← Österreich

{'item': 'G314 2261656-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlG314 2261656-4 Spruch, G314 2261656-4/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien, in Schubhaft (BFA-Zl. XXXX ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien, in Schubhaft (BFA-Zl. römisch 40 ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist ohne Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist. Er hat keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat, zumal sein Antrag auf internationalen Schutz mittlerweile abgewiesen wurde. Er hat das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz verlassen und ist untergetaucht. Der BF hat keine familiären, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und keinerlei finanzielle Mittel. Angesichts seiner bisherigen Mobilität ist davon auszugehen, dass er sich bei einer allfälligen Entlassung aus der Schubhaft nicht für eine förmliche Rückführung nach Algerien zur Verfügung halten oder einem gelinderen Mittel Folge leisten würde, sondern dass er wieder untertauchen würde. Es ist jedenfalls nach wie vor von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Das HRZ-Verfahren wird mit Erfolgsaussicht betrieben, zumal der BF bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und seine Daten Ende 2022 zur endgültigen Identifizierung nach Algerien übermittelt wurden. Es ist davon auszugehen, dass dies (ausgehend von einer voraussichtlichen Dauer von 3 bis 4 Monaten) in absehbarer Zeit – jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer – erfolgen wird. Die zeitnahe Abschiebung des BF erscheint daher aus heutiger Sicht möglich. Aufgrund des Fehlens eines Reisedokuments sind die Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 4 FPG für eine Anhaltung in Schubhaft für eine Dauer von über sechs Monaten erfüllt.Aufgrund des Fehlens eines Reisedokuments sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG für eine Anhaltung in Schubhaft für eine Dauer von über sechs Monaten erfüllt. Im Ergebnis überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung nach wie vor das Interesse des BF an persönlicher Freiheit. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist somit weiterhin verhältnismäßig, zumal er nach wie vor haftfähig ist und in absehbarer Zeit mit seiner Rückführung zu rechnen ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2261656.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.