RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlI403 2265694-1 SpruchI403 2265694-1/5E, I403 2265694-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) wurde am 19.08.2021 darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen war. Am 15.11.2021 wurden von der belangten Behörde verschiedene Abfragen (Strafregister, Zentrales Melderegister, Informationsverbund zentrales Fremdenregister, Sachenfahndung, Erkennungsdienstliche Evidenz EDE, kriminalpolizeilicher Aktenindex Auskunft, AJ Web Auskunftsverfahren) durchgeführt. Die belangte Behörde stellte ein „Parteiengehör - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, datiert mit 01.12.2021, postalisch an den Beschwerdeführer zu. In diesem Schreiben wurde darüber informiert, dass die belangte Behörde die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form eines Aufenthaltsverbotes überprüfe. Die RSb-Sendung wurde – nach einem erfolglosen Versuch einer persönlichen Aushändigung – am 06.12.2021 (Beginn der Abholfrist: 07.12.2021) am Wohnsitzpostamt des Beschwerdeführers hinterlegt. Am 29.12.2021 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass die Sendung nicht behoben worden war. Der Beschwerdeführer hatte am Tag am 07.12.2021 seinen bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet und lag keine aufrechte amtliche Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, festgestellt, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt wird und einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aufgrund einer fehlenden österreichischen Meldeadresse verfügte die belangte Behörde am 14.01.2022 die Zustellung des Bescheides vom 14.01.2022 durch Hinterlegung „gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch“. Diese wurde am selben Tag nach § 23 ZustG angeordnet. Aufgrund einer fehlenden österreichischen Meldeadresse verfügte die belangte Behörde am 14.01.2022 die Zustellung des Bescheides vom 14.01.2022 durch Hinterlegung „gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch“. Diese wurde am selben Tag nach Paragraph 23, ZustG angeordnet. Am 07.12.2022 teilte die Rechtsanwaltskanzlei Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH der belangten Behörde mit, dass sie den Beschwerdeführer vertrete. Es wurde um Übermittlung des Bescheides vom 14.01.2022 ersucht. Eine Kopie des Bescheides wurde am 16.12.2022 per E-Mail an die Kanzlei übermittelt. Am 13.01.2023 wurde Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ ebenso wie den Bescheid nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in Kenntnis darüber gewesen, dass die belangte Behörde ein Verfahren eingeleitet habe, daher habe er keine Abgabestelle bekanntgeben müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Bescheid erst mit Zustellung an den Rechtsanwalt „wirksam“ geworden sei und daher noch bekämpft werden könne. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Bescheidbeschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen und in der Rechtssache selbst entscheiden, in eventu den Bescheid ersatzlos aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen und in eventu das mit dem Bescheid erlassene befristete Einreiseverbot von 7 Jahren unter der Berücksichtigung besonderer Umstände zu reduzieren. Der Beschwerdeschriftsatz wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seine amtliche Wohnadresse am 07.12.2021 abgemeldet, war ab dem 10.02.2022 bis zum 12.01.2023 in der JA XXXX inhaftiert und ist seit dem 12.01.2023 in der JA XXXX inhaftiert. Zwischen der Abmeldung seines amtlichen Wohnsitzes und der Inhaftierung in der JA XXXX hatte der Beschwerdeführer keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Der Beschwerdeführer hat seine amtliche Wohnadresse am 07.12.2021 abgemeldet, war ab dem 10.02.2022 bis zum 12.01.2023 in der JA römisch 40 inhaftiert und ist seit dem 12.01.2023 in der JA römisch 40 inhaftiert. Zwischen der Abmeldung seines amtlichen Wohnsitzes und der Inhaftierung in der JA römisch 40 hatte der Beschwerdeführer keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Der Beschwerdeführer erhielt das „Parteiengehör - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ nicht und hatte daher keine Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes; die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit dem 07.12.2021 nicht mehr an der Wohnadresse XXXX , aufhielt, geht aus dem Melderegisterauszug hervor. Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes; die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit dem 07.12.2021 nicht mehr an der Wohnadresse römisch 40 , aufhielt, geht aus dem Melderegisterauszug hervor. Der Beschwerdeführer konnte keine Kenntnis über die Einleitung des Verfahrens gegen ihn haben, da er die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nie zugestellt bekommen bzw. behoben hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheids ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (vgl. VwGH 18.05.1994, 93/09/0115).
- Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheids ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung vergleiche VwGH 18.05.1994, 93/09/0115). 1.
- Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 17 Abs 1 ZustG ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei der zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Hinterlegung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgte, obwohl der Beschwerdeführer an der Zustelladresse nicht mehr wohnhaft war bzw. am Tag der Abholfrist zugleich die Abmeldung des Hauptwohnsitzes durch den Beschwerdeführer erfolgte. Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist gem. § 4 MeldeG innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden; dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer seine Abmeldung auch dann rechtzeitig veranlasst hat, wenn er seine Abgabestelle bereits am 04.12.2021 (und damit vor der Hinterlegung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) verlassen hat. 1.
- Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei der zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Hinterlegung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgte, obwohl der Beschwerdeführer an der Zustelladresse nicht mehr wohnhaft war bzw. am Tag der Abholfrist zugleich die Abmeldung des Hauptwohnsitzes durch den Beschwerdeführer erfolgte. Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist gem. Paragraph 4, MeldeG innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden; dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer seine Abmeldung auch dann rechtzeitig veranlasst hat, wenn er seine Abgabestelle bereits am 04.12.2021 (und damit vor der Hinterlegung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) verlassen hat. 1.
- Die belangte Behörde veranlasste daraufhin gemäß §§ 8 Abs 2 iVm 23 ZustG eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde. Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (vgl. VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 1.
- Die belangte Behörde veranlasste daraufhin gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde. Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Den Erläuterungen RV 162 (BGBl 200/1982) zu § 8 Abs 1 ZustG ist zu entnehmen:Den Erläuterungen Regierungsvorlage 162 Bundesgesetzblatt 200 aus 1982,) zu Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist zu entnehmen: „Die Bedeutung, die der Zustellung im Verfahren und hinsichtlich der Rechtswirksamkeit eines behördlichen Aktes zukommt, aber auch der Umstand, dass von der Zustellung Fristen für die Parteien eines Verfahrens abhängen, macht es erforderlich, die Parteien dazu zu verhalten Änderungen ihrer Abgabestelle der Behörde mitzuteilen (vgl. die entsprechenden Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1 AVG, 111 ZPO und 104 Abs. 2 BAO). Dies selbstverständlich nur dann, wenn die Partei überhaupt Kenntnis von einem sie betreffenden Verfahren hat und nur gegenüber der betreffenden Behörde. Es kommt dazu, dass die Meldepflicht nur hinsichtlich der Änderung jener Abgabestelle besteht, an die bisher die Behörde Zustellungen vorgenommen hat. Eine darüberhinausgehende Meldepflicht könnte der Partei im Hinblick auf die verschiedenen möglichen Abgabestellen nicht zugemutet werden.“„Die Bedeutung, die der Zustellung im Verfahren und hinsichtlich der Rechtswirksamkeit eines behördlichen Aktes zukommt, aber auch der Umstand, dass von der Zustellung Fristen für die Parteien eines Verfahrens abhängen, macht es erforderlich, die Parteien dazu zu verhalten Änderungen ihrer Abgabestelle der Behörde mitzuteilen vergleiche die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz eins, AVG, 111 ZPO und 104 Absatz 2, BAO). Dies selbstverständlich nur dann, wenn die Partei überhaupt Kenntnis von einem sie betreffenden Verfahren hat und nur gegenüber der betreffenden Behörde. Es kommt dazu, dass die Meldepflicht nur hinsichtlich der Änderung jener Abgabestelle besteht, an die bisher die Behörde Zustellungen vorgenommen hat. Eine darüberhinausgehende Meldepflicht könnte der Partei im Hinblick auf die verschiedenen möglichen Abgabestellen nicht zugemutet werden.“ § 8 Abs. 1 ZustG setzt somit voraus, dass ein Verfahren anhängig ist und dass die Partei von diesem Verfahren Kenntnis hat. Dass ein Verfahren der belangten Behörde anhängig war, ergibt sich aus dem Verwaltungshandeln selbst (Auszüge, Urteilsanforderung, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme). Zu prüfen ist aber auch, ob der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis von dem ihn betreffenden Verfahren hatte. Laut Verwaltungsakt wurde ihm die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ zwar an seine bisherige Meldeadresse zugestellt bzw. hinterlegt, jedoch hielt sich der Beschwerdeführer an diesem Wohnsitz nicht mehr auf und behob er das Schreiben nicht. Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des „Parteiengehörs - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ noch an seiner Wohnung gemeldet war, steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde nicht erhielt und so keine Kenntnis davon hatte, dass diese ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet hatte. Es gab auch ansonsten keinerlei Kontakt zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer. Dem Beschwerdevorbringen ist daher dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis des Verfahrens war. Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt somit voraus, dass ein Verfahren anhängig ist und dass die Partei von diesem Verfahren Kenntnis hat. Dass ein Verfahren der belangten Behörde anhängig war, ergibt sich aus dem Verwaltungshandeln selbst (Auszüge, Urteilsanforderung, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme). Zu prüfen ist aber auch, ob der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis von dem ihn betreffenden Verfahren hatte. Laut Verwaltungsakt wurde ihm die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ zwar an seine bisherige Meldeadresse zugestellt bzw. hinterlegt, jedoch hielt sich der Beschwerdeführer an diesem Wohnsitz nicht mehr auf und behob er das Schreiben nicht. Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des „Parteiengehörs - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ noch an seiner Wohnung gemeldet war, steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde nicht erhielt und so keine Kenntnis davon hatte, dass diese ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet hatte. Es gab auch ansonsten keinerlei Kontakt zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer. Dem Beschwerdevorbringen ist daher dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis des Verfahrens war. § 8 Abs. 1 ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen (VwGH 13.11.1996, 94/01/0573). Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766; 14.5.2003, 2002/08/0206).Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen (VwGH 13.11.1996, 94/01/0573). Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766; 14.5.2003, 2002/08/0206). Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde setzt voraus, dass die Partei ihre Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG verletzt hat (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0244).Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde setzt voraus, dass die Partei ihre Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verletzt hat (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0244). Nachdem der Beschwerdeführer keine Kenntnis über das Verfahren hatte, traf ihn die Mitwirkungspflicht des § 8 Abs.1 ZustG nicht und konnte er diese auch nicht verletzen. Die Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde war daher nicht wirksam.Nachdem der Beschwerdeführer keine Kenntnis über das Verfahren hatte, traf ihn die Mitwirkungspflicht des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG nicht und konnte er diese auch nicht verletzen. Die Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde war daher nicht wirksam. 1.
- In der Beschwerde wurde argumentiert, dass die Zustellung des Bescheides vom 14.01.2022 mit der Zustellung an die Kanzlei per E-Mail am 16.12.2022 erfolgt sei. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellungsbevollmächtigung im Allgemeinen ein (vgl. VwGH 3.7.2009, 2008/17/0154). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diese Person (in der Zustellverfügung) als Empfänger zu bezeichnen bzw. an die Partie zu Händen des Zustellbevollmächtigten. Eine Zustellung an den Vertretenen ist unwirksam. Allerdings wird die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt (§ 9 Abs. 3 ZustG).Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellungsbevollmächtigung im Allgemeinen ein vergleiche VwGH 3.7.2009, 2008/17/0154). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diese Person (in der Zustellverfügung) als Empfänger zu bezeichnen bzw. an die Partie zu Händen des Zustellbevollmächtigten. Eine Zustellung an den Vertretenen ist unwirksam. Allerdings wird die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt (Paragraph 9, Absatz 3, ZustG). Es stellt sich daher die Frage, ob der Bescheid vom 14.01.2022 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen ist. Nachdem dem Rechtsvertreter aber lediglich eine Kopie des Bescheides per Email zugeschickt worden war, erfolgte keine Heilung des Zustellmangels nach § 9 Abs. 3 ZustG (vgl. etwa VwGH, 09.12.2019, Ra 2019/02/0224 oder VwGH, 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Es stellt sich daher die Frage, ob der Bescheid vom 14.01.2022 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen ist. Nachdem dem Rechtsvertreter aber lediglich eine Kopie des Bescheides per Email zugeschickt worden war, erfolgte keine Heilung des Zustellmangels nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG vergleiche etwa VwGH, 09.12.2019, Ra 2019/02/0224 oder VwGH, 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). 1.
- Es erfolgte daher eine fehlerhafte Zustellung, die auch nicht dadurch zu heilen vermochte, dass dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine Kopie des Bescheides zugegangen sein mag. Die Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2022 ist daher nie erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen.
- Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.
- Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten.
- Mangels Erlassung des Bescheids vom 14.01.2022 ist die Beschwerde dagegen zurückzuweisen.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Beschwerden gegen (noch) nicht erlassene Bescheide zurückzuweisen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2265694.1.00