Obsah (11)
Art. 133§ 3§§ 4§ 8Art. 3§ 58§ 57§ 54§ 2§ 52§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlI408 2251817-1 Spruch, I408 2251817-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 28.09.2021 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass es einen Bürgerkrieg zwischen Sunniten und Schiiten gäbe. Er sei außerdem von einer Person bedroht worden, die ihn umbringen wollte.
- Am 20.12.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass er im Irak ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau gehabt habe und deren Ehemann ihm angedroht habe, dass er ihn töten werde, wenn er ihn im Irak antreffe.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schriftsatz vom 08.02.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.06.2022 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter neu zugewiesen.
- Am 08.08.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der sowohl der Beschwerdeführer als auch seine schwangere Lebensgefährtin, eine rumänische Staatsbürgerin, einvernommen wurden.
- Im Hinblick auf die anstehende Geburt und die beabsichtigte Verehelichung wurde mit der schriftlichen Ausfertigung zugewartet, bis auftragsgemäß die Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter (OZ 22) und in weiterer Folge die Heiratsurkunde vom 28.01.2023 (OZ 23) vorgelegt wurden.
- Aufgrund der nun vorliegenden Dokumente wird der Familienname des Beschwerdeführers im Spruch dieses Erkenntnisses von XXXX auf XXXX berichtigt.
- Aufgrund der nun vorliegenden Dokumente wird der Familienname des Beschwerdeführers im Spruch dieses Erkenntnisses von römisch 40 auf römisch 40 berichtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der 29-jährige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger des Irak, hält sich nach illegaler Einreise seit September 2021 in Österreich auf und stellte am 28.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich lernte er Ende 2021 eine rumänische Staatsbürgerin kennen, die schon seit 2016 in Österreich aufhältig und berufstätig ist. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt, am XXXX .2022 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt und seit 28.01.2023 sind sie verheiratet. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, hat im April 2022 das freie Gewerbe als Hausbetreuer angemeldet und übt dieses Gewerbe aktuell aus. Mit der Heirat kommt ihm ein Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer begünstigten Drittstaatsangehörigen zu. In Österreich lernte er Ende 2021 eine rumänische Staatsbürgerin kennen, die schon seit 2016 in Österreich aufhältig und berufstätig ist. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt, am römisch 40 .2022 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt und seit 28.01.2023 sind sie verheiratet. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, hat im April 2022 das freie Gewerbe als Hausbetreuer angemeldet und übt dieses Gewerbe aktuell aus. Mit der Heirat kommt ihm ein Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer begünstigten Drittstaatsangehörigen zu. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2021 den Irak legal verlassen, ist von Bagdad nach Istanbul geflogen und über Griechenland auf der Balkanroute nach Österreich gelangt. Er lebte in Diyala bei seiner Familie, hat im Irak Arabische Literatur studiert und zuletzt bis unmittelbar vor seiner Ausreise in einem Handy-Shop gearbeitet. Im Irak war der Beschwerdeführer keiner persönlichen Verfolgung durch Milizen ausgesetzt, insbesondere nicht aufgrund einer unehelichen Beziehung oder wegen seines sunnitischen Glaubens. Die allgemeine Lage im Irak lässt eine Rückkehr eines erwachsenen jungen Mannes zu, der dort noch dazu über Familienangehörige verfügt, die in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch wenn die willkürliche Gewalt im Gouvernement Diyala noch immer ein hohes Niveau erreicht, reicht die „bloße Anwesenheit“ in diesem Gebiet nicht aus, um ein tatsächliches Risiko eines ernsthaften Schadens an Leib und Leben zu begründen, zumal das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Zur Lage im Irak: Im gegebenen Zusammenhang sind die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). Das Gouvernement Diyala gilt nach wie vor als ein Zentrum des IS im Irak. Hier hat er im zentralen Distrikt Muqdadiya und im nordöstlich gelegenen Khanaqin de facto die Kontrolle über weite ländliche Gebiete und konzentriert sich darauf, Einheimische und Sicherheitskräfte von diesen Gebieten fernzuhalten (Wing 6.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Üblicherweise kommt es in den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin zu den meisten Zwischenfällen Diyala (Wing 6.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Mit dem Ende des Sommervorstoßes 2021 wurde Diyala wieder zum Hauptschwerpunkt des IS. Im September 2021 begann der IS, den Nordwesten entlang der Grenze zu Salah ad-Din anzugreifen, über die der IS häufig Männer und Material bewegt. Es wird angenommen, dass der IS versucht die de facto Kontrolle über das Grenzgebiet zu erlangen (Wing 4.10.2021)Das Gouvernement Diyala gilt nach wie vor als ein Zentrum des IS im Irak. Hier hat er im zentralen Distrikt Muqdadiya und im nordöstlich gelegenen Khanaqin de facto die Kontrolle über weite ländliche Gebiete und konzentriert sich darauf, Einheimische und Sicherheitskräfte von diesen Gebieten fernzuhalten (Wing 6.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Üblicherweise kommt es in den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin zu den meisten Zwischenfällen Diyala (Wing 6.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Mit dem Ende des Sommervorstoßes 2021 wurde Diyala wieder zum Hauptschwerpunkt des IS. Im September 2021 begann der IS, den Nordwesten entlang der Grenze zu Salah ad-Din anzugreifen, über die der IS häufig Männer und Material bewegt. Es wird angenommen, dass der IS versucht die de facto Kontrolle über das Grenzgebiet zu erlangen (Wing 4.10.2021) Im Jänner 2022 wurden in Diyala 14 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 16 Toten und 22 Verletzten. Vier der getöteten Personen waren Zivilisten, ebenso wie eine der verletzten (Wing 7.2.2022). Bei einem der Angriffe handelte es sich um einen der größten IS-Angriffe seit einiger Zeit. Am 21.1.2022, bei einem Angriff auf eine Regimentskommandozentrale im Distrikt al-Khalis im Norden von Diyala wurden elf Soldaten getötet und zehn weitere verwundet (Wing 7.2.2022; vgl. NRT 21.1.2022Im Jänner 2022 wurden in Diyala 14 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 16 Toten und 22 Verletzten. Vier der getöteten Personen waren Zivilisten, ebenso wie eine der verletzten (Wing 7.2.2022). Bei einem der Angriffe handelte es sich um einen der größten IS-Angriffe seit einiger Zeit. Am 21.1.2022, bei einem Angriff auf eine Regimentskommandozentrale im Distrikt al-Khalis im Norden von Diyala wurden elf Soldaten getötet und zehn weitere verwundet (Wing 7.2.2022; vergleiche NRT 21.1.2022 Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 25.10.2021). Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 25.10.2021). Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 25.10.2021). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 30.3.2021). Unter Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes können Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren inhaftiert werden. Die Behörden berufen sich auf dieses Gesetz, wenn sie junge sunnitische Männer festnehmen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 12.5.2021). Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 30.3.2021). Einige schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, sind für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 12.5.2021). Diyala hat durch den Konflikt mit dem sog. IS erhebliche Schäden an seiner Infrastruktur erlitten. Der Agrarsektor, Schulen, der Energiesektor, die Wasserressourcen sowie der Hygiene- und Gesundheitssektor sind betroffen. Es wird über Wiederaufbau und die Instandsetzungsmaßnahmen berichtet (EASO 1.2021). Einer Umfrage zufolge gingen 29% der befragten Personen in Diyala einer formellen Beschäftigung nach, 28% einer informellen und 42% gingen keiner Beschäftigung nach. Als Gründe für Arbeitslosigkeit werden ein Mangel an Startkapital, der Lockdown aufgrund von COVID-19 (22%) und ein Mangel an verfügbaren Jobs genannt (DRC 4.2020). Einer Umfrage im Distrikt Al-Khalis vom Februar 2021 zufolge haben die meisten Arbeitgeber Gehälter wegen COVID-19 gekürzt. Einige zahlten monatelang keine Gehälter, und manche reduzierten die Anzahl ihrer Beschäftigten. Die Durchschnittsgehälter für Fachkräfte liegen bei 170 USD (~ 248.440 IQD) und reichen von unter 100 bis 350 USD (~ 146.140 bis 511.490 IQD). Vor der Pandemie war der Durchschnittslohn mit 224 USD (~ 327.360 IQD) höher. Nur wenige Arbeitgeber gaben an ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen (IOM 9.2021j). Auch im Distrikt Al-Muqdadiya haben Arbeitgeber Löhne gekürzt, und es kam auch zu Entlassungen. Im Privatsektor beschäftigte Frauen waren Berichten zufolge stärker betroffen als Bedienstete im öffentlichen Sektor. Die 184 Durchschnittsgehälter für Fachkräfte liegen zwischen 322 USD und 433 USD (~ 470.580 bis 632.790 IQD) (IOM 9.2021k). Im Distrikt Khanaqin haben Arbeitgeber etwa 70% ihrer Angestellten gehalten. Einige Angestellte haben gekündigt, entweder weil ihre Gehälter nicht gezahlt, oder weil sie gekürzt wurden. Die Durchschnittsgehälter von Fachkräften liegen bei USD 228 (~ 333.200 IQD), zwischen 200 und 300 USD (~ 292.280 bis 438.420 IQD). Vor der COVID-19- Pandemie lag das Durchschnittsgehalt bei 292 USD (~ 426.730 IQD). Nur wenige Arbeitgeber gaben an ungelernte Arbeitskräfte mit einem Durchschnittsgehalt von 178 USD (~ 260.130 IQD) zu beschäftigen, etwas niedriger als vor COVID-19 (IOM 9.2021l). Im Jahr 2018 waren etwa 0,21% der Bevölkerung des Gouvernements Diyala von akuter Armut betroffen und 3,64% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Etwa 14,46% der Bevölkerung Diyalas (rund 207.600 Personen) leidet unter unzureichender Nahrungsmittelaufnahme. Für rund 10,84% (rund 155.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Diyala im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Diyala bei 89,3% (CSO 2018l). Wegen des niedrigen Wasserpegels des Khurasan-Flusses, der Hauptwasserquelle im Distrikt Ba’qubah, mussten Ende Mai 2021 vier Wasseraufbereitungsanlagen in Ba’qubah, Buhriz, al-Abbara und al-Tahrir abgeschaltet werden. Durch die Abschaltungen waren fast 400.000 Bewohner von der Wasserversorgung abgeschnitten (Shafaq 25.5.2021). Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Diyala vorgeworfen (New Arab 6.7.2021). Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements zu einem totalen Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021). Mitte 2021 haben wütende Iraker aufgrund von häufigen Stromausfällen unter anderem ein Kraftwerk in Diyala gestürmt (DW 8.7.2021).
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen im Zuge des Verwaltungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hinzu kommen die von ihm nach der mündlichen Verhandlung übermittelten Unterlagen sowie Abfragen aus ZMR, AJ-Web, IZR und Strafregister. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers, beruhen auf seinen Angaben und den dazu vorgelegten Unterlagen. Die Gewerbeanmeldung ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten GISA-Auszug (OZ 8) und die aktive Ausübung dieses Gewerbes aus den dazu vorgelegenen Kontoauszügen (OZ 22). Der Heiratsurkunde (OZ 22) ist die Ehe mit einer aufenthaltsberechtigten rumänischen Staatsbürgerin zu entnehmen und die Geburt des gemeinsamen Kindes geht aus der dazu vorgelegten Geburtsurkunde (OZ 22) hervor. Aus den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den dazu eingeholten Abfragen aus ZMR und AJ-WEB ergeben sich ihr Aufenthalt seit 2016 und die Feststellung, dass sie in dieser Zeit überwiegend in Beschäftigung war. 2.
- Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). So ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärte, den Irak wegen eines Bürgerkriegs zwischen Sunniten und Schiiten verlassen zu haben. Sunniten würden dort von den Schiiten diskriminiert und verfolgt. Es gäbe dort viele terroristische Gruppen. Der Beschwerdeführer sei ein sehr gut ausgebildeter Mensch und wolle sich einen Job suchen, aber dafür müsse er 10.000 US-Dollar zahlen, was er sich nicht leisten habe können (AS 15). Erst im abschließenden Satz seiner freien Erzählung gab er an „Ich wurde von einer Person bedroht, er wollte mich umbringen. Dieser arbeitet für die terroristischen Gruppen.“ (ebd.) Ohne die Bedeutung der Erstbefragung in diesem Zusammenhang überbewerten zu wollen, erscheint es doch erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine angebliche außereheliche Beziehung mit der Ehefrau eines mächtigen Anführers einer Miliz mit keinem Wort erwähnte, sondern erst in einem Nebensatz gegen Ende der freien Erzählung zu seinem Fluchtgrund darauf verwies, dass ihn „eine Person“ mit dem Umbringen bedroht habe. Bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest die essentiellen Merkmale seiner Fluchtgeschichte auch in der Erstbefragung erwähnen würde. Erst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er drei Monate vor seiner Ausreise eine Frau kennengelernt und sie alle zwei bis drei Tage zuhause besucht habe. Ihr Mann habe das herausbekommen und den Beschwerdeführer in dessen Geschäft aufsuchen wollen, was der Beschwerdeführer allerdings schon gewusst habe und er deshalb für fünf Tage zu seiner Tante und dann für fünf Tage nach Bagdad gegangen sei. In weiterer Folge sei er deshalb aus seinem Stamm ausgeschlossen worden und seine Familie habe 10.000 $ bezahlen müssen, um dieses Problem zu beseitigen. Der Ehemann der Frau habe aber weiterhin verlangt, dass der Beschwerdeführer den Irak zu verlassen habe und er ihn jedenfalls töten werde, wenn er ihn im Irak treffe. (AS 65) In der mündlichen Verhandlung führte er an, dass er zum Milizführer, dem Ehemann der Frau, die er drei Monate vor seiner Ausreise bei einer Hochzeit kennengelernt hatte, nie einen persönlichen Kontakt gehabt habe. Erst in Griechenland wolle er erfahren haben, dass sie schwanger und das Kind von ihm sei. Sie wäre heute noch immer mit diesem Milizführer verheiratet. Er werde im Irak immer noch gesucht und die Behörden hätten auch eine Bestätigung verlangt, dass er noch lebe. Diese habe er über einen Anwalt an seinen Bruder geschickt und als sie mitbekommen haben, dass er noch lebe, haben ihn die Milizen weiter haben wollen. (OZ 8) Mit diesen Ausführungen schildert der Beschwerdeführer die für ihn unbefriedigenden Verhältnisse im Irak, geprägt von religiösen Spannungen, Einflüsse von Milizen, Korruption und letztendlich eine daraus resultierende persönliche Verfolgung aufgrund eines kurzen, dreimonatigen Verhältnisses mit der Ehefrau eines schiitischen Milizführers. Diese persönliche Verfolgung hat sich erst im Zuge seiner Einvernahmen entwickelt und wurde in den Erzählungen laufend gesteigert. Für diese Einschätzung spricht zunächst, dass ein „gehörnter“ und mächtiger Milizenführer bei lebensnaher Betrachtungsweise in einem solchen Fall wie dem geschilderten wohl nicht bloß zuwarten und nur telefonischen Kontakt zu seinem Nebenbuhler suchen würde, sondern entsprechende Handlungen unmittelbar setzen würde. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, seine dreimonatige Beziehung zur Ehefrau des Milizführers lebensnah darzustellen, sondern blieb er in diesem Punkt bei allen Befragungen unbestimmt und oberflächlich. Auch die legale Ausreise und der Umstand, dass er diese persönliche Verfolgung erst zum Schluss andeutet und dabei weder vom Milizführer spricht noch den Stammesausschluss anführt, sprechen nicht für eine tatsächliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Irak. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Ehefrau weiterhin bei ihrem Ehemann lebt und dieser noch immer alles unternimmt, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren. Die dazu ergangene behördliche Anfrage an seine Familie, auf die er über einen Anwalt reagiert habe, verstärkt dieses Bild und wird nur als verzweifelte Steigerung seiner Fluchterzählung gesehen. Wie schon angeführt, kam der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch bei all seinen Einvernahmen immer wieder von sich aus auf die schlechte und für ihn unbefriedigende Lage im Irak zu sprechen und bringt er dazu die Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten vor. Es ist daher nicht von einer persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, sondern von einer geplanten Aus- und Weiterreise nach Europa, um hier ein besseres Leben aufbauen zu können. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter mit umfassender Schulbildung, einem abgeschlossenen Studium sowie Berufserfahrung durchaus in der Lage sein wird, sich im Irak (wieder) eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Diyala, wo nach wie vor seine Familie lebt, nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Dies entspricht auch der Einschätzung von EASO. Dazu wird auf den EASO Country Guidance Iraq, January 2021, S. 141 verwiesen. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und die dem Bundesverwaltungsgericht dazu vorliegenden Berichte wurden im Zuge der Verhandlung mit dem Beschwerdeführer erörtert und gab er dazu am 29.08.2022 eine schriftliche Stellungnahme ab, in welcher jedoch nur einzelne Passagen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation - welche unter Punkt 1.
- entsprechend festgestellt wurden - zitiert wurden. Den getroffenen Länderfeststellungen wurde damit nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits trifft die irakische Regierung Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Wirtschaft, welche intensiv vom United Nations Development Programm (UNDP) unterstützt werden. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung im Irak sollte der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine zumindest einfache Lebensführung ermöglicht, zumal es ihm auch in Österreich ohne Sprachkenntnisse nach nur kurzer Zeit gelungen ist, ein solches Einkommen zu erwirtschaften, welches ihn nicht mehr von der Grundversorgung abhängig sein lässt. Er verfügt über Schulbildung, ein abgeschlossenes Studium sowie Berufserfahrung und leben seine Mutter, zwei Brüder, ein Halbbruder und vier Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in Diyala, sodass bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt sein wird, zumal er mit seinen Angehörigen in Kontakt steht. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits trifft die irakische Regierung Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Wirtschaft, welche intensiv vom United Nations Development Programm (UNDP) unterstützt werden. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung im Irak sollte der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine zumindest einfache Lebensführung ermöglicht, zumal es ihm auch in Österreich ohne Sprachkenntnisse nach nur kurzer Zeit gelungen ist, ein solches Einkommen zu erwirtschaften, welches ihn nicht mehr von der Grundversorgung abhängig sein lässt. Er verfügt über Schulbildung, ein abgeschlossenes Studium sowie Berufserfahrung und leben seine Mutter, zwei Brüder, ein Halbbruder und vier Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in Diyala, sodass bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt sein wird, zumal er mit seinen Angehörigen in Kontakt steht. Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in seinem Recht
Art. 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in seinem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Hinzu kommt, dass
§ 54Abs. 5 Asyl
G 2005 die Bestimmungen des 7. Hauptstücks (darunter auch § 55 und § 57) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten, sodass ebenfalls eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).Hinzu kommt, dass
Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 die Bestimmungen des
- Hauptstücks (darunter auch Paragraph 55 und Paragraph 57,) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten, sodass ebenfalls eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). 3.
- Zur Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides:
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
§ 52Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer heiratete am 28.01.2023 eine rumänische Staatsangehörige bzw. eine EWR-Bürgerin, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat. Er ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Er ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Das Bundesamt erließ mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt erließ mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann allerdings eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133; 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann allerdings eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden vergleiche VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133; 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FPG - siehe den letzten Satz dieses Absatzes - an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FrPolG 2005 umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0179). Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des Paragraph 52, Absatz 2, FPG - siehe den letzten Satz dieses Absatzes - an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FrPolG 2005 umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0179). Die weiteren Spruchpunkte stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung und waren deshalb gleichermaßen zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I408.2251817.1.00