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{'item': 'W274 2150032-2'}

Obsah (4)§ 3Art. 133§ 2§ 29

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlW274 2150032-2 Spruch, W274 2150032-2/18E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNIS

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision ist

Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte – ebenso wie sein Bruder XXXX (GZ Der Beschwerdeführer (BF) beantragte – ebenso wie sein Bruder römisch 40 (GZ 2166079 des BVwG) – erstmals am 28.03.2016 vor dem PAZ XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX , internationalen Schutz und gab als Fluchtgrund an, er habe sich von seiner Frau geschieden, woraufhin deren Vater, ein hoher Polizeibeamter, ihn beschuldigt habe, Straftaten zu begehen, um ihn deshalb einsperren zu können. Er sei deswegen schon dreimal im Gefängnis gesessen, einmal davon für ein ganzes Jahr. Er habe nirgends arbeiten können, da überall bekannt gewesen sei, dass er mit der Polizei Probleme habe. Er habe Angst eingesperrt zu werden, wenn er nach Hause gehe. 2166079 des BVwG) – erstmals am 28.03.2016 vor dem PAZ römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , internationalen Schutz und gab als Fluchtgrund an, er habe sich von seiner Frau geschieden, woraufhin deren Vater, ein hoher Polizeibeamter, ihn beschuldigt habe, Straftaten zu begehen, um ihn deshalb einsperren zu können. Er sei deswegen schon dreimal im Gefängnis gesessen, einmal davon für ein ganzes Jahr. Er habe nirgends arbeiten können, da überall bekannt gewesen sei, dass er mit der Polizei Probleme habe. Er habe Angst eingesperrt zu werden, wenn er nach Hause gehe. Vor dem BFA, Regionaldirektion XXXX , gab der BF am 07.02.2017 zusammengefasst an, ihm seien an der Adresse der Mutter Haftbefehle zugestellt worden. Der Schwiegervater habe das Brautgeld „zur Auszahlung gestellt“, seine Wohnung, sein Geschäft und sein Auto konfiszieren lassen und er sei für sieben Monate ins Gefängnis gesteckt worden. Er habe auf Kaution freikommen können. Er sei in Österreich zum Christentum übergetreten. Die Fotos des Taufscheines habe sein Schwiegervater gesehen. Vor dem BFA legte der BF zwei auf Farsiverfasste Schriftstücke vor und gab an, es handle sich um ihn betreffende Gerichtsentscheidungen. Diese Schriftstücke (AS 161 und 163) wurden über Veranlassung des BFA in die deutsche Sprache übersetzt (Aktenseiten 157 und 159). Vor dem BFA, Regionaldirektion römisch 40 , gab der BF am 07.02.2017 zusammengefasst an, ihm seien an der Adresse der Mutter Haftbefehle zugestellt worden. Der Schwiegervater habe das Brautgeld „zur Auszahlung gestellt“, seine Wohnung, sein Geschäft und sein Auto konfiszieren lassen und er sei für sieben Monate ins Gefängnis gesteckt worden. Er habe auf Kaution freikommen können. Er sei in Österreich zum Christentum übergetreten. Die Fotos des Taufscheines habe sein Schwiegervater gesehen. Vor dem BFA legte der BF zwei auf Farsiverfasste Schriftstücke vor und gab an, es handle sich um ihn betreffende Gerichtsentscheidungen. Diese Schriftstücke (AS 161 und 163) wurden über Veranlassung des BFA in die deutsche Sprache übersetzt (Aktenseiten 157 und 159). Mit Bescheid vom 20.02.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Weiters setzte es eine Frist für die Ausreise (Spruchpunkt IV.). Zusammengefasst führte das BFA aus, der BF sei schiitischer Moslem, eine christliche Religionszugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können. Weder habe eine besondere Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr in den Iran, noch eine Konversion festgestellt werden können. Mit Bescheid vom 20.02.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters setzte es eine Frist für die Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Zusammengefasst führte das BFA aus, der BF sei schiitischer Moslem, eine christliche Religionszugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können. Weder habe eine besondere Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr in den Iran, noch eine Konversion festgestellt werden können. Die Angaben des BF seien unglaubwürdig, die Echtheit der vorgelegten Schreiben habe nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen „Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung“ mit den Anträgen, dem BF Asyl zuzuerkennen, in eventu Subsidiärschutz. Weiters werde – in eventu - ein Aufhebungsantrag gestellt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftig gewordenem Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2019 zu W 274 2150032-1 nach mündlicher Verhandlung nicht Folge gegeben und die geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubwürdig bzw. als nicht vorliegend erachtet. Dem Bruder des BF wurde mittlerweile im Rahmen eines Erkenntnisses des BVwG im Hinblick auf seine Gesundheitssituation Subsidärschutz erteilt. Mit Folgenantrag vom 26.11.2019 behauptete der BF – unter Hinweis auf seine bisherigen Fluchtgründe – nunmehr Teilnahmen an Demonstrationen gegen das iranische Regime in XXXX . Mit Folgenantrag vom 26.11.2019 behauptete der BF – unter Hinweis auf seine bisherigen Fluchtgründe – nunmehr Teilnahmen an Demonstrationen gegen das iranische Regime in römisch 40 . Nach niederschriftlichen Einvernahmen am 22.01.2020 und 24.06.2020 wies die belangte Behörde auch den neuerlichen Asylantrag mit dem hier bekämpften Bescheid ab, ebenso den Antrag auf Subsidärschutz, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran fest und setzte eine Ausreisefrist. In Bezug auf die Abweisung dieses Asylantrages führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es sei dem BF nicht gelungen darzutun, dass es sich bei seiner nunmehrigen politischen Betätigung in Österreich um eine Aktivität handle, die Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sei. Die Demonstrationsteilnahmen seien bewusst mit dem Ziel erfolgt, in einem neuerlichen Asylverfahren geltend gemacht zu werden und ließen insofern auf gezielte Handlungen bzw. Maßnahmen des BF schließen. Der iranische Staat unterscheide zwischen aktiven Führungsmitgliedern und bloßen Sympathisanten/Mitläufern und dem BF sei es nicht gelungen darzustellen, eine besonders exponierte und daher gefährdete Person zu sein. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit der wesentlichen Begründung, der BF sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Österreich sehr wohl im Falle einer Rückkehr gefährdet. Politische Aktivisten im Iran seien im Falle einer Rückkehr Verfolgung und unfairer und unmenschlicher Strafverfolgung ausgesetzt. Die Aktivitäten des BF seien insbesondere durch Fotos dokumentiert. In weiterer Folge legte der BF zahlreiche Beweismittel (insbesondere auch Fotos, USB-Stick) vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 06.12.2022 und vom 18.01.2023 wurde der BF ausführlich betreffend seines Vorbringens im Folgeantrag vernommen, der Zeuge XXXX befragt und die vorgelegten Urkunden und Fotos eingesehen, weiters vom BF gezeigte Internetaktivitäten teilweise auf dessen Mobiltelefon. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 06.12.2022 und vom 18.01.2023 wurde der BF ausführlich betreffend seines Vorbringens im Folgeantrag vernommen, der Zeuge römisch 40 befragt und die vorgelegten Urkunden und Fotos eingesehen, weiters vom BF gezeigte Internetaktivitäten teilweise auf dessen Mobiltelefon. Aufgrund dessen steht folgender Sachverhalt fest: Die aktuelle Lage im Iran stellt sich dar wie einerseits im LIB Iran (Stand 23.05.2022), sowie insbesondere dem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30.11.2022 des Auswärtigen Amtes Deutschland (Stand 18.11.2022). Demnach laufen Personen, die sich regimekritisch im Internet äußern, Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen Cyberkrieg gegen das Land führen zu wollen (dazu Näheres LIB Iran Seite 35 und 36). Der BF wurde am XXXX in XXXX , etwa 15 km südlich von XXXX , geboren und besuchte dort zwölf Jahre lang die Grundschule. Er entstammt einer schiitisch-muslimischen Azeri-Familie im Iran. Der Vater ist etwa 2010 verstorben. Der BF hat den Bruder XXXX (geboren XXXX ) sowie elf Schwestern, darunter XXXX (etwa 38 Jahre), XXXX (etwa 37 Jahre), XXXX (etwa 33 Jahre) und XXXX (etwa 31 Jahre). Die Schwester XXXX befindet sich in den XXXX . Die Mutter XXXX lebt in XXXX und besucht öfters die Schwester in den XXXX . Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , etwa 15 km südlich von römisch 40 , geboren und besuchte dort zwölf Jahre lang die Grundschule. Er entstammt einer schiitisch-muslimischen Azeri-Familie im Iran. Der Vater ist etwa 2010 verstorben. Der BF hat den Bruder römisch 40 (geboren römisch 40 ) sowie elf Schwestern, darunter römisch 40 (etwa 38 Jahre), römisch 40 (etwa 37 Jahre), römisch 40 (etwa 33 Jahre) und römisch 40 (etwa 31 Jahre). Die Schwester römisch 40 befindet sich in den römisch 40 . Die Mutter römisch 40 lebt in römisch 40 und besucht öfters die Schwester in den römisch 40 . Der BF heiratete etwa 2007 XXXX und hat mit dieser die Tochter XXXX , geboren XXXX Nicht festgestellt werden konnte, dass die Ehe des Klägers

(2014)geschieden wurde. Nicht festgestellt werden konnte, welchen Beruf bzw. welche Berufe der BF bis zu seiner Ausreise aus dem Iran Ende 2015 ausgeübt hat, insbesondere nicht, dass er einen Handy-Laden betrieb und Taxifahrer war. Nicht festgestellt werden konnten die näheren Umstände, wie er seine Ehefrau kennenlernte. Der BF lebte nicht bzw. nur einen sehr kurzen Zeitraum gemeinsam mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter zusammen. Der BF heiratete etwa 2007 römisch 40 und hat mit dieser die Tochter römisch 40 , geboren römisch 40 Nicht festgestellt werden konnte, dass die Ehe des Klägers
(2014)geschieden wurde. Nicht festgestellt werden konnte, welchen Beruf bzw. welche Berufe der BF bis zu seiner Ausreise aus dem Iran Ende 2015 ausgeübt hat, insbesondere nicht, dass er einen Handy-Laden betrieb und Taxifahrer war. Nicht festgestellt werden konnten die näheren Umstände, wie er seine Ehefrau kennenlernte. Der BF lebte nicht bzw. nur einen sehr kurzen Zeitraum gemeinsam mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter zusammen. Zwischen dem aus XXXX stammenden Schwiegervater des BF und diesem kam es zu Auseinandersetzungen, deren näherer Inhalt nicht festgestellt werden konnte. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass der Schwiegervater des BF Angehöriger der Revolutionsgarden, der Sepah Pasdaran sowie der Imam eines Gefängnisses ist und mutwillig gegen den BF vorgeht, insbesondere ihn durch haltlose Anzeigen strafgerichtlicher Verfolgung aussetzt. Zwischen dem aus römisch 40 stammenden Schwiegervater des BF und diesem kam es zu Auseinandersetzungen, deren näherer Inhalt nicht festgestellt werden konnte. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass der Schwiegervater des BF Angehöriger der Revolutionsgarden, der Sepah Pasdaran sowie der Imam eines Gefängnisses ist und mutwillig gegen den BF vorgeht, insbesondere ihn durch haltlose Anzeigen strafgerichtlicher Verfolgung aussetzt. Der BF war etwa 2014 für etwa sieben Monate in gerichtlicher Haft, wobei weder die genauen Umstände, der Grund dieser Haft, noch der des Haftendes festgestellt werden konnten. Der BF war jedenfalls seit 2013 bzw. 2014 unsteten Aufenthalts, wobei weder die Gründe noch die Aufenthaltsorte festgestellt werden konnten. Weder konnte festgestellt werden, dass offene Haftbefehle gegen den BF bestehen, noch, dass der Schwiegervater des BF bzw. die Ehefrau des BF das Auto, das Geschäft und das Haus des BF „konfiszierten“ bzw. deren gerichtliche „Konfiszierung“ mutwillig bewirkten. Der Bruder des BF, XXXX , war im Iran an wechselnden Standorten als Frisör tätig und bereits im Iran über einen langen Zeitraum suchtmittelabhängig. Nicht festgestellt werden konnte, dass näherer Kontakt zwischen XXXX und dem BF bestand. Der Bruder des BF, römisch 40 , war im Iran an wechselnden Standorten als Frisör tätig und bereits im Iran über einen langen Zeitraum suchtmittelabhängig. Nicht festgestellt werden konnte, dass näherer Kontakt zwischen römisch 40 und dem BF bestand. Der BF reiste mit gültigem Reisedokument etwa im November 2015 per Flugzeug vom Iran in die Türkei und sodann - unter nicht näher feststellbaren Umständen – mit seinem Bruder XXXX und seiner Schwester XXXX sowie dem Cousin XXXX (Prot. EB) ohne gültige Reisepapiere über die Balkanroute nach Österreich. Der BF reiste mit gültigem Reisedokument etwa im November 2015 per Flugzeug vom Iran in die Türkei und sodann - unter nicht näher feststellbaren Umständen – mit seinem Bruder römisch 40 und seiner Schwester römisch 40 sowie dem Cousin römisch 40 (Prot. EB) ohne gültige Reisepapiere über die Balkanroute nach Österreich. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF bereits im Iran nennenswerte Kontakte mit dem Christentum hatte. In Österreich war der BF zunächst von 29.03 bis 30.03.2016 im Asylzentrum XXXX und von 31.
  1. bis 11.04.2016 in XXXX untergebracht. Vom 12.04.2016 bis 22.06.2016 war er in XXXX und von 22.06.2016 etwa bis 2018 im XXXX untergebracht. Ab August 2018 war er in XXXX aufhältig und seit
  2. Dezember 2018 war er befristeter Mitmieter einer Wohngemeinschaft in XXXX (Beilage ./K). In Österreich war der BF zunächst von 29.03 bis 30.03.2016 im Asylzentrum römisch 40 und von 31.
  3. bis 11.04.2016 in römisch 40 untergebracht. Vom 12.04.2016 bis 22.06.2016 war er in römisch 40 und von 22.06.2016 etwa bis 2018 im römisch 40 untergebracht. Ab August 2018 war er in römisch 40 aufhältig und seit
  4. Dezember 2018 war er befristeter Mitmieter einer Wohngemeinschaft in römisch 40 (Beilage ./K). Seit März 2020 ist der BF in einer Caritasunterkunft in XXXX in einem Zwei-Bett-Zimmer untergebracht. Seit März 2020 ist der BF in einer Caritasunterkunft in römisch 40 in einem Zwei-Bett-Zimmer untergebracht. Der BF ist in Grundversorgung. Er ist bislang in Österreich keiner entgeltlichen Arbeit nachgegangen. In den ersten Tagen seines Aufenthalts in Österreich wurde er gemeinsam mit seinem Bruder und anderen Flüchtlingen in der Asylunterkunft abgeholt am 04.04.2016 in der XXXX -Gemeinde „ XXXX “ in XXXX , einer Freikirche, getauft. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF eine nähere Taufvorbereitung erhielt und nach der Taufe an freikirchlichen Treffen dieser Gemeinde teilnahm. Etwa Ende 2016/Anfang 2017 erlangte er über andere Flüchtlinge Kontakt zu der in XXXX ansässigen überkonfessionellen Flüchtlingseinrichtung XXXX . Über diese bzw. den auch dort tätigen XXXX Diakon der evangelikalen Gemeinde XXXX , erlangte der BF - ebenso wie sein Bruder XXXX - auch Kontakt zur evangelikalen Gemeinde XXXX , in der er etwa seit Anfang 2017 mehr oder weniger regelmäßig Gottesdienste und Bibelkurse besucht, denen er über Übersetzung auf Farsi folgt. Eine gewisse Zeit lang fanden dort eigene Gottesdienste auf Farsi statt. Der BF bewegte sich dort im Wesentlichen in einem Umfeld von Farsi-Sprechern. In den ersten Tagen seines Aufenthalts in Österreich wurde er gemeinsam mit seinem Bruder und anderen Flüchtlingen in der Asylunterkunft abgeholt am 04.04.2016 in der römisch 40 -Gemeinde „ römisch 40 “ in römisch 40 , einer Freikirche, getauft. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF eine nähere Taufvorbereitung erhielt und nach der Taufe an freikirchlichen Treffen dieser Gemeinde teilnahm. Etwa Ende 2016/Anfang 2017 erlangte er über andere Flüchtlinge Kontakt zu der in römisch 40 ansässigen überkonfessionellen Flüchtlingseinrichtung römisch 40 . Über diese bzw. den auch dort tätigen römisch 40 Diakon der evangelikalen Gemeinde römisch 40 , erlangte der BF - ebenso wie sein Bruder römisch 40 - auch Kontakt zur evangelikalen Gemeinde römisch 40 , in der er etwa seit Anfang 2017 mehr oder weniger regelmäßig Gottesdienste und Bibelkurse besucht, denen er über Übersetzung auf Farsi folgt. Eine gewisse Zeit lang fanden dort eigene Gottesdienste auf Farsi statt. Der BF bewegte sich dort im Wesentlichen in einem Umfeld von Farsi-Sprechern. Nicht festgestellt werden konnte, dass er im Verlauf seiner Zeit in Österreich und insbesondere im Zusammenhang mit der evangelikalen Gemeinde XXXX derartig innerlich den christlichen Glauben angenommen hat, dass er auch unter geänderten Verhältnissen, wie im Falle einer Rückkehr in den Iran, das Bedürfnis hätte, den christlichen Glauben innerlich und äußerlich auszuleben. Nicht festgestellt werden konnte, dass er im Verlauf seiner Zeit in Österreich und insbesondere im Zusammenhang mit der evangelikalen Gemeinde römisch 40 derartig innerlich den christlichen Glauben angenommen hat, dass er auch unter geänderten Verhältnissen, wie im Falle einer Rückkehr in den Iran, das Bedürfnis hätte, den christlichen Glauben innerlich und äußerlich auszuleben. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Schwiegervater des BF über Facebook von dessen (äusserer) Konversion zum christlichen Glauben Kenntnis erlangt hat. Beim BF besteht Hypotonie (Bluthochdruck), der medizinisch behandelt wird (Beilage ./J). Der BF nahm an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil (Beilage ./B) und bestand am 19.09.2018 das ÖSD Zertifikat Deutsch A1 mit „Sehr gut“ (Beilage ./C). Aufgrund von Konzentrations- und Orientierungsstörungen sowie Albträumen war der BF ab März 2018 in psychotherapeutischer Behandlung des Flüchtlingsdienstes der Diakonie, unter anderem zur „Traumabearbeitung“ (Beilage ./D). Der BF ist gerichtlich in Österreich unbescholten. Er hat jedenfalls noch mit seiner im Iran lebenden Mutter Kontakt. Seit etwa Mitte 2019 entfaltet der BF „regimekritische Aktivitäten“ gegen das iranische Regime in der Weise, dass er bei Demonstrationen der Gruppe „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ in XXXX teilnimmt, dabei unvermummt Fahnen schwenkt, Transparente hält und skandiert, insbesondere bei Demonstrationen am XXXX , vor der XXXX Botschaft als auch auf der städtischen Bibliothek XXXX . Er nahm an zahlreichen Demonstrationen teil, zuletzt am 14.01.
  5. Bei einer dieser Demonstrationen am XXXX wurde der BF von XXXX („iranischer Exilsender“) derart interviewt, dass er unvermummt Auskunft mit Bild und Ton gab, der Name des BF eingeblendet wurde und dieses Interview jedenfalls auf YouTube über einen längeren Zeitraum abrufbar war. Seit etwa Mitte 2019 entfaltet der BF „regimekritische Aktivitäten“ gegen das iranische Regime in der Weise, dass er bei Demonstrationen der Gruppe „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ in römisch 40 teilnimmt, dabei unvermummt Fahnen schwenkt, Transparente hält und skandiert, insbesondere bei Demonstrationen am römisch 40 , vor der römisch 40 Botschaft als auch auf der städtischen Bibliothek römisch 40 . Er nahm an zahlreichen Demonstrationen teil, zuletzt am 14.01.
  6. Bei einer dieser Demonstrationen am römisch 40 wurde der BF von römisch 40 („iranischer Exilsender“) derart interviewt, dass er unvermummt Auskunft mit Bild und Ton gab, der Name des BF eingeblendet wurde und dieses Interview jedenfalls auf YouTube über einen längeren Zeitraum abrufbar war. Daneben betätigt sich der BF insbesondere über Instagram und nutzt dort den Benutzernamen XXXX auch unter Nutzung entsprechender Bilder seiner Person. Er hat dort derzeit etwa 1400 Follower. Er verbreitet dort Ausführungen auch über das iranische Regime mit diesem gegenüber kritischen Inhalt, insbesondere auch Aussagen, die das Regime bzw. dem Regime nahestehende Gruppen (Basiji, Sepah, einzelne dem Regime nahestehende Personen) lächerlich macht bzw. beschimpft. Vor Kurzem teilte der BF eine Videosequenz, in der er im Setting mit einem Stoffvogel den Stoffvogel Unmutsäußerungen gegenüber Basiji, Sepah und einem getöteten hohen Militär mit verstellter Stimme sagen lässt. Diese Videosequenz, die den BF in Vollbild als einzigen Akteur dieses Videos zeigt, wurde bislang etwa 250.000-mal im Internet aufgerufen. Daneben betätigt sich der BF insbesondere über Instagram und nutzt dort den Benutzernamen römisch 40 auch unter Nutzung entsprechender Bilder seiner Person. Er hat dort derzeit etwa 1400 Follower. Er verbreitet dort Ausführungen auch über das iranische Regime mit diesem gegenüber kritischen Inhalt, insbesondere auch Aussagen, die das Regime bzw. dem Regime nahestehende Gruppen (Basiji, Sepah, einzelne dem Regime nahestehende Personen) lächerlich macht bzw. beschimpft. Vor Kurzem teilte der BF eine Videosequenz, in der er im Setting mit einem Stoffvogel den Stoffvogel Unmutsäußerungen gegenüber Basiji, Sepah und einem getöteten hohen Militär mit verstellter Stimme sagen lässt. Diese Videosequenz, die den BF in Vollbild als einzigen Akteur dieses Videos zeigt, wurde bislang etwa 250.000-mal im Internet aufgerufen. Aufgrund der regimekritischen Internetpostings des BF erfolgten gegenüber diesem auch ebenfalls über soziale Medien Reaktionen mit gegenüber dem BF drohendem Charakter. Beweiswürdigung: Die Feststellungen bereits aus dem ersten Verfahren hinsichtlich Verfolgung im Iran erfahren im nunmehrigen Verfahren keine Veränderungen. Die Aktualisierungen betreffend der persönlichen Verhältnisse und der Integration beruhen auf den glaubwürdigen Ergebnissen der aktuellen Befragung und den aktuell vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen betreffend die Teilnahme des BF an regimekritischen Demonstrationen in XXXX sowie einschlägige Internetaktivitäten beruhen auf den vorgelegten Fotos, den eingesehenen Videosequenzen sowie der Befragung des BF sowie des Zeugen XXXX . Schon aus den vorgelegten Fotos in Zusammenhalt mit der Kommentierung ergeben sich die zahlreichen Demonstrationsteilnahmen des BF in XXXX über einen langen Zeitraum bis aktuell, sowie die dabei gegebene Ersichtlichkeit des BF sowie dessen Rolle. Im Rahmen der sehr ausführlichen Befragung bemühte sich das Gericht insbesondere einen Eindruck darüber zu erlangen, in welcher Rolle, Funktion und Intensität (Indikatoren einer möglichen Gefährdung) der BF regimekritisch auftrat. Dabei wurde deutlich, dass er betreffend Demonstrationen in XXXX rein ausführend tätig war und keine planerische und konzeptive Rolle hatte, aber über einen doch langen Zeitraum, häufig und an Orten mit großer Wahrnehmung unvermummt an vorderer Front teilnahm. Auch wenn die Relevanz des Exilsenders XXXX schwer beurteilbar ist, war es doch glaubwürdig, dass der BF diesem Sender gegenüber ein Interview im Rahmen einer derartigen Demonstrationsteilnahme unter Insert seines Klarnamens gab, das auch zumindest theoretisch über YouTube weltweit abrufbar bzw. einsehbar war. Der BF gab insofern glaubwürdig an, dass er zum damaligen Zeitpunkt zufällig Interviewpartner wurde und auch andere Teilnehmer befragt wurden. Die Feststellungen betreffend die Teilnahme des BF an regimekritischen Demonstrationen in römisch 40 sowie einschlägige Internetaktivitäten beruhen auf den vorgelegten Fotos, den eingesehenen Videosequenzen sowie der Befragung des BF sowie des Zeugen römisch 40 . Schon aus den vorgelegten Fotos in Zusammenhalt mit der Kommentierung ergeben sich die zahlreichen Demonstrationsteilnahmen des BF in römisch 40 über einen langen Zeitraum bis aktuell, sowie die dabei gegebene Ersichtlichkeit des BF sowie dessen Rolle. Im Rahmen der sehr ausführlichen Befragung bemühte sich das Gericht insbesondere einen Eindruck darüber zu erlangen, in welcher Rolle, Funktion und Intensität (Indikatoren einer möglichen Gefährdung) der BF regimekritisch auftrat. Dabei wurde deutlich, dass er betreffend Demonstrationen in römisch 40 rein ausführend tätig war und keine planerische und konzeptive Rolle hatte, aber über einen doch langen Zeitraum, häufig und an Orten mit großer Wahrnehmung unvermummt an vorderer Front teilnahm. Auch wenn die Relevanz des Exilsenders römisch 40 schwer beurteilbar ist, war es doch glaubwürdig, dass der BF diesem Sender gegenüber ein Interview im Rahmen einer derartigen Demonstrationsteilnahme unter Insert seines Klarnamens gab, das auch zumindest theoretisch über YouTube weltweit abrufbar bzw. einsehbar war. Der BF gab insofern glaubwürdig an, dass er zum damaligen Zeitpunkt zufällig Interviewpartner wurde und auch andere Teilnehmer befragt wurden. Die Rolle des BF als bloß Ausführender wurde im Wesentlichen durch den Zeugen XXXX dargestellt. Die Rolle des BF als bloß Ausführender wurde im Wesentlichen durch den Zeugen römisch 40 dargestellt. Die Aktivitäten in sozialen Medien wurden durch Befragung und Einsicht in Fotos sowie am Mobiltelefon des BF gezeigte Sequenzen erhoben. Dabei konnte der BF zur Darstellung bringen, dass er – neben zahlreichen anderen reichweitenstarken Postings auf seinem Instagram Account – erst kürzlich die festgestellte Sequenz mit „Beleidigungen“ eines hohen von den Amerikanern getöteten Militärs sowie der Sepah und Basiji ins Netz gestellt hatte und dieser Beitrag knapp 250.000-mal geklickt wurde, wobei naturgemäß nicht feststellbar war, von wo aus diese Klicks erfolgten. Im Rahmen einer präzisierenden Befragung kam hervor, dass der BF tatsächlich nicht von Österreich aus über soziale Medien in die Organisation von Demonstrationen im Iran eingriff. Der BF konnte allerdings durch Vorzeigen von Beispielen auf seinem Handy nachvollziehbar zur Darstellung bringen, dass er durch seine Postings Reaktionen ihn bedrohenden Charakters provozierte, wobei nähere Umstände dessen nicht festgestellt werden konnten. Rechtlich folgt:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Abs. 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.

Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.

§ 2Abs.

1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art. 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 fallen und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Wie sich insbesondere aus den Seiten 35 und 36 des aktuellen LIB ergibt, ging das iranische Regime bereits vor Einsetzen der Massenproteste im September 2022 gegen elektronische Kommunikationsmedien vor und filterte den Internetverlauf bzw. las diesen mit. Auf Basis der nunmehr aufgrund der aktuellen Ereignisse verschärften Sicherheitssituation ist davon auszugehen, dass sich die Maßnahmen zur Verfolgung von Personen, die sich in sozialen Medien kritisch gegenüber dem Regime äußern, verstärkt haben, sodass auch deren Gefährdung zunimmt. Dies gilt auch für potenzielle Rückkehrer aufgrund von Internetaktivitäten aus dem Ausland. Zwar geht das Gericht davon aus, dass bereits aus dem Charakter der sozialen Medien als Massenphänomen eine lückenlose Überwachung nicht möglich ist und sicher verstärktes Augenmerk auf Regimekritiker höherer Exponiertheit fällt. Selbst unter Berücksichtigung der zahlreichen Klicks mancher Internetaktivitäten des BF sowie des Interviews anlässlich einer Demonstration ist schon aufgrund der Darstellung des Zeugen nicht davon auszugehen, dass der BF zu dieser Gruppe von Regimekritikern höherer Exponiertheit gehört. Allerdings fiel er aufgrund zahlreicher Demonstrationsteilnahmen an exponierter Stelle in XXXX über einen langen Zeitraum, mindestens eines Interviews davon in einem YouTube Beitrag, und seiner Instagramaktivitäten, die zumindest formal teilweise mehr als hunderttausendmal angeklickt wurden, potenziell regimekritisch auf. Eine darauf begründete Furcht, im Falle einer Wiedereinreise in den Iran mit ihn adäquaten Sanktionen rechnen zu müssen, ist insbesondere unter den gegenwärtigen politischen Entwicklungen im Iran als gegründet im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Allerdings fiel er aufgrund zahlreicher Demonstrationsteilnahmen an exponierter Stelle in römisch 40 über einen langen Zeitraum, mindestens eines Interviews davon in einem YouTube Beitrag, und seiner Instagramaktivitäten, die zumindest formal teilweise mehr als hunderttausendmal angeklickt wurden, potenziell regimekritisch auf. Eine darauf begründete Furcht, im Falle einer Wiedereinreise in den Iran mit ihn adäquaten Sanktionen rechnen zu müssen, ist insbesondere unter den gegenwärtigen politischen Entwicklungen im Iran als gegründet im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zu qualifizieren. Die belangte Behörde hat von ihrer Möglichkeit, an der Beweisführung durch Befragung teilzunehmen, nicht Gebrauch gemacht. Selbst unter Aufrechterhaltung der Feststellungen betreffend die behauptete Verfolgung im Iran sowie eine Konversion ist daher im Ergebnis der Beschwerde betreffend den Folgeantrag im Bezug auf Asyl

§ 3Abs 1 und 2 Asyl

G Folge zu geben. Selbst unter Aufrechterhaltung der Feststellungen betreffend die behauptete Verfolgung im Iran sowie eine Konversion ist daher im Ergebnis der Beschwerde betreffend den Folgeantrag im Bezug auf Asyl

Paragraph 3, Absatz eins und 2 AsylG Folge zu geben. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt aus dem Einzelfallcharakter der Entscheidung vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher

§ 29Abs 5 Vw

GVG in gekürzter Form erfolgen.Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2150032.2.00

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