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{'item': 'I422 1417461-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlI422 1417461-3 SpruchI422 1417461-3/25E, I422 1417461-3/25E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, stellte am 04.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem Bescheid vom 16.04.2010, AZ: XXXX ab und wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea aus. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.02.2011, Zl. A4 417.461-1/2011/3E statt. Er behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, stellte am 04.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem Bescheid vom 16.04.2010, AZ: römisch 40 ab und wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea aus. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.02.2011, Zl. A4 417.461-1/2011/3E statt. Er behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Nach Durchführung von Ermittlungsergänzungen wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 24.05.2012, Zl. XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.06.2018, GZ: W235 1417461 2/20E das Verfahren in Bezug auf Spruchpunkt I. und II. des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ein. Zugleich verwies das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. den Bescheid gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Nach Durchführung von Ermittlungsergänzungen wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 24.05.2012, Zl. römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.06.2018, GZ: W235 1417461 2/20E das Verfahren in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ein. Zugleich verwies das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. den Bescheid gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Guinea festgestellt (Spruchpunkt III.) und eine 14tägige Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Guinea festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine 14tägige Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mir Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 16.10.2018 fristgerecht Beschwerde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L530 abgenommen und der Gerichtsabteilung I422 neu zugewiesen. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden der Gerichtsabteilung I422 am 01.02.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist nicht mehr in Österreich aufhältig. In Folge seines unbekannten Aufenthaltes schied er mit Ende April 2019 aus der staatlichen Grundversorgung aus und weist er seit dem 13.11.2019 keine meldebehördliche Erfassung im österreichischen Bundesgebiet mehr auf. Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu Geschäftszahl A4 417.461-1 und Geschäftszahl W235 1417461 2.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu Geschäftszahl A4 417.461-1 und Geschäftszahl W235 1417461
  3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhältig ist, basiert auf der Mitteilung seiner Rechtsvertretung vom 13.02.
  4. Sein Ausscheiden aus der Grundversorgung und das Nichtvorliegen einer meldebehördlichen Erfassung gründen auf den aktuellen Auszügen der Grundversorgung und des zentralen Melderegisters. Die Feststellung, dass der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers dem erkennenden Gericht weder bekannt noch durch dieses leicht feststellbar ist, gründet auf der Überlegung, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine Nachfolgeadresse(n) bekannt gegeben hat. Zuletzt ersuchte das erkennenden Gericht die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 01.02.2023 um Bekanntgabe dessen derzeitigen Aufenthaltsortes. Dem Ersuchen wurde nicht nachgekommen und enthielt die Rückantwort keine näheren Angaben über den derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers.
  5. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wennGemäß 24 Absatz eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn
  6. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  7. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  8. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  9. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  10. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen. Bei dem (nach Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fortgesetzten Verfahren über die Rückkehrentscheidungen handelt es sich um ein Verfahren, das mit dem Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz eine Einheit bildet (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0069).Bei dem (nach Zurückverweisung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) fortgesetzten Verfahren über die Rückkehrentscheidungen handelt es sich um ein Verfahren, das mit dem Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz eine Einheit bildet vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0069). Wie die umseitigen Ausführungen belegen ist der Beschwerdeführer freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und hat er sich somit dem Beschwerdeverfahren entzogen. Sein Aufenthaltsort ist nicht bekannt bzw. lässt sich dieser nicht leicht feststellen. Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und dessen Ermittlung der Einvernahme des Beschwerdeführers bedarf, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.Wie die umseitigen Ausführungen belegen ist der Beschwerdeführer freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und hat er sich somit dem Beschwerdeverfahren entzogen. Sein Aufenthaltsort ist nicht bekannt bzw. lässt sich dieser nicht leicht feststellen. Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und dessen Ermittlung der Einvernahme des Beschwerdeführers bedarf, ist das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Verfahrenseinstellungen nach § 24 AsylG 2005 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Verfahrenseinstellungen nach Paragraph 24, AsylG 2005 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.1417461.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.