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{'item': 'I403 2266931-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 67§ 70§ 18Artikel 5§§ 51Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 53a§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlI403 2266931-1 SpruchI403 2266931-1/3E, I403 2266931-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 05.10.2015 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 12.08.2016 wurde ihm auf Antrag seitens eines Stadtmagistrats eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt. Nach einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 01.12.2022 ("Parteiengehör / Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer in Anbetracht seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hingewiesen, während ein maßgeblich schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet – auch mangels seiner Mitwirkung am Verfahren – nicht hervorgekommen sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer in Anbetracht seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hingewiesen, während ein maßgeblich schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet – auch mangels seiner Mitwirkung am Verfahren – nicht hervorgekommen sei. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.02.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2023 vorgelegt und langten am 14.02.2023 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und erwerbsfähig, überdies ist er ledig und hat keine Sorgepflichten. Er stammt aus XXXX , der Hauptstadt der polnischen Woiwodschaft Podlachien im Nordosten des Landes, von wo aus er im Jahr 2015 nach Österreich übersiedelte.Er stammt aus römisch 40 , der Hauptstadt der polnischen Woiwodschaft Podlachien im Nordosten des Landes, von wo aus er im Jahr 2015 nach Österreich übersiedelte. Seit 05.10.2015 ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 12.08.2016 wurde ihm auf Antrag seitens eines Stadtmagistrats eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt. Bis zu seiner nunmehrigen Inhaftierung hatte der Beschwerdeführer alleine in einer Mietwohnung gelebt. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist seit Juli 2014 im Bundesgebiet hauptgemeldet, jedoch lebte der Beschwerdeführer mit diesem vor seiner Inhaftierung weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch besteht ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte. Allerdings steht er in telefonischem Kontakt zu Angehörigen in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist nicht nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Er ging während seines gesamten Aufenthaltes insgesamt für lediglich etwas mehr ein Jahr – konkret von 18.03.2017 bis 17.04.2018 und von 10.05.2018 bis 19.06.2018 – angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Angestellter nach, während er ansonsten nur Krankengeld, Arbeitslosengeld, einen Pensionsvorschuss sowie zuletzt von 01.06.2021 bis 27.04.2022 Notstandshilfe bezog. Er verfügt auch über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.10.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit drei Mittätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung weiterer Mitglieder die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise Fremder, die zum Aufenthalt in der EU nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedstaat mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt zu bereichern, gefördert hatte, und zwar am 17.05.2022 im Auftrag eines abgesondert verfolgten Auftraggebers an einem nicht mehr feststellbaren Ort im Bundesgebiet, indem er und seine Mittäter gegen ein versprochenes Entgelt von insgesamt zumindest 5.000 Euro insgesamt 14 Fremde mit nicht mehr feststellbarer Staatsangehörigkeit von der serbisch-ungarischen Grenze abholten und nach Österreich brachten, wobei ein Mittäter einen eigens angemieteten Kleintransporter mit den Geschleppten lenkte und der Beschwerdeführer gemeinsam mit den anderen die Schleppung in einem eigens angemieteten PKW begleitete, und am 08.06.2022 im Auftrag eines abgesondert verfolgten Auftraggebers, indem er und seine Mittäter gegen ein versprochenes Entgelt von insgesamt zumindest 26.000 Euro insgesamt 26 Fremde (acht afghanische und achtzehn pakistanische Staatsangehörige) von der serbisch-ungarischen Grenze abholten und nach Österreich brachten, wobei abermals einer der Mittäter einen eigens angemieteten Kleintransporter mit den Geschleppten lenkte und der Beschwerdeführer gemeinsam mit den anderen die Schleppung in einem eigens angemieteten PKW begleitete. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis sowie die untergeordnete Rolle des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden hingegen die Tatwiederholung sowie die mehrfache Deliktsqualifikation berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.10.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, sowie Absatz 4, erster Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) mit drei Mittätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung weiterer Mitglieder die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise Fremder, die zum Aufenthalt in der EU nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedstaat mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt zu bereichern, gefördert hatte, und zwar am 17.05.2022 im Auftrag eines abgesondert verfolgten Auftraggebers an einem nicht mehr feststellbaren Ort im Bundesgebiet, indem er und seine Mittäter gegen ein versprochenes Entgelt von insgesamt zumindest 5.000 Euro insgesamt 14 Fremde mit nicht mehr feststellbarer Staatsangehörigkeit von der serbisch-ungarischen Grenze abholten und nach Österreich brachten, wobei ein Mittäter einen eigens angemieteten Kleintransporter mit den Geschleppten lenkte und der Beschwerdeführer gemeinsam mit den anderen die Schleppung in einem eigens angemieteten PKW begleitete, und am 08.06.2022 im Auftrag eines abgesondert verfolgten Auftraggebers, indem er und seine Mittäter gegen ein versprochenes Entgelt von insgesamt zumindest 26.000 Euro insgesamt 26 Fremde (acht afghanische und achtzehn pakistanische Staatsangehörige) von der serbisch-ungarischen Grenze abholten und nach Österreich brachten, wobei abermals einer der Mittäter einen eigens angemieteten Kleintransporter mit den Geschleppten lenkte und der Beschwerdeführer gemeinsam mit den anderen die Schleppung in einem eigens angemieteten PKW begleitete. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis sowie die untergeordnete Rolle des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden hingegen die Tatwiederholung sowie die mehrfache Deliktsqualifikation berücksichtigt. Seit 09.06.2022 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, wobei sein Strafende mit 08.12.2023 errechnet wurde. Bislang empfing er lediglich einen Privatbesuch, konkret am 05.01.2023 von seinem in Österreich lebenden Bruder. Im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs mit der BBU Rückkehrberatung und Services am 25.01.2023 zeigte sich der Beschwerdeführer rückkehrwillig.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – polnischen Personalausweises Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – polnischen Personalausweises Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, dem Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass er aus XXXX stammt, im Jahr 2015 von Polen nach Österreich gezogen und ledig ist, geht zudem aus betreffenden Vermerken im zentralen Melderegister hervor.Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, dem Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass er aus römisch 40 stammt, im Jahr 2015 von Polen nach Österreich gezogen und ledig ist, geht zudem aus betreffenden Vermerken im zentralen Melderegister hervor. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet fußen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit Abfragen im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Dass ein Bruder des Beschwerdeführers seit Juli 2014 im Bundesgebiet hauptgemeldet ist, ergibt sich aus einer sich im Akt befindlichen Besucherliste der Justizanstalt, in welcher sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet, wonach ihn nur einmalig eine männliche Person mit seinem Nachnamen – welche als "Geschwisterteil" vermerkt ist – am 05.01.2023 in Haft besuchte und scheint diese auch seit Juli 2014 mit einem Hauptwohnsitz im zentralen Melderegister auf, jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in Österreich lebenden Bruder machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend und lässt sich letzteres bereits in Anbetracht seiner zwischenzeitlich mehr als achtmonatigen durchgehenden Inhaftierung sowie dem Umstand, dass er zuletzt selbst von 01.06.2021 bis 27.04.2022 Notstandshilfe bezogen hatte, ausschließen. Dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach er keinen Kontakt zu seiner Familie in Polen und somit auch keinerlei Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat mehr habe – sehr wohl zu Angehörigen in Polen in Kontakt steht, ist durch eine sich im Akt befindliche Telefonliste der Justizanstalt belegt, wonach er in Haft u.a. auch eine Person mit seinem Nachnamen unter einer Rufnummer mit der polnischen Ländervorwahl 0048 kontaktiert hatte. Die Feststellungen zu den seitens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zeitweise ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Angestellter sowie zu seinem Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Pensionsvorschuss sowie Notstandshilfe fußen auf einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass er über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte und auch den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich geht aus einer Abfrage im Strafregister der Republik hervor. Die Feststellungen bezüglich den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen bzw. den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus dem sich im Akt befindlichen Urteil des Landesgerichts XXXX .Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich geht aus einer Abfrage im Strafregister der Republik hervor. Die Feststellungen bezüglich den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen bzw. den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus dem sich im Akt befindlichen Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Das mit 08.12.2023 errechnete Strafende des Beschwerdeführers fußt auf einer sich im Akt befindlichen Vollzugsinformation der Justizanstalt. Dass sich der Beschwerdeführer am 25.01.2023 im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs rückkehrwillig zeigte, ist durch ein sich im Akt befindliches Rückkehrberatungsprotokoll der BBU Rückkehrberatung und Services belegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  6. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) und zwar insbesondere von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) und zwar insbesondere von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020). Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Art. 27 Freizügigkeitsrichtlinie lautet:Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Artikel 27, Freizügigkeitsrichtlinie lautet: „
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet

Artikel 5

Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Art. 28 Freizügigkeitsrichtlinie lautet:Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Artikel 28, Freizügigkeitsrichtlinie lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a Abs. 1 und 2 NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, Absatz eins und 2 NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von:
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als polnischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als polnischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die -

§ 53aAbs.

1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN).Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die -

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG gegenständlich nicht maßgeblich.Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG gegenständlich nicht maßgeblich. Da der Beschwerdeführe jedoch seit 05.10.2015 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet ist, wobei ihm am 12.08.2016 seitens eines Stadtmagistrats auf Antrag auch eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer"

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG ausgestellt wurde, hat er durch seinen mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt

§ 53aAbs.

1 NAG ex lege - unabhängig von einer behördlichen Dokumentation, welcher in diesem Zusammenhang bloß deklaratorische Wirkung zukommt - das Recht auf Daueraufenthalt erworben (vgl. VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252, mwN). Somit gelangt gegenständlich der in § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer ist sohin nur zulässig, wenn sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Da der Beschwerdeführe jedoch seit 05.10.2015 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet ist, wobei ihm am 12.08.2016 seitens eines Stadtmagistrats auf Antrag auch eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer"

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausgestellt wurde, hat er durch seinen mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG ex lege - unabhängig von einer behördlichen Dokumentation, welcher in diesem Zusammenhang bloß deklaratorische Wirkung zukommt - das Recht auf Daueraufenthalt erworben vergleiche VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252, mwN). Somit gelangt gegenständlich der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer ist sohin nur zulässig, wenn sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Wie unter Punkt II.

  1. dargestellt, wurde der Beschwerdeführer von einem österreichischen Straflandesgericht aufgrund des Verbrechens der Schlepperei mit zweifacher Deliktsqualifikation (einerseits im Hinblick auf die Tatbegehung in Bezug auf mindestens drei Fremde im Sinne des § 114 Abs. 3 Z 2 FPG, andererseits hinsichtlich der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 114 Abs. 4 erster Fall FPG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. So hatte er im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit drei Mittätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung weiterer Mitglieder die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise Fremder, die zum Aufenthalt in der EU nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedstaat mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt zu bereichern, gefördert, und zwar am 17.05.2022 im Auftrag eines abgesondert verfolgten Auftraggebers an einem nicht mehr feststellbaren Ort im Bundesgebiet, indem er und seine Mittäter gegen ein versprochenes Entgelt von insgesamt zumindest 5.000 Euro insgesamt 14 Fremde mit nicht mehr feststellbarer Staatsangehörigkeit von der serbisch-ungarischen Grenze abholten und nach Österreich brachten, wobei ein Mittäter einen eigens angemieteten Kleintransporter mit den Geschleppten lenkte und der Beschwerdeführer gemeinsam mit den anderen die Schleppung in einem eigens angemieteten PKW begleitete, und am 08.06.2022 im Auftrag eines abgesondert verfolgten Auftraggebers, indem er und seine Mittäter gegen ein versprochenes Entgelt von insgesamt zumindest 26.000 Euro insgesamt 26 Fremde (acht afghanische und achtzehn pakistanische Staatsangehörige) von der serbisch-ungarischen Grenze abholten und nach Österreich brachten, wobei abermals einer der Mittäter einen eigens angemieteten Kleintransporter mit den Geschleppten lenkte und der Beschwerdeführer gemeinsam mit den anderen die Schleppung in einem eigens angemieteten PKW begleitete.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargestellt, wurde der Beschwerdeführer von einem österreichischen Straflandesgericht aufgrund des Verbrechens der Schlepperei mit zweifacher Deliktsqualifikation (einerseits im Hinblick auf die Tatbegehung in Bezug auf mindestens drei Fremde im Sinne des Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, FPG, andererseits hinsichtlich der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. So hatte er im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) mit drei Mittätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung weiterer Mitglieder die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise Fremder, die zum Aufenthalt in der EU nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedstaat mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt zu bereichern, gefördert, und zwar am 17.05.2022 im Auftrag eines abgesondert verfolgten Auftraggebers an einem nicht mehr feststellbaren Ort im Bundesgebiet, indem er und seine Mittäter gegen ein versprochenes Entgelt von insgesamt zumindest 5.000 Euro insgesamt 14 Fremde mit nicht mehr feststellbarer Staatsangehörigkeit von der serbisch-ungarischen Grenze abholten und nach Österreich brachten, wobei ein Mittäter einen eigens angemieteten Kleintransporter mit den Geschleppten lenkte und der Beschwerdeführer gemeinsam mit den anderen die Schleppung in einem eigens angemieteten PKW begleitete, und am 08.06.2022 im Auftrag eines abgesondert verfolgten Auftraggebers, indem er und seine Mittäter gegen ein versprochenes Entgelt von insgesamt zumindest 26.000 Euro insgesamt 26 Fremde (acht afghanische und achtzehn pakistanische Staatsangehörige) von der serbisch-ungarischen Grenze abholten und nach Österreich brachten, wobei abermals einer der Mittäter einen eigens angemieteten Kleintransporter mit den Geschleppten lenkte und der Beschwerdeführer gemeinsam mit den anderen die Schleppung in einem eigens angemieteten PKW begleitete. Im Hinblick auf dieses strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist hervorzuheben, dass es sich gerade bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221, mwN) und Schlepperkriminalität in gravierender Weise die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens verletzt (vgl. VwGH 08.03.2005, 2002/18/0252, mwN), sodass an ihrer Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN).Im Hinblick auf dieses strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist hervorzuheben, dass es sich gerade bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt vergleiche VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221, mwN) und Schlepperkriminalität in gravierender Weise die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens verletzt vergleiche VwGH 08.03.2005, 2002/18/0252, mwN), sodass an ihrer Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN). Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis sowie die untergeordnete Rolle des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden hingegen die Tatwiederholung sowie die mehrfache Deliktsqualifikation berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Gerichtsurteil keine. Auch wenn es sich um die bislang einzige Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelte und er sich vor Gericht geständig gezeigt hatte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass insbesondere die Tatwiederholung und Gravidität seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltes vor dem Hintergrund einer gleich zweifachen Deliktsqualifikation sein fehlendes Unrechtsbewusstsein verdeutlichen, was sich nicht zuletzt darin manifestiert, dass auch das Strafgericht unter Abwägung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe zum Ergebnis gelangte, dass sich die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren gegen den Beschwerdeführer ungeachtet seiner Ersttäterschaft als erforderlich erweist, um der von ihm ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen wirksam begegnen zu können.Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis sowie die untergeordnete Rolle des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden hingegen die Tatwiederholung sowie die mehrfache Deliktsqualifikation berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Gerichtsurteil keine. Auch wenn es sich um die bislang einzige Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelte und er sich vor Gericht geständig gezeigt hatte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass insbesondere die Tatwiederholung und Gravidität seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltes vor dem Hintergrund einer gleich zweifachen Deliktsqualifikation sein fehlendes Unrechtsbewusstsein verdeutlichen, was sich nicht zuletzt darin manifestiert, dass auch das Strafgericht unter Abwägung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe zum Ergebnis gelangte, dass sich die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren gegen den Beschwerdeführer ungeachtet seiner Ersttäterschaft als erforderlich erweist, um der von ihm ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen wirksam begegnen zu können. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG wird im Falle des Beschwerdeführers somit bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild indiziert.Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG wird im Falle des Beschwerdeführers somit bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild indiziert. Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck brachte, dass er seine Straftaten sehr bereue, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer gegenständlich nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof gerade in Bezug auf im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei betont hat, dass es sich hierbei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem selbst bei einem seit der Entlassung aus der Strafhaft vergangenen Zeitraum von knapp zweieinhalb Jahren noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgegangen werden muss (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2021/21/0146, mwN).Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck brachte, dass er seine Straftaten sehr bereue, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer gegenständlich nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof gerade in Bezug auf im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei betont hat, dass es sich hierbei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem selbst bei einem seit der Entlassung aus der Strafhaft vergangenen Zeitraum von knapp zweieinhalb Jahren noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgegangen werden muss vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2021/21/0146, mwN). Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des letzten Halbsatzes des § 66 Abs. 1 FPG darstellt.Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des letzten Halbsatzes des Paragraph 66, Absatz eins, FPG darstellt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass er sich nunmehr seit Juni 2022 durchgehenden in Haft befindet und während dieses gesamten Zeitraumes über lediglich einen Privatbesuch empfing, konkret im Jänner 2023 von seinem in Österreich lebenden Bruder, mit welchem er vor seiner Inhaftierung allerdings ebenfalls weder in einem gemeinsamen Haushalt lebte, noch ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine weiteren maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass er sich nunmehr seit Juni 2022 durchgehenden in Haft befindet und während dieses gesamten Zeitraumes über lediglich einen Privatbesuch empfing, konkret im Jänner 2023 von seinem in Österreich lebenden Bruder, mit welchem er vor seiner Inhaftierung allerdings ebenfalls weder in einem gemeinsamen Haushalt lebte, noch ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine weiteren maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte. Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa sieben Jahren und vier Monaten wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers noch eine erhebliche Zeitspanne entfernt und seine Aufenthaltsdauer somit nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich automatisch zum Überwiegen bringen würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa sieben Jahren und vier Monaten wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers noch eine erhebliche Zeitspanne entfernt und seine Aufenthaltsdauer somit nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich automatisch zum Überwiegen bringen würde. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Gegenständlich wurde seitens des Beschwerdeführers auch keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass er bis zu seiner Inhaftierung im Juni 2022 alleine in einer Mietwohnung lebte und während seines mehr als siebenjährigen Aufenthaltes lediglich für insgesamt etwas mehr als ein Jahr - konkret von 18.03.2017 bis 17.04.2018 und von 10.05.2018 bis 19.06.2018 – angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Angestellter nachging, während er ansonsten nur Krankengeld, Arbeitslosengeld, einen Pensionsvorschuss sowie zuletzt von 01.06.2021 bis 27.04.2022 Notstandshilfe bezog. Auch eine etwaige maßgebliche Integration in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht dargelegt, sondern nur darauf hingewiesen, dass er Deutsch sprechen würde und „immer wieder“ einer Arbeit nachgegangen sei. Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von seinem in Österreich lebenden Bruder und etwaigen weiteren privaten Anknüpfungspunkten bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum klargestellt, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann tragen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN).Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von seinem in Österreich lebenden Bruder und etwaigen weiteren privaten Anknüpfungspunkten bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum klargestellt, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann tragen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Polen niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er jung, gesund und ohne Sorgepflichten ist. Er spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt und steht nach wie vor in Kontakt zu dort lebenden Angehörigen. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Polen wieder Fuß zu fassen, was letztlich auch in dem Umstand, dass er sich im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs mit der BBU Rückkehrberatung und Services am 25.01.2023 rückkehrwillig gezeigt hatte, zum Ausdruck kommt.Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Polen niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er jung, gesund und ohne Sorgepflichten ist. Er spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt und steht nach wie vor in Kontakt zu dort lebenden Angehörigen. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Polen wieder Fuß zu fassen, was letztlich auch in dem Umstand, dass er sich im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs mit der BBU Rückkehrberatung und Services am 25.01.2023 rückkehrwillig gezeigt hatte, zum Ausdruck kommt. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Schlepperkriminalität eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Angesichts des Umstandes, dass seine letzte strafbare Handlung lediglich etwa acht Monate zurückliegt und er sich nach wie vor in Strafhaft befindet, kommt eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gegenständlich somit nicht in Betracht.Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Schlepperkriminalität eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Angesichts des Umstandes, dass seine letzte strafbare Handlung lediglich etwa acht Monate zurückliegt und er sich nach wie vor in Strafhaft befindet, kommt eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gegenständlich somit nicht in Betracht. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen - als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Vor dem Hintergrund der fehlenden Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt – so ging er zuletzt im Juni 2018 einer Erwerbstätigkeit nach – besteht zudem die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut versucht sein könnte, sich durch die Begehung von Straftaten ein Einkommen zu verschaffen. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - angesichts des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen, etwa, dass er gesund ist, keine Sorgepflichten hat, über keine maßgeblich intensiven privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und auch nicht auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, blieben unbestritten. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. In der Beschwerde wurde zwar moniert, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer Einvernahme feststellen hätte müssen, dass eine Ausweisung (gemeint wohl: ein Aufenthaltsverbot) eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen würde. Zugleich wurde es aber unterlassen aufzuzeigen, worin die Verletzung des Art 8 EMRK liegen würde; hinsichtlich seiner Integration in Österreich wurde nur darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer Deutsch spreche und „immer wieder“ einer Arbeit nachgegangen sei; angesichts des strafrechtlichen Verhaltens des Beschwerdeführers wird damit der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass kein gewichtiges persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet vorliegt, aber nicht substantiiert entgegengetreten.In der Beschwerde wurde zwar moniert, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer Einvernahme feststellen hätte müssen, dass eine Ausweisung (gemeint wohl: ein Aufenthaltsverbot) eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen würde. Zugleich wurde es aber unterlassen aufzuzeigen, worin die Verletzung des Artikel 8, EMRK liegen würde; hinsichtlich seiner Integration in Österreich wurde nur darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer Deutsch spreche und „immer wieder“ einer Arbeit nachgegangen sei; angesichts des strafrechtlichen Verhaltens des Beschwerdeführers wird damit der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass kein gewichtiges persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet vorliegt, aber nicht substantiiert entgegengetreten. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2266931.1.00

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