← Österreich

{'item': 'G314 2248953-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlG314 2248953-1 Spruch, G314 2248953-1/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Verein Queer Base (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021, Zl. XXXX , betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der kolumbianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Verein Queer Base (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahin abgeändert, dass es zu lauten hat: „Gemäß § 3 Abs 1 AsylG wird der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ „Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG wird der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin (BF) hat glaubhaft gemacht, dass sie transsexuell ist und sich als Aktivistin für die Rechte von LGBTQ-Personen einsetzt sowie dass ihr in Kolumbien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe und aufgrund ihrer politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung durch Privatpersonen droht, wobei die Sicherheitsbehörden – wie sich aus den Länderberichten ergibt – weder bereit noch in der Lage sind, sie vor diesen Übergriffen zu schützen. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien drohen ihr weitere Übergriffe bis zum Mord. Daher ist ihr in Stattgebung ihrer Beschwerde Asyl zuzuerkennen. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die Partei unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben. Die BF hat als Transsexuelle und Aktivistin für LGBTQ-Personen in Kolumbien keinen Schutz durch die dortigen Sicherheitsbehörden vor Übergriffen wie denen, wegen denen sie ihren Herkunftsstaat verlassen hat, zu erwarten; ebensowenig gibt es wirksame Maßnahmen, um gegen die Untätigkeit der Sicherheitsbehörden vorzugehen. Da dies eine Einzelfallentscheidung ist, ist die (ordentliche) Revision mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen.Da dies eine Einzelfallentscheidung ist, ist die (ordentliche) Revision mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2248953.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.