RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlG314 2265993-1 Spruch, G314 2265993-1/16E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des algerischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX (auch: XXXX , geboren am XXXX ), vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des algerischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 (auch: römisch 40 , geboren am römisch 40 ), vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B): A) Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. B)
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2022 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .2022 bis XXXX .2023 wird als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2022 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 wird als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .2023 bis XXXX .2023 wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war.
- Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war.
- Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG iVm § 22a Abs 1a BFA-VG abgewiesen.
- Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG abgewiesen. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Zu Spruchteil A: Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der BF, der derzeit in Schubhaft angehalten wird, über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist. Zu Spruchteil B: Am XXXX .2022 wurde dem Beschwerdeführer (BF) die Einreise nach Deutschland verweigert, weil er kein Reisedokument hatte. Am XXXX .2022 wurde er von den österreichischen Behörden übernommen und in der Folge im PAZ XXXX angehalten. Aufgrund von zwei EURODAC-Treffern (28.05.2021 Schweiz und XXXX .2022 Deutschland) und der Aussage des BF, er habe in diesen Staaten jeweils internationalen Schutz beantragt, wurde mit Bescheid vom XXXX die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG angeordnet. Am römisch 40 .2022 wurde dem Beschwerdeführer (BF) die Einreise nach Deutschland verweigert, weil er kein Reisedokument hatte. Am römisch 40 .2022 wurde er von den österreichischen Behörden übernommen und in der Folge im PAZ römisch 40 angehalten. Aufgrund von zwei EURODAC-Treffern (28.05.2021 Schweiz und römisch 40 .2022 Deutschland) und der Aussage des BF, er habe in diesen Staaten jeweils internationalen Schutz beantragt, wurde mit Bescheid vom römisch 40 die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet. Im Rahmen der Konsultationsverfahren lehnten Deutschland am XXXX .2022 und die Schweiz am XXXX 2022 die Wiederaufnahme des BF ab. Die Schweiz begründete die Ablehnung damit, dass Italien am XXXX .2021 einem Übernahmeersuchen zugestimmt habe und der BF am XXXX .2022 von der Schweiz nach Italien überstellt worden sei. Am XXXX 2022 wurde daraufhin ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet, das die Übernahme des BF am XXXX 2022 zunächst ablehnte, nach einer Remonstration am XXXX .2022 und einer Urgenz am XXXX .2023 jedoch der Übernahme des BF am XXXX .2023 letztlich zustimmte. Im Rahmen der Konsultationsverfahren lehnten Deutschland am römisch 40 .2022 und die Schweiz am römisch 40 2022 die Wiederaufnahme des BF ab. Die Schweiz begründete die Ablehnung damit, dass Italien am römisch 40 .2021 einem Übernahmeersuchen zugestimmt habe und der BF am römisch 40 .2022 von der Schweiz nach Italien überstellt worden sei. Am römisch 40 2022 wurde daraufhin ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet, das die Übernahme des BF am römisch 40 2022 zunächst ablehnte, nach einer Remonstration am römisch 40 .2022 und einer Urgenz am römisch 40 .2023 jedoch der Übernahme des BF am römisch 40 .2023 letztlich zustimmte. Mit E-Mail vom XXXX .2022 war das BFA über die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Italien informiert worden. Eine Wiederaufnahme ab XXXX .2023 wurde zunächst in Aussicht gestellt. Mit E-Mail vom XXXX .2023 wurde das BFA darüber informiert, dass Dublin-Überstellungen nach Italien bis auf Weiteres nicht möglich seien und kein Enddatum dieser Vorgangsweise bekannt sei. Mit E-Mail vom römisch 40 .2022 war das BFA über die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Italien informiert worden. Eine Wiederaufnahme ab römisch 40 .2023 wurde zunächst in Aussicht gestellt. Mit E-Mail vom römisch 40 .2023 wurde das BFA darüber informiert, dass Dublin-Überstellungen nach Italien bis auf Weiteres nicht möglich seien und kein Enddatum dieser Vorgangsweise bekannt sei. Mit Bescheid vom XXXX 2023 ordnete das BFA die Außerlandesbringung des BF nach Italien an. Der BF verzichtete am XXXX .2023 auf Rechtsmittel dagegen. Am XXXX .2023 wurde er aus der Schubhaft entlassen, weil der Schubhaftzweck durch die Aussetzung der Überstellungen nach Italien nicht mehr erfüllt werden konnte. Mit Bescheid vom römisch 40 2023 ordnete das BFA die Außerlandesbringung des BF nach Italien an. Der BF verzichtete am römisch 40 .2023 auf Rechtsmittel dagegen. Am römisch 40 .2023 wurde er aus der Schubhaft entlassen, weil der Schubhaftzweck durch die Aussetzung der Überstellungen nach Italien nicht mehr erfüllt werden konnte. Da der BF ohne Reisedokumente durch mehrere europäische Staaten reiste, obwohl gegen ihn in der Schweiz und in Italien jeweils ein Einreiseverbot erlassen worden war, in Deutschland und in der Schweiz internationalen Schutz beantragte und diese Staaten jeweils vor der Entscheidung verließ, verschiedene Namen und Geburtsdaten verwendete und in Österreich nicht sozial verankert ist, hat das BFA zutreffend das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr angenommen und von einem gelinderen Mittel Abstand genommen. Der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens sind daher nicht zu beanstanden, zumal das BFA zunächst von der Zuständigkeit Deutschlands oder der Schweiz ausgehen musste. Die Zuständigkeit Italien stand erst am XXXX .2023 fest. Da dem BFA damals bereits bekannt war, dass Dublin-Überstellungen nach Italien auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden waren, hätte der BF nicht weiter in Schubhaft angehalten werden dürfen. Die Schubhaft im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023 erweist sich somit als rechtswidrig, weil sich bereits zuvor herausgestellt hatte, dass der Schubhaftzweck (Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat) voraussichtlich nicht mehr innerhalb der Schubhafthöchstdauer erzielbar sein würde. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am XXXX .2023 war demnach verspätet. Ein Fortsetzungsausspruch entfällt, weil der BF nicht mehr angehalten wird.Da der BF ohne Reisedokumente durch mehrere europäische Staaten reiste, obwohl gegen ihn in der Schweiz und in Italien jeweils ein Einreiseverbot erlassen worden war, in Deutschland und in der Schweiz internationalen Schutz beantragte und diese Staaten jeweils vor der Entscheidung verließ, verschiedene Namen und Geburtsdaten verwendete und in Österreich nicht sozial verankert ist, hat das BFA zutreffend das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr angenommen und von einem gelinderen Mittel Abstand genommen. Der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens sind daher nicht zu beanstanden, zumal das BFA zunächst von der Zuständigkeit Deutschlands oder der Schweiz ausgehen musste. Die Zuständigkeit Italien stand erst am römisch 40 .2023 fest. Da dem BFA damals bereits bekannt war, dass Dublin-Überstellungen nach Italien auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden waren, hätte der BF nicht weiter in Schubhaft angehalten werden dürfen. Die Schubhaft im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 erweist sich somit als rechtswidrig, weil sich bereits zuvor herausgestellt hatte, dass der Schubhaftzweck (Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat) voraussichtlich nicht mehr innerhalb der Schubhafthöchstdauer erzielbar sein würde. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am römisch 40 .2023 war demnach verspätet. Ein Fortsetzungsausspruch entfällt, weil der BF nicht mehr angehalten wird. Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 22 a Abs 1a BFA-VG. Ein Aufwandersatzanspruch im Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt nur bei vollständigem Obsiegen einer Partei in Betracht. Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, a Absatz eins a, BFA-VG. Ein Aufwandersatzanspruch im Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt nur bei vollständigem Obsiegen einer Partei in Betracht. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen ist. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen ist. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2265993.1.00