G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision ist
Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte – ebenso wie sein Bruder XXXX (GZ Der Beschwerdeführer (BF) beantragte – ebenso wie sein Bruder römisch 40 (GZ 2166079 des BVwG) – erstmals am 28.03.2016 vor dem PAZ XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX , internationalen Schutz und gab als Fluchtgrund an, er habe sich von seiner Frau geschieden, woraufhin deren Vater, ein hoher Polizeibeamter, ihn beschuldigt habe, Straftaten zu begehen, um ihn deshalb einsperren zu können. Er sei deswegen schon dreimal im Gefängnis gesessen, einmal davon für ein ganzes Jahr. Er habe nirgends arbeiten können, da überall bekannt gewesen sei, dass er mit der Polizei Probleme habe. Er habe Angst eingesperrt zu werden, wenn er nach Hause gehe. 2166079 des BVwG) – erstmals am 28.03.2016 vor dem PAZ römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , internationalen Schutz und gab als Fluchtgrund an, er habe sich von seiner Frau geschieden, woraufhin deren Vater, ein hoher Polizeibeamter, ihn beschuldigt habe, Straftaten zu begehen, um ihn deshalb einsperren zu können. Er sei deswegen schon dreimal im Gefängnis gesessen, einmal davon für ein ganzes Jahr. Er habe nirgends arbeiten können, da überall bekannt gewesen sei, dass er mit der Polizei Probleme habe. Er habe Angst eingesperrt zu werden, wenn er nach Hause gehe. Vor dem BFA, Regionaldirektion XXXX , gab der BF am 07.02.2017 zusammengefasst an, ihm seien an der Adresse der Mutter Haftbefehle zugestellt worden. Der Schwiegervater habe das Brautgeld „zur Auszahlung gestellt“, seine Wohnung, sein Geschäft und sein Auto konfiszieren lassen und er sei für sieben Monate ins Gefängnis gesteckt worden. Er habe auf Kaution freikommen können. Er sei in Österreich zum Christentum übergetreten. Die Fotos des Taufscheines habe sein Schwiegervater gesehen. Vor dem BFA legte der BF zwei auf Farsiverfasste Schriftstücke vor und gab an, es handle sich um ihn betreffende Gerichtsentscheidungen. Diese Schriftstücke (AS 161 und 163) wurden über Veranlassung des BFA in die deutsche Sprache übersetzt (Aktenseiten 157 und 159). Vor dem BFA, Regionaldirektion römisch 40 , gab der BF am 07.02.2017 zusammengefasst an, ihm seien an der Adresse der Mutter Haftbefehle zugestellt worden. Der Schwiegervater habe das Brautgeld „zur Auszahlung gestellt“, seine Wohnung, sein Geschäft und sein Auto konfiszieren lassen und er sei für sieben Monate ins Gefängnis gesteckt worden. Er habe auf Kaution freikommen können. Er sei in Österreich zum Christentum übergetreten. Die Fotos des Taufscheines habe sein Schwiegervater gesehen. Vor dem BFA legte der BF zwei auf Farsiverfasste Schriftstücke vor und gab an, es handle sich um ihn betreffende Gerichtsentscheidungen. Diese Schriftstücke (AS 161 und 163) wurden über Veranlassung des BFA in die deutsche Sprache übersetzt (Aktenseiten 157 und 159). Mit Bescheid vom 20.02.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Weiters setzte es eine Frist für die Ausreise (Spruchpunkt IV.). Zusammengefasst führte das BFA aus, der BF sei schiitischer Moslem, eine christliche Religionszugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können. Weder habe eine besondere Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr in den Iran, noch eine Konversion festgestellt werden können. Mit Bescheid vom 20.02.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters setzte es eine Frist für die Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Zusammengefasst führte das BFA aus, der BF sei schiitischer Moslem, eine christliche Religionszugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können. Weder habe eine besondere Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr in den Iran, noch eine Konversion festgestellt werden können. Die Angaben des BF seien unglaubwürdig, die Echtheit der vorgelegten Schreiben habe nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen „Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung“ mit den Anträgen, dem BF Asyl zuzuerkennen, in eventu Subsidiärschutz. Weiters werde – in eventu - ein Aufhebungsantrag gestellt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftig gewordenem Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2019 zu W 274 2150032-1 nach mündlicher Verhandlung nicht Folge gegeben und die geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubwürdig bzw. als nicht vorliegend erachtet. Dem Bruder des BF wurde mittlerweile im Rahmen eines Erkenntnisses des BVwG im Hinblick auf seine Gesundheitssituation Subsidärschutz erteilt. Mit Folgenantrag vom 26.11.2019 behauptete der BF – unter Hinweis auf seine bisherigen Fluchtgründe – nunmehr Teilnahmen an Demonstrationen gegen das iranische Regime in XXXX . Mit Folgenantrag vom 26.11.2019 behauptete der BF – unter Hinweis auf seine bisherigen Fluchtgründe – nunmehr Teilnahmen an Demonstrationen gegen das iranische Regime in römisch 40 . Nach niederschriftlichen Einvernahmen am 22.01.2020 und 24.06.2020 wies die belangte Behörde auch den neuerlichen Asylantrag mit dem hier bekämpften Bescheid ab, ebenso den Antrag auf Subsidärschutz, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran fest und setzte eine Ausreisefrist. In Bezug auf die Abweisung dieses Asylantrages führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es sei dem BF nicht gelungen darzutun, dass es sich bei seiner nunmehrigen politischen Betätigung in Österreich um eine Aktivität handle, die Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sei. Die Demonstrationsteilnahmen seien bewusst mit dem Ziel erfolgt, in einem neuerlichen Asylverfahren geltend gemacht zu werden und ließen insofern auf gezielte Handlungen bzw. Maßnahmen des BF schließen. Der iranische Staat unterscheide zwischen aktiven Führungsmitgliedern und bloßen Sympathisanten/Mitläufern und dem BF sei es nicht gelungen darzustellen, eine besonders exponierte und daher gefährdete Person zu sein. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit der wesentlichen Begründung, der BF sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Österreich sehr wohl im Falle einer Rückkehr gefährdet. Politische Aktivisten im Iran seien im Falle einer Rückkehr Verfolgung und unfairer und unmenschlicher Strafverfolgung ausgesetzt. Die Aktivitäten des BF seien insbesondere durch Fotos dokumentiert. In weiterer Folge legte der BF zahlreiche Beweismittel (insbesondere auch Fotos, USB-Stick) vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 06.12.2022 und vom 18.01.2023 wurde der BF ausführlich betreffend seines Vorbringens im Folgeantrag vernommen, der Zeuge XXXX befragt und die vorgelegten Urkunden und Fotos eingesehen, weiters vom BF gezeigte Internetaktivitäten teilweise auf dessen Mobiltelefon. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 06.12.2022 und vom 18.01.2023 wurde der BF ausführlich betreffend seines Vorbringens im Folgeantrag vernommen, der Zeuge römisch 40 befragt und die vorgelegten Urkunden und Fotos eingesehen, weiters vom BF gezeigte Internetaktivitäten teilweise auf dessen Mobiltelefon. Aufgrund dessen steht folgender Sachverhalt fest: Die aktuelle Lage im Iran stellt sich dar wie einerseits im LIB Iran (Stand 23.05.2022), sowie insbesondere dem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30.11.2022 des Auswärtigen Amtes Deutschland (Stand 18.11.2022). Demnach laufen Personen, die sich regimekritisch im Internet äußern, Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen Cyberkrieg gegen das Land führen zu wollen (dazu Näheres LIB Iran Seite 35 und 36). Der BF wurde am XXXX in XXXX , etwa 15 km südlich von XXXX , geboren und besuchte dort zwölf Jahre lang die Grundschule. Er entstammt einer schiitisch-muslimischen Azeri-Familie im Iran. Der Vater ist etwa 2010 verstorben. Der BF hat den Bruder XXXX (geboren XXXX ) sowie elf Schwestern, darunter XXXX (etwa 38 Jahre), XXXX (etwa 37 Jahre), XXXX (etwa 33 Jahre) und XXXX (etwa 31 Jahre). Die Schwester XXXX befindet sich in den XXXX . Die Mutter XXXX lebt in XXXX und besucht öfters die Schwester in den XXXX . Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , etwa 15 km südlich von römisch 40 , geboren und besuchte dort zwölf Jahre lang die Grundschule. Er entstammt einer schiitisch-muslimischen Azeri-Familie im Iran. Der Vater ist etwa 2010 verstorben. Der BF hat den Bruder römisch 40 (geboren römisch 40 ) sowie elf Schwestern, darunter römisch 40 (etwa 38 Jahre), römisch 40 (etwa 37 Jahre), römisch 40 (etwa 33 Jahre) und römisch 40 (etwa 31 Jahre). Die Schwester römisch 40 befindet sich in den römisch 40 . Die Mutter römisch 40 lebt in römisch 40 und besucht öfters die Schwester in den römisch 40 . Der BF heiratete etwa 2007 XXXX und hat mit dieser die Tochter XXXX , geboren XXXX Nicht festgestellt werden konnte, dass die Ehe des Klägers
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Abs. 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.
Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.
1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art. 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 fallen und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Wie sich insbesondere aus den Seiten 35 und 36 des aktuellen LIB ergibt, ging das iranische Regime bereits vor Einsetzen der Massenproteste im September 2022 gegen elektronische Kommunikationsmedien vor und filterte den Internetverlauf bzw. las diesen mit. Auf Basis der nunmehr aufgrund der aktuellen Ereignisse verschärften Sicherheitssituation ist davon auszugehen, dass sich die Maßnahmen zur Verfolgung von Personen, die sich in sozialen Medien kritisch gegenüber dem Regime äußern, verstärkt haben, sodass auch deren Gefährdung zunimmt. Dies gilt auch für potenzielle Rückkehrer aufgrund von Internetaktivitäten aus dem Ausland. Zwar geht das Gericht davon aus, dass bereits aus dem Charakter der sozialen Medien als Massenphänomen eine lückenlose Überwachung nicht möglich ist und sicher verstärktes Augenmerk auf Regimekritiker höherer Exponiertheit fällt. Selbst unter Berücksichtigung der zahlreichen Klicks mancher Internetaktivitäten des BF sowie des Interviews anlässlich einer Demonstration ist schon aufgrund der Darstellung des Zeugen nicht davon auszugehen, dass der BF zu dieser Gruppe von Regimekritikern höherer Exponiertheit gehört. Allerdings fiel er aufgrund zahlreicher Demonstrationsteilnahmen an exponierter Stelle in XXXX über einen langen Zeitraum, mindestens eines Interviews davon in einem YouTube Beitrag, und seiner Instagramaktivitäten, die zumindest formal teilweise mehr als hunderttausendmal angeklickt wurden, potenziell regimekritisch auf. Eine darauf begründete Furcht, im Falle einer Wiedereinreise in den Iran mit ihn adäquaten Sanktionen rechnen zu müssen, ist insbesondere unter den gegenwärtigen politischen Entwicklungen im Iran als gegründet im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Allerdings fiel er aufgrund zahlreicher Demonstrationsteilnahmen an exponierter Stelle in römisch 40 über einen langen Zeitraum, mindestens eines Interviews davon in einem YouTube Beitrag, und seiner Instagramaktivitäten, die zumindest formal teilweise mehr als hunderttausendmal angeklickt wurden, potenziell regimekritisch auf. Eine darauf begründete Furcht, im Falle einer Wiedereinreise in den Iran mit ihn adäquaten Sanktionen rechnen zu müssen, ist insbesondere unter den gegenwärtigen politischen Entwicklungen im Iran als gegründet im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zu qualifizieren. Die belangte Behörde hat von ihrer Möglichkeit, an der Beweisführung durch Befragung teilzunehmen, nicht Gebrauch gemacht. Selbst unter Aufrechterhaltung der Feststellungen betreffend die behauptete Verfolgung im Iran sowie eine Konversion ist daher im Ergebnis der Beschwerde betreffend den Folgeantrag im Bezug auf Asyl
G Folge zu geben. Selbst unter Aufrechterhaltung der Feststellungen betreffend die behauptete Verfolgung im Iran sowie eine Konversion ist daher im Ergebnis der Beschwerde betreffend den Folgeantrag im Bezug auf Asyl
Paragraph 3, Absatz eins und 2 AsylG Folge zu geben. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt aus dem Einzelfallcharakter der Entscheidung vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher
GVG in gekürzter Form erfolgen.Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2150032.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.