Obsah (14)
§ 22a§ 35§ 28§ 58§ 13§ 51§ 76§ 17§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 1§ 80RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlW150 2266690-1 Spruch, W150 2266690-1/23EW150 2266690-1/23E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, 3, 3 Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste im Jahr 2014 mit seinem ägyptischen Reisepass und einem Studentenvisum in das Bundesgebiet ein, der ihm dahingehend erteilte Aufenthaltstitel wurde insgesamt zwei Mal, zuletzt bis zum 12.04.2017 verlängert. Ein weiterer Antrag des BF vom 07.04.2017 auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid der MA 35 des Amtes der Wiener Landesregierung vom 16.04.2017 abgewiesen, da der BF die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ mangels Nachweises des erforderlichen Studienerfolges nicht mehr erfüllte.
- Am 01.10.2018 wurde er von der Finanzpolizei bei der Verrichtung von bewilligungspflichtigen Arbeiten betreten, ohne die dafür notwendigen Bewilligungen gem. Ausländerbeschäftigungsgesetz vorweisen zu können und ohne beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet zu sein. Es konnte mittels ELDA-Anfrage festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 25.09.2018 rückwirkend mit 24.09.2018 – somit verspätet – zur SV gemeldet wurde.
- Am 17.12.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge seiner Erstbefragung am 18.12.2018 Folgendes zu seinen Fluchtgründen an: „Ich habe politische Gründe und auch psychische Gründe. Ich hatte traumatische Erlebnisse in meiner Heimat und ich kann dort nie wieder leben.“ Der BF fühle sich in seinem Heimatland fremd. Seine Grund- und Freiheitsrechte seien beschränkt und sein Leben sei dort in Gefahr. Die heutige ägyptische Regierung könne nach Belieben agieren und Menschen willkürlich verhaften und ermorden lassen mit einer lapidaren Begründung. Zum Beispiel, man sei Terrorist gewesen und hätte solche Kontakte. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, an chronischer und akuter Depression zu leiden und einmal täglich in den Morgenstunden das Medikament Wellbutrin zu nehmen.
- Am 26.02.2019 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er zu Protokoll, er leide seit seiner Kindheit an psychischen Problemen in Form einer Depression und einer schizoaffektiven Störung, ADHS in Abklärung. Die Diagnose habe er erst in Österreich erhalten. Er nehme die Medikamente Wellbutrin 100mg und Solian 200mg. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dass er seine Heimat einerseits wegen seiner psychischen Probleme, andererseits wegen Problemen politischer Natur verlassen habe. Er sei ein guter Schüler gewesen und die schlechten Schüler haben sich über ihn lustig gemacht. In der Schule sei er gemobbt und bedroht worden und man habe ihm nachgesagt, dass er Sex mit Tieren habe. Auch an der Uni habe man diese Geschichte verbreitet. Weiters erklärte er, in Ägypten gebe es viele politische Probleme. Nach der Revolution sei im Jahr 2013 wieder ein Diktator installiert worden. Die Moslembrüder seien massakriert worden. Der BF sei ein Ägypter und fast ein Journalist. Er sei bedroht worden, aber nicht direkt. Junge Menschen, die die Regierung kritisieren, würden Probleme bekommen. Es gebe keinen Haftbefehl gegen ihn und er könne nicht sagen, ob er durch die ägyptischen Behörden gesucht werde. Auch wisse er nicht, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Ägypten drohe. Es könne sein, dass er verhaftet und ohne Verfahren eingesperrt werde. Im Jahr 2016 sei er für zwei Monate in Ägypten gewesen. Er habe Angst gehabt, aber keine Probleme, weil er Monate vor der Reise nach Ägypten seine Aktivitäten eingestellt habe.
- Das BFA wies mit Bescheid vom 28.03.2019, Zl. XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Das BFA wies mit Bescheid vom 28.03.2019, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 25.04.2019 Beschwerde durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 09.08.2019, GZ: I416 2218121-1/7E, wurde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2020, Zl. Ra 2019/01/0330-22 wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Anregung des Verwaltungsgerichtshofs seitens des Bezirksgerichts Fünfhaus mit Beschluss vom 20.03.2020, Zl. 26 P 16/20k-10, ein Rechtsanwalt in 1070 Wien als einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Prozessfähigkeit vor dem Zeitraum der Sachwalterbestellung aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen sei, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben würden und würden im gegenständlichen Fall nicht erst durch die vorläufige Bestellung eines Erwachsenenvertreters, sondern bereits im Verwaltungsverfahren erhebliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit des Revisionswerbers vorliegen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2020, GZ: I416 2218121-1/20E, wurde die Beschwerde
§ 28Abs. 1 Vw
GVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des oben genannten Bescheides am 28.03.2019 nicht prozessfähig gewesen ist und sohin die an ihn erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides deswegen, aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit, rechtsunwirksam war.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2020, GZ: I416 2218121-1/20E, wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des oben genannten Bescheides am 28.03.2019 nicht prozessfähig gewesen ist und sohin die an ihn erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides deswegen, aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit, rechtsunwirksam war. 9. Am 16.10.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, welcher jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2020
§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen wurde.9. Am 16.10.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, welcher jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2020
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
- Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 03.03.2021, Zl. 203 St 175/20y, wurde das BFA von der Anklagerhebung gegen den BF wegen des Verdachtes der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB verständigt.
- Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 03.03.2021, Zl. 203 St 175/20y, wurde das BFA von der Anklagerhebung gegen den BF wegen des Verdachtes der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB verständigt.
- Am 20.04.2021 wurde der BF im Beisein seines Erwachsenenvertreters von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er leide an einer affektiven Störung und nehme das Medikament „Soliam“, ein Beruhigungsmittel, ein, dies jedoch wegen den Nebenwirkungen nicht regelmäßig. Befragt zu seiner Religionsangehörigkeit erklärte er, zuvor Muslim gewesen zu sein, jetzt aber Christ und zur Taufe zugelassen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dass er von Jesus gewählt worden sei, den christlichen Glauben anzunehmen.
- Am 29.04.2021 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 91 Hv 13/21d wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Gericht hatte es als erwiesen angenommen, dass der BF eine weibliche Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hatte, indem er sie im Zuge einer Mediationssitzung unter erheblicher Kraftanwendung an den Brüsten berührte und auch zwischen ihre Beine griff.
- Am 29.04.2021 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 91 Hv 13/21d wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Gericht hatte es als erwiesen angenommen, dass der BF eine weibliche Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hatte, indem er sie im Zuge einer Mediationssitzung unter erheblicher Kraftanwendung an den Brüsten berührte und auch zwischen ihre Beine griff.
- Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte es dem BF keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.), und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).
- Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte es dem BF keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.), und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).
- Am 17.09.2021 langte beim BFA eine Beschwerde datiert mit 15.09.2021 ein und wurde darin inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zur angeführten Konversion des BF unterlassen habe und den BF auch nicht zu seinem Glaubenswechsel und zu seinen Beweggründen befragt habe. Sie habe lediglich die negative Feststellung getroffen, dass eine innerliche glaubhafte Konversion zum Christentum nicht festgestellt werden könne.
- Mit Beschluss des BVwG vom 23.12.2021, I416 2218121-2/3Z, wurde Prim. Dr. XXXX zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt und erstattete die Sachverständige am 14.01.2022, beim erkennenden Gericht eingelangt am 21.01.2022, ein psychiatrisches Gutachten.
- Mit Beschluss des BVwG vom 23.12.2021, I416 2218121-2/3Z, wurde Prim. Dr. römisch 40 zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt und erstattete die Sachverständige am 14.01.2022, beim erkennenden Gericht eingelangt am 21.01.2022, ein psychiatrisches Gutachten.
- Am 18.01.2022 langte durch Vorlage des BFA beim erkennenden Gericht der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich datiert mit 17.01.2022 ein, wonach der Verdacht auf Gefährliche Drohung zum Nachteil einer Mitarbeiterin der OÖ Landesregierung gegen den BF bestehe. Der BF werde beschuldigt, am 20.12.2021 diese Mitarbeiterin telefonisch gefährlich bedroht zu haben, da sein Antrag auf Verlegung in ein anderes Flüchtlingsquartier abgelehnt worden sei.
- Am 01.04.2022 wurde gegen den BF durch die Staatsanwaltschaft Wels, betreffend § 107 StGB (gefährliche Drohung), ein Strafantrag eingebracht.
- Am 01.04.2022 wurde gegen den BF durch die Staatsanwaltschaft Wels, betreffend Paragraph 107, StGB (gefährliche Drohung), ein Strafantrag eingebracht.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt 1 A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Die vom BF behauptete Bedrohung aufgrund seiner behaupteten Konversion habe mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden können. Der BF habe sich mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt, jedoch habe er sich nicht nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt und sei dieser Glaube für den Beschwerdeführer nicht identitätsstiftend. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der BF Gefahr liefe, in Ägypten einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt 1 A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Die vom BF behauptete Bedrohung aufgrund seiner behaupteten Konversion habe mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden können. Der BF habe sich mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt, jedoch habe er sich nicht nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt und sei dieser Glaube für den Beschwerdeführer nicht identitätsstiftend. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der BF Gefahr liefe, in Ägypten einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
- Mit Beschluss vom 16.05.2022 wurde der bisherige Erwachsenvertreter abberufen und ein Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach-Berg als neu bestellter Erwachsenvertreter berufen.
- Mit Urteil des LG Wels vom 07.06.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Das Gericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der BF am 20.12.2021 in Wels … [eine Mitarbeiterin des Amtes der OÖ Landesregierung] durch die telefonische Äußerung, er sei psychisch krank und es sei möglich, dass er jemanden im Quartier (gemeint: XXXX -Wohnheim für Asylwerber) umbringen werde, sollte er nicht sofort verlegt werden, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zu seiner Verlegung in eine andere Unterkunft zu nötigen versucht hat. Der BF habe zunächst angedroht, dass dass er in Hungerstreik gehen werde, sollte er nicht sofort in ein anderes Quartier verlegt werden. … [Die Mitarbeiterin] teilte dem Angeklagten neuerlich mit, dass er den von ihm gewünschten Platz in einem anderen Quartier trotzdem nicht bekommen werde, weil der andere Platz eben noch nicht frei sei. Der … [BF] wurde daraufhin sehr aufbrausend und äußerte gegenüber … [der Mitarbeiterin]: „Ich bin psychisch krank und wenn ich nicht aus diesem Quartier verlegt werde, kann es sein, dass ich jemanden in diesem Quartier umbringe!“ Gegen dieses Urteil berief der BF wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.
- Mit Urteil des LG Wels vom 07.06.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Das Gericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der BF am 20.12.2021 in Wels … [eine Mitarbeiterin des Amtes der OÖ Landesregierung] durch die telefonische Äußerung, er sei psychisch krank und es sei möglich, dass er jemanden im Quartier (gemeint: römisch 40 -Wohnheim für Asylwerber) umbringen werde, sollte er nicht sofort verlegt werden, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zu seiner Verlegung in eine andere Unterkunft zu nötigen versucht hat. Der BF habe zunächst angedroht, dass dass er in Hungerstreik gehen werde, sollte er nicht sofort in ein anderes Quartier verlegt werden. … [Die Mitarbeiterin] teilte dem Angeklagten neuerlich mit, dass er den von ihm gewünschten Platz in einem anderen Quartier trotzdem nicht bekommen werde, weil der andere Platz eben noch nicht frei sei. Der … [BF] wurde daraufhin sehr aufbrausend und äußerte gegenüber … [der Mitarbeiterin]: „Ich bin psychisch krank und wenn ich nicht aus diesem Quartier verlegt werde, kann es sein, dass ich jemanden in diesem Quartier umbringe!“ Gegen dieses Urteil berief der BF wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.
- Am 26.07.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.
- Am 10.09.2022 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, er habe sein Land aus politischen Gründen verlassen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er die Religion zu römisch – katholisch gewechselt. Er habe Angst, dass „sie“ ihn zwingen würden, seine Religion zu wechseln. In Ägypten können „sie“ ihn verfolgen und er bekomme keine Arbeit. Er könne nicht heiraten und „sie“ würden wollen, dass er als Spion arbeite.
- Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Verfahren
§ 28Asyl
G zugelassen werde. Da ihm
§ 13Abs. 1 und Abs. 2 Asyl
G kein Aufenthaltsrecht zukomme, stehe ihm keine Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51Asyl
G zu.23. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Verfahren
Paragraph 28, AsylG zugelassen werde. Da ihm
Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme, stehe ihm keine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG zu. 24. Am 29.09.2022 wurde den BF betreffend eine Verhandlung vor dem LG Salzburg für den 31.10.2022 wegen Verstößen gegen §§ 127, 128
(1)Z 2 1. Fall, 128
(1)Z 2
- Fall StGB und §15 StGB anberaumt.
- Am 29.09.2022 wurde den BF betreffend eine Verhandlung vor dem LG Salzburg für den 31.10.2022 wegen Verstößen gegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 2, 1. Fall, 128
(1)Ziffer 2,
- Fall StGB und §15 StGB anberaumt.
- In einem Aktenvermerk vom 30.09.2022 der LPD Oberösterreich ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz Einschreitens einer polizeilichen Streife lautstark beim Infopoint der BBU Bad Kreuzen aufgetaucht ist und einen Schlafplatz verlangt hat.
- Am 12.10.2022 musste vom LG Salzburg die oben genannte Verhandlung abberaumt werden.
- Mit Schreiben des BFA vom 12.10.2022 wurde der Erwachsenenvertreter des BF aufgefordert, zum Folgeantrag eine Stellungnahme abzugeben. Der BF sei seit 23.09.2022 in Österreich nicht mehr gemeldet und für die Behörde nicht greifbar.
- Am 17.10.2022 erging an den BF neuerlich eine Verständigung über eine geplante Hauptverhandlung vor dem LG Salzburg für den 31.10.2022 wegen Verstößen gegen §§ 127, 128
(1)Z 2 1. Fall, 128
(1)Z 2
- Fall StGB und §15 StGB, da mittlerweile eine Zustellung möglich war.
- Am 17.10.2022 erging an den BF neuerlich eine Verständigung über eine geplante Hauptverhandlung vor dem LG Salzburg für den 31.10.2022 wegen Verstößen gegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 2, 1. Fall, 128
(1)Ziffer 2,
- Fall StGB und §15 StGB, da mittlerweile eine Zustellung möglich war.
- Mit Beschluss des BG Rohrbach vom 09.11.2022, 1P 13/22s-79, wurde die für den BF begründete Erwachsenenvertretung beendet und der gerichtliche Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das bisherige Verfahren ergeben habe, dass der BF in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
- Am 16.11.2022 wurde von der LPD Oberösterreich ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Steyr betreffend den BF wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung übermittelt und Anzeige erstattet.
- Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen.
- Mit Antrag vom 15.12.2022 wurde vom Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehr beantragt.
- Mit Bescheid vom 16.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) erteilt. Dieser Bescheid wurde am selben Tage vom BF persönlich übernommen.
- Mit Bescheid vom 16.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Dieser Bescheid wurde am selben Tage vom BF persönlich übernommen.
- Seit 20.12.2022 war der BF im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet und auch nicht für die Behörde greifbar.
- Am 11.01.2023 wurde der BF durch einen Ladendetektiv in 1100 Wien nach dem Essen und Trinken von Lebensmitteln, beim Verlassen des Geschäftes ohne zu bezahlen, betreten und von Beamten der LPDion Wien kontrolliert, die seinen illegalen Aufenthalt feststellen konnten, festnahmen und in das Polizeianhaltezentrum (in der Folge auch: „PAZ“) HG verbrachten.
- Am 11.01.2023 wurde vom OLG Linz der Berufung des BF in Abwesenheit des BF gegen das Strafurteil des LG Wels vom 07.06.2022 nicht Folge gegeben. In seiner Begründung führte das OLG Linz unter anderem aus, dass das im gegenständlichen Verfahren eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten von HR MR Prim. Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass der Angeklagte an einer nicht aktuellen schizoaffektiven Störung leidet, wobei zum Tatzeitpunkt weder von einer psychiatrischen Störung noch einer Zurechnungsunfähigkeit auszugehen ist. Dieses Gutachten … widerspreche auch nicht dem … Gutachten von Prim. Dr. XXXX , die in diesem – im Übrigen zu einer gänzlich anderen Fragestellung eingeholten – Gutachten ausführt, dass die Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht global bzw. generell beantwortet werden könne, da die Erkrankung des Angeklagten phasenhaft verläuft und Episoden mit intensiveren Erkrankungssymptomen von relativ symptomarmen Phasen abgelöst werden können, wobei nur in floriden Erkrankungsphasen mit entsprechend pathologischer Auslenkung von Stimmung und Antrieb bzw. bei Themen, bei denen ein Bezug zum Wahnthema besteht, von einer Aufhebung der Dispositions- bzw. Diskretionsfähigkeit ausgegangen werden könne.
- Am 11.01.2023 wurde vom OLG Linz der Berufung des BF in Abwesenheit des BF gegen das Strafurteil des LG Wels vom 07.06.2022 nicht Folge gegeben. In seiner Begründung führte das OLG Linz unter anderem aus, dass das im gegenständlichen Verfahren eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten von HR MR Prim. Dr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass der Angeklagte an einer nicht aktuellen schizoaffektiven Störung leidet, wobei zum Tatzeitpunkt weder von einer psychiatrischen Störung noch einer Zurechnungsunfähigkeit auszugehen ist. Dieses Gutachten … widerspreche auch nicht dem … Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 , die in diesem – im Übrigen zu einer gänzlich anderen Fragestellung eingeholten – Gutachten ausführt, dass die Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht global bzw. generell beantwortet werden könne, da die Erkrankung des Angeklagten phasenhaft verläuft und Episoden mit intensiveren Erkrankungssymptomen von relativ symptomarmen Phasen abgelöst werden können, wobei nur in floriden Erkrankungsphasen mit entsprechend pathologischer Auslenkung von Stimmung und Antrieb bzw. bei Themen, bei denen ein Bezug zum Wahnthema besteht, von einer Aufhebung der Dispositions- bzw. Diskretionsfähigkeit ausgegangen werden könne.
- Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 12.01.2023, Zl. XXXX wurde
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF unmittelbar persönlich ausgehändigt.37. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 12.01.2023, Zl. römisch 40 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF unmittelbar persönlich ausgehändigt. 38. Am 17.01.2023 wurde in einem Aktenvermerk des BFA festgehalten, dass der BF einen mündlichen Asylantrag gegenüber der Stockaufsicht des PAZ HG gestellt habe. Da sich das Verfahren des BF in Rechtsmittelfrist befinde, sei dies
§ 17Abs. 7 Asyl
G als Beschwerde zu werten und wurde das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.38. Am 17.01.2023 wurde in einem Aktenvermerk des BFA festgehalten, dass der BF einen mündlichen Asylantrag gegenüber der Stockaufsicht des PAZ HG gestellt habe. Da sich das Verfahren des BF in Rechtsmittelfrist befinde, sei dies
Paragraph 17, Absatz 7, AsylG als Beschwerde zu werten und wurde das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Beschluss des BVwG vom 02.02.2023, Zl. I412 2218121-3/4E, wurde der Bescheid des BFA vom 16.12.2022 betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 12.01.2023 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 12.01.2022 wurde vom BF am 06.02.2023 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen der bisherige Verfahrensablauf wiederholt und ausgeführt, dass er über faktischen Abschiebeschutz verfüge, da er sich im offenen Asylverfahren befinde und ihm daher Anspruch auf Grundversorgung zukomme. Da der BF an einer Schizoaffektiven Störung (F 25) leide, gebe es daher Gründe zur Annahme, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung bereits im Zeitpunkt seiner Einvernahme am 12.01.2023 nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen konnte und somit nicht handlungsfähig war bzw. ist. Der gegenständliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer somit nicht rechtswirksam zugestellt und entfaltete daher jedenfalls keine Rechtswirkung. Weiters treffe die gegenständliche Schubhaft den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes unverhältnismäßig hart. Zum Beweis dazu, dass die Haft den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker treffe als andere Häftlinge, werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie beantragt. Die Tatsache, dass der Erwachsenenvertreter wieder abberufen wurde, bedeute nicht, dass der BF jedenfalls dauerhaft handlungsfähig sei. Aus dem Gutachten vom 14.01.2022 ergebe sich zudem, dass der BF die Einnahme von Medikamenten verweigere, was dazu führe, „dass die Erkrankung weiter fortschreitet, d.h. dass sich laufend weitere Wahnideen ausbilden, deren inhaltliche Ausgestaltung aus psychiatrischer Sicht nicht vorhergesagt werden kann“. Weiters habe es das BFA in diesem Fall unterlassen, die Dauer des Asylverfahrens näher in den Blick zu nehmen und Ermittlungen dazu anzustellen, wann mit dessen Abschluss gerechnet werden könne, weshalb der gegenständliche Bescheid schon deshalb grob rechtswidrig sei. Weiters sei der BF nicht untergetaucht, es bestehe keine Gefahr, dass er in Zukunft untertauche. Er gebe seit jeher an, sich in Österreich am wohlsten zu fühlen und Österreich nicht verlassen zu wollen. Der BF sei auf andere Weise in Österreich verwurzelt, er spreche fließend Deutsch und identifiziere sich mit der österreichischen Kultur. Aufgrund seiner Krankheit falle es ihm schwer, Beziehungen einzugehen. Der BF sei aus der BBE am 30.9.2022 verwiesen worden. Zuletzt sei der BF obdachlos gewesen und habe nicht gewusst, dass er sich als obdachlos hätte melden können, ohne einer bestimmten Unterkunft zugeordnet zu sein. Er bevorzuge das Leben auf der Straße dem in Obdachlosenunterkünften. Er verfolge sein offenes Verfahren und suche selbständig die belangte Behörde auf, um sich nach seinem Verfahrensstand zu erkundigen. Aufgrund langer Wartezeit habe er das Gebäude jedoch wieder ohne Auskunft erhalten zu haben verlassen. Es werde auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Abrede gestellt. Weiters sei der BF bereit, mit Behörden zu kooperieren und würde insbesondere in einer Betreuungseinrichtung der Länder unterkommen sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Abschließend wurde nach Antrag auf Kostenzuspruch samt Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, einschließlich Ersatz der Eingabengebühr zu Handen des BF beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, weiters im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen.
- Am 07.02.2023 legte die belangte Behörde den bezughabenden Akt unter Abgabe einer Stellungnahme dem BVwG vor.
- Am 09.02.2023 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG vom 08.02.2023 einen amtsärztlichen Befund vom 08.02.2023, demzufolge der BF haft- und verhandlungsfähig sei, sich im PAZ unter regelmäßiger psychiatrischer Betreuung befinde und keine Medikamente benötige.
- Am 10.02.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und eines allgemein gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt, der BF spricht jedoch sehr gut Deutsch, nur ein einziges Mal musste er sich des Dolmetschs bedienen. Keine der Verfahrensparteien nahm vom Angebot auf Akteneinsicht gebrauch. Danach gab der BF nach Bestätigung, die Beschwerde aufrecht zu erhalten und verhandlungsfähig zu sein und nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich § 51 AVG, an, dass er keine Medikamente nehme, sein Gesundheitszustand sei immer gleich, perfekt. Er heiße XXXX , sei in Ägypten geboren, römisch-katholisch, gehöre der römischen Volksgruppe in Ägypten an, habe an neuen Dokumenten vorzulegen den Beschluss des BVwG seinen Asylbescheid betreffend. Er habe in Österreich Rechtswissenschaften studiert aber keine Diplomprüfungen abgelegt. In Österreich habe er eine Schwester, deren Namen er aber nicht sagen wolle. Weiters habe er in der EU viele Verwandte, deren Namen er aber nicht kenne. Er sei ledig, habe keine Kinder, keine Freundin. Darauf angesprochen, ob er anders als heterosexuell orientiert sei, reagierte er aufgebracht, er sei heterosexuell normal, die Frage sei idiotisch und wurde daraufhin vom Richter ermahnt, sich vor Gericht anständig zu benehmen. Er sei in Österreich noch nicht einem Beruf nachgegangen, habe auch nirgends Wehrdienst geleistet oder eine Kampfausbildung erhalten. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten befürchte er dort staatliche Verfolgung. In Österreich habe er von der Grundversorgung gelebt, zu seinem Wohnsitz gab er an, bis 19.
- immer gemeldet gewesen zu sein, aber danach keinen Platz zum Schlafen hatte wegen Problemen in der Grundversorgung. Er habe sich beraten, das werde irgendwie als Untertauchen gewertet. Er werde sich anmelden bei einer Obdachloseneinrichtung, wo er erreichbar sei, bis er seine Grundversorgung wiederbekomme. Fluchtgefahr bestehe bei ihm nicht. Er habe nie versucht, unterzutauchen. Er habe einen Antrag auf „Berücksichtigungswürdig“ gestellt. Österreich sei seine Heimat, er könne nicht irgendwo anders hingehen, das hätte er [sonst] „gemacht letztes Jahr nach durchsetzbarer Rückkehrentscheidung“.
- Am 10.02.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und eines allgemein gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt, der BF spricht jedoch sehr gut Deutsch, nur ein einziges Mal musste er sich des Dolmetschs bedienen. Keine der Verfahrensparteien nahm vom Angebot auf Akteneinsicht gebrauch. Danach gab der BF nach Bestätigung, die Beschwerde aufrecht zu erhalten und verhandlungsfähig zu sein und nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich Paragraph 51, AVG, an, dass er keine Medikamente nehme, sein Gesundheitszustand sei immer gleich, perfekt. Er heiße römisch 40 , sei in Ägypten geboren, römisch-katholisch, gehöre der römischen Volksgruppe in Ägypten an, habe an neuen Dokumenten vorzulegen den Beschluss des BVwG seinen Asylbescheid betreffend. Er habe in Österreich Rechtswissenschaften studiert aber keine Diplomprüfungen abgelegt. In Österreich habe er eine Schwester, deren Namen er aber nicht sagen wolle. Weiters habe er in der EU viele Verwandte, deren Namen er aber nicht kenne. Er sei ledig, habe keine Kinder, keine Freundin. Darauf angesprochen, ob er anders als heterosexuell orientiert sei, reagierte er aufgebracht, er sei heterosexuell normal, die Frage sei idiotisch und wurde daraufhin vom Richter ermahnt, sich vor Gericht anständig zu benehmen. Er sei in Österreich noch nicht einem Beruf nachgegangen, habe auch nirgends Wehrdienst geleistet oder eine Kampfausbildung erhalten. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten befürchte er dort staatliche Verfolgung. In Österreich habe er von der Grundversorgung gelebt, zu seinem Wohnsitz gab er an, bis 19.
- immer gemeldet gewesen zu sein, aber danach keinen Platz zum Schlafen hatte wegen Problemen in der Grundversorgung. Er habe sich beraten, das werde irgendwie als Untertauchen gewertet. Er werde sich anmelden bei einer Obdachloseneinrichtung, wo er erreichbar sei, bis er seine Grundversorgung wiederbekomme. Fluchtgefahr bestehe bei ihm nicht. Er habe nie versucht, unterzutauchen. Er habe einen Antrag auf „Berücksichtigungswürdig“ gestellt. Österreich sei seine Heimat, er könne nicht irgendwo anders hingehen, das hätte er [sonst] „gemacht letztes Jahr nach durchsetzbarer Rückkehrentscheidung“. Sein rechtsfreundlicher Vertreter verwies auf die Beschwerde und Anträge und gab an, dass der BF handlungsunfähig sei. Daraufhin unterbrach der BF seinen Vertreter und sagte auf Deutsch: „Ich bin handlungsfähig. Ich habe eine gerichtliche Entscheidung vom Bezirksgericht Rohrbach, dass ich keinen Erwachsenenvertreter gebraucht mehr. Ich möchte auch sagen, dass ich hier einen Beschluss des BVwG habe, dass das BFA einen Fehler gemacht hat. Sie haben einen Bescheid ohne Verhandlung gemacht. Ich bin jetzt unabschiebbar und trotzdem bin ich in Haft geblieben. Da muss das BFA eine neue Entscheidung treffen und nachdem ich erledigt werden. Wird die Beschwerde dann vom BVwG gesehen. Also es wartet ein ganzes Asylverfahren und trotzdem wollen sie, dass ich in Haft bleibe.“ Der rechtsfreundliche Vertreter kündigte an, dass auch der neue Bescheid bekämpft und aufschiebende Wirkung erneut beantragt werde. Somit wäre eine erneute Rückführung nicht durchführbar. Seine Anhaltung in Schubhaft wäre daher nicht verhältnismäßig. Das BFA habe kein qualitatives Ermittlungsverfahren durchgeführt. Mit der neuerlichen Beschwerde werde gleichzeitig auch die Einholung eines neuen Gutachtens durch einen Sachverständigen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des BF beantragt werden, womit eine seitens des BFA behauptete zeitnahe Abschiebung in Wirklichkeit nicht der Fall sein werde. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass festzuhalten sei, dass die BBU akten- und faktenwidrig behauptet hat, dass der BF nicht handlungsfähig sei. Der BF habe auch bestätigt, dass er handlungsfähig und gesund sei. Es gebe ein Gutachten vom Amtsarzt des Polizeianhaltezentrums, wonach er fähig ist, seine Geschäfte zu regeln. Etwaige Behauptungen der BBU, der BF sei nicht geschäftsfähig, gingen somit ins Leere. Die geforderte Asyleinvernahme sei mittlerweile nachgeholt worden und aufgrund der Situation, dass sich der BF derzeit in Haft befinde, sei ein beschleunigtes Asylverfahren zu führen und es sei daher mit einer zeitnahen Entscheidung in zweiter Instanz zu rechnen, nachdem Beschwerde angedroht wurde. Abschließend sei noch festgehalten, dass die Behörde in Besitz eines gültigen Reisepasses sei. Eine zeitnahe Abschiebung sei nach Abschluss des Asylverfahrens möglich. Abschließend beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF noch die Einvernahme des behandelnden Arztes des PAZ. Zum Beweisthema Feststellung des Gesundheitszustandes und der Handlungsunfähigkeit des BF sowie seiner Haftunfähigkeit. Das Gutachten müsse von einem Psychiater stammen, weil es um den psychischen Gesundheitszustand des BF gehe. Dieser Antrag wurde vom Richter mit verfahrensleitendem Beschluss zurückgewiesen.
- Mit Bescheid vom 10.02.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF vom 09.09.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Die Annahme dieses Bescheides wurde vom BF am 12.02.2023 verweigert, was bei der Zustellung amtlich nachweislich bestätigt wurde.
- Mit Bescheid vom 10.02.2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF vom 09.09.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Annahme dieses Bescheides wurde vom BF am 12.02.2023 verweigert, was bei der Zustellung amtlich nachweislich bestätigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
- Feststellungen:
- Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Die Identität des BF steht fest. Er trägt den im Spruch angegebenen Namen und ist zu dem dort genannten Datum geboren. Er ist ledig und kinderlos. 1.2.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aber noch nicht durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf fünf Jahre befristetem Einreiseverbot. Der BF genießt derzeit faktischen Abschiebeschutz. Über den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wurde erstinstanzlich noch nicht rechtskräftig abgesprochen 1.2.
- Der BF wird seit 12.02.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF ist haft- und prozessfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu psychiatrischer und allenfalls sonst noch benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an Diabetes Mellitus Typ 2 sowie an einer schizoaffektiven Störung (F25). Der BF leidet an keiner lebensgefährlichen Erkrankung. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF hat sich in Österreich bereits dem Asylverfahren und damit auch der ihm drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen. 1.3.
- Der BF hielt die Meldeverpflichtungen im Asylverfahren und die meldebehördlichen Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich so auch vor den Strafverfolgungsbehörden verborgen zu halten. Vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht greifbar. 1.3.
- Der BF hat sich in Schubhaft mehrmals ordnungswidrig verhalten, indem er am 23.01.2023 herumschrie, weil ihm die Herstellung eines von ihm gewünschten Telefongespräches (US-Botschaft) zu lange gedauert hatte. Weiters hat er am 12.01.2023 einen Polizeibeamten, der nach 12 Minuten Duschens des BF Nachschau hielt, zunächst angeschrien: „Es interessiert mich nicht, was Du mir sagst! Bist Du schwul? Du bist kein Mann, so wie ich.“ Anschließend spuckte er dem Beamten vor die Füße. Auf die Aufforderung hin, im zu folgen stürmte der BF auf den Beamten zu mit den Schuhen in seinen Händen, über seinen Körper gerichtet und versuchte, diesen zu schlagen. Dabei schrie er: „Warum willst Du mich abschieben du Arschloch.“ Der Beamte konnte den Schlag abwehren, der ihn sonst ins Gesicht getroffen hätte und den BF mit einem Faustschlag auf dessen linke Brust auf Distanz zu halten. Der BF rannte nochmals auf den Beamten zu und musste mittels Schulterwurf nach vorne zu Boden gebracht und fixiert werden. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Abgesehen von rechtskräftigen Verurteilungen wegen geschlechtlichen Nötigung und Nötigung sind noch weitere Verfahren wegen verschiedener Straftaten (Diebstahl, Entwendung, sowie gefährliche Drohung) gegen den BF anhängig. Zusätzlich pflegt der BF eigenen Angaben zufolge Geschäfte aufzusuchen und dort ohne zu bezahlen zu konsumieren. 1.3.
- Der BF missachtete seine ihm bekannte Ausreiseverpflichtung. Der BF ist nicht rückkehrwillig, sondern will in Österreich bleiben. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. 1.3.
- Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, den Namen der von ihm behaupteten Schwester wollte bzw. konnte er nicht nennen. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist abgesehen von seinen guten Deutschkenntnissen auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. 1.3.
- Der BF weist zum Entscheidungszeitpunkt zwei strafgerichtliche Verurteilung auf. Erstens wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 Abs. 1 StGB). Er wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Gericht hatte es als erwiesen angenommen, dass der BF eine weibliche Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hatte, indem er sie im Zuge einer Mediationssitzung unter erheblicher Kraftanwendung an den Brüsten berührte und auch zwischen ihre Beine griff.Erstens wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, Absatz eins, StGB). Er wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Gericht hatte es als erwiesen angenommen, dass der BF eine weibliche Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hatte, indem er sie im Zuge einer Mediationssitzung unter erheblicher Kraftanwendung an den Brüsten berührte und auch zwischen ihre Beine griff. Zweitens wegen des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB weswegen er zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Das Gericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der BF am 20.12.2021 in Wels … [eine Mitarbeiterin des Amtes der OÖ Landesregierung] durch die telefonische Äußerung, er sei psychisch krank und es sei möglich, dass er jemanden im Quartier (gemeint: XXXX Wohnheim für Asylwerber) umbringen werde, sollte er nicht sofort verlegt werden, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zu seiner Verlegung in eine andere Unterkunft zu nötigen versucht hat. Der BF habe zunächst angedroht, dass er in Hungerstreik gehen werde, sollte er nicht sofort in ein anderes Quartier verlegt werden. … [Die Mitarbeiterin] teilte dem Angeklagten neuerlich mit, dass er den von ihm gewünschten Platz in einem anderen Quartier trotzdem nicht bekommen werde, weil der andere Platz eben noch nicht frei sei. Der … [BF] wurde daraufhin sehr aufbrausend und äußerte gegenüber … [der Mitarbeiterin]: „Ich bin psychisch krank und wenn ich nicht aus diesem Quartier verlegt werde, kann es sein, dass ich jemanden in diesem Quartier umbringe!“Zweitens wegen des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB weswegen er zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Das Gericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der BF am 20.12.2021 in Wels … [eine Mitarbeiterin des Amtes der OÖ Landesregierung] durch die telefonische Äußerung, er sei psychisch krank und es sei möglich, dass er jemanden im Quartier (gemeint: römisch 40 Wohnheim für Asylwerber) umbringen werde, sollte er nicht sofort verlegt werden, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zu seiner Verlegung in eine andere Unterkunft zu nötigen versucht hat. Der BF habe zunächst angedroht, dass er in Hungerstreik gehen werde, sollte er nicht sofort in ein anderes Quartier verlegt werden. … [Die Mitarbeiterin] teilte dem Angeklagten neuerlich mit, dass er den von ihm gewünschten Platz in einem anderen Quartier trotzdem nicht bekommen werde, weil der andere Platz eben noch nicht frei sei. Der … [BF] wurde daraufhin sehr aufbrausend und äußerte gegenüber … [der Mitarbeiterin]: „Ich bin psychisch krank und wenn ich nicht aus diesem Quartier verlegt werde, kann es sein, dass ich jemanden in diesem Quartier umbringe!“ 1.3.
- Der BF verfügt über einen gültigen ägyptischen Reisepass, der derzeit amtlich verwahrt wird. Die baldige Abschiebung des BF nach Abschluss des offenen Verfahrens betreffend seinen Folgeantrag in
- Instanz ist, jedenfalls innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Der Reiseverkehr mit Ägypten ist aufrecht. Die Einreise unterliegt derzeit keinen COVID-19 bedingten Einschränkungen. Abschiebungen nach Ägypten finden statt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten, die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Beilagen, die Einvernahme des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Pkt. 1.
- zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA das Schubhaftverfahren und das Verfahren auf internationalen Schutz betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.3.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten, den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und insbesondere durch das Vorhandensein des gültigen ägyptischen Reisepasses des BF. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sein Verfahren auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.3.
- Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen aber noch nichtdurchsetzbaren Rückkehrentscheidung, sowie zum Verfahrensstand des Folgeantrages sowie anderer Anträge des BF gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Akten des BFA und den hg. Gerichtsakten I416 2218121-1, I416 2218121-2, I412 2218121-3 und W150 2266690-
- 2.3.
- Dass der BF seit 13.10.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.3.
- Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich primär aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 08.02.2023 und den Eintragungen in der Anhaltedatei. Die weiteren Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich zum einen aus dem vom BF vorgelegten psychiatrischen Gutachten von Prim. Dr. XXXX vom 14.01.2022, dem Beschluss des BG Rohrbach vom 09.11.2022, 1P 13/22s-79, den Ausführungen des OLG Linz in seinem Urteil vom 11.01.2023, dem amtsärztlichen Gutachten vom 08.02.2023 und dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den erkennenden Richter gewonnen persönlichen Eindruck vom BF. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF im Rahmen der Schubhaft psychiatrisch betreut wird und er auch sonst Zugang zu allenfalls weiterer benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft. Die rechtsfreundlichen Vertreter des BF haben – im Gegensatz zum BF selber, der auf seinen Beschluss des BG Rohrbach zur Beendigung der Erwachsenenvertretung und seine volle Geschäftsfähigkeit pocht – habe versucht, aus dem Gutachten von Prim. Dr. XXXX vom 14.01.2022 herauszulesen, dass der BF ca. ein Jahr später am 12.01.2023 sowie am 10.02.2023 bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht geschäftsfähig gewesen sei. Demgegenüber ist zunächst der Wortlaut eben jenes Gutachtens zu beachten, dass nämlich die Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht global bzw. generell beantwortet werden könne, da die Erkrankung des Angeklagten phasenhaft verläuft und Episoden mit intensiveren Erkrankungssymptomen von relativ symptomarmen Phasen abgelöst werden können, wobei nur in floriden Erkrankungsphasen mit entsprechend pathologischer Auslenkung von Stimmung und Antrieb bzw. bei Themen, bei denen ein Bezug zum Wahnthema besteht, von einer Aufhebung der Dispositions- bzw. Diskretionsfähigkeit ausgegangen werden könne. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwies sich der BF jedoch als sehr orientiert und bewies Detailkenntnis über seine Verfahren und über den Rechtsgang dabei. Als er zu seiner geschlechtlichen Orientierung – offensichtlich ein Reizthema des BF – befragt wurde, reagierte er zunächst ausfällig, beruhigte sich jedoch sofort nach Ermahnung durch den Richter und fiel auch sonst nicht aggressiv auf. Besondere Bedeutung ist hingegen dem rezenten Beschluss des BG Rohrbach zuzumessen, das feststellte, dass das bisherige Verfahren – Anmerkung: das über zweieinhalb Jahre gedauert hatte - ergeben habe, dass der BF in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Auch die Strafgerichte haben bislang keinen Anlass gesehen, an der Zurechnungs- und Prozessfähigkeit des BF zu zweifeln. Letztendlich hat das aktuelle Gutachten, des nach der Anhalteordnung dazu berufenen Amtsarztes des PAZ bestätigt, dass der BF haft- und verhandlungsfähig ist. Gegenteilige Befunde wurde nicht vorgelegt, dem Wunsch der rechtsfreundlichen Vertreter nach Einholung neuer Gutachten kann vor dem Hintergrund sehr kurzer Entscheidungsfristen im gegenständlichen Verfahren nicht entsprochen werden, da vor allem nicht erkennbar ist, welche wesentlichen neuen Erkenntnisse daraus abzuleiten wären, hingegen würde solches das Verfahren nicht bloß erheblich verzögern, sondern den Zweck der Inschubhaftnahme gänzlich vereiteln. Hinzuweisen ist, dass dem BF in Schubhaft ständige medizinische Versorgung zukommt und dass das BFA sofort im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der zu einer Haftunfähigkeit führte, den BF aus eigenem zu enthaften hätte. 2.3.
- Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich primär aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 08.02.2023 und den Eintragungen in der Anhaltedatei. Die weiteren Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich zum einen aus dem vom BF vorgelegten psychiatrischen Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 vom 14.01.2022, dem Beschluss des BG Rohrbach vom 09.11.2022, 1P 13/22s-79, den Ausführungen des OLG Linz in seinem Urteil vom 11.01.2023, dem amtsärztlichen Gutachten vom 08.02.2023 und dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den erkennenden Richter gewonnen persönlichen Eindruck vom BF. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF im Rahmen der Schubhaft psychiatrisch betreut wird und er auch sonst Zugang zu allenfalls weiterer benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft. Die rechtsfreundlichen Vertreter des BF haben – im Gegensatz zum BF selber, der auf seinen Beschluss des BG Rohrbach zur Beendigung der Erwachsenenvertretung und seine volle Geschäftsfähigkeit pocht – habe versucht, aus dem Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 vom 14.01.2022 herauszulesen, dass der BF ca. ein Jahr später am 12.01.2023 sowie am 10.02.2023 bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht geschäftsfähig gewesen sei. Demgegenüber ist zunächst der Wortlaut eben jenes Gutachtens zu beachten, dass nämlich die Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht global bzw. generell beantwortet werden könne, da die Erkrankung des Angeklagten phasenhaft verläuft und Episoden mit intensiveren Erkrankungssymptomen von relativ symptomarmen Phasen abgelöst werden können, wobei nur in floriden Erkrankungsphasen mit entsprechend pathologischer Auslenkung von Stimmung und Antrieb bzw. bei Themen, bei denen ein Bezug zum Wahnthema besteht, von einer Aufhebung der Dispositions- bzw. Diskretionsfähigkeit ausgegangen werden könne. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwies sich der BF jedoch als sehr orientiert und bewies Detailkenntnis über seine Verfahren und über den Rechtsgang dabei. Als er zu seiner geschlechtlichen Orientierung – offensichtlich ein Reizthema des BF – befragt wurde, reagierte er zunächst ausfällig, beruhigte sich jedoch sofort nach Ermahnung durch den Richter und fiel auch sonst nicht aggressiv auf. Besondere Bedeutung ist hingegen dem rezenten Beschluss des BG Rohrbach zuzumessen, das feststellte, dass das bisherige Verfahren – Anmerkung: das über zweieinhalb Jahre gedauert hatte - ergeben habe, dass der BF in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Auch die Strafgerichte haben bislang keinen Anlass gesehen, an der Zurechnungs- und Prozessfähigkeit des BF zu zweifeln. Letztendlich hat das aktuelle Gutachten, des nach der Anhalteordnung dazu berufenen Amtsarztes des PAZ bestätigt, dass der BF haft- und verhandlungsfähig ist. Gegenteilige Befunde wurde nicht vorgelegt, dem Wunsch der rechtsfreundlichen Vertreter nach Einholung neuer Gutachten kann vor dem Hintergrund sehr kurzer Entscheidungsfristen im gegenständlichen Verfahren nicht entsprochen werden, da vor allem nicht erkennbar ist, welche wesentlichen neuen Erkenntnisse daraus abzuleiten wären, hingegen würde solches das Verfahren nicht bloß erheblich verzögern, sondern den Zweck der Inschubhaftnahme gänzlich vereiteln. Hinzuweisen ist, dass dem BF in Schubhaft ständige medizinische Versorgung zukommt und dass das BFA sofort im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der zu einer Haftunfähigkeit führte, den BF aus eigenem zu enthaften hätte. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.4.
- Die Feststellung, dass der BF sich bereits dem Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten und der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR), der Abwesenheit des BF von seiner Berufungsverhandlung vor dem OLG Linz und seiner Festnahme am selben Tage in 1100 Wien. 2.4.
- Die Feststellung zur Nichteinhaltung der Meldevorschriften ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in die ZMR-Auszüge des BF sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Daraus geht hervor, dass der BF seit dem 20.12.2022 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet war. 2.4.
- Die Feststellungen zur Delinquenz des BF im Rahmen seiner Anhaltung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und der entsprechenden Eintragungen aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.4.
- Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält, ergibt sich aus seinem Untertauchen, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, seinen noch offenen gerichtlichen Strafverfahren, seinem negativen Verhalten in Anhaltung und aufgrund seiner eigenen Angaben, er habe in einer Kirche eine Frau als Hure beschimpft und er konsumiere in Geschäften ohne zu bezahlen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.4.
- Der BF bezeichnet sich selbst als obdachlos. Er hat aktuell keinen Wohnsitz in Österreich. Er hofft lediglich auf Leistungen aus der Grundversorgung und würde sich im Falle seiner Entlassung eigenen Angaben zufolge obdachlos melden. 2.4.
- Der BF ging bis dato im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Bargeld laut Anhaltedatei. Da er im Bundesgebiet keinem legalen Erwerb nachgehen kann, ist nicht gesichert, dass der BF die zur Lebenshaltung erforderlichen Mittel auf legale Weise aufbringen kann. Das Vorhandensein eines sozialen Netzes wurde nicht behauptet, noch kam die Existenz eines solches sonst im Verfahren hervor. 2.4.
- Die Feststellungen zur den Vorstrafen des BF ergeben sich aus dem rezenten Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zu den noch offenen Strafverfahren aus den vorliegenden Anzeigen. 2.4.
- Flüge nach Ägypten finden statt und sind derzeit von keinen COVID-19 bedingten Restriktion betroffen. Dies erweist sich auch aus den jedermann im Internet zugänglichen Auslandsinformationen des BMEIA (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/%C3%A4gypten/ , Abfrage am 13.02.2023) Eine Abschiebung nach Ägypten innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist daher aus aktueller Sicht jedenfalls wahrscheinlich. 2.4.
- Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) Beschwerde gegen die Fortsetzung der Schubhaft: 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“
§ 1Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung – HSt
V idgF gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV idgF gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des
§ 76Abs.
6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des
Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der
§ 76Abs.
6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der
Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).Die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in Paragraph 76, Absatz 6, FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 80Abs.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.
- Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, Verhängung der Schubhaft und deren Fortsetzung für rechtswidrig zu erklären, sowie Kostenzuspruch. 3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
- Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, aber noch nicht durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, eine solche ist auch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw
GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, aber noch nicht durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, eine solche ist auch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, ist untergetaucht und hat sich als Obdachloser vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so seinem gegenständlichen Verfahren und seiner möglichen Abschiebung aber auch strafgerichtlichen Verfahren entzogen. Auch im Stande der Schubhaft verhält sich der BF nicht kooperativ. Er hat dort nicht bloß die Ordnung gestört, sondern sogar versucht, einen Polizeibeamten zu verletzen. Insgesamt ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, ist untergetaucht und hat sich als Obdachloser vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so seinem gegenständlichen Verfahren und seiner möglichen Abschiebung aber auch strafgerichtlichen Verfahren entzogen. Auch im Stande der Schubhaft verhält sich der BF nicht kooperativ. Er hat dort nicht bloß die Ordnung gestört, sondern sogar versucht, einen Polizeibeamten zu verletzen. Insgesamt ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF aufgrund seines Folgeantrages noch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht er sich aber seinem Verfahren über diesen Folgeantrag durch Untertauchen entzogen hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF aufgrund seines Folgeantrages noch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht er sich aber seinem Verfahren über diesen Folgeantrag durch Untertauchen entzogen hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt über keine im Inland aufhältige Familienmitglieder. Darüber hinaus verfügt der BF über keinerlei enge soziale oder gar berufliche Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Die von ihm behauptete Schwester wollte bzw. konnte der BF nicht benennen. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Der BF verfügt über keine im Inland aufhältige Familienmitglieder. Darüber hinaus verfügt der BF über keinerlei enge soziale oder gar berufliche Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Die von ihm behauptete Schwester wollte bzw. konnte der BF nicht benennen. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Die Frage der Geschäftsfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit des BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides bez. Der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde oben in der Beweiswürdigung bereits ausführlich abgehandelt und ist zu bejahen. Es wurden keine gegenteiligen Beweise zB Gutachten vorgelegt. Sowohl das Vorverhalten, bei welchem sich der BF bereits mehrfach anderen Personen gegenüber belästigend (Beschimpfen einer Kirchenbesucherin) bzw. drohend (Nötigung gegenüber einer Bediensteten der OÖ Landesregierung verbunden mit Morddrohungen gegenüber Mitbewohnern) und sogar gewalttätig (geschlechtlichen Nötigung im Rahmen einer Mediationssitzung, Angriff gegen einen Polizeibeamten im Rahmen seiner Anhaltung) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er Familienangehörige im UK oder anderen europäischen Staaten vermutet, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der – auch englisch sprechende – BF illegal das Land verlassen könnte. Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Familie des BF hält sich nicht in Österreich auf. Der BF ist auch sonst sozial nicht verankert; er hat keine sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und vermag nicht einmal auf einfache Art und Weise auf Deutsch zu kommunizieren. Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen hervorgekommen. Im Gegensatz dazu verfügt der BF in Anhaltung über bessere medizinische, insbesondere psychiatrische Betreuung, als als Obdachloser. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde zwar bis dato wegen seines Sexualdeliktes sowie der Nötigung nur bedingt verurteilt, doch sind aktuell noch weitere gerichtliche Strafverfahren gegen diesen offen und sich insgesamt zeigte, das der BF beim Versuch, seine Ziele (zB Verlegung in ein anderes Quartier) durchzusetzen, selbst vor Morddrohungen nicht zurückschreckt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde zwar bis dato wegen seines Sexualdeliktes sowie der Nötigung nur bedingt verurteilt, doch sind aktuell noch weitere gerichtliche Strafverfahren gegen diesen offen und sich insgesamt zeigte, das der BF beim Versuch, seine Ziele (zB Verlegung in ein anderes Quartier) durchzusetzen, selbst vor Morddrohungen nicht zurückschreckt. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. 3.1.
- Zur Schubhaftdauer und Antragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung: Der BF wird erst sehr kurz, nämlich seit 12.01.2023 in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Der gültige ägyptische Reisepass des BF liegt vor. Dem Beweisantrag des rechtsfreundlichen Vertreters des BF auf Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie zum Thema, dass die Haft den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker treffe als andere Häftlinge, war nicht zu entsprechen, da der von der Anhalteordnung dazu berufene Amtsarzt seine Haftfähigkeit bestätigt hat und hinsichtlich allfälliger, den BF in seinen Rechten schädigenden falschen Beurkundungen besonderen, hohen, Strafdrohungen im Bereich der Amtsdelikte unterliegt. Seine zeugenschaftliche Einvernahme war auch vor diesem Hintergrunde nicht erforderlich, da nicht erkennbar war, welche anderen oder zusätzlichen relevanten sachdienlichen Informationen im Falle einer zusätzlichen zeugenschaftlichen Einvernahme hätten erzielt werden können. Auch aus den sonst vorliegenden Unterlagen, zB dem psychiatrischen Gutachten, das der rechtsfreundliche Vertreter des BF selbst vorgelegt hatte (Prim. Dr. XXXX vom 14.01.2022), war nicht zu entnehmen, dass eine allfällige Haft den BF unverhältnismäßig hart treffen würde. Der BF wird erst sehr kurz, nämlich seit 12.01.2023 in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Der gültige ägyptische Reisepass des BF liegt vor. Dem Beweisantrag des rechtsfreundlichen Vertreters des BF auf Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie zum Thema, dass die Haft den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker treffe als andere Häftlinge, war nicht zu entsprechen, da der von der Anhalteordnung dazu berufene Amtsarzt seine Haftfähigkeit bestätigt hat und hinsichtlich allfälliger, den BF in seinen Rechten schädigenden falschen Beurkundungen besonderen, hohen, Strafdrohungen im Bereich der Amtsdelikte unterliegt. Seine zeugenschaftliche Einvernahme war auch vor diesem Hintergrunde nicht erforderlich, da nicht erkennbar war, welche anderen oder zusätzlichen relevanten sachdienlichen Informationen im Falle einer zusätzlichen zeugenschaftlichen Einvernahme hätten erzielt werden können. Auch aus den sonst vorliegenden Unterlagen, zB dem psychiatrischen Gutachten, das der rechtsfreundliche Vertreter des BF selbst vorgelegt hatte (Prim. Dr. römisch 40 vom 14.01.2022), war nicht zu entnehmen, dass eine allfällige Haft den BF unverhältnismäßig hart treffen würde. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem sich der BF schon bisher im Verborgenen gehalten hat und eigenen Angaben zufolge auch hinkünftig obdachlos bleiben will) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem sich der BF schon bisher im Verborgenen gehalten hat und eigenen Angaben zufolge auch hinkünftig obdachlos bleiben will) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines geli