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{'item': 'W293 2255105-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2023 GeschäftszahlW293 2255105-1 Spruch, W293 2255105-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 17.02.2020 schrieb die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) die Funktion eines/r stv. Leiter/in des SPK und Leiter/in des Einsatzreferates im SPK XXXX mit der Bewertung E1/6 unter gleichzeitiger Darlegung der an dieser Stelle zu erfüllenden Aufgaben und für diese notwendigen Voraussetzungen und Anforderungen zur Neubesetzung aus.
  2. Am 17.02.2020 schrieb die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) die Funktion eines/r stv. Leiter/in des SPK und Leiter/in des Einsatzreferates im SPK römisch 40 mit der Bewertung E1/6 unter gleichzeitiger Darlegung der an dieser Stelle zu erfüllenden Aufgaben und für diese notwendigen Voraussetzungen und Anforderungen zur Neubesetzung aus.
  3. Mit Schreiben vom 24.02.2020 bewarb sich der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Landespolizeidirektion XXXX der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 4 – neben einem weiteren Bewerber – unter Anschluss seines Laufbahndatenblattes auf diese Stelle.
  4. Mit Schreiben vom 24.02.2020 bewarb sich der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Landespolizeidirektion römisch 40 der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 4 – neben einem weiteren Bewerber – unter Anschluss seines Laufbahndatenblattes auf diese Stelle.
  5. Mit Schreiben vom 22.04.2020 teilte der Fachausschuss XXXX XXXX mit, dass gegen den zuvor übermittelten Besetzungsvorschlag, wonach beabsichtigt sei, den Bewerber XXXX mit der Funktion zu betrauen, kein Einwand bestehe.
  6. Mit Schreiben vom 22.04.2020 teilte der Fachausschuss römisch 40 römisch 40 mit, dass gegen den zuvor übermittelten Besetzungsvorschlag, wonach beabsichtigt sei, den Bewerber römisch 40 mit der Funktion zu betrauen, kein Einwand bestehe.
  7. Mit Schreiben vom 24.04.2020 teilte die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landespolizeidirektion XXXX mit, keinen Einwand gegen die beabsichtigte Besetzung zu haben.
  8. Mit Schreiben vom 24.04.2020 teilte die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landespolizeidirektion römisch 40 mit, keinen Einwand gegen die beabsichtigte Besetzung zu haben.
  9. Mit Schreiben vom 27.04.2020 legte die belangte Behörde den Besetzungsvorschlag dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung I/1 vor, das mit Schreiben vom 28.04.2020 mitteilte, keinen Einwand zu erheben.
  10. Mit Verfügung der belangten Behörde wurde der Bewerber XXXX mit Wirksamkeit vom 01.05.2020 mit der verfahrensgegenständlichen Funktion betraut.
  11. Mit Verfügung der belangten Behörde wurde der Bewerber römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.05.2020 mit der verfahrensgegenständlichen Funktion betraut.
  12. Mit Schreiben vom 05.05.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Bewerbungsansuchen nicht entsprochen werden konnte.
  13. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 21.09.2020 die Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, insbesondere die Feststellung, er sei aufgrund des Alters diskriminiert worden. Begründend führte der Beschwerdeführer nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, der Mitbewerber sei um mehr als neun Jahre jünger und ihm in allen Belangen des Laufbahnvergleichs nachgereiht. In einem Gespräch mit XXXX habe er erfahren, dass alle Bewerber gleich gut gewesen seien, er selbst keine Defizite oder Schwächen habe, jedoch jemand anderer der „Richtige“ für die Besetzung gewesen sei.
  14. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 21.09.2020 die Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, insbesondere die Feststellung, er sei aufgrund des Alters diskriminiert worden. Begründend führte der Beschwerdeführer nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, der Mitbewerber sei um mehr als neun Jahre jünger und ihm in allen Belangen des Laufbahnvergleichs nachgereiht. In einem Gespräch mit römisch 40 habe er erfahren, dass alle Bewerber gleich gut gewesen seien, er selbst keine Defizite oder Schwächen habe, jedoch jemand anderer der „Richtige“ für die Besetzung gewesen sei.
  15. Am 09.09.2021 erfolgte eine Sitzung des Senats II der Bundes-Gleichbehandlungskommission, in der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter, ein Vertreter der belangten Behörde ( XXXX ) sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landespolizeidirektion XXXX , XXXX , teilnahmen und zum Bewerbungsverfahren befragt wurden.
  16. Am 09.09.2021 erfolgte eine Sitzung des Senats römisch zwei der Bundes-Gleichbehandlungskommission, in der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter, ein Vertreter der belangten Behörde ( römisch 40 ) sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 , teilnahmen und zum Bewerbungsverfahren befragt wurden. In ihrem Gutachten vom 22.11.2021 stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission fest, dass die Besetzung der Funktion mit dem Mitbewerber eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle. Begründend führte sie aus, zwischen den beiden Bewerbern bestehe ein Altersunterschied von mehr als neun Jahren. Weder im schriftlichen noch im mündlichen Vorbringen habe die belangte Behörde darlegen können, dass das Alter keine Rolle bei der Besetzung gespielt habe. In Summe sei für den Senat nicht der Eindruck entstanden, dass sich die belangte Behörde mit der gebotenen Genauigkeit, Sorgfalt und Objektivität mit der Eignung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. In ihrem Gutachten vom 22.11.2021 stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission fest, dass die Besetzung der Funktion mit dem Mitbewerber eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle. Begründend führte sie aus, zwischen den beiden Bewerbern bestehe ein Altersunterschied von mehr als neun Jahren. Weder im schriftlichen noch im mündlichen Vorbringen habe die belangte Behörde darlegen können, dass das Alter keine Rolle bei der Besetzung gespielt habe. In Summe sei für den Senat nicht der Eindruck entstanden, dass sich die belangte Behörde mit der gebotenen Genauigkeit, Sorgfalt und Objektivität mit der Eignung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.
  17. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.12.2021 unter Hinweis auf die im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellte Diskriminierung den Ersatz des bislang eingetretenen Vermögensschadens bzw. den Ersatz des künftigen Vermögensschadens.
  18. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 04.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag vom 14.12.2021, lautend auf Ersatz des bislang eingetretenen Vermögensschadens (Bezugsdifferenz z.B. E1/5 – E1/6 für den Zeitraum ab der erfolgten Bestellung der Mitbewerberin), bzw. auf Ersatz des künftigen Vermögensschadens (Fortzahlung der monatlichen Bezugsdifferenz z.B. E1/5 – E1/6 bis zur tatsächlichen Erlangung der besoldungsrechtlichen Stellung E1/6) gemäß §§ 20 Abs. 3 iVm 18a, 19a und 19b sowie §§ 4 Z 5 und 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG ab.
  19. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 04.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag vom 14.12.2021, lautend auf Ersatz des bislang eingetretenen Vermögensschadens (Bezugsdifferenz z.B. E1/5 – E1/6 für den Zeitraum ab der erfolgten Bestellung der Mitbewerberin), bzw. auf Ersatz des künftigen Vermögensschadens (Fortzahlung der monatlichen Bezugsdifferenz z.B. E1/5 – E1/6 bis zur tatsächlichen Erlangung der besoldungsrechtlichen Stellung E1/6) gemäß Paragraphen 20, Absatz 3, in Verbindung mit 18a, 19a und 19b sowie Paragraphen 4, Ziffer 5 und 13 Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem vom Stadtpolizeikommandanten des SPK XXXX , XXXX , erstatteten Besetzungsvorschlag seien die Gründe für seinen Vorschlag zugunsten des zum Zuge gekommenen XXXX , zu entnehmen. Auch der zuständige Dienststellenausschuss beim SPK XXXX habe keinen Einwand gegen den Besetzungsvorschlag erhoben. Sowohl der XXXX als auch der XXXX seien mit gegenständlichem Besetzungsvorschlag einverstanden gewesen. Weder der zuständige Fachausschuss noch die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landespolizeidirektion XXXX hätten Einwendungen gegen die beabsichtige Neubesetzung erhoben. Auch vom Bundesministerium für Inneres, XXXX seien keine Einwände erhoben worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dem vom Stadtpolizeikommandanten des SPK römisch 40 , römisch 40 , erstatteten Besetzungsvorschlag seien die Gründe für seinen Vorschlag zugunsten des zum Zuge gekommenen römisch 40 , zu entnehmen. Auch der zuständige Dienststellenausschuss beim SPK römisch 40 habe keinen Einwand gegen den Besetzungsvorschlag erhoben. Sowohl der römisch 40 als auch der römisch 40 seien mit gegenständlichem Besetzungsvorschlag einverstanden gewesen. Weder der zuständige Fachausschuss noch die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landespolizeidirektion römisch 40 hätten Einwendungen gegen die beabsichtige Neubesetzung erhoben. Auch vom Bundesministerium für Inneres, römisch 40 seien keine Einwände erhoben worden. Inhaltlich führte die belangte Behörde aus, dass zwar leicht feststellbar sei, dass XXXX in den Bereichen Eintritt/dienstführender/leitender Beamter jeweils um 22, 13 und vier Jahre hinter den Beschwerdeführer zu reihen sei. Es könne jedoch für beide Bewerber ein gewisses Maß an dienstlicher Erfahrung vermutet werden. Ein Automatismus, dass allein aufgrund der längeren Verweildauer in einer bestimmten Verwendungsgruppe auch zwangsläufig eine größere Erfahrung oder Qualifikation abzuleiten sei, bestehe definitiv nicht. Beim dargestellten Vergleich sei ersichtlich, dass sich die Unterschiede der Verweildauer in den jeweiligen Verwendungsgruppen mit jedem Aufstieg in die nächst höhere Gruppe in absoluten Zahlen verringere. Im Zusammenhang mit dem Laufbahnvergleich sei anzumerken, dass XXXX in seiner Laufbahn als leitender Beamter knapp drei Jahre dem gegenständlichen Stadtpolizeikommando angehört habe und daher die dort vorherrschenden personellen Gegebenheiten und örtlichen Eigenheiten gut kenne und darüber hinaus schon mehrere Monate die Funktion und Aufgaben eines stellvertretenden Stadtpolizeikommandanten (inklusive der Wahrnehmung der Agenden des Einsatzreferates) ausübe. Gesamt betrachtet sei ein Vorsprung im Laufbahnvergleich lediglich ein Indiz für eine höhere Qualifikation.Inhaltlich führte die belangte Behörde aus, dass zwar leicht feststellbar sei, dass römisch 40 in den Bereichen Eintritt/dienstführender/leitender Beamter jeweils um 22, 13 und vier Jahre hinter den Beschwerdeführer zu reihen sei. Es könne jedoch für beide Bewerber ein gewisses Maß an dienstlicher Erfahrung vermutet werden. Ein Automatismus, dass allein aufgrund der längeren Verweildauer in einer bestimmten Verwendungsgruppe auch zwangsläufig eine größere Erfahrung oder Qualifikation abzuleiten sei, bestehe definitiv nicht. Beim dargestellten Vergleich sei ersichtlich, dass sich die Unterschiede der Verweildauer in den jeweiligen Verwendungsgruppen mit jedem Aufstieg in die nächst höhere Gruppe in absoluten Zahlen verringere. Im Zusammenhang mit dem Laufbahnvergleich sei anzumerken, dass römisch 40 in seiner Laufbahn als leitender Beamter knapp drei Jahre dem gegenständlichen Stadtpolizeikommando angehört habe und daher die dort vorherrschenden personellen Gegebenheiten und örtlichen Eigenheiten gut kenne und darüber hinaus schon mehrere Monate die Funktion und Aufgaben eines stellvertretenden Stadtpolizeikommandanten (inklusive der Wahrnehmung der Agenden des Einsatzreferates) ausübe. Gesamt betrachtet sei ein Vorsprung im Laufbahnvergleich lediglich ein Indiz für eine höhere Qualifikation. Wie dem Besetzungsvorschlag von XXXX zu entnehmen sei, erfüllen zwar grundsätzlich beide Bewerber die Voraussetzungen zur Erfüllung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben. In den didaktischen Fähigkeiten (Vortragstätigkeit im GAL E2a) sowie in der Absolvierung des Master-Studienganges „Strategisches Sicherheitsmanagement“, der mehrere im Bekanntmachungstext beschriebene Anforderungen (New Public Management, Vortrags- und Präsentationstechnik, Managementwissen, etc.) als Themen zum Inhalt habe, werde ein Qualifikationsvorsprung von XXXX gesehen.Wie dem Besetzungsvorschlag von römisch 40 zu entnehmen sei, erfüllen zwar grundsätzlich beide Bewerber die Voraussetzungen zur Erfüllung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben. In den didaktischen Fähigkeiten (Vortragstätigkeit im GAL E2a) sowie in der Absolvierung des Master-Studienganges „Strategisches Sicherheitsmanagement“, der mehrere im Bekanntmachungstext beschriebene Anforderungen (New Public Management, Vortrags- und Präsentationstechnik, Managementwissen, etc.) als Themen zum Inhalt habe, werde ein Qualifikationsvorsprung von römisch 40 gesehen.
  20. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser verwies er auf das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, insbesondere dessen Seiten 5 ff., aus denen sich insbesondere eine Gegenüberstellung des Laufbahnbildes des Beschwerdeführers mit dem ernannten Mitbewerber ergebe. Es spreche für sich, dass der ernannte Mitbewerber 22 Jahre nach ihm in den Exekutivdienst eingetreten sei, um 13 Jahre weniger Erfahrung als dienstführender Beamter und vier Jahre weniger als leitender Beamter habe. Demgegenüber könne keinesfalls ins Gewicht fallen, dass der Mitbewerber knapp drei Jahre dem betreffenden Stadtpolizeikommando angehört habe und die dort vorherrschenden personellen Gegebenheiten und örtlichen Eigenheiten gut kenne. Er selbst sei im Zuge des Besetzungsverfahrens vom Stadtpolizeikommandanten des SPK 8 weder zu einem Gespräch eingeladen, noch seien Maßnahmen zur Herstellung der Chancengleichheit zwischen den Bewerbern hergestellt worden. Er selbst habe das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt vier Jahre vor dem Mitbewerber abgeschlossen und ergebe sich auch unter Berücksichtigung des weiteren Laufbahnbildes ein Mehr von über vier Jahren als Beamter in der Verwendungsgruppe E1 sowie eine dreieinhalb Jahre lange Erfahrung als stellvertretender Stadtpolizeikommandant gegenüber einer zweimonatigen Erfahrung des Mitbewerbers.
  21. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 19.05.2022 vor.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Behördenvertreters durch, in welcher der Beschwerdeführer sowie die geladenen Zeugen, der Mitbewerber XXXX , der Stadtpolizeikommandanten von XXXX XXXX und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landespolizeidirektion XXXX , XXXX , umfassend zum gegenständlichen Besetzungsverfahren befragt wurden.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Behördenvertreters durch, in welcher der Beschwerdeführer sowie die geladenen Zeugen, der Mitbewerber römisch 40 , der Stadtpolizeikommandanten von römisch 40 römisch 40 und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 , umfassend zum gegenständlichen Besetzungsverfahren befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: 1.
  25. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt der Bewerbung war er im Stadtpolizeikommando XXXX Leiter des Referats Organisation und Dienstbetrieb, dies mit der Bewertung XXXX 1.
  26. Die belangte Behörde machte mit Schreiben vom 17.02.2020 die Neubesetzung der Funktion eines/r stv. Leiter/in des SPK und Leiter/in des Einsatzreferates im SPK XXXX in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6 bekannt.1.
  27. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt der Bewerbung war er im Stadtpolizeikommando römisch 40 Leiter des Referats Organisation und Dienstbetrieb, dies mit der Bewertung römisch 40 1.
  28. Die belangte Behörde machte mit Schreiben vom 17.02.2020 die Neubesetzung der Funktion eines/r stv. Leiter/in des SPK und Leiter/in des Einsatzreferates im SPK römisch 40 in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6 bekannt. Laut dieser haben BewerberInnen für die dauernde Betrauung mit der bezeichneten Funktion folgende Voraussetzungen zu erfüllen: ● das besondere Ernennungserfordernis für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1 oder einer hinsichtlich der Ernennungserfordernisse gleich zu wertenden Verwendungsgruppe (Anlage 1 zum BDG 1979); ● die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für leitende Exekutivbeamte (E1) oder Erbringung der Erfordernisse gem. Anlage 1 zum BDG 1979 (Pkt. 8.18). Als Aufgaben des Arbeitsplatzes wurden genannt: ● Vertretung des SPK-Kommandanten; ● strategische Einsatzplanung und Steuerung des überörtlichen Exekutivdienstes; ● Planung und Durchführung von ordnungsdienstlichen Einsätzen und Schwerpunktaktionen; ● Erstellung von kalendermäßigen Vorbereitungen; ● Einsatzleitung bei ad-hoc Lagen; ● Durchführung der Angelegenheiten von geschlossenen Einheiten, Objektschutz, Einsatztraining, Grenzdienstangelegenheiten und Fremdenwesen; ● fachbezogene Berichterstattung; ● Steuerung der Aus- und Fortbildung. Als Anforderungen des Arbeitsplatzes werden in der Bekanntmachung folgende Punkte genannt: ● umfassende Kenntnisse über die Organisation der LPD XXXX , der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten; umfassende Kenntnisse über die Organisation der LPD römisch 40 , der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten; ● Kenntnisse der Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze; ● Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und der die Sicherheitsexekutive und Sicherheitsbehörden betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe, insbesondere hinsichtlich der den Arbeitsplatz tangierenden Vorschriften und anderer maßgeblicher Normen; Vorschriften zur selbständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung; ● ausgezeichnete Deutschkenntnisse (Rechtschreibung, Grammatik); ● Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind; ● Erfahrung im exekutiven Einsatz und im inneren Dienst; ● Führungserfahrung; ● übergreifendes Fachwissen; ● Kenntnisse im Bereich des New Public Managements; ● Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung (Managementwissen); ● Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik; ● erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnisse interner Applikationen des Arbeitsplatzes. Innerhalb der internen Ausschreibungsfrist langten zwei Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle ein. 1.
  29. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und trat mit XXXX in den Exekutivdienst ein. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b versah er als Exekutivbeamter Dienst im Bereich der nunmehrigen Stadtpolizeikommanden XXXX und XXXX . Im Juni 1995 schloss er die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a ab. Danach versah er seinen Dienst beim Stadtpolizeikommando XXXX und bei der Landespolizeidirektion XXXX . Von September 2006 bis August 2009 absolvierte der Beschwerdeführer die Ausbildung für die Verwendungsgruppe E
  30. Danach war er beim XXXX tätig, bevor er von 01.03.2010 bis 01.05.2013 als stellvertretender Stadtpolizeikommandant im Stadtpolizeikommando XXXX tätig war. Von 14.03.2011 bis 03.06.2012 folgte eine Dienstzuteilung zum Verkehrsreferat des Stadtpolizeikommandos XXXX , von 04.06.2012 bis 30.04.2013 zum Verkehrsreferat des Stadtpolizeikommandos XXXX . Seit 01.05.2013 ist der Beschwerdeführer als Leiter des Referats für Organisation und Dienstbetrieb im Stadtpolizeikommando XXXX tätig. In dieser Zeit erfolgten von 01.01.2018 bis 28.02.2018 eine Dienstzuteilung zum Stadtpolizeikommando XXXX in Vertretung des Stadtpolizeikommandanten bzw. im Zeitraum 01.03.2018 bis 31.05.2018 zum Stadtpolizeikommando XXXX als Leiter des dortigen Referats für Organisation und Dienstbetrieb. Ab Juni 2012 und auch im Besetzungszeitpunkt hatte sein Arbeitsplatz die Bewertung E1/4, seit 01.05.2020 die Bewertung E1/
  31. 1.
  32. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und trat mit römisch 40 in den Exekutivdienst ein. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b versah er als Exekutivbeamter Dienst im Bereich der nunmehrigen Stadtpolizeikommanden römisch 40 und römisch 40 . Im Juni 1995 schloss er die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a ab. Danach versah er seinen Dienst beim Stadtpolizeikommando römisch 40 und bei der Landespolizeidirektion römisch 40 . Von September 2006 bis August 2009 absolvierte der Beschwerdeführer die Ausbildung für die Verwendungsgruppe E
  33. Danach war er beim römisch 40 tätig, bevor er von 01.03.2010 bis 01.05.2013 als stellvertretender Stadtpolizeikommandant im Stadtpolizeikommando römisch 40 tätig war. Von 14.03.2011 bis 03.06.2012 folgte eine Dienstzuteilung zum Verkehrsreferat des Stadtpolizeikommandos römisch 40 , von 04.06.2012 bis 30.04.2013 zum Verkehrsreferat des Stadtpolizeikommandos römisch 40 . Seit 01.05.2013 ist der Beschwerdeführer als Leiter des Referats für Organisation und Dienstbetrieb im Stadtpolizeikommando römisch 40 tätig. In dieser Zeit erfolgten von 01.01.2018 bis 28.02.2018 eine Dienstzuteilung zum Stadtpolizeikommando römisch 40 in Vertretung des Stadtpolizeikommandanten bzw. im Zeitraum 01.03.2018 bis 31.05.2018 zum Stadtpolizeikommando römisch 40 als Leiter des dortigen Referats für Organisation und Dienstbetrieb. Ab Juni 2012 und auch im Besetzungszeitpunkt hatte sein Arbeitsplatz die Bewertung E1/4, seit 01.05.2020 die Bewertung E1/
  34. Der Beschwerdeführer hat von 2006 bis 2009 das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt absolviert, das laut Curriculum im fünften Semester das Fach „Public Management“ im Ausmaß von 1 ECTS umfasst. Als leitender Exekutivbeamter nahm er zudem an zahlreichen internen Seminaren teil, unter anderem am Seminar Präsentationstechnik vom XXXX , „Die Polizei im Spannungsfeld der öffentlichen Wahrnehmung – Polizei, Öffentlichkeit und Social Media“ vom XXXX am Seminar „Sozial- und Methodenkompetenz“ vom XXXX bis XXXX sowie an Seminaren zum Thema Medien- und Öffentlichkeitsarbeit vom XXXX bis 27.09.2017 bzw. XXXX bis 04.10.
  35. Im Stadtpolizeikommando XXXX hält der Beschwerdeführer etwa vierteljährlich Schulungen der ihm unterstellten MitarbeiterInnen im Ausmaß von zwei Stunden ab. Der Beschwerdeführer hat von 2006 bis 2009 das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt absolviert, das laut Curriculum im fünften Semester das Fach „Public Management“ im Ausmaß von 1 ECTS umfasst. Als leitender Exekutivbeamter nahm er zudem an zahlreichen internen Seminaren teil, unter anderem am Seminar Präsentationstechnik vom römisch 40 , „Die Polizei im Spannungsfeld der öffentlichen Wahrnehmung – Polizei, Öffentlichkeit und Social Media“ vom römisch 40 am Seminar „Sozial- und Methodenkompetenz“ vom römisch 40 bis römisch 40 sowie an Seminaren zum Thema Medien- und Öffentlichkeitsarbeit vom römisch 40 bis 27.09.2017 bzw. römisch 40 bis 04.10.
  36. Im Stadtpolizeikommando römisch 40 hält der Beschwerdeführer etwa vierteljährlich Schulungen der ihm unterstellten MitarbeiterInnen im Ausmaß von zwei Stunden ab. Im Rahmen seiner im Zeitpunkt der Bewerbung bestehenden Tätigkeit im Stadtpolizeikommando XXXX war der Beschwerdeführer als Leiter des Referats für Organisation und Dienstbetrieb bzw. als Vertretung des Leiters des Einsatzreferates mit der Einsatzleitung bzw. Unterstützung zahlreicher Großsportveranstaltungen, wie z.B. diverser Fußballspiele auf nationaler und internationaler Ebene im XXXX sowie von Konzerten oder Demonstrationen, betraut. Im Rahmen seiner im Zeitpunkt der Bewerbung bestehenden Tätigkeit im Stadtpolizeikommando römisch 40 war der Beschwerdeführer als Leiter des Referats für Organisation und Dienstbetrieb bzw. als Vertretung des Leiters des Einsatzreferates mit der Einsatzleitung bzw. Unterstützung zahlreicher Großsportveranstaltungen, wie z.B. diverser Fußballspiele auf nationaler und internationaler Ebene im römisch 40 sowie von Konzerten oder Demonstrationen, betraut. 1.
  37. Der zum Zuge gekommene Beamte, XXXX , wurde am XXXX geboren und trat nach Absolvierung des Grundwehrdienstes sowie eines Studiums und Tätigkeit in der Privatwirtschaft mit 01.01.2002 in den Bundesdienst ein. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2c mit 31.07.2004 war er als Beamter in verschiedenen Polizeiinspektionen im XXXX . und XXXX . Bezirk eingeteilt. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a mit 11.12.2008 war XXXX als Sachbearbeiter in verschiedenen Polizeiinspektionen im XXXX . und XXXX . Bezirk tätig. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 mit 31.08.2013 war er als weiterer leitender Beamter als Gruppenoffizier bei der XXXX tätig. Von 02.12.2013 bis 30.06.2014 war er Leiter des Einsatzreferates des Stadtpolizeikommandos XXXX und Stellvertreter des Kommandanten des Stadtpolizeikommandos XXXX . Von 01.07.2014 bis 28.02.2017 war er Leiter des Verkehrsreferates des Stadtpolizeikommandos XXXX , seit 01.03.2017 leitet er das Verkehrsreferat des Stadtpolizeikommandos XXXX . In dieser Zeit war er von 01.06.2018 bis 05.11.2018 als Leiter des Referats für Organisation und Dienstbetrieb dem Stadtpolizeikommando XXXX dienstzugeteilt. Von 06.11.2018 bis 01.02.2109 bzw. seit 01.02.2020 ist XXXX Stellvertreter des Kommandanten des Stadtpolizeikommandos XXXX . Im Zeitpunkt der Bewerbung befand er sich in der Vewendungsgruppe E1, Funktionsgruppe XXXX .1.
  38. Der zum Zuge gekommene Beamte, römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und trat nach Absolvierung des Grundwehrdienstes sowie eines Studiums und Tätigkeit in der Privatwirtschaft mit 01.01.2002 in den Bundesdienst ein. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2c mit 31.07.2004 war er als Beamter in verschiedenen Polizeiinspektionen im römisch 40 . und römisch 40 . Bezirk eingeteilt. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a mit 11.12.2008 war römisch 40 als Sachbearbeiter in verschiedenen Polizeiinspektionen im römisch 40 . und römisch 40 . Bezirk tätig. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 mit 31.08.2013 war er als weiterer leitender Beamter als Gruppenoffizier bei der römisch 40 tätig. Von 02.12.2013 bis 30.06.2014 war er Leiter des Einsatzreferates des Stadtpolizeikommandos römisch 40 und Stellvertreter des Kommandanten des Stadtpolizeikommandos römisch 40 . Von 01.07.2014 bis 28.02.2017 war er Leiter des Verkehrsreferates des Stadtpolizeikommandos römisch 40 , seit 01.03.2017 leitet er das Verkehrsreferat des Stadtpolizeikommandos römisch 40 . In dieser Zeit war er von 01.06.2018 bis 05.11.2018 als Leiter des Referats für Organisation und Dienstbetrieb dem Stadtpolizeikommando römisch 40 dienstzugeteilt. Von 06.11.2018 bis 01.02.2109 bzw. seit 01.02.2020 ist römisch 40 Stellvertreter des Kommandanten des Stadtpolizeikommandos römisch 40 . Im Zeitpunkt der Bewerbung befand er sich in der Vewendungsgruppe E1, Funktionsgruppe römisch 40 . XXXX schloss 2013 das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ sowie 2017 das Master-Studium „Strategisches Sicherheitsmanagement“, jeweils an der Fachhochschule Wiener Neustadt ab. Das Masterstudium beinhaltet laut aktuellem Curriculum unter anderem die Fächer „Strategische Führung im Wandel der Zeit“ (im Umfang von 3 ECTS), „Organisationstheorie und -steuerung“ (3 ECTS), „Strategisches Controlling“ (3 ECTS), „Medien & Krisenkommunikation“ (Vorlesung und Übung mit insgesamt 3 ECTS), „Polizeiliche Führung in besonderen Lagen“ (3 ECTS), „Führung und Management“ (3 ECTS) sowie „Führungscoaching“ (3 ECTS). In einem seiner Studien verfasste der Mitbewerber eine Abschlussarbeit zum Thema der Möglichkeiten der XXXX . Er ist Trainer für Kommunikationstechnik und Konflikthandhabung. römisch 40 schloss 2013 das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ sowie 2017 das Master-Studium „Strategisches Sicherheitsmanagement“, jeweils an der Fachhochschule Wiener Neustadt ab. Das Masterstudium beinhaltet laut aktuellem Curriculum unter anderem die Fächer „Strategische Führung im Wandel der Zeit“ (im Umfang von 3 ECTS), „Organisationstheorie und -steuerung“ (3 ECTS), „Strategisches Controlling“ (3 ECTS), „Medien & Krisenkommunikation“ (Vorlesung und Übung mit insgesamt 3 ECTS), „Polizeiliche Führung in besonderen Lagen“ (3 ECTS), „Führung und Management“ (3 ECTS) sowie „Führungscoaching“ (3 ECTS). In einem seiner Studien verfasste der Mitbewerber eine Abschlussarbeit zum Thema der Möglichkeiten der römisch 40 . Er ist Trainer für Kommunikationstechnik und Konflikthandhabung. Im Stadtpolizeikommando XXXX hält XXXX etwa vierteljährlich Schulungen der MitarbeiterInnen in seinem Referat ab. Zusätzlich unterrichtet er im Grundausbildungslehrgang für dienstführende Beamte zu den Themen Kommunikation und XXXX . Diese Vorträge finden sechs Mal im Jahr statt und umfassen jeweils drei Tage.Im Stadtpolizeikommando römisch 40 hält römisch 40 etwa vierteljährlich Schulungen der MitarbeiterInnen in seinem Referat ab. Zusätzlich unterrichtet er im Grundausbildungslehrgang für dienstführende Beamte zu den Themen Kommunikation und römisch 40 . Diese Vorträge finden sechs Mal im Jahr statt und umfassen jeweils drei Tage. XXXX hat im Rahmen seiner Offizierstätigkeit zahlreiche Einsätze als Kommandant geplant und durchgeführt. In den Zuständigkeitsbereich des Stadtpolizeikommandos, dem er zugeteilt ist, fallen unter anderem alle XXXX von XXXX , bei denen häufig Proteste und Blockadeaktionen stattfinden. Weiters war er oftmals bei Demonstrationen mit der Einsatzleitung betraut. römisch 40 hat im Rahmen seiner Offizierstätigkeit zahlreiche Einsätze als Kommandant geplant und durchgeführt. In den Zuständigkeitsbereich des Stadtpolizeikommandos, dem er zugeteilt ist, fallen unter anderem alle römisch 40 von römisch 40 , bei denen häufig Proteste und Blockadeaktionen stattfinden. Weiters war er oftmals bei Demonstrationen mit der Einsatzleitung betraut. 1.
  39. In der Stellungnahme des Stadtpolizeikommandanten des SPK XXXX vom 11.03.2020 wurde Folgendes festgehalten:1.
  40. In der Stellungnahme des Stadtpolizeikommandanten des SPK römisch 40 vom 11.03.2020 wurde Folgendes festgehalten: „Die gegenständliche Besetzung für den stellvertretenden SPK, Einsatzreferat E1/6 wird wie folgt beurteilt: Die 2 Bewerber sind mir persönlich langjährig bekannt und werden wie folgt gereiht: XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 Bei Hr. XXXX handelt es sich um einen sehr engagierten, motivierten und kompetenten Offizier. Er verfügt gegenüber seinem Mitbewerber über deutlich mehr an Jahren im Exekutivdienst und über 4 Jahre mehr als Polizeioffizier.Bei Hr. römisch 40 handelt es sich um einen sehr engagierten, motivierten und kompetenten Offizier. Er verfügt gegenüber seinem Mitbewerber über deutlich mehr an Jahren im Exekutivdienst und über 4 Jahre mehr als Polizeioffizier. Beide Bewerber haben sich an verschiedenen Dienststellen umfangreiche Führungserfahrungen angeeignet, erfüllen die Voraussetzungen und sind somit in der Lage, die im hs. SPK die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Unabhängig der Unterschiede im direkten Laufbahnvergleich, wonach XXXX vor seinem Mitbewerber rangiert, wird XXXX aus folgenden Gründen präferiert und auf den
  41. Platz gereiht:Unabhängig der Unterschiede im direkten Laufbahnvergleich, wonach römisch 40 vor seinem Mitbewerber rangiert, wird römisch 40 aus folgenden Gründen präferiert und auf den
  42. Platz gereiht: Er hat bereits mehrfach über Monate hindurch die Funktion und Aufgaben eines SPK Stv, (inklusive Wahrnehmung der Agenden des Einsatzreferates) auch bereits im hs. SPK XXXX ausgeübt. Er hat bereits mehrfach über Monate hindurch die Funktion und Aufgaben eines SPK Stv, (inklusive Wahrnehmung der Agenden des Einsatzreferates) auch bereits im hs. SPK römisch 40 ausgeübt. Nicht nur, aber auch durch seine diversen Vortragstätigkeiten (GAL E2a „Führen im Einsatz“ und „Pädagogische Grundlagen“), können seine didaktischen Fähigkeiten und Präsentationstechniken als zusätzliches Plus gegenüber seinem Mitbewerber in Theorie und Praxis hervorgehoben werden. Diese Fähigkeiten sind für die Aufgabe der Aus- und Fortbildung von wesentlicher Bedeutung. Auch das theoretische Wissen und seine Kenntnisse im Bereich New Public Management, effektive und effiziente Ressourcensteuerung, Community Policing/Gemeinsam Sicher, etc., welche in der Bekanntmachung als Anforderungen genannt sind, werden von XXXX erfüllt. Er hat sich diese Kompetenzen im Zuge des MA-Studiengangs „Strategisches Sicherheitsmanagement“ an der FH Wiener Neustadt aneignen können.Auch das theoretische Wissen und seine Kenntnisse im Bereich New Public Management, effektive und effiziente Ressourcensteuerung, Community Policing/Gemeinsam Sicher, etc., welche in der Bekanntmachung als Anforderungen genannt sind, werden von römisch 40 erfüllt. Er hat sich diese Kompetenzen im Zuge des MA-Studiengangs „Strategisches Sicherheitsmanagement“ an der FH Wiener Neustadt aneignen können. Darüber hinaus ist XXXX mit den Gepflogen- und Eigenheiten des SPK XXXX bestens vertraut, zumal er nicht nur fast 3 Jahre als E/1 Beamter im hs. SPK seinen Dienst versieht, sondern bereits auch als eingeteilter Beamte in der damaligen SW.-Abt. XXXX und auch als dienstführender Beamter (somit insgesamt knapp 8 Jahre im hs. SPK) seinen Dienst versehen hat.“Darüber hinaus ist römisch 40 mit den Gepflogen- und Eigenheiten des SPK römisch 40 bestens vertraut, zumal er nicht nur fast 3 Jahre als E/1 Beamter im hs. SPK seinen Dienst versieht, sondern bereits auch als eingeteilter Beamte in der damaligen SW.-Abt. römisch 40 und auch als dienstführender Beamter (somit insgesamt knapp 8 Jahre im hs. SPK) seinen Dienst versehen hat.“ Festgehalten wird, dass es im Besetzungsverfahren kein Hearing bzw. keine Gespräche der Bewerber gegeben hat. 1.
  43. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission hält fest, dass die Besetzung der Funktion des stellvertretenden Leiters/der stellvertretenden Leiterin des SPK und Leitung des Einsatzreferats im SPK XXXX mit XXXX eine Diskriminierung aufgrund des Alters vom Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.1.
  44. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission hält fest, dass die Besetzung der Funktion des stellvertretenden Leiters/der stellvertretenden Leiterin des SPK und Leitung des Einsatzreferats im SPK römisch 40 mit römisch 40 eine Diskriminierung aufgrund des Alters vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle. 1.
  45. Bei XXXX handelt es sich um den insgesamt besser geeigneten Bewerber.1.
  46. Bei römisch 40 handelt es sich um den insgesamt besser geeigneten Bewerber. 1.
  47. Der Beschwerdeführer wurde im Besetzungsverfahren betreffend die Funktion eines/r stv. Leiter/in des SPK und Leiter/in des Einsatzreferates im SPK XXXX weder aufgrund seines Alters noch aus sonstigen Gründen diskriminiert.1.
  48. Der Beschwerdeführer wurde im Besetzungsverfahren betreffend die Funktion eines/r stv. Leiter/in des SPK und Leiter/in des Einsatzreferates im SPK römisch 40 weder aufgrund seines Alters noch aus sonstigen Gründen diskriminiert.
  49. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.
  50. Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers, seine aktuelle Dienststelle sowie seine besoldungsrechtliche Einstufung ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4) bzw. aus dem Verwaltungsakt.2.
  51. Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers, seine aktuelle Dienststelle sowie seine besoldungsrechtliche Einstufung ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 4) bzw. aus dem Verwaltungsakt. 2.
  52. Die Feststellungen betreffend die Bekanntmachung der Neubesetzung, die Voraussetzungen und Anforderungen an die Bewerber sowie die Aufgaben, die mit der Erfüllung des Arbeitsplatzes verbunden sind, ergeben sich aus der im Akt einliegenden Bekanntmachung über die Neubesetzung der Funktion vom 17.02.2020 (vgl. AS 2 f.). 2.
  53. Die Feststellungen betreffend die Bekanntmachung der Neubesetzung, die Voraussetzungen und Anforderungen an die Bewerber sowie die Aufgaben, die mit der Erfüllung des Arbeitsplatzes verbunden sind, ergeben sich aus der im Akt einliegenden Bekanntmachung über die Neubesetzung der Funktion vom 17.02.2020 vergleiche AS 2 f.). Dass sich insgesamt zwei Personen um die ausgeschriebene Funktion beworben haben, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5).Dass sich insgesamt zwei Personen um die ausgeschriebene Funktion beworben haben, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5). 2.
  54. Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers, die einzelnen Verwendungen, seine Aus- und Fortbildungen sowie seine Vortragstätigkeiten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bewerbungsunterlagen, aus den diesbezüglichen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung sowie aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.01.
  55. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Die Feststellungen zum Inhalt des Bachelorstudiums „Polizeiliche Führung“ ergeben sich aus dem auf der Website der Fachhochschule Wiener Neustadt abrufbaren Folder. Ein Ausdruck dieses Folders wurde dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Beilage ./2).Die Feststellungen zum Inhalt des Bachelorstudiums „Polizeiliche Führung“ ergeben sich aus dem auf der Website der Fachhochschule Wiener Neustadt abrufbaren Folder. Ein Ausdruck dieses Folders wurde dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Beilage ./2). 2.
  56. Die Feststellungen zu Lebenslauf, Berufslaufbahn, Aus- und Fortbildung, Vortragstätigkeit sowie Verwendungen von XXXX ergeben sich aus den im Akt einliegenden schlüssigen Bewerbungsunterlagen, die durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. ergänzt wurden. 2.
  57. Die Feststellungen zu Lebenslauf, Berufslaufbahn, Aus- und Fortbildung, Vortragstätigkeit sowie Verwendungen von römisch 40 ergeben sich aus den im Akt einliegenden schlüssigen Bewerbungsunterlagen, die durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. ergänzt wurden. Die Inhalte des Masterstudiums „Strategisches Sicherheitsmanagement“, dessen Curriculum bzw. die Wertigkeit darin enthaltener Lehrveranstaltungen ergeben sich aus einem auf der Website der Fachhochschule Wiener Neustadt abrufbaren Folder zum Studium. Ein Ausdruck wurde als Beilage ./3 dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen. 2.
  58. Die Feststellungen zur Stellungnahme des Stadtpolizeikommandanten des SPK XXXX XXXX zu den beiden Bewerbern basieren auf dem im Akt einliegenden Schreiben.2.
  59. Die Feststellungen zur Stellungnahme des Stadtpolizeikommandanten des SPK römisch 40 römisch 40 zu den beiden Bewerbern basieren auf dem im Akt einliegenden Schreiben. Die Feststellung, dass es im Besetzungsverfahren kein Hearing bzw. keine Gespräche mit den Bewerbern gab, ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5, 20, 25).Die Feststellung, dass es im Besetzungsverfahren kein Hearing bzw. keine Gespräche mit den Bewerbern gab, ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5, 20, 25). 2.
  60. Die Feststellung, dass es sich bei XXXX um den insgesamt besser geeigneten Bewerber handelt, gründet auf folgenden Überlegungen: In der Ausschreibung genannt werden zwölf verschiedene Anforderungen. Der Ausschreibungsbekanntmachung kann keine Gewichtung der einzelnen Anforderungen entnommen werden und auch die belangte Behörde führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass bei diesen Kriterien keine Gewichtung nach Relevanz bestehen würde, sondern sich die Reihung der Bewerber vielmehr aus einer Gesamtbetrachtung zu ergeben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass beide Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung grundsätzlich sämtliche Anforderungskriterien erfüllt haben. Zu den einzelnen Anforderungen ist auszuführen wie folgt:2.
  61. Die Feststellung, dass es sich bei römisch 40 um den insgesamt besser geeigneten Bewerber handelt, gründet auf folgenden Überlegungen: In der Ausschreibung genannt werden zwölf verschiedene Anforderungen. Der Ausschreibungsbekanntmachung kann keine Gewichtung der einzelnen Anforderungen entnommen werden und auch die belangte Behörde führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass bei diesen Kriterien keine Gewichtung nach Relevanz bestehen würde, sondern sich die Reihung der Bewerber vielmehr aus einer Gesamtbetrachtung zu ergeben habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6). Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass beide Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung grundsätzlich sämtliche Anforderungskriterien erfüllt haben. Zu den einzelnen Anforderungen ist auszuführen wie folgt: 2.6.
  62. Zu den umfassenden Kenntnissen über die Organisation der Landespolizeidirektion XXXX , der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten2.6.
  63. Zu den umfassenden Kenntnissen über die Organisation der Landespolizeidirektion römisch 40 , der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten Es ist davon auszugehen, dass beide Bewerber dieses Erfordernis vollumfänglich erfüllen, sind beide doch schon jahrelang in der Landespolizeidirektion XXXX und dort bei verschiedenen Organisationseinheiten in unterschiedlichen Funktionen tätig. Aufgrund der unterschiedlichen Verwendungen der Bewerber wurde zwangsläufig auch das entsprechende Wissen über die konkrete Organisation sowie die Aufgaben der unterschiedlichen Organisationseinheiten gewonnen.Es ist davon auszugehen, dass beide Bewerber dieses Erfordernis vollumfänglich erfüllen, sind beide doch schon jahrelang in der Landespolizeidirektion römisch 40 und dort bei verschiedenen Organisationseinheiten in unterschiedlichen Funktionen tätig. Aufgrund der unterschiedlichen Verwendungen der Bewerber wurde zwangsläufig auch das entsprechende Wissen über die konkrete Organisation sowie die Aufgaben der unterschiedlichen Organisationseinheiten gewonnen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer eine längere Verwendung im Bundesdienst, im Speziellen an verschiedenen Positionen in der Landespolizeidirektion XXXX aufweist. Allerdings verfügt auch der Mitbewerber XXXX über jahrelange Erfahrung. Beide Bewerber weisen jeweils Zeiten bei einem Einsatz-, Organisations- und Verkehrsreferat bzw. als stellvertretender Leiter eines Stadtpolizeikommandos auf. Nach Ablauf dieser Verwendungsdauer und aufgrund der verschiedenen Stationen als E1-Beamter, die beide Bewerber gleichermaßen aufweisen, ist nicht mehr davon auszugehen, dass aus einer etwaigen längeren Verwendung, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, ein wesentlich größerer Mehrwert hinsichtlich des Kriteriums „Kenntnisse über die Organisation, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“ zu gewinnen ist, sodass in diesem Punkt die Bewerber gleich zu bewerten sind.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer eine längere Verwendung im Bundesdienst, im Speziellen an verschiedenen Positionen in der Landespolizeidirektion römisch 40 aufweist. Allerdings verfügt auch der Mitbewerber römisch 40 über jahrelange Erfahrung. Beide Bewerber weisen jeweils Zeiten bei einem Einsatz-, Organisations- und Verkehrsreferat bzw. als stellvertretender Leiter eines Stadtpolizeikommandos auf. Nach Ablauf dieser Verwendungsdauer und aufgrund der verschiedenen Stationen als E1-Beamter, die beide Bewerber gleichermaßen aufweisen, ist nicht mehr davon auszugehen, dass aus einer etwaigen längeren Verwendung, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, ein wesentlich größerer Mehrwert hinsichtlich des Kriteriums „Kenntnisse über die Organisation, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“ zu gewinnen ist, sodass in diesem Punkt die Bewerber gleich zu bewerten sind. 2.6.
  64. Zu den Kenntnissen über die Arbeitsabläufe der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze Zu diesem Punkt darf einleitend auf das bereits zu Punkt 2.6.
  65. Ausgeführte verwiesen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Verwendungen der Bewerber ist davon auszugehen, dass diese im entsprechenden Ausmaß Kenntnis über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der in dieser bestehenden Arbeitsplätze gewonnen haben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene XXXX gaben glaubwürdig an, diese Anforderung zu erfüllen. So gab der Beschwerdeführer an, dass dies aufgrund einer Berufslaufbahn von 40 Jahren zwangsläufig so sei, dass man damit täglich konfrontiert sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). XXXX führte aus, dass er über diese Kenntnisse aufgrund der verschiedenen Funktionen, die er bis zu diesem Zeitpunkt in der Exekutive erfüllt habe, verfüge (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17). Beide Bewerber konnten aufgrund ihrer unterschiedlichen Verwendungen in der Organisation in Leitungsposition auf verschiedenen Stadtpolizeikommanden Einblicke aus unterschiedlicher Perspektive gewinnen und somit hinsichtlich dieses Kriteriums ein umfangreiches Wissen aufbauen.Zu diesem Punkt darf einleitend auf das bereits zu Punkt 2.6.
  66. Ausgeführte verwiesen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Verwendungen der Bewerber ist davon auszugehen, dass diese im entsprechenden Ausmaß Kenntnis über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der in dieser bestehenden Arbeitsplätze gewonnen haben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene römisch 40 gaben glaubwürdig an, diese Anforderung zu erfüllen. So gab der Beschwerdeführer an, dass dies aufgrund einer Berufslaufbahn von 40 Jahren zwangsläufig so sei, dass man damit täglich konfrontiert sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9). römisch 40 führte aus, dass er über diese Kenntnisse aufgrund der verschiedenen Funktionen, die er bis zu diesem Zeitpunkt in der Exekutive erfüllt habe, verfüge vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 17). Beide Bewerber konnten aufgrund ihrer unterschiedlichen Verwendungen in der Organisation in Leitungsposition auf verschiedenen Stadtpolizeikommanden Einblicke aus unterschiedlicher Perspektive gewinnen und somit hinsichtlich dieses Kriteriums ein umfangreiches Wissen aufbauen. Im Ergebnis sind beide Bewerber in diesem Punkt gleich zu bewerten, insbesondere weil es diesbezüglich auf die aktuellen Arbeitsabläufe ankommt. 2.6.
  67. Zu den Kenntnissen der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und der die Sicherheitsexekutive und Sicherheitsbehörden betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe, insbesondere hinsichtlich der den Arbeitsplatz tangierenden Vorschriften und anderen maßgeblichen Normen; Vorschriften zur selbständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei beiden Bewerbern aufgrund ihrer bereits langjährigen Verwendung an verschiedenen Positionen im Exekutivdienst grundsätzlich von einer Kenntnis sämtlicher für den Bereich relevanten Dienstanweisungen und Vorschriften auszugehen ist. Nachdem dieser Anforderungspunkt insbesondere auf die aktuelle Gesetzeslage bzw. die Aktualität der jeweils geltenden Normen abzielt, führt die längere Zeit des Beschwerdeführers im Exekutivdienst bei diesem Punkt nicht zu einer höheren Qualifikation. Beide Bewerber waren in den Jahren vor dem Besetzungsverfahren bereits in führender Position tätig und haben in ihren Referaten zu diesen Themen MitarbeiterInnenschulungen abgehalten, sodass sich beide im Rahmen ihrer Tätigkeit dieses Wissen angeeignet haben. Auch in diesem Punkt sind die Bewerber als gleich geeignet einzustufen. 2.6.
  68. Zu den ausgezeichneten Deutschkenntnissen (Rechtsschreibung, Grammatik) Diesbezüglich konnten beide Bewerber umfangreiche Kenntnisse vorweisen, wovon sich das erkennende Gericht aufgrund der schriftlichen Bewerbungsunterlagen der beiden Bewerber sowie hinsichtlich der Rhetorik auch in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. In diesem Punkt sind die Bewerber gleich zu bewerten. 2.6.
  69. Zu den Kenntnissen und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind Zu diesem Ausschreibungspunkt ergibt sich aus den Bewerbungsunterlagen, dem Parteienvorbringen und den Zeugenaussagen Folgendes: Der Beschwerdeführer ist unbestritten früher in den Exekutivdienst eingetreten. Er wies im Zeitpunkt der Antragstellung 22 Jahre mehr im Exekutivdienst, 13 Jahre mehr als dienstführender Beamter bzw. vier Jahre mehr als leitender Beamter auf. In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine Erfahrung als E1-Beamter. Er sei seit 2010 Kommandant in Ordnungsdiensteinheiten gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Zu diesem Ausschreibungspunkt ergibt sich aus den Bewerbungsunterlagen, dem Parteienvorbringen und den Zeugenaussagen Folgendes: Der Beschwerdeführer ist unbestritten früher in den Exekutivdienst eingetreten. Er wies im Zeitpunkt der Antragstellung 22 Jahre mehr im Exekutivdienst, 13 Jahre mehr als dienstführender Beamter bzw. vier Jahre mehr als leitender Beamter auf. In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine Erfahrung als E1-Beamter. Er sei seit 2010 Kommandant in Ordnungsdiensteinheiten gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10). Die Dauer des Dienstes stellte jedoch, wie den Ausschreibungsunterlagen entnommen werden kann, kein eigenes Ausschreibungskriterium dar. Beide Bewerber weisen insgesamt eine lange Tätigkeit im Exekutivdienst auf, dies auch in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern wie insbesondere als E1-Beamte in verschiedenen Referaten eines Stadtpolizeikommandos, sodass bei beiden von einer umfassenden Kenntnis sowie umfangreichen Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind, auszugehen ist. Aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit auch des zweiten Bewerbers in derartigen Funktionen ist nicht davon auszugehen, dass aus der längeren Verweildauer des Beschwerdeführers ein entsprechend größerer Mehrwert zu ziehen ist. In diesem Punkt sind die Bewerber als gleich geeignet anzusehen. 2.6.
  70. Zu den Erfahrungen im exekutiven Einsatz und im inneren Dienst Nachgefragt gab die belangte Behörde zu diesem Kriterium an, das Dienstalter könne bei diesem Anforderungspunkt eine Indizwirkung haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung an, durch die Tätigkeiten im Organisationsreferat sei der innere Dienst ganz großgeschrieben. Er könne auch zahlreiche Erfahrungen im Exekutiveinsatz aufweisen, wie insbesondere als Einsatzabschnitts- bzw. Einsatzkommandant bei zahlreichen Fußballspielen, anderen Sportveranstaltungen, Musikveranstaltungen, aber auch bei Schwerpunkteinsätzen, unter anderem zum Zwecke der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität.Nachgefragt gab die belangte Behörde zu diesem Kriterium an, das Dienstalter könne bei diesem Anforderungspunkt eine Indizwirkung haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 14). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung an, durch die Tätigkeiten im Organisationsreferat sei der innere Dienst ganz großgeschrieben. Er könne auch zahlreiche Erfahrungen im Exekutiveinsatz aufweisen, wie insbesondere als Einsatzabschnitts- bzw. Einsatzkommandant bei zahlreichen Fußballspielen, anderen Sportveranstaltungen, Musikveranstaltungen, aber auch bei Schwerpunkteinsätzen, unter anderem zum Zwecke der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität. XXXX führte diesbezüglich an, während seiner gesamten Tätigkeit bei der Exekutive immer im exekutiven Außendienst eingeteilt gewesen zu sein. Deswegen habe er die nötigen Erfahrungen sowohl im Bereich der Dienstverrichtung in einem Stadtpolizeikommando als auch für die Abarbeitung von Großlagen machen können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17). römisch 40 führte diesbezüglich an, während seiner gesamten Tätigkeit bei der Exekutive immer im exekutiven Außendienst eingeteilt gewesen zu sein. Deswegen habe er die nötigen Erfahrungen sowohl im Bereich der Dienstverrichtung in einem Stadtpolizeikommando als auch für die Abarbeitung von Großlagen machen können vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 17). In diesem Punkt sind die Erfahrungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner längeren Erfahrungsdauer im Dienst höher zu bewerten als jene von XXXX In diesem Punkt sind die Erfahrungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner längeren Erfahrungsdauer im Dienst höher zu bewerten als jene von römisch 40 2.6.
  71. Zur Führungserfahrung Beide Bewerber hatten in ihrer Berufslaufbahn, wie dem im Akt einliegenden Laufbahndatenvergleich zu entnehmen ist und im gegenständlichen Erkenntnis unter Punkt 1.
  72. bzw. 1.
  73. festgestellt wurde, schon verschiedene Führungspositionen inne, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich längere Zeiten aufweist. Dazu befragt, inwieweit das Alter bei der Anforderung der Führungserfahrung eine Rolle spielen könne, gab der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung an, das Alter könne ein Indiz für Führungserfahrung sein, müsse es aber nicht sein. Es könne durchaus sein, dass jemand mit niedrigerem Dienstalter höhere Führungskompetenz aufweise (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).Dazu befragt, inwieweit das Alter bei der Anforderung der Führungserfahrung eine Rolle spielen könne, gab der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung an, das Alter könne ein Indiz für Führungserfahrung sein, müsse es aber nicht sein. Es könne durchaus sein, dass jemand mit niedrigerem Dienstalter höhere Führungskompetenz aufweise vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 7). Der Beschwerdeführer führte dazu aus, durch seine Exekutiveinsätze und die Referatsführung sei eine Führungserfahrung wohl ersichtlich. Gerade in einem Organisationsreferat sei Führungserfahrung notwendig. Man eigne sich diese durch die Leitungsfunktion auch an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11).Der Beschwerdeführer führte dazu aus, durch seine Exekutiveinsätze und die Referatsführung sei eine Führungserfahrung wohl ersichtlich. Gerade in einem Organisationsreferat sei Führungserfahrung notwendig. Man eigne sich diese durch die Leitungsfunktion auch an vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 11). XXXX konnte zusätzlich theoretisches Wissen in seinem Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ gewinnen, welches Lehrveranstaltungen zu Themen wie „Polizeiliche Führung in besonderen Lagen“ oder „Führung & Management“ oder „Führungscoaching“ beinhaltet. Zu seiner praktischen Führungserfahrung gab er in der mündlichen Verhandlung an, in seiner Karriere alle Positionen durchlaufen zu haben, in denen Führungsverantwortung auszuüben sei. Er habe beginnend mit 2007 alle Führungsstufen durchlaufen und sei ca. zehn Jahre lang als Kommandant in einer geschlossenen Einheit tätig gewesen. In diesen Jahren habe er als Offizier zahlreiche Einsätze als Kommandant geplant und durchgeführt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 18). römisch 40 konnte zusätzlich theoretisches Wissen in seinem Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ gewinnen, welches Lehrveranstaltungen zu Themen wie „Polizeiliche Führung in besonderen Lagen“ oder „Führung & Management“ oder „Führungscoaching“ beinhaltet. Zu seiner praktischen Führungserfahrung gab er in der mündlichen Verhandlung an, in seiner Karriere alle Positionen durchlaufen zu haben, in denen Führungsverantwortung auszuüben sei. Er habe beginnend mit 2007 alle Führungsstufen durchlaufen und sei ca. zehn Jahre lang als Kommandant in einer geschlossenen Einheit tätig gewesen. In diesen Jahren habe er als Offizier zahlreiche Einsätze als Kommandant geplant und durchgeführt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 18). Der Beschwerdeführer weist längere Führungserfahrung auf, XXXX gleicht die kürzere Führungserfahrung mit einem Mehr an theoretischem Wissen, das in seine Führungstätigkeit einfließt, aus. Der Beschwerdeführer weist längere Führungserfahrung auf, römisch 40 gleicht die kürzere Führungserfahrung mit einem Mehr an theoretischem Wissen, das in seine Führungstätigkeit einfließt, aus. Im Ergebnis sind die Bewerber in diesem Punkt als gleich zu bewerten. 2.6.
  74. Zum übergreifenden Fachwissen Die belangte Behörde führte diesbezüglich nachgefragt aus, dass darunter in erster Linie das Wissen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, wie z.B. die Bestimmungen der StVO, des KFG, FSG, StGB oder der StPO, zu verstehen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11).Die belangte Behörde führte diesbezüglich nachgefragt aus, dass darunter in erster Linie das Wissen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, wie z.B. die Bestimmungen der StVO, des KFG, FSG, StGB oder der StPO, zu verstehen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 11). Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbewerber weisen diesbezüglich umfassendes Wissen auf. Beide müssen sich aufgrund der durchzuführenden Schulungen der MitarbeiterInnen diesbezüglich auf aktuellem Stand halten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12) und geben das gewonnene Wissen an andere weiter. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbewerber weisen diesbezüglich umfassendes Wissen auf. Beide müssen sich aufgrund der durchzuführenden Schulungen der MitarbeiterInnen diesbezüglich auf aktuellem Stand halten vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12) und geben das gewonnene Wissen an andere weiter. Insgesamt gesehen sind beide Bewerber in diesem Punkt als gleich zu bewerten. 2.6.
  75. Zu den Kenntnissen im Bereich des New Public Managements Beide Bewerber weisen Kenntnisse im Bereich des New Public Managements auf, wobei sie ihr theoretisches Wissen schon über Jahre in der Praxis umsetzen konnten. Beide Bewerber haben an der Fachhochschule Wiener Neustadt das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ absolviert, dessen Curriculum auch eine mit 1 ECTS bewertete Lehrveranstaltung zum Thema Public Management enthält. Der Beschwerdeführer hat das Studium 2009 abgeschlossen, der Mitbewerber
  76. XXXX hat zusätzlich das Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ absolviert, dessen Curriculum zwar keine Lehrveranstaltung mit diesem Titel aufweist, in dessen Lehrinhalten sich jedoch an zahlreichen Stellen Materien des New Public Managements widerspiegeln, wie etwa in Lehrveranstaltungen wie „Strategische Führung im Wandel der Zeit“ oder zu den diversen Führungsthemen. Beide Bewerber weisen Kenntnisse im Bereich des New Public Managements auf, wobei sie ihr theoretisches Wissen schon über Jahre in der Praxis umsetzen konnten. Beide Bewerber haben an der Fachhochschule Wiener Neustadt das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ absolviert, dessen Curriculum auch eine mit 1 ECTS bewertete Lehrveranstaltung zum Thema Public Management enthält. Der Beschwerdeführer hat das Studium 2009 abgeschlossen, der Mitbewerber
  77. römisch 40 hat zusätzlich das Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ absolviert, dessen Curriculum zwar keine Lehrveranstaltung mit diesem Titel aufweist, in dessen Lehrinhalten sich jedoch an zahlreichen Stellen Materien des New Public Managements widerspiegeln, wie etwa in Lehrveranstaltungen wie „Strategische Führung im Wandel der Zeit“ oder zu den diversen Führungsthemen. Dem Beschwerdeführer und auch der Bundes-Gleichbehandlungskommission ist zuzustimmen, dass das Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ nach dem Anforderungskatalog der Ausschreibung nicht explizit gefordert ist. Dies trifft im Übrigen aber auch auf das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ zu, auf das sich der Beschwerdeführer selbst zur Untermauerung seiner Kenntnisse im Bereich New Public Management berufen hat (vgl. u.a.Verhandlungsprotokoll, S. 12).Dem Beschwerdeführer und auch der Bundes-Gleichbehandlungskommission ist zuzustimmen, dass das Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ nach dem Anforderungskatalog der Ausschreibung nicht explizit gefordert ist. Dies trifft im Übrigen aber auch auf das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ zu, auf das sich der Beschwerdeführer selbst zur Untermauerung seiner Kenntnisse im Bereich New Public Management berufen hat vergleiche u.a.Verhandlungsprotokoll, S. 12). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Bachelor-Studium früher abgeschlossen, ist zu entgegnen, dass XXXX durch die spätere Absolvierung dieses Studiums aktuellere Kenntnisse der Materie, die sich in ständiger Weiterentwicklung befindet, gewinnen konnte. Insofern ist der Abschluss des Bachelor-Studiums für beide Bewerber gleich zu bewerten.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Bachelor-Studium früher abgeschlossen, ist zu entgegnen, dass römisch 40 durch die spätere Absolvierung dieses Studiums aktuellere Kenntnisse der Materie, die sich in ständiger Weiterentwicklung befindet, gewinnen konnte. Insofern ist der Abschluss des Bachelor-Studiums für beide Bewerber gleich zu bewerten. Aufgrund der umfassenderen Ausbildung von XXXX , der sich im Master-Studium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ mit der Thematik von Public Management in verschiedensten Lehrveranstaltungen nochmals vertiefend beschäftigt hat, kommt diesem gesamt betrachtet ein Wissensvorsprung zu. Aufgrund des Studiums hat sich der Mitbewerber nochmals vertiefend mit neueren Entwicklungen beschäftigt und konnte in der Folge dieses aktuellere Wissen in seine tägliche Arbeit einfließen lassen, wie er auch in der mündlichen Verhandlung vorbrachte (siehe dazu ausführlich Verhandlungsprotokoll, S. 18).Aufgrund der umfassenderen Ausbildung von römisch 40 , der sich im Master-Studium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ mit der Thematik von Public Management in verschiedensten Lehrveranstaltungen nochmals vertiefend beschäftigt hat, kommt diesem gesamt betrachtet ein Wissensvorsprung zu. Aufgrund des Studiums hat sich der Mitbewerber nochmals vertiefend mit neueren Entwicklungen beschäftigt und konnte in der Folge dieses aktuellere Wissen in seine tägliche Arbeit einfließen lassen, wie er auch in der mündlichen Verhandlung vorbrachte (siehe dazu ausführlich Verhandlungsprotokoll, S. 18). Aufgrund der umfangreicheren Kenntnisse ist XXXX in diesem Punkt als besser geeignet zu werten.Aufgrund der umfangreicheren Kenntnisse ist römisch 40 in diesem Punkt als besser geeignet zu werten. 2.6.
  78. Zum Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung (Managementwissen) Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf den Besuch von Seminaren der Landespolizeidirektion XXXX (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). XXXX brachte sein absolviertes Master-Studium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ vor (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 19). Laut Curriculum beinhaltet dieses verschiedene Lehrveranstaltungen, die im Bereich des Managements anzusiedeln sind, wie beispielsweise die Lehrveranstaltung „Führung und Management“. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf den Besuch von Seminaren der Landespolizeidirektion römisch 40 vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). römisch 40 brachte sein absolviertes Master-Studium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ vor vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 19). Laut Curriculum beinhaltet dieses verschiedene Lehrveranstaltungen, die im Bereich des Managements anzusiedeln sind, wie beispielsweise die Lehrveranstaltung „Führung und Management“. Aufgrund des Studiums, durch das XXXX ein höheres theoretisches Wissen, dies auf aktuellerem Stand vermittelt wurde, ist davon auszugehen, dass XXXX in diesem Anforderungskriterium höher als der Beschwerdeführer einzustufen ist.Aufgrund des Studiums, durch das römisch 40 ein höheres theoretisches Wissen, dies auf aktuellerem Stand vermittelt wurde, ist davon auszugehen, dass römisch 40 in diesem Anforderungskriterium höher als der Beschwerdeführer einzustufen ist. 2.6.
  79. Zu den Kenntnissen in der Vortrags- und Präsentationstechnik Beide Bewerber weisen Kenntnisse in Vortrags- und Präsentationstechniken auf. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in seiner Bewerbung als Vortragstätigkeit solche in XXXX an (vgl. Bewerbungsunterlagen). XXXX verweist in seiner Bewerbung auf die Trainertätigkeit für Kommunikationstechnik und Konflikthandhabung.Beide Bewerber weisen Kenntnisse in Vortrags- und Präsentationstechniken auf. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in seiner Bewerbung als Vortragstätigkeit solche in römisch 40 an vergleiche Bewerbungsunterlagen). römisch 40 verweist in seiner Bewerbung auf die Trainertätigkeit für Kommunikationstechnik und Konflikthandhabung. Sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX halten in den von ihnen geleiteten Referaten regelmäßig Schulungen der MitarbeiterInnen ab (siehe dazu Verhandlungsprotokoll, S. 13 und 19) und haben zuvor Fortbildungsveranstaltungen zu Vortrags- und Präsentationstechniken besucht. Sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 halten in den von ihnen geleiteten Referaten regelmäßig Schulungen der MitarbeiterInnen ab (siehe dazu Verhandlungsprotokoll, S. 13 und 19) und haben zuvor Fortbildungsveranstaltungen zu Vortrags- und Präsentationstechniken besucht. Zusätzlich fließt in die Bewertung ein, dass XXXX Vortragender im Grundausbildungslehrgang für dienstführende Beamte ist und auch eine Trainerausbildung in Kommunikationstechniken aufweist.Zusätzlich fließt in die Bewertung ein, dass römisch 40 Vortragender im Grundausbildungslehrgang für dienstführende Beamte ist und auch eine Trainerausbildung in Kommunikationstechniken aufweist. Insofern ist eine höhere Qualifizierung von XXXX in diesem Punkt durch die belangte Behörde, die diesem eine höhere Kompetenz im Bereich der Didaktik zugeschrieben hat, für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar. Dies bestätigte sich auch in der mündlichen Verhandlung, als XXXX dazu befragt angab, dass die Vortragstätigkeit an der Fachhochschule Wiener Neustadt ein höheres Maß an Vorbereitung und Aufwand erfordert als die Schulungen an den eigenen Dienststellen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 21).Insofern ist eine höhere Qualifizierung von römisch 40 in diesem Punkt durch die belangte Behörde, die diesem eine höhere Kompetenz im Bereich der Didaktik zugeschrieben hat, für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar. Dies bestätigte sich auch in der mündlichen Verhandlung, als römisch 40 dazu befragt angab, dass die Vortragstätigkeit an der Fachhochschule Wiener Neustadt ein höheres Maß an Vorbereitung und Aufwand erfordert als die Schulungen an den eigenen Dienststellen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 21). 2.6.
  80. Zu den erweiterten EDV-Anwenderkenntnissen und Kenntnissen der internen Applikationen des Arbeitsplatzes Aufgrund der jeweiligen Verwendung der Bewerber ist davon auszugehen, dass beide im Besetzungszeitpunkt entsprechende Kenntnisse in ausreichendem und gleichwertigem Maße aufweisen. In diesem Anforderungspunkt sind die Bewerber gleich zu beurteilen. Gesamt betrachtet weist XXXX im Vergleich zum Beschwerdeführer in mehreren Anforderungskriterien eine höhere Qualifizierung auf, sodass in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nach der Gegenüberstellung der Qualifikationen in sämtlichen Anforderungskriterien davon ausgegangen werden kann, dass XXXX für die ausgeschriebene Funktion im Zeitpunkt der Bewerbung besser geeignet war.Gesamt betrachtet weist römisch 40 im Vergleich zum Beschwerdeführer in mehreren Anforderungskriterien eine höhere Qualifizierung auf, sodass in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nach der Gegenüberstellung der Qualifikationen in sämtlichen Anforderungskriterien davon ausgegangen werden kann, dass römisch 40 für die ausgeschriebene Funktion im Zeitpunkt der Bewerbung besser geeignet war. 2.
  81. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission stellt sich für das erkennende Gericht in seiner Gesamtheit als nicht schlüssig dar. So wurde etwa angeführt, dass die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landespolizeidirektion XXXX , die im Besetzungsverfahren keinen Einwand gegen die beabsichtigte Besetzung erhoben hat (vgl. das Schreiben vom 24.04.2020), später – bei näherem Wissen – nicht mehr dem Besetzungsvorschlag zugestimmt hätte. Warum keine Zustimmung erfolgt wäre, kann dem Gutachten jedoch nicht entnommen werden. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen Gleichbehandlungsbeauftragte XXXX konnte auch nicht schlüssig erklären, weswegen sie ihre Meinung geändert habe und sodann von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ausgehen würde. Vielmehr gab sie an, sich mangels Zeit nicht im Detail mit jeder einzelnen Bewerbung befassen zu können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 31). Sie vermeinte, sich an Informationen betreffend eine Diskriminierung betreffend die Weltanschauung erinnern zu können, wozu der Beschwerdeführer nachgefragt angab, dass die Weltanschauung im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 32). Die Zeugin gab sodann an, sich genauer hätte anschauen zu müssen, ob beide Bewerber die Anforderungen erfüllen würden. Dazu im Widerspruch führte sie sodann jedoch an, nicht die Eignung näher zu prüfen, sondern nur das Vorliegen eines Diskriminierungsgrundes. Der sei offenbar beim Alter gegeben. Die Gleichbehandlungsbeauftragte verstrickte sich sodann in der mündlichen Verhandlung in Widersprüche, inwieweit sie bei der Prüfung auf Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auch die Eignung miteinbeziehen müsse. Sie konnte auch nach Einsicht in das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht plausibel schildern, aus welchem Grund aus ihrer Sicht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegen würde (siehe dazu ausführlich Verhandlungsprotokoll, S. 32 ff.).2.
  82. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission stellt sich für das erkennende Gericht in seiner Gesamtheit als nicht schlüssig dar. So wurde etwa angeführt, dass die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landespolizeidirektion römisch 40 , die im Besetzungsverfahren keinen Einwand gegen die beabsichtigte Besetzung erhoben hat vergleiche das Schreiben vom 24.04.2020), später – bei näherem Wissen – nicht mehr dem Besetzungsvorschlag zugestimmt hätte. Warum keine Zustimmung erfolgt wäre, kann dem Gutachten jedoch nicht entnommen werden. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen Gleichbehandlungsbeauftragte römisch 40 konnte auch nicht schlüssig erklären, weswegen sie ihre Meinung geändert habe und sodann von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ausgehen würde. Vielmehr gab sie an, sich mangels Zeit nicht im Detail mit jeder einzelnen Bewerbung befassen zu können vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 31). Sie vermeinte, sich an Informationen betreffend eine Diskriminierung betreffend die Weltanschauung erinnern zu können, wozu der Beschwerdeführer nachgefragt angab, dass die Weltanschauung im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz gewesen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 32). Die Zeugin gab sodann an, sich genauer hätte anschauen zu müssen, ob beide Bewerber die Anforderungen erfüllen würden. Dazu im Widerspruch führte sie sodann jedoch an, nicht die Eignung näher zu prüfen, sondern nur das Vorliegen eines Diskriminierungsgrundes. Der sei offenbar beim Alter gegeben. Die Gleichbehandlungsbeauftragte verstrickte sich sodann in der mündlichen Verhandlung in Widersprüche, inwieweit sie bei der Prüfung auf Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auch die Eignung miteinbeziehen müsse. Sie konnte auch nach Einsicht in das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht plausibel schildern, aus welchem Grund aus ihrer Sicht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegen würde (siehe dazu ausführlich Verhandlungsprotokoll, S. 32 ff.). Wenn die Bundes-Gleichbehandlungskommission nach einem Vergleich der Laufbahnen der Bewerber vorbringt, dass der Beschwerdeführer ein Mehr an 22 Jahren im Exekutivdienst, 13 Jahren als E2a-Beamter bzw. 4 Jahren in einer E1-Verwendung aufweise, ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Daraus ist jedoch in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht zwingend eine bessere Eignung abzuleiten. Nach einem gewissen Zeitraum relativiert sich der diesbezügliche Vorsprung. Die belangte Behörde setzte sich in ihrem Bescheid mit diesem Argument der Bundes-Gleichbehandlungskommission auch auseinander, und kam in schlüssiger Weise zum Ergebnis, dass aufgrund der jeweiligen bisherigen Laufbahn bei beiden Bewerbern ein gewisses Maß an dienstlicher Erfahrung vermutet werden könne. Ein Automatismus, dass allein aufgrund der längeren Verweisdauer in einer bestimmten Verwendungsgruppe auch zwangsläufig eine größere Erfahrung oder Qualifikation abzuleiten sei, bestehe dabei aber nicht. Zum Argument der Bundes-Gleichbehandlungskommission, das Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ sei nicht von der Ausschreibung gefordert gewesen, ist anzuführen, dass dies tatsächlich nicht explizit in der Ausschreibung genannt wurde. Der belangten Behörde ist jedoch zuzustimmen, dass XXXX durch dieses Studium ein zusätzliches theoretisches Wissen vermittelt wurde, aufgrund dessen seine bessere Eignung in mehreren Anforderungskriterien – wie beweiswürdigend ausgeführt – gegeben ist. Im Übrigen ist auch das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ nicht als Anforderungskriterium genannt. Auf dieses stützte sich der Beschwerdeführer selbst, indem er angab, dieses Jahre vor XXXX abgeschlossen zu haben. Wie bereits oben angeführt, steht diesbezüglich einem früheren Abschluss des Studiums und der damit verbundenen längeren Nutzung des Wissens gegenüber, dass ein späterer Abschluss aktuelleres Wissen vermittelt, dies gerade in einer Materie wie Public Management, die sich ständig weiterentwickelt. Insofern kann – wie beweiswürdigend ausgeführt – in einem früheren Abschluss (genauso wie in einem späteren Abschluss) nicht zwingend ein Vorteil gesehen werden.Zum Argument der Bundes-Gleichbehandlungskommission, das Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ sei nicht von der Ausschreibung gefordert gewesen, ist anzuführen, dass dies tatsächlich nicht explizit in der Ausschreibung genannt wurde. Der belangten Behörde ist jedoch zuzustimmen, dass römisch 40 durch dieses Studium ein zusätzliches theoretisches Wissen vermittelt wurde, aufgrund dessen seine bessere Eignung in mehreren Anforderungskriterien – wie beweiswürdigend ausgeführt – gegeben ist. Im Übrigen ist auch das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ nicht als Anforderungskriterium genannt. Auf dieses stützte sich der Beschwerdeführer selbst, indem er angab, dieses Jahre vor römisch 40 abgeschlossen zu haben. Wie bereits oben angeführt, steht diesbezüglich einem früheren Abschluss des Studiums und der damit verbundenen längeren Nutzung des Wissens gegenüber, dass ein späterer Abschluss aktuelleres Wissen vermittelt, dies gerade in einer Materie wie Public Management, die sich ständig weiterentwickelt. Insofern kann – wie beweiswürdigend ausgeführt – in einem früheren Abschluss (genauso wie in einem späteren Abschluss) nicht zwingend ein Vorteil gesehen werden. Zum Vorbringen, es habe der Leiter des Stadtpolizeikommandos, bei dem XXXX bereits seit Jahren beschäftigt gewesen sei, die Beurteilung vorgenommen, ist anzumerken, dass dieser zwar eine Beurteilung anhand der Bewerbungsunterlagen vorgenommen hat, die Entscheidungskompetenz jedoch nicht bei diesem, sondern bei der Dienstbehörde gelegen ist und bei der belangten Behörde sehr wohl auch eine inhaltliche Überprüfung, die schlussendlich zur Besetzungsentscheidung geführt hat, vorgenommen wurde. Wie dem gegenständlichen Bescheid zu entnehmen ist, waren sowohl der Landespolizeivizepräsident GB A sowie der Landespolizeipräsident mit dem Besetzungsvorschlag einverstanden und erhoben weder die Gleichbehandlungsbeauftragte XXXX noch der zuständige Fachausschuss Einwendungen gegen die beabsichtigte Nachbesetzung. Schlussendlich erhob das Bundesministerium für Inneres ebenfalls keinen Einwand gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme. Dieses Argument der Bundes-Gleichbehandlungskommission kann somit nicht als Kriterium einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dienen.Zum Vorbringen, es habe der Leiter des Stadtpolizeikommandos, bei dem römisch 40 bereits seit Jahren beschäftigt gewesen sei, die Beurteilung vorgenommen, ist anzumerken, dass dieser zwar eine Beurteilung anhand der Bewerbungsunterlagen vorgenommen hat, die Entscheidungskompetenz jedoch nicht bei diesem, sondern bei der Dienstbehörde gelegen ist und bei der belangten Behörde sehr wohl auch eine inhaltliche Überprüfung, die schlussendlich zur Besetzungsentscheidung geführt hat, vorgenommen wurde. Wie dem gegenständlichen Bescheid zu entnehmen ist, waren sowohl der Landespolizeivizepräsident GB A sowie der Landespolizeipräsident mit dem Besetzungsvorschlag einverstanden und erhoben weder die Gleichbehandlungsbeauftragte römisch 40 noch der zuständige Fachausschuss Einwendungen gegen die beabsichtigte Nachbesetzung. Schlussendlich erhob das Bundesministerium für Inneres ebenfalls keinen Einwand gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme. Dieses Argument der Bundes-Gleichbehandlungskommission kann somit nicht als Kriterium einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dienen. Zum Argument der Bundes-Gleichbehandlungskommission, der Mitbewerber habe aufgrund seiner drei Jahre am Stadtpolizeikommando XXXX und der dadurch bestehenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten einen Vorteil gehabt, ist anzuführen, dass diesbezüglich der Bundes-Gleichbehandlungskommission zuzustimmen ist, dass dies keinen Wettbewerbsvorteil darstellen kann, wenn ein Bewerber bereits im beruflichen Umfeld der betreffenden Position tätig war, würde dies doch jedem Bewerber, der sich von außerhalb bewirbt, zum Nachteil gereichen. Der Stadtpolizeikommandant XXXX , der die Bewerber gegenüberstellte, führte zu dieser Thematik in der mündlichen Verhandlung jedoch aus, dass einerseits die seinerzeitige Versetzung von XXXX in das Stadtpolizeikommando XXXX in keinem Zusammenhang mit der Ausschreibung der Planstelle gestanden sei und seine dortige Tätigkeit auch bei der Bewertung keine Rolle gespielt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 26, 28). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass dies bei der Entscheidung zugunsten von XXXX von Relevanz gewesen ist.Zum Argument der Bundes-Gleichbehandlungskommission, der Mitbewerber habe aufgrund seiner drei Jahre am Stadtpolizeikommando römisch 40 und der dadurch bestehenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten einen Vorteil gehabt, ist anzuführen, dass diesbezüglich der Bundes-Gleichbehandlungskommission zuzustimmen ist, dass dies keinen Wettbewerbsvorteil darstellen kann, wenn ein Bewerber bereits im beruflichen Umfeld der betreffenden Position tätig war, würde dies doch jedem Bewerber, der sich von außerhalb bewirbt, zum Nachteil gereichen. Der Stadtpolizeikommandant römisch 40 , der die Bewerber gegenüberstellte, führte zu dieser Thematik in der mündlichen Verhandlung jedoch aus, dass einerseits die seinerzeitige Versetzung von römisch 40 in das Stadtpolizeikommando römisch 40 in keinem Zusammenhang mit der Ausschreibung der Planstelle gestanden sei und seine dortige Tätigkeit auch bei der Bewertung keine Rolle gespielt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 26, 28). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass dies bei der Entscheidung zugunsten von römisch 40 von Relevanz gewesen ist. Zum Argument der Bundes-Gleichbehandlungskommission, aufgrund des höheren Lebensalters liege eine Diskriminierung des Beschwerdeführers vor, hielt die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid fest, das Lebensalter der beiden Bewerber habe tatsächlich keine Rolle gespielt. Weder bei den Erwägungen noch bei der Begründung sei das Alter ein Sachargument gewesen. Genauso wenig sei das Leben- bzw. Dienstsalter der beiden Kandidaten im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission zum Thema einer inhaltlichen Auseinandersetzung gemacht worden. Insofern ermangle es dem Gutachten an der erforderlichen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kam an keiner Stelle der Verdacht auf, dass die Entscheidung zugunsten XXXX aufgrund des Lebensalter des Beschwerdeführers motiviert gewesen sei. Sowohl die belangte Behörde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7) als auch die Zeugen XXXX (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 22) bzw. XXXX gaben in Übereinstimmung dazu an, dass dies nie Thema gewesen sei. Letzterer führte dazu befragt auch aus, dass in einem Fall mehrerer Bewerber, die aus seiner Sicht gleichwertig wären, er das Senioritätsprinzip heranziehen würde. Im konkreten Fall habe es jedoch bestimmte Anforderungskriterien gegeben, wie Kenntnisse in New Public Management, Ressourcensteuerung, Vortragstätigkeit, Präsentationstechniken, die für den Mitbewerber gesprochen hätten, weswegen er diesen für besser geeignet befunden habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 26). Zum Argument der Bundes-Gleichbehandlungskommission, aufgrund des höheren Lebensalters liege eine Diskriminierung des Beschwerdeführers vor, hielt die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid fest, das Lebensalter der beiden Bewerber habe tatsächlich keine Rolle gespielt. Weder bei den Erwägungen noch bei der Begründung sei das Alter ein Sachargument gewesen. Genauso wenig sei das Leben- bzw. Dienstsalter der beiden Kandidaten im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission zum Thema einer inhaltlichen Auseinandersetzung gemacht worden. Insofern ermangle es dem Gutachten an der erforderlichen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kam an keiner Stelle der Verdacht auf, dass die Entscheidung zugunsten römisch 40 aufgrund des Lebensalter des Beschwerdeführers motiviert gewesen sei. Sowohl die belangte Behörde vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 7) als auch die Zeugen römisch 40 vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 22) bzw. römisch 40 gaben in Übereinstimmung dazu an, dass dies nie Thema gewesen sei. Letzterer führte dazu befragt auch aus, dass in einem Fall mehrerer Bewerber, die aus seiner Sicht gleichwertig wären, er das Senioritätsprinzip heranziehen würde. Im konkreten Fall habe es jedoch bestimmte Anforderungskriterien gegeben, wie Kenntnisse in New Public Management, Ressourcensteuerung, Vortragstätigkeit, Präsentationstechniken, die für den Mitbewerber gesprochen hätten, weswegen er diesen für besser geeignet befunden habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 26). 2.
  83. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nach durchgeführter mündlicher Verhandlung in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Laufe des Bestellungsprozesses zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots in Bezug auf den Beschwerdeführer gekommen ist. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer keine Diskriminierung aufgrund des Alters glaubhaft machen. Sowohl der Vertreter der belangten Behörde als auch der als Zeuge vernommene XXXX gaben – wie bereits angeführt – in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass das Alter bei der Bewertung der Bewerber keine Rolle gespielt habe und deckt sich dies mit dem Verwaltungsakt.2.
  84. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nach durchgeführter mündlicher Verhandlung in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Laufe des Bestellungsprozesses zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots in Bezug auf den Beschwerdeführer gekommen ist. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer keine Diskriminierung aufgrund des Alters glaubhaft machen. Sowohl der Vertreter der belangten Behörde als auch der als Zeuge vernommene römisch 40 gaben – wie bereits angeführt – in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass das Alter bei der Bewertung der Bewerber keine Rolle gespielt habe und deckt sich dies mit dem Verwaltungsakt. Im Bewerbungsprozess wurde dem Besetzungsvorschlag – wie bereits oben angeführt – von sämtlichen involvierten Stellen zugestimmt. 2.
  85. Zusammengefasst war bei einer sachlichen Abwägung sämtlicher Auswahlkriterien die Reihung der belangten Behörde in Form der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion mit XXXX nachvollziehbar. Es konnte insgesamt keine Diskriminierung festgestellt werden. Kein einziges Anforderungskriterium der Ausschreibung zielte auf Lebensalter oder Dienstalter der Bewerber ab. Wie die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, könne dieses zwar Indizwirkung haben, müsse es aber nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Im gegenständlichen Fall konnte die belangte Behörde schlüssig darlegen, dass das Alter bei der Entscheidungsfindung nicht von Relevanz war.2.
  86. Zusammengefasst war bei einer sachlichen Abwägung sämtlicher Auswahlkriterien die Reihung der belangten Behörde in Form der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion mit römisch 40 nachvollziehbar. Es konnte insgesamt keine Diskriminierung festgestellt werden. Kein einziges Anforderungskriterium der Ausschreibung zielte auf Lebensalter oder Dienstalter der Bewerber ab. Wie die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, könne dieses zwar Indizwirkung haben, müsse es aber nicht vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5). Im gegenständlichen Fall konnte die belangte Behörde schlüssig darlegen, dass das Alter bei der Entscheidungsfindung nicht von Relevanz war. Im Bewerbungsverfahren kam an keiner Stelle hervor, dass das Alter des Beschwerdeführers negativen Einfluss auf die Besetzung gehabt hätte. Es gab im Vorfeld keine Äußerungen, wem die Stelle zukommen solle. Die befragten Zeugen gaben auch an, dass es im Besetzungsverfahren von keiner Seite Interventionen gegeben hätte. Es ist gesamt betrachtet somit nicht davon auszugehen, dass das Ergebnis schon im Vorhinein festgestanden hätte. Es waren daher die gegenständlichen Feststellungen zu treffen.
  87. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 3.
  88. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG) lauten auszugsweise wie folgt: „Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis § 13.

(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13,
(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
  1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
  2. bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
  5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
  6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
(2)Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
(2)Absatz eins, gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt. […] Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten § 18a.
(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a,
(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2)Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
  1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
  2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug. […] Mehrfachdiskriminierung § 19a. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.Paragraph 19 a, Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. Erlittene persönliche Beeinträchtigung § 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert. Geltendmachung von Ansprüchen Fristen § 20.
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(2)[…]Paragraph 20,
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(3)Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(3)Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(4)[…]
(5)Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.
(5)Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und den dazu ergangenen Verordnungen.
(5a)In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.
(6)Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.
(6)Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.
(7)[…] Beweislast § 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“Paragraph 20 a, Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“ 3.
  1. Nach der Rechtsprechung ist es in einem Verfahren über einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden, zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufweisen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber übersteigen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Diese Ausführungen treffen für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse zu. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann eine derartige Beurteilung jedenfalls nicht gegründet werden (siehe etwa VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212). Es obliegt der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen (VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016). Da der Ersatzanspruch nach §18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass der Beamte/die Beamtin bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst auf Grund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass der Anspruchswerber/die Anspruchswerberin im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030).Da der Ersatzanspruch nach §18a Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass der Beamte/die Beamtin bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst auf Grund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass der Anspruchswerber/die Anspruchswerberin im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030). 3.
  2. Die belangte Behörde hat daher zur Entkräftung der Diskriminierung des Beschwerdeführers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den er sich beworben hat, jene sachlichen Gründe darzulegen gehabt, die den letztlich betrauten XXXX als besser geeignet erscheinen ließen.3.
  3. Die belangte Behörde hat daher zur Entkräftung der Diskriminierung des Beschwerdeführers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den er sich beworben hat, jene sachlichen Gründe darzulegen gehabt, die den letztlich betrauten römisch 40 als besser geeignet erscheinen ließen. Gelingen der Behörde entsprechende Nachweise, so liegt eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aus den abgehandelten Umständen im Zuge seines Bewerbungsverfahrens nicht vor. Gelingt es der belangten Behörde hingegen nicht darzulegen, dass die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsplatzes aus sachlichen Gründen erfolgt ist bzw. dass die Bestreihung des Erstgereihten auf einer vertretbaren Einschätzung beruhte, wäre zunächst von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach subjektiven Intentionen des Diskriminierenden durch sein Alter oder seine Weltanschauung motiviert gewesen ist (VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0015). Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025).Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025). Für den gegenständlichen Fall folgt daraus: 3.
  4. Ansprüche gemäß § 18a B-GlBG sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung geltend zu machen (§ 20 Abs. 3 B-GlBG), wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Hemmung der Sechsmonats-Frist bewirkt. Die Hemmung wird mit Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission beendet (§ 20 Abs. 6 B-GlBG).3.
  5. Ansprüche gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung geltend zu machen (Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG), wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Hemmung der Sechsmonats-Frist bewirkt. Die Hemmung wird mit Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission beendet (Paragraph 20, Absatz 6, B-GlBG). Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 05.05.2020 davon in Kenntnis gesetzt, dass er nicht mit der Besetzung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes betraut wird. Mit Schreiben vom 21.09.2021 stellt er einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission aufgrund Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission erstattete am 22.11.2021 das Gutachten. Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2021 einen Antrag gemäß §§ 18a, 19a und 19b B-GlBG. Der Antrag des Beschwerdeführers war somit jedenfalls rechtzeitig.Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 05.05.2020 davon in Kenntnis gesetzt, dass er nicht mit der Besetzung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes betraut wird. Mit Schreiben vom 21.09.2021 stellt er einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission aufgrund Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission erstattete am 22.11.2021 das Gutachten. Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2021 einen Antrag gemäß Paragraphen 18 a, 19 a und 19 b B-GlBG. Der Antrag des Beschwerdeführers war somit jedenfalls rechtzeitig. 3.
  6. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ersatzansprüche nach § 18a B-GlBG („beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten“) setzen eine Diskriminierung seiner Person im gegenständlichen Besetzungsverfahren voraus.3.
  7. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ersatzansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG („beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten“) setzen eine Diskriminierung seiner Person im gegenständlichen Besetzungsverfahren voraus. Die Rechtsprechung verlangt eine nachvollziehbare Begründung einer Reihungs- und Ernennungsentscheidung. Aufgrund dessen hat die belangte Behörde die insgesamt bessere Eignung eines Mitbewerbers nachvollziehbar darzustellen. Wie sich aus den oben angeführten Angaben, die das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gewinnen konnte, ergibt, ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Besetzungsverfahren betreffend die Funktion eines/r stv.Leiter/in des SPK und Leiter/in im SPK XXXX nicht aus einem der in § 13 Ab. 1 B-GlBG genannten Gründe diskriminiert worden. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zwar beide Bewerber sämtliche Anforderungen der Ausschreibung erfüllten und grundsätzlich für die Funktion qualifiziert waren. Die belangte Behörde ist nach hinreichender Auseinandersetzung mit den vorgelegten Bewerbungsunterlagen, insbesondere den Laufbahndatenblättern sowie den Bewerbungsschreiben, nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen, dass XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer der Vorzug zu geben war. Dies hat die belangte Behörde auch nach Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission entsprechend begründet. In der mündlichen Verhandlung hat die Behörde glaubhaft dargelegt, sich ausreichend mit den Bewerbungsunterlagen auseinandergesetzt zu haben, dies in sämtlichen Anforderungspunkten der Stellenausschreibung. Die Bestellung von XXXX ist somit zu Recht erfolgt. Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, dass beide Bewerber sämtliche Anforderungen des Arbeitsplatzes erfüllen, der Mitbewerber diese jedoch in einem höheren Maße erfüllt. Die Rechtsprechung verlangt eine nachvollziehbare Begründung einer Reihungs- und Ernennungsentscheidung. Aufgrund dessen hat die belangte Behörde die insgesamt bessere Eignung eines Mitbewerbers nachvollziehbar darzustellen. Wie sich aus den oben angeführten Angaben, die das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gewinnen konnte, ergibt, ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Besetzungsverfahren betreffend die Funktion eines/r stv.Leiter/in des SPK und Leiter/in im SPK römisch 40 nicht aus einem der in Paragraph 13, Ab. 1 B-GlBG genannten Gründe diskriminiert worden. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zwar beide Bewerber sämtliche Anforderungen der Ausschreibung erfüllten und grundsätzlich für die Funktion qualifiziert waren. Die belangte Behörde ist nach hinreichender Auseinandersetzung mit den vorgelegten Bewerbungsunterlagen, insbesondere den Laufbahndatenblättern sowie den Bewerbungsschreiben, nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen, dass römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer der Vorzug zu geben war. Dies hat die belangte Behörde auch nach Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission entsprechend begründet. In der mündlichen Verhandlung hat die Behörde glaubhaft dargelegt, sich ausreichend mit den Bewerbungsunterlagen auseinandergesetzt zu haben, dies in sämtlichen Anforderungspunkten der Stellenausschreibung. Die Bestellung von römisch 40 ist somit zu Recht erfolgt. Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, dass beide Bewerber sämtliche Anforderungen des Arbeitsplatzes erfüllen, der Mitbewerber diese jedoch in einem höheren Maße erfüllt. Voraussetzung für jeden Schadenersatzanspruch ist, dass eine Diskriminierung aufgrund eines verpönten Motivs, somit ein Diskriminierungstatbestand vorliegt. Vom Beschwerdeführer wurde der Diskriminierungstatbestand des Alters vorgebracht. Für das Bestehen eines Schadenersatzanspruches ist erforderlich, dass ein rechtswidriges bzw. verpöntes Verhalten im Bewerbungsverfahren mit einer Benachteiligung aus Gründen des Alters in Verbindung stehen muss. Das verpönte Motiv muss die Auswahlentscheidung, das Bewerbungsverfahren oder das Verfahrensergebnis durch unsachliche Kriterien oder unsachliche sonstige Gründe nachteilig beeinflusst haben. Festgestellt wurde, dass im gesamten Verfahren und bei der Entscheidung der belangten Behörde keine Gründe des Alters ausschlaggebend waren, somit das höhere Lebens- bzw. Dienstalter des Beschwerdeführers keine Rolle gespielt haben. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass eine unvertretbare Mindergewichtung von (spezifischer) Berufserfahrung per se eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters darstellt, weil im Regelfall (dienst-)ältere Personen über erhöhte solche Berufserfahrung verfügen. Auch wenn der Beschwerdeführer längere Zeiten als E1-Beamter aufweist, ist es unter Bedachtnahme des relativ weiten Beurteilungsspielraums, welcher der Behörde bei Ernennungsentscheidungen eingeräumt ist, nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde aus der höheren Qualifikation des Mitbewerbers in Bereichen wie Kenntnisse in New Public Management, Managementwissen und Kenntnisse in Vortrags- und Präsentationstechnik einen Eignungsvorsprung des Mitbewerbers ableitet und dieser in der Folge mit der verfahrensgegenständlichen Funktion betraut wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die belangte Behörde hat die Auswahlentscheidung in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach umfangreicher Auseinandersetzung mit den einzelnen Anforderungskriterien getroffen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die belangte Behörde hat die Auswahlentscheidung in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach umfangreicher Auseinandersetzung mit den einzelnen Anforderungskriterien getroffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2255105.1.00

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