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{'item': 'W150 2250279-1'}

Obsah (16)§§ 76§ 35Art. 133§ 28a§ 77§ 34§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 22a§§ 56§ 46§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlW150 2250279-1 Spruch, W150 2250279-1/10E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§§ 76Abs.

3 Z 4 und 77 Abs. 1 FPG stattgegeben.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 22.12.2021, 08:00 Uhr, wird

Paragraphen 76, Absatz 3, Ziffer 4 und 77 Absatz eins, FPG stattgegeben. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch: BF) reiste an einem unbekannten Zeitpunkt Ende Juni 2021 ins Bundesgebiet ein. Am 03.07.2021, um 14:30 Uhr, von Beamten der LPD im Rahmen einer Personenkontrolle angehalten, wurde der BF aufgrund seines illegalen Aufenthaltes um 14:45 Uhr festgenommen und anschließend ins PAZ HERNALSR GÜRTEL eingeliefert.
  2. Unmittelbar nach seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.07.2021, um 10:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag um 11:08 Uhr wieder aus der Haft entlassen.
  3. Am 08.07.2021 wurde von der Österreichischen Botschaft in ATHEN eine Ausreisebestätigung an die belangte Behörde übermittelt und bestätigt, demzufolge der BF am 05.07.2021 freiwillig in die griechische Hauptstadt ausgereist sei.
  4. Bereits am 22.09.2021 wurde der Genannte sodann in die Justizanstalt (in weiterer Folge auch: JA) WIEN JOSEFSTADT in Untersuchungshaft eingeliefert.
  5. Darauf basierend erlies die belangte Behörde am 23.09.2021 einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG und übermittelte selbigen anschließend an die JA, damit dieser im Falle einer allfälligen Entlassung vollzogen werden könne.
  6. Darauf basierend erlies die belangte Behörde am 23.09.2021 einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG und übermittelte selbigen anschließend an die JA, damit dieser im Falle einer allfälligen Entlassung vollzogen werden könne.
  7. Das Bundesamt veranlasste in seinem nächsten Schritt die Übermittlung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot respektive potentiellen Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG, welche dem Beschwerdeführer in der JA-WIEN JOSEFSTADT am 29.10.2021 persönlich zugestellt worden ist.
  8. Das Bundesamt veranlasste in seinem nächsten Schritt die Übermittlung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot respektive potentiellen Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG, welche dem Beschwerdeführer in der JA-WIEN JOSEFSTADT am 29.10.2021 persönlich zugestellt worden ist.
  9. Am 15.11.2021 wurde der Genannte vom LG für Strafsachen WIEN, GZ: 45 Hv 37/21w,

§ 28aAbs.

1,

  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
  2. Am 15.11.2021 wurde der Genannte vom LG für Strafsachen WIEN, GZ: 45 Hv 37/21w,

Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

  1. Die in weiterer Folge mit 10.12.2021 gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung inklusive einem fünfjährigen Einreiseverbot, wurde selbigem am 13.12.2021 persönlich zugestellt.
  2. Unmittelbar im Anschluss an die am 22.12.2021 um 08:00 Uhr erfolgten Entlassung aus der Strafhaft erfolgte in Anwendung des zuvor erlassenen Festnahmeauftrags gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG die sofortige Festnahme des Beschwerdeführers mit anschließender Überstellung. ins PAZ HERNALSER GÜRTEL.
  3. Unmittelbar im Anschluss an die am 22.12.2021 um 08:00 Uhr erfolgten Entlassung aus der Strafhaft erfolgte in Anwendung des zuvor erlassenen Festnahmeauftrags gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG die sofortige Festnahme des Beschwerdeführers mit anschließender Überstellung. ins PAZ HERNALSER GÜRTEL.
  4. Noch am selben Tag wurde der BF um 15:45 Uhr niederschriftlich einvernommen und im Anschluss, konkret um 19:30 Uhr, gegen ihn das gelindere Mittel

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Hierbei wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, sich beginnend mit 23.12.2021 jeden zweiten Tag bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden. Unmittelbar nach Ausfolgung seiner Effekten erfolgte die Haftentlassung des BF am 22.12.2021. 10. Noch am selben Tag wurde der BF um 15:45 Uhr niederschriftlich einvernommen und im Anschluss, konkret um 19:30 Uhr, gegen ihn das gelindere Mittel

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Hierbei wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, sich beginnend mit 23.12.2021 jeden zweiten Tag bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden. Unmittelbar nach Ausfolgung seiner Effekten erfolgte die Haftentlassung des BF am 22.12.

  1. Jener am 16.12.2021 für 18.01.2022 gebuchte Charterflug wurde kurzfristig abgesagt, sodass auch die darauf basierende Überstellung des Genannten am 22.12.2021 storniert werden musste.
  2. Am 03.01.2022 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach ATHEN, Griechenland. Diesem wurde seitens der belangten Behörde zugestimmt und sodann der BBU der Reisepass sowie der Aufenthaltstitel persönlich ausgefolgt.
  3. In weiterer Folge erhob der Genannte am 07.01.2022 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme, in welcher die rechtliche Überprüfung seiner am 22.12.2021 erfolgten Festnahme begehrt wird. Argumentativ wurde auf die im Vorfeld der Festnahme vollzogene Strafhaft verwiesen; während dieser wäre der BF für das Bundesamt permanent erreichbar gewesen, weshalb es ohne ersichtliche Schwierigkeiten der belangten Behörde objektiv möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer vor seiner Entlassung einzuvernehmen respektive den Bescheid zur Verhängung gelinderer Mittel zu erlassen. Vor dem Hintergrund ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung erweise sich aber jede Haft als unverhältnismäßig, sobald die zuständige Behörde nicht sämtliche erforderlichen Schritte unternommen habe, um diese so kurz wie möglich zu halten. In casu wäre die Erstinstanz nicht rechtzeitig von sich aus tätig geworden, indem sie den BF nicht vor dessen Entlassung aus der Strafhaft einvernommen hätte. Gegenteiligenfalls wäre ihr rechtzeitig dessen Wunsch, freiwillig nach Griechenland zurückzukehren, bekannt geworden, aufgrund dessen sofort das gelindere Mittel verhängt und nicht eine neuerliche Festnahme nach den Bestimmungen des FPG durchgeführt worden wäre. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme am 22.12.2021 sowie Kostenersatz im gesetzlichen Umfang inklusive Eingabegebühr zuhanden des ausgewiesenen Vertreters begehrt.
  4. Parallel dazu reiste der Beschwerdeführer noch am selben Tag, somit dem 07.01.2022, freiwillig nach Griechenland aus.
  5. In ihrer schriftliche Stellungnahme im Rahmen der am 19.01.2022 erfolgten Beschwerdevorlage verwies die belangte Behörde argumentativ auf die zeitlich äußerst kurz gehaltene Gesamtdauer der Anhaltung im Stande der Festnahme gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG. Demnach wäre unmittelbar nach der Strafhaftentlassung des BF ehestmöglich ein Dolmetscher für die englische Sprache bestellt und der Genannte bereits um 15:45 Uhr niederschriftlich einvernommen worden. Unmittelbar nach persönlicher Zustellung der Verhängung des gelinderen Mittels um 19:30 Uhr sei dieser sogleich aus der Haft entlassen worden. Insgesamt hätte sich der Beschwerdeführer somit bloß knapp zwölf Stunden im PAZ HERNALSER GÜRTEL in Haft befunden. Bereits im Verlauf seiner Strafhaft sei es dem BF zudem freigestanden sich um eine freiwillige Ausreise nach Griechenland zu kümmern, was dieser jedoch nicht getan habe. Folgerichtig würden sich sowohl Festnahme als auch Anhaltung im vorliegenden Fall als rechtskonform erweisen und werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder unzulässig zurückzuweisen sowie den Beschwerdeführer der angeführten Kosten zu verpflichten.
  6. In ihrer schriftliche Stellungnahme im Rahmen der am 19.01.2022 erfolgten Beschwerdevorlage verwies die belangte Behörde argumentativ auf die zeitlich äußerst kurz gehaltene Gesamtdauer der Anhaltung im Stande der Festnahme gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Demnach wäre unmittelbar nach der Strafhaftentlassung des BF ehestmöglich ein Dolmetscher für die englische Sprache bestellt und der Genannte bereits um 15:45 Uhr niederschriftlich einvernommen worden. Unmittelbar nach persönlicher Zustellung der Verhängung des gelinderen Mittels um 19:30 Uhr sei dieser sogleich aus der Haft entlassen worden. Insgesamt hätte sich der Beschwerdeführer somit bloß knapp zwölf Stunden im PAZ HERNALSER GÜRTEL in Haft befunden. Bereits im Verlauf seiner Strafhaft sei es dem BF zudem freigestanden sich um eine freiwillige Ausreise nach Griechenland zu kümmern, was dieser jedoch nicht getan habe. Folgerichtig würden sich sowohl Festnahme als auch Anhaltung im vorliegenden Fall als rechtskonform erweisen und werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder unzulässig zurückzuweisen sowie den Beschwerdeführer der angeführten Kosten zu verpflichten.
  7. Mit Schriftsatz vom 11.01.2023 stellte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag

Art. 133Abs.

1 Z 2 B-VG.16. Mit Schriftsatz vom 11.01.2023 stellte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag

Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.

II. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Nigerias. Anlässlich seiner Entlassung aus der zuvor verbüßten Strafhaft am 22.12.2021 wurde der Genannte unmittelbar im Anschluss vor Ort basierend auf einen am 23.09.2021 ausgestellten Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Nigerias. Anlässlich seiner Entlassung aus der zuvor verbüßten Strafhaft am 22.12.2021 wurde der Genannte unmittelbar im Anschluss vor Ort basierend auf einen am 23.09.2021 ausgestellten Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: 1.
  2. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1280143609/211383943, sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. An der nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. 1.
  3. Der Zeitpunkt der Festnahme sowie der Zeitpunkt der Entlassung ergeben sich aus der Aktenlage. Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem Akt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 2.
  5. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 Z 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.

  1. Der mit "Festnahme" betitelte § 40 des BFA-VG in der zum Festnahmezeitpunkt geltenden Fassung lautet:2.
  2. Der mit "Festnahme" betitelte Paragraph 40, des BFA-VG in der zum Festnahmezeitpunkt geltenden Fassung lautet: "§ 40.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, 1.-gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1.-gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht, 2.-wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2.-wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder 3.-der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn 1.-dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, 2.-gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde, 3.-gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3.-gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, 4.-gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder 5.-auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist." Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG in der zum Festnahmezeitpunkt geltenden Fassung lautet:Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte Paragraph 34, BFA-VG in der zum Festnahmezeitpunkt geltenden Fassung lautet: „§34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“
  1. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Festnahme am 22.12.2021: 3.
  2. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.3.
  3. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das Bundesamt erließ am 23.09.2021 einen Festnahmeauftrag gegen den Genannten

§§ 34Abs.

1 Z 3 BFA-VG, der auch nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht (mehr) vor:Das Bundesamt erließ am 23.09.2021 einen Festnahmeauftrag gegen den Genannten

Paragraphen 34, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, der auch nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht (mehr) vor: Unstrittig ist, wonach im ursprünglichen Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorlagen.Unstrittig ist, wonach im ursprünglichen Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorlagen. Unstrittig gegeben war zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags des Weiterem die Existenz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Im vorliegenden Fall hätte der Festnahmeauftrag aber

§ 34Abs.

8 Z 2 leg. cit. am 15.11.2021 mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten

§ 28aAbs.

1, fünfter Fall SMG widerrufen werden müssen und zwar spätestens ab der Feststellung der für die Haftverbüßung zuständigen Justizvollzugsanstalt. Beide Faktoren waren über mehrere Wochen vor Ende der Strafhaft am 22.12.2021 gegeben respektive offiziell bekannt, weshalb folgerichtig für die Festnahme des Genannten keinerlei Rechtsgrundlage vorliegt. Weshalb es der belangten Behörde objektiv verwehrt gewesen sein sollte, die niederschriftliche Einvernahme des BF während Vollzugs seiner Strafhaft durchzuführen, lässt sich weder der schriftlichen Stellungnahme vom 19.01.2022 entnehmen noch sind im Verfahren potentielle Hinweise in diese Richtung hervorgetreten.Im vorliegenden Fall hätte der Festnahmeauftrag aber

Paragraph 34, Absatz 8, Ziffer 2, leg. cit. am 15.11.2021 mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten

Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall SMG widerrufen werden müssen und zwar spätestens ab der Feststellung der für die Haftverbüßung zuständigen Justizvollzugsanstalt. Beide Faktoren waren über mehrere Wochen vor Ende der Strafhaft am 22.12.2021 gegeben respektive offiziell bekannt, weshalb folgerichtig für die Festnahme des Genannten keinerlei Rechtsgrundlage vorliegt. Weshalb es der belangten Behörde objektiv verwehrt gewesen sein sollte, die niederschriftliche Einvernahme des BF während Vollzugs seiner Strafhaft durchzuführen, lässt sich weder der schriftlichen Stellungnahme vom 19.01.2022 entnehmen noch sind im Verfahren potentielle Hinweise in diese Richtung hervorgetreten. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 22.12.2021 erweist sich daher im Ergebnis als berechtigt. Sohin ist rekapitulierend hinsichtlich der in casu verfahrensrelevanten Festnahme selbige klar als rechtswidrig zu qualifizieren. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung 4.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Beschwerde beschränkt sich weitgehend auf Rechtsfragen. Für die Befragung von Vertretern des Bundesministeriums für Inneres zu allfälligen systematischen (grundlosen) Festnahmen auf Basis eines Erlasses besteht schon deshalb kein Anlass, weil im gegenständlichen Fall der Grund der Festnahme im Akt klar belegt ist und diese zweifelsfrei auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgte. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Die Erläuterung von Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. 5. Kostenersatz 5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 5.3. Analog zur belangte Behörde begehrte der BF im Verfahren Kostenersatz. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BFA gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Hinsichtlich der Eingabegebühr ist eine Befreiung oder ein Ersatz nicht vorgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil II. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil römisch zwei. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W150.2250279.1.00

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