RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlW284 2250153-1 Spruch, W284 2250153-1/11E W284 2250156-1/11E W284 2250154-1/12E W284 2250152-1/10E W284 2250151-1
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer ihre gemeinsamen Kinder.
- Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 22.03.2021 ihre jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz. Es erfolgten am selben Tag Erstbefragungen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 15.10.2021 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer und am 24.09.2021 wurden die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einvernommen.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 23.11.2021 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Ihnen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Begründet wurde die Erteilung des subsidiären Schutzes mit der aktuell prekären Sicherheitslage in Afghanistan.
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei wurde insbesondere moniert, dass die weiblichen Beschwerdeführerinnen eine westliche Orientierung verinnerlicht haben, indem sie nun ihre Freiheiten in Österreich ausleben und für den Fall einer Rückkehr nicht gewillt seien, sich an den dortigen Lebensstil anzupassen.
- Am 20.01.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den weiblichen Beschwerdeführerinnen als Parteien die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es wurde eine einwöchige Frist zur Stellungnahme und zur Vorlage von Schulzeugnissen der Siebtbeschwerdeführerin gewährt.
- Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 25.01.2023 wurden die Schulzeugnisse und weitere Integrationsunterlagen betreffend die Dritt-, Viert und Siebtbeschwerdeführerinnen eingereicht und nochmals auf ihre „westliche Orientierung“ hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der am XXXX geborene und demnach 59-jährige Erstbeschwerdeführer, die am XXXX geborene und demnach 57-jährige Zweitbeschwerdeführerin, die am XXXX geborene und demnach 23-jährige Drittbeschwerdeführerin, die am XXXX geborene und demnach 21-jährige Viertbeschwerdeführerin, der am XXXX geborene und demnach 17-jährige Fünftbeschwerdeführer, der am XXXX geborene und demnach 6-jährige Sechstbeschwerdeführer und die am XXXX geborene und demnach 15-jährige Siebtbeschwerdeführerin sind alle afghanische Staatsangehörige, Zugehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Moslems. Der am römisch 40 geborene und demnach 59-jährige Erstbeschwerdeführer, die am römisch 40 geborene und demnach 57-jährige Zweitbeschwerdeführerin, die am römisch 40 geborene und demnach 23-jährige Drittbeschwerdeführerin, die am römisch 40 geborene und demnach 21-jährige Viertbeschwerdeführerin, der am römisch 40 geborene und demnach 17-jährige Fünftbeschwerdeführer, der am römisch 40 geborene und demnach 6-jährige Sechstbeschwerdeführer und die am römisch 40 geborene und demnach 15-jährige Siebtbeschwerdeführerin sind alle afghanische Staatsangehörige, Zugehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Moslems. Die Familie besteht aus den beiden Eltern (Erst- und Zweitbeschwerdeführer), zwei volljährigen Töchtern (Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen), zwei minderjährigen Söhnen (Fünft- und Sechstbeschwerdeführer) und einer minderjährigen Tochter (Siebtbeschwerdeführerin). Im Bundesgebiet lebt die älteste Tochter der Familie, XXXX (Name vor
- Ehe XXXX . Sie genießt den Status der Asylberechtigten, ist verheiratet und hat drei Kinder. Im Bundesgebiet lebt die älteste Tochter der Familie, römisch 40 (Name vor
- Ehe römisch 40 . Sie genießt den Status der Asylberechtigten, ist verheiratet und hat drei Kinder. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stammen aus der Provinz Mazar, Stadt Balkh, im Bezirk XXXX wo auch die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen geboren sind. Danach zog die Familie in den Iran, wo der Fünftbeschwerdeführer, die Siebtbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer geboren wurden. Dort lebten sie bis zur Ausreise nach Europa. Alle Beschwerdeführer sind gesund. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stammen aus der Provinz Mazar, Stadt Balkh, im Bezirk römisch 40 wo auch die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen geboren sind. Danach zog die Familie in den Iran, wo der Fünftbeschwerdeführer, die Siebtbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer geboren wurden. Dort lebten sie bis zur Ausreise nach Europa. Alle Beschwerdeführer sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in Afghanistan die Schule und arbeitete sowohl dort als auch im Iran zuhause als Teppichknüpferin. In Österreich ist sie Hausfrau. Sie hat einen Deutschkurs besucht und kann teilweise schreiben, sie spricht die Sprache jedoch nicht und kann den Alltag – abgesehen von Einkaufen – nicht selbstständig bewältigen. Sie hat kein eigenes Bankkonto und verwendet die Bankomatkarte ihres Ehemannes. Sie geht keinem Erwerb nach und lebt ausschließlich von Sozialleistungen. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Iran acht Jahre die Schule. Dort hat sie sich im Alter von 19 Jahren mit einem in Österreich lebenden afghanischen Staatsangehörigen namens XXXX geb. XXXX verlobt, mit welchem sie nun (lediglich traditionell) verheiratet ist und im gemeinsamen Haushalt lebt. Er verfügt über einen Daueraufenthalt-EU und sorgt gänzlich für den Lebensunterhalt. Die Drittbeschwerdeführerin legte eine Teilnahmebestätigung über die Vorbereitung auf das Brückenmodul der XXXX und eine A2 Kursbesuchsbestätigung vom 19.12.2022 vor, spricht die Sprache bloß dürftig und hat keine Freundschaften oder Bekanntschaften geschlossen. Sie möchte Friseurin werden.Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Iran acht Jahre die Schule. Dort hat sie sich im Alter von 19 Jahren mit einem in Österreich lebenden afghanischen Staatsangehörigen namens römisch 40 geb. römisch 40 verlobt, mit welchem sie nun (lediglich traditionell) verheiratet ist und im gemeinsamen Haushalt lebt. Er verfügt über einen Daueraufenthalt-EU und sorgt gänzlich für den Lebensunterhalt. Die Drittbeschwerdeführerin legte eine Teilnahmebestätigung über die Vorbereitung auf das Brückenmodul der römisch 40 und eine A2 Kursbesuchsbestätigung vom 19.12.2022 vor, spricht die Sprache bloß dürftig und hat keine Freundschaften oder Bekanntschaften geschlossen. Sie möchte Friseurin werden. Die Viertbeschwerdeführerin besuchte sieben Jahre die Grundschule im Iran. In Österreich absolvierte sie den Integrationskurs des Niveaus A2 und einen Basisbildungskurs. Sie war von September 2021 bis Februar 2022 ehrenamtlich bei der pannonischen Tafel aktiv und möchte Krankenschwester werden. Sie hat einen Lebensgefährten, einen afghanischen Staatsangehörigen. Die Fünftbeschwerdeführerin besuchte in Österreich im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zunächst die sechste Schulstufe der XXXX wobei sei nur in den Fächern bildnerische Erziehung, Werkerziehung sowie Bewegung und Sport beurteilt werden konnte. Von 25.04.2022 bis 01.07.2022 besuchte sie die sechste Schulstufe einer öffentlichen Mittelschule in Wien, wobei sie mangels hinreichender Sprachkenntnisse in keinem Unterrichtsfach beurteilt wurde. Die Fünftbeschwerdeführerin besuchte in Österreich im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zunächst die sechste Schulstufe der römisch 40 wobei sei nur in den Fächern bildnerische Erziehung, Werkerziehung sowie Bewegung und Sport beurteilt werden konnte. Von 25.04.2022 bis 01.07.2022 besuchte sie die sechste Schulstufe einer öffentlichen Mittelschule in Wien, wobei sie mangels hinreichender Sprachkenntnisse in keinem Unterrichtsfach beurteilt wurde.
- Beweiswürdigung: Mangels Vorlage von afghanischen Identitätsdokumenten konnte die Identität der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Es liegt lediglich Verfahrensidentität vor. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen und den Asylantragsstellungen in unterschiedlichen EU-Staaten basieren auf den im Verfahren gleichgebliebenen und daher als glaubwürdig erachteten Angaben, insbesondere jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsniederschrift, S. 5). Ebenso ergeben sich aus den eigenen Angaben der weiblichen Beschwerdeführerinnen im Verfahren die Schulausbildung und Lebensbedingungen im Iran (vgl. VNS S. 8, 14 und 19).Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen und den Asylantragsstellungen in unterschiedlichen EU-Staaten basieren auf den im Verfahren gleichgebliebenen und daher als glaubwürdig erachteten Angaben, insbesondere jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsniederschrift, S. 5). Ebenso ergeben sich aus den eigenen Angaben der weiblichen Beschwerdeführerinnen im Verfahren die Schulausbildung und Lebensbedingungen im Iran vergleiche VNS S. 8, 14 und 19). Dass die älteste Tochter der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Bundesgebiet als Asylberechtigte lebt, verheiratet ist und drei Kinder hat, lässt sich einem Auszug aus dem ZMR sowie den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VNS S. 10) entnehmen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer basiert auf den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Strafregisterauszügen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens 3.
- Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.
- Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). 3.
- Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:3.
- Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen - die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird, - keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können, - allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden, - einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen, - der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird, - der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird, - sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen, - ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben, - keinen Sport ausüben dürfen, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
- Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“.
- Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“. 3.
- Auch im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt; gegen diese Nichtzuerkennung liegt eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Beschwerdeführer vor. 3.
- Auch im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt; gegen diese Nichtzuerkennung liegt eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Beschwerdeführer vor. Konkret stellt sich im gegenständlichen Verfahren somit die Frage, ob die zitierten Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen sind, dass die weiblichen Beschwerdeführerinnen davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist.Konkret stellt sich im gegenständlichen Verfahren somit die Frage, ob die zitierten Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen sind, dass die weiblichen Beschwerdeführerinnen davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Auch die zweite Frage, die der VwGH an den Gerichtshof der Europäischen Gerichtshof richtet, ist im gegenständlichen Fall einschlägig. So ist im gegenständlichen Fall auch die Frage zu berücksichtigen, ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass die weiblichen Beschwerdeführerinnen von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen sind, oder ob für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerinnen von diesen ‑ in ihrer Kumulierung zu betrachtenden ‑ Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen sind, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist. Auch die zweite Frage, die der VwGH an den Gerichtshof der Europäischen Gerichtshof richtet, ist im gegenständlichen Fall einschlägig. So ist im gegenständlichen Fall auch die Frage zu berücksichtigen, ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass die weiblichen Beschwerdeführerinnen von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen sind, oder ob für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerinnen von diesen ‑ in ihrer Kumulierung zu betrachtenden ‑ Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen sind, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist. Wie aus dem obigen festgestellten Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung hervorgeht, sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Fragen präjudiziell, verfahrens- und entscheidungswesentlich. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Beschwerdeverfahren auszusetzen ist.Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 17, VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Beschwerdeverfahren auszusetzen ist. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden können, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden können, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W284.2250153.1.00