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{'item': 'G314 2237541-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlG314 2237541-1 Spruch, G314 2237541-1/27EG314 2237541-1/27E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX .1998, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX , betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der kolumbianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 .1998, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahin abgeändert, dass es zu lauten hat: „Gemäß § 3 Abs 1 AsylG wird der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahin abgeändert, dass es zu lauten hat: , „Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG wird der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin (BF) hat als Transsexuelle in Kolumbien keinen wirksamen Schutz durch die dortigen Sicherheitsbehörden vor Übergriffen wie denen, wegen denen sie ihren Herkunftsstaat verlassen hat, zu erwarten. Ebensowenig gibt es wirksame Maßnahmen, um gegen die Untätigkeit der Sicherheitsbehörden vorzugehen. Fallbezogen ist festzustellen, dass der kolumbianische Staat nicht in der Lage oder willens ist, die von Privatpersonen und kriminellen Banden ausgehende Diskriminierung, Bedrohung, Verfolgung und Schutzgelderpressungen im erforderlichen Maße zu verhindern bzw. eine entsprechende strafrechtliche Verfolgung der Täter zu veranlassen Aufgrund des bei der BF vorliegenden Gefährdungsprofils ist ersichtlich, dass sich eine mögliche Verfolgung und Bedrohung auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, da derartige Handlungen gegen Transgender-Personen im gesamten Staatsgebiet nicht auszuschließen sind. Es liegt gegenständlich damit auch keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative vor. Der Sachverhalt ist sohin insgesamt als asylrelevant zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und der BF gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies gemäß § 3 Abs 5 AsylG mit der Feststellung zu verbinden ist, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen.Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG mit der Feststellung zu verbinden ist, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2237541.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.