RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlW179 2248352-1 Spruch, W179 2248352-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin übermittelte, vertreten durch RA Mag. Klaus P. PICHLER, am XXXX per E-Mail ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem sie im Wesentlichen auf den vorangegangenen Schriftverkehr mit der belangten Behörde verwies und mitteilte, dass sie bis dato noch „keine Rückmeldung bzw. Entscheidung“ erhalten habe. Von der belangten Behörde wurde dies als neuer Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren gewertet.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte, vertreten durch RA Mag. Klaus P. PICHLER, am römisch 40 per E-Mail ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem sie im Wesentlichen auf den vorangegangenen Schriftverkehr mit der belangten Behörde verwies und mitteilte, dass sie bis dato noch „keine Rückmeldung bzw. Entscheidung“ erhalten habe. Von der belangten Behörde wurde dies als neuer Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren gewertet. Dem Schreiben waren 1.) ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde (allerdings mit der Adresse der Beschwerdeführerin) vom XXXX , 2.) eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX , 3.) einen Fax-Sendebericht sowie 4.) ein Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom XXXX beigeschlossen.Dem Schreiben waren 1.) ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde (allerdings mit der Adresse der Beschwerdeführerin) vom römisch 40 , 2.) eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , 3.) einen Fax-Sendebericht sowie 4.) ein Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom römisch 40 beigeschlossen. (Anmerkung: Das Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX bezieht sich auf einen Antrag der [damals noch unvertretenen] Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren vom XXXX . Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX abgewiesen. In der Begründung heißt es auszugsweise wörtlich: „Aktuelle Anspruchsberechtigung z.B: die aktuelle Rezeptgebührenbefreiung oder der aktuelle Studienbeihilfenbescheid von XXXX fehlen. Ohne Bezug einer im Gesetz genannten, sozialen Unterstützung sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und eine Befreiung daher nicht möglich [§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Fernmeldegebührenordnung]. [sic!]“ Siehe dazu die hg OZ 4 und OZ 5.)(Anmerkung: Das Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 bezieht sich auf einen Antrag der [damals noch unvertretenen] Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren vom römisch 40 . Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen. In der Begründung heißt es auszugsweise wörtlich: „Aktuelle Anspruchsberechtigung z.B: die aktuelle Rezeptgebührenbefreiung oder der aktuelle Studienbeihilfenbescheid von römisch 40 fehlen. Ohne Bezug einer im Gesetz genannten, sozialen Unterstützung sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und eine Befreiung daher nicht möglich [§ 47 Absatz eins, bzw. Absatz 2, der Fernmeldegebührenordnung]. [sic!]“ Siehe dazu die hg OZ 4 und OZ 5.)
- Die belangte Behörde verständigte hierauf die Beschwerdeführerin (erneut) über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren (wobei das Schreiben ausschließlich an sie und nicht an ihren Rechtsvertreter gerichtet war) und teilte mit, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Transferleistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).“
- Die belangte Behörde verständigte hierauf die Beschwerdeführerin (erneut) über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren (wobei das Schreiben ausschließlich an sie und nicht an ihren Rechtsvertreter gerichtet war) und teilte mit, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Transferleistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung).“ Konkret hieß es darin weiter: „Wie bereits mehrfach ausgeführt, fehlt die Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung) von XXXX . Ohne eine Transferleistung der öffentlichen Hand ist eine Befreiung nicht möglich. Geringes Einkommen ist keine Anspruchsgrundlage.“Konkret hieß es darin weiter: „Wie bereits mehrfach ausgeführt, fehlt die Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung) von römisch 40 . Ohne eine Transferleistung der öffentlichen Hand ist eine Befreiung nicht möglich. Geringes Einkommen ist keine Anspruchsgrundlage.“
- Die Beschwerdeführerin verschwieg sich hierauf.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung). Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung) von XXXX wurde nicht nachgereicht.“ „Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.“Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung). Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung) von römisch 40 wurde nicht nachgereicht.“ „Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.“
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde (übermittelt vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX per Fax und am XXXX per Post), mit welcher jener wegen wesentlicher Verfahrensverstöße und materieller Rechtswidrigkeit dem gesamten Inhalt nach angefochten wird.
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde (übermittelt vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 per Fax und am römisch 40 per Post), mit welcher jener wegen wesentlicher Verfahrensverstöße und materieller Rechtswidrigkeit dem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Zudem teilt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit (wie schon zuvor in ihrer Stellungnahme vom XXXX ), dass sie weder eine Studienbeihilfe, noch eine sonstige Transferleistung der öffentlichen Hand bezieht.Zudem teilt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit (wie schon zuvor in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 ), dass sie weder eine Studienbeihilfe, noch eine sonstige Transferleistung der öffentlichen Hand bezieht. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen, 2.) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren stattgegeben werde, sowie in eventu 3.) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Sachverhaltsfeststellung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Der Beschwerde waren 1.) ein undatiertes E-Mail, gerichtet an die belangte Behörde, sowie 2.) eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin beigeschlossen.
- Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
- Mit hiergerichtlichem Parteiengehör vom XXXX (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am XXXX ) fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Wesentlich auf, einen Nachweis ihrer – für den Befreiungszeitraum aufrechten – Anspruchsberechtigung iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung (dh einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, zB einen Nachweis ihrer Rezeptgebührenbefreiung) zu übermitteln, andernfalls ihre Beschwerde – schon aufgrund der fehlenden Anspruchsgrundlage – als unbegründet abzuweisen sein werde.
- Mit hiergerichtlichem Parteiengehör vom römisch 40 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am römisch 40 ) fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Wesentlich auf, einen Nachweis ihrer – für den Befreiungszeitraum aufrechten – Anspruchsberechtigung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung (dh einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, zB einen Nachweis ihrer Rezeptgebührenbefreiung) zu übermitteln, andernfalls ihre Beschwerde – schon aufgrund der fehlenden Anspruchsgrundlage – als unbegründet abzuweisen sein werde.
- Die Beschwerdeführerin verschweigt sich hierauf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Hiemit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
- Die Beschwerdeführerin bezieht keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung.
- Die Beschwerdeführerin bezieht keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung.
- Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
- Beweiswürdigung:
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen:
- Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
- Die Feststellung, die Beschwerdeführerin beziehe keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand, beruht einerseits auf ihrem eigenen – ausdrücklichen und wiederholten – Vorbringen: So heißt es bereits in der Stellungnahme an die belangte Behörde vom XXXX : „Im Antrag hat die Antragstellerin ausgeführt, dass weder sie, noch [ihr Haushaltsangehöriger] berufstätig sind und diese weder eine Studienbeihilfe, noch eine sonstige staatliche Beihilfe beziehen. […] Die Antragstellerin hat bereits hinreichend und umfassend dargelegt, dass weder sie, noch [ihr Haushaltsangehöriger] Transferleistungen der öffentlichen Hand beziehen […].“ Im Wesentlichen gleichlautende Formulierungen finden sich auch in der Beschwerde.
- Die Feststellung, die Beschwerdeführerin beziehe keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand, beruht einerseits auf ihrem eigenen – ausdrücklichen und wiederholten – Vorbringen: So heißt es bereits in der Stellungnahme an die belangte Behörde vom römisch 40 : „Im Antrag hat die Antragstellerin ausgeführt, dass weder sie, noch [ihr Haushaltsangehöriger] berufstätig sind und diese weder eine Studienbeihilfe, noch eine sonstige staatliche Beihilfe beziehen. […] Die Antragstellerin hat bereits hinreichend und umfassend dargelegt, dass weder sie, noch [ihr Haushaltsangehöriger] Transferleistungen der öffentlichen Hand beziehen […].“ Im Wesentlichen gleichlautende Formulierungen finden sich auch in der Beschwerde. Andererseits wurde die Beschwerdeführerin – zuletzt mit hiergerichtlichem Parteiengehör vom XXXX ausdrücklich zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises ihrer Anspruchsvoraussetzung aufgefordert, verschwieg sich jedoch hierauf.Andererseits wurde die Beschwerdeführerin – zuletzt mit hiergerichtlichem Parteiengehör vom römisch 40 ausdrücklich zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises ihrer Anspruchsvoraussetzung aufgefordert, verschwieg sich jedoch hierauf.
- Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
- Rechtliche Beurteilung: Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden. 3.
- Rechtsnormen: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…)Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ 3.
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- Die belangte Behörde hat nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden.
- Die belangte Behörde hat nach Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden.
- Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
- Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 Fernmeldegebührenordnung verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach § 47 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.In diesem Zusammenhang sind nach Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach Paragraph 47, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung. Daneben berechtigt § 50 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular „Legen Sie dem Antrag unbedingt (…) die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.“Daneben berechtigt Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular „Legen Sie dem Antrag unbedingt (…) die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.“
- Die Beschwerdeführerin bezieht keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung. Sie gehört damit nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung.
- Die Beschwerdeführerin bezieht keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung. Sie gehört damit nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung.
- Da die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Antrag klar und deutlich mitteilte, dass sie keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehe, ist es ohne Bedeutung, dass die behördliche Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme (die im Wesentlichen auf das Fehlen eines derartigen Nachweises hinweist) an sie und nicht an ihren Rechtsvertreter zugestellt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsanwaltes auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, worauf sie sich verschwieg.
- Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Einkommensverhältnisse bzw die persönliche Situation der Beschwerdeführerin genauer zu eruieren und in weiterer Folge diesbezüglich genauere Feststellung zu treffen, ist festzuhalten: Mangels Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung ist die Höhe des Haushaltseinkommens ohne Bedeutung und war deshalb von der belangten Behörde auch nicht zu überprüfen (§ 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung). Ein geringes Einkommen allein stellt – wie die belangte Behörde richtig festhält – keine Anspruchsgrundlage iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung dar.
- Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Einkommensverhältnisse bzw die persönliche Situation der Beschwerdeführerin genauer zu eruieren und in weiterer Folge diesbezüglich genauere Feststellung zu treffen, ist festzuhalten: Mangels Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung ist die Höhe des Haushaltseinkommens ohne Bedeutung und war deshalb von der belangten Behörde auch nicht zu überprüfen (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung). Ein geringes Einkommen allein stellt – wie die belangte Behörde richtig festhält – keine Anspruchsgrundlage iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung dar. Eine Verletzung des Prinzips der materiellen Wahrheit und der Offizialmaxime liegt daher – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – nicht vor.
- Auch die in der Beschwerde behauptete materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Wie bereits ausgeführt, ist der Bezug einer sozialen Transferleistung ausdrücklich eine im Gesetz vorgesehene (Grund-)Voraussetzung für die Gewährung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren. Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmung auch auf Sachverhalte, in denen lediglich ein geringes oder kein Einkommen bezogen wird (wie dies in der Beschwerde gefordert wird), kommt daher nicht in Betracht.
- Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung nicht erfüllt, sie bezieht keine der dort genannten sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand. Ihrem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren war folglich nicht stattzugeben.
- Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung nicht erfüllt, sie bezieht keine der dort genannten sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand. Ihrem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren war folglich nicht stattzugeben.
- Da die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte, war die Beschwerde – ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 sowie § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) – als unbegründet abzuweisen.
- Da die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte, war die Beschwerde – ausweislich Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) – als unbegründet abzuweisen.
- Ergänzend ist festzuhalten: Der angefochtene Bescheid ist (wie bereits davor die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) an die Beschwerdeführerin, jedoch nicht an ihren Rechtsvertreter gerichtet. Für den Zustellbevollmächtigten gilt – abweichend von der Grundregel, wonach eine falsche Zustellverfügung nicht heilt – die Zustellung jedoch in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem ihm das Dokument tatsächlich zugekommen ist (VwGH
- März 2018, Ra 2017/02/0263 mHa VwGH
- Mai 2010, 2010/07/0014). Eine fehlerhafte Zustellung des Bescheides wird auch nicht moniert. Der Bescheid wurde folglich ordnungsgemäß zugestellt und damit rechtswirksam erlassen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand) ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit – ungeachtet eines dahingehenden Antrags der Beschwerdeführerin – gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen.Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit – ungeachtet eines dahingehenden Antrags der Beschwerdeführerin – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterfüllung der einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen zu Recht erfolgte.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2248352.1.00