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{'item': 'W260 2207168-3'}

Obsah (16)§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 9§ 287§ 10§ 52§ 55§ 50§ 53§ 13§§ 4Art. 2Art. 3§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlW260 2207168-3 SpruchW260 2207168-3/13E I M N A M E N D E R R E P U B L I K ! römisch eins M N A M E N D E R R E

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und VIII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid vom 30.11.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Ihm wurde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.11.2018 erteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 152 HV 57/2017t vom 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und eine Bewährungshilfe angeordnet.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 152 HV 57/2017t vom 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und eine Bewährungshilfe angeordnet.
  6. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 30.11.2017 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm im genannten Bescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde

§ 9Abs. 2 Asyl

G iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für dessen freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 30.11.2017 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm im genannten Bescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für dessen freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Der Beschwerdeführer erhob am 01.10.2018 gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen wurde. Die erhobene Revision wurde als unzulässig zurückgewiesen. Daher erwuchs die Entscheidung des BFA jeweils in Rechtskraft.
  2. Der Beschwerdeführer verblieb in Österreich und stellte am 01.03.2022 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 144 HV 30/2022w vom 14.04.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

§ 287Abs. 1 St

GB, § 270 Abs. 1 und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verhängt.8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 144 HV 30/2022w vom 14.04.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

Paragraph 287, Absatz eins, StGB, Paragraph 270, Absatz eins und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verhängt. 9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.

§ 57Asyl

G 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF

§ 50

FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Die belangte Behörde sprach aus, dass der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Z 1 & 2 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.03.2022 verloren habe (Spruchpunkt VIII.).9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 50, FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde sprach aus, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, & 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.03.2022 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde ausgeführt, es habe keine individuelle, asylrelevante Bedrohung seiner Person im Herkunftsstaat festgestellt werden können. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorstrafen eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Zudem habe es mehrere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer gegeben. Aus Sicht der belangten Behörde könne eine positive Entwicklung seiner Persönlichkeit nicht erkannt werden.

  1. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sein Vater und sein Bruder in Afghanistan von den Taliban entführt worden seien. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr dasselbe Schicksal zu erleiden. Darüber hinaus sei er durch seinen langjährigen Aufenthalt in Europa als westlicher Rückkehrer gefährdet von den Taliban als Ungläubiger wahrgenommen zu werden, da er sich auch nicht an afghanische Traditionen halten würde. Die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei gerade dabei den Pflichtschulabschluss nachzuholen und sei aktiv auf der Suche nach einer Arbeitsmöglichkeit. Bezüglich der unter Alkoholeinfluss geschehenen Straftat habe der Beschwerdeführer große Reue gezeigt, er sei um einen geordneten Lebenswandel sehr bemüht und plane nach seinem Pflichtschulabschluss eine Lehre als Mechaniker anzufangen.
  2. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 25.10.2022 einlangte.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Vertretung, einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Die Vertrauensperson des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen. Die Niederschrift wurde der unentschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde mit Schriftsatz vom 21.12.2022 übermittelt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingebracht: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan (COI-CMS) Version 8 vom 10.08.2022 und UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutz von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Stand Februar
  4. Den Parteien des Verfahrens wurde die Möglichkeit gegeben, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
  5. Mit Schreiben vom 19.12.2022 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und bekräftigte das Fluchtvorbringen, dass sein Vater und sein Bruder von den Taliban entführt worden seien und verwies auf seine Fluchtgründe aufgrund Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Des Weiteren wies er auf das Vorliegen von Gründen für eine positive Zukunftsprognose hin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zu Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Namen und Geburtsdatum, ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem, kinderlos und ledig. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er verfügt auch über Sprachkenntnisse in Dari, Englisch, Urdu und Deutsch. Der Beschwerdeführer wuchs in einem Dorf in seiner Heimatprovinz Nangahar in Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern und fünf Schwestern auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise im
  8. Der Beschwerdeführer besuchte ungefähr fünf Jahre lang eine Schule in Afghanistan. Er erlernte keinen Beruf. Seine Schwestern sind verheiratet und leben in Afghanistan. Einer seiner Brüder lebt im Iran. Seine Eltern leben in Afghanistan. Sein Vater ist invalide, seine Mutter ist taub. Da sein Vater und seine Mutter an körperlichen Einschränkungen leiden, lebte die Familie von Unterstützungen der Dorfgemeinschaft. Der Beschwerdeführer steht in unregelmäßigem Kontakt zu seiner Familie. Er stellte am 05.05.2016 als unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt im „ XXXX “, einer Flüchtlingseinrichtung des SAMARITERBUNDES Wien für mit Menschen erhöhtem Betreuungsbedarf.Der Beschwerdeführer lebt im „ römisch 40 “, einer Flüchtlingseinrichtung des SAMARITERBUNDES Wien für mit Menschen erhöhtem Betreuungsbedarf. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers und er verfügt hier über keine sonstigen engen sozialen Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder. Der Beschwerdeführer hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut und ist um seine soziale Integration bemüht. Der Beschwerdeführer wird von seiner Vertrauensperson XXXX welche auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugin befragt wurde, als motiviert und hilfsbereit beschrieben. Er legte mehrere Empfehlungsschreiben vor, wo er als freundlich und hilfsbereit beschrieben wird.Der Beschwerdeführer wird von seiner Vertrauensperson römisch 40 welche auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugin befragt wurde, als motiviert und hilfsbereit beschrieben. Er legte mehrere Empfehlungsschreiben vor, wo er als freundlich und hilfsbereit beschrieben wird. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung, lebt in einer Flüchtlingsunterkunft und geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Er ist kein Mitglied in einem Verein. Er besucht derzeit eine Schule zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses. Mit Schreiben des psychosozialen Zentrums ESRA vom 14.02.2022 wurde beim Beschwerdeführer eine leichte bis mittelgradige depressive Episode und eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer hat sich selbst verletzt. In der Folge nahm das Betreuungsnetz des Samariterbundes in Anspruch. Aktuell befindet er sich in keiner Therapie und benötigt keine Medikamente. Der Beschwerdeführer trinkt seit der letzten Straftat keinen Alkohol. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse. Eine Beschäftigungsaufnahme stand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Aussicht. Der Beschwerdeführer weist im Zeitpunkt der Entscheidung folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 152 HV 57/2017t vom 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und eine Bewährungshilfe angeordnet. Es handelte sich um eine Jugendstraftat.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 152 HV 57/2017t vom 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und eine Bewährungshilfe angeordnet. Es handelte sich um eine Jugendstraftat. Bei der Strafbemessung als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 144 HV 30/2022w vom 14.04.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

§ 287Abs. 1 St

GB, § 270 Abs. 1 und § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 144 HV 30/2022w vom 14.04.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

Paragraph 287, Absatz eins, StGB, Paragraph 270, Absatz eins und Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung als mildernd wurde die geständige Verantwortung, die Tatbegehung vor Vollendung des

  1. Lebensjahres sowie das längere Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung gewertet, als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe und die 2 Tathandlungen im § 287 StGB gewertet.Bei der Strafbemessung als mildernd wurde die geständige Verantwortung, die Tatbegehung vor Vollendung des
  2. Lebensjahres sowie das längere Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung gewertet, als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe und die 2 Tathandlungen im Paragraph 287, StGB gewertet. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz damit, dass sein Vater und sein ältester Bruder von den Taliban entführt worden seien. Zudem sei er selbst als Rückkehrer aus einem europäischen Land gefährdet in Afghanistan als Ungläubiger ins Visier der Taliban zu geraten. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht im Einzelnen Folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen, es droht ihm auch künftig keine psychische und/oder physische Gewalt von staatlicher Seite, und/oder von Aufständischen, und/oder von sonstigen privaten Verfolgern in seinem Herkunftsstaat. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. 1.
  4. Zur Situation im Falle der Rückkehr: In Afghanistan herrscht aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes und der Machtübernahme durch die Taliban eine allgemeine prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage, mit der willkürliche Gewalt einhergeht. Dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund dieser aktuellen Gewaltsituation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Sicherheitslage bezieht sich sowohl auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers als auch auf die bisher als sicher geltenden Großstädte, inklusive der Hauptstadt Kabul, da diese mittlerweile ebenfalls von den Taliban eingenommen wurden. Es besteht für den Beschwerdeführer derzeit keine Möglichkeit Kabul zu erreichen. 1.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 10.08.2022 (LIB) und in den UNHCR Richtlinien vom Februar 2022 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: Politische Lage Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen", allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab. (LIB) Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban. (LIB) Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab, oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. (LIB) Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  6. September,
  7. September und
  8. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung. Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. (LIB) Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" eingeführt, dass die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für Laster und Tugend" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. (LIB) Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt. (LIB) Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt. Diese Finanzierungsquellen werden zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. (LIB) Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten. (LIB) Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigungen einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar. (LIB) Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. (LIB) Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste

der Sicherheitsratsresolution 1988

(2011). (LIB) Am 29.4.2022gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für "alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen" darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. (LIB) Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an. Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv. (LIB) Sicherheitslage Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen – mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat. (LIB) Die Zahl der Anschläge des ISKP hat seit der Übernahme durch die Taliban Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. (LIB) Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt. (LIB) Die Taliban regieren Afghanistan seit ihrer Machtübernahme mit Dekreten und verdrängen so den parlamentarischen Prozess. Bis heute ist diese Regierungsführung von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt. Es ist noch unklar, ob die Taliban die gesetzlichen Rahmenbedingungen Afghanistans, einschließlich der Verfassung, als gültig erachten. Das formale Justizsystem ist gegenwärtig nicht funktional, während einige Berichte darauf hindeuten, dass die Taliban körperliche Strafen und die Todesstrafe als Teil der Einführung der Scharia anwenden wollen. (LIB) Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden. (LIB) Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten. (LIB) Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. (LIB) Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht. (LIB) Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten

einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können. (LIB) Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle. (LIB) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. (LIB) Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine "wahre Fundgrube an Informationen" für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien "wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber".(LIB) Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten. (LIB) Rechtsschutz / Justizwesen Während des Übergangs der Taliban von Aufständischen zu einer Regierung fehlte es dem afghanischen Justizsystem an einer offiziellen Verfassung und offiziellen Gesetze. (LIB) Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. "Scharia" bedeutet auf Arabisch "der Weg" und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen. (LIB) Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor. (LIB) Unter der Republik waren informelle Rechtssysteme, die sich auf Varianten des Gewohnheitsrechts und der Scharia stützten, zur Schlichtung von Streitigkeiten weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versuchen, einige lokale Streitbeilegungsverfahren zu kontrollieren. (LIB) Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft.Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden. (LIB) Sicherheitsbehörden Die Taliban haben mit ihrer Machtübernahme im August 2021 faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die Ein- und Zuteilung der bisherigen Kämpfer für diese Aufgaben folgt keiner einheitlichen Regelung. Neben bewaffneten Talibankämpfern in Uniform gibt es auch weiter eine Vielzahl von Talibankämpfern in zivil, die Sicherheitsaufgaben wahrnehmen, ohne dass klar wäre, in wessen Auftrag oder auf welcher Grundlage sie dies tun. (LIB) Wachsende Kriminalität war bereits in den vergangenen Jahren ein Problem, insbesondere in den Städten. Die Taliban nehmen für sich in Anspruch, dem entgegenzuwirken. Ihnen nahestehende Medien veröffentlichen beispielsweise Berichte über die Befreiung von Entführungsopfern oder die Gefangennahme von Dieben und Drogenschmugglern. Gleichzeitig existieren Berichte über öffentliche Strafmaßnahmen gegen und Zurschaustellung von Verbrechern durch die Taliban. Dies entspricht auch dem gängigen Vorgehen des ersten Talibanregimes. (LIB) Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. (LIB) Allgemeine Menschenrechtslage Die gewählte Regierung Afghanistans, die durch einen von den Taliban geführten Aufstand sowie durch Gewalt, Korruption und mangelhafte Wahlverfahren unterminiert wurde, bot vor ihrem Zusammenbruch im Jahr 2021 ein breites Spektrum an individuellen Rechten. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban den politischen Raum des Landes geschlossen; Opposition gegen ihre Herrschaft wird nicht geduldet, während Frauen und Minderheitengruppen durch das neue Regime in ihren Rechten beschnitten wurden. Unter der Taliban-Herrschaft werden die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Versammlungsfreiheit zunehmend eingeschränkt, und jede Form von Dissens wird mit Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und unrechtmäßiger Inhaftierung bestraft. (LIB) Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen. (LIB) UNAMA, AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es sowohl unter der früheren Regierung als auch unter den Taliban im ganzen Land zu willkürlichen und lang andauernden Inhaftierungen kam, einschließlich von Personen, die ohne richterliche Genehmigung festgehalten wurden. Die ehemaligen Regierungsbehörden informierten die Inhaftierten häufig nicht über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. (LIB) Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt. (LIB) Religion Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. (LIB) Grundversorgung und Wirtschaft Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Afghanistan ist mit mehreren Krisen konfrontiert: einer wachsenden humanitären Notlage, massiver wirtschaftlicher Rückgang, die Lähmung des Banken- und Finanzsystems und die Tatsache, dass eine inklusive Regierung noch gebildet werden muss . (LIB) Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde. (LIB) Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, "besteuern". Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anm.: 10 % Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern. (LIB) Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. USD (7,66 Mrd. EUR) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise. (LIB) Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NGOs und UN-Organisationen aufgenommen. Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben (BAMF 6.12.2021). (LIB) Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. (LIB) Die Haushalte haben Einkommensverluste erlitten und kämpfen ums Überleben, was dazu führt, dass die Familien auf problematische Bewältigungsmechanismen zurückgreifen. Eine derart ernste sozioökonomische Situation führt zu psychosozialen Problemen, geschlechtsspezifischer Gewalt und schwerwiegenden Kinderschutzproblemen, einschließlich Kinderarbeit und Ausbeutung, und verhindert den Zugang zu Bildung, da Kinder gezwungen sein können, zu arbeiten oder zu betteln. (LIB) Medizinische Versorgung Schon vor der Machtübernahme durch die Taliban war das afghanische Gesundheitssystem fragil. Es wies jahrelang große Lücken auf, wurde nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 schwer in Mitleidenschaft gezogen und ist nun nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom Zusammenbruch bedroht. (LIB) Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Die meisten Patienten sind angewiesen, ihre eigenen Medikamente in nahe gelegenen Apotheken zu kaufen. Aber auch größere Krankenhäuser, die ein höheres Versorgungsniveau bieten, wie beispielsweise 39 COVID-19 Krankenhäuser, leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten. (LIB) In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet. (LIB) Ab dem 8.11.2021 war geplant, in Afghanistan landesweit gegen Kinderlähmung zu impfen. Zum ersten Mal seit drei Jahren sollte die Tür-zu-Tür-Impfkampagne auch Kinder in bisher nicht zugänglichen Gebieten erreichen. Die Taliban-Führung unterstützte das Vorhaben. (LIB) Die WHO bestätigte am 8.11.2021, dass sie sieben Tonnen an Medizin und medizinischem Gerät nach Kabul geliefert hat. Dies beinhalte Hilfe für 5.000 unterernährte afghanische Kinder. (LIB) Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in städtischen Ballungszentren ist aufgrund einer umfangreicheren medizinischen Infrastruktur, nachhaltiger öffentlicher und privater Investitionen, der Verfügbarkeit von Ärzten und Krankenschwestern, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Ärzte und medizinisches Hilfspersonal, sowie der höheren Entlohnung, deutlich besser ist als in ländlichen oder halbländlichen Gebieten des Landes. (LIB)

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren. 2.
  3. Zu den Fluchtgründen und einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers: 2.2.
  4. Im ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass in Afghanistan seit langer Zeit Krieg herrsche und die Lebensbedingungen schleicht seien, weshalb er seine Familie finanziell unterstützen wollen würde. Weder er noch seine Familie sei verfolgt worden. Die belangte Behörde wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.11.2017 ab und wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Eine Beschwerde betreffend die Abweisung wurde nicht erhoben. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 2.2.
  5. Im Rahmen seiner Befragung vor der belangten Behörde zum Folgeantrag gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Anruf von der Familie erhalten habe, dass Taliban seinen Vater und einen seiner Brüder entführt hätten und es unklar sei, ob sie am Leben seien. Er habe den Kontakt zur Familie wieder verloren. Da er schon seit mehr als fünf Jahren in Österreich lebe, befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dasselbe Schicksal drohe wie seinem Vater und Bruder. Auch sein jüngerer Bruder sei aus Afghanistan geflohen. Die belangte Behörde hat sich im Bescheid vom 30.08.2022 mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und ausgeführt, was die vorgebrachten individuellen Fluchtgründe des Beschwerdeführers betreffe, habe eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden können. Der belangten Behörde ist im Ergebnis zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat: Der Beschwerdeführer beschrieb die Umstände der Entführung seines Vaters und seines Bruders im gesamten Verfahren völlig vage und unglaubwürdig. Er gab lediglich gleichbleibend an, von seinem jüngeren Bruder erfahren zu haben, dass sein Vater und der ältere Bruder entführt worden seien. Zunächst erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Vater, ein Invalide und der ältere Bruder des Beschwerdeführers, der nicht im selben Haushalt lebte, beide entführt, während die Mutter, die im selben Haushalt mit ihrem Ehemann lebte, nicht entführt worden sei. Der Beschwerdeführer konnte zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar darlegen, woher sein anderer Bruder, der im Zeitpunkt der angeblichen Entführung selbst nicht zuhause, sondern auf dem Weg in den Iran gewesen sei, von der Entführung erfahren habe, noch wann die fragliche Entführung stattgefunden habe. Davon abgesehen verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So beantwortete der Beschwerdeführer die zu Beginn gestellte Frage nach dem aktuellen Aufenthaltsort der Eltern bei der niederschriftlichen Einvernahme dahingehend, dass sie in Wardak in Afghanistan seien (vgl. Niederschriftliche Einvernahme S. 4). Dies kann mit der Entführungsgeschichte schlichtweg nicht in Einklang stehen. Zudem behauptete der Beschwerdeführer nicht etwa wegen der Entführung keinen Kontakt zu seinem Vater bzw. seinen Eltern zu haben, sondern weil die Telefonverbindung schlecht sei (vgl. Niederschriftliche Einvernahme S. 4). Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage den Widerspruch nachvollziehbar aufzuklären.Der Beschwerdeführer beschrieb die Umstände der Entführung seines Vaters und seines Bruders im gesamten Verfahren völlig vage und unglaubwürdig. Er gab lediglich gleichbleibend an, von seinem jüngeren Bruder erfahren zu haben, dass sein Vater und der ältere Bruder entführt worden seien. Zunächst erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Vater, ein Invalide und der ältere Bruder des Beschwerdeführers, der nicht im selben Haushalt lebte, beide entführt, während die Mutter, die im selben Haushalt mit ihrem Ehemann lebte, nicht entführt worden sei. Der Beschwerdeführer konnte zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar darlegen, woher sein anderer Bruder, der im Zeitpunkt der angeblichen Entführung selbst nicht zuhause, sondern auf dem Weg in den Iran gewesen sei, von der Entführung erfahren habe, noch wann die fragliche Entführung stattgefunden habe. Davon abgesehen verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So beantwortete der Beschwerdeführer die zu Beginn gestellte Frage nach dem aktuellen Aufenthaltsort der Eltern bei der niederschriftlichen Einvernahme dahingehend, dass sie in Wardak in Afghanistan seien vergleiche Niederschriftliche Einvernahme S. 4). Dies kann mit der Entführungsgeschichte schlichtweg nicht in Einklang stehen. Zudem behauptete der Beschwerdeführer nicht etwa wegen der Entführung keinen Kontakt zu seinem Vater bzw. seinen Eltern zu haben, sondern weil die Telefonverbindung schlecht sei vergleiche Niederschriftliche Einvernahme S. 4). Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage den Widerspruch nachvollziehbar aufzuklären. Bei der niederschriftlichen Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer, dass sein älterer Bruder bei den afghanischen Streitkräften Soldat gewesen und deswegen entführt worden sei (vgl. Niederschriftliche Einvernahme S. 8). Nach seinem älteren Bruder befragt, erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass der Bruder bereits 2016 nicht mehr bei den Eltern gelebt habe und dass der Beschwerdeführer gar nicht wissen würde, welchen Beruf er ausgeübt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13). Im Verlauf der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein älterer Bruder und die Eltern im selben Dorf gelebt hätten und es ihm zuletzt finanziell so schlecht ergangen sei, dass er zur alten Regierung gegangen sei und später von den Taliban entführt worden wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 16). Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung vor dem BFA erklärte, der Bruder sei Soldat gewesen, wohingegen er in der Verhandlung angab, er sei zur Regierung gegangen, konnte er den Widerspruch nicht nachvollziehbar aufklären. Auf die Frage, woher er wissen würde, dass der Bruder Soldat gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, es einfach vermutet und deswegen erwähnt zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 17). Anschließend versuchte er seine Angaben zu relativieren und meinte fast sieben Jahren nicht mehr in Afghanistan zu leben und eigentlich keine Ahnung von dem dortigen Leben zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 17). Im späteren Verlauf der Verhandlung sagte der Beschwerdeführer, dass sein jüngerer Bruder ihn über den Beruf des älteren Bruders informiert habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 20). Dem Vorbringen, dass sein älterer Bruder Soldat bei den afghanischen Streitkräften sei, konnte daher nicht gefolgt werden.Bei der niederschriftlichen Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer, dass sein älterer Bruder bei den afghanischen Streitkräften Soldat gewesen und deswegen entführt worden sei vergleiche Niederschriftliche Einvernahme S. 8). Nach seinem älteren Bruder befragt, erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass der Bruder bereits 2016 nicht mehr bei den Eltern gelebt habe und dass der Beschwerdeführer gar nicht wissen würde, welchen Beruf er ausgeübt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 13). Im Verlauf der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein älterer Bruder und die Eltern im selben Dorf gelebt hätten und es ihm zuletzt finanziell so schlecht ergangen sei, dass er zur alten Regierung gegangen sei und später von den Taliban entführt worden wäre vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 16). Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung vor dem BFA erklärte, der Bruder sei Soldat gewesen, wohingegen er in der Verhandlung angab, er sei zur Regierung gegangen, konnte er den Widerspruch nicht nachvollziehbar aufklären. Auf die Frage, woher er wissen würde, dass der Bruder Soldat gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, es einfach vermutet und deswegen erwähnt zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 17). Anschließend versuchte er seine Angaben zu relativieren und meinte fast sieben Jahren nicht mehr in Afghanistan zu leben und eigentlich keine Ahnung von dem dortigen Leben zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 17). Im späteren Verlauf der Verhandlung sagte der Beschwerdeführer, dass sein jüngerer Bruder ihn über den Beruf des älteren Bruders informiert habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 20). Dem Vorbringen, dass sein älterer Bruder Soldat bei den afghanischen Streitkräften sei, konnte daher nicht gefolgt werden. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer zu seinem Kontakt mit der Familie im gesamten Verfahren widersprüchliche Angaben machte. Während er in der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde angab, zuletzt vor der Entführung, 2021 mit seiner Familie telefoniert zu haben (vgl. Niederschriftliche Einvernahme S. 4), erklärte er hingegen in der mündlichen Verhandlung, dass er zuletzt 2019 mit seinem jüngeren Bruder Kontakt gehabt habe, den Anruf habe er aber auf Anraten des Bruders aus seinem Verlauf gelöscht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14 und 15). Zum Anruf betreffend die Entführung erklärte der Beschwerdeführer zwar gleichbleibend Anfang 2022 von seinem jüngeren Bruder von der Entführung erfahren zu haben. In niederschriftlichen Einvernahme behauptete er unterdrückt angerufen und meinte im nächsten Moment im Widerspruch dazu über Facebook Messenger angerufen worden zu sein (vgl. Niederschriftliche Einvernahme S. 7). Auf die Frage, warum er mit seinen Eltern keinen Kontakt habe, meinte er, von ihnen nicht gerufen zu werden, da das Telefonnetz schlecht sei (vgl. Niederschriftliche Einvernahme S. 4), während er im späteren Verlauf der Befragung angab, dass sein Vater mit seinem Bruder entführt worden sei (vgl. Niederschriftliche Einvernahme S. 7). Während er in der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde angab, zuletzt vor der Entführung, 2021 mit seiner Familie telefoniert zu haben vergleiche Niederschriftliche Einvernahme S. 4), erklärte er hingegen in der mündlichen Verhandlung, dass er zuletzt 2019 mit seinem jüngeren Bruder Kontakt gehabt habe, den Anruf habe er aber auf Anraten des Bruders aus seinem Verlauf gelöscht vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 14 und 15). Zum Anruf betreffend die Entführung erklärte der Beschwerdeführer zwar gleichbleibend Anfang 2022 von seinem jüngeren Bruder von der Entführung erfahren zu haben. In niederschriftlichen Einvernahme behauptete er unterdrückt angerufen und meinte im nächsten Moment im Widerspruch dazu über Facebook Messenger angerufen worden zu sein vergleiche Niederschriftliche Einvernahme S. 7). Auf die Frage, warum er mit seinen Eltern keinen Kontakt habe, meinte er, von ihnen nicht gerufen zu werden, da das Telefonnetz schlecht sei vergleiche Niederschriftliche Einvernahme S. 4), während er im späteren Verlauf der Befragung angab, dass sein Vater mit seinem Bruder entführt worden sei vergleiche Niederschriftliche Einvernahme S. 7). Insgesamt erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Daran mag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bei seiner Einvernahme emotional bewegt war und weinte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15 und 16), nichts zu ändern, zumal dem Beschwerdeführer die Bedeutung der Verhandlung für seinen Aufenthaltsstatus und seine Zukunft bewusst war. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer lange Zeit ohne seine Familie verbracht hat, alleine ohne seine Familie sich in einer schlechten psychischen Verfassung befunden hat und seine Familie nicht wie geplant unterstützen kann, sondern selbst Unterstützung benötigt, sind seine Emotionen bei der Schilderung nachvollziehbar. Auch aus den übermittelten Empfehlungsschreiben und den Berichten des SAMARITERBUNDES ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die allgemeine ungewisse Lebenssituation seiner Familie in Afghanistan vor allem seit der Übernahme des Staatsapparates durch die Taliban besonders zu schaffen macht. An seiner behaupteten Entführungsgeschichte vermag dies jedoch nichts zu ändern.Insgesamt erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Daran mag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bei seiner Einvernahme emotional bewegt war und weinte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 15 und 16), nichts zu ändern, zumal dem Beschwerdeführer die Bedeutung der Verhandlung für seinen Aufenthaltsstatus und seine Zukunft bewusst war. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer lange Zeit ohne seine Familie verbracht hat, alleine ohne seine Familie sich in einer schlechten psychischen Verfassung befunden hat und seine Familie nicht wie geplant unterstützen kann, sondern selbst Unterstützung benötigt, sind seine Emotionen bei der Schilderung nachvollziehbar. Auch aus den übermittelten Empfehlungsschreiben und den Berichten des SAMARITERBUNDES ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die allgemeine ungewisse Lebenssituation seiner Familie in Afghanistan vor allem seit der Übernahme des Staatsapparates durch die Taliban besonders zu schaffen macht. An seiner behaupteten Entführungsgeschichte vermag dies jedoch nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer gab bereits in seinem ersten Asylverfahren an, dass weder er noch seine Familie Probleme mit den Taliban gegeben hätte. Er selbst sei auch sonst nie bedroht oder verfolgt worden. Vielmehr habe er Afghanistan verlassen, um seine Familie finanziell besser unterstützten zu können. Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme zum Folgeantrag bestätigte er, nie persönlich bedroht worden zu sein (vgl. Niederschriftliche Einvernahme S. 9) und wiederholte dies auch in der mündlichen Verhandlung.Der Beschwerdeführer gab bereits in seinem ersten Asylverfahren an, dass weder er noch seine Familie Probleme mit den Taliban gegeben hätte. Er selbst sei auch sonst nie bedroht oder verfolgt worden. Vielmehr habe er Afghanistan verlassen, um seine Familie finanziell besser unterstützten zu können. Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme zum Folgeantrag bestätigte er, nie persönlich bedroht worden zu sein vergleiche Niederschriftliche Einvernahme S. 9) und wiederholte dies auch in der mündlichen Verhandlung. Im Ergebnis war auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers nicht festzustellen, dass er oder seine Familie einer konkreten individuellen Verfolgung durch Taliban oder ähnliche Gruppierungen ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Daher geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorliegen von asylrelevanter Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ins Leere. Dass dem Beschwerdeführer als „verwestlichter“ Rückkehrer aus Europa konkret und individuell drohende Verfolgungsgefahr drohe, wurde lediglich unsubstantiiert in der Beschwerde behauptet. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (etwa wegen seines Verhaltens oder seiner Kleidung) als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist auf Basis der in das Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht auszuschließen, es ist daraus jedoch nicht das Bestehen einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr ersichtlich. Der Beschwerdeführer lebt nun zwar seit mehreren Jahren in Europa, er spricht aber muttersprachlich Paschtu, ist in Afghanistan geboren, hat sich bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan durchgehend dort aufgehalten und hat dort die Schule besucht. Somit ist er mit der afghanischen Kultur und den dortigen Gebräuchen jedenfalls umfassend vertraut. Dabei wird nicht verkannt, dass es zu Diskriminierungen von Rückkehrern kommen kann und es vereinzelt Berichte über Bedrohungen von Rückkehrern aus westlichen Ländern gibt. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in besonderer Form von Gewalt und Bedrohungen betroffen wäre. Auch der Berichtslage lässt sich auch sonst für afghanische Staatsangehörige im Hinblick auf einen langjährigen Aufenthalt in Europa allgemein keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgungs- bzw. Diskriminierungsgefahr von asylrelevanter Intensität ableiten. Zudem ging der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch über Fragen des Richters nicht näher auf diesen behaupteten Fluchtgrund ein, zumal er ihn auch bei der niederschriftlichen Einvernahme nicht vorbracht und über Vorhalt behauptete, er habe keine Zeit gehabt diesen Fluchtgrund vorzubringen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 17). In der mündlichen Verhandlung gab erst über Fragen des Rechtsvertreters seine oberflächliche Abneigung gegen die Taliban wieder(vgl. Verhandlungsprotokoll S. 20).Zudem ging der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch über Fragen des Richters nicht näher auf diesen behaupteten Fluchtgrund ein, zumal er ihn auch bei der niederschriftlichen Einvernahme nicht vorbracht und über Vorhalt behauptete, er habe keine Zeit gehabt diesen Fluchtgrund vorzubringen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 17). In der mündlichen Verhandlung gab erst über Fragen des Rechtsvertreters seine oberflächliche Abneigung gegen die Taliban wieder(vgl. Verhandlungsprotokoll S. 20). Somit kann insgesamt auch aus diesem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder vorbestraft ist noch jemals dort inhaftiert war, gründen sich – ebenso wie die Feststellungen, dass er mit den Behörden seines Herkunftsstaates bislang nicht in Konflikt geraten ist, nie politisch tätig war und auch keiner politischen Partei angehörte – zum einen auf die Angaben des Beschwerdeführers und zum anderen auf das Fehlen entsprechender amtswegig aufzugreifender Hinweise. 2.
  6. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Unterlagen und den Wahrnehmungen des Gerichtes im Zuge der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich Integrationsbemühungen gezeigt hat, ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass er mittlerweile gut Deutsch spricht und dem Umstand, dass er die Schule besucht, um seinen Pflichtschulabschluss zu erlangen. Die Feststellung zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und die übermittelten Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu dessen Lebensumständen ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben, aus der Einvernahme von XXXX , der Betreuerin des Beschwerdeführers als Zeugin sowie der Berichte von ESRA und dem SAMARITERBUND. Aus den Berichten des SAMARITERBUNDES vom 10.02.2022 und 29.11.2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltsstatus und der Verschlechterung der allgemeinen Lebensumstände in Afghanistan 2021 und 2022 den psychisch destabilisiert war, weshalb er zu selbstverletzendem Verhalten geneigt und dem Alkohol stark zugewandt war. Durch die Inanspruchnahme zur Verfügung stehender Beratungen des SAMARITERBUNDES ist der Beschwerdeführer mittlerweile wieder stabiler. Auch die einvernommene Zeugin bestätigte, dass der Beschwerdeführer nachdem er Anfang 2022 seinen mentalen Tiefpunkt erreicht hat, mittlerweile auf den Weg der Besserung ist und auch sehr bemüht ist, diesen geordneten Lebenswandel dauerhaft aufrecht zu halten und eine Beschäftigung in Aussicht steht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 18). Sie vermochte nachvollziehbar darzulegen, dass gegen den Beschwerdeführer keine weiteren Verfahren anhängig sind und der Beschwerdeführer seit dem letzten Vorfall keinen Alkohol mehr trinkt, zumal dies in seiner Wohnunterkunft auch nicht gestattet ist und bei Verdacht Kontrollen möglich wären, beim Beschwerdeführer jedoch aktuell kein Grund besteht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 19). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu dessen Lebensumständen ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben, aus der Einvernahme von römisch 40 , der Betreuerin des Beschwerdeführers als Zeugin sowie der Berichte von ESRA und dem SAMARITERBUND. Aus den Berichten des SAMARITERBUNDES vom 10.02.2022 und 29.11.2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltsstatus und der Verschlechterung der allgemeinen Lebensumstände in Afghanistan 2021 und 2022 den psychisch destabilisiert war, weshalb er zu selbstverletzendem Verhalten geneigt und dem Alkohol stark zugewandt war. Durch die Inanspruchnahme zur Verfügung stehender Beratungen des SAMARITERBUNDES ist der Beschwerdeführer mittlerweile wieder stabiler. Auch die einvernommene Zeugin bestätigte, dass der Beschwerdeführer nachdem er Anfang 2022 seinen mentalen Tiefpunkt erreicht hat, mittlerweile auf den Weg der Besserung ist und auch sehr bemüht ist, diesen geordneten Lebenswandel dauerhaft aufrecht zu halten und eine Beschäftigung in Aussicht steht vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 18). Sie vermochte nachvollziehbar darzulegen, dass gegen den Beschwerdeführer keine weiteren Verfahren anhängig sind und der Beschwerdeführer seit dem letzten Vorfall keinen Alkohol mehr trinkt, zumal dies in seiner Wohnunterkunft auch nicht gestattet ist und bei Verdacht Kontrollen möglich wären, beim Beschwerdeführer jedoch aktuell kein Grund besteht vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 19). 2.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat und zur Situation im Falle der Rückkehr: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgemäß die aktuellsten Länderinformationen mit Stand 30.08.2022 zur Entscheidungsfindung herangezogen. Diese Informationen sind allgemein zugänglich und waren auch Gegenstand umfangreicher medialer Berichterstattung, weswegen auf eine gesonderte Übermittlung dieser Informationen an die Parteien dieses Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs verzichtet wurde.
  8. Rechtliche Beurteilung: Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig, sie ist jedoch nur teilweise begründet: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  9. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  10. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  5. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  6. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). 3.1.
  7. Der Beschwerdeführer konnte, wie beweiswürdigend dargelegt, eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht aufzeigen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Herkunftsstaat scheidet daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigten aus (vgl. VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN).Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Herkunftsstaat scheidet daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigten aus vergleiche VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN). 3.1.
  8. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen. 3.
  9. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.
  10. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.
  11. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.
  12. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. …“ § 9 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 9, AsylG lautet auszugsweise: „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. …“ 3.2.2.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.2.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 35).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 35). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131).

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offensteht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verweist in Art. 10 zur Anforderung an die Prüfung von Anträgen gleichrangig auf die Heranziehung von Quellen wie EASO und UNHCR.Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verweist in Artikel 10, zur Anforderung an die Prüfung von Anträgen gleichrangig auf die Heranziehung von Quellen wie EASO und UNHCR. Nach dem „Leitfaden zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan“ von UNHCR vom November 2018 beinhaltet die Prüfung, ob eine Person in einem bestimmten Gebiet sicher vor Verfolgung oder schwerem Schaden ist bzw dieses Gebiet sicher, legal und praktisch erreichbar ist – dh die Relevanzprüfung (vgl auch VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118) – zunächst die Frage, ob das betreffende Gebiet unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte steht. In ähnlicher Weise führt EASO im „Practical guide on the application of the internal protection alternative“ vom Juli 2021 aus, dass in aktiven Konfliktregionen grundsätzlich keine Ansiedlungsmöglichkeit besteht; neben der Existenz von aktiven Konflikten ist auch die Volatilität der Lage relevant.Nach dem „Leitfaden zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan“ von UNHCR vom November 2018 beinhaltet die Prüfung, ob eine Person in einem bestimmten Gebiet sicher vor Verfolgung oder schwerem Schaden ist bzw dieses Gebiet sicher, legal und praktisch erreichbar ist – dh die Relevanzprüfung vergleiche auch VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118) – zunächst die Frage, ob das betreffende Gebiet unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte steht. In ähnlicher Weise führt EASO im „Practical guide on the application of the internal protection alternative“ vom Juli 2021 aus, dass in aktiven Konfliktregionen grundsätzlich keine Ansiedlungsmöglichkeit besteht; neben der Existenz von aktiven Konflikten ist auch die Volatilität der Lage relevant. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Nagnahar nicht möglich, da ihm aufgrund der willkürlichen Gewalt, bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit droht Opfer eines Gewaltaktes zu werden. Die Taliban verfügen seit dem Regierungsumsturz im August 2021 über die faktische Kontrolle über (fast) ganz Afghanistan. Dies umfasst auch die bisher als relativ sicher geltenden Großstädte, inklusive der Hauptstadt Kabul. Die Taliban haben zwar in der Zwischenzeit die Kampfhandlungen für beendet erklärt und eine neue Regierung präsentiert, doch herrscht im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts in ganz Afghanistan derzeit eine instabile Sicherheits- und Menschenrechtslage und willkürliche Gewalt. Aufgrund dieser extreme Gefahrenlage kann daher nicht mehr vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. UNHCR äußert in den aktuellen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul die Auffassung, dass eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt „generell“ nicht zur Verfügung stehe (arg. S. 114: „UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) is generally not available in the city.”). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur „Indizwirkung“ vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN).UNHCR äußert in den aktuellen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul die Auffassung, dass eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt „generell“ nicht zur Verfügung stehe (arg. S. 114: „UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) is generally not available in the city.”). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur „Indizwirkung“ vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Aus einer Gesamtschau der Umstände ergibt sich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen aufgrund der derzeitigen in Afghanistan herrschenden Umstände exzeptionellen Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen. 3.2.
  3. Zum Nichtvorliegen etwaiger Ausschlussgründe: Abschließend sei festzuhalten, dass etwaige Ausschlussgründe (§ 8 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 AsylG 2005) nicht vorliegen:Abschließend sei festzuhalten, dass etwaige Ausschlussgründe (Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) nicht vorliegen: 3.2.3.
  4. Sofern eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zu erfolgen hat, hat eine Aberkennung u.a. auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).3.2.3.
  5. Sofern eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 zu erfolgen hat, hat eine Aberkennung u.a. auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung entspricht dieser Tatbestand u.a. den Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie und orientiert sich auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen

§ 6Abs. 1 Z 2 und 3 Asyl

G 2005. Abweichend von den formalen Grenzen der Z 3 (des § 9 Abs. 2 AsylG 2005) kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10.06.1999, 99/01/0288).Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung entspricht dieser Tatbestand u.a. den Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie und orientiert sich auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG

  1. Abweichend von den formalen Grenzen der Ziffer 3, (des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) kann der Aberkennungstatbestand der Ziffer 2, auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, nicht erfüllen. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10.06.1999, 99/01/0288). Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG), erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG), erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH vom 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH vom 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rs C-369/17 vom 13.09.2018 (Ahmed) hielt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat (vgl. dazu etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246), nicht mehr aufrecht. Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rs C-369/17 vom 13.09.2018 (Ahmed) hielt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat vergleiche dazu etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246), nicht mehr aufrecht. In seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, sprach der Verwaltungsgerichtshof vielmehr aus, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen.In seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, sprach der Verwaltungsgerichtshof vielmehr aus, dass bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. 3.2.3.
  2. Die belangte Behörde gelangte aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass der Antrag auf subsidiären Schutz

§ 9Abs. 2 Z 2 und Z 3 Asyl

G 2005 abzuweisen sei.3.2.3.2. Die belangte Behörde gelangte aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass der Antrag auf subsidiären Schutz

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG 2005 abzuweisen sei. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, es liegen bei beiden Verurteilungen auf den Strafrahmen bezogen jedoch keine Verbrechen iSd § 17 StGB vor.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, es liegen bei beiden Verurteilungen auf den Strafrahmen bezogen jedoch keine Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB vor. Aus der gekürzten Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen Wien zu 144 Hv 30/22w vom 14.04.2022 ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer brutal gegen die körperliche Integrität des Opfers vorgegangen wäre. Bei der Strafbemessung als mildernd wurde die geständige Verantwortung, die Tatbegehung vor Vollendung des

  1. Lebensjahres, sowie das längere Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung gewertet, als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe und die 2 Tathandlungen iSd § 287 StGB gewertet. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass die im zuvor erwähnten Strafurteil des LG für Strafsachen Wien zu 144 Hv 30/22w vom 14.04.2022 ausgesprochene bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe auch indiziert, dass von einer Gemeingefährlichkeit zum Zeitpunkt dieser Verurteilung gerade nicht ausgegangen werden konnte. Aus der gekürzten Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen Wien zu 144 Hv 30/22w vom 14.04.2022 ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer brutal gegen die körperliche Integrität des Opfers vorgegangen wäre. Bei der Strafbemessung als mildernd wurde die geständige Verantwortung, die Tatbegehung vor Vollendung des
  2. Lebensjahres, sowie das längere Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung gewertet, als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe und die 2 Tathandlungen iSd Paragraph 287, StGB gewertet. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass die im zuvor erwähnten Strafurteil des LG für Strafsachen Wien zu 144 Hv 30/22w vom 14.04.2022 ausgesprochene bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe auch indiziert, dass von einer Gemeingefährlichkeit zum Zeitpunkt dieser Verurteilung gerade nicht ausgegangen werden konnte. Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen reumütigen und schuldbewussten Eindruck. Der Beschwerdeführer bereut seine Lebensweise ist Österreich, möchte sich ändern und hat bereits erste Schritte zum ordentlichen Lebenswandel gesetzt. Er holt seinen Pflichtschulabschluss nach und bemüht sich um eine Beschäftigung und bleibt abstinent und geht mit seiner Betreuerin ins Gespräch

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