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{'item': 'W217 2264469-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlW217 2264469-1 Spruch, W217 2264469-1/10EIM NAMEN DER REPUBLIK!W217 2264469-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Herr XXXX (in der Folge: BF) beantragte am 08.06.2022 einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: BF) beantragte am 08.06.2022 einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 1.
  3. Hierzu holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein. Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, stellt in ihrem Gutachten vom 23.08.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, folgende Funktionseinschränkungen fest:1.
  4. Hierzu holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein. Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, stellt in ihrem Gutachten vom 23.08.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, folgende Funktionseinschränkungen fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz, da bei Zustand nach Myokardinfarkt und Stenting keine relevante Einschränkung der Linksventrikelfunktion dokumentiert, Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt. 05.05.02 40 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, TLIF L5/S1 Unterer Rahmensatz, da bei Teilversteifung der unteren Lendenwirbelsäule geringgradige bis mäßige funktionelle Einschränkung ohne objektivierbares sensomotorisches Defizit und ohne Wurzelreizzeichen. 02.01.02 30 3 Hämorrhoiden Unterer Rahmensatz, da keine gehäuften Komplikationen dokumentiert. 07.04.13 10 Sie schätzte den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. ein. Eine Inkontinenz werde nicht durch fachärztliche Befunde belegt und sei klinisch nicht objektivierbar. 1.
  5. Diese Einschätzung bestätigte die Sachverständige nochmals in ihrer Stellungnahme vom 07.11.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2022 wurde der Antrag des BF abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage.
  7. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass die belangte Behörde ausgeführt habe, eine Inkontinenz sei nicht durch fachärztliche Befunde belegt und deshalb könne kein Grad der Behinderung dafür festgestellt werden. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Der BF leide bereits seit 2016 an einer Inkontinenz. Damals seien erstmals Beschwerden im Bereich der LWS aufgetreten und bestehe seitdem auch eine Inkontinenz. lm Karteikartenauszug des Hausarztes sei sowohl die Diskusprotrusion im Bereich L3/4 mit Wurzelbeteiligung und als auch der imperative Stuhl- und Harndrang mit Harninkontinenz erstmalig 2016/17 festgehalten. Seitdem befinde sich der BF in laufender Behandlung, wodurch aber bisher keine Besserung erzielt hätte werden können. Die 2021 durchgeführte TLIF habe ebenfalls keine Besserung der Stuhl- oder Harninkontinenz gebracht. Aus der zuletzt vorgelegten Manometrie ergebe sich die Schädigung der Sakralnerven und des Schließmuskels und sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Sachverständige zu dem Ergebnis komme, dass die Harn- und Stuhlinkontinenz nicht objektiviert sei. Der BF müsse bei Stuhldrang unmittelbar die Toilette aufsuchen, da er den Stuhl nicht halten könne. Die Stuhlgänge würden unvorhersehbar auftreten. Es hätte hier ebenfalls eine entsprechender Grad der Behinderung festgestellt werden müssen. Aufgrund der gegenseitigen negativen Leidensbeeinflussung zwischen der koronaren Herzerkrankung, der Wirbelsäulenbeschwerden sowie der Inkontinenz hätte insgesamt mindestens ein Grad der Behinderung von 50vH festgestellt werden müssen. Unter einem legte der BF legte neue Befunde vor, begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Fachbereiches Urologie.
  8. Am 22.12.2022 langte die Beschwerde samt Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches für den 10.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumte.
  9. Mit Schriftsatz vom 03.01.2023 legte der BF, vertreten durch den KOBV, ein weiteres Sachverständigengutachten von Frau Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.12.2022, erstellt im Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, vor, wonach der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt sowie ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
  10. Mit Schriftsatz vom 03.01.2023 legte der BF, vertreten durch den KOBV, ein weiteres Sachverständigengutachten von Frau Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.12.2022, erstellt im Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, vor, wonach der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt sowie ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
  11. Mit Schriftsatz vom 06.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.02.2023, zog der BF, vertreten durch den KOBV, seinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ausdrücklich zurück und teilte in diesem Zusammenhang mit, dass er sein Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst habe und ihm nach Rücksprache mit der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% sowie der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nach Beendigung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgestellt werde.
  12. Die für den 10.02.2023 vorgesehene öffentliche mündliche Verhandlung wurde sodann vom Bundesverwaltungsgericht wieder abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen Mit Schreiben vom 06.02.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2023, hat die bevollmächtigte Vertretung des BF den Antrag vom 08.06.2022 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zurückgezogen.
  14. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Das Schreiben vom 06.02.2023 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des BF, seinen Antrag zurückziehen zu wollen.
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 7 AVG ist (nur) so lange zulässig, als das Anbringen noch unerledigt ist. Das bedeutet für Fälle, in denen ein Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Beschwerde bis zur Beschwerdeerledigung, möglich ist (vgl. VwGH neuerlich Ra 2016/08/0041, Rn. 21; 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, Pkt. 3.1.). Der Antragsteller hat somit das Recht, über seinen Antrag zu disponieren, auf seine Motive für die Antragszurückziehung kommt es nicht an; die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrags wird - als prozessuale Willenserklärung - mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde endgültig wirksam (vgl. VwGH 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, 0019, Rn. 22).Die Zurückziehung eines Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, AVG ist (nur) so lange zulässig, als das Anbringen noch unerledigt ist. Das bedeutet für Fälle, in denen ein Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Beschwerde bis zur Beschwerdeerledigung, möglich ist vergleiche VwGH neuerlich Ra 2016/08/0041, Rn. 21; 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, Pkt. 3.1.). Der Antragsteller hat somit das Recht, über seinen Antrag zu disponieren, auf seine Motive für die Antragszurückziehung kommt es nicht an; die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrags wird - als prozessuale Willenserklärung - mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde endgültig wirksam vergleiche VwGH 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, 0019, Rn. 22). Die bevollmächtigte Vertretung des BF zog den Antrag vom 08.06.2022 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zurück. Die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist damit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235; VwGH vom 19.11.2014, Zl. Ra 2014/22/0016 und VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ra 2014/04/0037).Die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist damit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235; VwGH vom 19.11.2014, Zl. Ra 2014/22/0016 und VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ra 2014/04/0037). Eine ersatzlose Behebung hat dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erlegt wurde, zurückgezogen wird. Die ersatzlose Behebung hat mit Erkenntnis als „negative Sachentscheidung“ gem. § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch „negative“ - Entscheidung „in der Sache selbst“, die erst getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder vom VwG festgestellt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11

(2019)Rz 845).Eine ersatzlose Behebung hat dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erlegt wurde, zurückgezogen wird. Die ersatzlose Behebung hat mit Erkenntnis als „negative Sachentscheidung“ gem. Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch „negative“ - Entscheidung „in der Sache selbst“, die erst getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder vom VwG festgestellt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019)Rz 845). Im gegenständlichen Fall wurde vom BF zulässig und fristgerecht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2022 am 22.09.2022 Beschwerde erhoben, die materielle Rechtskraft damit beseitigt. Der verfahrenseinleitende Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 31.05.2022 war somit noch unerledigt und konnte daher zulässig durch den BF mit beim BVwG am 07.02.2023 eingelangtem Schreiben (E-Mail) zurückgezogen werden. Der vom BF bekämpfte Bescheid war somit spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2264469.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.