichtlich, an welcher Erkrankung der BF litt und wurde auch nicht vermerkt, dass Bettruhe notwendig sei bzw. geht auch sonst nicht daraus hervor, dass der BF daran gehindert gewesen wäre, an dem Interviewtermin – welcher zudem bereits am 27.11.2020 stattfand – teilzunehmen. Aus der vorgelegten Röntgenzuweisung vom 07.01.2021 ergibt sich, dass es sich bei den Beschwerden um eine seit einem Monat bestehende römisch 40 handelte. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso aufgrund der Schmerzen im römisch 40 von einer Verhinderung der Teilnahme an dem genannten Termin auszugehen gewesen wäre. Die von dem BF vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung und die Röntgenzuweisung sind daher, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, nicht dazu geeignet, die Triftigkeit seiner Abwesenheit zu belegen (siehe auch VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). Es ist daher kein Grund hervorgekommen, der den BF daran gehindert hätte, an dem für den 27.11.2020 anberaumten Termin teilzunehmen.
2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen (IA 2285/A BlgNR 25. GP 59). Das angedrohte Zwangsmittel ist
2 VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen wurde.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen (IA 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 59). Das angedrohte Zwangsmittel ist
Paragraph 5, Absatz 2, VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen wurde. Dem BF wurde im Spruch des Bescheides vom 06.11.2020 die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht. Die Zwangsstrafe wurde somit im Verpflichtungsbescheid angedroht. Wie oben bereits ausgeführt, ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der BF verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegte Pflicht zu erfüllen.
3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von EUR 2000,00 und an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Fall der Nichterfüllung eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht und diese übersteigt nicht die in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehene Höchstdauer. Der BF befindet sich seit 2016 im Bundesgebiet, gegen ihn bestand im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides bereits eine zweitinstanzlich rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, er war (und ist) zur Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bereits aufgrund des Gesetzes verpflichtet. Der Zweck des Bescheides vom 06.11.2020 – Mitwirkung des BF und dadurch Erlangung eines Ersatzreisedokuments – war noch nicht erreicht. Hinsichtlich der Angemessenheit der angedrohten Haftstrafe ist weiters anzumerken, dass Zwangsstrafen iSd § 5 Abs. 1 VVG dem Gebot des § 2 Abs. 1 VVG zu entsprechen haben (vgl. etwa VwGH vom 24.11.1998, 97/05/0207). § 2 Abs. 1 VVG legt fest, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten haben, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Nach Abs. 2 leg cit dürfen Geldleistungen jedoch nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Zumal das Verfahren keine signifikanten finanziellen Mittel des BF ergab und zudem, dass den BF bezüglich seiner in Bangladesch lebenden Familie eine Unterhaltsverpflichtung trifft, stellte die Androhung einer Haft- anstelle einer Geldstrafe im vorliegenden Fall das zielführende Mittel zur Erreichung des genannten Zwecks dar. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. Dass die Androhung der Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen unangemessen gewesen sein soll, wurde nicht vorgebracht und ergab sich im Verfahren auch nicht.
Paragraph 5, Absatz 3, VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von EUR 2000,00 und an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Fall der Nichterfüllung eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht und diese übersteigt nicht die in Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehene Höchstdauer. Der BF befindet sich seit 2016 im Bundesgebiet, gegen ihn bestand im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides bereits eine zweitinstanzlich rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, er war (und ist) zur Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bereits aufgrund des Gesetzes verpflichtet. Der Zweck des Bescheides vom 06.11.2020 – Mitwirkung des BF und dadurch Erlangung eines Ersatzreisedokuments – war noch nicht erreicht. Hinsichtlich der Angemessenheit der angedrohten Haftstrafe ist weiters anzumerken, dass Zwangsstrafen iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG dem Gebot des Paragraph 2, Absatz eins, VVG zu entsprechen haben vergleiche etwa VwGH vom 24.11.1998, 97/05/0207). Paragraph 2, Absatz eins, VVG legt fest, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten haben, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Nach Absatz 2, leg cit dürfen Geldleistungen jedoch nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Zumal das Verfahren keine signifikanten finanziellen Mittel des BF ergab und zudem, dass den BF bezüglich seiner in Bangladesch lebenden Familie eine Unterhaltsverpflichtung trifft, stellte die Androhung einer Haft- anstelle einer Geldstrafe im vorliegenden Fall das zielführende Mittel zur Erreichung des genannten Zwecks dar. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. Dass die Androhung der Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen unangemessen gewesen sein soll, wurde nicht vorgebracht und ergab sich im Verfahren auch nicht. Im Ergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die relevanten Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden, eine zusätzliche Erörterung war zur Entscheidungsfindung nicht notwendig.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die relevanten Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden, eine zusätzliche Erörterung war zur Entscheidungsfindung nicht notwendig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Im Hinblick auf die klare höchstgerichtliche Judikatur und die eindeutige Rechtslage war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2239131.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.