RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlW293 2254336-1 Spruch, W293 2254336-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.02.2022, Zl. XXXX , betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung nach den §§ 18a und 19b B-GlBG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 09.02.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung nach den Paragraphen 18 a und 19 b B-GlBG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. A) , Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 14.08.2019 schrieb die Landespolizeidirektion XXXX (in Folge: belangte Behörde) die Planstelle eines/r weiteren/r leitenden/r Beamten/in des Landeskriminalamtes XXXX , Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 5, zur Besetzung aus.
- Am 14.08.2019 schrieb die Landespolizeidirektion römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) die Planstelle eines/r weiteren/r leitenden/r Beamten/in des Landeskriminalamtes römisch 40 , Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 5, zur Besetzung aus.
- Mit Schreiben vom 30.08.2019 bewarb sich der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes des Bezirkspolizeikommandos XXXX , auf diese Stelle. In seinem Schreiben führte er unter anderem aus, dass er durch seine langjährige Erfahrung im Kriminaldienst, aber auch durch seine Verwendungen am XXXX , XXXX und XXXX in unterschiedlichen Funktionen sowie durch seine Sonderverwendung in der XXXX über Einsatzerfahrung verfüge und in der Lage sei, komplexe Einsätze zu führen. Ferner habe er ausreichend Erfahrung in der Leitung von Organisationseinheiten und Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der davon umfassten Arbeitsplätze. Darüber hinaus verfüge er über Kenntnisse im Verwaltungsmanagement, in der effektiven und effizienten Ressourcennutzung, der Ressourcensteuerung und Menschenführung. Er habe den überwiegenden Teil seiner Dienstzeit im Kriminaldienst verbracht, sei bereits in den Jahren XXXX einberufen worden und nach seiner Ausmusterung mit ausgezeichnetem Erfolg in Kriminalistik sowohl im Ermittlungsbereich als auch – nach Absolvierung der Sicherheitsakademie – in leitender Funktion tätig gewesen.
- Mit Schreiben vom 30.08.2019 bewarb sich der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 , auf diese Stelle. In seinem Schreiben führte er unter anderem aus, dass er durch seine langjährige Erfahrung im Kriminaldienst, aber auch durch seine Verwendungen am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in unterschiedlichen Funktionen sowie durch seine Sonderverwendung in der römisch 40 über Einsatzerfahrung verfüge und in der Lage sei, komplexe Einsätze zu führen. Ferner habe er ausreichend Erfahrung in der Leitung von Organisationseinheiten und Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der davon umfassten Arbeitsplätze. Darüber hinaus verfüge er über Kenntnisse im Verwaltungsmanagement, in der effektiven und effizienten Ressourcennutzung, der Ressourcensteuerung und Menschenführung. Er habe den überwiegenden Teil seiner Dienstzeit im Kriminaldienst verbracht, sei bereits in den Jahren römisch 40 einberufen worden und nach seiner Ausmusterung mit ausgezeichnetem Erfolg in Kriminalistik sowohl im Ermittlungsbereich als auch – nach Absolvierung der Sicherheitsakademie – in leitender Funktion tätig gewesen.
- Mit Schreiben vom 16.10.2019 teilte die belangte Behörde dem Fachausschuss der Personalvertretung für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion XXXX mit, dass beabsichtigt werde, dem Mitbewerber XXXX die oben angeführte Funktion zu verleihen. Der Fachausschuss erklärte mit Schreiben vom 22.10.2019, mit dem Vorschlag einverstanden zu sein.
- Mit Schreiben vom 16.10.2019 teilte die belangte Behörde dem Fachausschuss der Personalvertretung für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion römisch 40 mit, dass beabsichtigt werde, dem Mitbewerber römisch 40 die oben angeführte Funktion zu verleihen. Der Fachausschuss erklärte mit Schreiben vom 22.10.2019, mit dem Vorschlag einverstanden zu sein.
- In der Folge teilte die belangte Behörde dem Vorsitzendender der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium XXXX mit Schreiben vom 23.10.2019 mit, dass aus Sicht der belangten Behörde XXXX der bestgeeignetste Bewerber und beabsichtigt sei, diesen mit der Planstelle zu betrauen. Dieser weise im Vergleich zu den anderen Bewerbern eine durchgehende Verwendung im Kriminaldienst im Landeskriminalamt, Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos in XXXX und XXXX auf und habe nach Absolvierung des E1-Kurses
(2011)bereits mehrere Führungsfunktionen mit direktem Bezug zum Kriminaldienst mit besten Referenzen wahrgenommen. Zudem sei er seit Dezember XXXX dem Landeskriminalamt dienstzugeteilt und habe von Jänner bis März 2019 die XXXX in XXXX in den USA absolviert. Er habe durch seine Tätigkeit im Landeskriminalamt, den Kursbesuch, vor allem aber durch seine mehrjährige Tätigkeit auch als Führungskraft im Kriminaldienst Kompetenzen erworben, die ihn für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundenen Aufgabenstellungen als den bestgeeigneten Bewerber erscheinen lassen. Schließlich habe sich auch der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens mit dieser Besetzung einverstanden erklärt.4. In der Folge teilte die belangte Behörde dem Vorsitzendender der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium römisch 40 mit Schreiben vom 23.10.2019 mit, dass aus Sicht der belangten Behörde römisch 40 der bestgeeignetste Bewerber und beabsichtigt sei, diesen mit der Planstelle zu betrauen. Dieser weise im Vergleich zu den anderen Bewerbern eine durchgehende Verwendung im Kriminaldienst im Landeskriminalamt, Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos in römisch 40 und römisch 40 auf und habe nach Absolvierung des E1-Kurses
(2011)bereits mehrere Führungsfunktionen mit direktem Bezug zum Kriminaldienst mit besten Referenzen wahrgenommen. Zudem sei er seit Dezember römisch 40 dem Landeskriminalamt dienstzugeteilt und habe von Jänner bis März 2019 die römisch 40 in römisch 40 in den USA absolviert. Er habe durch seine Tätigkeit im Landeskriminalamt, den Kursbesuch, vor allem aber durch seine mehrjährige Tätigkeit auch als Führungskraft im Kriminaldienst Kompetenzen erworben, die ihn für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundenen Aufgabenstellungen als den bestgeeigneten Bewerber erscheinen lassen. Schließlich habe sich auch der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens mit dieser Besetzung einverstanden erklärt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2019 wurde XXXX mit Wirksamkeit vom 01.12.2019 zum Landeskriminalamt XXXX versetzt und dort als weiterer leitender Beamter in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 5, eingeteilt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2019 wurde römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.12.2019 zum Landeskriminalamt römisch 40 versetzt und dort als weiterer leitender Beamter in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 5, eingeteilt.
- Nach seiner Verständigung über die Verleihung der Planstelle an den Mitbewerber wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2020 (ergänzt mit Schreiben vom 23.03.2020) an die Bundes-Gleichbehandlungskommission und beantragte die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die ausgeschriebene Planstelle sei an den um zwölf Jahre jüngeren Mitbewerber verliehen worden, der der XXXX zugehörig sei. Es bestehe der Verdacht des Vorliegens einer Diskriminierung wegen eines Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zur XXXX ( XXXX ), da er mit Unterstützung der XXXX von der Bundespolizeidirektion XXXX zur Bundespolizeidirektion XXXX versetzt worden sei. Während seiner Dienstzeit bei der XXXX Sicherheitswache sei er als Vertrauensmann der XXXX tätig gewesen sowie zu Gewerkschaftssitzungen eingeladen worden. Sein damaliges politisches Engagement sei ihm bei all seinen Bewerbungen angelastet worden. Im Vergleich zu seinem Mitbewerber könne er eine wesentlich längere Gesamtdienstzeit – überwiegend im Kriminaldienst – vorweisen. Im Kriminaldienst sei er sowohl im Ermittlungsbereich als auch in Leitungsfunktionen etwa 19 Jahre lang tätig gewesen. Seine Aus- und Fortbildungen hätten gänzlich auf die Verwendung als leitender Beamter im Kriminaldienst abgezielt. Für seine Erfolge sei er mit 32 Belobigungsdekreten und Geldbelohnungen ausgezeichnet worden. Darüber hinaus sei seine Sonderverwendung in der Verhandlungsgruppe XXXX eng mit dem Kriminaldienst verwoben. Als stellvertretender Leiter dieser Organisationseinheit mit der Zuständigkeit für die XXXX , XXXX und das XXXX müsse er oftmals aufsehenerregende Einsätze mit lebensbedrohlichen Lagen in Zusammenarbeit mit den örtlichen Einsatzkräften und mit Spezialkräften koordinieren. Zudem habe er bei verschiedenen Großprojekten für die XXXX und XXXX als Trainer mitgewirkt.
- Nach seiner Verständigung über die Verleihung der Planstelle an den Mitbewerber wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2020 (ergänzt mit Schreiben vom 23.03.2020) an die Bundes-Gleichbehandlungskommission und beantragte die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die ausgeschriebene Planstelle sei an den um zwölf Jahre jüngeren Mitbewerber verliehen worden, der der römisch 40 zugehörig sei. Es bestehe der Verdacht des Vorliegens einer Diskriminierung wegen eines Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zur römisch 40 ( römisch 40 ), da er mit Unterstützung der römisch 40 von der Bundespolizeidirektion römisch 40 zur Bundespolizeidirektion römisch 40 versetzt worden sei. Während seiner Dienstzeit bei der römisch 40 Sicherheitswache sei er als Vertrauensmann der römisch 40 tätig gewesen sowie zu Gewerkschaftssitzungen eingeladen worden. Sein damaliges politisches Engagement sei ihm bei all seinen Bewerbungen angelastet worden. Im Vergleich zu seinem Mitbewerber könne er eine wesentlich längere Gesamtdienstzeit – überwiegend im Kriminaldienst – vorweisen. Im Kriminaldienst sei er sowohl im Ermittlungsbereich als auch in Leitungsfunktionen etwa 19 Jahre lang tätig gewesen. Seine Aus- und Fortbildungen hätten gänzlich auf die Verwendung als leitender Beamter im Kriminaldienst abgezielt. Für seine Erfolge sei er mit 32 Belobigungsdekreten und Geldbelohnungen ausgezeichnet worden. Darüber hinaus sei seine Sonderverwendung in der Verhandlungsgruppe römisch 40 eng mit dem Kriminaldienst verwoben. Als stellvertretender Leiter dieser Organisationseinheit mit der Zuständigkeit für die römisch 40 , römisch 40 und das römisch 40 müsse er oftmals aufsehenerregende Einsätze mit lebensbedrohlichen Lagen in Zusammenarbeit mit den örtlichen Einsatzkräften und mit Spezialkräften koordinieren. Zudem habe er bei verschiedenen Großprojekten für die römisch 40 und römisch 40 als Trainer mitgewirkt.
- Im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission nahm die belangte Behörde zum Antrag des Beschwerdeführers Stellung und kam in ihrer Stellungnahme – insbesondere nach Anführung der Beurteilungsergebnisse im Besetzungsverfahren – zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder seit 14 Jahren im Kriminalpolizeilichen Referat des Stadtpolizeikommandos noch im Landeskriminalamt tätig gewesen sei. Die Behauptung, er sei bei der Besetzung der Planstelle „des/der weiteren leitenden Beamten/in des Landeskriminalamtes, E1/5“ aufgrund des Naheverhältnisses zur XXXX diskriminiert worden, entbehre jeder Grundlage. Die Behauptung, bei der Versetzung von XXXX nach XXXX von der XXXX unterstützt worden zu sein und Vertrauensmann der XXXX bei der XXXX Sicherheitswache gewesen zu sein, betreffe Vorkommnisse, die beinahe 40 Jahre zurückliegen. Auch die Einladungen zu Gewerkschaftssitzungen der XXXX seien vor 30 Jahren erfolgt, sodass nicht verifiziert werden könne, dass daraus ein Naheverhältnis zur XXXX oder eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung abzuleiten sei.
- Im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission nahm die belangte Behörde zum Antrag des Beschwerdeführers Stellung und kam in ihrer Stellungnahme – insbesondere nach Anführung der Beurteilungsergebnisse im Besetzungsverfahren – zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder seit 14 Jahren im Kriminalpolizeilichen Referat des Stadtpolizeikommandos noch im Landeskriminalamt tätig gewesen sei. Die Behauptung, er sei bei der Besetzung der Planstelle „des/der weiteren leitenden Beamten/in des Landeskriminalamtes, E1/5“ aufgrund des Naheverhältnisses zur römisch 40 diskriminiert worden, entbehre jeder Grundlage. Die Behauptung, bei der Versetzung von römisch 40 nach römisch 40 von der römisch 40 unterstützt worden zu sein und Vertrauensmann der römisch 40 bei der römisch 40 Sicherheitswache gewesen zu sein, betreffe Vorkommnisse, die beinahe 40 Jahre zurückliegen. Auch die Einladungen zu Gewerkschaftssitzungen der römisch 40 seien vor 30 Jahren erfolgt, sodass nicht verifiziert werden könne, dass daraus ein Naheverhältnis zur römisch 40 oder eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung abzuleiten sei.
- Auf Anfrage der Personalabteilung der LPD XXXX nahm der Bezirkspolizeikommandant XXXX mit Schreiben vom 26.05.2020 im Verfahren Stellung und brachte vor, dass entgegen der Behauptung dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Bezirk XXXX und seiner Einteilung als stellvertretender Bezirkspolizeikommandant kein Misstrauen entgegengebracht worden sei. Im Zuge der mehrjährigen gemeinsamen Dienstverrichtungen habe er keine nennenswerten Missstimmungen oder Animositäten wahrgenommen. Die Zusammenarbeit würde er als gedeihlich und gut bezeichnen. Es entspreche den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seiner Dienstzeit im Kriminaldienst verbracht habe und seine Hauptinteressen in diesem Bereich zu finden seien.
- Auf Anfrage der Personalabteilung der LPD römisch 40 nahm der Bezirkspolizeikommandant römisch 40 mit Schreiben vom 26.05.2020 im Verfahren Stellung und brachte vor, dass entgegen der Behauptung dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Bezirk römisch 40 und seiner Einteilung als stellvertretender Bezirkspolizeikommandant kein Misstrauen entgegengebracht worden sei. Im Zuge der mehrjährigen gemeinsamen Dienstverrichtungen habe er keine nennenswerten Missstimmungen oder Animositäten wahrgenommen. Die Zusammenarbeit würde er als gedeihlich und gut bezeichnen. Es entspreche den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seiner Dienstzeit im Kriminaldienst verbracht habe und seine Hauptinteressen in diesem Bereich zu finden seien.
- In ihrem Gutachten vom 29.04.2021 hielt die Bundes-Gleichbehandlungskommission fest, dass die Besetzung der Planstelle des/der weiteren leitenden Beamten/in im Landeskriminalamt mit XXXX eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters und der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.
- In ihrem Gutachten vom 29.04.2021 hielt die Bundes-Gleichbehandlungskommission fest, dass die Besetzung der Planstelle des/der weiteren leitenden Beamten/in im Landeskriminalamt mit römisch 40 eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters und der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle.
- Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2021 unter Hinweis auf die im angeführten Gutachten festgestellte Diskriminierung Ersatz gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b B-GlBG.
- Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2021 unter Hinweis auf die im angeführten Gutachten festgestellte Diskriminierung Ersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 09.02.2022 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie unter anderem aus, dass es anhand des verwendeten Beurteilungskataloges möglich gewesen sei, alle Bewerber nach den gleichen Beurteilungskriterien zu bewerten und festzustellen, in welchem Ausmaß die Bewerber die einzelnen Anforderungen erfüllen. Dieser Beurteilungskatalog sei unter Berücksichtigung der vorgelegten Bewerbungen und Laufbahndatenblättern vom jeweiligen Dienstvorgesetzten zu bearbeiten gewesen. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer von Bezirkspolizeikommandant XXXX und der Mitbewerber vom Leiter des Landeskriminalamts XXXX beurteilt worden. Wenn die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 29.04.2021 ausführe, „der vom jeweiligen Vorgesetzten ausgefüllte Beurteilungskatalog sowie das dem Beurteilungssystem zu Grunde liegende Punktesystem seien nicht nachvollziehbar“, sei diese Feststellung als wenig aussagekräftig anzusehen. Im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 05.07.2021 zu einem anderen Verfahren sei nämlich derselbe Beurteilungskatalog für sehr gut befunden und weder der Katalog an sich noch das zu Grunde liegende Punktesystem bemängelt worden. Wesentlich sei „die Seriosität des Vorgesetzten“ im Zuge seiner Beurteilung. Aus diesem Grund erscheine die unterschiedliche Bewertung des Beurteilungskatalogs davon abhängig, aus welchen Mitgliedern der zuständige Senat zusammengesetzt sei. Die weitere negative Feststellung des Senats, dass ein Beurteilungssystem, das von unterschiedlichen Vorgesetzten ausgefüllt werde, aufgrund der subjektiven Einschätzung bei der Punktevergabe zu unterschiedlichen Punkteergebnissen führen könne, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil es unumgänglich sei, dass Bewerber von unterschiedlichen Vorgesetzten beurteilt würden, zumal die Bewerber meist aus verschiedenen Abteilungen oder aus unterschiedlichen Behörden kommen würden. Somit könne und solle es auch zu unterschiedlichen Punktegesamtergebnissen kommen. Auch in bisherigen Besetzungsverfahren, in welchen die Beurteilungen hinsichtlich bestimmter Kriterien in Form einer verbalen Beurteilung erfolgt seien, seien die Bewerber von verschiedenen Vorgesetzten beurteilt worden und hätten sich unterschiedliche Aspekte ergeben. Es liege im Interesse der Abteilung der ausgeschriebenen Planstelle und auch im Interesse der Personalbehörde zu ermitteln, welcher der Bewerber den Anforderungen der Planstelle besser entspreche (Vorkenntnisse, Einsatzbereitschaft bzw. Länge einer etwaigen Einschulungsphase) und ob er sich in die neue Dienststelle optimal einfügen könne. Der Senat habe den Beurteilungskatalog lediglich global und hinsichtlich aller Anforderungen bemängelt. Für die Personalbehörde lege dieser jedoch solide dar, in welchen Bereichen die Bewerber besser oder schlechter geeignet seien. Ungeachtet des Umstandes, dass weder das Lebensalter noch das Dienstalter als alleiniges, vorrangiges Entscheidungskriterium herangezogen werden könne, seien für die angestrebte Planstelle in der Leitung des Landeskriminalamtes XXXX Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Erfahrungen in kriminalpolizeilichen Tätigkeiten der beiden Bewerber maßgeblich entscheidend gewesen. Beide Bewerber würden unumstritten kriminalpolizeiliche Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringen. Dem Beschwerdeführer sei seine Erfahrung aufgrund seiner bisherigen dienstlichen Laufbahn in kriminalpolizeilichen Tätigkeiten keinesfalls abzusprechen gewesen. Fakt sei jedoch, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 nicht mehr im Kriminaldienst tätig gewesen sei. Im Jahr 2005 sei er auf eigenen Wunsch zum Bezirkspolizeikommando XXXX gewechselt, anschließend ab 2011 im Bezirkspolizeikommando XXXX und ab dem Jahr 2013 im Bezirkspolizeikommando XXXX tätig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vorbringe, er habe in dieser Zeit auf diversen Bezirkspolizeikommanden die dortigen kriminaldienstlichen Referate geleitet und damit Kriminaldienst geleistet, lägen bei der Kriminaldienstverrichtung in einem Referat auf einem Bezirkspolizeikommando und in einem Kriminalreferat eines Stadtpolizeikommandos oder Landeskriminalamtes verschiedene Aufgabenstellungen. Im kriminaldienstlichen Referat eines Bezirkspolizeikommandos habe der Beschwerdeführer vorwiegend als Koordinator und Ansprechpartner für die dort eingesetzten Exekutivbeamten, die im Rahmen ihrer vorwiegend exekutivdienstlichen Tätigkeiten schwerpunktmäßig eine „Sonderfunktion“ im kriminalpolizeilichen Bereich wahrnehmen, fungiert. Im Gegensatz dazu seien Beamte des Landeskriminalamtes und eines Kriminalreferates, welches in einem Stadtpolizeikommando eingerichtet sei, ausschließlich im operativen Kriminaldienst tätig. Der Mitbewerber sei bereits im Jahr 2008 im Landeskriminalamt als qualifizierter Sachbearbeiter tätig und nach seiner E1 Ausbildung im Jahr 2011 durchgehend in unterschiedlichen Kriminalreferaten der Stadtpolizeikommanden XXXX und XXXX und im Landeskriminalamt ohne Unterbrechung im operativen Kriminaldienst tätig gewesen. Darüber hinaus sei der Mitbewerber im Jahr XXXX zu einem professionellen Studiengang der XXXX in XXXX , (USA) aufgrund nachgewiesener Führungsqualitäten nominiert worden, den er erfolgreich abgeschlossen habe und im Rahmen dessen er ein internationales Netzwerk zu hochrangigen Führungskräften im Bereich der Strafverfolgung aus 27 verschiedenen Staaten aufgebaut habe. Soweit der Senat der Bundes-Gleichbehandlungskommission im gegenständlichen Gutachten über den Beschwerdeführer anführe, er verfüge gegenüber seinem Mitbewerber über „ein Plus von 17 Berufsjahren und eine um 12 Jahre längere Verwendung als E1 Beamter, wobei ein überwiegender Teil der Dienstzeit im Kriminaldienst verbracht wurde“, so sei diese Feststellung nur zum Teil richtig, da der Beschwerdeführer ca. 38 % seiner bisherigen Dienstzeit im Kriminaldienst verbracht habe und dieser Zeitraum zum Zeitpunkt der Bewerbung 14 Jahre zurückgelegen habe. Darüber hinaus seien die operativen und präventiven Maßnahmen aufgrund der aktuellen Kriminalitätslage angepasst und werde die österreichische Kriminalpolizei mit zahlreichen technischen Applikationen ausgestattet. Auch werde Social-Media verstärkt benützt. Behörden seien international wesentlich enger – wie beispielsweise Datenbanken in Österreich mit den Pendants auf EU-Ebene – vernetzt. Unabhängig von der im Beurteilungskatalog erreichten Punkteanzahl der beiden Kandidaten sei auch jener Aspekt zu berücksichtigen, dass der Mitbewerber aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit im operativen Kriminaldienst, die er bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bewerbung ausgeübt habe, im Hinblick auf die aktuellen Kriminalitätsentwicklungen (Cyberkriminalität) absolut auf dem neuesten Stand gewesen und mit der aktuellen Kriminalitätslage und Kriminalitätsbekämpfung sowie mit den eingesetzten Applikationen und Vorgängen besser vertraut als der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe zwar auch Erfahrungen im Kriminaldienst vorweisen können, diese Erfahrungswerte habe er in jenem Zeitraum vor über 14 Jahren gewonnen. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer im Qualitätsvergleich hinter seinem Mitbewerber einzureihen gewesen. Diese Aspekte seien im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission gänzlich unbeachtet geblieben. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission habe sich in ihrer Begutachtung nicht mit den besonderen, für den Kriminaldienst notwendigen Fragestellungen und Qualifikationen auseinandergesetzt, sondern sich ausschließlich auf das höhere Lebensalter und die Anzahl an Berufsjahren des Beschwerdeführers sowie auf die Bemängelung des verwendeten Beurteilungskatalogs beschränkt. Jedoch sei weder das höhere Lebensalter noch die höhere Anzahl an Berufsjahren des Beschwerdeführers bei der Entscheidungsfindung im Besetzungsverfahren vorrangig gewesen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Tätigkeit als „Vertrauensmann“ der XXXX , so liege diese beinahe 40 Jahre und die vorgebrachten Einladungen zu Gewerkschaftssitzungen 30 Jahre zurück. Der Beschwerdeführer sei weder privat noch dienstlich je politisch in Erscheinung getreten. Abgesehen davon sei jede politische Affinität für die Behörde weder erkennbar noch in irgendeiner Form ableitbar. Lediglich den personalvertretungsmäßig tätigen Ausschüssen (z.B. Fachausschuss) seien etwaige politische Zugehörigkeiten bekannt. Welche Fraktion für oder gegen einen Bewerber in der geheimen Abstimmung eingetreten sei, wisse die Behörde nicht und sei zudem im Besetzungsverfahren nicht relevant. Relevant sei lediglich, ob die Personalvertretung mit dem Vorschlag der Behörde einverstanden sei oder nicht.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 09.02.2022 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie unter anderem aus, dass es anhand des verwendeten Beurteilungskataloges möglich gewesen sei, alle Bewerber nach den gleichen Beurteilungskriterien zu bewerten und festzustellen, in welchem Ausmaß die Bewerber die einzelnen Anforderungen erfüllen. Dieser Beurteilungskatalog sei unter Berücksichtigung der vorgelegten Bewerbungen und Laufbahndatenblättern vom jeweiligen Dienstvorgesetzten zu bearbeiten gewesen. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer von Bezirkspolizeikommandant römisch 40 und der Mitbewerber vom Leiter des Landeskriminalamts römisch 40 beurteilt worden. Wenn die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 29.04.2021 ausführe, „der vom jeweiligen Vorgesetzten ausgefüllte Beurteilungskatalog sowie das dem Beurteilungssystem zu Grunde liegende Punktesystem seien nicht nachvollziehbar“, sei diese Feststellung als wenig aussagekräftig anzusehen. Im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 05.07.2021 zu einem anderen Verfahren sei nämlich derselbe Beurteilungskatalog für sehr gut befunden und weder der Katalog an sich noch das zu Grunde liegende Punktesystem bemängelt worden. Wesentlich sei „die Seriosität des Vorgesetzten“ im Zuge seiner Beurteilung. Aus diesem Grund erscheine die unterschiedliche Bewertung des Beurteilungskatalogs davon abhängig, aus welchen Mitgliedern der zuständige Senat zusammengesetzt sei. Die weitere negative Feststellung des Senats, dass ein Beurteilungssystem, das von unterschiedlichen Vorgesetzten ausgefüllt werde, aufgrund der subjektiven Einschätzung bei der Punktevergabe zu unterschiedlichen Punkteergebnissen führen könne, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil es unumgänglich sei, dass Bewerber von unterschiedlichen Vorgesetzten beurteilt würden, zumal die Bewerber meist aus verschiedenen Abteilungen oder aus unterschiedlichen Behörden kommen würden. Somit könne und solle es auch zu unterschiedlichen Punktegesamtergebnissen kommen. Auch in bisherigen Besetzungsverfahren, in welchen die Beurteilungen hinsichtlich bestimmter Kriterien in Form einer verbalen Beurteilung erfolgt seien, seien die Bewerber von verschiedenen Vorgesetzten beurteilt worden und hätten sich unterschiedliche Aspekte ergeben. Es liege im Interesse der Abteilung der ausgeschriebenen Planstelle und auch im Interesse der Personalbehörde zu ermitteln, welcher der Bewerber den Anforderungen der Planstelle besser entspreche (Vorkenntnisse, Einsatzbereitschaft bzw. Länge einer etwaigen Einschulungsphase) und ob er sich in die neue Dienststelle optimal einfügen könne. Der Senat habe den Beurteilungskatalog lediglich global und hinsichtlich aller Anforderungen bemängelt. Für die Personalbehörde lege dieser jedoch solide dar, in welchen Bereichen die Bewerber besser oder schlechter geeignet seien. Ungeachtet des Umstandes, dass weder das Lebensalter noch das Dienstalter als alleiniges, vorrangiges Entscheidungskriterium herangezogen werden könne, seien für die angestrebte Planstelle in der Leitung des Landeskriminalamtes römisch 40 Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Erfahrungen in kriminalpolizeilichen Tätigkeiten der beiden Bewerber maßgeblich entscheidend gewesen. Beide Bewerber würden unumstritten kriminalpolizeiliche Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringen. Dem Beschwerdeführer sei seine Erfahrung aufgrund seiner bisherigen dienstlichen Laufbahn in kriminalpolizeilichen Tätigkeiten keinesfalls abzusprechen gewesen. Fakt sei jedoch, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 nicht mehr im Kriminaldienst tätig gewesen sei. Im Jahr 2005 sei er auf eigenen Wunsch zum Bezirkspolizeikommando römisch 40 gewechselt, anschließend ab 2011 im Bezirkspolizeikommando römisch 40 und ab dem Jahr 2013 im Bezirkspolizeikommando römisch 40 tätig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vorbringe, er habe in dieser Zeit auf diversen Bezirkspolizeikommanden die dortigen kriminaldienstlichen Referate geleitet und damit Kriminaldienst geleistet, lägen bei der Kriminaldienstverrichtung in einem Referat auf einem Bezirkspolizeikommando und in einem Kriminalreferat eines Stadtpolizeikommandos oder Landeskriminalamtes verschiedene Aufgabenstellungen. Im kriminaldienstlichen Referat eines Bezirkspolizeikommandos habe der Beschwerdeführer vorwiegend als Koordinator und Ansprechpartner für die dort eingesetzten Exekutivbeamten, die im Rahmen ihrer vorwiegend exekutivdienstlichen Tätigkeiten schwerpunktmäßig eine „Sonderfunktion“ im kriminalpolizeilichen Bereich wahrnehmen, fungiert. Im Gegensatz dazu seien Beamte des Landeskriminalamtes und eines Kriminalreferates, welches in einem Stadtpolizeikommando eingerichtet sei, ausschließlich im operativen Kriminaldienst tätig. Der Mitbewerber sei bereits im Jahr 2008 im Landeskriminalamt als qualifizierter Sachbearbeiter tätig und nach seiner E1 Ausbildung im Jahr 2011 durchgehend in unterschiedlichen Kriminalreferaten der Stadtpolizeikommanden römisch 40 und römisch 40 und im Landeskriminalamt ohne Unterbrechung im operativen Kriminaldienst tätig gewesen. Darüber hinaus sei der Mitbewerber im Jahr römisch 40 zu einem professionellen Studiengang der römisch 40 in römisch 40 , (USA) aufgrund nachgewiesener Führungsqualitäten nominiert worden, den er erfolgreich abgeschlossen habe und im Rahmen dessen er ein internationales Netzwerk zu hochrangigen Führungskräften im Bereich der Strafverfolgung aus 27 verschiedenen Staaten aufgebaut habe. Soweit der Senat der Bundes-Gleichbehandlungskommission im gegenständlichen Gutachten über den Beschwerdeführer anführe, er verfüge gegenüber seinem Mitbewerber über „ein Plus von 17 Berufsjahren und eine um 12 Jahre längere Verwendung als E1 Beamter, wobei ein überwiegender Teil der Dienstzeit im Kriminaldienst verbracht wurde“, so sei diese Feststellung nur zum Teil richtig, da der Beschwerdeführer ca. 38 % seiner bisherigen Dienstzeit im Kriminaldienst verbracht habe und dieser Zeitraum zum Zeitpunkt der Bewerbung 14 Jahre zurückgelegen habe. Darüber hinaus seien die operativen und präventiven Maßnahmen aufgrund der aktuellen Kriminalitätslage angepasst und werde die österreichische Kriminalpolizei mit zahlreichen technischen Applikationen ausgestattet. Auch werde Social-Media verstärkt benützt. Behörden seien international wesentlich enger – wie beispielsweise Datenbanken in Österreich mit den Pendants auf EU-Ebene – vernetzt. Unabhängig von der im Beurteilungskatalog erreichten Punkteanzahl der beiden Kandidaten sei auch jener Aspekt zu berücksichtigen, dass der Mitbewerber aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit im operativen Kriminaldienst, die er bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bewerbung ausgeübt habe, im Hinblick auf die aktuellen Kriminalitätsentwicklungen (Cyberkriminalität) absolut auf dem neuesten Stand gewesen und mit der aktuellen Kriminalitätslage und Kriminalitätsbekämpfung sowie mit den eingesetzten Applikationen und Vorgängen besser vertraut als der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe zwar auch Erfahrungen im Kriminaldienst vorweisen können, diese Erfahrungswerte habe er in jenem Zeitraum vor über 14 Jahren gewonnen. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer im Qualitätsvergleich hinter seinem Mitbewerber einzureihen gewesen. Diese Aspekte seien im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission gänzlich unbeachtet geblieben. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission habe sich in ihrer Begutachtung nicht mit den besonderen, für den Kriminaldienst notwendigen Fragestellungen und Qualifikationen auseinandergesetzt, sondern sich ausschließlich auf das höhere Lebensalter und die Anzahl an Berufsjahren des Beschwerdeführers sowie auf die Bemängelung des verwendeten Beurteilungskatalogs beschränkt. Jedoch sei weder das höhere Lebensalter noch die höhere Anzahl an Berufsjahren des Beschwerdeführers bei der Entscheidungsfindung im Besetzungsverfahren vorrangig gewesen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Tätigkeit als „Vertrauensmann“ der römisch 40 , so liege diese beinahe 40 Jahre und die vorgebrachten Einladungen zu Gewerkschaftssitzungen 30 Jahre zurück. Der Beschwerdeführer sei weder privat noch dienstlich je politisch in Erscheinung getreten. Abgesehen davon sei jede politische Affinität für die Behörde weder erkennbar noch in irgendeiner Form ableitbar. Lediglich den personalvertretungsmäßig tätigen Ausschüssen (z.B. Fachausschuss) seien etwaige politische Zugehörigkeiten bekannt. Welche Fraktion für oder gegen einen Bewerber in der geheimen Abstimmung eingetreten sei, wisse die Behörde nicht und sei zudem im Besetzungsverfahren nicht relevant. Relevant sei lediglich, ob die Personalvertretung mit dem Vorschlag der Behörde einverstanden sei oder nicht.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies insbesondere auf die im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 29.04.2021 festgestellte Diskriminierung im gegenständlichen Besetzungsverfahren.
- Einlangend am 25.04.2022 legte die Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2022 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Behördenvertreters durch, in welcher der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen XXXX , dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers, sowie XXXX , dem erstgereihten Bewerber, ausführlich zum gegenständlichen Besetzungsverfahren befragt wurden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2022 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Behördenvertreters durch, in welcher der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen römisch 40 , dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers, sowie römisch 40 , dem erstgereihten Bewerber, ausführlich zum gegenständlichen Besetzungsverfahren befragt wurden.
- Am 12.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verhandlung durch, in der der stellvertretende Vorsitzende des Fachausschusses der Landespolizeidirektion XXXX XXXX , der Leiter des Landeskriminalamtes XXXX XXXX die Gleichbehandlungsbeauftragten-Stellvertreterin für die Vertretungsbereiche XXXX und XXXX XXXX sowie der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium XXXX XXXX als Zeugen einvernommen wurden.
- Am 12.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verhandlung durch, in der der stellvertretende Vorsitzende des Fachausschusses der Landespolizeidirektion römisch 40 römisch 40 , der Leiter des Landeskriminalamtes römisch 40 römisch 40 die Gleichbehandlungsbeauftragten-Stellvertreterin für die Vertretungsbereiche römisch 40 und römisch 40 römisch 40 sowie der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium römisch 40 römisch 40 als Zeugen einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt der Bewerbung war er als stellvertretender Bezirkspolizeikommandant und Kriminalreferent am Bezirkspolizeikommando XXXX (Bewertung: E1/4) tätig. Seit 01.04.2022 ist der Beschwerdeführer XXXX (Bewertung XXXX ). 1.
- Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt der Bewerbung war er als stellvertretender Bezirkspolizeikommandant und Kriminalreferent am Bezirkspolizeikommando römisch 40 (Bewertung: E1/4) tätig. Seit 01.04.2022 ist der Beschwerdeführer römisch 40 (Bewertung römisch 40 ). 1.
- Die Behörde schrieb am 14.08.2019 die Stelle eines/r weiteren leitenden Beamten/in des Landeskriminalamtes XXXX in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 5, zur Besetzung aus.1.
- Die Behörde schrieb am 14.08.2019 die Stelle eines/r weiteren leitenden Beamten/in des Landeskriminalamtes römisch 40 in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 5, zur Besetzung aus. Als Aufgaben des Arbeitsplatzes wurden genannt:
- Unterstützung des Leiters des LKA bei der Erfüllung der Leitungsaufgaben im Allgemeinen: Das sind:
- grundsätzliche Besorgung der der LPD zugewiesenen kriminalpolizeilichen Tätigkeiten,
- Durchführung des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes,
- kriminalpolizeiliche Analysen,
- Durchführung berufsbegleitender Fortbildungsveranstaltungen und fachspezifischer Schulungen,
- Wahrnehmung spezieller Aufgaben des Kriminaldienstes, die aufgrund des Ausrüstungs- und Ausbildungsstandes über die Möglichkeiten der Bezirks/Stadtpolizeikommanden hinausgehen,
- Koordinations- und Informationsaufgaben. Im Besonderen ist von der Abteilungsleitung
- die exekutivdienstliche Einsatzleitung bei entsprechenden Anlassfällen,
- die kriminalpolizeiliche Medienarbeit und
- die Organisation der landesweiten kriminalpolizeilichen Fortbildung wahrzunehmen. Im Speziellen ist die Abteilungsleitung im strategischen Bereich, im operativen Bereich, im Bereich des Personalmanagements und im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und des Informationsmanagements zu unterstützen.
- Unterstützung des Leiters des LKA durch eigenständige Wahrnehmung zugewiesener Teilbereiche wie unter anderem ● Leitung und Koordination sämtlicher vorgegebener kriminalpolizeilicher Schwerpunkteinsätze ● Erhebung von Waffengebräuchen sowie die Beurteilung deren Rechtsmäßigkeit und abschließende Erstattung von Waffengebrauchsmeldungen, Anzeigen und Berichten, soweit davon Mitarbeiter der zugewiesenen Ermittlungs- und Assistenzbereiche des LKA betroffen sind, ● Beschwerdeerhebungen und finale Aufarbeitung einschließlich Schriftverkehr und persönliche Aussprache mit dem Beschwerdeführer, soweit davon Mitarbeiter der zugewiesenen Ermittlungs- und Assistenzbereiche des LKA betroffen sind. Als persönliche und fachliche Anforderungen des Arbeitsplatzes werden in der Ausschreibung/InteressentInnensuche genannt: Allgemeine Anforderungen: ● Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses; ● Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft; ● die volle Handlungsfähigkeit; ● die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der bezeichneten Funktion verbunden sind; ● die im Beamten-Dienstrechtsgesetz bzw. Vertragsbedienstetengesetz für den Dienst in der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe geforderten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse; ● keine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979. keine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG
- Persönliche Anforderungen: ● sicheres und freundliches Auftreten; ● Genauigkeit und Verlässlichkeit; ● Engagement und Gewissenhaftigkeit; ● Eigeninitiative, selbständiges Agieren und hohe Belastbarkeit; ● Fähigkeit zur Bewältigung komplexer Aufgaben; ● Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln; ● Kompetenz in der Mitarbeiterführung; ● sozialkommunikative Kompetenz; ● Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit; ● Entschluss- und Entscheidungskompetenz; ● Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung; ● Fähigkeiten im Bereich des Managements; ● Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft. Wissen ● erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für dienstführende Exekutivbeamte (E2a) und ● erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für leitende Exekutivbeamte (E1) oder Erbringung der Erfordernisse gem. Anlage 1 zum BDG 1979 (Pkt. 8.18) und ● Absolvierung der vom Dienstgeber für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen Aus- und Fortbildungen. Über die mit den Ernennungserfordernissen verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus stellt der Arbeitsplatz folgende fachspezifische Anforderungen: ● umfassende Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers und der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten; ● Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze; ● Kenntnisse der die Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung; ● Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind; ● übergreifendes Fachwissen und spezielle Kenntnisse in Angelegenheiten des Exekutivdienstes mit kriminalpolizeilichem Bezug – insbesondere der materiellen und formellen Gesetzesmaterien des öffentlichen Rechts (Strafrecht samt Nebengesetzen und Strafprozessrecht, Verfassungs- und Sicherheitspolizeigesetz, diverse Nebengesetze), des privaten Rechts (ABGB, ZPO), des Dienstrechtes, der bezughabenden Verfahrensbestimmungen, des Personalvertretungsrechtes. Darüber hinaus sind sehr gute Kenntnisse jener Vorschriften unverzichtbar, die kriminalpolizeiliches Handeln/Einschreiten zudem bestimmen, wie Waffengebrauchsgesetz, Einsatzmittellehre, udgl. ● mehrjährige praktische Erfahrung im Exekutivdienst, insbesondere in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten; ● Führungserfahrung; ● Kenntnisse im Bereich des New Public Managements; ● Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung; ● Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik; ● erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und interne Applikationen des Arbeitsplatzes. 1.
- Innerhalb der Bewerbungsfrist langten drei Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle ein. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde im Jahr XXXX geboren. Er trat 1977 in den Exekutivdienst (Grundausbildung bei der Bundespolizeidirektion XXXX ) ein. 1980 schloss er den Grundausbildungslehrgang E2c mit Auszeichnung ab und war in der Folge nach Abschluss seines Präsenzdienstes als eingeteilter Beamter in Wachzimmern in XXXX tätig. Am 01.08.1980 erfolgte seine Versetzung zur Bundespolizeidirektion XXXX , wo er anfangs im Wachzimmer XXXX , sodann beim Wachzimmer XXXX tätig war. Nach Abschluss der Grundausbildung für Kriminalbeamte für die Verwendungsgruppe E2a und Ablegung der Dienstprüfung für Kriminalbeamte mit Auszeichnung im Fach „Kriminalistik“ war der Beschwerdeführer ab 01.12.1987 als Kriminalbeamter und Sachbearbeiter in der Kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion XXXX tätig. Von 08.01.1995 bis 20.12.1996 absolvierte er den Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E
- Von Dezember 1996 bis August 1999 war der Beschwerdeführer in verschiedenen Kriminalreferaten bei der Bundespolizeidirektion XXXX in Verwendung, von Juli 2005 bis Oktober 2011 war er stellvertretender Bezirkspolizeikommandant und Einsatz- und Verkehrsreferent am BPK- XXXX . Von November 2011 bis April 2013 war er vertretungsweiser Bezirkspolizeikommandant von XXXX . Von Mai 2013 bis Juni 2016 war er erste Stellvertreter und Einsatzreferent des Bezirkspolizeikommandos XXXX . Seit Juli 2016 war der Beschwerdeführer stellvertretender Bezirkspolizeikommandant und Kriminalreferent am Bezirkspolizeikommando XXXX . Seit Dezember 2008 war er stellvertretender Leiter der XXXX .1.
- Der Beschwerdeführer wurde im Jahr römisch 40 geboren. Er trat 1977 in den Exekutivdienst (Grundausbildung bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 ) ein. 1980 schloss er den Grundausbildungslehrgang E2c mit Auszeichnung ab und war in der Folge nach Abschluss seines Präsenzdienstes als eingeteilter Beamter in Wachzimmern in römisch 40 tätig. Am 01.08.1980 erfolgte seine Versetzung zur Bundespolizeidirektion römisch 40 , wo er anfangs im Wachzimmer römisch 40 , sodann beim Wachzimmer römisch 40 tätig war. Nach Abschluss der Grundausbildung für Kriminalbeamte für die Verwendungsgruppe E2a und Ablegung der Dienstprüfung für Kriminalbeamte mit Auszeichnung im Fach „Kriminalistik“ war der Beschwerdeführer ab 01.12.1987 als Kriminalbeamter und Sachbearbeiter in der Kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion römisch 40 tätig. Von 08.01.1995 bis 20.12.1996 absolvierte er den Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E
- Von Dezember 1996 bis August 1999 war der Beschwerdeführer in verschiedenen Kriminalreferaten bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 in Verwendung, von Juli 2005 bis Oktober 2011 war er stellvertretender Bezirkspolizeikommandant und Einsatz- und Verkehrsreferent am BPK- römisch 40 . Von November 2011 bis April 2013 war er vertretungsweiser Bezirkspolizeikommandant von römisch 40 . Von Mai 2013 bis Juni 2016 war er erste Stellvertreter und Einsatzreferent des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 . Seit Juli 2016 war der Beschwerdeführer stellvertretender Bezirkspolizeikommandant und Kriminalreferent am Bezirkspolizeikommando römisch 40 . Seit Dezember 2008 war er stellvertretender Leiter der römisch 40 . Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2016 das Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt ab. Er absolvierte zahlreiche mehrtätige Fortbildungsveranstaltungen, beispielsweise zu den Themen Konfliktvermeidung, Seminaren zu verschiedenen Kriminalitätsfeldern. Er war unter anderem als Trainer bei der Einführung des Schengener Informationssystems tätig. Im Bildungszentrum XXXX schulte er in den Fächern Kriminalistik, Menschenrechte und Waffengebrauchsrecht, in der XXXX hielt er Vorträge in Strafprozessrecht, Sicherheitspolizeirecht und Strafrecht, weiters hält er als Trainer der Verhandlungsgruppe zur Erstsprecherausbildung Vorträge für Beamte der Landesleitzentrale XXXX . Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2016 das Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt ab. Er absolvierte zahlreiche mehrtätige Fortbildungsveranstaltungen, beispielsweise zu den Themen Konfliktvermeidung, Seminaren zu verschiedenen Kriminalitätsfeldern. Er war unter anderem als Trainer bei der Einführung des Schengener Informationssystems tätig. Im Bildungszentrum römisch 40 schulte er in den Fächern Kriminalistik, Menschenrechte und Waffengebrauchsrecht, in der römisch 40 hielt er Vorträge in Strafprozessrecht, Sicherheitspolizeirecht und Strafrecht, weiters hält er als Trainer der Verhandlungsgruppe zur Erstsprecherausbildung Vorträge für Beamte der Landesleitzentrale römisch 40 . Im Zuge seiner Tätigkeit war er laufend mit der Einsatzleitung und Koordination von verschiedenen Großveranstaltungen oder von bestimmten Anlassfällen betraut. 1.
- Der zum Zuge gekommene Beamte, XXXX , wurde XXXX geboren und ist am XXXX in den Exekutivdienst eingetreten. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2c mit 01.08.1996 war er als eingeteilter Beamter am Wachzimmer XXXX tätig. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a war er ab XXXX am Wachzimmer XXXX als Wachkommandant tätig. Mit 09.07.2005 wechselte er als qualifizierter Sachbearbeiter zur Polizeiinspektion XXXX . Von 01.07.2005 bis 30.06.2008 war er als qualifizierter Sachbearbeiter beim Landeskriminalamt XXXX im Bereich EB02/Raub. Von 23.02.2009 bis 31.08.2008 absolvierte er den Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E1 bzw. das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt. Es folgte von 01.10.2010 bis 31.08.2011 die E1-Praxisausbildung beim Landespolizeikommando XXXX , dem Bezirkspolizeikommando XXXX bzw. dem Stadtpolizeikommando XXXX . Von 01.09.2011 bis 31.10.2012 war er als weiterer leitender Beamter E1/GL beim Landeskriminalamt XXXX , von 06.09.2011 bis 31.08.2012 beim Stadtpolizeikommando XXXX , dies mit der Zuteilung ab 01.11.2011 als Stellvertreter des Stadtpolizeikommandanten und Leiter des Kriminalreferats, wobei er diese Funktion auch schon zuvor ausübte. Es folgte beim SPK/BPK XXXX eine Zuteilung ohne Funktion, in Verwendung als Leiter des Kriminalreferats bis 31.10.2012, daraufhin bis 31.03.2013 als Kommandant-Stellvertreter sowie Leiter des Kriminalreferats. Von 01.04.2013 bis 30.11.2018 war er beim Stadtpolizeikommando XXXX , zuerst bis 30.11.2016 als Referent im Kriminalreferat, sodann als stellvertretender Leiter im Kriminalreferat XXXX . Dabei war er für die Fachbereiche 3 (Suchtmittelkriminalität sowie Schlepperei, Menschenhandel und Prostitution) sowie 4 (Analyse, Fahndung, Prävention sowie Tatort und Erkennungsdienst) tätig. Ab 01.2018 war er dem Landeskriminalamt XXXX zugeteilt, wo er auch im Zeitpunkt des Besetzungsprozesses tätig war. In dieser Zeit war er in zahlreichen Fällen Einsatzkommandant bei Großveranstaltungen sowie bei Großlagen.1.
- Der zum Zuge gekommene Beamte, römisch 40 , wurde römisch 40 geboren und ist am römisch 40 in den Exekutivdienst eingetreten. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2c mit 01.08.1996 war er als eingeteilter Beamter am Wachzimmer römisch 40 tätig. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a war er ab römisch 40 am Wachzimmer römisch 40 als Wachkommandant tätig. Mit 09.07.2005 wechselte er als qualifizierter Sachbearbeiter zur Polizeiinspektion römisch 40 . Von 01.07.2005 bis 30.06.2008 war er als qualifizierter Sachbearbeiter beim Landeskriminalamt römisch 40 im Bereich EB02/Raub. Von 23.02.2009 bis 31.08.2008 absolvierte er den Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E1 bzw. das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt. Es folgte von 01.10.2010 bis 31.08.2011 die E1-Praxisausbildung beim Landespolizeikommando römisch 40 , dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 bzw. dem Stadtpolizeikommando römisch 40 . Von 01.09.2011 bis 31.10.2012 war er als weiterer leitender Beamter E1/GL beim Landeskriminalamt römisch 40 , von 06.09.2011 bis 31.08.2012 beim Stadtpolizeikommando römisch 40 , dies mit der Zuteilung ab 01.11.2011 als Stellvertreter des Stadtpolizeikommandanten und Leiter des Kriminalreferats, wobei er diese Funktion auch schon zuvor ausübte. Es folgte beim SPK/BPK römisch 40 eine Zuteilung ohne Funktion, in Verwendung als Leiter des Kriminalreferats bis 31.10.2012, daraufhin bis 31.03.2013 als Kommandant-Stellvertreter sowie Leiter des Kriminalreferats. Von 01.04.2013 bis 30.11.2018 war er beim Stadtpolizeikommando römisch 40 , zuerst bis 30.11.2016 als Referent im Kriminalreferat, sodann als stellvertretender Leiter im Kriminalreferat römisch 40 . Dabei war er für die Fachbereiche 3 (Suchtmittelkriminalität sowie Schlepperei, Menschenhandel und Prostitution) sowie 4 (Analyse, Fahndung, Prävention sowie Tatort und Erkennungsdienst) tätig. Ab 01.2018 war er dem Landeskriminalamt römisch 40 zugeteilt, wo er auch im Zeitpunkt des Besetzungsprozesses tätig war. In dieser Zeit war er in zahlreichen Fällen Einsatzkommandant bei Großveranstaltungen sowie bei Großlagen. XXXX war Leiter diverser Sonderkommissionen, Leiter des Ermittlungsteams zur Bearbeitung von Waffengebräuchen mit Todesfolgen. Er war im Zeitpunkt seiner Bewerbung seit Jahren als Landestrainer für Gewaltschutz im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX tätig. Er hielt Vorträge in der E2a-Ausbildung im XXXX zum Thema Projektmanagement. In seiner Tätigkeit als SPK- bzw. BPK-Stellvertreter bzw. Leiter des Kriminalreferats hielt er laufend Schulungen von Bediensteten ab, weiters im Rahmen der monatlichen PI-/FI-Leiter- oder KDV-Besprechungen, dies zu kriminalpolizeilichen Themen. römisch 40 war Leiter diverser Sonderkommissionen, Leiter des Ermittlungsteams zur Bearbeitung von Waffengebräuchen mit Todesfolgen. Er war im Zeitpunkt seiner Bewerbung seit Jahren als Landestrainer für Gewaltschutz im Bereich der Landespolizeidirektion römisch 40 tätig. Er hielt Vorträge in der E2a-Ausbildung im römisch 40 zum Thema Projektmanagement. In seiner Tätigkeit als SPK- bzw. BPK-Stellvertreter bzw. Leiter des Kriminalreferats hielt er laufend Schulungen von Bediensteten ab, weiters im Rahmen der monatlichen PI-/FI-Leiter- oder KDV-Besprechungen, dies zu kriminalpolizeilichen Themen. Er absolvierte in den Jahre 2017 und 2018 die Ausbildung zum Führungskräftetrainer des Bundesministeriums XXXX . Im Frühjahr 2019 absolvierte er ein Studium der XXXX . Dabei besuchte er unter anderem Lehrveranstaltungen zum Thema Management und Führung. Er schloss berufsbegleitend 2014 das Master-Studium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ ab.Er absolvierte in den Jahre 2017 und 2018 die Ausbildung zum Führungskräftetrainer des Bundesministeriums römisch 40 . Im Frühjahr 2019 absolvierte er ein Studium der römisch 40 . Dabei besuchte er unter anderem Lehrveranstaltungen zum Thema Management und Führung. Er schloss berufsbegleitend 2014 das Master-Studium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ ab. 1.
- In der Stellungnahme des Leiters des Landeskriminalamtes, XXXX , wurde Folgendes festgehalten:1.
- In der Stellungnahme des Leiters des Landeskriminalamtes, römisch 40 , wurde Folgendes festgehalten: „ XXXX ist seit Jahren als Führungskraft im Kriminaldienst tätig. Er übte und übt diese Funktion zur besten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten aus. Seit 1.12.2018 ist er beim Landeskriminalamt XXXX als weiterer leitender Beamter in der Führung zugeteilt. Er hat in dieser Zeit nicht nur sein umfassendes Fachwissen unter Beweis gestellt, sondern auch seine Führungskompetenzen. Er hat sich in kürzester Zeit sich die Anerkennung und den Respekt der Mitarbeiter als auch des Leiters des Landeskriminalamtes erarbeitet.“„ römisch 40 ist seit Jahren als Führungskraft im Kriminaldienst tätig. Er übte und übt diese Funktion zur besten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten aus. Seit 1.12.2018 ist er beim Landeskriminalamt römisch 40 als weiterer leitender Beamter in der Führung zugeteilt. Er hat in dieser Zeit nicht nur sein umfassendes Fachwissen unter Beweis gestellt, sondern auch seine Führungskompetenzen. Er hat sich in kürzester Zeit sich die Anerkennung und den Respekt der Mitarbeiter als auch des Leiters des Landeskriminalamtes erarbeitet.“ 1.
- Bei XXXX handelt es sich um den insgesamt am besten geeigneten Bewerber.1.
- Bei römisch 40 handelt es sich um den insgesamt am besten geeigneten Bewerber. 1.
- Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 29.04.2021 kommt zum Ergebnis, dass die Besetzung der Funktion des/der weiteren leitenden Beamten/in im Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion XXXX mit XXXX eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters und der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.1.
- Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 29.04.2021 kommt zum Ergebnis, dass die Besetzung der Funktion des/der weiteren leitenden Beamten/in im Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion römisch 40 mit römisch 40 eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters und der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde im Besetzungsverfahren betreffend die Stelle des/r weiteren leitenden Beamten/in des Landeskriminalamtes XXXX in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 5, weder aufgrund seines Alters oder seiner Weltanschauung noch aus sonstigen Gründen diskriminiert.1.
- Der Beschwerdeführer wurde im Besetzungsverfahren betreffend die Stelle des/r weiteren leitenden Beamten/in des Landeskriminalamtes römisch 40 in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 5, weder aufgrund seines Alters oder seiner Weltanschauung noch aus sonstigen Gründen diskriminiert.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die im Zeitpunkt der Bewerbung bestehende bzw. die aktuelle Dienststelle sowie die besoldungsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen über die Bekanntmachung der Neubesetzung, die Voraussetzungen und Anforderungen an die Bewerber sowie die Aufgaben, die mit der Erfüllung der Stelle verbunden sind, ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus der Ausschreibung vom 14.08.
- 2.
- Dass sich insgesamt drei Personen um die ausgeschriebene Position beworben haben, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Vertreterin der belangten Behörde bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 5).2.
- Dass sich insgesamt drei Personen um die ausgeschriebene Position beworben haben, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Vertreterin der belangten Behörde bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 5). 2.
- Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers, seine einzelnen Verwendungen, seine Aus- und Fortbildungen sowie Vortragstätigkeiten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bewerbungsunterlagen, dem Laufbahndatenblatt sowie aus den diesbezüglichen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2022 zusätzlich ausführliche Aufstellungen zu seinen Tätigkeiten, Projekten und Einsätzen vor (siehe die Beilagen ./1 und ./2 zum Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022). Diese Angaben wurden von der belangten Behörde nicht bestritten. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. 2.
- Die Feststellungen zu Lebenslauf, Berufslaufbahn, Aus- und Fortbildung, Vortrags- und sonstigen Tätigkeiten von XXXX ergeben sich aus den im Akt einliegenden schlüssigen Bewerbungsunterlagen, die durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. ergänzt wurden (siehe dazu Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 25 ff.).2.
- Die Feststellungen zu Lebenslauf, Berufslaufbahn, Aus- und Fortbildung, Vortrags- und sonstigen Tätigkeiten von römisch 40 ergeben sich aus den im Akt einliegenden schlüssigen Bewerbungsunterlagen, die durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. ergänzt wurden (siehe dazu Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 25 ff.). 2.
- Die Feststellungen zur Stellungnahme des Leiters des Landeskriminalamtes XXXX zu den Bewerbern basieren auf dem im Akt einliegenden Schreiben.2.
- Die Feststellungen zur Stellungnahme des Leiters des Landeskriminalamtes römisch 40 zu den Bewerbern basieren auf dem im Akt einliegenden Schreiben. 2.
- Die Feststellung, dass es sich bei XXXX um den gesamt betrachtet bestgeeignetsten Bewerber handelt, gründet auf folgenden Überlegungen. In der InteressentInnensuche/Planstellenausschreibung wurden zahlreiche Anforderungen genannt, wobei aus dieser keine Gewichtung der einzelnen Anforderungen ersichtlich ist. Die Vertreterin der belangten Behörde gab dazu befragt auch an, dass bei den einzelnen Kriterien keine Gewichtung nach Relevanz bestehe, sondern die Reihung der Bewerber aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen gehabt habe und auch in dieser Form erfolgt sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 5 ff.). 2.
- Die Feststellung, dass es sich bei römisch 40 um den gesamt betrachtet bestgeeignetsten Bewerber handelt, gründet auf folgenden Überlegungen. In der InteressentInnensuche/Planstellenausschreibung wurden zahlreiche Anforderungen genannt, wobei aus dieser keine Gewichtung der einzelnen Anforderungen ersichtlich ist. Die Vertreterin der belangten Behörde gab dazu befragt auch an, dass bei den einzelnen Kriterien keine Gewichtung nach Relevanz bestehe, sondern die Reihung der Bewerber aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen gehabt habe und auch in dieser Form erfolgt sei vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 5 ff.). Die Beurteilung der Bewerber durch die belangte Behörde erfolgte anhand eines für diese Zwecke erstellten Beurteilungskatalogs, der einen anfänglichen Wertungsvergleich zwischen den Bewerbern ermöglichen sollte. Dabei wurden die einzelnen Bewerber eingangs vom jeweiligen Dienstvorgesetzten nach einem vorgegebenen Punkteschema bewertet, wobei pro Kategorie bis zu fünf Punkte zu vergeben waren. Zusätzlich war eine kurze verbale Beurteilung vorzunehmen. Der Beurteilungsbogen wurde in sechs Kategorien unterteilt, konkret in Kriterium (A) Spezifische Arbeitsplatzanforderungen Leitung LKA, (B) Managementfähigkeit und Dienstvollzug, (C) Fachspezifische Anforderungen, (D) Persönliche Anforderungen, (E) Grundvoraussetzungen Wissen sowie (F) Allgemeine Anforderungen laut Arbeitsplatzbeschreibung. Bei den einzelnen Kriterien finden sich wiederum Unterkriterien, die gesamt betrachtet sämtliche Anforderungsvoraussetzungen, die in der InteressentInnensuche/Planstellenausschreibung vorgegeben wurden, abdecken. Der von den unmittelbaren Dienstvorgesetzten ausgefüllte Beurteilungskatalog wurde im Anschluss von der belangten Behörde gegenübergestellt und von dieser zusätzlich verbal festgehalten, in welchem Kriterium welcher Kandidat die höhere Eignung aufweist. Die Vertreterin der belangten Behörde führte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Punktebewertung bei der Beurteilung zwar mitgespielt habe, aber nicht hauptausschlaggebend gewesen sei. Insbesondere seien auch gewisse Fehlbeurteilungen durch die jeweiligen Dienstvorgesetzten zu berücksichtigen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 23.).Der von den unmittelbaren Dienstvorgesetzten ausgefüllte Beurteilungskatalog wurde im Anschluss von der belangten Behörde gegenübergestellt und von dieser zusätzlich verbal festgehalten, in welchem Kriterium welcher Kandidat die höhere Eignung aufweist. Die Vertreterin der belangten Behörde führte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Punktebewertung bei der Beurteilung zwar mitgespielt habe, aber nicht hauptausschlaggebend gewesen sei. Insbesondere seien auch gewisse Fehlbeurteilungen durch die jeweiligen Dienstvorgesetzten zu berücksichtigen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 23.). Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der zum Zug gekommene XXXX grundsätzlich sämtliche Anforderungskriterien erfüllt haben und es sich bei beiden um hoch qualifizierte Bedienstete handelt. Dass der dritte Bewerber zu Recht nicht für die Funktion herangezogen wurde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen und wurde von der Behörde bestätigt. Dies wurde von den Parteien auch nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist auf den dritten Bewerber in der Folge nicht näher einzugehen.Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der zum Zug gekommene römisch 40 grundsätzlich sämtliche Anforderungskriterien erfüllt haben und es sich bei beiden um hoch qualifizierte Bedienstete handelt. Dass der dritte Bewerber zu Recht nicht für die Funktion herangezogen wurde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen und wurde von der Behörde bestätigt. Dies wurde von den Parteien auch nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist auf den dritten Bewerber in der Folge nicht näher einzugehen. Zu den einzelnen Anforderungskriterien ist auszuführen wie folgt: 2.7.
- Zu den allgemeinen Anforderungen Unter allgemeinen Anforderungen wurden in der Ausschreibung folgende Punkte genannt: Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, die volle Handlungsfähigkeit, die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der bezeichneten Funktion verbunden sind, die im BDG 1979 für den Dienst in der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe geforderten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse sowie das Nichtbestehen einer Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG
- Unter allgemeinen Anforderungen wurden in der Ausschreibung folgende Punkte genannt: Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, die volle Handlungsfähigkeit, die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der bezeichneten Funktion verbunden sind, die im BDG 1979 für den Dienst in der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe geforderten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse sowie das Nichtbestehen einer Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG
- Anzumerken ist, dass es sich bei diesen Punkten um Anforderungen handelt, deren Nichterfüllung zu einem generellen Ausschluss des jeweiligen Bewerbers geführt hätten. Beide Bewerber erfüllen sämtliche Kriterien, dies hat die belangte Behörde in ihrer Beurteilung auch festgestellt. Dem Beurteilungsbogen ist zu entnehmen, dass beide Bewerber diesbezüglich die volle Punkteanzahl erreicht haben. Als zusätzliche Kurzbeschreibung findet sich zu beiden Bewerbern, dass diese sämtliche Voraussetzungen erfüllen. Der belangten Behörde ist somit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer und XXXX in diesem Punkt als gleich geeignet zu beurteilen sind.Der belangten Behörde ist somit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer und römisch 40 in diesem Punkt als gleich geeignet zu beurteilen sind. , 2.7.
- Zu den persönlichen Anforderungen Als persönliche Anforderung vorgegeben sind laut der Ausschreibung ein sicheres und freundliches Auftreten, Genauigkeit und Verlässlichkeit, Engagement und Gewissenshaftigkeit, Eigeninitiative, selbständiges Agieren und hohe Belastbarkeit, Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben, Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln, Kompetenz in der Mitarbeiterführung, sozialkommunikative Kompetenz, Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit, Entschluss- und Entscheidungskompetenz, Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung, Fähigkeiten im Bereich des Managements sowie Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft. Die belangte Behörde fasste in ihrem Beurteilungskatalog unter dem Punkt „persönliche Anforderungen“ folgende Unterkategorien zusammen: Sicheres und freundliches Auftreten; Genauigkeit und Verlässlichkeit; Engagement und Gewissenhaftigkeit sowie Innovationsfähigkeit. In diesem Punkt wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde schlechter bewertet als XXXX . Der verbalen Beurteilung der belangten Behörde im Bewertungskatalog ist ohne nähere Begründung zu entnehmen, dass XXXX in den Bereichen Innovation, Genauigkeit, Verlässlichkeit und Engagement vor dem Beschwerdeführer liege. In der mündlichen Verhandlung führte der als Zeuge einvernommene unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers XXXX aus, dass es gewisse Verhaltensweisen gegeben habe, wie ein wiederholtes Zuspätkommen zum Dienst oder die Nichtbearbeitung von E-Mails (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 22, 24). Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich in der Verhandlung vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission damit, etwaige marginale verspätete Dienstantritte seien auf die Lage der Dienststelle bei einem Autobahnknotenpunkt zurückzuführen, bei dem es oftmals zu Staus oder Unfällen komme. Die Anschuldigungen betreffend Nichtbearbeitung von E-Mails würden nicht stimmen (vgl. Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, S. 12).In diesem Punkt wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde schlechter bewertet als römisch 40 . Der verbalen Beurteilung der belangten Behörde im Bewertungskatalog ist ohne nähere Begründung zu entnehmen, dass römisch 40 in den Bereichen Innovation, Genauigkeit, Verlässlichkeit und Engagement vor dem Beschwerdeführer liege. In der mündlichen Verhandlung führte der als Zeuge einvernommene unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers römisch 40 aus, dass es gewisse Verhaltensweisen gegeben habe, wie ein wiederholtes Zuspätkommen zum Dienst oder die Nichtbearbeitung von E-Mails vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 22, 24). Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich in der Verhandlung vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission damit, etwaige marginale verspätete Dienstantritte seien auf die Lage der Dienststelle bei einem Autobahnknotenpunkt zurückzuführen, bei dem es oftmals zu Staus oder Unfällen komme. Die Anschuldigungen betreffend Nichtbearbeitung von E-Mails würden nicht stimmen vergleiche Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, S. 12). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass in eine Bewertung durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten naturgemäß auch persönliche, subjektive Komponenten einfließen. Bei den persönlichen Anforderungen in der InteressentInnensuche/Stellenausschreibung handelt es sich um Punkte, die einer nachprüfenden Bewertung schwer zugänglich sind. Disziplinarrechtliche Maßnahmen konnten jedenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war wesentlich länger unter seinem unmittelbaren Vorgesetzten tätig als XXXX . Etwaige Verhaltensmuster, die sich beim Beschwerdeführer im Laufe der Jahre aus Sicht des ihn beurteilenden Vorgesetzte ergeben haben, konnte der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Mitbewerbers unter Umständen noch gar nicht feststellen. Ein direkter Vergleich zwischen den beiden Bewerbern in diesen Punkten ist somit schwer möglich. Gesamt betrachtet kann hierbei keine bessere Eignung eines der Bewerber festgestellt werden, ist dies aber auch gesamt betrachtet nicht ausschlaggebend für das gesamte Besetzungsverfahren.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass in eine Bewertung durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten naturgemäß auch persönliche, subjektive Komponenten einfließen. Bei den persönlichen Anforderungen in der InteressentInnensuche/Stellenausschreibung handelt es sich um Punkte, die einer nachprüfenden Bewertung schwer zugänglich sind. Disziplinarrechtliche Maßnahmen konnten jedenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war wesentlich länger unter seinem unmittelbaren Vorgesetzten tätig als römisch 40 . Etwaige Verhaltensmuster, die sich beim Beschwerdeführer im Laufe der Jahre aus Sicht des ihn beurteilenden Vorgesetzte ergeben haben, konnte der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Mitbewerbers unter Umständen noch gar nicht feststellen. Ein direkter Vergleich zwischen den beiden Bewerbern in diesen Punkten ist somit schwer möglich. Gesamt betrachtet kann hierbei keine bessere Eignung eines der Bewerber festgestellt werden, ist dies aber auch gesamt betrachtet nicht ausschlaggebend für das gesamte Besetzungsverfahren. 2.7.
- Zu den Anforderungen betreffend das Wissen In der Kategorie Wissen gefordert waren als Grundvoraussetzungen der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für dienstführende Exekutivbeamte (E2a), jener der Grundausbildung für leitende Exekutivbeamte (E1) oder die Erbringung der Erfordernisse gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 (Punkt 8.18) sowie die Absolvierung der vom Dienstgeber für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen Aus- und Fortbildung. Sämtliche Anforderungen werden sowohl vom Beschwerdeführer als auch von XXXX erfüllt. Die belangte Behörde hat dies in ihrem Beurteilungspunkt je als eigenes Kriterium angegeben, wobei beiden Bewerber bei sämtlichen drei Kriterien jeweils die volle Punktzahl zugeschrieben wurde. Diese Anforderungskriterien sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch als Grundvoraussetzung zu sehen. Die Bewerber sind in diesem Punkt als gleichwertig anzusehen.Sämtliche Anforderungen werden sowohl vom Beschwerdeführer als auch von römisch 40 erfüllt. Die belangte Behörde hat dies in ihrem Beurteilungspunkt je als eigenes Kriterium angegeben, wobei beiden Bewerber bei sämtlichen drei Kriterien jeweils die volle Punktzahl zugeschrieben wurde. Diese Anforderungskriterien sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch als Grundvoraussetzung zu sehen. Die Bewerber sind in diesem Punkt als gleichwertig anzusehen. 2.7.
- Zu den weiteren fachspezifischen Anforderungen 2.7.4.
- umfassende Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers und der Sicherheitsbehörde sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei beiden Bewerbern aufgrund ihrer bereits langjährigen Verwendung an verschiedenen Positionen im Exekutivdienst grundsätzlich von einer umfassenden Kenntnis der Organisation des Wachkörpers und der Sicherheitsbehörden sowie deren Aufgaben auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer eine längere Verwendung im Bundesdienst aufweist. Allerdings verfügt auch der Mitbewerber XXXX über jahrelange Erfahrung im Exekutivdienst. Nach Ablauf einer gewissen Verwendungsdauer und aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die beide in ihrer Berufslaufbahn ausgeübt haben, ist nicht mehr davon auszugehen, dass aus einer etwaigen längeren Verwendungsdauer, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, ein wesentlich größerer Mehrwert hinsichtlich dieses Kriteriums der Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers und der Sicherheitsbehörden zu gewinnen ist, es vielmehr auf aktuelle Kenntnisse ankommt, sodass in diesem Punkt die Bewerber gleich zu werten sind.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer eine längere Verwendung im Bundesdienst aufweist. Allerdings verfügt auch der Mitbewerber römisch 40 über jahrelange Erfahrung im Exekutivdienst. Nach Ablauf einer gewissen Verwendungsdauer und aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die beide in ihrer Berufslaufbahn ausgeübt haben, ist nicht mehr davon auszugehen, dass aus einer etwaigen längeren Verwendungsdauer, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, ein wesentlich größerer Mehrwert hinsichtlich dieses Kriteriums der Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers und der Sicherheitsbehörden zu gewinnen ist, es vielmehr auf aktuelle Kenntnisse ankommt, sodass in diesem Punkt die Bewerber gleich zu werten sind. 2.7.4.
- Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze Zu diesem Punkt darf einleitend auf das unter Punkt 2.7.4.
- Ausgeführte verwiesen werden, wonach eine längere Dauer im Bundesdienst auch bei den Kenntnissen über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit keinen zwingenden Vorteil nach sich zieht. Hinsichtlich dieses Kriteriums, das auf die Organisationseinheit abzielt, worunter im Speziellen auch die Arbeitsabläufe im Landeskriminalamt zu verstehen sind (siehe dazu auch die Aussage des Zeugen XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 21), ist XXXX als besser geeignet anzusehen, weil dieser schon Zeiten der Tätigkeit im Landeskriminalamt aufweist, so war er insbesondere schon in früheren Jahren auf verschiedenen Positionen im Landeskriminalamt tätig. Auch der Beschwerdeführer hat in seiner Tätigkeit kontinuierlich Kontakt mit dem Landeskriminalamt, jedoch ist das in dieser Zusammenarbeit gewonnene Wissen als geringer einzustufen, als wenn jemand direkt in der Organisationseinheit tätig ist.Zu diesem Punkt darf einleitend auf das unter Punkt 2.7.4.
- Ausgeführte verwiesen werden, wonach eine längere Dauer im Bundesdienst auch bei den Kenntnissen über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit keinen zwingenden Vorteil nach sich zieht. Hinsichtlich dieses Kriteriums, das auf die Organisationseinheit abzielt, worunter im Speziellen auch die Arbeitsabläufe im Landeskriminalamt zu verstehen sind (siehe dazu auch die Aussage des Zeugen römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 21), ist römisch 40 als besser geeignet anzusehen, weil dieser schon Zeiten der Tätigkeit im Landeskriminalamt aufweist, so war er insbesondere schon in früheren Jahren auf verschiedenen Positionen im Landeskriminalamt tätig. Auch der Beschwerdeführer hat in seiner Tätigkeit kontinuierlich Kontakt mit dem Landeskriminalamt, jedoch ist das in dieser Zusammenarbeit gewonnene Wissen als geringer einzustufen, als wenn jemand direkt in der Organisationseinheit tätig ist. Insofern ist der Bewertung der belangten Behörde, die den Beschwerdeführer als in diesem Punkt geringfügig schlechter geeignet erachtetet, nicht entgegenzutreten. 2.7.4.
- Kenntnisse der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung Der Beschwerdeführer wurde in diesem Punkt von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten mit vier Punkten, XXXX von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten mit fünf Punkten bewertet. XXXX , der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers, begründete seinen Punkteabzug in der mündlichen Verhandlung damit, dass darunter die Dienstanweisungen des Landeskriminalamtes zu verstehen seien und er sich sicher gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Organisationseinheit nicht bis in das letzte Detail kenne (siehe Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 21). Der Beschwerdeführer wurde in diesem Punkt von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten mit vier Punkten, römisch 40 von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten mit fünf Punkten bewertet. römisch 40 , der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers, begründete seinen Punkteabzug in der mündlichen Verhandlung damit, dass darunter die Dienstanweisungen des Landeskriminalamtes zu verstehen seien und er sich sicher gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Organisationseinheit nicht bis in das letzte Detail kenne (siehe Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 21). Dieser Beurteilung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten. Im Gegensatz dazu weist XXXX aufgrund seiner bereits bestehenden, auch früheren Tätigkeit im Landeskriminalamt XXXX (wie dies seinen Laufbahndaten entnommen werden kann) diesbezüglich umfassendere Kenntnisse auf, sodass XXXX in diesem Anforderungskriterium aufgrund der damit verbundenen kürzeren Einarbeitungszeit als besser geeignet anzusehen ist.Dieser Beurteilung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten. Im Gegensatz dazu weist römisch 40 aufgrund seiner bereits bestehenden, auch früheren Tätigkeit im Landeskriminalamt römisch 40 (wie dies seinen Laufbahndaten entnommen werden kann) diesbezüglich umfassendere Kenntnisse auf, sodass römisch 40 in diesem Anforderungskriterium aufgrund der damit verbundenen kürzeren Einarbeitungszeit als besser geeignet anzusehen ist. 2.7.4.
- Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind Beide Bewerber sind bereits jahrelang im Exekutivdienst an verschiedenen Positionen (siehe dazu unter Punkt 1.
- und 1.5.) tätig, weisen Kenntnisse im Kriminaldienst sowie unter anderem als Einsatzleitungen bei Großveranstaltungen und diversen Anlassfällen, in Medienarbeit und bei der Bearbeitung von Waffengebräuchen auf. Unbestrittenermaßen ist der Beschwerdeführer früher in den Exekutivdienst eingetreten. Er wies im Zeitpunkt der Antragstellung eine zwölf Jahre längere Erfahrung als E1-Beamter auf. Den Ausschreibungsunterlagen kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht entnommen werden, dass die Dauer des Dienstes diesbezüglich maßgeblich ist. Beide Bewerber weisen insgesamt eine lange Tätigkeit im Exekutivdienst auf, dies auch in verschiedenen Bereichen. Während der Beschwerdeführer seit 2013 beim Bezirkspolizeikommando XXXX -Umgebung als Stellvertreter des Bezirkspolizeikommandanten und Leiter des Einsatzreferates tätig war, war XXXX in dieser Zeit Leiter des Kriminalreferats und Stellvertreter des Bezirkspolizeikommandanten in XXXX , danach Referent des Kriminalreferats XXXX , im Anschluss Stellvertreter des Leiters des dortigen Kriminalreferats, bis es ab 01.12.2018 zur Dienstzuteilung zum Landeskriminalamt kam. Es ist somit davon auszugehen, dass beide Bewerber umfassende Kenntnisse in dieser Kategorie aufweisen.Unbestrittenermaßen ist der Beschwerdeführer früher in den Exekutivdienst eingetreten. Er wies im Zeitpunkt der Antragstellung eine zwölf Jahre längere Erfahrung als E1-Beamter auf. Den Ausschreibungsunterlagen kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht entnommen werden, dass die Dauer des Dienstes diesbezüglich maßgeblich ist. Beide Bewerber weisen insgesamt eine lange Tätigkeit im Exekutivdienst auf, dies auch in verschiedenen Bereichen. Während der Beschwerdeführer seit 2013 beim Bezirkspolizeikommando römisch 40 -Umgebung als Stellvertreter des Bezirkspolizeikommandanten und Leiter des Einsatzreferates tätig war, war römisch 40 in dieser Zeit Leiter des Kriminalreferats und Stellvertreter des Bezirkspolizeikommandanten in römisch 40 , danach Referent des Kriminalreferats römisch 40 , im Anschluss Stellvertreter des Leiters des dortigen Kriminalreferats, bis es ab 01.12.2018 zur Dienstzuteilung zum Landeskriminalamt kam. Es ist somit davon auszugehen, dass beide Bewerber umfassende Kenntnisse in dieser Kategorie aufweisen. Die kürzere Erfahrung als E1-Beamter kann XXXX durch die unterschiedlichen, für die gegenständliche Funktion relevanten Zuteilungen der letzten Jahre wettmachen.Die kürzere Erfahrung als E1-Beamter kann römisch 40 durch die unterschiedlichen, für die gegenständliche Funktion relevanten Zuteilungen der letzten Jahre wettmachen. Im Ergebnis sind die Bewerber in diesem Punkt als gleichwertig anzusehen. 2.7.4.
- übergreifendes Fachwissen und spezielle Kenntnisse in Angelegenheiten des Exekutivdienstes mit kriminalpolizeilichem Bezug – insbesondere der materiellen und formellen Gesetzesmaterien des öffentlichen Rechts (Strafrecht samt Nebengesetzen und Strafprozessrecht, Verfassungs- und Sicherheitspolizeigesetz, diverse Nebengesetze), des privaten Rechts (ABGB, ZPO), des Dienstrechts, der bezughabenden Verfahrensbestimmungen, des Personalvertretungsrechts. Sehr gute Kenntnisse jener Vorschriften, die kriminalpolizeiliches Handeln/Einschreiten bestimmen, wie Waffengebrauchsgesetz, Einsatzermittlerlehre, udgl. Beiden Bewerbern kommt aufgrund ihrer Erfahrung ein großes übergreifendes Fachwissen zu. Die jeweiligen Dienstvorgesetzten vergaben im Punkt „übergreifendes Fachwissen u. spez. Kenntnisse – ED mit krimin.pol.Bezug“, das im Bewertungskatalog einen Unterpunkt der Kategorie „fachspezifische Anforderungen“ geführt wurde, jeweils die vollen Punkte. Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich eine längerjährige Erfahrung aufgrund seiner praktischen Tätigkeit aufweisen, dies kombiniert mit zahlreichen, mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen. XXXX kann zusätzliches, vertiefendes theoretisches Wissen aufweisen, das er in seinen zusätzlichen universitären Ausbildungen, wie dem Master-Studium an der Fachhochschule Wiener Neustadt oder der Ausbildung bei der XXXX , die in Kooperation mit der XXXX durchgeführt wird, erlangt hat (siehe dazu u.a. Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 27). Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich eine längerjährige Erfahrung aufgrund seiner praktischen Tätigkeit aufweisen, dies kombiniert mit zahlreichen, mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen. römisch 40 kann zusätzliches, vertiefendes theoretisches Wissen aufweisen, das er in seinen zusätzlichen universitären Ausbildungen, wie dem Master-Studium an der Fachhochschule Wiener Neustadt oder der Ausbildung bei der römisch 40 , die in Kooperation mit der römisch 40 durchgeführt wird, erlangt hat (siehe dazu u.a. Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 27). Im Ergebnis ist der Bewertung der belangten Behörde, die in diesem Punkt die Bewerber als gleich geeignet sah, nicht entgegenzutreten. 2.7.4.
- mehrjährige praktische Erfahrung im Exekutivdienst, insbesondere in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten Für das Anforderungskriterium Erfahrungen im Exekutivdienst, insbesondere in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten wurden im Bewertungsschema der belangten Behörde in der Kategorie „spezifische Arbeitsplatzanforderungen Leitung LKA“ mehrere Unterkategorien geschaffen. Ein Punkt lautet „Erfahrung in kriminalpolizeilichen Tätigkeiten auf Führungsebene“. In diesem Punkt wurde der Beschwerdeführer von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten mit 5 Punkten bewertet; XXXX von seinem Dienstvorgesetzten mit 4 Punkten. Im Unterpunkt „Erfahrung in Erhebung von Waffengebräuchen, Beurteilung deren Rechtsmäßigkeit und Erstellung diverser Meldungen, Berichte, etc.“ sowie „Erfahrung in der Koordination kriminalpolizeilicher Schwerpunkteisätze“ weisen sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX jeweils 5 Punkte auf. Im Punkt „Erfahrung in Beschwerdeangelegenheiten LKA Mitarbeiter betreffend“ wurde der Beschwerdeführer mit 2 Punkten bewertet, XXXX mit 4 Punkten. In den Punkten „Erfahrung in der Wahrnehmung des Kriminalpolizeilichen Dienstes“ bzw. „Erfahrung in kriminalpolizeilicher Medienarbeit“ bekam der Beschwerdeführer von seinem unmittelbaren Vorgesetzten jeweils 5 Punkte verliehen, XXXX von seinem Dienstvorgesetzten jeweils 4 Punkte. In der diesbezüglichen Kurzbeschreibung der Dienstbehörde findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Bereich kriminalpolizeiliche Tätigkeit Kenntnisse auf Führungsebene, Medienarbeit und in der Wahrnehmung der spezifischen Aufgaben des Kriminaldienstes aufweise, dies aufgrund seiner Tätigkeit als Leiter des kriminaldienstlichen Referates des Bezirkspolizeikommandos XXXX -Umgebung.Für das Anforderungskriterium Erfahrungen im Exekutivdienst, insbesondere in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten wurden im Bewertungsschema der belangten Behörde in der Kategorie „spezifische Arbeitsplatzanforderungen Leitung LKA“ mehrere Unterkategorien geschaffen. Ein Punkt lautet „Erfahrung in kriminalpolizeilichen Tätigkeiten auf Führungsebene“. In diesem Punkt wurde der Beschwerdeführer von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten mit 5 Punkten bewertet; römisch 40 von seinem Dienstvorgesetzten mit 4 Punkten. Im Unterpunkt „Erfahrung in Erhebung von Waffengebräuchen, Beurteilung deren Rechtsmäßigkeit und Erstellung diverser Meldungen, Berichte, etc.“ sowie „Erfahrung in der Koordination kriminalpolizeilicher Schwerpunkteisätze“ weisen sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 jeweils 5 Punkte auf. Im Punkt „Erfahrung in Beschwerdeangelegenheiten LKA Mitarbeiter betreffend“ wurde der Beschwerdeführer mit 2 Punkten bewertet, römisch 40 mit 4 Punkten. In den Punkten „Erfahrung in der Wahrnehmung des Kriminalpolizeilichen Dienstes“ bzw. „Erfahrung in kriminalpolizeilicher Medienarbeit“ bekam der Beschwerdeführer von seinem unmittelbaren Vorgesetzten jeweils 5 Punkte verliehen, römisch 40 von seinem Dienstvorgesetzten jeweils 4 Punkte. In der diesbezüglichen Kurzbeschreibung der Dienstbehörde findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Bereich kriminalpolizeiliche Tätigkeit Kenntnisse auf Führungsebene, Medienarbeit und in der Wahrnehmung der spezifischen Aufgaben des Kriminaldienstes aufweise, dies aufgrund seiner Tätigkeit als Leiter des kriminaldienstlichen Referates des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 -Umgebung. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid führte die belangte Behörde an (vgl. Bescheid, S. 18), dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen dienstlichen Laufbahn die Erfahrung in kriminalpolizeilichen Tätigkeiten, die einen Zeitraum von 16 Jahren umfassten, keinesfalls abzusprechen gewesen sei. Fakt sei jedoch, dass er seit dem Jahr 2005 nicht mehr im Kriminaldienst tätig sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in dieser Zeit auf diversen Bezirkspolizeikommanden die dortigen Kriminaldienstlichen Referate geleitet, wurde ausgeführt, es bestehe bei der Kriminaldienstverrichtung in einem Kriminalreferat eines Stadtpolizeikommandos oder in einem Landeskriminalamt eine unterschiedliche Aufgabenstellung (siehe dazu auch die Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2022, S. 14). Dies bestätigte auch XXXX , der auch als Kriminalreferent auf einem Bezirkspolizeikommando tätig war, in seiner Zeugeneinvernahme. Er gab an, dass im Landeskriminalamt bei der Kriminaldienstverrichtung ein ganz anderer Koordinationsbedarf bestehe. Insbesondere sei die internationale Komponente wesentlich ausgeprägter als auf Bezirksebene (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 28). Im verfahrensgegenständlichen Bescheid führte die belangte Behörde an vergleiche Bescheid, S. 18), dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen dienstlichen Laufbahn die Erfahrung in kriminalpolizeilichen Tätigkeiten, die einen Zeitraum von 16 Jahren umfassten, keinesfalls abzusprechen gewesen sei. Fakt sei jedoch, dass er seit dem Jahr 2005 nicht mehr im Kriminaldienst tätig sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in dieser Zeit auf diversen Bezirkspolizeikommanden die dortigen Kriminaldienstlichen Referate geleitet, wurde ausgeführt, es bestehe bei der Kriminaldienstverrichtung in einem Kriminalreferat eines Stadtpolizeikommandos oder in einem Landeskriminalamt eine unterschiedliche Aufgabenstellung (siehe dazu auch die Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2022, S. 14). Dies bestätigte auch römisch 40 , der auch als Kriminalreferent auf einem Bezirkspolizeikommando tätig war, in seiner Zeugeneinvernahme. Er gab an, dass im Landeskriminalamt bei der Kriminaldienstverrichtung ein ganz anderer Koordinationsbedarf bestehe. Insbesondere sei die internationale Komponente wesentlich ausgeprägter als auf Bezirksebene vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 28). XXXX war – wie seinen Laufbahndaten zu entnehmen ist und er in der mündlichen Verhandlung bestätigte – bereits als Ermittler im Bereich des Landeskriminalamtes im Bereich Raub als dienstführender Beamter tätig. Im Jahr 2017 war er abermals dem Landeskriminalamt XXXX zugeteilt. Seine Tätigkeit als Leiter des Ermittlungsteams für tödliche Schusswaffengebräuche in XXXX erfolgte im Auftrag des Landeskriminalamts XXXX und in Zusammenarbeit mit dortigen Mitarbeitern (vgl. die Bewerbungsunterlagen von XXXX sowie seine diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung vom 14.11.2022, S. 27). Er weist zudem neben den Ausbildungen, die man als dienstführender Beamter im Bereich Kriminaldienst absolviert, eine zusätzliche Ausbildung durch eine Ausbildung bei der XXXX auf. Im Zuge dessen gab es Lehrveranstaltungen zu den Themen Kriminalpolizeiliche Bewältigung von Sonderlagen, zu Terrorismusbekämpfung und Cybercrime (siehe u.a. Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 27). römisch 40 war – wie seinen Laufbahndaten zu entnehmen ist und er in der mündlichen Verhandlung bestätigte – bereits als Ermittler im Bereich des Landeskriminalamtes im Bereich Raub als dienstführender Beamter tätig. Im Jahr 2017 war er abermals dem Landeskriminalamt römisch 40 zugeteilt. Seine Tätigkeit als Leiter des Ermittlungsteams für tödliche Schusswaffengebräuche in römisch 40 erfolgte im Auftrag des Landeskriminalamts römisch 40 und in Zusammenarbeit mit dortigen Mitarbeitern vergleiche die Bewerbungsunterlagen von römisch 40 sowie seine diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung vom 14.11.2022, S. 27). Er weist zudem neben den Ausbildungen, die man als dienstführender Beamter im Bereich Kriminaldienst absolviert, eine zusätzliche Ausbildung durch eine Ausbildung bei der römisch 40 auf. Im Zuge dessen gab es Lehrveranstaltungen zu den Themen Kriminalpolizeiliche Bewältigung von Sonderlagen, zu Terrorismusbekämpfung und Cybercrime (siehe u.a. Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 27). Gesamt betrachtet ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX über jahrelange Erfahrung im Exekutivdienst aufweisen, wie dies ihren Laufbahndatenblättern zu entnehmen ist. Aufgrund der längeren Erfahrung im Kriminaldienst ist der schlüssigen Beurteilung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in diesem Punkt gegenüber XXXX ein geringer Vorteil zukomme, nicht entgegenzutreten.Gesamt betrachtet ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 über jahrelange Erfahrung im Exekutivdienst aufweisen, wie dies ihren Laufbahndatenblättern zu entnehmen ist. Aufgrund der längeren Erfahrung im Kriminaldienst ist der schlüssigen Beurteilung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in diesem Punkt gegenüber römisch 40 ein geringer Vorteil zukomme, nicht entgegenzutreten. 2.7.4.
- Führungserfahrung Beide Bewerber hatten in ihrer Berufslaufbahn, wie dem im Akt einliegenden Laufbahndatenvergleich zu entnehmen ist und im gegenständlichen Erkenntnis unter Punkt 1.
- bzw. 1.
- festgestellt wurde, schon verschiedene Führungspositionen inne, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich längere Zeiten aufweist. Dies bestätigten sowohl der Beschwerdeführer als auch der als Zeuge befragte XXXX anschaulich in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 12 in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilage; S. 29 f.). Von den unmittelbaren Vorgesetzten wurde beiden Bewerbern beim Punkt „Führungserfahrung (Mitarbeiterführung, sozialkommunikative Komponente, Vorbildwirkung)“ die vollen Punkte vergeben.Beide Bewerber hatten in ihrer Berufslaufbahn, wie dem im Akt einliegenden Laufbahndatenvergleich zu entnehmen ist und im gegenständlichen Erkenntnis unter Punkt 1.
- bzw. 1.
- festgestellt wurde, schon verschiedene Führungspositionen inne, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich längere Zeiten aufweist. Dies bestätigten sowohl der Beschwerdeführer als auch der als Zeuge befragte römisch 40 anschaulich in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 12 in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilage; S. 29 f.). Von den unmittelbaren Vorgesetzten wurde beiden Bewerbern beim Punkt „Führungserfahrung (Mitarbeiterführung, sozialkommunikative Komponente, Vorbildwirkung)“ die vollen Punkte vergeben. XXXX konnte zusätzlich theoretisches Wissen in seinem Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ sowie in seiner Ausbildung bei der XXXX gewinnen. Letzteres enthielt unter anderem Wahlfächer wie Psychologie der Führung oder Kriminalpolizeiliche Bewältigung von Sonderlagen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 27). römisch 40 konnte zusätzlich theoretisches Wissen in seinem Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ sowie in seiner Ausbildung bei der römisch 40 gewinnen. Letzteres enthielt unter anderem Wahlfächer wie Psychologie der Führung oder Kriminalpolizeiliche Bewältigung von Sonderlagen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 27). Der Beschwerdeführer weist längere Führungserfahrung auf, XXXX gleicht die kürzere Führungserfahrung mit einem Mehr an theoretischem Wissen, das in seine Führungstätigkeit einfließt, aus. Im Ergebnis sind die Bewerber in diesem Punkt als gleich zu bewerten.Der Beschwerdeführer weist längere Führungserfahrung auf, römisch 40 gleicht die kürzere Führungserfahrung mit einem Mehr an theoretischem Wissen, das in seine Führungstätigkeit einfließt, aus. Im Ergebnis sind die Bewerber in diesem Punkt als gleich zu bewerten. 2.7.4.
- Kenntnisse im Bereich des New Public Management Beiden Bewerbern sind Kenntnisse im Bereich von New Public Management zuzugestehen, wie dies dem Beurteilungskatalog zu entnehmen ist. Während in der Punktebewertung der Beschwerdeführer 3 Punkte aufweist, sind dies bei XXXX 5 Punkte. In der verbalen Kurzbeurteilung hält die belangte Behörde dazu fest, dass XXXX in dieser Kategorie höher zu bewerten sei. Die für eine effiziente Verwaltungsführung erforderlichen Kenntnisse im New Public Management seien bei diesem Bewerber in vollem Umfang vorhanden, beim Beschwerdeführer hingegen nicht. Grundlegend seien eine gewisse Innovationsbereitschaft und ein entsprechendes Engagement.Beiden Bewerbern sind Kenntnisse im Bereich von New Public Management zuzugestehen, wie dies dem Beurteilungskatalog zu entnehmen ist. Während in der Punktebewertung der Beschwerdeführer 3 Punkte aufweist, sind dies bei römisch 40 5 Punkte. In der verbalen Kurzbeurteilung hält die belangte Behörde dazu fest, dass römisch 40 in dieser Kategorie höher zu bewerten sei. Die für eine effiziente Verwaltungsführung erforderlichen Kenntnisse im New Public Management seien bei diesem Bewerber in vollem Umfang vorhanden, beim Beschwerdeführer hingegen nicht. Grundlegend seien eine gewisse Innovationsbereitschaft und ein entsprechendes Engagement. Der belangten Behörde ist diesbezüglich beizupflichten, dass die Kenntnisse von XXXX als höherwertiger einzustufen sind. Beide Bewerber haben das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt absolviert, das diesbezüglich eine Lehrveranstaltung enthält (siehe dazu das Curriculum zum Studium, das auf der Website der Fachhochschule Wiener Neustadt abgerufen werden kann). Der Beschwerdeführer brachte dieses Studium auch als Beleg für seine Qualifikation im Punkt Wissen vor (siehe dazu die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2022 vorgelegte Beilage „Anmerkungen zum Beurteilungsbogen der Behörde im Bescheid vom 09.02.2022“, S. 4). Der belangten Behörde ist diesbezüglich beizupflichten, dass die Kenntnisse von römisch 40 als höherwertiger einzustufen sind. Beide Bewerber haben das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt absolviert, das diesbezüglich eine Lehrveranstaltung enthält (siehe dazu das Curriculum zum Studium, das auf der Website der Fachhochschule Wiener Neustadt abgerufen werden kann). Der Beschwerdeführer brachte dieses Studium auch als Beleg für seine Qualifikation im Punkt Wissen vor (siehe dazu die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2022 vorgelegte Beilage „Anmerkungen zum Beurteilungsbogen der Behörde im Bescheid vom 09.02.2022“, S. 4). XXXX , der auch dieses Studium absolviert hat, hat darüber hinaus das Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt berufsbegleitend absolviert. Dessen Lehrinhalte spiegeln an zahlreichen Stellen Materien des New Public Managements wider. Der Beschwerdeführer hat das Bachelor-Studium bereits 2008 abgeschlossen, während XXXX das Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ erst 2014 absolvierte. Daraus ist zusätzlich der Schluss zu ziehen, dass er sich nicht nur vertiefend mit New Public Management befasst hat, sondern auch dass die Kenntnisse in einer Materie, die sich in steter Weiterentwicklung befindet, aufgrund des späteren Abschlusses aktueller sind. römisch 40 , der auch dieses Studium absolviert hat, hat darüber hinaus das Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt berufsbegleitend absolviert. Dessen Lehrinhalte spiegeln an zahlreichen Stellen Materien des New Public Managements wider. Der Beschwerdeführer hat das Bachelor-Studium bereits 2008 abgeschlossen, während römisch 40 das Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ erst 2014 absolvierte. Daraus ist zusätzlich der Schluss zu ziehen, dass er sich nicht nur vertiefend mit New Public Management befasst hat, sondern auch dass die Kenntnisse in einer Materie, die sich in steter Weiterentwicklung befindet, aufgrund des späteren Abschlusses aktueller sind. Gesamt betrachtet sind die Kenntnisse des Mitbewerbers betreffend New Public Management in Übereinstimmung mit der belangten Behörde bei XXXX als umfangreicher zu bewerten als beim Beschwerdeführer.Gesamt betrachtet sind die Kenntnisse des Mitbewerbers betreffend New Public Management in Übereinstimmung mit der belangten Behörde bei römisch 40 als umfangreicher zu bewerten als beim Beschwerdeführer. 2.7.4.
- Wissen um Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung2.7.4.
- Wissen um Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und , -steuerung Dieses Ausschreibungskriterium findet sich im Beurteilungskatalog der belangten Behörde als Unterpunkt im Punkt „Managementfähigkeiten und Dienstvollzug“. Sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX wurden von ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten in diesem Punkt mit jeweils 5 Punkten bewertet. Dieses Ausschreibungskriterium findet sich im Beurteilungskatalog der belangten Behörde als Unterpunkt im Punkt „Managementfähigkeiten und Dienstvollzug“. Sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 wurden von ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten in diesem Punkt mit jeweils 5 Punkten bewertet. Beide Bewerber haben diesbezüglich Kenntnisse aus dem absolvierten Bachelor-Studium. XXXX konnte zusätzliche Kenntnisse im Master-Studium sowie im Studium bei der XXXX erwerben. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich längere praktische Erfahrung auf. Beide Bewerber haben diesbezüglich Kenntnisse aus dem absolvierten Bachelor-Studium. römisch 40 konnte zusätzliche Kenntnisse im Master-Studium sowie im Studium bei der römisch 40 erwerben. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich längere praktische Erfahrung auf. Insgesamt gesehen ist der Beurteilung der Bewerber durch die belangte Behörde als in diesem Punkt gleich geeignet nicht entgegenzutreten. 2.7.4.10 Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik Die belangte Behörde bildete dieses Kriterium im Bewertungskatalog als Unterpunkt „Erfahrung in Organisation und Durchführung landesweiter, berufsbegleitender Fortbildungen und fachspezifischer Schulungen“ in der Kategorie „spezifische Arbeitsplatzanforderungen Leitung LKA“ ab. Der Beschwerdeführer wurde hierbei von seinem Dienstvorgesetzten mit drei Punkten, XXXX mit fünf Punkten bewertet. In der Kurzbeschreibung ist zu Letzterem verbal angeführt, dass dieser als Landestrainer für XXXX sowie als Führungskräftetrainer des Bundesministeriums XXXX für das ganze Bundesgebiet tätig sei.Die belangte Behörde bildete dieses Kriterium im Bewertungskatalog als Unterpunkt „Erfahrung in Organisation und Durchführung landesweiter, berufsbegleitender Fortbildungen und fachspezifischer Schulungen“ in der Kategorie „spezifische Arbeitsplatzanforderungen Leitung LKA“ ab. Der Beschwerdeführer wurde hierbei von seinem Dienstvorgesetzten mit drei Punkten, römisch 40 mit fünf Punkten bewertet. In der Kurzbeschreibung ist zu Letzterem verbal angeführt, dass dieser als Landestrainer für römisch 40 sowie als Führungskräftetrainer des Bundesministeriums römisch 40 für das ganze Bundesgebiet tätig sei. XXXX ist Führungskräftetrainer des Bundesministeriums XXXX , unterrichtete im gegenständlichen Zeitraum XXXX in der Grundausbildung für dienstführende Exekutivbeamte. Zudem war er Vortragender zum Thema XXXX im Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt. Der Beschwerdeführer kann zwar auch Vortragstätigten aufweisen, dies jedoch nicht in gleichem Umfang wie der Mitbewerber. In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2022 führte der Beschwerdeführer zu seiner Vortragstätigkeit befragt aus, vor der Zusammenlegung der Wachkörper wöchentlich im XXXX zum Thema Kriminalistik unterrichtet zu haben. Davor sei er auch Trainer bei der Einführung des Schengener Informationssystems gewesen. Beim Projekt „POLIZEI.MACHT.MENSCHEN.RECHTE“ habe er in den Jahre 2012 bis 2015 landesweite Schulungen, von 2016 bis 2018 Schulungen zur Strafprozessordnung, zu Neuerungen im Sicherheitspolizeigesetz sowie des Strafrechts durchgeführt. römisch 40 ist Führungskräftetrainer des Bundesministeriums römisch 40 , unterrichtete im gegenständlichen Zeitraum römisch 40 in der Grundausbildung für dienstführende Exekutivbeamte. Zudem war er Vortragender zum Thema römisch 40 im Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt. Der Beschwerdeführer kann zwar auch Vortragstätigten aufweisen, dies jedoch nicht in gleichem Umfang wie der Mitbewerber. In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2022 führte der Beschwerdeführer zu seiner Vortragstätigkeit befragt aus, vor der Zusammenlegung der Wachkörper wöchentlich im römisch 40 zum Thema Kriminalistik unterrichtet zu haben. Davor sei er auch Trainer bei der Einführung des Schengener Informationssystems gewesen. Beim Projekt „POLIZEI.MACHT.MENSCHEN.RECHTE“ habe er in den Jahre 2012 bis 2015 landesweite Schulungen, von 2016 bis 2018 Schulungen zur Strafprozessordnung, zu Neuerungen im Sicherheitspolizeigesetz sowie des Strafrechts durchgeführt. In einer Gesamtbetrachtung ist XXXX diesbezüglich eine leicht bessere Eignung als dem Beschwerdeführer zuzusprechen, wie dies auch die belangte Behörde getan hat.In einer Gesamtbetrachtung ist römisch 40 diesbezüglich eine leicht bessere Eignung als dem Beschwerdeführer zuzusprechen, wie dies auch die belangte Behörde getan hat. 2.7.4.
- erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und interne Applikationen des Arbeitsplatzes Aufgrund der jeweiligen Verwendung beider Bewerber ist davon auszugehen, dass beide im Besetzungszeitpunkt entsprechende Kenntnisse in ausreichendem Maße aufweisen. Dem Beurteilungskatalog der belangten Behörde ist zu diesem Punkt, der als Unterpunkt zur Kategorie „Managementfähigkeit und Dienstvollzug“ geführt wird, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit vier Punkten, XXXX mit fünf Punkten bewertet wurde. XXXX , der als unmittelbarer Dienstvorgesetzter für den Beschwerdeführer diese Punkte vergeben hat, begründete dies in der mündlichen Verhandlung damit, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einschätzung bloß Userkenntnisse, aber nicht darüber hinausgehende Kenntnisse habe, für komplexere Aufgaben bedürfe er der Unterstützung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 20). XXXX beherrsche laut der Kurzbeschreibung im Beurteilungskatalog hingegen insbesondere aufgrund seiner Trainer- sowie Vortragstätigkeiten sämtliche geforderten Kriterien. Dieser war des Weiteren auch schon zu einem früheren Zeitpunkt für einige Zeit im Landeskriminalamt tätig, wodurch ihm auch die dortigen Anwendungen besser vertraut sind. Er hat sich auch in seinen Ausbildungen mit neuen Erscheinungsformen der Kriminalität, insbesondere der Internetkriminalität, näher befasst und sind ihm diesbezüglich umfassender Kenntnisse zuzusprechen.Dem Beurteilungskatalog der belangten Behörde ist zu diesem Punkt, der als Unterpunkt zur Kategorie „Managementfähigkeit und Dienstvollzug“ geführt wird, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit vier Punkten, römisch 40 mit fünf Punkten bewertet wurde. römisch 40 , der als unmittelbarer Dienstvorgesetzter für den Beschwerdeführer diese Punkte vergeben hat, begründete dies in der mündlichen Verhandlung damit, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einschätzung bloß Userkenntnisse, aber nicht darüber hinausgehende Kenntnisse habe, für komplexere Aufgaben bedürfe er der Unterstützung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 20). römisch 40 beherrsche laut der Kurzbeschreibung im Beurteilungskatalog hingegen insbesondere aufgrund seiner Trainer- sowie Vortragstätigkeiten sämtliche geforderten Kriterien. Dieser war des Weiteren auch schon zu einem früheren Zeitpunkt für einige Zeit im Landeskriminalamt tätig, wodurch ihm auch die dortigen Anwendungen besser vertraut sind. Er hat sich auch in seinen Ausbildungen mit neuen Erscheinungsformen der Kriminalität, insbesondere der Internetkriminalität, näher befasst und sind ihm diesbezüglich umfassender Kenntnisse zuzusprechen. Gesamt betrachtet ist somit die geringfügig bessere Bewertung von XXXX durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden.Gesamt betrachtet ist somit die geringfügig bessere Bewertung von römisch 40 durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden. Insgesamt lässt die Beurteilung anhand sämtlicher Ausschreibungskriterien somit den Schluss zu, dass XXXX eine höhere Eignung als der Beschwerdeführer aufweist. Insgesamt lässt die Beurteilung anhand sämtlicher Ausschreibungskriterien somit den Schluss zu, dass römisch 40 eine höhere Eignung als der Beschwerdeführer aufweist. 2.
- Zum Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission Die Feststellungen zum Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Gutachten. Diesbezüglich ist anzumerken, dass einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission Beweiswert zukommt, sodass die Behörde in einem Verfahren über den Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 B-GlBG in Ansehung eines ihr bekannten Gutachtens im Rahmen der ihr nach § 45 Abs. 2 AVG obliegenden Beweiswürdigung gehalten ist, nachvollziehbar zu begründen, wenn sie zu teils abweichenden Schlussfolgerungen aus den da wie dort zugrundeliegenden Beweisergebnissen kommt (vgl. VwGH 21.02.2013, 2012/02/2013).Diesbezüglich ist anzumerken, dass einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission Beweiswert zukommt, sodass die Behörde in einem Verfahren über den Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz 2, B-GlBG in Ansehung eines ihr bekannten Gutachtens im Rahmen der ihr nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG obliegenden Beweiswürdigung gehalten ist, nachvollziehbar zu begründen, wenn sie zu teils abweichenden Schlussfolgerungen aus den da wie dort zugrundeliegenden Beweisergebnissen kommt vergleiche VwGH 21.02.2013, 2012/02/2013). Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission stellt sich in seiner Gesamtheit für das Bundesverwaltungsgericht als nicht schlüssig dar. Im Gutachten ist angeführt, dass einem Laufbahndatenvergleich zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer ein Mehr an 17 Berufsjahren bzw. 12 Jahren in Verwendung als E1-Beamter aufweise und dabei den überwiegenden Teil seiner Dienstzeit im Kriminaldienst verbracht habe, er schon jahrelang Leiter verschiedener Referate im Bereich Kriminalpolizei und bereits erster Stellvertreter des Leiters des Bezirkspolizeikommandos XXXX gewesen sei. Diese Angaben sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht in Zweifel zu ziehen. Aus einer derartigen pauschalen Angabe kann jedoch nicht zwingend eine Bessereignung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal die belangte Behörde in ihrem Bescheid schlüssig die Unterschiede zwischen einer kriminalpolizeilichen Tätigkeit an einem Bezirkspolizeikommando und beim Landeskriminalamt darstellte. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission ist in ihrer Beurteilung nicht auf andere Kriterien der InteressentInnensuche näher eingegangen. Die von ihr genannten Punkte stellen nur Teilaspekte dar. Auf andere Punkte, wie etwa Kenntnisse in Public Management oder Vortragstätigkeit, ist die Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht näher eingegangen.Im Gutachten ist angeführt, dass einem Laufbahndatenvergleich zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer ein Mehr an 17 Berufsjahren bzw. 12 Jahren in Verwendung als E1-Beamter aufweise und dabei den überwiegenden Teil seiner Dienstzeit im Kriminaldienst verbracht habe, er schon jahrelang Leiter verschiedener Referate im Bereich Kriminalpolizei und bereits erster Stellvertreter des Leiters des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 gewesen sei. Diese Angaben sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht in Zweifel zu ziehen. Aus einer derartigen pauschalen Angabe kann jedoch nicht zwingend eine Bessereignung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal die belangte Behörde in ihrem Bescheid schlüssig die Unterschiede zwischen einer kriminalpolizeilichen Tätigkeit an einem Bezirkspolizeikommando und beim Landeskriminalamt darstellte. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission ist in ihrer Beurteilung nicht auf andere Kriterien der InteressentInnensuche näher eingegangen. Die von ihr genannten Punkte stellen nur Teilaspekte dar. Auf andere Punkte, wie etwa Kenntnisse in Public Management oder Vortragstätigkeit, ist die Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht näher eingegangen. Dem Argument der Bundes-Gleichbehandlungskommission, einem Bewertungssystem wie im vorliegenden Fall, in dem die Beurteilung von unterschiedlichen Vorgesetzten ausgefüllt wird, könne aufgrund der subjektiven Einschätzung bei der Punktevergabe nicht gefolgt werden, ist entgegenzuhalten, dass die unmittelbaren Dienstvorgesetzten selbst bei der Entscheidung der Besetzung der Stelle nicht mitgewirkt haben. Ihre Aufgabe allein war es, die Bewerber, die sie aufgrund der täglichen Zusammenarbeit naturgemäß am besten kannten, primär zu bewerten. Die tatsächliche Bewertung erfolgte sodann jedoch an anderer Stelle, konkret im Landeskriminalamt. Dort wurden die Angaben der Dienstvorgesetzten zusammengeführt und eine zusätzliche verbale Bewertung vorgenommen. Die Vertreterin der belangten Behörde schilderte in der mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig, dass die von den unmittelbaren Dienstvorgesetzten ausgefüllten Bewertungskataloge nur als Grundlage dienten, die tatsächliche Beurteilung jedoch sodann erst nach einem Abgleich durch die belangte Behörde erfolgte. Für die Zwecke der Bewertung ist es der belangten Behörde zuzugestehen, sich zu diesem Zwecke Informationen bei den jeweiligen Dienstvorgesetzten einzuholen, wie sie dies im Rahmen des Beurteilungsbogens anhand vorgegebener Kriterien samt Beurteilungsschlüssel sowie schriftlicher Kurzbeschreibungen getan hat. Mag – wie dies die Bundes-Gleichbehandlungskommission darstellt – die Punktevergabe in manchen Punkten zu hinterfragen sein, stellte diese jedoch nur einen Teil der Entscheidungsgrundlage für die belangte Behörde dar (vgl. Bescheid S. 17: „Für die ho. Behörde bildete der Beurteilungskatalog eine solide Grundlage, in welchen Bereichen die Bewerber besser oder schlechter geeignet sind.“). Danach erfolgte durch die belangte Behörde eine Gegenüberstellung der Punktebewertung. Zusätzlich wurde von der belangten Behörde eine Kurzbeschreibung vorgenommen, der entnommen werden kann, aus welchen Gründen aus Sicht der Personalabteilung der belangten Behörde welcher Bewerber in welchem Beurteilungskriterium als besser geeignet anzusehen ist. Auf das Endergebnis hatten somit die unmittelbaren Dienstvorgesetzten keinen Einfluss (vgl. dazu die Aussage der Vertreterin der belangten Behörde, Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 23: „Dafür ist ja die Behörde Entscheidungsträger und nicht der Vorgesetzte.“ sowie die Aussage von XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 25: „[..] ich keine Entscheidungsbefugnis habe. Ich gebe meine Bewertung ab, mehr nicht.“) Dem Argument der Bundes-Gleichbehandlungskommission, einem Bewertungssystem wie im vorliegenden Fall, in dem die Beurteilung von unterschiedlichen Vorgesetzten ausgefüllt wird, könne aufgrund der subjektiven Einschätzung bei der Punktevergabe nicht gefolgt werden, ist entgegenzuhalten, dass die unmittelbaren Dienstvorgesetzten selbst bei der Entscheidung der Besetzung der Stelle nicht mitgewirkt haben. Ihre Aufgabe allein war es, die Bewerber, die sie aufgrund der täglichen Zusammenarbeit naturgemäß am besten kannten, primär zu bewerten. Die tatsächliche Bewertung erfolgte sodann jedoch an anderer Stelle, konkret im Landeskriminalamt. Dort wurden die Angaben der Dienstvorgesetzten zusammengeführt und eine zusätzliche verbale Bewertung vorgenommen. Die Vertreterin der belangten Behörde schilderte in der mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig, dass die von den unmittelbaren Dienstvorgesetzten ausgefüllten Bewertungskataloge nur als Grundlage dienten, die tatsächliche Beurteilung jedoch sodann erst nach einem Abgleich durch die belangte Behörde erfolgte. Für die Zwecke der Bewertung ist es der belangten Behörde zuzugestehen, sich zu diesem Zwecke Informationen bei den jeweiligen Dienstvorgesetzten einzuholen, wie sie dies im Rahmen des Beurteilungsbogens anhand vorgegebener Kriterien samt Beurteilungsschlüssel sowie schriftlicher Kurzbeschreibungen getan hat. Mag – wie dies die Bundes-Gleichbehandlungskommission darstellt – die Punktevergabe in manchen Punkten zu hinterfragen sein, stellte diese jedoch nur einen Teil der Entscheidungsgrundlage für die belangte Behörde dar vergleiche Bescheid S. 17: „Für die ho. Behörde bildete der Beurteilungskatalog eine solide Grundlage, in welchen Bereichen die Bewerber besser oder schlechter geeignet sind.“). Danach erfolgte durch die belangte Behörde eine Gegenüberstellung der Punktebewertung. Zusätzlich wurde von der belangten Behörde eine Kurzbeschreibung vorgenommen, der entnommen werden kann, aus welchen Gründen aus Sicht der Personalabteilung der belangten Behörde welcher Bewerber in welchem Beurteilungskriterium als besser geeignet anzusehen ist. Auf das Endergebnis hatten somit die unmittelbaren Dienstvorgesetzten keinen Einfluss vergleiche dazu die Aussage der Vertreterin der belangten Behörde, Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 23: „Dafür ist ja die Behörde Entscheidungsträger und nicht der Vorgesetzte.“ sowie die Aussage von römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2022, S. 25: „[..] ich keine Entscheidungsbefugnis habe. Ich gebe meine Bewertung ab, mehr nicht.“) Gesamt betrachtet kann nach umfassender Betrachtung beider Bewerber in sämtlichen Anforderungskriterien (siehe dazu umfassend unter Punkt 2.7.) der Eindruck der Bundes-Gleichbehandlungskommission, die belangte Behörde habe sich nicht mit der gebotenen Genauigkeit, Sorgfalt und Objektivität mit den Bewerbern auseinandergesetzt, nicht geteilt werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es der belangten Behörde insgesamt gelungen, die bessere Eignung des Mitbewerbers für die verfahrensgegenständliche Stelle nachzuweisen. 2.
- Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Besetzungsverfahren weder aufgrund seines Alters noch aufgrund seiner Weltanschauung diskriminiert wurde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Stellungnahmen im Besetzungsverfahren, sowie den im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission getroffenen Ausführungen, den im Bescheid erfolgten Gegendarstellungen sowie den in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2022 bzw. 12.12.2022 hierzu getätigten Angaben der befragten Personen. Der zuständige Fachausschuss der Landespolizeidirektion XXXX stimmte dem Besetzungsvorschlag zu. Der zu diesem Thema in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragte stellvertretende Vorsitzende XXXX gab an, dass es im gegenständlichen Fall zu einem einstimmigen Ergebnis gekommen sei. Das Alter habe aus Sicht des Fachausschusses keine Rolle gespielt, er selbst habe auch g