RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlI414 2266296-1 SpruchI414 2266296-1/5E, I414 2266296-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Suchtgifthandel betrieben habe. Da das von ihm gezeigte Verhalten erst vor kurzem gesetzt worden sei und nur aufgrund seiner Festnahme beendet worden sei, sei mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es sei von einer maßgeblichen und nachhaltigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen und sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu deren Begegnung zu betrachten. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers werde nicht verkannt, dass er durch seine lange Aufenthaltsdauer und seine beruflichen Tätigkeiten durchaus einen Integrationsgrad aufweise. Da seine Muttersprache serbisch sei, er nach wie vor über sehr gute familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfüge und er sich immer wieder in seinem Heimatland aufgehalten habe, könne allerdings nicht von einer völligen Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden. Auch stehe es seiner hier in Österreich lebenden Ehefrau und seinen beiden Kindern frei, ihn nach Serbien zu begleiten, um dort das Familienleben weiterzuführen. Es werde weiters festgehalten, dass ein Sohn des Beschwerdeführers bereits erwachsen sei und selbst in einem Berufsleben stehe. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei im Interesse der Bevölkerung geboten, ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe nicht erteilt werden können. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Suchtgifthandel betrieben habe. Da das von ihm gezeigte Verhalten erst vor kurzem gesetzt worden sei und nur aufgrund seiner Festnahme beendet worden sei, sei mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es sei von einer maßgeblichen und nachhaltigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen und sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu deren Begegnung zu betrachten. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers werde nicht verkannt, dass er durch seine lange Aufenthaltsdauer und seine beruflichen Tätigkeiten durchaus einen Integrationsgrad aufweise. Da seine Muttersprache serbisch sei, er nach wie vor über sehr gute familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfüge und er sich immer wieder in seinem Heimatland aufgehalten habe, könne allerdings nicht von einer völligen Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden. Auch stehe es seiner hier in Österreich lebenden Ehefrau und seinen beiden Kindern frei, ihn nach Serbien zu begleiten, um dort das Familienleben weiterzuführen. Es werde weiters festgehalten, dass ein Sohn des Beschwerdeführers bereits erwachsen sei und selbst in einem Berufsleben stehe. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei im Interesse der Bevölkerung geboten, ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe nicht erteilt werden können. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung fristgerecht und zulässig Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren, in eventu die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 31.01.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die im Verfahren getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist serbischer sowie bulgarischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer steht aufgrund von Problemen mit seinem Blutdruck in ärztlicher Behandlung und nimmt aufgrund von diesen Problemen Medikamente ein. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer besitzt als EWR-Bürger einen Aufenthaltstitel. Er hält sich seit dem Jahr 2008 durchgehend in Österreich auf und verfügt über eine aufrechte hauptwohnsitzliche Meldung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer steht seit 09.03.2020 bei der Firma XXXX in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis. Zuvor ging er, mit mehreren Unterbrechungen von einigen Monaten, verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach.Der Beschwerdeführer steht seit 09.03.2020 bei der Firma römisch 40 in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis. Zuvor ging er, mit mehreren Unterbrechungen von einigen Monaten, verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. In Österreich leben die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die beiden gemeinsamen Söhne. Für eines der beiden Kinder, welches 14 Jahre alt ist und derzeit eine Schule besucht, ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau sorgepflichtig. Das andere Kind ist bereits volljährig sowie berufstätig. Der Beschwerdeführer hält sich häufig in Serbien auf um seine kranke Mutter zu besuchen. Am 13.09.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zum Gegenstand „Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes“ niederschriftlich einvernommen. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20.10.2022, rechtkräftig am 25.10.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs.2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 (zweiundzwanzig) Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20.10.2022, rechtkräftig am 25.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 (zweiundzwanzig) Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 12.10.2021 eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge von 14 kg CB, enthaltend eine Reinsubstanz von ca. 1 kg THCA und 541 g Delta-9-THC, an unbekannt gebliebene Abnehmer hinterließ, indem er nach der Ernte zumindest beim Verpacken der genannten Suchtgiftmenge mitwirkte. Am 01.12.2020 wurde der Beschwerdeführer in Ungarn (Amtsgericht XXXX ) wegen eines Drogendeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren verurteilt. Diese Verurteilung erfolgte wegen der Ein- und Ausfuhr sowie dem Besitz von Suchtgift.Am 01.12.2020 wurde der Beschwerdeführer in Ungarn (Amtsgericht römisch 40 ) wegen eines Drogendeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren verurteilt. Diese Verurteilung erfolgte wegen der Ein- und Ausfuhr sowie dem Besitz von Suchtgift.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 13.09.2022 sowie durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters eingeholt. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität sowie die Staatsangehörigkeit, ergeben sich aus dem Verfahrensakt, den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 13.09.2022 sowie aus dem vorliegenden bulgarischen Personalausweis. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 13.09.
- Die Feststellungen zu seinem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2008 sowie zu seiner aufrechten hauptwohnsitzlichen Meldung ergeben sich aus einem aktuellen Melderegisterauszug. Die Feststellungen zum Familienleben im Bundesgebiet ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme am 13.09.2022 sowie im Rahmen seiner Beschwerde. Die Feststellungen über das laufende Beschäftigungsverhältnis sowie die zuvor geleisteten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web). Die Feststellung hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil. Die Feststellung hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung in Ungarn ergibt sich ebenso aus dem im Akt einliegenden österreichischen Strafurteil.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Rechtslage: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; 06.05.2020; Ra 2020/20/0093).Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; 06.05.2020; Ra 2020/20/0093). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Als Staatsangehöriger Bulgariens sowie Serbiens ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.Als Staatsangehöriger Bulgariens sowie Serbiens ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Da im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1
- Satz FPG bzw. § 66 Abs. 3 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Da im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG bzw. Paragraph 66, Absatz 3, FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin gemäß § 67 Abs. 1
- Satz – bzw. der Ausspruch einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 3 FPG – nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Seine strafrechtliche Verurteilung allein kann dabei nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin gemäß Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz – bzw. der Ausspruch einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG – nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Seine strafrechtliche Verurteilung allein kann dabei nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Mit § 67 Abs. 1
- Satz FPG hat der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie umgesetzt, wonach gegen solcherart aufenthaltsverfestigte Unionsbürger schon "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" vorliegen müssen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen zu können.Mit Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG hat der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben des Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie umgesetzt, wonach gegen solcherart aufenthaltsverfestigte Unionsbürger schon "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" vorliegen müssen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen zu können. Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 unter Abs. 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, unter Absatz 2, AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Der VwGH hat zur Auslegung dieses "verschärften Gefährdungsmaßstabes" ausgeführt, dass damit - der EuGH-Rechtsprechung gemäß - nur "außergewöhnliche Umstände" gemeint sind, die voraussetzen, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was laut EuGH "etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne" (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248). Der belangten Behörde gelang es nicht, solche „außergewöhnliche Umstände" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" betreffend die Straftat des Beschwerdeführers aufzuzeigen (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248).Der belangten Behörde gelang es nicht, solche „außergewöhnliche Umstände" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" betreffend die Straftat des Beschwerdeführers aufzuzeigen vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248). Unstrittig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20.10.2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs.2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Unstrittig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20.10.2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Dabei wurde sein Geständnis als mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden seine einschlägige Vorstrafe (in Ungarn), die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen von Straftaten und die mehrfache Tatqualifikation gewertet. Das von dem Beschwerdeführer jüngst gesetzte Verhalten ist zweifelsfrei nicht zu verharmlosen, sondern weißt dieses vielmehr eine hohe Sozialschädlichkeit auf. Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erstmalig straffällig wurde und sich seit seiner Einreise im Jahr 2008 bis zur gegenständlichen Straftat wohlverhalten hat. Außerdem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit 9.3.2020 in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis steht – sowie auch in den Jahren zuvor regelmäßig beruflichen Tätigkeiten nachging - und somit eindeutig die Bereitschaft zeigt, seinen Lebensunterhalt durch das Leisten von legaler Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Diese Umstände sprechen gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose betreffend den Beschwerdeführer, wie sie nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG gefordert wird.Diese Umstände sprechen gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose betreffend den Beschwerdeführer, wie sie nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG gefordert wird. Ferner ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein tatsächliches Familien- und Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK aufweist. So leben seine Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Kinder in Österreich. Während ein Kind bereits volljährig sowie berufstätig ist, ist er für das andere – vierzehnjährige – Kind gemeinsam mit seiner Ehefrau sorgepflichtig.Ferner ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein tatsächliches Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK aufweist. So leben seine Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Kinder in Österreich. Während ein Kind bereits volljährig sowie berufstätig ist, ist er für das andere – vierzehnjährige – Kind gemeinsam mit seiner Ehefrau sorgepflichtig. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus fremdenrechtlichen Gründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; VwGH 13.11.2012, 2011/22/0081). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Kontakte über Telefon oder E-Mail können die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108). Wird das Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226). Eine derartige Rechtfertigung kann grundsätzlich bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden gegeben sein (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN), es bedarf jedoch einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalles.Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus fremdenrechtlichen Gründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; VwGH 13.11.2012, 2011/22/0081). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Kontakte über Telefon oder E-Mail können die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108). Wird das Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226). Eine derartige Rechtfertigung kann grundsätzlich bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden gegeben sein vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN), es bedarf jedoch einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Im gegenständlichen Fall ist der volljährige Sohn des Beschwerdeführers durch seine berufliche Tätigkeit fest im Bundesgebiet integriert und ist auch hinsichtlich des 14-jährigen Sohnes, welcher derzeit eine Schule besucht, von einer umfassenden Integration auszugehen. Ein Umzug nach Serbien bzw. nach Bulgarien wäre daher für beide Söhne mit erheblichen Verlusten verbunden. Auch wenn der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers bereits 14-jährig ist, so ist der regelmäßige und gesicherte Kontakt zu seinem Vater dennoch von großer Bedeutung. Das im Bundesgebiet bestehende Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau sowie mit beiden gemeinsamen Söhnen ist daher jedenfalls als schützenswert zu beurteilen. Ebenso zugunsten des Beschwerdeführers gilt – wie bereits zuvor ausgeführt - zu berücksichtigen, dass dieser, wenn auch mit Unterbrechungen, im Bundesgebiet mehreren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen ist, sowie seit 9.3.2020 in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis steht. Hinsichtlich einer Zukunftsprognose des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass diese nach Abwägung der konkreten Umstände positiv ausfällt. So hat sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über viele Jahre wohlverhalten bis er erstmalig straffällig wurde, ging diversen beruflichen Tätigkeiten nach und lebt ein gefestigtes Familienleben. Die künftige Abkehr von strafrechtlichem Verhalten erscheint in Anbetracht dieser Umstände als wahrscheinlich. Sollte der Beschwerdeführer dennoch erneut straffällig werden, so wird die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes neuerlich zu prüfen sein. Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass der VwGH in seiner Entscheidung Ra 2018/21/0248, VwGH 24.01.2019 bereits einen ähnlich gelagerten Sachverhalt beurteilt hat. In diesem Fall war der Fremde achtmal strafgerichtlich verurteilt worden, darunter zweimal zu unbedingten Freiheitsstrafen nach dem SMG, zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu 14 Monaten. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er nach 12 Monaten bedingt entlassen und war er damals seit etwa 15 Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Festgestellt wurde auch, dass er "mehrfach Probezeiten bestanden" habe und mit dem letzten Strafurteil erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden sei, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorgelegen habe. Außerdem sei der Fremde erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, habe bedingt entlassen werden können und habe vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen. Der VwGH hat dazu (a.a.O.) entschieden, dass vor diesem Hintergrund nicht von "außergewöhnlichen Umständen " mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der Straftaten gesprochen werden kann und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf Basis des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht in Betracht komme.Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass der VwGH in seiner Entscheidung Ra 2018/21/0248, VwGH 24.01.2019 bereits einen ähnlich gelagerten Sachverhalt beurteilt hat. In diesem Fall war der Fremde achtmal strafgerichtlich verurteilt worden, darunter zweimal zu unbedingten Freiheitsstrafen nach dem SMG, zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu 14 Monaten. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er nach 12 Monaten bedingt entlassen und war er damals seit etwa 15 Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Festgestellt wurde auch, dass er "mehrfach Probezeiten bestanden" habe und mit dem letzten Strafurteil erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden sei, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorgelegen habe. Außerdem sei der Fremde erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, habe bedingt entlassen werden können und habe vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen. Der VwGH hat dazu (a.a.O.) entschieden, dass vor diesem Hintergrund nicht von "außergewöhnlichen Umständen " mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der Straftaten gesprochen werden kann und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf Basis des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht in Betracht komme. Der gegenständlich vorliegende Sachverhalt ist mit jenem dieser Entscheidung (Ra 2018/21/0248, VwGH 24.01.2019) zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar. Beide Beschwerdeführer wurden aufgrund von Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers ist ebenso mit jener des oben erwähnten Fremden vergleichbar, befanden sich doch beide – mit Unterbrechungen – in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. Zwar wurde der Beschwerdeführer zu einer um einige Monate längeren Haftstrafe verurteilt als der vergleichbare Fremde, gleichzeitig ist jedoch nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer über ein weitaus intensiveres Privat- und insbesondere Familienleben verfügt als der erwähnte Fremde. Oben erwähnter Fremder hatte weder Frau noch Kinder in Österreich, wohingegen der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau sowie den beiden gemeinsamen Kindern ein gefestigtes Familienleben im Bundesgebiet führt. Somit sind die Sachverhalte vergleichbar und kann auch im Fall des Beschwerdeführers nicht von "außergewöhnlichen Umständen " mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der Straftaten ausgegangen werden. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ein großes öffentliches Interesse besteht und das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt das Gericht nach Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers und aller für und wider den Beschwerdeführer sprechenden Momente sowie erfolgter Abwägung der sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Art 8 EMRK, letztlich zum Schluss, dass insbesondere unter Berücksichtigung des im Bundesgebiet bestehenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sowie der beruflichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn Abstand zu nehmen ist. Sein privates Interesse an einem Verbleib überwiegt, auch unter Bedachtnahme auf die strafgerichtliche Verurteilung, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ein großes öffentliches Interesse besteht und das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt das Gericht nach Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers und aller für und wider den Beschwerdeführer sprechenden Momente sowie erfolgter Abwägung der sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Artikel 8, EMRK, letztlich zum Schluss, dass insbesondere unter Berücksichtigung des im Bundesgebiet bestehenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sowie der beruflichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn Abstand zu nehmen ist. Sein privates Interesse an einem Verbleib überwiegt, auch unter Bedachtnahme auf die strafgerichtliche Verurteilung, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Das mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot erfolgte somit nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, mit dem ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, und des Spruchpunktes III., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bedingt.Das mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot erfolgte somit nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit dem ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, und des Spruchpunktes römisch drei., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bedingt. Sollte der Beschwerdeführer dennoch erneut straffällig werden, so wird die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes neuerlich zu prüfen sein. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose sowie die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose sowie die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2266296.1.00