Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei.
B) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben. Dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben. Dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II.
Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2022 von Beamten der Bundespolizei in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei flüchtete er zunächst, konnte aber letztlich angehalten werden. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am folgenden Tag gab er an, dass er sich in Österreich bei seiner Tante aufhalte, die ihm Kost und Logis gewähre. Er sei vor ca. 15 Tagen eingereist und sei zum ersten Mal in Österreich. Er wisse die Adresse seiner Tante nicht und sei dort auch nicht polizeilich gemeldet.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2022 von Beamten der Bundespolizei in römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei flüchtete er zunächst, konnte aber letztlich angehalten werden. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am folgenden Tag gab er an, dass er sich in Österreich bei seiner Tante aufhalte, die ihm Kost und Logis gewähre. Er sei vor ca. 15 Tagen eingereist und sei zum ersten Mal in Österreich. Er wisse die Adresse seiner Tante nicht und sei dort auch nicht polizeilich gemeldet. In de Folge wurde der BF in Schubhaft genommen. Am XXXX .2022 beantragte er die freiwillige Rückkehr nach Serbien, die vom BFA abgelehnt wurde. Am XXXX .2022 wurde er nach Serbien abgeschoben. In de Folge wurde der BF in Schubhaft genommen. Am römisch 40 .2022 beantragte er die freiwillige Rückkehr nach Serbien, die vom BFA abgelehnt wurde. Am römisch 40 .2022 wurde er nach Serbien abgeschoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ ausgehend von der Mittellosigkeit des BF gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ ausgehend von der Mittellosigkeit des BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF verzichtete auf Rechtsmittel gegen die Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheids. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. erhob er eine Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung der angefochtenen Spruchpunkte, in eventu die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots, beantragt. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er sei strafrechtlich unbescholten, habe sich rechtmäßig in Österreich aufgehalten und einer freiwilligen Rückkehr zugestimmt. Das BFA habe es unterlassen, zu klären, ob von ihm überhaupt weiterhin eine Gefahr ausgehe. Das Einreiseverbot sei nicht erforderlich, jedenfalls aber unverhältnismäßig hoch. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien rechtswidrig erfolgt. Der BF verzichtete auf Rechtsmittel gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. dieses Bescheids. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. erhob er eine Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung der angefochtenen Spruchpunkte, in eventu die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots, beantragt. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er sei strafrechtlich unbescholten, habe sich rechtmäßig in Österreich aufgehalten und einer freiwilligen Rückkehr zugestimmt. Das BFA habe es unterlassen, zu klären, ob von ihm überhaupt weiterhin eine Gefahr ausgehe. Das Einreiseverbot sei nicht erforderlich, jedenfalls aber unverhältnismäßig hoch. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien rechtswidrig erfolgt. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. , Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am XXXX in XXXX geboren und war zuletzt in XXXX , einer Stadt in Zentralserbien, wohnhaft. Der BF, ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und war zuletzt in römisch 40 , einer Stadt in Zentralserbien, wohnhaft. Er spricht Serbisch, ist ledig, kinderlos, gesund und Inhaber eines biometrischen Reisepasses der Republik Serbien mit der Nr. XXXX , gültig vom XXXX bis XXXX . In Serbien war er in den letzten Jahren als Bauarbeiter berufstätig. Die Herkunftsfamilie des BF (Eltern und zwei jüngere Schwestern) wohnt in Serbien. Er selbst ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert; ihm wurde auch nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er spricht Serbisch, ist ledig, kinderlos, gesund und Inhaber eines biometrischen Reisepasses der Republik Serbien mit der Nr. römisch 40 , gültig vom römisch 40 bis römisch 40 . In Serbien war er in den letzten Jahren als Bauarbeiter berufstätig. Die Herkunftsfamilie des BF (Eltern und zwei jüngere Schwestern) wohnt in Serbien. Er selbst ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert; ihm wurde auch nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Am XXXX .2022 reiste der BF über Ungarn in den Schengenraum und in der Folge nach Österreich ein. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügte er über keine Wohnsitzmeldung. Am XXXX .202 versuchte er, sich in XXXX durch Flucht einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er EUR 100 in bar bei sich. Am römisch 40 .2022 reiste der BF über Ungarn in den Schengenraum und in der Folge nach Österreich ein. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügte er über keine Wohnsitzmeldung. Am römisch 40 .202 versuchte er, sich in römisch 40 durch Flucht einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er EUR 100 in bar bei sich. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Am XXXX .2022 wurde er wegen des Verdachts der Übertretung des § 120 Abs 1a FPG iVm §§ 31 Abs 1a, 31 Abs 1 FPG angezeigt. Der Ausgang dieses Verfahrens ist unbekannt. Weitere Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung sind nicht evident.Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Am römisch 40 .2022 wurde er wegen des Verdachts der Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG angezeigt. Der Ausgang dieses Verfahrens ist unbekannt. Weitere Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung sind nicht evident. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister und den vorgelegten Dokumenten. Kopien aus dem Reisepass des BF liegen vor, aus denen seine Identität und die letzte Einreise in den Schengenraum am XXXX .2022 hervorgehen. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Serbien und zu seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA (AS 17 und 18). Aus dem ZMR geht (abgesehen vom Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum XXXX zwischen XXXX .2022 und XXXX .2022) keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet hervor. Die festgestellten finanziellen Mittel des BF ergeben sich aus dem Haftbericht des PAZ XXXX vom XXXX .2022 (AS 31). Beweisergebnisse, die für eine Integration des BF im Inland sprechen würden, liegen nicht vor. Die Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels geht weder aus dem IZR hervor noch wird sie vom BF behauptet.Kopien aus dem Reisepass des BF liegen vor, aus denen seine Identität und die letzte Einreise in den Schengenraum am römisch 40 .2022 hervorgehen. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Serbien und zu seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA (AS 17 und 18). Aus dem ZMR geht (abgesehen vom Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum römisch 40 zwischen römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022) keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet hervor. Die festgestellten finanziellen Mittel des BF ergeben sich aus dem Haftbericht des PAZ römisch 40 vom römisch 40 .2022 (AS 31). Beweisergebnisse, die für eine Integration des BF im Inland sprechen würden, liegen nicht vor. Die Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels geht weder aus dem IZR hervor noch wird sie vom BF behauptet. Aktuell weist niemand mit dem Namen der vom BF genannten, angeblich in Österreich lebenden Tante, bei der er sich aufgehalten haben will ( XXXX ), laut ZMR im Bundesgebiet eine Wohnsitzmeldung auf, sodass keine entsprechende Feststellung getroffen werden kann, zumal auch der BF selbst ihre Wohnadresse nicht angeben konnte.Aktuell weist niemand mit dem Namen der vom BF genannten, angeblich in Österreich lebenden Tante, bei der er sich aufgehalten haben will ( römisch 40 ), laut ZMR im Bundesgebiet eine Wohnsitzmeldung auf, sodass keine entsprechende Feststellung getroffen werden kann, zumal auch der BF selbst ihre Wohnadresse nicht angeben konnte. Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregister. Die Anzeige wegen der Übertretung des FPG ist aktenkundig, jedoch fehlen Informationen zum Ausgang dieses Verfahrens. Die Abschiebung des BF geht aus dem Bericht vom XXXX .2022 (AS 69) hervor. Die Abschiebung des BF geht aus dem Bericht vom römisch 40 .2022 (AS 69) hervor. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids. Die Spruchpunkte I. bis III. sind infolge des Beschwerdeverzichts in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sind infolge des Beschwerdeverzichts in Rechtskraft erwachsen. Zu den Spruchpunkten IV. und V.:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf.: Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Es ist nur dann gerechtfertigt und sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da der BF auf ein Rechtsmittel gegen die Rückkehrentscheidung verzichtet hat, bereits vor der Vorlage der Beschwerde an das BVwG in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde und sich im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Österreich aufhält, ist es weder notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, noch, eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen oder zu versagen. Die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids sind daher ersatzlos zu beheben, zumal das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids sind daher ersatzlos zu beheben, zumal das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Eine mündliche Verhandlung entfällt in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG, in Bezug auf Spruchpunkt V. gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der insoweit relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte. Eine mündliche Verhandlung entfällt in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG, in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der insoweit relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist zuzulassen, weil – soweit überblickbar – Rechtsprechung des VwGH zu der über den Einzelfall hinausgehenden Frage, welche Auswirkungen die Ausreise eines Drittstaatsangehörigen während des Verfahrens über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung der Frist für die freiwillige Ausreise hat, fehlt, zumal der Nachweis der fristgerechten Ausreise Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbots gemäß § 60 FPG ist und gemäß § 55 Abs 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich (unabhängig vom Inlandaufenthalt des betroffenen Drittstaatsangehörigen) über eine Frist für die freiwillige Ausreise abzusprechen ist.Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist zuzulassen, weil – soweit überblickbar – Rechtsprechung des VwGH zu der über den Einzelfall hinausgehenden Frage, welche Auswirkungen die Ausreise eines Drittstaatsangehörigen während des Verfahrens über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung der Frist für die freiwillige Ausreise hat, fehlt, zumal der Nachweis der fristgerechten Ausreise Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 60, FPG ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich (unabhängig vom Inlandaufenthalt des betroffenen Drittstaatsangehörigen) über eine Frist für die freiwillige Ausreise abzusprechen ist. Zu Spruchpunkt VI.:Zu Spruchpunkt römisch sechs.: Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. § 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Paragraph 28, VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig vergleiche VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor. Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G264/2022, § 53 Abs 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Aufhebung wurde am 27.12.2022 mit BGBl I Nr. 202/2022 kundgemacht. Ein Einreiseverbot gegen den BF kann daher nicht auf § 53 Abs 2 Z 6 FPG gestützt werden. Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G264/2022, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Aufhebung wurde am 27.12.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, kundgemacht. Ein Einreiseverbot gegen den BF kann daher nicht auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt werden. Das BFA hat aber jegliche Ermittlungen zu der Frage, ob allenfalls aufgrund der Erfüllung eines anderen Tatbestands des § 53 Abs 2 FPG ein Einreiseverbot zu erlassen ist, unterlassen. In Betracht kommt dabei nach der Aktenlage insbesondere eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG (§ 53 Abs 2 Z 3 FPG), zumal der konkrete Verdacht besteht, dass der BF ohne ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sowie für die Rückreise in seinen Herkunftsstaat (und damit entgegen Art 6 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex) eingereist ist und gegen ihn eine Anzeige wegen einer Übertretung nach § 120 Abs 1a FPG erstattet wurde. Das BFA hat aber jegliche Ermittlungen zu der Frage, ob allenfalls aufgrund der Erfüllung eines anderen Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot zu erlassen ist, unterlassen. In Betracht kommt dabei nach der Aktenlage insbesondere eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG), zumal der konkrete Verdacht besteht, dass der BF ohne ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sowie für die Rückreise in seinen Herkunftsstaat (und damit entgegen Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex) eingereist ist und gegen ihn eine Anzeige wegen einer Übertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erstattet wurde. Somit sind zur Frage, ob gegen den BF ein Einreiseverbot zu verhängen ist und wenn ja, in welcher Dauer, derzeit nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden, zumal der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens nicht bekannt ist, sodass die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. Die dabei notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal das BFA bislang keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig ist. Somit sind zur Frage, ob gegen den BF ein Einreiseverbot zu verhängen ist und wenn ja, in welcher Dauer, derzeit nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden, zumal der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens nicht bekannt ist, sodass die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. Die dabei notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal das BFA bislang keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig ist. Im Ergebnis ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Im Ergebnis ist Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision gegen diesen Beschluss ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision gegen diesen Beschluss ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2259836.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.