RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlG310 2101034-2 Spruch, G310 22101034-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, stellte am 02.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, stellte am 02.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Mit Schreiben vom 13.05.2022 kontaktierte die BH XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 55 Abs 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des BF. Er beziehe zwar eine Rente aus Deutschland, habe aber dennoch am 12.04.2022 einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt, weswegen davon auszugehen sei, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen. Mit Schreiben vom 13.05.2022 kontaktierte die BH römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des BF. Er beziehe zwar eine Rente aus Deutschland, habe aber dennoch am 12.04.2022 einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt, weswegen davon auszugehen sei, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen. Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom 23.05.2022, übergeben am 20.07.2022 von Polizeibeamten der Polizeiinspektion XXXX , von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, weil er nicht ausreichende eigene Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nachgewiesen habe, forderte ihn auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Ein entsprechendes Antwortschreiben langte am 04.08.2022 beim BFA ein.Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom 23.05.2022, übergeben am 20.07.2022 von Polizeibeamten der Polizeiinspektion römisch 40 , von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, weil er nicht ausreichende eigene Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nachgewiesen habe, forderte ihn auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Ein entsprechendes Antwortschreiben langte am 04.08.2022 beim BFA ein. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme am 04.10.2022 wurde der BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er keine Nachweise für ausreichende Existenzmittel oder für seine Integration vorgelegt habe. Er sei in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe eine Ausgleichzulage beantragt, was sein Aufenthalt eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft bedeute. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme am 04.10.2022 wurde der BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er keine Nachweise für ausreichende Existenzmittel oder für seine Integration vorgelegt habe. Er sei in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe eine Ausgleichzulage beantragt, was sein Aufenthalt eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft bedeute. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er eine Rente beziehe, bislang keine Sozialleistungen in Anspruch genommen habe und über eine Krankenversicherung verfüge. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren. Er spricht Deutsch und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen und keine Bindung an einen Freundeskreis; es bestehen keine Vereinsmitgliedschaften.Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er spricht Deutsch und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen und keine Bindung an einen Freundeskreis; es bestehen keine Vereinsmitgliedschaften. Im Bundesgebiet liegen für die Zeiträume von XXXX .07.2014 bis XXXX .11.2015, XXXX .11.2015 bis XXXX .05.2016, von XXXX .07.2021 bis XXXX .07.2021 und seit XXXX .09.2021 Wohnsitzmeldungen vor. Für die von ihm bewohnte Räumlichkeit bezahlt er EUR 120,00 Miete. Schulden oder sonstige finanzielle Belastungen sind nicht aktenkundig.Im Bundesgebiet liegen für die Zeiträume von römisch 40 .07.2014 bis römisch 40 .11.2015, römisch 40 .11.2015 bis römisch 40 .05.2016, von römisch 40 .07.2021 bis römisch 40 .07.2021 und seit römisch 40 .09.2021 Wohnsitzmeldungen vor. Für die von ihm bewohnte Räumlichkeit bezahlt er EUR 120,00 Miete. Schulden oder sonstige finanzielle Belastungen sind nicht aktenkundig. Am 02.03.2022 beantragte der BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung; darüber wurde bislang noch nicht entschieden. Der BF war in Österreich zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig. Er bezieht seit 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung von monatlich EUR 688,02. Er verfügt über eine gesetzliche Krankenversicherung. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren auf den vom BF vorgelegten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung betreffend die Rentenanpassung ab 01.07.2022, seinen Angaben vor dem BFA, dem Beschwerdevorbringen sowie dem der Beschwerde beigelegten Urteil des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, GZ. XXXX . Weiters wurden Abfragen im Zentralen Melderegister, Informationssystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger getätigt. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert und wird auch durch das Schreiben der BH XXXX vom 13.05.2022 belegt.Die Feststellungen basieren auf den vom BF vorgelegten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung betreffend die Rentenanpassung ab 01.07.2022, seinen Angaben vor dem BFA, dem Beschwerdevorbringen sowie dem der Beschwerde beigelegten Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, GZ. römisch 40 . Weiters wurden Abfragen im Zentralen Melderegister, Informationssystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger getätigt. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert und wird auch durch das Schreiben der BH römisch 40 vom 13.05.2022 belegt. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich basieren auf seinen Angaben in der Beschwerde und dem damit korrespondierenden ZMR-Auszug. Die Feststellung, dass der BF in Österreich nie erwerbstätig war, basieren auf einem Auszug der Versicherungsdaten, aus dem zwar kein Dienstgeber, aber ein Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung hervorgeht. Der Bezug einer Altersrente ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben der Rentenversicherung. Aufgrund der Herkunft des BF ist von entsprechenden Deutschkenntnissen auszugehen. Die Feststellung seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Es sind weder Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme oder auf in Österreich lebende nahe Bezugspersonen oder andere Anknüpfungen aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. § 66 FPG („Ausweisung“) lautet: Paragraph 66, FPG („Ausweisung“) lautet: „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,). § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet: „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs 1 Z 2 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese etwa auch von einem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers stammen können (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese etwa auch von einem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers stammen können vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Nach Art 8 Abs 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (vgl. EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).Nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen vergleiche EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt vergleiche EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Der BF hält sich seit 2014 im Bundesgebiet auf; im März 2022 beantragte er die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Er nimmt weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch und verfügt aufgrund des Rentenbezugs über ausreichende Existenzmittel sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Da die Voraussetzungen nach § 51 Abs 1 Z 2 NAG somit erfüllt sind, ist er zum Aufenthalt über drei Monate hinaus berechtigt, obwohl er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Der BF hält sich seit 2014 im Bundesgebiet auf; im März 2022 beantragte er die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Er nimmt weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch und verfügt aufgrund des Rentenbezugs über ausreichende Existenzmittel sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Da die Voraussetzungen nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG somit erfüllt sind, ist er zum Aufenthalt über drei Monate hinaus berechtigt, obwohl er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF, kann zudem keine vom BF ausgehende maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen iSd. § 55 Abs 3 NAG festgestellt werden. Daran vermag auch der vom BF erfolglos gestellte Antrag auf Ausgleichszulage bei bisherigem Nichtbezug von Sozialleistungen nichts zu ändern.Vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF, kann zudem keine vom BF ausgehende maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen iSd. Paragraph 55, Absatz 3, NAG festgestellt werden. Daran vermag auch der vom BF erfolglos gestellte Antrag auf Ausgleichszulage bei bisherigem Nichtbezug von Sozialleistungen nichts zu ändern. Da ihm somit nach wie vor das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erfolgte die Ausweisung nicht zu Recht erfolgte. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des ihm gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2101034.2.00