← Österreich

{'item': 'G314 2014633-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlG314 2014633-4 Spruch, G314 2014633-4/9E Enderkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt

Punkt „Dokumente“) glaubhaft. Laut der aktenkundigen Bestätigung vom römisch 40 .2022 wurde der am römisch 40 ausgestellte und bis 17.11.2026 gültige kosovarische Personalausweis des BF sichergestellt. Laut Beschwerde hat er auch einen serbischen Personalausweis; dies ist angesichts der Länderfeststellungen (

Punkt „Dokumente“) glaubhaft. Der rechtmäßige Aufenthalt der Eltern und Schwestern des BF im Bundesgebiet geht aus dem ZMR und dem IZR hervor. Der BF ist derzeit an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, an der laut ZMR auch seine Eltern und seine Schwestern leben. Aufgrund seiner Mitteilung vom XXXX .2023, wonach er sich „als erwachsener junger Mann nicht bei der Mutter“ aufhalte ergibt sich, dass er sich dort nicht aufhält. Seine Beziehung zu einer ungarischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der Mitteilung vom XXXX .

  1. Der rechtmäßige Aufenthalt der Eltern und Schwestern des BF im Bundesgebiet geht aus dem ZMR und dem IZR hervor. Der BF ist derzeit an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, an der laut ZMR auch seine Eltern und seine Schwestern leben. Aufgrund seiner Mitteilung vom römisch 40 .2023, wonach er sich „als erwachsener junger Mann nicht bei der Mutter“ aufhalte ergibt sich, dass er sich dort nicht aufhält. Seine Beziehung zu einer ungarischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der Mitteilung vom römisch 40 .
  2. Es sind keine Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen des BF im Bundesgebiet, die über die Feststellungen hinausgehen, aktenkundig, zumal er sich erst seit kurzem wieder im Bundesgebiet aufhält. Ebensowenig gibt es Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF. Seien Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus seinem erwerbsfähigen Alter und der zuletzt im Kosovo ausgeübten Berufstätigkeit. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise dafür, dass der BF seit seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet vor der nunmehrigen Asylantragstellung irgendwelche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit begangen hätte. Die strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX scheint mittlerweile nicht mehr im Strafregister auf, sodass davon auszugehen ist, dass sie getilgt wurde, was ebenfalls für das Fehlen weiterer strafgerichtlicher Verurteilungen spricht.Es gibt keine aktenkundigen Hinweise dafür, dass der BF seit seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet vor der nunmehrigen Asylantragstellung irgendwelche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit begangen hätte. Die strafgerichtliche Verurteilung vom römisch 40 scheint mittlerweile nicht mehr im Strafregister auf, sodass davon auszugehen ist, dass sie getilgt wurde, was ebenfalls für das Fehlen weiterer strafgerichtlicher Verurteilungen spricht. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des BF im Kosovo und zur finanziellen Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA, die insoweit mit dem Beschwerdevorbringen übereinstimmen. Der BF gab vor dem BFA zunächst an, dass er in seinem Heimatland zwei Onkel habe, die weit weg von ihm gelebt hätten. Aus der Beschwerde geht demgegenüber hervor, dass diese in XXXX , einem Ort in der Gemeinde XXXX , leben. Dies steht mit den Angaben des BF am Ende der Einvernahme vor dem BFA in Einklang (

Seite 9 der Niederschrift vom XXXX .2022).Der BF gab vor dem BFA zunächst an, dass er in seinem Heimatland zwei Onkel habe, die weit weg von ihm gelebt hätten. Aus der Beschwerde geht demgegenüber hervor, dass diese in römisch 40 , einem Ort in der Gemeinde römisch 40 , leben. Dies steht mit den Angaben des BF am Ende der Einvernahme vor dem BFA in Einklang (

Seite 9 der Niederschrift vom römisch 40 .2022). Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für politische Aktivitäten des BF oder dafür, dass er im Kosovo eine staatliche Funktion innegehabt hätte, ergeben. Er behauptet eine Verfolgung durch Privatpersonen aufgrund einer (mittlerweile beendeten) Beziehung mit einer Muslima. Die vom BF geschilderten Konflikte mit Privatpersonen im Kosovo sind keine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe), zumal es keine Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzfähigkeit oder -willigkeit der staatlichen Behörden im Kosovo gibt. Daher werden dazu mangels Entscheidungswesentlichkeit keine Feststellungen getroffen. Bei dem Vorfall 2021, bei dem er eine Bedrohung mit einer Waffe schilderte, gab es nach seiner eigenen Darstellung eine Einigung mit den Tätern, die sich bei ihm entschuldigten. Bei den anderen beiden Vorfällen (tätlicher Angriff im XXXX 2021 sowie Tötung des Hundes des BF) wurde die Polizei nach seinen Angaben tätig. Die Personen, die ihn angegriffen und verletzt hatten, wurden strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen und bestraft, auch wenn der BF das Strafmaß als unzureichend empfindet. Bei der Tötung des Hundes wurde ein Verfahren eingeleitet, das jedoch aus Mangel an Beweisen nicht zur Bestrafung des Täters oder der Täter führte. Beides spricht nicht dafür, dass die kosovarischen Behörden in Bezug auf Übergriffe gegen den BF nicht schutzfähig oder -willig wären, wobei die Darstellung des BF über die Hintergründe der Tötung des Hundes offenbar nur auf seinen Vermutungen und Mutmaßungen basiert. Auch aus den Länderinformationen lässt sich nicht ableiten, dass das staatliche kosovarische Sicherheitssystem nicht funktionsfähig wäre. Bei dem Vorfall 2021, bei dem er eine Bedrohung mit einer Waffe schilderte, gab es nach seiner eigenen Darstellung eine Einigung mit den Tätern, die sich bei ihm entschuldigten. Bei den anderen beiden Vorfällen (tätlicher Angriff im römisch 40 2021 sowie Tötung des Hundes des BF) wurde die Polizei nach seinen Angaben tätig. Die Personen, die ihn angegriffen und verletzt hatten, wurden strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen und bestraft, auch wenn der BF das Strafmaß als unzureichend empfindet. Bei der Tötung des Hundes wurde ein Verfahren eingeleitet, das jedoch aus Mangel an Beweisen nicht zur Bestrafung des Täters oder der Täter führte. Beides spricht nicht dafür, dass die kosovarischen Behörden in Bezug auf Übergriffe gegen den BF nicht schutzfähig oder -willig wären, wobei die Darstellung des BF über die Hintergründe der Tötung des Hundes offenbar nur auf seinen Vermutungen und Mutmaßungen basiert. Auch aus den Länderinformationen lässt sich nicht ableiten, dass das staatliche kosovarische Sicherheitssystem nicht funktionsfähig wäre. Da nach den Länderberichten im Kosovo Religionsfreiheit herrscht, keine Einschränkungen bekannt sind und das römisch-katholische Christentum insbesondere in XXXX , der Heimatregion des BF, eine wichtige religiöse Gruppe ist, besteht auch in Bezug auf die vom BF ins Treffen geführte Diskriminierung aufgrund seiner Religion eine ausreichende staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit vor allfälligen, dadurch motivierten Übergriffen durch Privatpersonen. Dazu kommt, dass die Beziehung des BF zu einer Muslima, die seiner Ansicht nach die Ursache für die Übergriffe gegen ihn war, mittlerweile gar nicht mehr aufrecht ist, zumal er mittlerweile mit einer Ungarin zusammen ist. Aus diesem Grund sind daher keine jedenfalls keine Verfolgungshandlungen mehr zu erwarten. Da nach den Länderberichten im Kosovo Religionsfreiheit herrscht, keine Einschränkungen bekannt sind und das römisch-katholische Christentum insbesondere in römisch 40 , der Heimatregion des BF, eine wichtige religiöse Gruppe ist, besteht auch in Bezug auf die vom BF ins Treffen geführte Diskriminierung aufgrund seiner Religion eine ausreichende staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit vor allfälligen, dadurch motivierten Übergriffen durch Privatpersonen. Dazu kommt, dass die Beziehung des BF zu einer Muslima, die seiner Ansicht nach die Ursache für die Übergriffe gegen ihn war, mittlerweile gar nicht mehr aufrecht ist, zumal er mittlerweile mit einer Ungarin zusammen ist. Aus diesem Grund sind daher keine jedenfalls keine Verfolgungshandlungen mehr zu erwarten. Anhaltspunkte für eine deutlich abgegrenzte Identität der Gruppe jener, die „über Glaubensgrenzen hinweg sexuelle Beziehungen aufnehmen“, im Kosovo liegen nicht vor, sodass die in der Beschwerde behauptete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe jedenfalls nicht zu befürchten ist. Auch in Bezug auf die erst in der Beschwerde vorgebrachte Befürchtung, der BF könnte in eine Blutfehde mit der Familie des Mörders seines Onkels verwickelt werden, ist nach den Länderberichten von einer ausreichenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen, zumal Beteiligte an solchen Taten im Kosovo verfolgt, angeklagt und verurteilt werden. Es ist somit naheliegend, dass der BF die angegebenen Vorfälle nur vorgeschoben hat, um sich trotz des Einreiseverbots legal in Österreich aufhalten zu können, und dass sein eigentliches Motiv für die nunmehrige Einreise in das Bundesgebiet war, in der Nähe seiner Herkunftsfamilie zu sein und seine wirtschaftliche Lage zu verbessern. Diese Motivlage geht auch aus seinen Angaben bei der Erstbefragung hervor („ … Der zweite Grund, warum ich hergekommen bin, ist, dass ich bei meiner Familie leben möchte, so wie jedes Kind … Ich möchte nochmals anmerken, dass ich wie jedes andere Kind auch bei meinen Eltern und Geschwistern leben möchte … Ich kann nicht jeden Tag meine Eltern um Geld fragen. Ich will auf eigenen Beinen stehen. …“). Es ist kein Grund ersichtlich, warum es dem BF als alleinstehendem, gesundem jungen Mann ohne besondere Vulnerabilitäten nicht möglich sein sollte, in seine Heimatregion XXXX im Kosovo zurückzukehren und sich dort eine Existenz aufzubauen bzw. seine diesbezüglichen Bemühungen fortzusetzen, zumal er zuletzt mehrere Jahre dort verbracht hat. Er wäre auch nicht gänzlich auf sich allein gestellt, zumal davon auszugehen ist, dass er seit 2017 im Kosovo wieder soziale Beziehungen geknüpft hat und von seiner Herkunftsfamilie, die ihn schon bisher finanziell unterstützt hat, weiterhin unterstützt und auch besucht werden kann. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es dem BF als alleinstehendem, gesundem jungen Mann ohne besondere Vulnerabilitäten nicht möglich sein sollte, in seine Heimatregion römisch 40 im Kosovo zurückzukehren und sich dort eine Existenz aufzubauen bzw. seine diesbezüglichen Bemühungen fortzusetzen, zumal er zuletzt mehrere Jahre dort verbracht hat. Er wäre auch nicht gänzlich auf sich allein gestellt, zumal davon auszugehen ist, dass er seit 2017 im Kosovo wieder soziale Beziehungen geknüpft hat und von seiner Herkunftsfamilie, die ihn schon bisher finanziell unterstützt hat, weiterhin unterstützt und auch besucht werden kann. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Aufgrund der stabilen Situation im Kosovo sind die vom BFA herangezogenen Länderinformationen weiterhin ausreichend aktuell. Die Beschwerde hält diesen Informationen nichts Konkretes entgegen. Die Feststellungen zur Aufhebung der Covid-19-bedingten Einreisebeschränkungen im Kosovo basieren auf den dazu verfügbaren öffentlich zugänglichen Informationen aus verlässlichen Quellen, z.B. https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-kosovo.html (Zugriff am 14.02.2023). Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK;

§ 2Abs 1 Z 1 Asyl

G) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK;

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (

VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Entscheidend ist, ob der BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (

VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (

VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Entscheidend ist, ob der BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (

VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Unter „Verfolgung“ ist gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG jede Verfolgungshandlung iSd Art 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU,

§ 2Abs 1 Z 9 Asyl

G) zu verstehen, also entweder eine Handlung oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (das sind Art 2 – Recht auf Leben, Art 3 – Verbot der Folter, Art 4 Abs 1 – Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft sowie Art 7 – keine Strafe ohne Gesetz). Die Verfolgung kann vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ausgehen; geht sie von nichtstaatlichen Akteuren aus, liegt nur dann eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz davor zu bieten (

Art 6der Statusrichtlinie).Unter „Verfolgung“ ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, Asyl

G jede Verfolgungshandlung iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU,

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG) zu verstehen, also entweder eine Handlung oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (das sind Artikel 2, – Recht auf Leben, Artikel 3, – Verbot der Folter, Artikel 4, Absatz eins, – Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft sowie Artikel 7, – keine Strafe ohne Gesetz). Die Verfolgung kann vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ausgehen; geht sie von nichtstaatlichen Akteuren aus, liegt nur dann eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz davor zu bieten (

Artikel 6, der Statusrichtlinie).

Hier kann der BF in den Kosovo, konkret nach XXXX , zurückkehren, ohne dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in diesem Sinn befürchten zu müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich der von ihm behaupteten, von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Hier ist von einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden in Bezug auf Übergriffe wie die vom BF geschilderten bzw. befürchteten auszugehen. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist. Von Straftaten Betroffene können sich an die Sicherheitsbehörden wenden und Anzeige erstatten; die entsprechenden Taten werden untersucht und verfolgt. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Personen, die den BF angegriffen und verletzt haben, nach seinen Angaben deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt wurden. Der Staat lehnt auch Blutrache ab und ist bestrebt, sie zu verhindern. Von Blutfehden Betroffene können sich an die Polizei wenden; die entsprechenden Straftaten werden untersucht, verfolgt und bestraft. Somit besteht im Kosovo eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt zum Schutz vor Übergriffen durch Kriminelle bzw. im Rahmen von Blutrachefehden. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG iVm § 1 Z 2 HStV gilt, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (

VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Es ist nicht erkennbar, warum gerade dem BF der im Kosovo grundsätzlich vorhandene staatliche Schutz nicht zuteilwerden würde (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153-0154). Hier kann der BF in den Kosovo, konkret nach römisch 40 , zurückkehren, ohne dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in diesem Sinn befürchten zu müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich der von ihm behaupteten, von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Hier ist von einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden in Bezug auf Übergriffe wie die vom BF geschilderten bzw. befürchteten auszugehen. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist. Von Straftaten Betroffene können sich an die Sicherheitsbehörden wenden und Anzeige erstatten; die entsprechenden Taten werden untersucht und verfolgt. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Personen, die den BF angegriffen und verletzt haben, nach seinen Angaben deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt wurden. Der Staat lehnt auch Blutrache ab und ist bestrebt, sie zu verhindern. Von Blutfehden Betroffene können sich an die Polizei wenden; die entsprechenden Straftaten werden untersucht, verfolgt und bestraft. Somit besteht im Kosovo eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt zum Schutz vor Übergriffen durch Kriminelle bzw. im Rahmen von Blutrachefehden. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, HStV gilt, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (

VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Es ist nicht erkennbar, warum gerade dem BF der im Kosovo grundsätzlich vorhandene staatliche Schutz nicht zuteilwerden würde vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153-0154). Aus den Länderfeststellungen lassen sich zwar gewisse Probleme des Sicherheits- und Justizwesens im Kosovo erkennen; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Schutz vor Gewaltdelikten im Kosovo nicht vorhanden oder generell ungenügend wäre. Es existieren wirksame Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten bei unangemessenen oder unzureichenden Reaktionen der Polizei. Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane sind nicht auszuschließen. Sie berühren die Schutzfähigkeit und -willigkeit eines Staates solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden muss, ob ein Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Trotz gewisser Mängel gibt es keine Hinweise darauf, dass dem BF im Kosovo systematisch staatlicher Schutz vor Übergriffen verweigert würde. Da er der albanischen Mehrheitsbevölkerung angehört, ein alleinstehender, erwachsener, gesunder junger Mann ist und keiner besonders vulnerablen Personengruppe angehört, eine Schulausbildung sowie Berufserfahrung hat, ist nicht konkret zu befürchten, dass er an dem im Kosovo grundsätzlich vorhandenen staatlichen Sicherheitssystem nicht wirksam teilhaben könnte. Es ist auch sonst keine aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung des BF hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Wirtschaftliche Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden Lebensbedingungen zurückzuführen sind – wie z.B. Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt - stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Nach der Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu entscheiden. Dieser ist gemäß § 8 Abs 1 AsylG dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dabei ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die eine ganzheitliche Analyse der möglichen Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des BF in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob er im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Dies ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Nach der Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu entscheiden. Dieser ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dabei ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die eine ganzheitliche Analyse der möglichen Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des BF in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob er im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Dies ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Hier besteht kein Grund dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Kosovo ist die Todesstrafe abgeschafft. Es herrscht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt; die Sicherheitslage ist vielmehr grundsätzlich stabil. Bei der Rückführung des BF in den Kosovo droht ihm dort keine konkrete Gefahr, das Leben zu verlieren, der Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Es wurde bereits dargelegt, dass die kosovarischen Behörden ausreichend schutzfähig und -willig sind. Der BF ist ein gesunder, erwerbsfähiger, alleinstehender junger Erwachsener, der mit der Landessprache und den Gepflogenheiten im Kosovo vertraut ist und über eine Schulausbildung sowie über Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen verfügt. Er ist als nicht besonders schutzbedürftig anzusehen, sodass es ihm möglich sein wird, im Kosovo wieder durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Bedarfsfall kann er mit der Unterstützung seiner Herkunftsfamilie rechnen oder die vorhandenen, wenn auch geringen staatlichen Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Es ist nicht zu befürchten, dass ihm bei der Rückkehr in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort – jedenfalls nicht vor.Hier besteht kein Grund dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Kosovo ist die Todesstrafe abgeschafft. Es herrscht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt; die Sicherheitslage ist vielmehr grundsätzlich stabil. Bei der Rückführung des BF in den Kosovo droht ihm dort keine konkrete Gefahr, das Leben zu verlieren, der Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Es wurde bereits dargelegt, dass die kosovarischen Behörden ausreichend schutzfähig und -willig sind. Der BF ist ein gesunder, erwerbsfähiger, alleinstehender junger Erwachsener, der mit der Landessprache und den Gepflogenheiten im Kosovo vertraut ist und über eine Schulausbildung sowie über Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen verfügt. Er ist als nicht besonders schutzbedürftig anzusehen, sodass es ihm möglich sein wird, im Kosovo wieder durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Bedarfsfall kann er mit der Unterstützung seiner Herkunftsfamilie rechnen oder die vorhandenen, wenn auch geringen staatlichen Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Es ist nicht zu befürchten, dass ihm bei der Rückkehr in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort – jedenfalls nicht vor. Im Ergebnis droht dem BF im Kosovo weder durch direkte Einwirkung noch durch die Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Daher ist auch die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Im Ergebnis droht dem BF im Kosovo weder durch direkte Einwirkung noch durch die Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Daher ist auch die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde mit der Beschwerde ausdrücklich nicht angefochten. Über Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 06.12.2022 entschieden.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde mit der Beschwerde ausdrücklich nicht angefochten. Über Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 06.12.2022 entschieden. Zum Fehlen einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung: Gegen den aus einem sicheren Herkunftsstaat stammenden BF war bereits vor der Stellung des beschwerdebezogenen Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden. Diese bleibt grundsätzlich so lange aufrecht wie das gleichzeitig erlassene Einreiseverbot (

Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 59 FPG Anm 2) und wurde auch nicht durch die Rückführung „konsumiert“ (zumal die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erst nach der Abschiebung des BF in den Kosovo erlassen wurde). Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise, also hier mit Ablauf des XXXX .2017. Die gegen den BF mit Bescheid vom XXXX .2017 erlassene Rückkehrentscheidung, mit der ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden war, ist demnach noch bis XXXX .2024 aufrecht. Gegen den aus einem sicheren Herkunftsstaat stammenden BF war bereits vor der Stellung des beschwerdebezogenen Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden. Diese bleibt grundsätzlich so lange aufrecht wie das gleichzeitig erlassene Einreiseverbot (

Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 59, FPG Anmerkung 2) und wurde auch nicht durch die Rückführung „konsumiert“ (zumal die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erst nach der Abschiebung des BF in den Kosovo erlassen wurde). Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise, also hier mit Ablauf des römisch 40 .2017. Die gegen den BF mit Bescheid vom römisch 40 .2017 erlassene Rückkehrentscheidung, mit der ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden war, ist demnach noch bis römisch 40 .2024 aufrecht. Der BF hat am XXXX .2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein Folgeantrag ist gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Gerade bei Folgeanträgen entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß § 59 Abs 6 FPG vorübergehend undurchführbar, bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wird. Der BF hat am römisch 40 .2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein Folgeantrag ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Gerade bei Folgeanträgen entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß Paragraph 59, Absatz 6, FPG vorübergehend undurchführbar, bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wird. Da gegen den BF bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bedarf es gemäß § 59 Abs 5 FPG unter anderem bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG hervorgekommen. Diese Bestimmung dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Dies gilt nur dann nicht, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreiseverbots erfordern (

Erläuterungen zu BGBl I 2012/87, RV 1803 der Beilagen XXIV. GP). Mit dem Hinweis auf seine nunmehrige private und familiäre Situation hat der BF keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG geltend gemacht (

dazu etwa VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214). Es ist vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterblieb, zumal das 2017 erlassene Einreiseverbot nach wie vor aufrecht ist und keine Tatsachen hervorgekommen sind, die die Neubemessung seiner Dauer erforderlich machen würden.Da gegen den BF bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG unter anderem bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Diese Bestimmung dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Dies gilt nur dann nicht, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreiseverbots erfordern (

Erläuterungen zu BGBl römisch eins 2012/87, Regierungsvorlage 1803 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Mit dem Hinweis auf seine nunmehrige private und familiäre Situation hat der BF keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG geltend gemacht (

dazu etwa VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214). Es ist vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterblieb, zumal das 2017 erlassene Einreiseverbot nach wie vor aufrecht ist und keine Tatsachen hervorgekommen sind, die die Neubemessung seiner Dauer erforderlich machen würden. Gemäß § 17 Abs 8 AsylG ist der während des Beschwerdeverfahrens gestellte weitere Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX 2023 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln. Inhaltliche Neuerungen bzw. Änderungen ergeben sich daraus nicht. Gemäß Paragraph 17, Absatz 8, AsylG ist der während des Beschwerdeverfahrens gestellte weitere Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 2023 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln. Inhaltliche Neuerungen bzw. Änderungen ergeben sich daraus nicht. Da sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids rechtskonform sind, ebenso das Unterbleiben der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung, ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal von der Richtigkeit der Angaben des BF zu seinen privaten und familiären Verhältnissen auszugehen ist und auch bei Zutreffen der Behauptungen zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen angesichts der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Stellen im Kosovo keine andere Entscheidung denkbar ist. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal von der Richtigkeit der Angaben des BF zu seinen privaten und familiären Verhältnissen auszugehen ist und auch bei Zutreffen der Behauptungen zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen angesichts der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Stellen im Kosovo keine andere Entscheidung denkbar ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2014633.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.