4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs.2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen (Spruchpunkt I.),- die im Anhang römisch eins. des Bescheides genannten, von der BF zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldeten Personen in den dort angeführten Zeiträumen
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen (Spruchpunkt römisch eins.), - die im Anhang II. des Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Vortragende für die BF
Vm § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen (Spruchpunkt II.),- die im Anhang römisch zwei. des Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Vortragende für die BF
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen (Spruchpunkt römisch zwei.), - die im Anhang III. des Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit als Vortragende für die BF
Vm § 4 Abs. 4 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt III.),- die im Anhang römisch drei. des Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit als Vortragende für die BF
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch drei.), - die im Anhang IV. des Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit als Vortragende für die BF
Vm § 4 Abs. 4 ASVG sowie § 1 Abs. 2 lit. e AlVG der Vollversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt IV.),- die im Anhang römisch vier. des Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit als Vortragende für die BF
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AlVG der Vollversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch vier.), - die im Anhang V. des Bescheides genannten, von der BF zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldeten Personen in den dort angeführten Zeiträumen
Vm § 4 Abs. 4 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen (Spruchpunkt V.) und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen wurden.- die im Anhang römisch fünf. des Bescheides genannten, von der BF zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldeten Personen in den dort angeführten Zeiträumen
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen (Spruchpunkt römisch fünf.) und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen wurden. Weiters wurde
Vm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der GPLA (gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 14.02.2019 und dem zugehörigen Prüfbericht vom 15.02.2019 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 98.276,84 nachzuentrichten (Spruchpunkt VI.).Weiters wurde
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der GPLA (gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 14.02.2019 und dem zugehörigen Prüfbericht vom 15.02.2019 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 98.276,84 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Beitragsabrechnung vom 14.02.2019 und der zugehörige Prüfbericht vom 15.02.2019 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden und sind als Beilage mit dem angefochtenen Bescheid gemeinsam zugestellt worden. Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung der BF auf Bescheiderlassung vom 11.03.2019 für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2017 zu Grunde. In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die BF ein Ausbildungsinstitut im psychosozialen Bereich betreibe. Bei der BF handle es sich um eine nach dem Ausbildungsgesetz für Lebens- und Sozialberater zertifizierte Ausbildungseinrichtung. Auch sei die BF eine nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz zertifizierte Ausbildungseinrichtung für Mediatoren. Im Zentrum des Ausbildungsangebotes der BF stehe der Lehrgang für Psychologische Beratung (PSB) nach Viktor Frankl (ca. 80 % des Gesamtangebotes). Daneben habe die BF im Prüfzeitraum die Ausbildung zum Mediator (ca. 10 %) sowie den Kurs „Stressmanagement und Burnout Prävention“ (ca. 10 %) angeboten. Der Lehrgang zur Psychologischen Beratung (PSB) finde berufsbegleitend über fünf Semester statt und das Ausbildungscurriculum entspreche einer Lebens- und Sozialberaterausbildung
der Lebens- und Sozialberatungs-VO und seien die Absolventen nach Absolvierung zusätzlicher Supervisionen und Einzelselbsterfahrungen zur Ausübung des Gewerbes Lebens- und Sozialberatung berechtigt. Der Mediationslehrgang werde ebenfalls berufsbegleitend über drei Semester angeboten und das Ausbildungscurriculum entspreche der Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung. Nach Abschluss des Lehrganges bestehe für die Absolventen die Möglichkeit der Eintragung in die Liste der Zivilrechtsmediation. Für die Vortragstätigkeiten in den einzelnen Lehrgängen beschäftige die BF mehrere Vortragende. Mit Schreiben vom 11.10.2013 sei der BF nach erfolgter Überprüfung des Bildungsangebotes durch die belangte Behörde mitgeteilt worden, dass es sich bei der Mediatorenausbildung und dem Lehrgang zum diplomierten Psychosozialen Berater bzw. Lebens- und Sozialberater (PBS) um Berufsausbildungen handle und die abgehaltenen Lehrveranstaltungen daher nicht als Erwachsenenbildung im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu qualifizieren seien. Nach neuerlichem Antrag auf Zuerkennung des Status als Erwachsenenbildungseinrichtung seitens der BF, habe die belangte Behörde nach nochmaliger Überprüfung des Bildungsangebotes ihre Rechtsansicht nochmals mit Schreiben vom 17.04.2014 wiederholt. Trotz der zweimaligen Nichtzuerkennung des Status Erwachsenenbildungseinrichtung durch die belangte Behörde sei für die im Anhang des Bescheides genannten vortragenden Personen der pauschale beitragsfreie Aufwandersatz
7 ASVG für Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, in der Höhe von EUR 537,78 monatlich auch weiterhin in Anspruch genommen worden.Trotz der zweimaligen Nichtzuerkennung des Status Erwachsenenbildungseinrichtung durch die belangte Behörde sei für die im Anhang des Bescheides genannten vortragenden Personen der pauschale beitragsfreie Aufwandersatz
Paragraph 49, Absatz 7, ASVG für Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, in der Höhe von EUR 537,78 monatlich auch weiterhin in Anspruch genommen worden. Unter Berücksichtigung des beitragsfreien pauschalen Aufwandersatzes seien von der BF einige Vortragende gar nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden. Die Vortragenden, die die Grenze des pauschalen Aufwandersatzes überschritten hätten, seien von der BF je nach Ausmaß der Überschreitung teilweise als freie Dienstnehmer in der Beschäftigungsgruppe M1r, teilweise auch als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer in der Beschäftigungsgruppe M24 zur Sozialversicherung angemeldet worden. Im Rahmen der Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben sei nach erneuter Überprüfung festgestellt worden, dass es sich bei den von der BF angebotenen Bildungsinhalten nicht um Erwachsenenbildung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handle und habe daher die Anwendung des pauschalen Aufwandersatzes (inkl. der damit verbundenen Halbjahresbetrachtung) aberkannt und die entsprechenden Meldungen beschäftigungskonform korrigiert bzw. nachgeholt werden müssen. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass gegenständlich strittig sei, ob es sich bei der BF um eine Erwachsenenbildungseinrichtung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handle und daher die Anwendung des pauschalen beitragsfreien Aufwandersatzes
7 ASVG zu Recht erfolgt sei. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass gegenständlich strittig sei, ob es sich bei der BF um eine Erwachsenenbildungseinrichtung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handle und daher die Anwendung des pauschalen beitragsfreien Aufwandersatzes
Paragraph 49, Absatz 7, ASVG zu Recht erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei Erwachsenenbildung insbesondere um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, vor allem nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot. Berufliche Weiterbildungsmaßnahmen könnten als Erwachsenenbildung betrachtet werden, niemals jedoch berufsausbildende Maßnahmen. Berechtigt das jeweilige Bildungsangebot den Absolventen dazu, einen bestimmten Beruf auszuüben, sei von einer Berufsausbildung auszugehen. Die Mediatorenausbildung und der Lehrgang zum Diplomierten Psychosozialen Berater bzw. Lebens- und Sozialberater würden Berufsausbildungen darstellen, da beide Lehrgänge zur Führung einer Berufsbezeichnung und zur Ausübung eines bestimmten Berufes berechtigen würden. Auch der Umstand, dass Module einzeln besucht werden könnten, mache die BF noch nicht zu einer Erwachsenenbildungseinrichtung. Auch würden in der Regel die Lehrgänge von den Teilnehmern ohnehin zur Gänze besucht und mit Diplom abgeschlossen werden. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status Erwachsenenbildungseinrichtung sei, dass vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Sozialversicherungsrechts betrieben werde. Vorwiegend werde Erwachsenenbildung betrieben, wenn die Erwachsenenbildungstätigkeit zwei Drittel des gesamten Tätigkeitsbereichs der jeweiligen Einrichtung erreiche. Im Rahmen der GPLA sei festgestellt worden, dass der überwiegende Teil der von der BF angebotenen Inhalte, nämlich der Lehrgang PSB sowie der Mediationslehrgang, Berufsausbildungen darstellen würden, deren Absolvierung zur Führung einer Berufsbezeichnung und Ausübung eines Berufes berechtigen und seien diese daher nicht als Erwachsenenbildung zu qualifizieren. Da das Ausmaß der als Erwachsenenbildung zu qualifizierenden Fort- und Weiterbildungen somit keine zwei Drittel der Gesamttätigkeit der BF erreiche, war der Status Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des § 49 Abs. 7 ASVG nicht zuzuerkennen. Im Rahmen der GPLA sei festgestellt worden, dass der überwiegende Teil der von der BF angebotenen Inhalte, nämlich der Lehrgang PSB sowie der Mediationslehrgang, Berufsausbildungen darstellen würden, deren Absolvierung zur Führung einer Berufsbezeichnung und Ausübung eines Berufes berechtigen und seien diese daher nicht als Erwachsenenbildung zu qualifizieren. Da das Ausmaß der als Erwachsenenbildung zu qualifizierenden Fort- und Weiterbildungen somit keine zwei Drittel der Gesamttätigkeit der BF erreiche, war der Status Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG nicht zuzuerkennen.
FG sei jedenfalls als Erwachsenenbildung unter anderem die berufliche Weiterbildung, die Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften, die Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung zu werten. Alle diese Inhalte würden im Bildungsangebot der BF repräsentiert werden und würden sich in den von der BF mit ihren Bildungsdienstleistungen verfolgten Zwecken widerspiegeln. Wesentlich sei der Tätigkeitsschwerpunkt der BF, welcher nachweislich in einem umfassenden Angebot an Fortbildungsmöglichkeiten liege, welche von „Stress Management und Burnout-Prävention“ über Paarberatung bis hin zu „Sexualberatung und Sexualpädagogik“ reichen würde. Zudem verweise Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, ASVG zur Definition des Begriffes der Erwachsenenbildung auf Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln (ErwachsenenbildungsFG). Demnach seien unter Erwachsenenbildung alle Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben, zu verstehen.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ErwachsenenbildungFG sei jedenfalls als Erwachsenenbildung unter anderem die berufliche Weiterbildung, die Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften, die Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung zu werten. Alle diese Inhalte würden im Bildungsangebot der BF repräsentiert werden und würden sich in den von der BF mit ihren Bildungsdienstleistungen verfolgten Zwecken widerspiegeln. Wesentlich sei der Tätigkeitsschwerpunkt der BF, welcher nachweislich in einem umfassenden Angebot an Fortbildungsmöglichkeiten liege, welche von „Stress Management und Burnout-Prävention“ über Paarberatung bis hin zu „Sexualberatung und Sexualpädagogik“ reichen würde. Die belangte Behörde habe für ihre Begriffsdefinition von Erwachsenenbildung zwei Judikate des VwGH angeführt. Diesen Judikaten sei jedoch ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, da es um Ausbildungsinhalte von Fachhochschulen gegangen sei. Der VwGH habe mit der Verwendung des Wortes „insbesondere“ klar zum Ausdruck gebracht, dass auch andere Bildungsangebote, als „deutlich niederschwellige und sehr breit gefächerte, nicht primär auf Berufsausbildung ausgerichtete“ als Erwachsenenbildung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne eingestuft werden könnten. Bei der BF handle es sich weder um eine Schule, noch um eine Universität oder Fachhochschule; die Kurse und Seminare der BF würden auch keine wissenschaftlich fundierte Berufsausbildung im Sinne des Fachhochschulgesetzes darstellen, welche nach Abschluss zur entsprechenden Berufsausübung berechtigen würden. Die BF habe sich auf die Vermittlung von Erkenntnissen der Wissenschaft, der Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung und der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b, c und d ErwachsenenbildungsFG fokussiert. Für die Teilnahme am Kursangebot der BF müssten die Teilnehmer lediglich das Mindestalter von 21 Jahren vorweisen, da das Bildungsangebot der BF nicht der Erstausbildung, sondern der Weiter- und Fortbildung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung diene. Es fehle auch ein Benotungssystem. Bei der BF handle es sich weder um eine Schule, noch um eine Universität oder Fachhochschule; die Kurse und Seminare der BF würden auch keine wissenschaftlich fundierte Berufsausbildung im Sinne des Fachhochschulgesetzes darstellen, welche nach Abschluss zur entsprechenden Berufsausübung berechtigen würden. Die BF habe sich auf die Vermittlung von Erkenntnissen der Wissenschaft, der Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung und der beruflichen Weiterbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, c und d ErwachsenenbildungsFG fokussiert. Für die Teilnahme am Kursangebot der BF müssten die Teilnehmer lediglich das Mindestalter von 21 Jahren vorweisen, da das Bildungsangebot der BF nicht der Erstausbildung, sondern der Weiter- und Fortbildung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung diene. Es fehle auch ein Benotungssystem. Der Begriff „ständige Weiterbildung“ im Sinne des ErwachsenenbildungFG sei nicht von der Ausbildung schlechthin, sondern nur von der Erstausbildung abzugrenzen. Zudem könne selbst eine Einrichtung, die primär auf Berufsausbildung zugeschnitten sei, als Erwachsenenbildungseinrichtung qualifiziert werden, unter anderem würden das Berufsförderungsinstitut Österreich (BFI) und das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich (WIFI) aufgrund der Kundmachung
FG Erwachsenenbildungseinrichtungen darstellen, obwohl diese primär auf Berufsausbildung ausgerichtet seien. Der Begriff „ständige Weiterbildung“ im Sinne des ErwachsenenbildungFG sei nicht von der Ausbildung schlechthin, sondern nur von der Erstausbildung abzugrenzen. Zudem könne selbst eine Einrichtung, die primär auf Berufsausbildung zugeschnitten sei, als Erwachsenenbildungseinrichtung qualifiziert werden, unter anderem würden das Berufsförderungsinstitut Österreich (BFI) und das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich (WIFI) aufgrund der Kundmachung
Paragraph 7, Absatz eins, ErwachsenenbildungFG Erwachsenenbildungseinrichtungen darstellen, obwohl diese primär auf Berufsausbildung ausgerichtet seien. Weiters sei der Begriff der „Niederschwelligkeit“ nicht angebracht, um den Begriff Erwachsenenbildung zu definieren. Dadurch werde suggeriert, dass es sich bei Erwachsenenbildung eher um „Bildung auf niedrigem Niveau“ handle. Dies widerspreche dem klaren Wortlaut des ErwachsenenbildungFG, welches unter anderem nach § 2 Abs. 1 lit. c als förderungswürdige Aufgabe die Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften vorsehe. Weiters sei der Begriff der „Niederschwelligkeit“ nicht angebracht, um den Begriff Erwachsenenbildung zu definieren. Dadurch werde suggeriert, dass es sich bei Erwachsenenbildung eher um „Bildung auf niedrigem Niveau“ handle. Dies widerspreche dem klaren Wortlaut des ErwachsenenbildungFG, welches unter anderem nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, als förderungswürdige Aufgabe die Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften vorsehe. Ebenso wenig müsse eine Erwachsenenbildungseinrichtung ein breit gefächertes Bildungsangebot anbieten. So sei vom BVwG ein Unternehmen als Erwachsenenbildungseinrichtung qualifiziert worden, welches im Wesentlichen Prüfungsvorbereitungskurse für das Studium der Rechtswissenschaften anbieten würde. In seinem Erkenntnis vom 29.09.2016, GZ: G308 2013516-1/5E, habe das BVwG insbesondere Rückgriff auf die Erläuterungen vom ErwachsenenbildungFG genommen. Laut BVwG unterscheide der Gesetzgeber deutlich zwischen Erwachsenenbildung und der Schul- sowie der Hochschulbildung. Universitäten und Fachhochschulen würden Forschung betreiben. Die BF beschränke sich hingegen auf die Vermittlung von Erkenntnissen der Wissenschaft, Bildung und beruflichen Weiterbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. a, b, c und g ErwachsenenbildungsFG. Weiters führe das BVwG aus, dass im Hinblick auf vergleichbare Einrichtungen, wie etwa VHS, Urania, Bit, WIFI etc., welchen allesamt (von Gesetzes wegen) der Erwachsenenbildungsstatus zustehe, der Gesetzgeber eine demonstrative Aufzählung zur Verdeutlichung im Sinn gehabt habe, sodass Parallelschlüsse zulässig seien. Des Weiteren werde in der Beschwerde anhand des oben genannten Erkenntnisses des BVwG vom 29.09.2016 aufgezeigt, dass der zugrundeliegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen verglichen werden könne. Der VwGH habe sodann mit Beschluss vom 09.10.2020 zu GZ: Ro 2016/08/0026-6 letztinstanzlich bestätigt, dass das Unternehmen, welches hauptsächlich Prüfungsvorbereitungskurse für Studenten anbiete, die Kriterien für eine Erwachsenenbildungseinrichtung erfülle. Ebenso wenig müsse eine Erwachsenenbildungseinrichtung ein breit gefächertes Bildungsangebot anbieten. So sei vom BVwG ein Unternehmen als Erwachsenenbildungseinrichtung qualifiziert worden, welches im Wesentlichen Prüfungsvorbereitungskurse für das Studium der Rechtswissenschaften anbieten würde. In seinem Erkenntnis vom 29.09.2016, GZ: G308 2013516-1/5E, habe das BVwG insbesondere Rückgriff auf die Erläuterungen vom ErwachsenenbildungFG genommen. Laut BVwG unterscheide der Gesetzgeber deutlich zwischen Erwachsenenbildung und der Schul- sowie der Hochschulbildung. Universitäten und Fachhochschulen würden Forschung betreiben. Die BF beschränke sich hingegen auf die Vermittlung von Erkenntnissen der Wissenschaft, Bildung und beruflichen Weiterbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, c und g ErwachsenenbildungsFG. Weiters führe das BVwG aus, dass im Hinblick auf vergleichbare Einrichtungen, wie etwa VHS, Urania, Bit, WIFI etc., welchen allesamt (von Gesetzes wegen) der Erwachsenenbildungsstatus zustehe, der Gesetzgeber eine demonstrative Aufzählung zur Verdeutlichung im Sinn gehabt habe, sodass Parallelschlüsse zulässig seien. Des Weiteren werde in der Beschwerde anhand des oben genannten Erkenntnisses des BVwG vom 29.09.2016 aufgezeigt, dass der zugrundeliegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen verglichen werden könne. Der VwGH habe sodann mit Beschluss vom 09.10.2020 zu GZ: Ro 2016/08/0026-6 letztinstanzlich bestätigt, dass das Unternehmen, welches hauptsächlich Prüfungsvorbereitungskurse für Studenten anbiete, die Kriterien für eine Erwachsenenbildungseinrichtung erfülle. Der Begriff der Berufsausbildung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn setze voraus, dass eine Ausbildung im Hinblick auf den zukünftigen Beruf vorgenommen werde. Der OGH habe klar festgehalten, dass als Berufsausübung nur eine Ausübung angesehen werden könne, die dem Teilnehmer „spezifische Kenntnisse für eine Tätigkeit in einem bestimmten Beruf oder dessen Spezialbereichen vermittelt“. Dies treffe auf die BF nicht zu, da insbesondere der Lehrgang für Psychologische Beratung universelle Kenntnisse (vor allem der Logotherapie) vermitteln würde und nicht auf einen einzigen Beruf bzw. Spezialbereiche zugeschnitten sei. Bei der BF handle es sich um einen Verein, dessen statutengemäßer Zweck es sei, generell die Bildung im psychosozialen Bereich zu fördern und zu verbreiten. Zwar umfasse der Lehrgang für Psychologische Beratung den theoretischen Teil für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater, jedoch sei keinesfalls die Vermittlung von Kenntnissen für eine Berufslaufbahn vordergründig. Der Lehrgang berechtige nicht zur Ausübung der Lebens- und Sozialberatung. Selbst wenn die TeilnehmerInnen nach Abschluss des Lehrganges als Lebens- und SozialarbeiterInnen arbeiten wollten, dürften sie es nicht. Der OGH habe explizit festgehalten, dass es für den Begriff der Berufsausbildung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn wesentlich sei, welches Berufsziel der Versicherte zum Zeitpunkt der Teilnahme am jeweiligen Bildungsangebot angestrebt habe. Somit stelle die oberstgerichtliche Judikatur auf die jeweilige subjektive Absicht des Teilnehmers ab. Die belangte Behörde habe diesbezüglich trotz vorgelegter Urkunden jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. 80 % der Teilnehmer hätten den Lehrgang für die persönliche Weiterentwicklung und Bereicherung, nicht aber für eine Berufsausbildung besucht (mit Verweis auf Beilage./5) Der BF sei im Übrigen auch bereits vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bestätigt worden, dass es sich bei ihr um eine Einrichtung handle, die Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungsFG handle, auf welches das ASVG in § 49 Abs. 7 Z 2 lit. a leg cit zur Definition verweise. Ebenso sei der BF vom Erwachsenenbildungsforum Oberösterreich bescheinigt worden, dass sie die Anforderungen des Qualitätssiegels des oberösterreichischen Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen erfülle. Der BF sei im Übrigen auch bereits vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bestätigt worden, dass es sich bei ihr um eine Einrichtung handle, die Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ErwachsenenbildungsFG handle, auf welches das ASVG in Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, leg cit zur Definition verweise. Ebenso sei der BF vom Erwachsenenbildungsforum Oberösterreich bescheinigt worden, dass sie die Anforderungen des Qualitätssiegels des oberösterreichischen Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen erfülle.
GVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der Lebens- und Sozialberatungs-VO, BGBl II Nr. 140/2003, ab. Der anwendungsorientierte Teil betrug 750 Stunden und wurde von der BF nicht angeboten. Nach Abschluss des Lehrganges bestand die Möglichkeit der Eintragung in die Liste der Psychosozialen Berater. Am Ende jedes Semesters fanden mündliche und schriftliche Überprüfungen der Teilnehmer statt. Für den Lehrgang bestanden Zugangsvoraussetzungen. Bei Antritt der Ausbildung zum Psychosozialen Berater wurde ein Mindestalter von 21 Jahren und Matura (oder gleichwertiges Bildungsniveau) oder ein abgeschlossener Beruf mit Berufserfahrung vorausgesetzt (vgl. aktenkundige Auszüge aus der Homepage der BF vom 23.01.2019, Mai 2018). Die Verfassung der Diplomarbeit war freiwillig, jedoch für die Erlangung des Diploms Voraussetzung (vgl. Beschwerde vom 04.04.2022, S. 6). Der Lehrgang PSB umfasste ungefähr 80 % des Kursangebotes im prüfungsrelevanten Zeitraum (vgl. Bescheid vom 04.04.2022).Der Lehrgang zur Psychologischen Beratung fand berufsbegleitend an den Wochenenden über fünf Semester statt und umfasst insgesamt 30 Lehrmodule. Der Lehrgang gliederte sich in einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil (fachliche Tätigkeit). Das Ausbildungscurriculum des theoretischen Teils umfasste 584 Stunden und deckt die gesetzlich geforderten Bestandteile einer Lebens- und Sozialberaterausbildung
der Lebens- und Sozialberatungs-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003,, ab. Der anwendungsorientierte Teil betrug 750 Stunden und wurde von der BF nicht angeboten. Nach Abschluss des Lehrganges bestand die Möglichkeit der Eintragung in die Liste der Psychosozialen Berater. Am Ende jedes Semesters fanden mündliche und schriftliche Überprüfungen der Teilnehmer statt. Für den Lehrgang bestanden Zugangsvoraussetzungen. Bei Antritt der Ausbildung zum Psychosozialen Berater wurde ein Mindestalter von 21 Jahren und Matura (oder gleichwertiges Bildungsniveau) oder ein abgeschlossener Beruf mit Berufserfahrung vorausgesetzt vergleiche aktenkundige Auszüge aus der Homepage der BF vom 23.01.2019, Mai 2018). Die Verfassung der Diplomarbeit war freiwillig, jedoch für die Erlangung des Diploms Voraussetzung vergleiche Beschwerde vom 04.04.2022, S. 6). Der Lehrgang PSB umfasste ungefähr 80 % des Kursangebotes im prüfungsrelevanten Zeitraum vergleiche Bescheid vom 04.04.2022). Der Mediationslehrgang wurde berufsbegleitend über drei Semester angeboten und umfasste insgesamt 18 Lehrmodule. Das Ausbildungscurriculum entspricht der Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung (BGBl. II Nr. 47/2004) und deckt die Bestandteile einer Mediationsausbildung zur Gänze ab. Der Lehrgang gliederte sich in einen theoretischen Teil im Ausmaß von 200 Stunden und einen praktischen Teil im Ausmaß von 165 Stunden. Beide Teile werden von der BF angeboten. Nach Abschluss des Lehrganges bestand für die Absolventen die Möglichkeit der Eintragung in die Liste der Zivilrechtsmediation. Für den Mediationslehrgang bestanden Zugangsvoraussetzungen. Bei Antritt der Ausbildung zum Mediator wurde ein Mindestalter von 23 Jahren, ein abgeschlossener Beruf mit Berufserfahrung oder Matura (oder gleichwertiges Bildungsniveau) vorausgesetzt (vgl. aktenkundige Auszüge aus der Homepage Mai 2018). Der Mediationslehrgang umfasste ungefähr 10 % des Gesamtangebotes im Prüfungszeitraum (vgl. Bescheid vom 04.04.2022).Der Mediationslehrgang wurde berufsbegleitend über drei Semester angeboten und umfasste insgesamt 18 Lehrmodule. Das Ausbildungscurriculum entspricht der Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2004,) und deckt die Bestandteile einer Mediationsausbildung zur Gänze ab. Der Lehrgang gliederte sich in einen theoretischen Teil im Ausmaß von 200 Stunden und einen praktischen Teil im Ausmaß von 165 Stunden. Beide Teile werden von der BF angeboten. Nach Abschluss des Lehrganges bestand für die Absolventen die Möglichkeit der Eintragung in die Liste der Zivilrechtsmediation. Für den Mediationslehrgang bestanden Zugangsvoraussetzungen. Bei Antritt der Ausbildung zum Mediator wurde ein Mindestalter von 23 Jahren, ein abgeschlossener Beruf mit Berufserfahrung oder Matura (oder gleichwertiges Bildungsniveau) vorausgesetzt vergleiche aktenkundige Auszüge aus der Homepage Mai 2018). Der Mediationslehrgang umfasste ungefähr 10 % des Gesamtangebotes im Prüfungszeitraum vergleiche Bescheid vom 04.04.2022). Des Weiteren hat die BF im verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum den Kurs „Stressmanagement und Burnout Prävention“ angeboten. Dieser Kurs umfasste ca. 10 % des Gesamtangebotes der BF im Prüfungszeitraum. (vgl. aktenkundige Auszüge aus der Homepage Mai 2018; Bescheid vom 04.04.2022)Des Weiteren hat die BF im verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum den Kurs „Stressmanagement und Burnout Prävention“ angeboten. Dieser Kurs umfasste ca. 10 % des Gesamtangebotes der BF im Prüfungszeitraum. vergleiche aktenkundige Auszüge aus der Homepage Mai 2018; Bescheid vom 04.04.2022) Unstrittig ist, dass es sich bei sämtlichen im Anhang I. – V. des Bescheides genannten Personen um freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG handelt. Die Vortragenden wurde von der BF in der Beitragsgruppe M1r als freie Dienstnehmer sowie in der Beitragsgruppe M24 als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer gemeldet. Sämtliche Dienstnehmer verfügten über einen freien Dienstvertrag (vgl. Bescheid vom 04.04.2022).Unstrittig ist, dass es sich bei sämtlichen im Anhang römisch eins. – römisch fünf. des Bescheides genannten Personen um freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG handelt. Die Vortragenden wurde von der BF in der Beitragsgruppe M1r als freie Dienstnehmer sowie in der Beitragsgruppe M24 als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer gemeldet. Sämtliche Dienstnehmer verfügten über einen freien Dienstvertrag vergleiche Bescheid vom 04.04.2022). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht nahm darüber hinaus bezüglich der BF Einsicht in das Vereinsregister. Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer zitierten und aktenkundigen Beweismittel vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Kursangebot im Prüfungszeitraum ergeben sich aus den aktenkundigen Auszügen der Homepage der BF vom 29.01.2019 sowie vom Mai 2018, und wurden seitens der BF insoweit nicht bestritten, als die BF nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Insofern sich die BF in ihrem Beschwerdevorbringen auf aktuelle Kurse bezieht, so wird festgehalten, dass gegenständlich lediglich das Kursangebot im Prüfungszeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2017 rechtlich relevant ist. Sofern die BF behauptet, dass keine Zugangsvoraussetzungen für die angebotenen Lehrgänge bestehen, so widerspricht dies den aktenkundigen Auszügen der Homepage vom 23.01.2019 sowie vom Mai 2018, wonach für die Teilnahme jeweils ein Mindestalter, ein abgeschlossener Beruf mit Berufserfahrung oder Matura (oder gleichwertiges Bildungsniveau) vorausgesetzt werden. Die Feststellung, wonach es sich bei den Vortragenden um freie Dienstnehmer handelt, wurde seitens der BF nicht bestritten. Jene Vortragende, die von der BF gar nicht zur Sozialversicherung gemeldet wurden, waren auch als freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 zu qualifizieren, da sich eine Unterscheidung gegenüber den von der BF zur Sozialversicherung gemeldeten Vortragenden nicht erkennen lässt und wurde seitens der BF auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die Feststellung, wonach es sich bei den Vortragenden um freie Dienstnehmer handelt, wurde seitens der BF nicht bestritten. Jene Vortragende, die von der BF gar nicht zur Sozialversicherung gemeldet wurden, waren auch als freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, zu qualifizieren, da sich eine Unterscheidung gegenüber den von der BF zur Sozialversicherung gemeldeten Vortragenden nicht erkennen lässt und wurde seitens der BF auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
F BGBl 1955/189 BGBl. I Nr. 2/2015 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Fassung BGBl 1955/189 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) idF BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine obligatorische Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist und kein Antrag nach § 414 Abs. 2 ASVG gestellt wurde, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine obligatorische Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist und kein Antrag nach Paragraph 414, Absatz 2, ASVG gestellt wurde, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idF BGBl. I Nr. 24/2017 geregelt (§ 1).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde 3.
1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.3.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
4 ASVG stehen Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes gleich, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes gleich, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
1 Z 2 sind von der Vollversicherung nach § 4, unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4,, unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Unter Entgelt sind
1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
7 ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Dachverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber unter anderem für Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben (Z 2 lit. a), feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet. Die in der Kundmachung BGBl. II Nr. 228/2001 genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach lit. a.
Paragraph 49, Absatz 7, ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Dachverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber unter anderem für Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben (Ziffer 2, Litera a,), feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet. Die in der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2001, genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach Litera a,
Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, tätig sind, nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.
Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002,, gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben, tätig sind, nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet. Sowohl § 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG als auch § 1 Z 3 der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen verweisen auf den Begriff der Erwachsenenbildung des ErwachsenenbildungFG. Sowohl Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, ASVG als auch Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen verweisen auf den Begriff der Erwachsenenbildung des ErwachsenenbildungFG.
2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, (kurz: ErwachsenenbildungFG) sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben, Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz.
Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, (kurz: ErwachsenenbildungFG) sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben, Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz. Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Ziele kommen
1 leg. cit. insbesondere in Betracht:Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im Paragraph eins, Absatz 2, bezeichneten Ziele kommen
Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. insbesondere in Betracht:
2 leg. cit. nicht einzubeziehen:In die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind
Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. nicht einzubeziehen:
1 leg. cit. sind gesamtösterreichische Einrichtungen juristische Personen im Sinne des § 4, die in mindestens fünf Bundesländern Zweigstellen oder Mitgliedseinrichtungen haben. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die gesamtösterreichischen Einrichtungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. sind gesamtösterreichische Einrichtungen juristische Personen im Sinne des Paragraph 4,, die in mindestens fünf Bundesländern Zweigstellen oder Mitgliedseinrichtungen haben. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die gesamtösterreichischen Einrichtungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Im BGBl. II. Nr. 228/2001 wurde kundgemacht, dass
1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln folgende Einrichtungen gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmung sind:Im Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 228 aus 2001, wurde kundgemacht, dass
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln folgende Einrichtungen gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmung sind:
FG eingestuft werden zu können, muss vorwiegend Erwachsenenbildung betrieben werden. Das ErwachsenenbildungFG versteht unter Erwachsenenbildung Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben (§ 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG). Diese Definition erfährt in § 2 Abs. 1 ErwachsenenbildungFG durch die demonstrative Aufzählung von förderungswürdigen Aufgaben zur Erreichung der bezeichneten Ziele eine nähere Konkretisierung. Umgekehrt sind in § 2 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG Bereiche angeführt, die jedenfalls nicht als Erwachsenenbildung anzusehen sind (siehe oben). Unter letztere Bestimmung fällt die Tätigkeit der BF nicht.Um als Erwachsenenbildungseinrichtung
Paragraph eins, ErwachsenenbildungFG eingestuft werden zu können, muss vorwiegend Erwachsenenbildung betrieben werden. Das ErwachsenenbildungFG versteht unter Erwachsenenbildung Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben (Paragraph eins, Absatz 2, ErwachsenenbildungFG). Diese Definition erfährt in Paragraph 2, Absatz eins, ErwachsenenbildungFG durch die demonstrative Aufzählung von förderungswürdigen Aufgaben zur Erreichung der bezeichneten Ziele eine nähere Konkretisierung. Umgekehrt sind in Paragraph 2, Absatz 2, ErwachsenenbildungFG Bereiche angeführt, die jedenfalls nicht als Erwachsenenbildung anzusehen sind (siehe oben). Unter letztere Bestimmung fällt die Tätigkeit der BF nicht. Grundsätzlich gibt es einerseits Erwachsenenbildungseinrichtungen, die kraft Gesetz (BGBl. II Nr. 228/2001)
1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln als gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmungen anzusehen sind (siehe Aufzählung oben), und andererseits sonstigen Bildungseinrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben und kraft dieses Überwiegens als Erwachsenenbildungseinrichtungen anzusehen sind, und als solche von der belangten Behörde für die sozialversicherungsrechtlichen Belange als Erwachsenenbildungseinrichtung anerkannt werden.Grundsätzlich gibt es einerseits Erwachsenenbildungseinrichtungen, die kraft Gesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2001,)
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln als gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmungen anzusehen sind (siehe Aufzählung oben), und andererseits sonstigen Bildungseinrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben und kraft dieses Überwiegens als Erwachsenenbildungseinrichtungen anzusehen sind, und als solche von der belangten Behörde für die sozialversicherungsrechtlichen Belange als Erwachsenenbildungseinrichtung anerkannt werden. Der Begriff Erwachsenenbildung in § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG ist bewusst weit gefasst. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zufolge ist eine juristisch exakte Definition angesichts der ständig wechselnden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen schwierig, weshalb die Formulierung des § 1 Abs. 2 lediglich in Umrissen die Bestrebungen der Erwachsenenbildung zum Ausdruck bringen soll. Mit dieser „Leitlinie“ in engster Verbindung steht die demonstrative Aufzählung des als Positiv- und Negativkatalog formulierten § 2 ErwachsenenbildungFG (vgl. (ErläutRV 607 BlgNR
G sind Fachhochschul-Studiengänge solche auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen demgegenüber im Sinne einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen, wie dies § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, auf welchen § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG und die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen, BGBl. Nr. 248/1999, verweisen, vorsieht, wobei der Katalog des § 2 Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie „eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (§ 4 Abs. 1 lit c Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (§ 5 Abs. 3 zweiter Satz Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz). Demgegenüber ist es gerade nicht Aufgabe der Fachhochschulen, ein derartig breit gefächertes und niederschwelliges Bildungsangebot für „Jedermann" bereitzustellen; auch setzt der Zugang zu einer Fachhochschule
G die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation voraus. Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Lehrgänge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt."„
Paragraph 3, Absatz eins, FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge solche auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen demgegenüber im Sinne einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen, wie dies Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, auf welchen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG und die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1999,, verweisen, vorsieht, wobei der Katalog des Paragraph 2, Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie „eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz). Demgegenüber ist es gerade nicht Aufgabe der Fachhochschulen, ein derartig breit gefächertes und niederschwelliges Bildungsangebot für „Jedermann" bereitzustellen; auch setzt der Zugang zu einer Fachhochschule
Paragraph 4, Absatz 2, FHStG die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation voraus. Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Lehrgänge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt." Der VwGH geht folglich in seiner Rechtsprechung von einem eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriff von "Erwachsenenbildung" aus, der mit dem bildungswissenschaftlichen Begriffsverständnis nicht ident ist. Zur Beurteilung, ob eine Einrichtung als eine der Erwachsenenbildung anzusehen ist, ist die belangte Behörde zuständig, dies jedoch nicht in einem eigenen Verfahren, sondern im Verfahren über die Beurteilung der Versicherungspflicht der Vortragenden bzw. die Verpflichtung zur Anmeldung des Dienstgebers zur Entrichtung der Beiträge (vgl. VwGH 04.06.2008, Zl. 2004/08/0012).Der VwGH geht folglich in seiner Rechtsprechung von einem eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriff von "Erwachsenenbildung" aus, der mit dem bildungswissenschaftlichen Begriffsverständnis nicht ident ist. Zur Beurteilung, ob eine Einrichtung als eine der Erwachsenenbildung anzusehen ist, ist die belangte Behörde zuständig, dies jedoch nicht in einem eigenen Verfahren, sondern im Verfahren über die Beurteilung der Versicherungspflicht der Vortragenden bzw. die Verpflichtung zur Anmeldung des Dienstgebers zur Entrichtung der Beiträge vergleiche VwGH 04.06.2008, Zl. 2004/08/0012). Das vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 26.09.2013 kann nicht als Rechtsgrundlage für das Vorliegen einer Erwachsenenbildungseinrichtung gedeutet werden, da die Frage, ob eine solche Einrichtung im Sinne des § 49 Abs. 7 ASVG vorliegt, ausschließlich in die Zuständigkeit der Sozialversicherung fällt. Dies geht aus dem Schreiben auch eindeutig hervor. Ebenso wenig rechtlich relevant ist im gegenständlichen Verfahren das vorgelegte Zertifikat des Erwachsenenbildungsforums (EB-Forum) Oberösterreich vom 18.09.2018, wonach bescheinigt wird, dass die Einrichtung der BF die Anforderungen des Qualitätssiegels der oberösterreichischen Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen erfülle.Das vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 26.09.2013 kann nicht als Rechtsgrundlage für das Vorliegen einer Erwachsenenbildungseinrichtung gedeutet werden, da die Frage, ob eine solche Einrichtung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG vorliegt, ausschließlich in die Zuständigkeit der Sozialversicherung fällt. Dies geht aus dem Schreiben auch eindeutig hervor. Ebenso wenig rechtlich relevant ist im gegenständlichen Verfahren das vorgelegte Zertifikat des Erwachsenenbildungsforums (EB-Forum) Oberösterreich vom 18.09.2018, wonach bescheinigt wird, dass die Einrichtung der BF die Anforderungen des Qualitätssiegels der oberösterreichischen Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen erfülle. Zum Vorbringen, wonach eine rechtsverbindliche bescheidmäßige Entscheidung der belangten Behörde über den Status der BF bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides niemals erfolgt sei, und deshalb von der BF der pauschale beitragsfreie Aufwandersatz
7 ASVG in Anspruch genommen worden sei, wird festgehalten, dass die belangte Behörde nicht in einem eigenen Verfahren, sondern erst im Verfahren über die Beurteilung der Versicherungspflicht der Vortragenden, zur Beurteilung, ob eine Einrichtung als eine der Erwachsenenbildung anzusehen ist, zuständig ist (vgl. VwGH 04.06.2008, Zl. 2004/08/0012). Zudem wurde die BF mehrmals, nämlich bereits mit Schreiben vom 11.10.2013 und vom 17.04.2014, nach erfolgter Überprüfung des Bildungsangebotes durch die belangte Behörde darüber informiert, dass es sich bei der Mediatorenausbildung und dem Lehrgang zum diplomierten Psychosozialen Berater bzw. Lebens- und Sozialberater um Berufsausbildungen handelt und die Lehrveranstaltungen daher nicht als Erwachsenenbildung im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu qualifizieren sind. Zum Vorbringen, wonach eine rechtsverbindliche bescheidmäßige Entscheidung der belangten Behörde über den Status der BF bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides niemals erfolgt sei, und deshalb von der BF der pauschale beitragsfreie Aufwandersatz
Paragraph 49, Absatz 7, ASVG in Anspruch genommen worden sei, wird festgehalten, dass die belangte Behörde nicht in einem eigenen Verfahren, sondern erst im Verfahren über die Beurteilung der Versicherungspflicht der Vortragenden, zur Beurteilung, ob eine Einrichtung als eine der Erwachsenenbildung anzusehen ist, zuständig ist vergleiche VwGH 04.06.2008, Zl. 2004/08/0012). Zudem wurde die BF mehrmals, nämlich bereits mit Schreiben vom 11.10.2013 und vom 17.04.2014, nach erfolgter Überprüfung des Bildungsangebotes durch die belangte Behörde darüber informiert, dass es sich bei der Mediatorenausbildung und dem Lehrgang zum diplomierten Psychosozialen Berater bzw. Lebens- und Sozialberater um Berufsausbildungen handelt und die Lehrveranstaltungen daher nicht als Erwachsenenbildung im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu qualifizieren sind. 3.4.
2 „Lebens- und Sozialberatungsverordnung - Zugangsvoraussetzungen“ sogar verpflichtet, schriftliche und nachprüfbare Evaluierungen des Lehrganges im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung durchzuführen.Sofern die BF vorbringt, dass es bei den Überprüfungen weder ein Benotungssystem noch ein „Durchfallen“ oder Wiederholen von einzelnen Modulen bzw. Semesters gegeben habe und auch keine Abschlussprüfung vorgesehen gewesen sei, wird festgehalten, dass die BF sehr wohl genaue Bedingungen an einen erfolgreichen Abschluss samt Abschlusszeugnis bzw. Diplom gestellt hat. Dies geht aus der Homepage der BF auch explizit hervor. Darüber hinaus ist die BF - wie die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat - als zertifizierte Ausbildungseinrichtung
Paragraph 5, Absatz 2, „Lebens- und Sozialberatungsverordnung - Zugangsvoraussetzungen“ sogar verpflichtet, schriftliche und nachprüfbare Evaluierungen des Lehrganges im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung durchzuführen. Es kann daher insgesamt nicht von einem deutlich niederschwelligen Kursangebot gesprochen werden, da lediglich der Kurs „Stressmanagement und Burnout Prävention“ als niederschwellig bezeichnet werden könnte. Auch wenn der VwGH in seiner Erwachsenenbildungsdefinition das inhaltliche Kriterium der Niederschwelligkeit nur beispielhaft anführt, und es sich somit – wie die BF richtigerweise vorbringt – um keine abschließende Aussage handelt, kommt es nicht alleine auf die Niederschwelligkeit des Kursangebotes an, sondern ist in einer Gesamtschau bzw. im Zusammenhang mit den weiteren vom VwGH vorgegebenen Kriterien zu prüfen, ob eine Erwachsenenbildungseinrichtung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt. 3.4.3.
der Lebens- und Sozialberatungs-VO (BGBl. II Nr. 140/2003) vollinhaltlich. Auch wenn die BF nur den theoretischen nicht jedoch den anwendungsorientierten Teil der Ausbildung angeboten hat, so überwiegt dennoch der Ausbildungscharakter des Lehrganges. Zudem ist es durchaus üblich, dass praktische Kenntnisse einer Berufsausbildung nicht an der Ausbildungseinrichtung selbst, sondern erst in Praxiseinrichtungen erlangt werden. Der Lehrgang PSB ist zweifelsohne auf die Erlangung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für den Beruf der Lebens- und Sozialberatung erforderlich sind, ausgerichtet. Das Ausbildungscurriculum des von der BF angebotenen theoretischen Teils im Ausmaß von 584 Stunden entsprach den gesetzlich geforderten Bestandteilen einer Lebens- und Sozialberaterausbildung
der Lebens- und Sozialberatungs-VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003,) vollinhaltlich. Auch wenn die BF nur den theoretischen nicht jedoch den anwendungsorientierten Teil der Ausbildung angeboten hat, so überwiegt dennoch der Ausbildungscharakter des Lehrganges. Zudem ist es durchaus üblich, dass praktische Kenntnisse einer Berufsausbildung nicht an der Ausbildungseinrichtung selbst, sondern erst in Praxiseinrichtungen erlangt werden. Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist im prüfungsrelevanten Zeitraum ausschließlich die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung in der Fassung BGBl II 2003/140 (zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006) rechtlich relevant. Die seit 21.09.2022 in Kraft getretene Novellierung durch BGBl. II Nr. 116/2022 kann gegenständlich nicht berücksichtigt werden. Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist im prüfungsrelevanten Zeitraum ausschließlich die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung in der Fassung BGBl römisch zwei 2003/140 (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2006,) rechtlich relevant. Die seit 21.09.2022 in Kraft getretene Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022, kann gegenständlich nicht berücksichtigt werden. Die Judikatur stellt beim Begriff der Berufsausbildung auch nicht auf die Möglichkeit der Erlangung einer Gewerbeberechtigung ab. Es ist somit rechtlich nicht relevant, ob mit der Absolvierung des gesamten Lehrganges PSB eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung erworben werden kann, zumal ein Beruf auch in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt werden kann. Der Umstand allein, dass die angebotenen Lehrgänge der BF spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten waren und berufsbegleitend bzw. an Wochenenden stattfanden, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt (vgl. VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2004/08/0012). Ebenso wenig spielt das durchschnittliche Alter der Teilnehmer eine Rolle sowie, ob es sich um eine Erstausbildung handelt oder ob die Teilnehmer bereits über eine Berufsausbildung verfügen oder mit welcher Intention die Teilnehmer die Module bzw. den Lehrgang besucht haben. Die Judikatur unterscheidet lediglich zwischen Berufsausbildung und ständiger Weiterbildung (vgl. VwGH vom 09.10.2020, Ro 2016/08/0026).Der Umstand allein, dass die angebotenen Lehrgänge der BF spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten waren und berufsbegleitend bzw. an Wochenenden stattfanden, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt vergleiche VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2004/08/0012). Ebenso wenig spielt das durchschnittliche Alter der Teilnehmer eine Rolle sowie, ob es sich um eine Erstausbildung handelt oder ob die Teilnehmer bereits über eine Berufsausbildung verfügen oder mit welcher Intention die Teilnehmer die Module bzw. den Lehrgang besucht haben. Die Judikatur unterscheidet lediglich zwischen Berufsausbildung und ständiger Weiterbildung vergleiche VwGH vom 09.10.2020, Ro 2016/08/0026). Das BVwG stimmt auch den Ausführungen der belangten Behörde zu, wonach sich aus den vorliegenden bzw. auch in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegten Unteralgen nicht ableiten lässt, dass die Zahl der Personen, die nur an einzelnen Modulen des Lehrganges PSB teilgenommen hätten, jene überwiegen, die den Lehrgang als Ganzes absolviert haben. Darüber hinaus ist diesbezüglich – wie bereits festgehalten – auch auszuführen, dass es für die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Erwachsenenbildungseinrichtung unerheblich ist, wie hoch der konkrete Anteil von Absolventen ist, die nach Absolvierung der Ausbildung tatsächlich als Lebens- und Sozialberater sowie Mediator tätig werden oder wie viele Lehrgangsteilnehmer im Endeffekt nur einige oder ausgewählte Module besucht (und bezahlt) haben. Die vorgelegten E-Mails der TeilnehmerInnen, aus welchen insgesamt hervorgeht, dass diese den Lehrgang überwiegend aus rein privaten Interessen besucht haben, und nicht als Lebens- und Sozialarbeiter tätig sind, vermögen insofern keine Änderung der Beurteilung zu bewirken, als allein der Umstand, dass nur wenige Absolventen tatsächlich als Lebens- und Sozialberater tätig wurden, die BF nicht zu einer Einrichtung der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt macht. Im Vergleich zum Einzelunternehmen, welches überwiegend Prüfungsvorbereitungskurse für das Studium der Rechtswissenschaften anbietet und vom BVwG als Erwachsenenbildungseinrichtung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne qualifiziert wurde, bot die BF im relevanten Zeitraum primär Berufsausbildungen an, die auf einen formellen Abschluss abzielen. Das Absolvieren der Prüfungsvorbereitungskurse bringt hingegen keinerlei formale Qualifikation, die zu einer Berufsausübung berechtigen würde. Zudem wurde vom BVwG ausdrücklich festgehalten, dass das genannte Einzelunternehmen die Kriterien einer Bildungseinrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des anzuwendenden Gesetzes betreibt gerade noch erfüllt, wenn auch nicht im typischen Sinn (BVwG vom 29.09.2016, GZ: G308 2013516-1/5E; G308 2005127-1/16E; G308 2111329-1/2E; G308 2003326-1/8E) Auch kann aus der vorgebrachten OGH-Judikatur nichts für den gegenständlichen Fall gewonnen werden, da völlig andere Sachverhalte zugrunde liegen. 3.4.3.5. Vorliegen eines pädagogischen Konzeptes: In den einzelnen Lehrgängen wird jedenfalls eine pädagogisch planmäßige Bildungsarbeit im Hinblick auf die Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse für den jeweiligen Beruf verfolgt. Zur Erreichung dieser Ziele ist die Verfolgung pädagogischer Konzepte notwendig und sprechen die strukturierten Abläufe auch für die Professionalität der BF. Ein pädagogisches bzw. didaktisches Konzept ist für eine erfolgreiche Vermittlung Voraussetzung. 3.4.3.6. Allgemeine Zugänglichkeit: Entgegen dem Vorbringen der BF bestanden für den Lehrgang PSB Zugangsvoraussetzungen. Auf der Website der BF (Internetauszüge vom 23.01.2019) wurde bei Antritt der Ausbildung zum Psychosozialen Berater unter anderem ein Mindestalter von 21 Jahren, die Matura (oder gleichwertiges Bildungsniveau) oder ein abgeschlossener Beruf mit Berufserfahrung vorausgesetzt. Auch für den Mediationslehrgang bestanden Zugangsvoraussetzungen. Bei Antritt der Ausbildung zum Mediator wurde ein Mindestalter von 23 Jahren, ein abgeschlossener Beruf mit Berufserfahrung oder Matura (oder gleichwertiges Bildungsniveau) vorausgesetzt. Sofern die BF behauptet, dass für die Teilnahme lediglich ein Mindestalter vorgegeben gewesen sei, so entspricht dies nicht den Angaben auf der Website. 3.4.3.7. Conclusio: Zweifellos handelt es sich bei den genannten Lehrgängen um Berufsausbildungen. Es werden berufsspezifische Kenntnisse für eine Tätigkeit in einem bestimmten Beruf vermittelt, die nicht für „jedermann“, sondern für einen bestimmten Teilnehmerkreis von Interesse sind. Es handelt sich um ein Bildungsangebot auf höherem Niveau, das nicht jedem offensteht, da Zugangsbeschränkungen vorliegen. Die vom VwGH eingeführten Kriterien der Niederschwelligkeit, breiten Fächerung, allgemeine Zugänglichkeit und Nicht-Ausrichtung auf Berufsausbildung sind im gegenständlichen Fall nicht bzw. jedenfalls nicht überwiegend erfüllt. Im Ergebnis ist die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG einzustufen. Die Bestimmungen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit sind folglich nicht anwendbar. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im Ergebnis ist die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des , Paragraph eins, Absatz 2, ErwachsenenbildungFG einzustufen. Die Bestimmungen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit sind folglich nicht anwendbar. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Anzumerken ist diesbezüglich jedoch noch ausdrücklich, dass sich aus dieser vergangenheitsbezogenen Beurteilung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2017 keine unmittelbaren Rückschlüsse auf den aktuellen Status der BF als allfällige Erwachsenenbildungseinrichtung aufgrund des veränderten Lehrangebotes ziehen lassen und diesfalls eine Beurteilung unter den aktuellen Gegebenheiten erforderlich sein wird. 3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht h
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