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{'item': 'G315 2264138-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlG315 2264138-1 Spruch, G315 2264138-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch di

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.1.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Beschluss 2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2022, Zahl: XXXX , betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2022, Zahl: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: A.2.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B.2.)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.2.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle XXXX , vom 04.11.2022 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle römisch 40 , vom 04.11.2022 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch, verwiesen und weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nur im Jahr 2019 sozialversichert als Arbeiter für rund sechs Monate erwerbstätig gewesen sei, jedoch ohne Wohnsitzmeldung. Nur im Zeitraum von August 2021 bis März 2022 sei der Beschwerdeführer mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (abgesehen von seiner Inhaftierung) gemeldet gewesen. Es lägen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht vor. Insbesondere verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Slowenien. Der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich würden mehrere Vergehen, darunter auch Diebstähle aus Spendenboxen in einem der Religionsausübung dienendem Raum zugrunde liegen. Daher sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer nur zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet gereist sei und so sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht missbraucht habe. Aufgrund der Gewerbsmäßigkeit und dem Umstand, dass keine anderen Einreisgründe vorgelegen seien, sei begründet davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei sich bietender Gelegenheit abermals einschlägige Angriffe auf fremdes Vermögen begehen werde, zumal er in Slowenien bereits einschlägig vorbestraft sei. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei daher geboten und auch erforderlich. Die Bemessung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von zehn Jahren erscheine im Fall des künftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers einen geeigneten Zeitraum darzustellen, um von einem nachhaltigen Wegfall des potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials ausgehen zu können. Im Lichte der vom Beschwerdeführer ausgehenden Wiederholungsgefahr und nicht vorhandener und damit auch nicht zu beendender Anbindungen in Österreich stehe auch der Nichtzuerkennung des Durchsetzungsaufschubes kein maßgebliches persönliches Interesse gegenüber. Aus diesen Gründen sei der Beschwerde zudem die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer am 08.11.2022 zugestellt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 02.12.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen worden sei. Der Beschwerdeführer spreche zwar Alltagsdeutsch, jedoch sei es ihm nicht möglich gewesen, auf eine Aufforderung zur Stellungnahme zu antworten. Der Beschwerdeführer sei in das Bundesgebiet gereist, um in Österreich als Koch zu arbeiten, habe jedoch wegen der COVID-19-Pandemie keine Arbeit gefunden. Das Bundesamt habe weiters nur festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe, sich jedoch nicht mit allfälligen Familienangehörigen im EWR-Raum, seiner Arbeit und seinen Kollegen in Österreich auseinandergesetzt. Hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer einvernommen, hätte erkannt werden können, dass dieser ein straffreies Leben führen wolle. Aufgrund seines konkreten Verhaltens könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass von ihm künftig eine Gefahr ausgehen würde. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Verhaftung als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger mehrmals in Österreich aufhältig gewesen, wo er selbst Deutsch gelernt habe, um sich dem Arbeitsmarkt anpassen zu können. Er habe keine Familie, jedoch habe er 2019 für ein Unternehmen in Österreich gearbeitet und dort zahlreiche Arbeitskollegen kennengelernt. Er sei in Österreich bis zur gegenständlichen Verurteilung strafgerichtlich unbescholten gewesen. Es liege kein derartiges schwerwiegendes Fehlverhalten vor, welches eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Angesichts den der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung zugrundliegenden Straftaten und der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren jedenfalls nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer beantrage zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde, um sein Recht auf wirksame Beschwerde vor einem gesetzlichen Richter zu ermöglichen. Dadurch würden auch nicht berechtigte Interessen Dritter oder der Öffentlichkeit derart beeinträchtigt werden, dass diese die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 15.12.2022 ein.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung aufgefordert, sein Vorbringen betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Bestimmung des § 18 Abs. 5 BFA-VG zu konkretisieren und darüber hinaus weitere Fragen im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schriftlich zu beantworten.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung aufgefordert, sein Vorbringen betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu konkretisieren und darüber hinaus weitere Fragen im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schriftlich zu beantworten.
  7. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 28.12.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2022 einlangend, wurde zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022 schriftlich Stellung genommen. Darin wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer würde sich unmittelbar nach Haftentlassung um eine Stelle im Gastronomiebereich bemühen. Da derzeit in der Branche Personalmangel vorliege, sei davon auszugehen, dass der bald über eine Arbeitsstelle verfügen würde und nicht wieder kriminell werden würde. Auf seinem Rücklagenkonto befänden sich zudem EUR 1.000,00 und würde sich der Kontostand durch die fortgesetzte Arbeit des Beschwerdeführers in der Justizanstalt noch weiter erhöhen. Die Anmietung einer Wohnung nach Haftentlassung sei daher gesichert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Slowenien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 23.01.2023 und dort festgehaltene Ausweisdaten). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Slowenien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 23.01.2023 und dort festgehaltene Ausweisdaten). Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 23.01.2023).Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 23.01.2023). Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.01.2023):Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.01.2023):  25.08.2021 bis 15.03.2022 Hauptwohnsitz  14.05.2022 bis laufend Hauptwohnsitz Justizanstalten Während seines Aufenthalts in Österreich ging der Beschwerdeführer nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.01.2023):Während seines Aufenthalts in Österreich ging der Beschwerdeführer nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.01.2023):  21.06.2019 bis 05.12.2019 Arbeiter  13.10.2021 bis 14.10.2021 geringfügig beschäftigter Arbeiter Der Beschwerdeführer war daher nur im Jahr 2019 etwas über fünf Monate im Bundesgebiet bei einem Industriemontage-Unternehmen sozialversichert erwerbstätig, in dieser Zeit aber nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und verfügte ebenso wenig über eine Anmeldebescheinigung. 1.
  10. Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  11. Der Beschwerdeführer reiste zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten mehrmals in das Bundesgebiet ein und auch wieder aus (vgl. Beschwerde, AS 190 f).1.2.
  12. Der Beschwerdeführer reiste zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten mehrmals in das Bundesgebiet ein und auch wieder aus vergleiche Beschwerde, AS 190 f). 1.2.
  13. Am 13.05.2022 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in der Folge mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022, XXXX XXXX am XXXX 2022 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo, AS 15; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX 2022, AS 27). 1.2.
  14. Am 13.05.2022 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in der Folge mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 römisch 40 am römisch 40 2022 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninfo, AS 15; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch 40 2022, AS 27). 1.2.
  15. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 2, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von 13.05.2022 bis 20.06.2022 sowie zur Zahlung von EUR 1.800,00 an einen Privatbeteiligten verurteilt sowie ein Betrag von EUR 2.443,00 gemäß § 20 Abs. 3 StGB für verfallen erklärt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 79 ff).1.2.
  16. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von 13.05.2022 bis 20.06.2022 sowie zur Zahlung von EUR 1.800,00 an einen Privatbeteiligten verurteilt sowie ein Betrag von EUR 2.443,00 gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB für verfallen erklärt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 79 ff). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 im Zweifel nicht übersteigenden Betrag mit dem Vorsatz wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 17.09.2021 einer Person Bargeld in Höhe von EUR 1.800,00, Verfügungsberechtigten der serbisch-orthodoxen Kirche insgesamt zumindest EUR 500,00 aus Spendenboxen einer Kirche, somit einem der Religionsausübung dienenden Raum, und zwar am 04.11.2021 teilweise aus unversperrten, teilweise aus versperrten Spendenboxen, somit durch Aufbrechen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, sowie am 11.11.2021 und am 14.11.2021 jeweils aus unversperrten Spendenboxen. Weiters stahl er Verfügungsberechtigten einer Drogeriekette am 21.03.2022 ein Parfüm im Wert von EUR 143,00 und versuchte weiters am 01.04.2022 zwei Parfüms im Wert von EUR 247,90 und am 31.03.2022 ein Parfüm im Wert von EUR 178,90 wegzunehmen, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil er auf frischer Tat betreten wurde. Schlussendlich versuchte er am 13.05.2022 einem Mann diverse Wertgegenstände aus dessen Fahrzeug zu stehlen, wobei er auf frischer Tat betreten wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 im Zweifel nicht übersteigenden Betrag mit dem Vorsatz wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 17.09.2021 einer Person Bargeld in Höhe von EUR 1.800,00, Verfügungsberechtigten der serbisch-orthodoxen Kirche insgesamt zumindest EUR 500,00 aus Spendenboxen einer Kirche, somit einem der Religionsausübung dienenden Raum, und zwar am 04.11.2021 teilweise aus unversperrten, teilweise aus versperrten Spendenboxen, somit durch Aufbrechen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, sowie am 11.11.2021 und am 14.11.2021 jeweils aus unversperrten Spendenboxen. Weiters stahl er Verfügungsberechtigten einer Drogeriekette am 21.03.2022 ein Parfüm im Wert von EUR 143,00 und versuchte weiters am 01.04.2022 zwei Parfüms im Wert von EUR 247,90 und am 31.03.2022 ein Parfüm im Wert von EUR 178,90 wegzunehmen, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil er auf frischer Tat betreten wurde. Schlussendlich versuchte er am 13.05.2022 einem Mann diverse Wertgegenstände aus dessen Fahrzeug zu stehlen, wobei er auf frischer Tat betreten wurde. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung sowie einschlägige Vorstrafen in Slowenien. 1.2.
  17. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
  18. Das Bundesamt hat ECRIS-Abfragen hinsichtlich des Beschwerdeführers in den Ländern Slowenien, Tschechien, Ungarn, Deutschland, Slowakei, Polen und Kroatien eingeholt, wobei Ungarn unter Berufung auf nationale Rechtsvorschriften eine Auskunft verweigerte. Der Beschwerdeführer weißt abgesehen von Österreich nur in Slowenien Vorstrafen auf, und zwar (vgl. aktenkundige ECRIS-Anfragen, AS 99 ff): 1.2.
  19. Das Bundesamt hat ECRIS-Abfragen hinsichtlich des Beschwerdeführers in den Ländern Slowenien, Tschechien, Ungarn, Deutschland, Slowakei, Polen und Kroatien eingeholt, wobei Ungarn unter Berufung auf nationale Rechtsvorschriften eine Auskunft verweigerte. Der Beschwerdeführer weißt abgesehen von Österreich nur in Slowenien Vorstrafen auf, und zwar vergleiche aktenkundige ECRIS-Anfragen, AS 99 ff):
  20. XXXX , AZ: XXXX , vom XXXX 2010 (rechtskräftig am XXXX 2010); Betrugsdelikte (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Geschäftsbetrug“); Datum der Tathandlung: XXXX 2008; Strafe: bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie Bewährungshelfer (vgl. ECRIS-Pos. 01);
  21. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2010 (rechtskräftig am römisch 40 2010); Betrugsdelikte (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Geschäftsbetrug“); Datum der Tathandlung: römisch 40 2008; Strafe: bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie Bewährungshelfer vergleiche ECRIS-Pos. 01);
  22. XXXX , AZ: XXXX , vom XXXX 2014 (rechtskräftig am XXXX 2014); Betrugsdelikte (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Geschäftsbetrug“); Datum der Tathandlung: XXXX 2008; Strafe: bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren ausgesetzte Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie Bewährungshelfer (vgl. ECRIS-Pos. 02);
  23. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2014 (rechtskräftig am römisch 40 2014); Betrugsdelikte (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Geschäftsbetrug“); Datum der Tathandlung: römisch 40 2008; Strafe: bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren ausgesetzte Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie Bewährungshelfer vergleiche ECRIS-Pos. 02);
  24. XXXX , AZ: XXXX , vom XXXX 2014 (rechtskräftig am XXXX 2014); häusliche Gewalt oder Bedrohung (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „häusliche Gewalt“); Strafe: bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie Bewährungshelfer (vgl. ECRIS-Pos. 03);
  25. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2014 (rechtskräftig am römisch 40 2014); häusliche Gewalt oder Bedrohung (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „häusliche Gewalt“); Strafe: bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie Bewährungshelfer vergleiche ECRIS-Pos. 03);
  26. XXXX , AZ: XXXX , vom XXXX 2015 (rechtskräftig am XXXX 2015); Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und andere Straftaten gegen die Volksgesundheit (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „unbefugte Herstellung und Handel mit illegalen Drogen“); Datum der Tathandlung: XXXX 2013; Strafe: bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie Bewährungshelfer (vgl. ECRIS-Pos. 04);
  27. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2015 (rechtskräftig am römisch 40 2015); Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und andere Straftaten gegen die Volksgesundheit (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „unbefugte Herstellung und Handel mit illegalen Drogen“); Datum der Tathandlung: römisch 40 2013; Strafe: bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie Bewährungshelfer vergleiche ECRIS-Pos. 04);
  28. XXXX , AZ: XXXX , vom XXXX 2015 (rechtskräftig am XXXX 2015); Widerrechtliche Aneignung einer anderen Identität, Amtsanmaßung (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „fälschlicherweise für einen Beamten oder eine militärische Person ausgestellt“), Urkundenfälschung, Betrug; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten (vgl. ECRIS-Pos. 05);
  29. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2015 (rechtskräftig am römisch 40 2015); Widerrechtliche Aneignung einer anderen Identität, Amtsanmaßung (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „fälschlicherweise für einen Beamten oder eine militärische Person ausgestellt“), Urkundenfälschung, Betrug; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten vergleiche ECRIS-Pos. 05);
  30. XXXX , AZ: XXXX , vom XXXX 2015 (rechtskräftig am XXXX 2015); Einbruchsdiebstahl (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „schwerer Diebstahl“) und sonstige Straftaten (nicht näher angeführt); Datum der Tathandlung: XXXX 2014; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten; Ende am XXXX 2017 (vgl. ECRIS-Pos. 06);
  31. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2015 (rechtskräftig am römisch 40 2015); Einbruchsdiebstahl (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „schwerer Diebstahl“) und sonstige Straftaten (nicht näher angeführt); Datum der Tathandlung: römisch 40 2014; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten; Ende am römisch 40 2017 vergleiche ECRIS-Pos. 06);
  32. XXXX , AZ: XXXX , vom XXXX 2015 (rechtskräftig am XXXX 2015); Betrugsdelikte; unrechtmäßige Verhaftung oder Freiheitsberaubung durch die Staatsgewalt (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „ungerechtfertigte persönliche Durchsuchung“); Datum der ersten Tathandlung: XXXX 2013, Datum der letzten Tathandlung XXXX ; Strafe: bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie Bewährungshelfer (vgl. ECRIS-Pos. 07);
  33. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2015 (rechtskräftig am römisch 40 2015); Betrugsdelikte; unrechtmäßige Verhaftung oder Freiheitsberaubung durch die Staatsgewalt (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „ungerechtfertigte persönliche Durchsuchung“); Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 2013, Datum der letzten Tathandlung römisch 40 ; Strafe: bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie Bewährungshelfer vergleiche ECRIS-Pos. 07);
  34. XXXX , AZ: XXXX , vom XXXX 2014 (rechtskräftig am XXXX 2014); kein konkretes Delikt angeführt; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten (vgl. ECRIS-Pos. 08);
  35. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2014 (rechtskräftig am römisch 40 2014); kein konkretes Delikt angeführt; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten vergleiche ECRIS-Pos. 08); Insgesamt liegen damit in Slowenien acht Vorstrafen vor, wobei der Beschwerdeführer insgesamt zu 19 Monaten unbedingter Haft sowie zu insgesamt drei Jahren und vier Monaten bedingter Haft verurteilt wurde. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sind überwiegend einschlägig im Sinne von Delikten gegen fremdes Eigentum wie insbesondere mehrfacher Betrug sowie Einbruchsdiebstahl. 1.2.
  36. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Die bisher mögliche bedingte Entlassung zum XXXX 2022 (nach der Hälfte) wurde dem Beschwerdeführer nicht bewilligt (vgl. Vollzugsinformation vom 13.10.2022, AS 123 ff). Nachdem sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet, wurde ihm auch die zweite Möglichkeit zur bedingten Entlassung am XXXX 2023 (nach Verbüßung von 2/3 der Strafe) nicht bewilligt. Strafende ist sohin der XXXX 2023 (vgl. Vollzugsinformation vom 13.10.2022, AS 123 ff).1.2.
  37. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Die bisher mögliche bedingte Entlassung zum römisch 40 2022 (nach der Hälfte) wurde dem Beschwerdeführer nicht bewilligt vergleiche Vollzugsinformation vom 13.10.2022, AS 123 ff). Nachdem sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet, wurde ihm auch die zweite Möglichkeit zur bedingten Entlassung am römisch 40 2023 (nach Verbüßung von 2/3 der Strafe) nicht bewilligt. Strafende ist sohin der römisch 40 2023 vergleiche Vollzugsinformation vom 13.10.2022, AS 123 ff). Der Beschwerdeführer befindet sich im gelockerten Vollzug und arbeitet seinen Angaben in der Beschwerde nach in der Haft als Koch (vgl. Vollzugsinformation vom 13.10.2022, AS 123 ff; Stellungnahme vom 28.12.2022, OZ 3).Der Beschwerdeführer befindet sich im gelockerten Vollzug und arbeitet seinen Angaben in der Beschwerde nach in der Haft als Koch vergleiche Vollzugsinformation vom 13.10.2022, AS 123 ff; Stellungnahme vom 28.12.2022, OZ 3). 1.
  38. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
  39. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls arbeitsfähig (vgl. Beschwerdevorbringen, AS 185 ff; Stellungnahme vom 28.12.2022, OZ 3).1.3.
  40. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls arbeitsfähig vergleiche Beschwerdevorbringen, AS 185 ff; Stellungnahme vom 28.12.2022, OZ 3). 1.3.
  41. Der Beschwerdeführer ist in Slowenien geboren und aufgewachsen, hat zuletzt den Beruf des Maurers ausgeübt, ist ledig und hat in Österreich keine Familie oder familiäre Bindungen. Seine Muttersprache ist Slowenisch bzw. Serbokroatisch (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.01.2023; Vollzugsinformation vom 13.10.2022, AS 123; Beschwerdevorbringen, AS 190). 1.3.
  42. Der Beschwerdeführer ist in Slowenien geboren und aufgewachsen, hat zuletzt den Beruf des Maurers ausgeübt, ist ledig und hat in Österreich keine Familie oder familiäre Bindungen. Seine Muttersprache ist Slowenisch bzw. Serbokroatisch vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.01.2023; Vollzugsinformation vom 13.10.2022, AS 123; Beschwerdevorbringen, AS 190). Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben in der Beschwerde nach einfache Deutschkenntnisse (vgl. Beschwerdevorbringen, AS 187 & 190), kann sich aber jedenfalls nicht schriftlich auf Deutsch verständigen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs oder eine Deutschsprachprüfung absolviert hätte. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben in der Beschwerde nach einfache Deutschkenntnisse vergleiche Beschwerdevorbringen, AS 187 & 190), kann sich aber jedenfalls nicht schriftlich auf Deutsch verständigen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs oder eine Deutschsprachprüfung absolviert hätte. Aufgrund seiner etwas über fünf Monate andauernden Erwerbstätigkeit in Österreich hat er Kontakte zu Arbeitskollegen geknüpft. Er würde in Österreich künftig gerne als Koch arbeiten (vgl. Beschwerdevorbringen, AS 188 & 190).Aufgrund seiner etwas über fünf Monate andauernden Erwerbstätigkeit in Österreich hat er Kontakte zu Arbeitskollegen geknüpft. Er würde in Österreich künftig gerne als Koch arbeiten vergleiche Beschwerdevorbringen, AS 188 & 190). Ende Dezember 2022 verfügte der Beschwerdeführer auf seinem Rücklagenkonto in der Justizanstalt über etwa EUR 1.000,00 Guthaben aus seiner Arbeit als Koch (vgl. Stellungnahme vom 28.12.2022, OZ 3).Ende Dezember 2022 verfügte der Beschwerdeführer auf seinem Rücklagenkonto in der Justizanstalt über etwa EUR 1.000,00 Guthaben aus seiner Arbeit als Koch vergleiche Stellungnahme vom 28.12.2022, OZ 3). Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurden diesbezüglich ein Vorbringen in der Beschwerde erstattet. Für die Zeit nach der Haftentlassung legte der Beschwerdeführer keine Einstellungszusage vor.
  43. Beweiswürdigung: 2.
  44. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  45. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Aus dem Fremdenregisterauszug sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich zudem gültige Ausweisdaten des Beschwerdeführers. Aktenkundig ist weiters das österreichische Strafurteil des Beschwerdeführers sowie die vom Bundesamt eingeholten ECRSI-Auszüge. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt hervorgehen und seitens des Beschwerdeführers weder in der Beschwerde noch in der nachfolgenden Stellungnahme diesbezüglich ein Vorbringen erstattet wurde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer den Sozialversicherungsdaten sowie seinem Vorbringen nach in Österreich vor seiner Inhaftierung gearbeitet hat bzw. auf Arbeitssuche gewesen ist, er während der Haft einer Erwerbstätigkeit nachgeht und vorbrachte, nach Haftentlassung in Österreich eine Stelle in einem Gastronomiebetrieb aufnehmen zu wollen, war jedenfalls festzustellen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesamtes zur Stellungnahme im schriftlich gewährten Parteiengehör trotz der für ihn bestellten Vertretung (wobei in den Justizanstalten auch Soziale Dienste eingerichtet sind, deren Unterstützung allenfalls erlangbar gewesen wäre) nicht nachgekommen ist und weder in der Beschwerde noch in der neuerlich eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht irgendein weiteres, konkret die Lebenssituation des Beschwerdeführer betreffendes, Vorbringen erstattet hat und somit im gegenständlichen Verfahren nur mangelhaft mitwirkte.
  46. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.1.): 3.
  47. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der nachfolgenden Stellungnahme nicht erstattet, obwohl er explizit zur Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert wurde. Zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung aber ohnehin zugrunde gelegt wird, ist die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch nicht erkennbar.3.
  48. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der nachfolgenden Stellungnahme nicht erstattet, obwohl er explizit zur Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert wurde. Zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung aber ohnehin zugrunde gelegt wird, ist die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch nicht erkennbar. 3.
  49. Zum Aufenthaltsverbot: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung, das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX 2022 bis XXXX 2022 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 im Zweifel nicht übersteigenden Betrag mit dem Vorsatz wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 17.09.2021 einer Person Bargeld in Höhe von EUR 1.800,00, Verfügungsberechtigten der serbisch-orthodoxen Kirche insgesamt zumindest EUR 500,00 aus Spendenboxen einer Kirche, somit einem der Religionsausübung dienenden Raum, und zwar am 04.11.2021 teilweise aus unversperrten, teilweise aus versperrten Spendenboxen, somit durch Aufbrechen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, sowie am 11.11.2021 und am 14.11.2021 jeweils aus unversperrten Spendenboxen. Weiters stahl er Verfügungsberechtigten einer Drogeriekette am 21.03.2022 ein Parfüm im Wert von EUR 143,00 und versuchte weiters am 01.04.2022 zwei Parfüms im Wert von EUR 247,90 und am 31.03.2022 ein Parfüm im Wert von EUR 178,90 wegzunehmen, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil er auf frischer Tat betreten wurde. Schlussendlich versuchte er am 13.05.2022 einem Mann diverse Wertgegenstände aus dessen Fahrzeug zu stehlen, wobei er auf frischer Tat betreten wurde. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung sowie einschlägige Vorstrafen in Slowenien.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 im Zweifel nicht übersteigenden Betrag mit dem Vorsatz wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 17.09.2021 einer Person Bargeld in Höhe von EUR 1.800,00, Verfügungsberechtigten der serbisch-orthodoxen Kirche insgesamt zumindest EUR 500,00 aus Spendenboxen einer Kirche, somit einem der Religionsausübung dienenden Raum, und zwar am 04.11.2021 teilweise aus unversperrten, teilweise aus versperrten Spendenboxen, somit durch Aufbrechen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, sowie am 11.11.2021 und am 14.11.2021 jeweils aus unversperrten Spendenboxen. Weiters stahl er Verfügungsberechtigten einer Drogeriekette am 21.03.2022 ein Parfüm im Wert von EUR 143,00 und versuchte weiters am 01.04.2022 zwei Parfüms im Wert von EUR 247,90 und am 31.03.2022 ein Parfüm im Wert von EUR 178,90 wegzunehmen, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil er auf frischer Tat betreten wurde. Schlussendlich versuchte er am 13.05.2022 einem Mann diverse Wertgegenstände aus dessen Fahrzeug zu stehlen, wobei er auf frischer Tat betreten wurde. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung sowie einschlägige Vorstrafen in Slowenien. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Slowenien bereits acht rechtskräftige Vorstrafen aus dem Zeitraum zwischen XXXX 2010 und XXXX 2015 auf, unter anderem wegen mehreren Betrugsdelikten, häuslicher Gewalt, unbefugter Herstellung und Handel mit illegalen Drogen, widerrechtlicher Aneignung einer anderen Identität bzw. Amtsanmaßung, Einbruchsdiebstahl auf und wurde insgesamt zu 19 Monaten unbedingter Haft sowie zu insgesamt drei Jahren und vier Monaten bedingter Haft verurteilt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sind überwiegend einschlägig im Sinne von Delikten gegen fremdes Eigentum. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die diesen Verurteilungen zuletzt zugrundeliegende Straftat Ende Dezember 2014 begangen wurde und daher inzwischen bereits ein Zeitraum von über acht Jahren verstrichen ist. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Slowenien bereits acht rechtskräftige Vorstrafen aus dem Zeitraum zwischen römisch 40 2010 und römisch 40 2015 auf, unter anderem wegen mehreren Betrugsdelikten, häuslicher Gewalt, unbefugter Herstellung und Handel mit illegalen Drogen, widerrechtlicher Aneignung einer anderen Identität bzw. Amtsanmaßung, Einbruchsdiebstahl auf und wurde insgesamt zu 19 Monaten unbedingter Haft sowie zu insgesamt drei Jahren und vier Monaten bedingter Haft verurteilt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sind überwiegend einschlägig im Sinne von Delikten gegen fremdes Eigentum. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die diesen Verurteilungen zuletzt zugrundeliegende Straftat Ende Dezember 2014 begangen wurde und daher inzwischen bereits ein Zeitraum von über acht Jahren verstrichen ist. Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung insbesondere des Eigentums anderer Menschen stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer – zumindest im Sinne vorliegender strafgerichtlicher Verurteilungen – seit Ende Dezember 2014 strafgerichtlich wohlverhalten haben dürfte, jedoch trotz des langen verstrichenen Zeitraumes wieder rückfällig wurde und die in Österreich verurteilten Straftaten beging. Beide Möglichkeiten zur bedingten Entlassung wurden dem Beschwerdeführer nicht bewilligt, obwohl er sich im gelockerten Vollzug befindet und in der Haft als Koch arbeitet. Schon aus dem beschriebenen, insgesamt zumindest über vierzehn Jahre hinweg vom Beschwerdeführer – trotz langer Unterbrechung – wieder fortgesetzten Gesamtfehlverhalten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich dass der Beschwerdeführer offenkundig bei finanziellen Engpässen immer wieder darauf zurückgreift, seinen Lebensunterhalt durch Eigentumsdelikte zu finanzieren, ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung solcher Eigentumsdelikte und ergibt sich insgesamt auch, dass vom Beschwerdeführer damit eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Sofern in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten bereue, so muss auf die obigen Ausführungen und die soeben dargelegte Judikatur verwiesen werden, wonach ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in andauernder Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat. Trotz des langen straffreien Zeitraumes hinsichtlich der Verurteilungen des Beschwerdeführers in Slowenien wurde er dennoch wieder rückfällig. Auch befindet sich der Beschwerdeführer zur Zeit nach wie vor in Strafhaft. Wie schon ausgeführt, wurden beide Möglichkeiten zur bedingten Entlassung nicht bewilligt und ist auch die seit den im Urteil angeführten Tatzeitraum zwischen XXXX 2021 und XXXX 2022 verstrichene Zeit viel zu kurz, um vom Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Straftaten gegen fremdes Eigentum, aber auch gegen die körperliche Integrität (häusliche Gewalt) sowie wegen eines Suchtmitteldeliktes in Slowenien verurteilt wurde und sich auch durch die einschlägigen Vorstrafen nicht von weiteren diesbezüglichen Straftaten abhalten ließ.Trotz des langen straffreien Zeitraumes hinsichtlich der Verurteilungen des Beschwerdeführers in Slowenien wurde er dennoch wieder rückfällig. Auch befindet sich der Beschwerdeführer zur Zeit nach wie vor in Strafhaft. Wie schon ausgeführt, wurden beide Möglichkeiten zur bedingten Entlassung nicht bewilligt und ist auch die seit den im Urteil angeführten Tatzeitraum zwischen römisch 40 2021 und römisch 40 2022 verstrichene Zeit viel zu kurz, um vom Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Straftaten gegen fremdes Eigentum, aber auch gegen die körperliche Integrität (häusliche Gewalt) sowie wegen eines Suchtmitteldeliktes in Slowenien verurteilt wurde und sich auch durch die einschlägigen Vorstrafen nicht von weiteren diesbezüglichen Straftaten abhalten ließ. Zwar ist im Zusammenhang mit den slowenischen Vorstrafen abgesehen von den dem ECRIS-Auszug zu entnehmenden Informationen keine genauen Daten vor und sich auch die Details der Tatbegehung nicht bekannt, jedoch wurden diese Vorstrafen vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit bestritten, zumal diese auch als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX herangezogen wurden. Schon die Art der abgeurteilten Delikte rundet im gegenständlichen Fall auch ohne Beischaffung der Strafakte aus Slowenien das bestehende Bild vom Beschwerdeführer ab.Zwar ist im Zusammenhang mit den slowenischen Vorstrafen abgesehen von den dem ECRIS-Auszug zu entnehmenden Informationen keine genauen Daten vor und sich auch die Details der Tatbegehung nicht bekannt, jedoch wurden diese Vorstrafen vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit bestritten, zumal diese auch als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 herangezogen wurden. Schon die Art der abgeurteilten Delikte rundet im gegenständlichen Fall auch ohne Beischaffung der Strafakte aus Slowenien das bestehende Bild vom Beschwerdeführer ab. Insgesamt ergibt sich aus den in Österreich abgeurteilten Straftaten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aus Geldmangel bei mehreren Gelegenheiten Menschen oder Unternehmen bestahl oder es zumindest versuchte. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Soweit aktenkundig, reiste der Beschwerdeführer erstmals zumindest am XXXX .06.2019 (Datum der Aufnahme einer sozialversicherten Beschäftigung in Österreich) in das Bundesgebiet ein, wo er für rund fünfeinhalb Monate bis XXXX 12.2019 durchgehend beschäftigt gewesen ist. Wann der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder das Bundesgebiet verlassen hat und neuerlich zurückkehrte, konnte mangels substantiiertem Vorbringen nicht festgestellt werden, jedoch reiste der Beschwerdeführer seinen Angaben nach mehrfach in das Bundesgebiet ein und wieder aus, wo er dann zwischen XXXX 2021 und XXXX 2022 die abgeurteilten Straftaten beging und nur am 13.10.2021 und am 14.10.2021 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist. Er hat seinen eigenen Angaben nach in Österreich keinerlei familiäre Bindungen. Weitere relevante Bindungen hat er trotz Aufforderung dazu nicht bekanntgegeben. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über qualifizierte Deutsch-Kenntnisse verfügen würden oder sonst maßgebliche Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement, vorliegen würden. Dass der Beschwerdeführer während seiner rund fünfeinhalb Monate der sozialversicherten Erwerbstätigkeit naturgemäß Kontakt zu seinen Arbeitskollegen geknüpft hat, wird zu seinen Gunsten berücksichtigt, wobei auch das diesbezügliche Vorbringen völlig unsubstantiiert geblieben ist. Soweit aktenkundig, reiste der Beschwerdeführer erstmals zumindest am römisch 40 .06.2019 (Datum der Aufnahme einer sozialversicherten Beschäftigung in Österreich) in das Bundesgebiet ein, wo er für rund fünfeinhalb Monate bis römisch 40 12.2019 durchgehend beschäftigt gewesen ist. Wann der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder das Bundesgebiet verlassen hat und neuerlich zurückkehrte, konnte mangels substantiiertem Vorbringen nicht festgestellt werden, jedoch reiste der Beschwerdeführer seinen Angaben nach mehrfach in das Bundesgebiet ein und wieder aus, wo er dann zwischen römisch 40 2021 und römisch 40 2022 die abgeurteilten Straftaten beging und nur am 13.10.2021 und am 14.10.2021 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist. Er hat seinen eigenen Angaben nach in Österreich keinerlei familiäre Bindungen. Weitere relevante Bindungen hat er trotz Aufforderung dazu nicht bekanntgegeben. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über qualifizierte Deutsch-Kenntnisse verfügen würden oder sonst maßgebliche Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement, vorliegen würden. Dass der Beschwerdeführer während seiner rund fünfeinhalb Monate der sozialversicherten Erwerbstätigkeit naturgemäß Kontakt zu seinen Arbeitskollegen geknüpft hat, wird zu seinen Gunsten berücksichtigt, wobei auch das diesbezügliche Vorbringen völlig unsubstantiiert geblieben ist. Der Beschwerdeführer ist in Slowenien aufgewachsen und spricht Slowenisch bzw. Serbokroatisch als Muttersprache. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach wie vor in Slowenien befindet, zumal nicht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer dort keinerlei Bindungen mehr hätte, sondern dass er vielmehr nur zur Arbeitssuche nach Österreich gereist wäre. Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Slowenien nicht zumutbar wäre. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ableitbar, dass er dort einer Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung unterliegen würde. Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, sich mit Hilfe seiner Arbeitskraft in Slowenien ein Einkommen zu erwirtschaften und sich daraus seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die Bemessung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund, dass das Strafgericht unter Berücksichtigung der slowenischen Vorstrafen als Erschwerungsgrund mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten das Auslangen gefunden hat, es in Österreich die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist, es sich dabei nur um Vergehen und um keine Verbrechen gehandelt hat, die Vorverurteilungen in Slowenien mindestens sieben bis acht Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer dort abgesehen von unbedingten Haftstrafen im Gesamtausmaß von 19 Monaten, im Übrigen nur zu ausschließlich bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde und von einem derart langen Aufenthaltsverbot jedenfalls auch viel schwerere Straftaten umfasst sind, nicht geboten und unverhältnismäßig. Im Hinblick darauf wird das Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von fünf Jahren befristet. 3.3. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat das Bundesamt im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Wiederholungsgefahr und nicht vorhandener persönlicher Anbindungen im Bundesgebiet, die einer Regelung nach der Haftentlassung bedürfen würden, verwiesen. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz acht Vorstrafen in Slowenien und des inzwischen langen straffreien Zeitraums bei finanziellem Engpass offenbar wieder in alte Gewohnheiten zurückgefallen ist und neuerlich durch Eigentumsdelikte versuchte, sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die sich auch nach einem langen straffreien Zeitraum beim Beschwerdeführer vorliegende Wiederholungsgefahr ist daher evident und wird auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft noch nicht von einem maßgeblichen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung auszugehen sein, zumal seine in der Haft erarbeiteten Ersparnisse von rund EUR 1.000,00 auf seinem Rücklagenkonto sicherlich nicht ausreichen, um diesbezüglich keine weitere Gefahr anzunehmen. Wie das Bundesamt bereits angedeutet hat, war der Beschwerdeführer zuletzt auch nicht (legal und sozialversichert) im Bundesgebiet erwerbstätigt. Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen. Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei fehlenden familiären und maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Aufenthaltsverbot bis dato trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (wegen aufrechter Strafhaft) nicht vollzogen und der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bisher nicht abgeschoben wurde. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen. Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der Beschwerdeführer dadurch faktisch nicht beschwert war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil A.2.): Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach , Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B.1. und B.2.): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2264138.1.00

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