Obsah (17)
Art. 133§§ 27§ 9§ 8§ 57§ 52§ 58§ 55§ 10§ 46§ 18§ 53§ 50Art. 8§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlW282 1416139-5 Spruch, W282 1416139-5/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Vorverfahren: 1.Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.7.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
- Am XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX , als junger Erwachsener
§§ 27Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG; § 12 dritter Fall St
GB §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.3. Am römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, römisch 40 , als junger Erwachsener
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG; Paragraph 12, dritter Fall StGB Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
- Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.12.2012, Zl. C15 416139-I/2010/15E, als unbegründet abgewiesen.
- Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.12.2012, Zl. C15 416139-I/2010/15E, als unbegründet abgewiesen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 von amtswegen aberkannt (Spruchpunkt I), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt III). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57nicht erteilt (Spruchpunkt IV).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG wurde
§ 9Abs.
2 und 3 BFA VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer
§ 58Abs. 2 und 3 Asyl
G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus
§ 55Abs. 1 Asyl
G erteilt (Spruchpunkt V).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von amtswegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch drei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch fünf).
- Bezüglich Spruchpunkt V führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer über passable Deutschkenntnisse verfüge und seit 1.10.2018 in einem näher genannten Lokal in Wien arbeite. Sein monatliches Gehalt liege über der Geringfügigkeitsgrenze. Zudem sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt und lebe mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Auch verfüge er über soziale Kontakte zu Österreichern. Die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung plus wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübe, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht und sogar überschritten werde. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.
- Bezüglich Spruchpunkt römisch fünf führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer über passable Deutschkenntnisse verfüge und seit 1.10.2018 in einem näher genannten Lokal in Wien arbeite. Sein monatliches Gehalt liege über der Geringfügigkeitsgrenze. Zudem sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt und lebe mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Auch verfüge er über soziale Kontakte zu Österreichern. Die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung plus wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübe, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht und sogar überschritten werde. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.
- Am 2.7.2019 wurde das Bundesamt vom Landesgericht für Strafsachen Wien verständigt, dass der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB §§ 107 Abs. 1 und 2, 201 Abs. 1 StGB zu AZ: XXXX am XXXX in Untersuchungshaft genommen wurde.
- Am 2.7.2019 wurde das Bundesamt vom Landesgericht für Strafsachen Wien verständigt, dass der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB Paragraphen 107, Absatz eins und 2, 201 Absatz eins, StGB zu AZ: römisch 40 am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen wiederholten Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 vierter Fall StGB; der wiederholten Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB; Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB gegenüber seiner Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen wiederholten Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, vierter Fall StGB; der wiederholten Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB; Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB gegenüber seiner Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
- Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien, XXXX vom XXXX nicht Folge gegeben.
- Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien, römisch 40 vom römisch 40 nicht Folge gegeben.
- Mit Schreiben vom 22.4.2020, zugestellt am 6.5.2020, wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes Parteiengehör gewährt.
- Am 14.5.2020 langte beim Bundesamt die Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er 2009 mit Hilfe von Schleppern von Afghanistan nach Österreich eingereist sei, bei welchem es sich um ein schönes und sicheres Land handle. Sein Bruder wäre 2018 von den Taliban getötet worden, ebenso wie zuvor sein Vater. Seine Mutter sei vor mehr als 15 Jahren gestorben. Er selbst verfüge über einen Daueraufenthaltstitel für Österreich, 2018 sei er für kurze Zeit in Pakistan gewesen, um seinen Bruder zu sehen, der durch die Taliban angeschossen und einige Tage darauf seinen Verletzungen erlegen wäre. Danach sei der Beschwerdeführer wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er habe keine Schulbildung und keine Berufsausbildung absolviert, im Bundesgebiet jedoch den Deutschkurs gemacht und als Küchenhelfer in einem Lokal und Teamleiter bei einem anderen Lokal gearbeitet. In Wien befänden sich drei Cousins, in Afghanistan lebten einige Bekannte von ihm. Er selbst habe in Teheran gewohnt. Wegen seiner Inhaftierung habe er keine Kranken- und Unfallversicherung. In der Heimat werde er nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt. In Österreich wolle er deshalb bleiben, weil er seit über zehn Jahren hier gelebt habe, ihn die Kultur interessiere und er in seiner Heimat kein freier Mensch wäre. Alles würde von den Taliban bestimmt. Zudem habe er viele Bekannte und Freunde im Bundesgebiet. ‚ Der Beschwerdeführer sei ledig, sein im Mai 2019 geborener Sohn lebe bei seiner Mutter (seiner ehemaligen Lebensgefährtin). Zu seinen Integrationsschritten führte der Beschwerdeführer aus, dass er Deutsch gelernt habe, die Sprache gut spreche und verstehe und immer berufstätig gewesen wäre.
- Mit Bescheid des Bundeamtes vom XXXX , Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I).
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III).
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV) und
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1, 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).12. Mit Bescheid des Bundeamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ledig und Vater eines kleinen Kindes sei. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche ferner Farsi und verfüge über passable Deutschkenntnisse. Im Bundesgebiet habe er vor seiner Haft Arbeitserfahrung in zwei näher genannten Lokalen gesammelt, wobei er im zweiten Lokal Teamleiter gewesen sei. Auch habe er zumindest einen A1 Deutschkurs absolviert. Im Iran habe er den Beruf des Glasbläsers erlernt und dort auch sieben Jahre in einer Werkstatt als solcher gearbeitet. Zudem habe er im Iran Berufserfahrung als Mechaniker und Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gesammelt. Gegenwärtig befinde er sich in einer vom AMS initiierten Ausbildung zum Glasbautechniker. Der Beschwerdeführer leide nicht an lebensbedrohlichen oder anderwärtigen Krankheiten. Im Bundesgebiet verfüge er über entfernte Verwandte in Form seiner drei Cousins, etwaige Abhängigkeiten oder besondere Bindungen bestünden nicht. Mit seiner Ex-Lebensgefährtin habe er einen gemeinsamen Sohn, wobei er weder über die Obsorge noch ein Besuchsrecht verfüge. Auch bestünden zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn weder Bindungen noch Abhängigkeiten. In der Heimat lebten mehrere Tanten. Laut seinen Angaben habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Freunde und Bekannte. Seit 2012 sei er in Summe knapp sechs Jahre als Arbeiter angestellt gewesen. Derzeit verfüge er weder über eine Kranken- noch eine Unfallversicherung. Im Bundesgebiet wolle er deshalb bleiben, weil er die Kultur möge. Mit Rechtskraft vom XXXX sei er wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Vergewaltigung zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden, die er derzeit verbüße.Laut seinen Angaben habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Freunde und Bekannte. Seit 2012 sei er in Summe knapp sechs Jahre als Arbeiter angestellt gewesen. Derzeit verfüge er weder über eine Kranken- noch eine Unfallversicherung. Im Bundesgebiet wolle er deshalb bleiben, weil er die Kultur möge. Mit Rechtskraft vom römisch 40 sei er wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Vergewaltigung zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden, die er derzeit verbüße. 13. Gegen den in Punkt 12. genannten Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welches diese nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Mai 2021 mit Erkenntnis vom 14.09.2021 GZ W119 1416139-3/16E mit der Maßgabe als unbegründet abwies, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Afghanistan
§ 50Absatz 1 FPG unzulässig sei.
- Gegen den in Punkt
- genannten Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welches diese nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Mai 2021 mit Erkenntnis vom 14.09.2021 GZ W119 1416139-3/16E mit der Maßgabe als unbegründet abwies, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan
Paragraph 50, Absatz 1 FPG unzulässig sei.
- Der BF beantragte aus der Strafhaft mit handschriftlichtem, in deutscher Sprache formulieren Anbringen, beim Bundesamt eingelangt am 28.12.2021, die erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG
- Darin brachte er vor, er sei gut integriert und wolle nach der Haft wieder arbeiten. In Afghanistan sei sein Leben bedroht, weil seine Verwandten für die NATO gearbeitet hätten. Er wolle in Österreich bleiben und arbeiten, dafür brauche er ein „Visum“. Er arbeite in der Haft als Bäcker. Seine Familie habe „den Europäischen Gerichtshof kontaktiert und diesem Bescheid gegeben“, weil er zu hart bestraft wurde.
- Der BF beantragte aus der Strafhaft mit handschriftlichtem, in deutscher Sprache formulieren Anbringen, beim Bundesamt eingelangt am 28.12.2021, die erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG
- Darin brachte er vor, er sei gut integriert und wolle nach der Haft wieder arbeiten. In Afghanistan sei sein Leben bedroht, weil seine Verwandten für die NATO gearbeitet hätten. Er wolle in Österreich bleiben und arbeiten, dafür brauche er ein „Visum“. Er arbeite in der Haft als Bäcker. Seine Familie habe „den Europäischen Gerichtshof kontaktiert und diesem Bescheid gegeben“, weil er zu hart bestraft wurde.
- Der BF wurde vom Bundesamt am 14.04.2022 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er habe seit seiner Verurteilung im Juni 2019 keinen Kontakt zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seinem Sohn mehr. Er sei von diesen in der Haft nie besucht worden, die Obsorge für seinen Sohn habe allein seine ehemalige Lebensgefährtin. Er leiste auch keinen Unterhalt für seinen Sohn. Zahlreiche Verwandte hielten sich noch in Afghanistan auf, er besitze dort ein Haus, Grundstücke und Autos bzw. landwirtschaftliche Maschinen. Er sei schon seit 2010 in Österreich und wolle hierbleiben, er kenne die Kultur und die Menschen.
- Mit verfahrensggst. Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AslyG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 3 Asly
G iVm § 9 BFA-VG u. § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs. 9 FPG i
Vm § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). 16. Mit verfahrensggst. Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AslyG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 3, AslyG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG u. Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Anbringen vom 10.10.2022 ergänzte der BF seine Angaben und bat darum in ein „Drittland“ wie Deutschland oder Frankreich, wo er Verwandte habe abgeschoben zu werden. Er wolle außerdem vom österreichischen Staat 30.000,-€ zurück, die dieser seiner Ansicht nach gestohlen habe. Er wolle alle seine in Österreich bezahlten Steuern zurück, da er Österreich verlassen wolle. Er sei „immer gesetzlich vorgegangen“ auch seien Familie „gehe immer gesetzlich vor“. Er habe eine Therapie gemacht und eine Bäckerlehre begonnen.
- Der BF erhob gegen den in Punkt
- genannten Bescheid durch seine Rechtsvertretung am 28.10.2022 die verfahrensggst. Beschwerde, wobei der Bescheid nur hinsichtlich der Spruchpunkte I. u. II. angefochten wird. Das Bundesamt legte die Beschwerde am 04.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Der BF erhob gegen den in Punkt
- genannten Bescheid durch seine Rechtsvertretung am 28.10.2022 die verfahrensggst. Beschwerde, wobei der Bescheid nur hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. u. römisch zwei. angefochten wird. Das Bundesamt legte die Beschwerde am 04.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Zu den Vorverfahren: 1.1 Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus Maidan Wardak und gehört dem moslemischen Glauben an. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.7.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.12.2012, Zl. C15 416139-I/2010/15E, als unbegründet abgewiesen.1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.12.2012, Zl. C15 416139-I/2010/15E, als unbegründet abgewiesen. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 18.10.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 von amtswegen aberkannt (Spruchpunkt I), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II) und die mit Bescheid vom 27.10.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt III). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57nicht erteilt (Spruchpunkt IV).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG wurde
§ 9Abs.
2 und 3 BFA VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer
§ 58Abs. 2 und 3 Asyl
G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus
§ 55Abs. 1 Asyl
G erteilt (Spruchpunkt V).1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 18.10.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von amtswegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die mit Bescheid vom 27.10.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch drei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch fünf). 1.4 Mit Bescheid des Bundeamtes vom XXXX , Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I).
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III).
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV) und
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1, 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Mai 2021 mit Erkenntnis vom 14.09.2021 GZ. W119 1416139-3/16E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Afghanistan
§ 50Absatz 1 FPG unzulässig sei.1.4 Mit Bescheid des Bundeamtes vom römisch 40 , Zl.
römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Mai 2021 mit Erkenntnis vom 14.09.2021 GZ. W119 1416139-3/16E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan
Paragraph 50, Absatz 1 FPG unzulässig sei. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.4 Vor der Begehung der in Punkt 1.7 festgestellten Straftaten war der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt und lebte mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Auch verfügte er über soziale Kontakte zu Österreichern. Er übte vor seiner Haft zeitweise eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht und sogar überschritten wurde. Seit 23.5.2016 war der Beschwerdeführer in einem Restaurantbetrieb tätig gewesen und zuvor vom 23.7.2012 bis 14.8.2012, vom 11.9.2012 bis 28.4.2014, vom 3.5.2014 bis 19.9.2015 sowie vom 12.4.2016 bis 25.4.2016 als Arbeiter gemeldet, wobei er zwischenzeitlich auch Arbeitslosengeld bezogen hatte. 1.
- Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Lebensgefährtin (dem Opfer seiner Straftaten) einen gemeinsamen Sohn, wobei er weder über die Obsorge noch ein Besuchsrecht verfügt und diesen auch nicht finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer hat weder seinen Sohn noch eine Ex-Lebensgefährtin seit Juni 2019 gesehen noch hat er mit diesen Kontakt. Der BF verfügt über keine maßgeblichen familiären Bindungen oder Naheverhältnisse im Bundesgebiet; er verfügt lediglich über entfernte Verwandte in Form von Cousins im Bundesgebiet. 1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26.6.2019 durchgehend in Haft. In der Justizanstalt ist er in der Bäckerei (Betrieb „Lebensmittel“) tätig. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse, nahm jedoch seit seinem ÖSD Deutschkurs A1/A2 im Jahr 2012 an keinen weiteren Ausbildungen teil. Er ist nicht ehrenamtlich tätig und nicht Mitglied in Vereinen. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers: 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des wiederholten Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 vierter Fall StGB; der wiederholten Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB; dem Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB gegenüber seiner Lebensgefährtin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des wiederholten Verbrechens der Vergewaltigung nach, Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, vierter Fall StGB; der wiederholten Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB; dem Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB gegenüber seiner Lebensgefährtin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, seine damalige Lebensgefährtin im Zeitraum Herbst 2018 bis 23.6.2019 mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, indem er sich in zwei Angriffen, jeweils während sie am Rücken im Bett lag, über sie kniete, ihren Kopf fixierte und sie gegen ihren Willen oral mit seinem Penis penetrierte bis er ejakulierte, wobei seine Lebensgefährtin auf besondere Weise, nämlich durch Ejakulieren in den Mund, erniedrigt wurde. Weiters wurde er schuldig erkannt, seine Lebensgefährtin im Anschluss mehrfach gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er in mehreren Angriffen wiederholt sinngemäß äußerte, er bringe sie um, schneide sie in Stücke und töte ihre Familie und weiters sinngemäß äußerte, er steche sie ab, wobei er seinen Worten Nachdruck verlieh, indem er mit erhobenem Arm eine Schere auf sie richtete. Weiters versuchte der BF seine Lebensgefährtin zu einer Handlung zu nötigen, indem er sie an den Haaren packte und ihr eine Ohrfeige versetzte, um die Herausgabe ihres Mobiltelefons ohne Bereicherungsvorsatz zu erreichen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es ihr gelang sich im Badezimmer einzusperren. Weiters wurde der BF schuldig erkannt, seine damalige Lebensgefährtin durch Würgen am Hals am Körper verletzt zu haben, wodurch diese Würgemale erlitt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien, XXXX , vom XXXX nicht Folge gegeben. Der BF befand sich seit 26.06.2019 in Untersuchungshaft, nach Rechtskraft des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 13.02.2020 in Strafhaft. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien, römisch 40 , vom römisch 40 nicht Folge gegeben. Der BF befand sich seit 26.06.2019 in Untersuchungshaft, nach Rechtskraft des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 13.02.2020 in Strafhaft. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung im Verfahren W119 1416139-3 zu seinen Straftaten befragt und gab hierzu folgendes an: „R: Wie stehen Sie jetzt fast 2 Jahre nach Begehen der Straftaten zu den Straftaten? BF: Was für eine Einstellung sollte ich dazu haben? Die österreichische Regierung hat mich, ohne Beweise zu haben und aufgrund meiner Aussage, verhaftet. Das ist nichts rechtmäßig. Als ich 2018 wieder zurückgekehrt bin (nach Österreich) und wegen meinem Bruder dort war, haben sie mich hier verhaftet, anstatt mir zu helfen. R: Aber Sie wissen ja, warum Sie verhaftet wurden? BF: Ja, das weiß ich, aber es gibt keine Beweise. R: Es gibt die Aussage Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin. BF: Ja, wie ich bereits gesagt habe, diese Aussagen sind nicht korrekt. Da die österreichische Regierung so eingestellt ist, dass sie dem, was die Frauen sagen, mehr Beachtung schenken, haben sie mir gar kein Gehör geschenkt, wobei ich sagen muss, dass ich auch die Frauen respektiere. Sie sagten, dass ich angeblich am 01.05.2019 ein Problem mit ihr gehabt hätte. An dem Tag ist auch mein Sohn auf die Welt gekommen. Kommt das Kind etwa zuhause zur Welt oder im Krankenhaus? R: Zusammenfassend kann ich sagen, Sie sind unschuldig? Ist das richtig? BF: Das, was ich Ihnen vorher erzählt habe, möchte ich eine Frage stellen, die Sie mir bitte beantworten sollen, ob ein Kind zuhause oder im Krankenhaus zur Welt kommt. R: Ich sehe keinen Zusammenhang mit Ihrem Fall. BF: Das hat insofern einen Zusammenhang, dass sie gesagt hat, dass ich am 01.05.2019 mit ihr ein Problem gehabt hätte, dabei war sie gar nicht zuhause. Wie viele Beweise braucht man denn noch? Das steht auch in der Anklageschrift. R: Im Urteil steht, dass sich Ihr Verhalten über einen längeren Zeitraum hingezogen hat. BF: Das stimmt aber nicht. Jeder kann eine Aussage machen. Ich könnte auch über eine Person sagen, dass das Verhalten dieser Person so und so ist, aber das Gericht darf nicht alles glauben. R: Haben Sie also keine dieser Ihnen zur Last gelegten Straftaten begangen? BF: Eine Straftat habe ich begangen. Das habe ich auch vor dem Gericht zugegeben und werde es auch jetzt noch einmal sagen: Einmal hatte ich eine mündliche Auseinandersetzung am Telefon mit dem Freund meines Bruders, der das Geld meines Bruders nicht geben wollte. Sie hat ihre Mutter angerufen und gesagt, dass Mohammed (ich) sehr aggressiv sei. Ich bin aber keine aggressive Person. Unser Kind lag auf dem Bett und hat geweint. Ich habe sie in dem Moment nur geschubst und sie aufgefordert, das Kind zu beruhigen und zu füttern. Ich habe ihr auch gesagt, dass ich ihr nach dem Telefonat erzählen würde, was Sache ist. Mehr habe ich auch nicht getan. R: Also meinen Sie, dass diese 7 Jahre Haft zu Unrecht verhängt wurden? BF: Ja, das habe ich immer schon gesagt und werde ich immer so sagen. Wenn es auch nur 1 2 Monate oder bis zu einem Jahr gewesen wäre, hätte ich es akzeptieren können aber 7 Jahre ist eine lange Zeit. So lange sitzen Mörder in Haft. Ich bin aber eine Person, die sich immer hier bemüht hat, gearbeitet hat und hergekommen ist aufgrund von Lebensgefahr. Sie hatte auch keine Wohnung. Ihre Mutter hat sie aus der Wohnung geschmissen. Ich habe sie zu mir nachhause geholt, habe für ihre Ausbildung gezahlt, habe im Restaurant gearbeitet und auch die Miete bezahlt und auch die Kosten für das Essen übernommen.“
- Beweiswürdigung Zu den Vorverfahren: 2.1 Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen der Punkte 1.
- bis 1.3 ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Gerichtsakt zur GZ. W119 1416139-
- 2.1 Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen der Punkte 1.
- bis 1.3 ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Gerichtsakt zur GZ. W119 1416139-
- Zur Person des Beschwerdeführers 2.2 Die Feststellungen zur Person, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich plausiblen und glaubhaften Angaben in den Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. 2.
- Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des BF vor der Strafhaft ergeben sich insbesondere aus den Vorverfahren und den im Verwaltungsakt einliegenden Sozialversicherungsauszügen, die sich mit den Angaben des BF in mündlichen Verhandlung im Vorverfahren W119 1416139-3 (dort OZ 12) decken. Die Feststellungen zur Integration sind ebenso dieser Niederschrift zu entnehmen, die Feststellungen zu den nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und seiner Tätigkeit in der Strafhaft ergeben sich aus den Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt im ggst. Verfahren (AS 65f). Dass der BF in der Strafhaft weder von Angehörigen bzw. seiner Ex-Lebensgefährtin bzw. seinem Sohn besucht worden ist, ergibt sich aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme sowie aus der im Verwaltungsakt einliegenden Besucherliste der Justizanstalt, die lediglich Besuche von Rechtsberatern bzw. Anwälten ausweist. 2.
- Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des BF vor der Strafhaft ergeben sich insbesondere aus den Vorverfahren und den im Verwaltungsakt einliegenden Sozialversicherungsauszügen, die sich mit den Angaben des BF in mündlichen Verhandlung im Vorverfahren , W119 1416139-3 (dort OZ 12) decken. Die Feststellungen zur Integration sind ebenso dieser Niederschrift zu entnehmen, die Feststellungen zu den nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und seiner Tätigkeit in der Strafhaft ergeben sich aus den Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt im ggst. Verfahren (AS 65f). Dass der BF in der Strafhaft weder von Angehörigen bzw. seiner Ex-Lebensgefährtin bzw. seinem Sohn besucht worden ist, ergibt sich aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme sowie aus der im Verwaltungsakt einliegenden Besucherliste der Justizanstalt, die lediglich Besuche von Rechtsberatern bzw. Anwälten ausweist. 2.
- Die Feststellungen zur Straftat des BF und seinem Haftaufenthalt sind dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes f. Strafsachen Wien zur Zl. XXXX vom XXXX , einem Strafregisterauszug und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnommen. Die festgestellten Angaben des BF zu seinen Straftaten sind der Niederschrift der mündlichen Verhandlung im bezughabenden Vorverfahren W119 1416139-3 (dort OZ 12) entnommen. 2.
- Die Feststellungen zur Straftat des BF und seinem Haftaufenthalt sind dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes f. Strafsachen Wien zur Zl. römisch 40 vom römisch 40 , einem Strafregisterauszug und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnommen. Die festgestellten Angaben des BF zu seinen Straftaten sind der Niederschrift der mündlichen Verhandlung im bezughabenden Vorverfahren , W119 1416139-3 (dort OZ 12) entnommen. 2.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers waren nicht angezeigt, da mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Abschiebung des BF nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde, wodurch die erlassene Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar ist. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung per-se ist aber ausschließlich an den auf Art. 8 EMRK bezogenen Umständen im Aufenthaltsstaat und jenen nicht des Herkunftsstaates zu messen. 2.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers waren nicht angezeigt, da mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides die Abschiebung des BF nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde, wodurch die erlassene Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar ist. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung per-se ist aber ausschließlich an den auf Artikel 8, EMRK bezogenen Umständen im Aufenthaltsstaat und jenen nicht des Herkunftsstaates zu messen.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg.cit. vor, ist gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. vor, ist gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)) verfügen, unzulässig wäre. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sowie gem. § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55-57 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sowie gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 -, 57, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Für den Fall des BF ergibt sich daraus Folgendes: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Da der BF nach eigenen Angaben in Österreich lediglich über weit entfernte familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Cousins verfügt und es nachvollziehbar erscheint, dass aufgrund seiner gegen seine Ex-Lebensgefährtin gerichteten Straftaten, weder zu dieser noch zu seinem Sohn im Bundesgebiet Kontakt besteht und sich der Beschwerdeführer seit Mitte 2019 durchgehend in Haft befindet, ist ein Eingriff in das Rechts des BF auf Familienleben in Österreich von Anfang an auszuschließen. Der BF ist seit dem Jahr 2010 in Österreich aufhältig, hat hier auch zeitweise legal gearbeitet und auch einen gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreis aufgebaut, weshalb grds. von einem bestehenden Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann. Daher ist zu prüfen, ob ein Eingriff in dieses Privatleben eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Der BF ist seit dem Jahr 2010 in Österreich aufhältig, hat hier auch zeitweise legal gearbeitet und auch einen gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreis aufgebaut, weshalb grds. von einem bestehenden Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden kann. Daher ist zu prüfen, ob ein Eingriff in dieses Privatleben eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (Hinweis E
- Juni 2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Andererseits können auch unbeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (vgl. dazu VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Der wichtigste Grund der Interessen am Verbleib aufgrund einer langen Aufenthaltsdauer im Bundegebiet maßgeblich relativiert, ist eine Straffälligkeit des Fremden. Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 bedarf es ebenso wie für die Verhängung eines Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (Hinweis E
- Juni 2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Andererseits können auch unbeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden vergleiche dazu VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Der wichtigste Grund der Interessen am Verbleib aufgrund einer langen Aufenthaltsdauer im Bundegebiet maßgeblich relativiert, ist eine Straffälligkeit des Fremden. Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 bedarf es ebenso wie für die Verhängung eines Einreiseverbot nach , Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Das Bundesamt ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, daher ist der Eingriff in § 52 Abs. 3 FPG gesetzlich vorgesehen.Das Bundesamt ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, daher ist der Eingriff in Paragraph 52, Absatz 3, FPG gesetzlich vorgesehen. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann. Zum konkreten Fall: Der BF ist im Jahr 2010 als Asylwerber ins Bundesgebiet eingereist und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltsdauer von beinahe dreizehn Jahren, wobei dieser Aufenthalt fast ausschließlich rechtmäßig war, fällt daher grds. bei der Abwägung der Interessen bereits erheblich ins Gewicht. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse, nahm jedoch seit seinem ÖSD Deutschkurs A1/A2 im Jahr 2012 an keinen weiteren Ausbildungen teil. Mitgliedschaften in Vereinen oder ehrenamtliche Tätigkeiten sowie nennenswerte soziale Beziehungen zu Österreichern brachte er nicht vor. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Lebensgefährtin zwar einen gemeinsamen Sohn, verfügt aber weder über die Obsorge noch ein Besuchsrecht und unterstützt diesen auch nicht finanziell. Zudem wurde ihm bereits 2019 seitens des zuständigen Bezirksgerichts nach seinen eigenen Angaben der Kontakt verboten. Wie er selbst im Rahmen Einvernahme vor dem Bundesamt angab, hat er seinen Sohn seit Juni 2019 nicht mehr gesehen. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich lediglich über entfernte Verwandte in Form von Cousins, etwaige Abhängigkeiten oder besondere Bindungen bestehen nicht, finanziell wurde er laut eigenen Angaben in der Verhandlung von nicht im Bundesgebiet lebenden Angehörigen unterstützt. Die berufliche bzw. wirtschaftliche Integration des BF ist vor seinem Haftaufenthalt zumindest teilweise gelungen. Seit 23.5.2016 war der Beschwerdeführer in einem Restaurantbetrieb tätig gewesen und zuvor vom 23.7.2012 bis 14.8.2012, vom 11.9.2012 bis 28.4.2014, vom 3.5.2014 bis 19.9.2015 sowie vom 12.4.2016 bis 25.4.2016 als Arbeiter gemeldet, wobei er zwischenzeitlich auch Arbeitslosengeld bezogen hatte. Den vorgenannten grds. ein gewichtiges Interesse am Verbleib im Bundesgebiet begründenden Umständen des Beschwerdeführers ist jedoch das öffentliche Interesse des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegenüberzustellen, welchem nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ein hoher Stellenwert zukommt. Dieses Interesse ist aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Umstände seiner Straftat maßgeblich und deutlich erhöht:Den vorgenannten grds. ein gewichtiges Interesse am Verbleib im Bundesgebiet begründenden Umständen des Beschwerdeführers ist jedoch das öffentliche Interesse des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gegenüberzustellen, welchem nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ein hoher Stellenwert zukommt. Dieses Interesse ist aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Umstände seiner Straftat maßgeblich und deutlich erhöht: Der BF wurde - wie festgestellt – aufgrund mehrfacher Vergewaltigung an seiner ehemaligen Lebensgefährtin verurteilt, wobei es ihm nach den Feststellungen im Strafurteil darauf ankam, seine ehemalige Lebensgefährtin durch die ihr aufgezwungenen sexuellen Handlungen besonders zu erniedrigen. Darüber hinaus bedrohte er seine ehemalige Lebensgefährtin und deren Familie mehrfach mit dem Umbringen um das Hervorkommen seiner Taten zu unterdrücken. Weiters versuchte er seine ehemaligen Lebensgefährtin zur Herausgabe ihres Mobiltelefons zu nötigen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil seine ehemalige Lebensgefährtin sich in einem andren Zimmer einsperren konnte. Es bedarf angesichts dieser Umstände und der Gravität der begangenen Straftaten keiner länglichen Ausführungen um zur Feststellung zu gelangen, dass vom Aufenthalt des BF im Bundegebiet eine maßgebliche, erhebliche und schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Hierzu ist auch zu ergänzen, dass der BF weder bei der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren W119 1416139-3, noch in den im ggst. Verfahren eingebrachten handschriftlichen Anbringen irgendeine Form von Reue zeigt. Im Gegenteil führt der BF aus, seine Familie wende sich „an den Europäischen Gerichtshof“ weil er zu hart bestraft wurde; weiters fordere er alle seine Steuern, die er in Österreich gezahlt habe zurück. Außerdem habe ihm die Polizei 30.000,- € weggenommen, die er nun zurückhaben wolle. Er sei immer „gesetzlich“ vorgegangen, worin das Verwaltungsgericht letztlich darin nichts anderes als eine Leugnung seiner Straftat erblicken kann. Letztlich bringt der BF in seiner – nach dem ggst. Bescheid – eingebrachten Anbringen vor, er wolle gar nicht mehr in Österreich bleiben, sondern in eine „Drittland“ ausreisen. Dass sei für ihn und „für Österreich gut“. Somit ist festzuhalten, dass der BF letztlich damit selbst vorbringt, keine maßgeblichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zu haben, wenngleich er grundlegend verkennt, dass er nicht in einem „Drittstaat“ ausreisen kann. Es ist anhand dieser Umstände davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet kein maßgebliches Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie dem damit verbundenen Interesse der Verhinderung der Begehung von Straftaten durch Fremde, deutlich und maßgeblich in den Hintergrund treten. Tatsächlich hat der BF das öffentliche Interesse an der gesicherten Beendigung seines Aufenthaltes durch die Begehung der ggst. festgestellten besonders schwerwiegenden Straftat in der festgestellten Form derart erhöht, dass selbst ein noch deutlich längerer rechtmäßiger Aufenthalt oder selbst seine Geburt in Österreich die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung nicht mehr überwiegen könnten (vgl. ua. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).Es ist anhand dieser Umstände davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet kein maßgebliches Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie dem damit verbundenen Interesse der Verhinderung der Begehung von Straftaten durch Fremde, deutlich und maßgeblich in den Hintergrund treten. Tatsächlich hat der BF das öffentliche Interesse an der gesicherten Beendigung seines Aufenthaltes durch die Begehung der ggst. festgestellten besonders schwerwiegenden Straftat in der festgestellten Form derart erhöht, dass selbst ein noch deutlich längerer rechtmäßiger Aufenthalt oder selbst seine Geburt in Österreich die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung nicht mehr überwiegen könnten vergleiche ua. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Angesichts des nach Angaben des Beschwerdeführers bestehenden Kontaktverbotes zu seinem mj. Sohn und der bereits seit fast seit 4 Jahren andauernden Trennung von diesem erübrigt sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch eine zusätzliche Prüfung der Auswirkung der ggst. Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl des Sohnes des Beschwerdeführers. Zwar ist schon aufgrund der Natur der gegen die Kindsmutter gerichteten Straftaten prima-facie davon auszugehen, dass eine Forstsetzung der Trennung von seinem Sohn keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl des Sohnes hätte, sondern im Gegenteil angesichts der Schwere der Straftaten gegen die Kindsmutter von einem begünstigenden Effekt der Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist. Zusätzlich ist jedoch auch festzuhalten, dass hinsichtlich des nach den Angaben des BF vom zuständigen Bezirksgericht ausgeschlossenen Kontaktrechts zu seinem Sohn eine entsprechende umfassende Abwägung des Kindeswohls iSd §138 ABGB vorausgegangen ist. Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 scheint daher nicht geboten, weshalb gem. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG gegen den BF vom Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG 2005 scheint daher nicht geboten, weshalb gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen den BF vom Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Diesen Erwägungen hält die Beschwerde nichts Tragfähiges entgegen, da sie über weite Strecken - aktenwidrig - auf ein tatsächlich seit langem erloschenes Familienleben des BF verweist, zumal der BF seit fast vier Jahren – bedingt durch seine Haft - keinen Kontakt zu seinem Sohn hat. Die Ausführungen, der BF habe ein Recht auf direkten Kontakt zu seinem Sohn, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig sei, verfängt schon angesichts des seitens des Bezirksgerichts ausgeschlossenen Kontakt- und Besuchsrechts und nicht. Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides waren daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die auf diese beiden Spruchpunkte eingeschränkte Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides waren daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die auf diese beiden Spruchpunkte eingeschränkte Beschwerde gem. , Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid auch nichts Konkretes entgegengehalten wird, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist. Das Bundesamt hat ein vollständiges Ermittlungsverfahren geführt und den Beschwerdeführer zu seinem Antrag auch niederschriftlich in der Justizanstalt einvernommen. Darüber hinaus wurde im weitgehend inhaltsgleichen gerichtlichen Vorverfahren zur Zl. W119 1416139-3 vom Bundesverwaltungsgericht erst im Mai 2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei maßgebliche Änderungen im Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK schon aufgrund des seitdem durchgehenden Haftaufenthalts des Beschwerdeführers faktisch ausgeschlossen sind. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid auch nichts Konkretes entgegengehalten wird, womit der erste Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erfüllt ist. Das Bundesamt hat ein vollständiges Ermittlungsverfahren geführt und den Beschwerdeführer zu seinem Antrag auch niederschriftlich in der Justizanstalt einvernommen. Darüber hinaus wurde im weitgehend inhaltsgleichen gerichtlichen Vorverfahren zur Zl. W119 1416139-3 vom Bundesverwaltungsgericht erst im Mai 2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei maßgebliche Änderungen im Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK schon aufgrund des seitdem durchgehenden Haftaufenthalts des Beschwerdeführers faktisch ausgeschlossen sind. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, mwN). Ein solcher Fall liegt angesichts der Umstände des ggst. Falles, insbesondre angesichts der besonders gravierenden Straftaten und der erschwerenden Tatumstände beim Beschwerdeführer jedenfalls vor. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, mwN). Ein solcher Fall liegt angesichts der Umstände des ggst. Falles, insbesondre angesichts der besonders gravierenden Straftaten und der erschwerenden Tatumstände beim Beschwerdeführer jedenfalls vor. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W282.1416139.5.00