Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle Wien vom 02.03.2022, GZ HVBA / römisch 40 , betreffend die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, ASVG beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 02.03.2022 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
ASVG mit 31.12.2021 ende.Mit Bescheid vom 02.03.2022 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG mit 31.12.2021 ende. Begründend wurde ausgeführt, die BF sei trotz wiederholter Aufforderung, dem Ersuchen die erforderlichen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien somit nicht mehr gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe den erforderlichen Nachweis per 31.01.2022 an die PVA übermittelt. Sie ersuche um Klärung und neuerliche Prüfung der Voraussetzungen für die Selbstversicherung. Die BF legte der Beschwerde den angefochtenen Bescheid und ein von ihr ausgefülltes und unterzeichnetes, mit 31.01.22 datiertes, Formular „Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger“ bei. Die PVA legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben führte die PVA aus, dass der BF mit Schreiben vom 30.09.2021 und mit Schreiben vom 31.01.2022 ein Fragebogen zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Selbstversicherung übermittelt worden sei. Die BF habe jedoch auf diese Schreiben nicht reagiert. Dadurch sei es der PVA nicht möglich gewesen ihrer Prüfpflicht nachzugehen, ob bei der BF noch die Voraussetzungen für die Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger gegeben seien. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Pensionsversicherungsanstalt um Stellungnahme zu dem von der BF ausgefüllten und unterzeichneten, mit 31.01.22 datiertes, Formular „Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger“ und um Bekanntgabe, wann dieser Fragebogen an die PVA vorgelegt wurde, ferner wie der gegenständliche Sachverhalt seitens der PVA unter Berücksichtigung des vorliegenden Fragebogens beurteilt werde. In Beantwortung dieses Schreibens gab die PVA bekannt, der gegenständliche mit 31.01.2022 datierte Fragebogen sei bei der PVA erstmalig mit der Beschwerde, somit zum 01.04.2022 eingelangt. Die PVA werte diesen als neuen, mit 01.04.2022 eingelangten, Antrag. Ob die gegenständliche Berechtigung zur Selbstversicherung vorliege, müsse nun neuerlich überprüft werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
ASVG in der anzuwendenden Fassung können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen (Abs 1).
Paragraph 18 b, ASVG in der anzuwendenden Fassung können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen (Absatz eins,). Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt (Abs 2).Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt (Absatz 2,). Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
Vielmehr wäre unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren verankerten Grundsatzes der Amtswegigkeit mit den zu Gebote stehenden Mitteln – etwa durch eine nachweislich an die BF zugestellte Ladung zwecks Aufnahme einer Niederschrift – zu klären gewesen, ob die Voraussetzungen der Selbstversicherung weiterhin gegeben sind bzw. ob die BF tatsächlich nicht bereit ist, an der gesetzlich vorgegebenen regelmäßig wiederkehrenden Überprüfung des Sachverhaltes mitzuwirken, was – gegebenfalls – in der Folge im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre. Ermittlungen dieser Art hat die PVA bis dato aber aktenkundig noch nicht vorgenommen. Ob der genannte Fragebogen vom 31.01.2022 der PVA aufgrund von Fehlern bei der Zustellung oder aus anderen Gründen erst am 01.04.2022 mit der Beschwerde zur Kenntnis gelangte, muss vor diesem Hintergrund nicht mehr ermittelt werden, da diese Frage im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht rechtlich relevant ist. Allein der Umstand, dass in unmittelbarer Folge darauf keine Beantwortung seitens der BF bei der PVA einlangte, führt aber
Paragraph 18 b, ASVG noch nicht ipso iure zum Ende der Berechtigung zur Selbstversicherung. Vielmehr wäre unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren verankerten Grundsatzes der Amtswegigkeit mit den zu Gebote stehenden Mitteln – etwa durch eine nachweislich an die BF zugestellte Ladung zwecks Aufnahme einer Niederschrift – zu klären gewesen, ob die Voraussetzungen der Selbstversicherung weiterhin gegeben sind bzw. ob die BF tatsächlich nicht bereit ist, an der gesetzlich vorgegebenen regelmäßig wiederkehrenden Überprüfung des Sachverhaltes mitzuwirken, was – gegebenfalls – in der Folge im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre. Ermittlungen dieser Art hat die PVA bis dato aber aktenkundig noch nicht vorgenommen. Ob der genannte Fragebogen vom 31.01.2022 der PVA aufgrund von Fehlern bei der Zustellung oder aus anderen Gründen erst am 01.04.2022 mit der Beschwerde zur Kenntnis gelangte, muss vor diesem Hintergrund nicht mehr ermittelt werden, da diese Frage im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht rechtlich relevant ist. Aktuell liegt ein von der BF beantworteter Fragebogen vor, aufgrund dessen inhaltlich geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen der Berechtigung zur Selbstversicherung auch nach dem 31.12.2021 gegeben waren. Der Fragebogen ist nicht als neuer, erst den Zeitraum ab 01.04.2022 betreffender, Antrag zu betrachten.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wie die PVA im Zuge ihres im Beschwerdeverfahren eingebrachten Schreibens vom 01.07.2022 selbst eingeräumt hat, kann die Frage, ob die gegenständliche Berechtigung zur Selbstversicherung auch nach dem 31.12. 2021 weiterhin vorliege, aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht beantwortet werden und müsste neuerliche geprüft werden. Der Sachverhalt ist nur ansatzweise ermittelt und war die Angelegenheit daher zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückzuverweisen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2253302.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.