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{'item': 'W217 2264055-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlW217 2264055-1 Spruch, W217 2264055-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) ist seit 20.03.2019 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%.
  2. Frau römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“) ist seit 20.03.2019 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%. Folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, wurden zuletzt festgestellt: - Depressio, Angststörung, Panikstörung- Schuppenflechte und Gelenksbeteiligung- Asthma bronchiale- Depressio, Angststörung, Panikstörung, - Schuppenflechte und Gelenksbeteiligung, - Asthma bronchiale - degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, beginnende Intervertebralgelenksarthrose im Lendenwirbelsäulensegment- Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen eines Hashimoto Thyreoiditis- Migräne, Kopfschmerzen- degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, beginnende Intervertebralgelenksarthrose im Lendenwirbelsäulensegment, - Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen eines Hashimoto Thyreoiditis, - Migräne, Kopfschmerzen
  3. Am 31.05.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend begehrte die Beschwerdeführerin die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO.2. Am 31.05.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend begehrte die Beschwerdeführerin die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO. 2.1. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin führt die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige, Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 24.08.2022 aus:2.1. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin führt die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige, Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 24.08.2022 aus: „Anamnese: Vorgutachten 09/2021: Depressio, Angststörung, Panikstörung 40%. Schuppenflechte und Gelenksbeteiligung 40%. Asthma bronchiale 30%. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, beginnende Intervertebralgelenksarthrose im Lendenwirbelsäulensegment 10%. Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Hashimoto Thyreoiditis 10%. Migräne, Kopfschmerz 10%. Gesamt-GdB: 50%. Keine ausreichenden Befunde bezüglich Angststörung und Agoraphobie vorliegend. Derzeitige Beschwerden: Sie habe den Antrag gestellt, weil bei der letzten Untersuchung ihre Platzangst - die von Dr. XXXX bescheinigt werde und auch die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werde von Dr. XXXX bescheinigt - nicht berücksichtigt worden sei. Sie habe den Antrag gestellt, weil bei der letzten Untersuchung ihre Platzangst - die von Dr. römisch 40 bescheinigt werde und auch die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werde von Dr. römisch 40 bescheinigt - nicht berücksichtigt worden sei. Sie habe keinen aktuellen Befund von Dr. XXXX , würde aber regelmäßig in dessen Betreuung sein. Sie habe keinen aktuellen Befund von Dr. römisch 40 , würde aber regelmäßig in dessen Betreuung sein. Auch mit dem Psychopharmaka könne sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmittel fahren. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Cipralex, Xanor, Trittico ret, Euthyrox, Novalgin, Naproxen, Eumitan, Parkemed, Tardyferon, Neurobion, Dekristol, Zomig, Vimovo, Symbiocort, Sultanol, Decoderm, Curatoderm, Psorcutan, Excipial, Clarelux, Benovate, Balneum Hermal, Rosuvastatin, diverse Nahrungsergänzung, Sozialanamnese: Büroangestellte, verheiratet, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde im Akt: Dr. XXXX 06/2021: Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken. Rezidivierende depressive Episoden, derzeit leichtgradig. Dr. römisch 40 06/2021: Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken. Rezidivierende depressive Episoden, derzeit leichtgradig. Spannungskopfschmerz. Migräne mit Aura. Anamnestisch bekannt sind bei der Patientin massive Ängste seit etwa 15 Jahren mit immer vviederkehrenden Panikattacken. Es sei ihr aus diesem Grund völlig unmöglich, in einem Lift zu fahren, zusätzlich besteht eine ausgeprägte Platzangst in auch sonst geschlossenen Raumen und bei größeren Menschenansammlungen. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist Frau XXXX aus diesem Grund seit vielen Jahren nicht möglich. Seit etwa 10 Jahren bestehen zusätzlich auch rezidivierende depressive Episodenmit Antriebslosigkeit, trauriger Verstimmung, verminderter Belastbarkeit und vorzeitiger Ermüdbarkeit und Schlafstörungen. Seit etwa 13 Jahren nimmt die Patientin regelmäßig Cipralex 10 mg in der Dosierung 1-0-0-0. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist Frau römisch 40 aus diesem Grund seit vielen Jahren nicht möglich. Seit etwa 10 Jahren bestehen zusätzlich auch rezidivierende depressive Episodenmit Antriebslosigkeit, trauriger Verstimmung, verminderter Belastbarkeit und vorzeitiger Ermüdbarkeit und Schlafstörungen. Seit etwa 13 Jahren nimmt die Patientin regelmäßig Cipralex 10 mg in der Dosierung 1-0-0-0. Neurologischerseits sind bei der Patientin Kopfschmerzen seit vielen Jahren bekannt, die einerseits einem Spannungskopfschmerz zuzuordnen sind, zusätzlich besteht aber auch eine klassische Migräne mit Aura. Die letzte Anfallsfrequenz wird mit 2 bis 3 Anfällen pro Monat angegeben und mit Zornig Tabletten als Bedarfsmedikation behandelt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 163,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: Brillenträgerin, Haut: psoriatische Effloreszenzen ubiquitär (Knie, Ellenbogen, behaarter Kopf, gluteal) Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA, keine Belastungsdyspnoe, Abdomen: weich, indolent, WS: KS über LWS, FBA im Stehen 20 cm, Zehen- und Fersenstand bds. möglich, OE: endlagige Funktionseinschränkung beider Schultergelenke, Nacken- und Schürzengriff bds. nicht vollständig endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich, UE: Funktionseinschränkung im Bereich beider Achillessehnen, Tape bds. wird getragen, keine wesentliche Funktionseinschränkung der übrigen Gelenke, Zehen- und Fersenstand und Einbeinstand bds. eingeschränkt möglich, Gesamtmobilität – Gangbild: Gehen: frei, ausreichend sicher, ohne Hilfsmittel, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds. eingeschränkt möglich, ausreichend sicherer Stand und Gang, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit, Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Qualitäten gut orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Ductus kohärent, euthym, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Depressio, Angststörung, Panikstörung, 2 Schuppenflechte mit Gelenksbeteiligung 3 Asthma bronchiale 4 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 5 Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Hashimoto Thyreoiditis 6 Migräne, Kopfschmerz Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine wesentliche Änderung X Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates und der pulmonalen Funktionseinschränkung sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 - 400 m kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Bezüglich der Angststörung mit Panikattacken in geschlossenen Räumen und bei Menschansammlungen liegen keine rezenten ausreichenden Befunde vor.1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Trotz der Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates und der pulmonalen Funktionseinschränkung sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 - 400 m kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Bezüglich der Angststörung mit Panikattacken in geschlossenen Räumen und bei Menschansammlungen liegen keine rezenten ausreichenden Befunde vor. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , nein Gutachterliche Stellungnahme: Bei ausreichend sicherer Mobilität und ausreichend guter körperlicher Belastbarkeit ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher möglich. Bezüglich der Panik- bzw. Angststörung liegen keine rezenten ausreichenden Befunde vor.“ 3. Mit Schreiben vom 29.08.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Beilage des oben dargestellten Gutachtens weiters mit, dass laut diesem Gutachten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht vorliegen würden. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin vor, laut Rücksprache mit dem Verein Chronisch krank stehe ihr bei ihrer Diagnose die begehrte Zusatzeintragung zu.3. Mit Schreiben vom 29.08.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Beilage des oben dargestellten Gutachtens weiters mit, dass laut diesem Gutachten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht vorliegen würden. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin vor, laut Rücksprache mit dem Verein Chronisch krank stehe ihr bei ihrer Diagnose die begehrte Zusatzeintragung zu. 4. In der Stellungnahme vom 19.09.2022 führte die bereits befasste Sachverständige aus, „Antwort(en): Sämtliche Leiden wurden im SVG 05/19 erfasst und korrekt nach EVO beurteilt. Der Befund Dr. XXXX 06/21 ergibt keine neuen Erkenntnisse - alle dort aufgelisteten psychischen Diagnosen sind in Leiden 1 erfasst. Die Notwendigkeit einer Psychologischen/Psychotherapeutischen/Fachärztlichen Therapie ist in Leiden 1 miterfasst- keine stationäre Therapie in den letzten 2 Jahren beschrieben. Sämtliche Leiden wurden im SVG 05/19 erfasst und korrekt nach EVO beurteilt. Der Befund Dr. römisch 40 06/21 ergibt keine neuen Erkenntnisse - alle dort aufgelisteten psychischen Diagnosen sind in Leiden 1 erfasst. Die Notwendigkeit einer Psychologischen/Psychotherapeutischen/Fachärztlichen Therapie ist in Leiden 1 miterfasst- keine stationäre Therapie in den letzten 2 Jahren beschrieben. Spannungskopfschmerz und Migräne unter Bedarfsmedikation erreichen keinen Grad der Behinderung. Bezüglich der beschriebenen Ängste/Platzangst sind die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft. Keine Änderung des SVG 05/19 aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör und der vorliegenden Befunde.“ 5. Mit Bescheid vom 19.09.2022 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens begründet. 6. Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht unter Beilage eines psychotherapeutischen Berichtes von Frau XXXX , Psychotherapeutin, vom 12.09.2022, Beschwerde erhoben.6. Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht unter Beilage eines psychotherapeutischen Berichtes von Frau römisch 40 , Psychotherapeutin, vom 12.09.2022, Beschwerde erhoben. 7. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten ein: Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hält in seinem Gutachten vom 06.12.2022 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fest:7. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten ein: Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hält in seinem Gutachten vom 06.12.2022 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fest: „Anamnese: Vorgutachten 8.9.2021 Depressio, Angststörung, Panikstörung, 40% Schuppenflechte und Gelenksbeteiligung, 40% Asthma bronchiale, 30% degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, beginnende Intervertebralgelenksarthrose im Lendenwirbelsäulensegment, 10% Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Hashimoto Thyreoiditis, 10% Migräne, Kopfschmerz, 10% Gesamt GdB 50% Gutachten in Bezug auf Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung mit 22.8.2022 Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht ausreichend begründbar angesehen. In einer Stellungnahme vom 19.9.2022 wurde dieses Gutachtenergebnis bestätigt. Beschwerdevorentscheidung Frau XXXX kommt frei gehend zur Untersuchung, ihr Mann hätte sie hierher gefahren und wartet unten im Auto. Die AW berichtet, dass ihr Befund von Dr. XXXX nicht beachtet wurde, weiters bringt sie einen neuen Befund ihrer Psychotherapeutin mit Frau römisch 40 kommt frei gehend zur Untersuchung, ihr Mann hätte sie hierher gefahren und wartet unten im Auto. Die AW berichtet, dass ihr Befund von Dr. römisch 40 nicht beachtet wurde, weiters bringt sie einen neuen Befund ihrer Psychotherapeutin mit Derzeitige Beschwerden: Sie hätte Platzangst, enge Räume mit vielen Leuten sei für sie ein Horror, sie wäre heute froh gewesen, dass ich sie aus dem Warteraum aufgerufen habe. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geht schon lange nicht mehr, sie hat ihr Büro im 9. Stock und geht auch dort zu Fuß hin, weil sie den Lift nicht benutzen kann. Sie berichtet über Ängste in engen Räumen oder wenn sie keinen sicheren Ausweg hat. Weiters berichtet sie über Panikattacken, bei Dr. XXXX ist sie seit 10 Jahren in Betreuung, derzeit bedarfsorientiert. Er hätte sie zur Psychotherapeutin geschickt, dort sei sie nun mit einer Frequenz von mindestens 1x/Monat Sie hätte Platzangst, enge Räume mit vielen Leuten sei für sie ein Horror, sie wäre heute froh gewesen, dass ich sie aus dem Warteraum aufgerufen habe. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geht schon lange nicht mehr, sie hat ihr Büro im 9. Stock und geht auch dort zu Fuß hin, weil sie den Lift nicht benutzen kann. Sie berichtet über Ängste in engen Räumen oder wenn sie keinen sicheren Ausweg hat. Weiters berichtet sie über Panikattacken, bei Dr. römisch 40 ist sie seit 10 Jahren in Betreuung, derzeit bedarfsorientiert. Er hätte sie zur Psychotherapeutin geschickt, dort sei sie nun mit einer Frequenz von mindestens 1x/Monat Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: - Cipralex - Xanor - Trittico - Euthyrox - Novalgin - Naproxen - Eumitan - Parkemed - Tardyferon - Neurobion - Dekristol - Zomig - Vimovo - Symbiocort - Sultanol - Decoderm - Curatoderm - Psorcutan - Excipial - Clarelux - Benovate - Balneum Hermal - Rosuvastatin Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder (23 und 26 Jahre), ist Teilzeit bei den XXXX im Büro tätig für 20 Std. in 4 Tagen verheiratet, 2 Kinder (23 und 26 Jahre), ist Teilzeit bei den römisch 40 im Büro tätig für 20 Std. in 4 Tagen Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dr. XXXX , FA Neurologie/Psychiatrie (beim Vorgutachten bereits vorliegend), 21.6.2021 Befund Dr. römisch 40 , FA Neurologie/Psychiatrie (beim Vorgutachten bereits vorliegend), 21.6.2021 Frau XXXX steht seit 2018 bei mir in nervenärztlicher Behandlung. Anamnestisch bekannt sind bei der Patientin massive Ängste seit etwa 15 Jahren mit immer wiederkehrenden Panikattacken. Es sei ihr aus diesem Grund völlig unmöglich, in einem Lift zu fahren, zusätzlich besteht eine ausgeprägte Platzangst in auch sonst geschlossenen Räumen und bei größeren Menschenansammlungen. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist Frau XXXX aus diesem Grund seit vielen Jahren nicht möglich. Seit etwa 10 Jahren bestehen zusätzlich auch rezidivierende depressive Episoden mit Antriebslosigkeit, trauriger Verstimmung, verminderter Belastbarkeit und vorzeitiger Ermüdbarkeit und Schlafstörungen. Seit etwa 13 Jahren nimmt die Patientin regelmäßig Cipralex 10 mg in der Dosierung 1-0-0-0. Neurologischerseits sind bei der Patientin Kopfschmerzen seit vielen Jahren bekannt, die einerseits einem Spannungskopfschmerz zuzuordnen sind, zusätzlich besteht aber auch eine klassische Migräne mit Aura. Die letzte Anfallsfrequenz wird mit 2 bis 3 Anfällen pro Monat angegeben und mit Zornig Tabletten als Bedarfsmedikation behandelt. Frau römisch 40 steht seit 2018 bei mir in nervenärztlicher Behandlung. Anamnestisch bekannt sind bei der Patientin massive Ängste seit etwa 15 Jahren mit immer wiederkehrenden Panikattacken. Es sei ihr aus diesem Grund völlig unmöglich, in einem Lift zu fahren, zusätzlich besteht eine ausgeprägte Platzangst in auch sonst geschlossenen Räumen und bei größeren Menschenansammlungen. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist Frau römisch 40 aus diesem Grund seit vielen Jahren nicht möglich. Seit etwa 10 Jahren bestehen zusätzlich auch rezidivierende depressive Episoden mit Antriebslosigkeit, trauriger Verstimmung, verminderter Belastbarkeit und vorzeitiger Ermüdbarkeit und Schlafstörungen. Seit etwa 13 Jahren nimmt die Patientin regelmäßig Cipralex 10 mg in der Dosierung 1-0-0-0. Neurologischerseits sind bei der Patientin Kopfschmerzen seit vielen Jahren bekannt, die einerseits einem Spannungskopfschmerz zuzuordnen sind, zusätzlich besteht aber auch eine klassische Migräne mit Aura. Die letzte Anfallsfrequenz wird mit 2 bis 3 Anfällen pro Monat angegeben und mit Zornig Tabletten als Bedarfsmedikation behandelt. Diagnosen: Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken, rezidivierende depressive Episoden - derzeit leichtgradig, Spannungskopfschmerz, Migräne mit Aura Aufgrund der nervenärztlichen Erkrankungen erscheint die Invalidität bei Frau XXXX weiterhin mit 50 % nervenärztlicherseits gerechtfertigt. Aufgrund der nervenärztlichen Erkrankungen erscheint die Invalidität bei Frau römisch 40 weiterhin mit 50 % nervenärztlicherseits gerechtfertigt. Psychotherapeutischer Bericht, XXXX , Psychotherapeutin, 12.9.2022: Psychotherapeutischer Bericht, römisch 40 , Psychotherapeutin, 12.9.2022: Diagnosen: Angst und Panikstörung, Agoraphobie, akute Belastungsreaktion, rezidivierende depressive Episoden, Erschöpfungssyndrom, Spannungskopfschmerz, Migräne mit Aura, Psoriasis Frau XXXX kommt seit 4 Jahren regelmäßig als Klientin in meine Praxis. Sie leidet seit vielen Jahren an einer Angststörung und einer rezidivierenden Depression. Trotz Medikation von Antidepressiva (Cipralex und Trittico) und Benzodiazpinen (Xanor) kam es nur sehr kurz zu einer vorübergehenden Besserung der Symptome, die nun wieder zurückkehrten. Das Gefühl, dem gegenüber hilflos und ohnmächtig zu sein führte weiters zu Erschöpfungszuständen und einer Depression. Derzeit treten sowohl tagsüber als auch nachts, Angst und Panikzustände auf. Es beginnt mit Schwindel, Enge in der Brust, schnellem Puls, dem Gefühl keine Luft zu bekommen, ohnmächtig zu werden oder zu ersticken. Besonders in engen Räumen (Lift, Kabinen, ...) und Räumen mit vielen Menschen (U-Bahn, Straßenbahn, ...) kam es immer wieder zu Panikanfällen, die das Leben von Frau XXXX zusätzlich unerträglich machten. Ich deute ihre Zustände als Belastungsreaktion, auf ihre traumatisierenden Erlebnisse in ihrer Kindheit. Diese Zustände wurden verstärkt, als Frau XXXX selbst Mutter zweier Kinder wurde, die beide sehr krank zur Welt kamen. Ständige Auseinandersetzung mit „Überleben und Tod", prägten den Alltag von Frau XXXX und führten immer wieder zu Panikzuständen. Zusätzlich bricht bei Frau XXXX , oft zurückzuführen auf große seelische Belastungen, Psoriasis und eine Erkrankung der Schilddrüse aus. Frau XXXX arbeitet daran, Ihre Traumatisierungen zu verarbeiten. Sie lernt Entspannungstechniken und Traumabewältigungsstrategien in ihren Alltag zu integrieren. Ein wichtiger Ansatz für einen Heilungserfolg ist außerdem, lebenserleichternde Maßnahmen zu finden und auch diese in ihren Alltag zu integrieren. Frau römisch 40 kommt seit 4 Jahren regelmäßig als Klientin in meine Praxis. Sie leidet seit vielen Jahren an einer Angststörung und einer rezidivierenden Depression. Trotz Medikation von Antidepressiva (Cipralex und Trittico) und Benzodiazpinen (Xanor) kam es nur sehr kurz zu einer vorübergehenden Besserung der Symptome, die nun wieder zurückkehrten. Das Gefühl, dem gegenüber hilflos und ohnmächtig zu sein führte weiters zu Erschöpfungszuständen und einer Depression. Derzeit treten sowohl tagsüber als auch nachts, Angst und Panikzustände auf. Es beginnt mit Schwindel, Enge in der Brust, schnellem Puls, dem Gefühl keine Luft zu bekommen, ohnmächtig zu werden oder zu ersticken. Besonders in engen Räumen (Lift, Kabinen, ...) und Räumen mit vielen Menschen (U-Bahn, Straßenbahn, ...) kam es immer wieder zu Panikanfällen, die das Leben von Frau römisch 40 zusätzlich unerträglich machten. Ich deute ihre Zustände als Belastungsreaktion, auf ihre traumatisierenden Erlebnisse in ihrer Kindheit. Diese Zustände wurden verstärkt, als Frau römisch 40 selbst Mutter zweier Kinder wurde, die beide sehr krank zur Welt kamen. Ständige Auseinandersetzung mit „Überleben und Tod", prägten den Alltag von Frau römisch 40 und führten immer wieder zu Panikzuständen. Zusätzlich bricht bei Frau römisch 40 , oft zurückzuführen auf große seelische Belastungen, Psoriasis und eine Erkrankung der Schilddrüse aus. Frau römisch 40 arbeitet daran, Ihre Traumatisierungen zu verarbeiten. Sie lernt Entspannungstechniken und Traumabewältigungsstrategien in ihren Alltag zu integrieren. Ein wichtiger Ansatz für einen Heilungserfolg ist außerdem, lebenserleichternde Maßnahmen zu finden und auch diese in ihren Alltag zu integrieren. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HN: unauff., OE: rechtshändig, MER stgl. mittellebhaft, Feinmotorik etwas eingeschränkt (Schmerzangaben), grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg., UE: die Achillessehne re vor li schmerzhaft, KHV unauff., grobe Kraft stgl., Trophik, Tonus unauff., Sensibilität der re UE auf spitz-stumpf wird vermindert angegeben Nebenbem: Hauteffloreszenzen im Rahmen Psoriasis Gesamtmobilität – Gangbild: Stand, Gang: unauff., Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung gedrückt, ängstlich unterlegt, klagsam, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Angst und Panikstörung mit Agoraphobie 2 rezidivierend depressive Episoden 3 Schuppenflechte 4 Asthma bronchiale 5 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 6 Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Hashimoto Thyreoiditis 7 Migräne, Kopfschmerz Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 des Vorgutachtens wird im aktuellen Leiden 1 und 2 dargestellt, die nachfolgenden Leiden bleiben aufgrund fehlender neuer Befundvorlage unverändert X Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine; es besteht ein unauffälliges Gangbild, die AW kann kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind ausreichend vorhanden. Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen wurde vom behandelnden Facharzt eine Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken diagnostiziert, weiters eine rezidivierend depressive Episode, derzeit leichtgradig. Die betreuende Psychotherapeutin diagnostiziert zusätzlich eine Agoraphobie und eine akute Belastungsreaktion. Eine Klaustrophobie oder Soziophobie als Hauptdiagnose nach ICD 10 ist fachärztlich nicht dokumentiert. Die AW steht unter einer niedrigdosierten antidepressiv/anxiolytischen Therapie, weiters unter einer mittelfrequenten psychotherapeutischen Betreuung. Ein leidensspezifischer stationärer Aufenthalt ist nicht zu erheben. Therapieoptionen sind noch offen. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , nein Gutachterliche Stellungnahme: s.o“ 8. Am 14.12.2022 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis ein, dass die Beschwerdevorentscheidung abgebrochen habe werden müssen, da das Parteiengehör nicht innerhalb der Frist versendet habe werden können. 9. Mit Schreiben vom 15.12.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen. 9. Mit Schreiben vom 15.12.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen. Mit Schreiben vom 31.01.2023 brachte die Beschwerdeführerin ein nervenärztliches Attest von Prim. em. Dr. K. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 26.01.2023 in Vorlage.Mit Schreiben vom 31.01.2023 brachte die Beschwerdeführerin ein nervenärztliches Attest von Prim. em. Dr. K. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 26.01.2023 in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%. 1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 31.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Angst und Panikstörung mit Agoraphobie 2 rezidivierend depressive Episoden 3 Schuppenflechte 4 Asthma bronchiale 5 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 6 Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Hashimoto Thyreoiditis 7 Migräne, Kopfschmerz 1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin kann kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind ausreichend vorhanden. Die Beschwerdeführerin steht unter einer niedrigdosierten antidepressiv/anxiolytischen Therapie, weiters unter einer mittelfrequenten psychotherapeutischen Betreuung. Ein leidensspezifischer stationärer Aufenthalt ist nicht zu erheben. Therapieoptionen sind noch offen. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden. 1.5. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den von der belangten Behörde veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.08.2022 von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie vom 06.12.2022 von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Diese wurden in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben.Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den von der belangten Behörde veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.08.2022 von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie vom 06.12.2022 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Diese wurden in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben. In ihren Gutachten gehen die medizinischen Sachverständigen nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, psychische Probleme zu haben, die die Vornahme der Zusatzeintragung rechtfertigen würden, ist auf die - in den rechtlichen Ausführungen im Detail wiedergegebenen - Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen. Eine erhebliche Einschränkung psychischer Funktionen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht, ist – entsprechend den genannten Erläuterungen – demnach bei einer Klaustrophobie, Soziophobie oder phobischen Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr anzunehmen. So weist Dr. XXXX in seinem Gutachten, bezugnehmend auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte nervenfachärztliche Attest vom 21.06.2021 („Diagnosen: Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken. Rezidivierende depressive Episoden, derzeit leichtgradig. Spannungskopfschmerz. Migräne mit Aura“) sowie auf den psychotherapeutischen Bericht vom 12.09.2022 einer Psychotherapeutin („Diagnosen F41.0 Angst und Panikstörung, F 40.0 Agoraphobie, F 43.0 akute Belastungsreaktion, F 33.0 rezid. depressive Episode, Z 73.0 Erschöpfungssyndrom, G 43.1 Migräne m. Aura, G 44.2 Spannungskopfschmerz, L 40 Psoriasis“) darauf hin, dass die die Beschwerdeführerin betreuende Psychotherapeutin in ihrem Bericht vom 12.09.2022 zusätzlich eine Agoraphobie und eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert hat. Er betonte, dass eine Klaustrophobie oder Soziophobie als Hauptdiagnose nach ICD 10 fachärztlich nicht dokumentiert ist und stellt weiters fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer niedrigdosierten antidepressiv/anxiolytischen Therapie sowie unter einer mittelfrequenten psychotherapeutischen Betreuung steht. Ein leidensspezifischer stationärer Aufenthalt war nicht zu erheben, eine Ausschöpfung der möglichen und zumutbaren Therapieoptionen nicht nachgewiesen. So weist Dr. römisch 40 in seinem Gutachten, bezugnehmend auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte nervenfachärztliche Attest vom 21.06.2021 („Diagnosen: Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken. Rezidivierende depressive Episoden, derzeit leichtgradig. Spannungskopfschmerz. Migräne mit Aura“) sowie auf den psychotherapeutischen Bericht vom 12.09.2022 einer Psychotherapeutin („Diagnosen F41.0 Angst und Panikstörung, F 40.0 Agoraphobie, F 43.0 akute Belastungsreaktion, F 33.0 rezid. depressive Episode, Ziffer 73 Punkt 0, Erschöpfungssyndrom, G 43.1 Migräne m. Aura, G 44.2 Spannungskopfschmerz, L 40 Psoriasis“) darauf hin, dass die die Beschwerdeführerin betreuende Psychotherapeutin in ihrem Bericht vom 12.09.2022 zusätzlich eine Agoraphobie und eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert hat. Er betonte, dass eine Klaustrophobie oder Soziophobie als Hauptdiagnose nach ICD 10 fachärztlich nicht dokumentiert ist und stellt weiters fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer niedrigdosierten antidepressiv/anxiolytischen Therapie sowie unter einer mittelfrequenten psychotherapeutischen Betreuung steht. Ein leidensspezifischer stationärer Aufenthalt war nicht zu erheben, eine Ausschöpfung der möglichen und zumutbaren Therapieoptionen nicht nachgewiesen. Der Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die beiden Sachverständigengutachten vom 24.08.2022 und vom 06.12.2022 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1. Das von der Beschwerdeführerin (erstmals) mit Schreiben vom 31.01.2023 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte nervenärztliche Attest vom 26.01.2023, wonach sich deutliche Anzeichen einer ausgeprägten Klaustrophobie, Soziophobie und Agoraphobie finden, konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden, da eine Berücksichtigung dieses nachgereichten medizinischen Beweismittels dem Neuerungsverbot in § 46 BBG entgegenstehen würde. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in § 46 dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR 25. GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes können somit ab dem 14.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangende Befunde nicht berücksichtigt werden.Das von der Beschwerdeführerin (erstmals) mit Schreiben vom 31.01.2023 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte nervenärztliche Attest vom 26.01.2023, wonach sich deutliche Anzeichen einer ausgeprägten Klaustrophobie, Soziophobie und Agoraphobie finden, konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden, da eine Berücksichtigung dieses nachgereichten medizinischen Beweismittels dem Neuerungsverbot in Paragraph 46, BBG entgegenstehen würde. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in Paragraph 46, dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 564 BlgNR 25. GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes können somit ab dem 14.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangende Befunde nicht berücksichtigt werden. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, sollte sie aus diesem Attest die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung ableiten wollen, einen neuerlichen Antrag zu stellen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auf den Beschwerdefall bezogen: Das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Bei ausreichend sicherem Stand und Gang können Niveauunterschiede ausreichend sicher überwunden werden. Bei ausreichend guter körperlicher Belastbarkeit kann eine kurze Wegstrecke von 300 - 400 m ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in das durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren – auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhende – fachärztlich neurologisch/psychiatrische Sachverständigengutachten Einsicht genommen. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in das durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren – auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhende – fachärztlich neurologisch/psychiatrische Sachverständigengutachten Einsicht genommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die in den im behördlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln dokumentierten Gesundheitsschädigungen wurden bereits bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Im Rahmen der Beschwerde wurden keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht. Die beigebrachten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Der Sachverhalt ist geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2264055.1.00

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