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G306 2256612-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlG306 2256612-1 Spruch, G306 2256612-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2022, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2022, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2019 von Polizeibeamten wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung der gefährlichen Drohung sowie der Körperverletzung im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge über diesen mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX m, vom XXXX .2019, die Untersuchungshaft verhängt. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2019 von Polizeibeamten wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung der gefährlichen Drohung sowie der Körperverletzung im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge über diesen mit Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 m, vom römisch 40 .2019, die Untersuchungshaft verhängt.
2.Am 18.12.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Aufenthaltsbeendigungsverfahren statt.
3.Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 09.06.2022, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 09.06.2022, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) 4. Mit per E-Mail 28.06.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).4. Mit per E-Mail 28.06.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde jeweils in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

5.Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 29.06.2022 vorgelegt und langten am 04.07.2022 ein.
6.Mit Teilerkenntnis des BVwG, GZ.: G306 2256612-1/3Z, vom 18.07.2022, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) Folge gegeben und besagter Spruchpunkt behoben sowie der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 6. Mit Teilerkenntnis des BVwG, GZ.: G306 2256612-1/3Z, vom 18.07.2022, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) Folge gegeben und besagter Spruchpunkt behoben sowie der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7.Mit auf elektronischem Wege beim BVwG am 02.12.2022 eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seine RV eine ergänzende Stellungnahme ab. 7. Mit auf elektronischem Wege beim BVwG am 02.12.2022 eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seine Regierungsvorlage eine ergänzende Stellungnahme ab.
8.Am 06.12.2022 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF sowie dessen RV per Videokonferenz teilnahmen. Die Verhandlung wurde auf Wunsch der RV des BF letztlich auf unbestimmte Zeit vertagt. 8. Am 06.12.2022 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF sowie dessen Regierungsvorlage per Videokonferenz teilnahmen. Die Verhandlung wurde auf Wunsch der Regierungsvorlage des BF letztlich auf unbestimmte Zeit vertagt.

Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme.

9.Mit per Post eingebrachtem und am 14.12.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben gab der BF eine weitere ergänzende Stellungnahme ab und wurde dadurch die Durchführung einer weiteren Verhandlung obsolet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist ungarischer Staatsbürger, verheiratet, gesund, arbeitsfähig und dem Ungarischen mächtig.

Der BF hält sich seit 02.09.2005 – abgesehen von wiederholten jeweils 6 Monate pro Jahr nicht übersteigenden Auslandsaufenthalten – durchgehend in Österreich auf; Weist jedoch keine durchgehenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

Am 29.05.2018 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausgestellt und ging der BF beginnend mit 18.01.2010 regelmäßig Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und bezog zwischen 23.12.2009 und 24.08.2019 wiederholt Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Zuletzt war der BF von 20.03.2019 bis 13.06.2019 bei der XXXX in XXXX beschäftigt. Am 29.05.2018 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausgestellt und ging der BF beginnend mit 18.01.2010 regelmäßig Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und bezog zwischen 23.12.2009 und 24.08.2019 wiederholt Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Zuletzt war der BF von 20.03.2019 bis 13.06.2019 bei der römisch 40 in römisch 40 beschäftigt.

Seit XXXX .2019 wird der BF in Justizanstalten in Österreich angehalten. Seit römisch 40 .2019 wird der BF in Justizanstalten in Österreich angehalten.

Im Bundesgebiet halten sich die geschiedene Frau des BF, XXXX , geb. XXXX , StA.: Ungarn, welche mit den beiden gemeinsamen Kindern des BF, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide StA.: Ungarn, im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die noch Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX , StA.: Ungarn, welche seit September 2017 vom BF getrennt lebt, auf. Zwischen dem BF und seinen Kindern besteht seit seiner Inhaftierung kein Kontakt mehr, zumal die Mutter derselben dies unterbindet.Im Bundesgebiet halten sich die geschiedene Frau des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Ungarn, welche mit den beiden gemeinsamen Kindern des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA.: Ungarn, im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die noch Ehefrau des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Ungarn, welche seit September 2017 vom BF getrennt lebt, auf. Zwischen dem BF und seinen Kindern besteht seit seiner Inhaftierung kein Kontakt mehr, zumal die Mutter derselben dies unterbindet.

Darüber hinaus weist der BF familiäre Bezugspunkte in Österreich in Form von Cousins auf, jedoch pflegt er zu diesen keinen Kontakt. Im Herkunftsstaat lebt die Mutter des BF und hält sich seine Schwester in Irland auf. Der Kontakt zwischen dem BF und seinen im Ausland lebenden Angehörigen beschränkt sich auf ein Minimum.

Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:

1.LG XXXX , Zahl XXXX , vom 18.10.2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat;1. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom 18.10.2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß Paragraph 89, zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat;

Mit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe in XXXX am XXXX .2016, indem er als Lenker eines PKWs mit weit überhöhter Geschwindigkeit über den Parkplatz eines Einzelhandelsunternehmens fuhr und stark beschleunigte und unter Außerachtlassung seines Nachranges gegenüber dem Querverkehr auf dem Radweg beim besagten Parkplatz über die Ausfahrt und den querenden Radweg hinaus bis zur Bundesstraße vorfuhr, sodass Dorina C., die mit ihren Rollerskates auf dem Radweg fuhr, auf die Fahrbahn ausweichen musste, grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Dorina C. herbeigeführt. Mit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe in römisch 40 am römisch 40 .2016, indem er als Lenker eines PKWs mit weit überhöhter Geschwindigkeit über den Parkplatz eines Einzelhandelsunternehmens fuhr und stark beschleunigte und unter Außerachtlassung seines Nachranges gegenüber dem Querverkehr auf dem Radweg beim besagten Parkplatz über die Ausfahrt und den querenden Radweg hinaus bis zur Bundesstraße vorfuhr, sodass Dorina C., die mit ihren Rollerskates auf dem Radweg fuhr, auf die Fahrbahn ausweichen musste, grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Dorina C. herbeigeführt.

Als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

2.LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten;2. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten;
3.LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am 12.03.2020, wegen der Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden; Ferner wurde die bedingte Strafnachsicht des Urteils LG XXXX , Zahl XXXX , widerrufen.3. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am 12.03.2020, wegen der Vergehen der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB und der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden; Ferner wurde die bedingte Strafnachsicht des Urteils LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , widerrufen.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in XXXX Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in römisch 40 I. Am XXXX .2019 Marianna A. zumindest mit einer Verletzung am Körper und am Vermögen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr in einem persönlichen Gespräch mitteilte, er werde sie fertigmachen und ihr über Telefon sagte, er werde sie kaputt machen und dafür sorgen, dass sie die Arbeit verliere sowie er werde zu ihrer Arbeitsstelle kommen, ihr auflauern und sie zusammenschlagen und bei ihrem Fahrzeug die Luft auslassen;römisch eins. Am römisch 40 .2019 Marianna A. zumindest mit einer Verletzung am Körper und am Vermögen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr in einem persönlichen Gespräch mitteilte, er werde sie fertigmachen und ihr über Telefon sagte, er werde sie kaputt machen und dafür sorgen, dass sie die Arbeit verliere sowie er werde zu ihrer Arbeitsstelle kommen, ihr auflauern und sie zusammenschlagen und bei ihrem Fahrzeug die Luft auslassen;

II. Ende Juni 2019 fremde Sachen, nämlich die Scheibe der Eingangstür des Rudolf O., beschädigt, indem er diese mit der Faust einschlug, wodurch ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 200,- entstand. römisch zwei. Ende Juni 2019 fremde Sachen, nämlich die Scheibe der Eingangstür des Rudolf O., beschädigt, indem er diese mit der Faust einschlug, wodurch ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 200,- entstand.

Als erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen und der rasche Rückfall gewertet.

4.LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am 04.08.2020, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB, der Nötigung gemäß § 15 StGB, § 105 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gemäß § 148a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten;4. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am 04.08.2020, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, StGB, der Nötigung gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gemäß Paragraph 148 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten;

Mit besagtem Urteil wurde erkannt, dass der BF schuldig sei, I. Andere zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarrömisch eins. Andere zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar a. Seine in Scheidung lebende Ehefrau Marianna A. i. Am XXXX .2018 in XXXX , indem er ihr sagte, es werde Blut fließen, weil er sicher nicht ins Gefängnis gehe,i. Am römisch 40 .2018 in römisch 40 , indem er ihr sagte, es werde Blut fließen, weil er sicher nicht ins Gefängnis gehe, ii. Am XXXX .2019 in XXXX , indem er sagte, dass es ihm EUR 1.000,- wert sei, sie und ihren Sohn von der albanischen Mafia töten zu lassen,ii. Am römisch 40 .2019 in römisch 40 , indem er sagte, dass es ihm EUR 1.000,- wert sei, sie und ihren Sohn von der albanischen Mafia töten zu lassen, iii. Am XXXX .2019 in XXXX Marianna A., Rudolf O. und Barnabas N. indem er Rudolf O. am Telefon gegenüber sagte, „ich schick euch die albanische Mafia, die euch alle umbringt“,iii. Am römisch 40 .2019 in römisch 40 Marianna A., Rudolf O. und Barnabas N. indem er Rudolf O. am Telefon gegenüber sagte, „ich schick euch die albanische Mafia, die euch alle umbringt“, II. Marianna A. am Körper verletzt zu haben, und zwarrömisch zwei. Marianna A. am Körper verletzt zu haben, und zwar a. Am XXXX 2019 in XXXX , indem er sie zu Boden stieß, mit seinen Händen am Körper erfasste und ihr den Mund zuhielt, wodurch sie Verletzungen im Gesicht, nämlich eine aufgeplatzte Lippe sowie Kratzer im Gesicht erlitt,a. Am römisch 40 2019 in römisch 40 , indem er sie zu Boden stieß, mit seinen Händen am Körper erfasste und ihr den Mund zuhielt, wodurch sie Verletzungen im Gesicht, nämlich eine aufgeplatzte Lippe sowie Kratzer im Gesicht erlitt, b. Am XXXX 2019 in XXXX indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie Verletzungen im Gesicht, nämlich eine Schwellung an der linken Wange in Nähe des Unterkiefers, erlitt undb. Am römisch 40 2019 in römisch 40 indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie Verletzungen im Gesicht, nämlich eine Schwellung an der linken Wange in Nähe des Unterkiefers, erlitt und III. Marianna A. mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht zu haben, und zwar römisch drei. Marianna A. mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht zu haben, und zwar

a. Am XXXX .2019 in XXXX zur Unterschrift auf einem Schriftstück, in dem sie sich zur Zurückziehung der Anzeigen gegen ihn verpflichten würde, indem er sie zum Auto zerrte und zu Boden stieß,a. Am römisch 40 .2019 in römisch 40 zur Unterschrift auf einem Schriftstück, in dem sie sich zur Zurückziehung der Anzeigen gegen ihn verpflichten würde, indem er sie zum Auto zerrte und zu Boden stieß, b. Am XXXX .2019 in XXXX zur Rückziehung der Anzeige, indem er zu Barnabas N. sagte, er werde nicht ins Gefängnis gehen, wenn seine Mutter die Anzeige nicht zurückziehe, werde Blut fließen wie bei Romeo und Julia, und b. Am römisch 40 .2019 in römisch 40 zur Rückziehung der Anzeige, indem er zu Barnabas N. sagte, er werde nicht ins Gefängnis gehen, wenn seine Mutter die Anzeige nicht zurückziehe, werde Blut fließen wie bei Romeo und Julia, und IV. Anfang 2019 in XXXX mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Marianna A. dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung eines Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst zu haben, indem er unter Verwendung der Daten der Marianna A. Waren im Wert von EUR 60,47 über Internet bestellte, geliefert erhielt und nicht bezahlte. römisch vier. Anfang 2019 in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Marianna A. dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung eines Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst zu haben, indem er unter Verwendung der Daten der Marianna A. Waren im Wert von EUR 60,47 über Internet bestellte, geliefert erhielt und nicht bezahlte.

Als mildernd wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der teils äußerst rasche Rückfall sowie der Umstand, dass der BF mehrere strafbare Handlungen nach dem ersten sowie nach dem dritten Abschnitt des besonderen Teiles des StGB gegen eine angehörige Person im Sinne des § 72 StGB, nämlich gegen seine Ehegattin und seinen Stiefsohn, begangen hat (§ 33 Abs. 3 StGB). Als mildernd wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der teils äußerst rasche Rückfall sowie der Umstand, dass der BF mehrere strafbare Handlungen nach dem ersten sowie nach dem dritten Abschnitt des besonderen Teiles des StGB gegen eine angehörige Person im Sinne des Paragraph 72, StGB, nämlich gegen seine Ehegattin und seinen Stiefsohn, begangen hat (Paragraph 33, Absatz 3, StGB).

5.LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen der Vergehen der Datenschädigung gemäß § 126a Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB sowie der Beleidigung gemäß § 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 und 3 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten;5. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen der Vergehen der Datenschädigung gemäß Paragraph 126 a, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie der Beleidigung gemäß Paragraph 115, Absatz eins, 117, Absatz 2 und 3 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten;

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe I. Den Mithäftling Gabor S. im Zeitraum von Anfang Mai 2020 bis XXXX .2020 in der JA E. wiederholt zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er diesen zu mehreren Gelegenheiten aggressiv beschimpfte und anschrie, er werde in dessen Zelle kommen und ihn zusammenschlag, im Haftraum gebe es keine Kameras, er werde ihn so schlagen, dass dieser seine Zunge verschlucke, er werden dessen Mutter ficken;römisch eins. Den Mithäftling Gabor S. im Zeitraum von Anfang Mai 2020 bis römisch 40 .2020 in der JA E. wiederholt zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er diesen zu mehreren Gelegenheiten aggressiv beschimpfte und anschrie, er werde in dessen Zelle kommen und ihn zusammenschlag, im Haftraum gebe es keine Kameras, er werde ihn so schlagen, dass dieser seine Zunge verschlucke, er werden dessen Mutter ficken;

II. In XXXX den Justizwachebeamten der JA E. Inspektor Engin Y., mithin einen Beamten während der Ausübung seines Dienstes und wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der in § 283 Abs. 1 StGB bezeichneten Gruppe vor mehreren Leuten in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diesen in der öffentlichen Meinung herabzusetzen bzw. verächtlich zu machenrömisch zwei. In römisch 40 den Justizwachebeamten der JA E. Inspektor Engin Y., mithin einen Beamten während der Ausübung seines Dienstes und wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der in Paragraph 283, Absatz eins, StGB bezeichneten Gruppe vor mehreren Leuten in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diesen in der öffentlichen Meinung herabzusetzen bzw. verächtlich zu machen a. Am XXXX .2020, indem er, nachdem ihm besagter Beamter ein beschädigtes Antennenkabel aus der Zelle genommen hatte, sehr laut aus dem Fenster seines Haftraumes in den Innenhof der Justizanstalt rief „Das war dieser türkische Wixxer, dieser Trottel“, was von einer nicht mehr feststellbaren Anzahl an Häftlingen, sowie von vier JustizwachebeamtInnen wahrgenommen werden konnte; a. Am römisch 40 .2020, indem er, nachdem ihm besagter Beamter ein beschädigtes Antennenkabel aus der Zelle genommen hatte, sehr laut aus dem Fenster seines Haftraumes in den Innenhof der Justizanstalt rief „Das war dieser türkische Wixxer, dieser Trottel“, was von einer nicht mehr feststellbaren Anzahl an Häftlingen, sowie von vier JustizwachebeamtInnen wahrgenommen werden konnte; b. Am XXXX .2020, indem er aus dem offenen Fenster seines Haftraues in den Innenhof der Justizanstalt rief „türkisches Arschloch“, was von einer nicht mehr feststellbaren Anzahl an Häftlingen sowie vom betroffen Beamten selbst und einem weiteren Beamten wahrgenommen werden konnte;b. Am römisch 40 .2020, indem er aus dem offenen Fenster seines Haftraues in den Innenhof der Justizanstalt rief „türkisches Arschloch“, was von einer nicht mehr feststellbaren Anzahl an Häftlingen sowie vom betroffen Beamten selbst und einem weiteren Beamten wahrgenommen werden konnte;

III. Im November 2019 in XXXX römisch drei. Im November 2019 in römisch 40 a. Marianna A. dadurch geschädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete Daten, über die er nicht verfügen durfte, veränderte und für Marianna A. unbrauchbar machte bzw. unterdrückte, indem er auf die Facebook- und Gmail-Accounts der Marianna A. ohne deren Zustimmung Zugriff und sämtliche Passwörter änderte, sodass diese keinen Zugriff auf ihre Accounts mehr hatte.

Als erschwerend wurden die teilweise Begehung während des offenen Strafvollzuges, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, vier einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens gewertet.

6.LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am 03.08.2022, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß §§ 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 erster Fall StGB und der Datenbeschädigung gemäß § 15 StGB, § 12 zweiter Fall StGB, § 126a Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung gemäß §§ 297 Abs. 1 zweiter Fall, 288 Abs. 1, 288 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten. Zudem wurde die bedingte Strafnachsicht des Urteils LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019 widerrufen. 6. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am 03.08.2022, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraphen 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, erster Fall StGB und der Datenbeschädigung gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 126 a, Absatz eins, StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung gemäß Paragraphen 297, Absatz eins, zweiter Fall, 288 Absatz eins, 288, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten. Zudem wurde die bedingte Strafnachsicht des Urteils LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019 widerrufen.

Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe I. Nachgenannte selbst der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er diese mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch ist, am XXXX .2020 und XXXX .2020 in XXXX und XXXX , Marianna A, Gyula T., Andrea K. sowie die nicht näher bekannte Lenkerin eines Fahrzeuges, vermutlich Veronika S., des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG dadurch, dass er gegenüber den erhebenden Beamten des LKA ASt O. aussagte, seine Ex-Frau Marianna A. habe wiederholt auch große (§ 28b SMG) Mengen an Suchtgift von Ungarn nach Österreich eingeführt, nämlich zunächst alleine 2016 ca. 5 Päckchen Kokain a 0,5 kg mithin insgesamt 2,5 kg, im Auftrag des Gyula T. und 2017 2 Päckchen XTC-Tabletten a 250 Stück, mithin insgesamt 500 Stück XTC-Tabletten, gemeinsam mit Andrea K., sowie 2019 gemeinsam mit Rudolf O. und/oder Andrea K., 3 Päckchen Kokain a 0,5 kg, mithin rund 1,5 kg Kokain, sowie rund 2 Päckchen XTC-Tabletten a 250 Stück, mithin rund 500 Stück XTC-Tabletten, wobei zuletzt Rudolf O. und Andrea L. das Suchtgift finanziert hätten, dabei habe sich Marianna A. auch einmalig mit einer blonden Frau in einem KFZ, vermutlich Veronika S. getroffen und habe diese aus ihrem Fahrzeug ein Päckchen an Marianna A. übergeben, eine Gegenleistung von Marianna A. übergeben erhalten, wobei Andrea K. auch im Auto der Marianna A. gesessen sei. römisch eins.

Nachgenannte selbst der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er diese mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch ist, am römisch 40 .2020 und römisch 40 .2020 in römisch 40 und römisch 40 , Marianna A, Gyula T., Andrea K. sowie die nicht näher bekannte Lenkerin eines Fahrzeuges, vermutlich Veronika S., des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG dadurch, dass er gegenüber den erhebenden Beamten des LKA ASt O. aussagte, seine Ex-Frau Marianna A. habe wiederholt auch große (Paragraph 28 b, SMG) Mengen an Suchtgift von Ungarn nach Österreich eingeführt, nämlich zunächst alleine 2016 ca. 5 Päckchen Kokain a 0,5 kg mithin insgesamt 2,5 kg, im Auftrag des Gyula T. und 2017 2 Päckchen XTC-Tabletten a 250 Stück, mithin insgesamt 500 Stück XTC-Tabletten, gemeinsam mit Andrea K., sowie 2019 gemeinsam mit Rudolf O. und/oder Andrea K., 3 Päckchen Kokain a 0,5 kg, mithin rund 1,5 kg Kokain, sowie rund 2 Päckchen XTC-Tabletten a 250 Stück, mithin rund 500 Stück XTC-Tabletten, wobei zuletzt Rudolf O. und Andrea L. das Suchtgift finanziert hätten, dabei habe sich Marianna A. auch einmalig mit einer blonden Frau in einem KFZ, vermutlich Veronika S. getroffen und habe diese aus ihrem Fahrzeug ein Päckchen an Marianna A. übergeben, eine Gegenleistung von Marianna A. übergeben erhalten, wobei Andrea K. auch im Auto der Marianna A. gesessen sei.

II. Durch die zu Punkt I. genannten Aussagen vor den erhebenden Beamten in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO vor der Kriminalpolizei als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt;römisch zwei. Durch die zu Punkt römisch eins. genannten Aussagen vor den erhebenden Beamten in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO vor der Kriminalpolizei als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt;

III. Seine ehemalige Ehegattin Beatrix K. und den gemeinsamen Sohn Levente K. als Sympathieperson in Ansehung seiner Mutter gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er römisch drei. Seine ehemalige Ehegattin Beatrix K. und den gemeinsamen Sohn Levente K. als Sympathieperson in Ansehung seiner Mutter gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er a. Im Zeitraum von Jänner 2020 bis Februar 2021 von den Justizanstalten E., W-S. und S. aus in vielfachen Angriffen gegenüber den Genannten telefonisch äußerte, er werde Beatrix K. umbringen, dies sei keine Drohung, sondern ein Versprechen, wenn er aus der Haft entlassen werde, werde jeder bekommen, was er verdiene, wobei es ihm darauf ankam, dass diese Äußerungen gegenüber seinen Sohn Levente K. seiner Ex-Gattin Beatrix K. zur Kenntnis gebracht und sich dadurch in Furcht und Unruhe versetzt werde; b. Im Zuge eines Besuches im Jänner/Februar 2020 in der Justizanstalt E. den Genannten gegenüber äußerte, er werde die beiden umbringen, wenn er entlassen werde, wenn sie nicht machen, was er wolle;

IV. Zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Sommer 2020 in der Justizanstalt E. seinen Sohn Levente K. zu bestimmen versucht, durch die Aufforderung, sich in den Facebook-Account der Marianna A. einzuloggen und deren Bilder zu verändern, mithin automationsunterstützte Daten, über die er nicht verfügen darf, zu verändern und Marianna A. dadurch zu schädigen.römisch vier. Zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Sommer 2020 in der Justizanstalt E. seinen Sohn Levente K. zu bestimmen versucht, durch die Aufforderung, sich in den Facebook-Account der Marianna A. einzuloggen und deren Bilder zu verändern, mithin automationsunterstützte Daten, über die er nicht verfügen darf, zu verändern und Marianna A. dadurch zu schädigen.

Als mildernd wurde eine psychiatrische Erkrankung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie die Setzung des wesentlichen Teils der nunmehr abgeurteilten Taten zeitlich vor dem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, als erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, die mehrere Personen betreffenden Verleumdungen, gegen jene tatsächlich Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes nach § 28a SMG eingeleitet wurden, die Tatbegehung während des Vollzuges und während zweier anhängiger Strafverfahren sowie die gefährliche Drohung gegen einen Minderjährigen und gegen Angehörige (§ 33 Abs. 2 Z 1 und 2 StGB) gewertet. Als mildernd wurde eine psychiatrische Erkrankung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie die Setzung des wesentlichen Teils der nunmehr abgeurteilten Taten zeitlich vor dem Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, als erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, die mehrere Personen betreffenden Verleumdungen, gegen jene tatsächlich Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes nach Paragraph 28 a, SMG eingeleitet wurden, die Tatbegehung während des Vollzuges und während zweier anhängiger Strafverfahren sowie die gefährliche Drohung gegen einen Minderjährigen und gegen Angehörige (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB) gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Zudem weist der BF folgende Verurteilungen in Ungarn auf:

1.Landesgericht XXXX , vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, Zahl XXXX , unter anderem wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren;1. Landesgericht römisch 40 , vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 , unter anderem wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren;
2.Landesgericht XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2017, Zahl XXXX , wegen vorsätzlicher Beschädigung einer Sache zu einer Geldstrafe, welche mit Urteil vom XXXX .2017 in eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen umgewandelt wurde.2. Landesgericht römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2017, Zahl römisch 40 , wegen vorsätzlicher Beschädigung einer Sache zu einer Geldstrafe, welche mit Urteil vom römisch 40 .2017 in eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen umgewandelt wurde.

Abgesehen von der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX , vom XXXX 2016, bestreitet der BF seine Schuld im Hinblick auf die seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten, und erachtet sich als wiederholt unschuldig verurteilt.Abgesehen von der Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 , vom römisch 40 2016, bestreitet der BF seine Schuld im Hinblick auf die seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten, und erachtet sich als wiederholt unschuldig verurteilt.

2.Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zur angeführten Identität des BF (Name und Geburtsdatum) sowie zu dessen Staatsbürgerschaft beruhen auf den konkreten und konsistenten Angaben des BF welche sich mit den Eintragungen in den öffentlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister und Sozialversicherungsdatenbank) decken.

Die Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Taten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie je einer Ausfertigung der oben zitierten und näher beschriebenen Strafurteile und der jeweiligen Rechtsmittelurteile des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020; Zahl XXXX , vom XXXX .2020; Zahl XXXX , vom XXXX .2021; Zahl XXXX , vom XXXX .2022 und Zahl XXXX , vom XXXX .2022. Die Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Taten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie je einer Ausfertigung der oben zitierten und näher beschriebenen Strafurteile und der jeweiligen Rechtsmittelurteile des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020; Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020; Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021; Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022 und Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022.

Die Verurteilungen des BF in Ungarn lassen sich dem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, entnehmen und gestand der BF diese zum Teil auch vor dem BFA ein. Die Verurteilungen des BF in Ungarn lassen sich dem Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, entnehmen und gestand der BF diese zum Teil auch vor dem BFA ein.

Die wiederholten jedoch nicht durchgehenden Wohnsitzmeldungen, sowie die Anhaltung des BF in Justizanstalten in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, und lassen sich einem Sozialversicherungsauszug die wiederholten Erwerbstätigkeiten sowie Bezüge des BF von Arbeitslosengeld in Österreich entnehmen.

Der durchgehende Aufenthalt des BF in Österreich beruht auf den im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnsitzmeldungen in Österreich, welche – trotz wiederholter Lücken – in Zusammenschau mit den Erwerbsmeldungen und Arbeitslosengeldbezugszeiten des BF in Österreich, erkennen lassen, dass der BF auch in Zeiten fehlender Wohnsitzmeldungen überwiegend im Bundesgebiet beschäftig war oder Arbeitslosengeld bezog, was auf eine Anwesenheit des BF im Bundesgebiet hindeutet. Die sonstigen Zeiten, in jenen der BF weder Wohnsitzmeldungen noch Erwerbs- oder Arbeitslosengeldbezugszeiten aufweist, erreichen jeweils keine über 6 Monate hinausgehende Zeiträume, sodass im Ergebnis – abgesehen von besagten kurzzeitigen Abwesenheitszeiten – ein durchgehender Aufenthalt des BF in Österreich festzustellen ist.

Die familiären Bezüge des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und lassen sich zudem den oben zitierten Strafurteilen entnehmen. So wird im Urteil des LG XXXX Zahl XXXX , vom XXXX .2021 ausgeführt, dass XXXX die Ex-Frau des BF ist und ist der BF laut Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021 nach wie vor mit XXXX verheiratet, jedoch von dieser seit September 2017 getrennt lebend. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung zwar vor, von besagter Ehefrau geschieden zu sein, brachte jedoch keine diesbezüglichen Nachweise in Vorlage.Die familiären Bezüge des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und lassen sich zudem den oben zitierten Strafurteilen entnehmen. So wird im Urteil des LG römisch 40 Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021 ausgeführt, dass römisch 40 die Ex-Frau des BF ist und ist der BF laut Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021 nach wie vor mit römisch 40 verheiratet, jedoch von dieser seit September 2017 getrennt lebend. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung zwar vor, von besagter Ehefrau geschieden zu sein, brachte jedoch keine diesbezüglichen Nachweise in Vorlage.

Den fehlenden Kontakt zu seinen Cousins in Österreich und zu seinen eigenen Kindern, hat der BF ebenfalls in der mündlichen Verhandlung selbst vorgerbacht. Der BF vermeinte, dass er ein- oder zweimal von seinen Kindern in der Haft besucht worden sei, jedoch aktuelle kein Kontakt mehr zu diesen bestehe, wobei er den Kontakt zu seinen Kindern zwar suche, dies aber von der Mutter derselben, der Ex-Frau des BF, verhindert werde.

Die fehlende Einsicht des BF die Schuld für seine Taten zu übernehmen beruht auf dem wiederholten Vorbringen des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich als wiederholt unschuldig verurteilt betrachtet. Dies untermauernd brachte der BF am 14.12.2022 eine Ablichtung von zwei handschriftlich verfassten Wiederaufnahmeanträgen seine Strafverfahren betreffend, in jenen er langatmig und wiederholt durch Verweis auf Falschaussagen von Zeugen und nicht berücksichtigten Beweisen, seine Unschuld darzulegen versucht.

Der Gesundheitszustand des BF beruht auf den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Dort gab der BF an gesund zu sein und verneinte das Vorliegen einer Krankheit. Vor dem Hintergrund, dass der BF vor dem BFA seinerzeit das Bestehen einer Erkrankung von sich aus vorgebracht hat, kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle der Aktualität derselben oder einer neu aufgetretenen Erkrankung, dies in der mündlichen Verhandlung oder in seiner abschließenden Stellungnahme thematisiert, und das Bestehen einer solchen keinesfalls verneint hätte.

Aufgrund des festgestellten Gesundheitszustandes kann, mangels gegenteiligem Vorbringens, auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden, und liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen das Bestehen von ungarisch Sprachkenntnissen beim BF sprechen würden, zumal dieser ungarischere Staatsbürger ist und er besagte Sprachkenntnisse eingestanden hat.

Der Aufenthalt der Ex-Frau, der aktuellen (Noch-) Ehefrau und der gemeinsamen Kinder des BF, kann dem Zentralen Melderegister entnommen werden, und lässt sich dem Zentralen Fremdenregister die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung an den BF entnehmen.

3.Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er, 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2.sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3.sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: „§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von, 1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;, 2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder 3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie 1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2.sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder 3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn 1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;, 2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder 3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer ´ unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.

I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden.

Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet: „§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2.die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder 3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“ Der mit „Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ betitelte § 10 NAG lautet:Der mit „Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ betitelte Paragraph 10, NAG lautet: „§ 10. (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
(1a)Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 3 und 9 und 43 Abs. 3 werden ungültig, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.(1a) Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 3 und 9 und 43 Absatz 3, werden ungültig, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.
(2)Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.
(3)Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn 1. dem Fremden ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;2. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;3. dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;1. dem Fremden ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;, 2. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;, 3. dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;
4.der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich, aber innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen ist;
5.die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt;
6.der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;7. ein Fall des § 8 Abs. 3 oder § 55 Abs. 5 vorliegt;6. der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;, 7. ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3, oder Paragraph 55, Absatz 5, vorliegt; (Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(4)Die Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit oder das Erlöschen von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet.
(5)Ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente sind der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. „Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates rechtmäßig aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Bestimmung keine Berücksichtigung und diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthaltes im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen.

Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C-400/12, VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).“ (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396)„Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates rechtmäßig aufgehalten hat.

Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Bestimmung keine Berücksichtigung und diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthaltes im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind.

Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C-400/12, VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).“ vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396) Der den verstärkten Schutz nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 auslösende zehnjährige Aufenthaltszeitraum wird nicht generell dann unterbrochen, wenn die Integrationsverbindungen mit dem Aufnahmemitgliedstaat in irgendeiner Form (etwa durch die Begehung von Straftaten) abgerissen sind; vielmehr muss dies durch eine Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates bzw. die einer solchen Abwesenheiten grundsätzlich gleichzuhaltende Verbüßung einer Haftstrafe erfolgt sein. Unter dieser Voraussetzung kann es freilich eine Rolle spielen, ob die zuvor erreichte Integration durch die Begehung von Straftaten bereits als relativiert anzusehen war (vgl. EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, und EuGH 16.1.2014, M.

G., C-400/12; VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511)Der den verstärkten Schutz nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 auslösende zehnjährige Aufenthaltszeitraum wird nicht generell dann unterbrochen, wenn die Integrationsverbindungen mit dem Aufnahmemitgliedstaat in irgendeiner Form (etwa durch die Begehung von Straftaten) abgerissen sind; vielmehr muss dies durch eine Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates bzw. die einer solchen Abwesenheiten grundsätzlich gleichzuhaltende Verbüßung einer Haftstrafe erfolgt sein. Unter dieser Voraussetzung kann es freilich eine Rolle spielen, ob die zuvor erreichte Integration durch die Begehung von Straftaten bereits als relativiert anzusehen war vergleiche EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, und EuGH 16.1.2014, M.

G., C-400/12; VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511) 3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

3.1.2.1. Der BF hat aufgrund seines mehr als fünfjährigen, keine mehr als 6-monatigen Unterbrechungen im Jahr aufweisenden (siehe § 53a Abs. 2 Z 1 NAG) und daher durchgehenden Aufenthalt in Österreich sowie wiederholter Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf Jahren erfüllt und daher ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 iVm. § 53a NAG erworben. 3.1.2.1. Der BF hat aufgrund seines mehr als fünfjährigen, keine mehr als 6-monatigen Unterbrechungen im Jahr aufweisenden (siehe Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG) und daher durchgehenden Aufenthalt in Österreich sowie wiederholter Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf Jahren erfüllt und daher ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53 a, NAG erworben.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der BF mittlerweile – vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511) – länger als 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet zugebracht hat. Der BF weist insgesamt 6 Verurteilungen in Österreich auf und wird seit 01.12.2019 in Justizanstalten angehalten, und verbüßt aufgrund zweier Widerrufe bedingter Strafnachsichten gegenwärtig Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 5 Jahren und 6 Monaten. Bloße Verurteilungen allein können allerdings keine aufenthaltsunterbrechende Wirkung entfalten, sondern vermögen diese nur im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Inhaftierung, wobei es auch dabei einer konkreten Beurteilung der Sachlage unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes und allfälliger bewirkter Integrationsabbrüche bedarf (vgl.

VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511), unter Umständen eine solche bewirken. Dazu hält der EuGH in seiner Entscheidung (vgl. EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstände der Freiheitsstrafe berücksichtigen.

Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier der BF, in den zehn Jahren vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedsstaat, aufgehalten hat. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der BF mittlerweile – vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511) – länger als 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet zugebracht hat. Der BF weist insgesamt 6 Verurteilungen in Österreich auf und wird seit 01.12.2019 in Justizanstalten angehalten, und verbüßt aufgrund zweier Widerrufe bedingter Strafnachsichten gegenwärtig Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 5 Jahren und 6 Monaten.

Bloße Verurteilungen allein können allerdings keine aufenthaltsunterbrechende Wirkung entfalten, sondern vermögen diese nur im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Inhaftierung, wobei es auch dabei einer konkreten Beurteilung der Sachlage unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes und allfälliger bewirkter Integrationsabbrüche bedarf vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511), unter Umständen eine solche bewirken. Dazu hält der EuGH in seiner Entscheidung vergleiche EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist.

Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstände der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier der BF, in den zehn Jahren vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedsstaat, aufgehalten hat.

Der BF weist insgesamt sechs Verurteilungen in Österreich auf und wurde gegen ihn bedingte und unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, wobei zwei bedingte Strafnachsichten widerrufen wurden und der BF gegenwärtig Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 5 Jahren und 6 Monaten seit XXXX .2019 verbüßt. Unter Berücksichtigung seiner wiederholten einschlägigen Verurteilungen, der raschen Rückfalle, die losen bzw. nicht mehr vorhanden Kontakte zu seinen Angehörigen in Österreich und teils gegen seine Angehörigen selbst gerichteten Taten, ist trotz der Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet, gemessen an der Schwere seiner Verfehlung und Dauer seiner Inhaftierung davon auszugehen, dass mit seiner Inhaftierung eine Aufenthaltsunterbrechung gleichkommende, Integrationsrelativierung iSd.

Judikatur des EuGH einhergeht. Demzufolge erfüllt der BF die Voraussetzungen für die Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabes iSd. § 67 Abs. fünfter Satz FPG nicht. Der BF weist insgesamt sechs Verurteilungen in Österreich auf und wurde gegen ihn bedingte und unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, wobei zwei bedingte Strafnachsichten widerrufen wurden und der BF gegenwärtig Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 5 Jahren und 6 Monaten seit römisch 40 .2019 verbüßt. Unter Berücksichtigung seiner wiederholten einschlägigen Verurteilungen, der raschen Rückfalle, die losen bzw. nicht mehr vorhanden Kontakte zu seinen Angehörigen in Österreich und teils gegen seine Angehörigen selbst gerichteten Taten, ist trotz der Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet, gemessen an der Schwere seiner Verfehlung und Dauer seiner Inhaftierung davon auszugehen, dass mit seiner Inhaftierung eine Aufenthaltsunterbrechung gleichkommende, Integrationsrelativierung iSd.

Judikatur des EuGH einhergeht. Demzufolge erfüllt der BF die Voraussetzungen für die Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabes iSd. Paragraph 67, Abs. fünfter Satz FPG nicht.

Da der BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hat – aber im Sinne der obigen Ausführungen nicht auf einen durchgehenden 10 Jahre übersteigenden Aufenthalt in Österreich zurückblicken kann –, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG für Unionsbürger zur Anwendung. (vgl. VwGH VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)Da der BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben hat – aber im Sinne der obigen Ausführungen nicht auf einen durchgehenden 10 Jahre übersteigenden Aufenthalt in Österreich zurückblicken kann –, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG für Unionsbürger zur Anwendung. vergleiche VwGH VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452) Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Es geht bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355).“ (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363)Es geht bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355).“ vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363) Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).

Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173). (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113)Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat.

Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173). vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113) „Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl.

VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452) Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) 3.1.2.2. Der BF wurde wiederholt einschlägig wegen teils verbaler, teils physischer Angriffe auf andere Personen, überwiegend auf seine Ex-Frau und seine Ehefrau verurteilt. Der BF schreckte dabei nicht davor zurück vor seinem Sohn Drohungen auszusprechen, diesen als Bote derselben zu missbrauchen sowie ihn zur Begehung einer Straftat anzustiften und seine Ex-Frau und aktuelle Ehefrau der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen fälschlicherweise zu beschuldigen. Der BF delinquierte in immer kürzer werdenden Abständen teils während anhängiger Strafverfahren und konnte selbst der aktuelle Strafvollzug den BF nicht von neuerlichen strafbaren Handlungen gegen die bereits genannten Personen sowie einen Mithäftling und einen Justizwachebeamten abhalten. Hinzu kommt, dass der BF bereits in Ungarn einschlägig vorbestraft ist und er bis dato seine Schuld leugnet.

Der BF versucht die Schuld von sich zu weisen, indem er die Justiz an sich sowie zum Teil seine Opfer (Ex-Frau und Ehefrau) beschuldigt ihn sinngemäß verleumdet und Beweise nicht berücksichtigt zu haben.

Der BF zeigte sich auch in der mündlichen Verhandlung und seiner abschließenden Stellungnahme nicht bereit die rechtskräftig erlassenen Strafurteile gegen sich zu akzeptieren, und betont weiterhin seine Unschuld. Dabei scheint der BF außer Acht zu lassen, dass er wiederholt gegen seine Verurteilungen Rechtsmittel erhoben hat, welchen letztlich allesamt nicht stattgeben, und der BF in fairen Verfahren seine Schuld festgestellt wurde. Das erkennende Gericht fühlt sich daher an die schlüssigen und widerspruchsfreien Strafurteile gebunden.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt seine Straftaten zu bereuen, kann dem BF vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten kein Glauben geschenkt werden. Der BF lässt im Ergebnis keinen Zweifel daran aufkommen, nicht gewillt zu sein seine Schuld anzuerkennen und die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. Die Verneinung der Ableitbarkeit einer Gefährdung allgemeiner öffentlicher Interessen aus dem Verhalten des BF, begründet mit dem Argument, die jeweiligen Straftaten hätten einzig ihren Ursprung in interfamiliären Konflikten, zeigt auf, dass der BF die Sachlage zu verkennen scheint oder nicht gewillt ist, die Tragweite seiner Handlungen zu akzeptieren. Zum einen richteten sich die vom BF begangenen Straftaten nicht ausschließlich gegen seine Angehörigen und können die Gründe für diese zudem nicht völlig in den besagten Beziehungsverhältnissen gesehen werden. Zum anderen lässt das teils mit Gewalt einhergehende wiederholt strafgerichtlich relevante Verhalten des BF auf eine fehlende Verbundenheit zur Rechtsordnung, einer Neigung zu Straftaten sowie eine hohe Gewaltbereitschaft und niedrige Toleranzgrenze beim BF schließen. Wie die Verurteilung des BF wegen Beleidigungen eines Beamten und gefährliche Drohungen gegenüber einem Mithäftling erkennen lassen, scheint der BF dazu zu neigen Konflikte immer auf dieselbe Art zu lösen, nämlich mit (verbaler) Gewalt.

Das vom BF über einen langen Zeitraum hinweg gezeigte Verhalten erweist sich angesichts der Summe und Einschlägigkeit seiner Rechtsübertretungen sowie dem vom BF gezeigten Festhalten an wiederholt gezeigten Verhaltensmustern, welches er selbst nach wiederholter Verurteilungen nicht bereit ist zu überdenken, ist im Ergebnis jedenfalls geeignet, eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen zu bewirken. Dem BF kann aufgrund seines seine Schuld leugnenden und selbst in Strafhaft erneut gezeigten strafrechtlich einschlägigen Verhaltens auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weshalb die besagte Gefährdung auch gegenwärtig vorliegt. Eingedenk des bisher gezeigten Verhaltens des BF und dessen fehlenden Bereitschaft für sein Handeln einzustehen, ist es sehr wahrscheinlich, dass dieser erneut rückfällig wird. Insbesondere, da vom BF bis dato auch keine Bereitschaft signalisiert wurde eine Therapie zum Zwecke der Behandlung seiner Gewaltbereitschaft und/oder zur Erarbeitung von Konfliktbewältigungsstrategien absolvieren zu wollen.

Wie bereits ausgeführt, ist das vom BF gezeigte Verhalten nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Wie bereits ausgeführt, ist das vom BF gezeigte Verhalten nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Dem BF lässt sich aus aktueller Sicht aufgrund seines wiederholt gezeigten Verhaltens sowie nicht erkennbarer Reue, keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen auf.

Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich auf, jedoch müssen diese angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens und seiner anhaltenden Inhaftierung eine Abschwächung hinnehmen. Letztlich ist auch Kontakt des BF zu seinen Kindern abgebrochen, und wird die Wiederaufnahme seitens der Mutter derselben verhindert, zumal der BF wiederholt gegen diese, aber auch gegen seinen Sohn, strafbare Handlungen gesetzt. Der BF konnte keinesfalls ernsthaft davon ausgehen, dass er, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen, Straftaten gegen seine Angehörigen setzten könnte. Vielmehr muss dem BF bewusst gewesen sein, durch sein Verhalten die Möglichkeit seine Kinder zu sehen und an deren Leben teilzunehmen, massiv aufs Spiel zu setzen. Insbesondere, da der BF auch gegenüber seinem eigenen Sohn delinquierte und diesen zu einer Straftat anzustiften versuchte. Der BF hat den Abbruch seiner Beziehung zu seinen Kindern letztlich selbst zu verantworten und die damit einhergehende Minderung seiner Bezüge in Österreich hinzunehmen.

Angesichts des besagten und vor allem in seiner Gesamtheit ein gravierendes Fehlverhalten darstellenden Verhaltens des BF, ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte, geboten. Angesichts des besagten und vor allem in seiner Gesamtheit ein gravierendes Fehlverhalten darstellenden Verhaltens des BF, ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte, geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß §§ 66 Abs. 1 letzter Satzteil iVm. 67 Abs. 1 und 2 FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraphen 66, Absatz eins, letzter Satzteil in Verbindung mit 67 Absatz eins und 2 FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Im Ergebnis ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes geboten, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.2.3. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich zudem angesichts des wiederholt gezeigten auf eine nachhaltige Gefährdung öffentlicher Interessen hinweisende Verhaltens des BF, gemessen an der angestrengten Gefährdungsprognose jedenfalls verhältnismäßig und angemessen.

Die Beschwerde ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt: „§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2.die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder 3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“ Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose aufgrund nicht erkennbarer Einsicht und gezeigter Reue, aber auch bisher ausgebliebener positiver Wirkung auf den BF durch die bislang wiederholt verhängten strafrechtlichen Sanktionen, ist die sofortige Ausreise des BF nach dessen Entlassung aus seiner Strafhaft als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen zu erachten. Ein neuerlicher Rückfall des BF kann nicht ausgeschlossen werden.

Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2256612.1.00

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.