Obsah (10)
Art 133§ 7§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 46§ 59§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlG305 2263898-1 Spruch, G305 2263898-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2018
§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 i
Vm. § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977) keine Folge gegeben werde und begründet dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er seit dem XXXX .2018 bei der Firma XXXX in einem Dienstverhältnis stehe bzw. sich in einem unbezahlten Urlaub befinde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 .2018
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977) keine Folge gegeben werde und begründet dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er seit dem römisch 40 .2018 bei der Firma römisch 40 in einem Dienstverhältnis stehe bzw. sich in einem unbezahlten Urlaub befinde.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die zum XXXX .2022 datierte Beschwerde.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die zum römisch 40 .2022 datierte Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .2022 abgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom römisch 40 .2022 abgewiesen.
- In der Folge brachte der BF am XXXX .2022 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
- In der Folge brachte der BF am römisch 40 .2022 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
- Am XXXX .2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Akten des Bezug habenden verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Akten des Bezug habenden verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 07.02.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in Klagenfurt (Österreich) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (er ist seit dem XXXX .2022 in XXXX , gemeldet) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 09.12.2022]. 1.
- Der am römisch 40 in Klagenfurt (Österreich) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (er ist seit dem römisch 40 .2022 in römisch 40 , gemeldet) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 09.12.2022]. 1.
- Ausgehend vom XXXX .2014 bis laufend scheinen bei ihm Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen auf:1.
- Ausgehend vom römisch 40 .2014 bis laufend scheinen bei ihm Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen auf: XXXX XXXX .2014 bis XXXX .2017 Angestellter römisch 40 römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2017 Angestellter XXXX XXXX .2018 bis XXXX .2018 XXXX römisch 40 römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 römisch 40 XXXX .2018 bis XXXX .2022 Angestellter römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2022 Angestellter Seit dem XXXX .2022 bis laufend scheint bei ihm keine weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen mehr auf [HV-Abfrage vom 07.02.2023]. Seit dem römisch 40 .2022 bis laufend scheint bei ihm keine weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen mehr auf [HV-Abfrage vom 07.02.2023]. 1.
- Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2022 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2018 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 i
Vm. § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde.1.3. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2022 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2018 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. 1.
- Tatsächlich brachte der Beschwerdeführer am XXXX .2018 keinen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS ein.1.
- Tatsächlich brachte der Beschwerdeführer am römisch 40 .2018 keinen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS ein. 1.
- In der von ihr erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, Zl. XXXX , verabsäumte es die belangte Behörde, den Bescheid vom XXXX .2022 richtig zu stellen.1.
- In der von ihr erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , verabsäumte es die belangte Behörde, den Bescheid vom römisch 40 .2022 richtig zu stellen.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Schriftstücke, durch das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der mündlichen Verhandlung wandte er ergänzend zur Beschwerde vom XXXX .2022 überdies ein, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid vom XXXX .2022 über einen Antrag abgesprochen habe, den er nie gestellt hatte (PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2023, S. 4 Mitte]. In der mündlichen Verhandlung wandte er ergänzend zur Beschwerde vom römisch 40 .2022 überdies ein, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022 über einen Antrag abgesprochen habe, den er nie gestellt hatte (PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2023, S. 4 Mitte]. Tatsächlich hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom XXXX .2022 ausgesprochen, dass sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2018 keine Folge gebe und ist im Spruch des Bescheides explizit die Rede von einem Antrag vom angeführten Zeitpunkt des Jahres
- Tatsächlich hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom römisch 40 .2022 ausgesprochen, dass sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 .2018 keine Folge gebe und ist im Spruch des Bescheides explizit die Rede von einem Antrag vom angeführten Zeitpunkt des Jahres
- Vom erkennenden Gericht durchgeführte Erhebungen, um welchen Antrag es sich dabei handeln könnte, erbrachten keinen Hinweis dahin, dass ein anderer Antrag als der im Spruch genannte vom XXXX .2018 gemeint sein kann. Auch ergibt sich für das Gericht aus einem Vergleich des Spruches mit der im Bescheid vom XXXX .2022 enthaltenen Begründung kein Hinweis, welcher Bescheid gemeint sein könnte, heißt es doch in der Begründung des Bescheides, dass der BF seit XXXX .2018 bei der XXXX in einem Dienstverhältnis stehe bzw. sich dort in einem unbezahlten Urlaub befinde. Vom erkennenden Gericht durchgeführte Erhebungen, um welchen Antrag es sich dabei handeln könnte, erbrachten keinen Hinweis dahin, dass ein anderer Antrag als der im Spruch genannte vom römisch 40 .2018 gemeint sein kann. Auch ergibt sich für das Gericht aus einem Vergleich des Spruches mit der im Bescheid vom römisch 40 .2022 enthaltenen Begründung kein Hinweis, welcher Bescheid gemeint sein könnte, heißt es doch in der Begründung des Bescheides, dass der BF seit römisch 40 .2018 bei der römisch 40 in einem Dienstverhältnis stehe bzw. sich dort in einem unbezahlten Urlaub befinde. Der mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte verwaltungsbehördliche Ermittlungsakt enthält zwei auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtete (bundeseinheitliche) Antragsformulare, wobei eines am XXXX .2022 und das zweite am XXXX .2022 eingebracht wurde. Weder aus einer der im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsakt einliegenden Urkunden, noch aus der Begründung des in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheides ergibt sich ein Hinweis dahin, dass es sich bei dem im Bescheid genannten Antrag vom XXXX .2018 um einen der beiden, im Jahr 2022 eingebrachten Anträge handeln könnte, zumal sich das Datum „ XXXX .2018“ verglichen mit dem Antrag des BF vom XXXX .2022 nicht mit einem Tippfehler oder einem Ziffernsturz erklären lässt. Der mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte verwaltungsbehördliche Ermittlungsakt enthält zwei auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtete (bundeseinheitliche) Antragsformulare, wobei eines am römisch 40 .2022 und das zweite am römisch 40 .2022 eingebracht wurde. Weder aus einer der im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsakt einliegenden Urkunden, noch aus der Begründung des in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheides ergibt sich ein Hinweis dahin, dass es sich bei dem im Bescheid genannten Antrag vom römisch 40 .2018 um einen der beiden, im Jahr 2022 eingebrachten Anträge handeln könnte, zumal sich das Datum „ römisch 40 .2018“ verglichen mit dem Antrag des BF vom römisch 40 .2022 nicht mit einem Tippfehler oder einem Ziffernsturz erklären lässt. Zwar ließe sich das im Spruch des Ausgangsbescheides mit „ XXXX .2018“ bezeichnete Datum des Antrages auf Arbeitslosengeld in Zusammenhalt mit dem zweiten Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom XXXX .2022 mit viel Phantasie mit einem Ziffernsturz oder einem Tippfehler erklären; allerdings passt der am XXXX .2022 gestellte Antrag des Beschwerdeführers mit dem Ausfertigungsdatum ( XXXX .2022) des Ausgangsbescheides nicht zusammen, da in diesem Fall die belangte Behörde über einen Antrag entschieden hätte, der erst in der Zukunft eingebracht wurde. Zwar ließe sich das im Spruch des Ausgangsbescheides mit „ römisch 40 .2018“ bezeichnete Datum des Antrages auf Arbeitslosengeld in Zusammenhalt mit dem zweiten Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 .2022 mit viel Phantasie mit einem Ziffernsturz oder einem Tippfehler erklären; allerdings passt der am römisch 40 .2022 gestellte Antrag des Beschwerdeführers mit dem Ausfertigungsdatum ( römisch 40 .2022) des Ausgangsbescheides nicht zusammen, da in diesem Fall die belangte Behörde über einen Antrag entschieden hätte, der erst in der Zukunft eingebracht wurde. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX .2018 tatsächlich in einem Dienstverhältnis zur Firma XXXX , befand, sodass sich aus der hier maßgeblichen Begründung des Ausgangsbescheides keine Klärung erwarten ließ.Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer am römisch 40 .2018 tatsächlich in einem Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 , befand, sodass sich aus der hier maßgeblichen Begründung des Ausgangsbescheides keine Klärung erwarten ließ. Die Einwendungen des BF, am XXXX .2018 keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt zu haben, erweisen sich als nachvollziehbar und daher als glaubwürdig.Die Einwendungen des BF, am römisch 40 .2018 keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt zu haben, erweisen sich als nachvollziehbar und daher als glaubwürdig. Es waren daher die Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.
§ 46Abs. 1 Al
VG ist der Antrag auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Für Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, gilt, dass sie unter bestimmten Umständen den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses Konto geltend machen können. Dieser Personenkreis muss, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen (§ 46 Abs. 2 dritter Satz AlVG). 3.2.1.
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Antrag auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Für Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, gilt, dass sie unter bestimmten Umständen den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses Konto geltend machen können. Dieser Personenkreis muss, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen (Paragraph 46, Absatz 2, dritter Satz AlVG). Daraus ergibt sich, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld antragsgebunden ist.
§ 59Abs.
1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. 3.2.
- Anlassbezogen unterstellt die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid vom XXXX .2022, der BF habe am XXXX .2018 den mit Bescheid abgewiesenen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht. 3.2.
- Anlassbezogen unterstellt die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022, der BF habe am römisch 40 .2018 den mit Bescheid abgewiesenen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht. Tatsächlich konnte der BF, der am XXXX .2018 in einem Dienstverhältnis zur Firma XXXX stand, gegenüber dem erkennenden Gericht dartun, dass er zu diesem (im Spruch des Ausgangsbescheides genannten) Zeitpunkt keinen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht hat.Tatsächlich konnte der BF, der am römisch 40 .2018 in einem Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 stand, gegenüber dem erkennenden Gericht dartun, dass er zu diesem (im Spruch des Ausgangsbescheides genannten) Zeitpunkt keinen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht hat. Die belangte Behörde hat somit über einen Arbeitslosengeldantrag abgesprochen, der nie gestellt wurde. Sohin bildet ein nicht gestellter Antrag den Prozessgegenstand. Über den Antrag vom XXXX .2022 oder über den Antrag vom XXXX .2022 hat die belangte Behörde daher erkennbar nicht abgesprochen. Der von der belangten Behörde erlassene Ausgangsbescheid, der über einen nie gestellten Antrag absprach erfuhr in der Beschwerdevorentscheidung keine Korrektur, weshalb er sich als rechtswidrig erweist und jeder sachlichen Grundlage entbehrt.Die belangte Behörde hat somit über einen Arbeitslosengeldantrag abgesprochen, der nie gestellt wurde. Sohin bildet ein nicht gestellter Antrag den Prozessgegenstand. Über den Antrag vom römisch 40 .2022 oder über den Antrag vom römisch 40 .2022 hat die belangte Behörde daher erkennbar nicht abgesprochen. Der von der belangten Behörde erlassene Ausgangsbescheid, der über einen nie gestellten Antrag absprach erfuhr in der Beschwerdevorentscheidung keine Korrektur, weshalb er sich als rechtswidrig erweist und jeder sachlichen Grundlage entbehrt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2263898.1.00