RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlW201 2218769-1 Spruch, W201 2218769-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 18.05.2011 teilte Herr XXXX , Facharzt für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF), der Landeszahnärztekammer Salzburg (in weiterer Folge: ZÄK) seine Absicht mit, seine Ordinationsstätte innerhalb der Stadt XXXX von der XXXX verlegen zu wollen.
- Am 18.05.2011 teilte Herr römisch 40 , Facharzt für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF), der Landeszahnärztekammer Salzburg (in weiterer Folge: ZÄK) seine Absicht mit, seine Ordinationsstätte innerhalb der Stadt römisch 40 von der römisch 40 verlegen zu wollen. Mit Schreiben vom 26.05.2011 sprach sich die ZÄK gegen die Verlegung aus. Mit Schreiben vom 21.09.2011 teilte der Beschwerdeführer die Verlegung seiner Ordination an die neue Adresse mit.
- Mit Schriftsatz vom 23.01.2012 stellte der BF bei der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Zustimmung zum Wechsel der Ordinationsstätte in Bezug auf die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (in weiterer Folge: BVA). Der BF vertrat die Ansicht, dass die Ablehnung der ZÄK ohne zwingenden Grund erfolgt sei und gegen das Recht auf freie Wahl der Erwerbsausübung verstoße.
- Im Februar 2013 fand eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Im letzten Satz der Niederschrift zur Verhandlung war Folgendes angeführt: „Der Vorsitzende verkündet den Bescheid auf Abweisung des gegenständlichen Antrages und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass der Stellenplan eingehalten werden soll.“
- Am 05.05.2015 begehrte der BF die Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2015 als verspätet zurückgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2017, GZ: W173 2112933-1/6E, wurde der angefochtene zurückweisende Bescheid mit der Begründung aufgehoben, dass mangels Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung kein abschließender Abspruch über den verfahrenseinleitenden Antrag auf Zustimmung zur Ordinationsverlegung in Bezug auf die BVA vorliege. Es obliege der belangten Behörde, neuerlich über den Antrag des BF vom 05.05.2015 zu entscheiden.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf Zustimmung zum Wechsel der Ordinationsstätte abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ausgehandelte Stellenplan eine an den Zähl- und Wahlbezirken orientierte Sprengeleinteilung mit Festlegung der Anzahl der Zahnarztstellen im jeweiligen Stadtviertel vorsehe. Entgegen der Ansicht des BF stelle das Stellenplansystem weder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit dar.
- Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit Schreiben vom 18.04.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach der Geltung des jeweiligen Stellenplans der Salzburger Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: SGKK) für die BVA eine Vereinbarung zwischen der BVA und der ZÄK zugrunde liege, die aufgrund der Aussagen des Zeugen XXXX in der Verhandlung vom 19.02.2019, aktenwidrig sei. Aufgrund der Aussage des Zeugen stehe jedoch fest, dass es für die Geltung des Stellenplans aus dem Jahr 2009 keinen Beschluss bei der BVA gebe. Weiters vermisse man Feststellungen dahingehend, dass durch die Ordinationssitzverlegung des BF die Ordination für die Versicherten nicht mehr in angemessener Zeit erreichbar sei. Zudem wäre nach einer Unter- oder Überversorgung einzelner Sprengel wesentlich gewesen, Feststellungen zur Einteilung der im Stellenplan genannten Gebiete zu treffen. Mit der Bezeichnung „Stadtviertel“ hätte die belangte Behörde jedoch eine neue Bezeichnung in das Verfahren eingeführt, die weder im Stellenplan noch in den Zeugenaussagen bisher vorgekommen sei und eine Grenzziehung des betreffenden Gebiets noch zusätzlich erschwert habe. Die Ordination des BF habe sich ursprünglich im Gebiet „ XXXX “ befunden. Diese Bezeichnung findet sich sowohl im Stellenplan als auch im Zähl- und Wahlbezirksverzeichnis. Allerdings sei der Zähl- und Wahlbezirk mit dieser Bezeichnung nicht deckungsgleich, sodass unklar bleibe, welchen die Vertragspartner gemeint hätten. Ein derart unklarer und unbestimmter Stellenplan könne einer Überprüfung nicht standhalten. Aus dem Stellenplan lasse sich eine Grenzziehung nicht ableiten, weshalb die Feststellung der belangten Behörde, es habe sich um eine sprengelüberschreitende Verlegung gehandelt, aktenwidrig sei. Ungeachtet dessen, wäre für die Feststellung einer Über- oder Unterversorgung von bestimmten Gebieten eine Bedarfsprüfung erforderlich. Insoweit die belangte Behörde indirekt in Bezug auf die BVA festgestellt oder dies unausgesprochen angenommen habe und dem Bescheid zugrunde gelegt hätte, dass kein Bedarf an einer zusätzlichen Stelle gegeben wäre, sei diese Feststellung ebenfalls aktenwidrig. Soweit die BVA die Grenzen der im Stellenplan genannten Gebiete nicht benennen könne, die Grenzen willkürlich erweitere und auch auf ein „ XXXX “ verweise, das sich im Stellenplan nicht finde, verstoße die Anwendung eines Stellenplans oder dessen Heranziehung als Begründung für Entscheidungen gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit. Schließlich lasse die belangte Behörde den Einwand völlig unberücksichtigt, dass ihre Zusammensetzung gegen das in Artikel 6 EMRK verankerte Recht auf ein faires Verfahren verstoße, da bei der Sitzung kein Vertreter der BVA anwesend gewesen sei. Die Beisitzer – darunter der nunmehrige Vertreter der BVA – hätten Beweismittel vorgelegt, weshalb der Grundsatz des fairen Verfahrens hier keine Anwendung finden könne.
- Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit Schreiben vom 18.04.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach der Geltung des jeweiligen Stellenplans der Salzburger Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: SGKK) für die BVA eine Vereinbarung zwischen der BVA und der ZÄK zugrunde liege, die aufgrund der Aussagen des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung vom 19.02.2019, aktenwidrig sei. Aufgrund der Aussage des Zeugen stehe jedoch fest, dass es für die Geltung des Stellenplans aus dem Jahr 2009 keinen Beschluss bei der BVA gebe. Weiters vermisse man Feststellungen dahingehend, dass durch die Ordinationssitzverlegung des BF die Ordination für die Versicherten nicht mehr in angemessener Zeit erreichbar sei. Zudem wäre nach einer Unter- oder Überversorgung einzelner Sprengel wesentlich gewesen, Feststellungen zur Einteilung der im Stellenplan genannten Gebiete zu treffen. Mit der Bezeichnung „Stadtviertel“ hätte die belangte Behörde jedoch eine neue Bezeichnung in das Verfahren eingeführt, die weder im Stellenplan noch in den Zeugenaussagen bisher vorgekommen sei und eine Grenzziehung des betreffenden Gebiets noch zusätzlich erschwert habe. Die Ordination des BF habe sich ursprünglich im Gebiet „ römisch 40 “ befunden. Diese Bezeichnung findet sich sowohl im Stellenplan als auch im Zähl- und Wahlbezirksverzeichnis. Allerdings sei der Zähl- und Wahlbezirk mit dieser Bezeichnung nicht deckungsgleich, sodass unklar bleibe, welchen die Vertragspartner gemeint hätten. Ein derart unklarer und unbestimmter Stellenplan könne einer Überprüfung nicht standhalten. Aus dem Stellenplan lasse sich eine Grenzziehung nicht ableiten, weshalb die Feststellung der belangten Behörde, es habe sich um eine sprengelüberschreitende Verlegung gehandelt, aktenwidrig sei. Ungeachtet dessen, wäre für die Feststellung einer Über- oder Unterversorgung von bestimmten Gebieten eine Bedarfsprüfung erforderlich. Insoweit die belangte Behörde indirekt in Bezug auf die BVA festgestellt oder dies unausgesprochen angenommen habe und dem Bescheid zugrunde gelegt hätte, dass kein Bedarf an einer zusätzlichen Stelle gegeben wäre, sei diese Feststellung ebenfalls aktenwidrig. Soweit die BVA die Grenzen der im Stellenplan genannten Gebiete nicht benennen könne, die Grenzen willkürlich erweitere und auch auf ein „ römisch 40 “ verweise, das sich im Stellenplan nicht finde, verstoße die Anwendung eines Stellenplans oder dessen Heranziehung als Begründung für Entscheidungen gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit. Schließlich lasse die belangte Behörde den Einwand völlig unberücksichtigt, dass ihre Zusammensetzung gegen das in Artikel 6 EMRK verankerte Recht auf ein faires Verfahren verstoße, da bei der Sitzung kein Vertreter der BVA anwesend gewesen sei. Die Beisitzer – darunter der nunmehrige Vertreter der BVA – hätten Beweismittel vorgelegt, weshalb der Grundsatz des fairen Verfahrens hier keine Anwendung finden könne.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 13.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF hat als Facharzt für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde einen Einzelvertrag mit der SGKK und der BVA abgeschlossen. Seine Ordination befand sich zuletzt an der Adresse XXXX Seine Ordination befand sich zuletzt an der Adresse römisch 40 Am 18.5.2011 teilte der BF der ZÄK seine Absicht mit, seine Ordination an die Adresse XXXX zu verlegen. Mit Schreiben vom 26.05.2011 sprach sich die ZÄK gegen die Verlegung aus.Am 18.5.2011 teilte der BF der ZÄK seine Absicht mit, seine Ordination an die Adresse römisch 40 zu verlegen. Mit Schreiben vom 26.05.2011 sprach sich die ZÄK gegen die Verlegung aus. Mit Schreiben vom 21.09.2011 teilte der BF der BVA sodann die Verlegung seiner Ordination an die neue Adresse mit. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des BF auf Zustimmung zum Wechsel der Ordinationsstätte abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: Rechtliche Grundlagen: § 343d ASVG in der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung lautet: Paragraph 343 d, ASVG in der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung lautet:
(1)Auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass
- an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer sowie
- an die Stelle des Wortes ärztlich das Wort zahnärztlich in der jeweils grammatikalisch anzuwendenden Form tritt,
- die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärzt/inn/en sowie den Gruppenpraxen durch jeweils einen bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag, der vom Dachverband abzuschließen ist, zu regeln sind und
- §§ 342 Abs. 1 Z 1a, Abs. 2b und 2c sowie 342b nicht anzuwenden sind.
- Paragraphen 342, Absatz eins, Ziffer eins a,, Absatz 2 b und 2 c sowie 342b nicht anzuwenden sind.
(2)Die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des Abschnittes II des Sechsten Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2)Die Bestimmungen des
- Unterabschnittes des Abschnittes römisch zwei des Sechsten Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- in den Verfahren nach den §§ 344 Abs. 2 und 345 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
- in den Verfahren nach den Paragraphen 344, Absatz 2 und 345 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
- die Kanzleigeschäfte der in den §§ 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Gesundheitskasse und den Landeszahnärztekammern jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.
- die Kanzleigeschäfte der in den Paragraphen 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Gesundheitskasse und den Landeszahnärztekammern jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist. Die Gesamtvertragliche Vereinbarung gemäß § 343d ASVG abgeschlossen zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HV) lautet auszugsweise:Die Gesamtvertragliche Vereinbarung gemäß Paragraph 343 d, ASVG abgeschlossen zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HV) lautet auszugsweise: Alle zum
- Dezember 2005 geltenden Verträge (Ärztegesamtverträge, Sondervereinbarungen, authentische Interpretation), die von der Österreichischen Ärztekammer (der Bundeskurie der Zahnärzte) bzw. von den Landesärztekammern (der Landeskurie der Zahnärzte) bzw. der Österreichischen Dentistenkammer mit den Versicherungsträgern bzw. dem Hauptverband abgeschlossen wurden, sowie alle seit diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Gesamtvertraglichen Vereinbarungen zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. den Landeszahnärztekammern und den Versicherungsträgern bzw. dem Hauptverband, sind unbeschadet der Bestimmungen des § 343d Abs 1 Z 3 bis zu einem Abschluss eines Gesamtvertrages im Sinne des § 343d Abs 1 Z 3 ASVG weiterhin gültig. Alle zum
- Dezember 2005 geltenden Verträge (Ärztegesamtverträge, Sondervereinbarungen, authentische Interpretation), die von der Österreichischen Ärztekammer (der Bundeskurie der Zahnärzte) bzw. von den Landesärztekammern (der Landeskurie der Zahnärzte) bzw. der Österreichischen Dentistenkammer mit den Versicherungsträgern bzw. dem Hauptverband abgeschlossen wurden, sowie alle seit diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Gesamtvertraglichen Vereinbarungen zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. den Landeszahnärztekammern und den Versicherungsträgern bzw. dem Hauptverband, sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 343 d, Absatz eins, Ziffer 3 bis zu einem Abschluss eines Gesamtvertrages im Sinne des Paragraph 343 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG weiterhin gültig. Mit dieser Gesamtvertraglichen Vereinbarung wird die Honorarordnung für Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen vom
- Jänner 2018, gültig für die Träger der Krankenversicherung der Unselbständigen, das sind - die Gebietskrankenkassen, - die Betriebskrankenkassen, - die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und - die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, geändert. Diese Änderung gilt auch unverändert mit selber Wirksamkeit für die Honorarordnung für Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen, die für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgeschlossen wurde. § 6 des Gesamtvertrages der ehemaligen BVA sieht für den Wechsel des Ordinationssitzes Folgendes vor:Paragraph 6, des Gesamtvertrages der ehemaligen BVA sieht für den Wechsel des Ordinationssitzes Folgendes vor:
(1)Ein beabsichtigter Wechsel des Ordinationssitzes ist vom Vertragsarzt der zuständigen Ärztekammer und der BVA mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Wird innerhalb von zwei Wochen von den Vertragsparteien kein Einspruch erhoben, gilt dies als Zustimmung zum Fortbestand des Einzelvertrages. Im Falle des Einspruches entscheidet auf Antrag des Vertragsarztes die paritätische Schiedskommission.
(2)Der Wechsel des Ordinationssitzes bei Fortbestand des Einzelvertrages ist erst zulässig, wenn kein Einspruch gemäß Abs. 1 erhoben wurde oder die paritätische Schiedskommission dem Wechsel des Ordinationssitzes zugestimmt hat.
(2)Der Wechsel des Ordinationssitzes bei Fortbestand des Einzelvertrages ist erst zulässig, wenn kein Einspruch gemäß Absatz eins, erhoben wurde oder die paritätische Schiedskommission dem Wechsel des Ordinationssitzes zugestimmt hat. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies: Aufgabe der Krankenversicherungsträger ist es, eine ausreichende Versorgung der Anspruchsberechtigten mit den gesetzlich vorgesehenen Leistungen sicher zu stellen. Dazu gehört auch, dass eine genügende Anzahl von Vertragsärzten zur Verfügung steht und diese in angemessener Zeit für die Versicherten erreichbar sind. Diesem Ziel dient der gesamtvertraglich vereinbarte Stellenplan. Sollen diese Ziele erreicht werden, so kann der einzelne Vertragsarzt seine Ordination nicht einseitig verlegen. Daher ist in den Einzelverträgen auch die jeweilige Adresse der Ordinationsstätte genannt (Grillberger in Grillberger/Mosler, Ärztliches Vertragsrecht
(2012)[S.210ff]. Wie aus § 6 des Gesamtvertrages der ehemaligen BVA klar hervorgeht, bedarf die Änderung der Ordinationsstätte der eindeutigen Zustimmung von ÄKS und ÖGK. Ein Wechsel ohne Zustimmung führt zwar nicht zum Erlöschen des Einzelvertrages, berechtigt aber den Versicherungsträger zur Kündigung. Wie aus Paragraph 6, des Gesamtvertrages der ehemaligen BVA klar hervorgeht, bedarf die Änderung der Ordinationsstätte der eindeutigen Zustimmung von ÄKS und ÖGK. Ein Wechsel ohne Zustimmung führt zwar nicht zum Erlöschen des Einzelvertrages, berechtigt aber den Versicherungsträger zur Kündigung. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass sich die Ordinationsstätte des Beschwerdeführers zunächst vertragskonform an der Adresse XXXX befand und sodann, ohne die für eine Ordinationsverlegung notwendige Zustimmung der Zahnärztekammer sowie des Krankenversicherungsträgers, im vorliegenden Fall der BVA, an die Adresse XXXX verlegt wurde. Damit erfolgte die Verlegung der Ordinationsstätte vertragswidrig. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass sich die Ordinationsstätte des Beschwerdeführers zunächst vertragskonform an der Adresse römisch 40 befand und sodann, ohne die für eine Ordinationsverlegung notwendige Zustimmung der Zahnärztekammer sowie des Krankenversicherungsträgers, im vorliegenden Fall der BVA, an die Adresse römisch 40 verlegt wurde. Damit erfolgte die Verlegung der Ordinationsstätte vertragswidrig. § 342 Abs 1 Z1 ASVG ordnet an, dass die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte unter Bedachtnahme auf die regionalen Strukturpläne Gesundheit zu erfolgen hat. Dies gilt auch für den Fall der späteren Anpassung eines Stellenplanes (§ 343 Abs. 1b ASVG).Paragraph 342, Absatz eins, Z1 ASVG ordnet an, dass die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte unter Bedachtnahme auf die regionalen Strukturpläne Gesundheit zu erfolgen hat. Dies gilt auch für den Fall der späteren Anpassung eines Stellenplanes (Paragraph 343, Absatz eins b, ASVG). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Stellenplanes wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 19.01.2017, Ra 2016/08/0114, verwiesen. In diesem Erkenntnis befasste sich der VwGH ausführlich mit der Frage des Stellenplanes für Vertragsärzte, der gem. § 342 Abs.1 Z1 ASVG Gegenstand einer Regelung des zwischen dem Hauptverband und der zuständigen Ärztekammer abzuschließenden Gesamtvertrages ist. Die Regelung der Beziehung zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Ärzten durch Gesamtvertrag ist demnach keine bloße Option, die beliebig durch den Abschluss schuldrechtlicher Verträge substituiert werden könnte, sondern vom Gesetz zwingend vorgegeben. Das Gericht hat grundsätzlich von der Richtigkeit des Stellenplanes auszugehen und nicht eine gänzlich neue Stellenplanung mit eigenständiger, von der ursprünglichen Stellenplanung allenfalls abweichender sozialpolitischer Gewichtung vorzunehmen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Stellenplanes wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 19.01.2017, Ra 2016/08/0114, verwiesen. In diesem Erkenntnis befasste sich der VwGH ausführlich mit der Frage des Stellenplanes für Vertragsärzte, der gem. Paragraph 342, Absatz eins, Z1 ASVG Gegenstand einer Regelung des zwischen dem Hauptverband und der zuständigen Ärztekammer abzuschließenden Gesamtvertrages ist. Die Regelung der Beziehung zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Ärzten durch Gesamtvertrag ist demnach keine bloße Option, die beliebig durch den Abschluss schuldrechtlicher Verträge substituiert werden könnte, sondern vom Gesetz zwingend vorgegeben. Das Gericht hat grundsätzlich von der Richtigkeit des Stellenplanes auszugehen und nicht eine gänzlich neue Stellenplanung mit eigenständiger, von der ursprünglichen Stellenplanung allenfalls abweichender sozialpolitischer Gewichtung vorzunehmen. Im Übrigen ist eine Verlegung der Ordinationsstätte, wie oben ausgeführt, ohne Zustimmung der ÖZK sowie des Krankenversicherungsträgers, unzulässig. Der Stellenplan ist bei Beurteilung dieser Rechtsfrage durch das Gericht nicht von Relevanz. Die vom BF vorgebrachte Erwerbsausübungsfreiheit wurde im Rahmen des oben zitierten VwGH-Erkenntnisses ebenfalls nicht als Problem gesehen, wonach dem „dynamischen Stellenplan“ nach § 343 Abs.1b ASVG in verfassungskonformer Auslegung lediglich die Funktion zukommt, die grundsätzliche Einigung über den Stellenplan, dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesamtvertrages die Richtigkeitsvermutung beizumessen ist, anzupassen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben sollten. Die vom BF vorgebrachte Erwerbsausübungsfreiheit wurde im Rahmen des oben zitierten VwGH-Erkenntnisses ebenfalls nicht als Problem gesehen, wonach dem „dynamischen Stellenplan“ nach Paragraph 343, Absatz eins b, ASVG in verfassungskonformer Auslegung lediglich die Funktion zukommt, die grundsätzliche Einigung über den Stellenplan, dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesamtvertrages die Richtigkeitsvermutung beizumessen ist, anzupassen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben sollten. Das Stellenplansystem ist auch kein Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit. Es beinhaltet weder eine Berufszugangsbeschränkung noch eine rechtliche Beschränkung der Erwerbsausübung. Vom VfGH wurden die die Erwerbsfreiheit tangierenden Maßnahmen, die dem Existenzschutz der Vertragsärzte dienen, als verfassungskonform qualifiziert (VfGH G 64/98 VfSlg 15.456). Darüber hinaus bleibt es dem BF unbenommen, als Wahlarzt oder Privatarzt seinen Beruf auszuüben. Damit würden die Einschränkungen des Vertragsärztewesens für ihn keine Geltung mehr haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig, strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung. Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten: Auch im Lichte des Artikel 6, EMRK und/oder Artikel 47, GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten: Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hierzu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1").Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen vergleiche hierzu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,). Außergewöhnliche Umstände wurden vom EGMR beispielsweise bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche dann angenommen, wenn solche Umstände vorliegen, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29). 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2218769.1.00