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{'item': 'L510 2255604-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 5Art. 12§ 61§ 88Art. 25§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlL510 2255604-2 Spruch, L510 2255604-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge „bP“) reiste in Besitz eines durch die tschechische Vertretungsbehörde in Istanbul/Türkei ausgestellten Visums nach Österreich, wo sie am 16.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) wies mit Bescheid vom 21.12.2016, Zl. XXXX , den Antrag der bP auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien

Art. 12Abs.

2 der Dublin III VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Weiters ordnete das BFA

§ 61Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) wies mit Bescheid vom 21.12.2016, Zl. römisch 40 , den Antrag der bP auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien

Artikel 12, Absatz 2, der Dublin römisch drei VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei.

Weiters ordnete das BFA

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Tschechien zulässig sei. 1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2017, Zl. W241 2143993 1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der bP als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Die Entscheidung erwuchs am 10.02.2017 in Rechtskraft. 1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2017, Zl. W241 2143993 1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der bP als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die Entscheidung erwuchs am 10.02.2017 in Rechtskraft. 2. Der b

P wurde am 28.03.2017 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für ein Jahr erteilt und in weiterer Folge bis 07.05.2024 verlängert. 3.1. Die bP brachte am 09.07.2020 beim BFA gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs. 2 FPG ein. Dabei wurde u. a. darauf verwiesen, dass es der b

P als politischem Flüchtling nicht möglich sei, sich einen türkischen Reisepass zu verschaffen. Sie habe in der Türkei Geschichte studiert und sei dort als Lehrer tätig gewesen. Eine Bestätigung, dass ihr kein Reisepass ausgestellt werde, würde sie von der türkischen Botschaft nicht bekommen.3.1. Die bP brachte am 09.07.2020 beim BFA gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2, FPG ein. Dabei wurde u. a. darauf verwiesen, dass es der bP als politischem Flüchtling nicht möglich sei, sich einen türkischen Reisepass zu verschaffen. Sie habe in der Türkei Geschichte studiert und sei dort als Lehrer tätig gewesen. Eine Bestätigung, dass ihr kein Reisepass ausgestellt werde, würde sie von der türkischen Botschaft nicht bekommen. Dem Antrag beigelegt waren jeweils Kopien ihrer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, eines Bescheids der Universität XXXX vom 22.11.2018 über die Zulassung der bP zum Masterstudium XXXX , der türkischen Geburtsurkunde der bP, einer Meldebestätigung in Bezug auf den registrierten Wohnsitz der bP in Österreich, einer Bestätigung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Anerkennung des türkischen Diploms der bP, eines Zeugnisses des ÖSD über die von der bP erfolgreich abgelegte Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: B1) und zu Werte- und Orientierungswissen vom 08.01.2020, von Auszügen (samt beglaubigter Übersetzung aus der türkischen Sprache) aus dem türkischen UYAP-System, welche in Bezug auf die bP wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation mit Waffen (FETÖ) eine Ermittlungs- und Verhaftungsakte dokumentieren, sowie (abgelaufener) türkischer Reisepässe der bP. Dem Antrag beigelegt waren jeweils Kopien ihrer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, eines Bescheids der Universität römisch 40 vom 22.11.2018 über die Zulassung der bP zum Masterstudium römisch 40 , der türkischen Geburtsurkunde der bP, einer Meldebestätigung in Bezug auf den registrierten Wohnsitz der bP in Österreich, einer Bestätigung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Anerkennung des türkischen Diploms der bP, eines Zeugnisses des ÖSD über die von der bP erfolgreich abgelegte Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: B1) und zu Werte- und Orientierungswissen vom 08.01.2020, von Auszügen (samt beglaubigter Übersetzung aus der türkischen Sprache) aus dem türkischen UYAP-System, welche in Bezug auf die bP wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation mit Waffen (FETÖ) eine Ermittlungs- und Verhaftungsakte dokumentieren, sowie (abgelaufener) türkischer Reisepässe der bP. 3.

  1. Mit Schreiben vom 27.07.2020 wurde die bP vom BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wonach das BFA beabsichtige, den Antrag der bP abzuweisen. Der bP wurde gleichzeitig aufgetragen, binnen einer Frist von 2 Wochen bei der türkischen Botschaft in Wien vorzusprechen und sich eine Bestätigung ausstellen zu lassen, dass ihr trotz Vorlage ihrer Dokumente (türkischer Reisepass) kein Reisepass ausgestellt werde. 3.
  2. Über ihre rechtsfreundliche Vertretung brachte die bP am 17.08.2020 eine Stellungnahme ein, in der sie im Wesentlichen die türkische Rechtslage (konkret: Art. 5 des Dekrets Nr. 667 [=Kanun Hükmünde Kararname]) zum Vorgehen der Passbehörden in Bezug auf Personen, die –wie die bP– einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verdächtigt werden, ausführte. Demnach seien die türkischen Strafverfolgungsbehörden in diesem Fall angehalten, hiervon umgehend die Passbehörden zu verständigen, die sodann verpflichtet seien, den aktuellen Reisepass des Beschuldigten für ungültig zu erklären. Die betroffene Person habe keine Möglichkeit mehr, sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Das betreffe auch das türkische Konsulat in Wien, welches für die bP keinen Reisepass ausstelle bzw. ausstellen dürfe. Auch die Ausstellung einer Bestätigung darüber, dass die Ausstellung eines Reisepasses verwehrt wird, werde verweigert. Es werde daher angeregt, dass der bP die Möglichkeit gegeben wird, dem BFA eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass sie keinen Reisepass ausgestellt erhält. 3.
  3. Über ihre rechtsfreundliche Vertretung brachte die bP am 17.08.2020 eine Stellungnahme ein, in der sie im Wesentlichen die türkische Rechtslage (konkret: Artikel 5, des Dekrets Nr. 667 [=Kanun Hükmünde Kararname]) zum Vorgehen der Passbehörden in Bezug auf Personen, die –wie die bP– einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verdächtigt werden, ausführte. Demnach seien die türkischen Strafverfolgungsbehörden in diesem Fall angehalten, hiervon umgehend die Passbehörden zu verständigen, die sodann verpflichtet seien, den aktuellen Reisepass des Beschuldigten für ungültig zu erklären. Die betroffene Person habe keine Möglichkeit mehr, sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Das betreffe auch das türkische Konsulat in Wien, welches für die bP keinen Reisepass ausstelle bzw. ausstellen dürfe. Auch die Ausstellung einer Bestätigung darüber, dass die Ausstellung eines Reisepasses verwehrt wird, werde verweigert. Es werde daher angeregt, dass der bP die Möglichkeit gegeben wird, dem BFA eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass sie keinen Reisepass ausgestellt erhält. Insbesondere wurde zur Untermauerung des o. a. Vorbringens auf ein Informationsschreiben des BMEIA zur GZ. XXXX über angebliche administrative Probleme bei Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft bei Angehörigen einer Gülen-nahen Vereinigung verwiesen, dessen Inhalt auszugsweise wie folgt wiedergegeben darf (Formatierung, Gliederung etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):Insbesondere wurde zur Untermauerung des o. a. Vorbringens auf ein Informationsschreiben des BMEIA zur GZ. römisch 40 über angebliche administrative Probleme bei Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft bei Angehörigen einer Gülen-nahen Vereinigung verwiesen, dessen Inhalt auszugsweise wie folgt wiedergegeben darf (Formatierung, Gliederung etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres erlaubt sich – aufgrund direkter Anfragen mehrerer Landesregierungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der angeblichen Verweigerung der Vornahme konsularischer Handlungen gegenüber dem oa. Personenkreis durch die TR Vertretungsbehörden in Österreich – folgende Informationen zu übermitteln, die von der österreichischen Botschaft Ankara unter Einschaltung des Vertrauensanwaltes erhoben wurden: Im Oktober 2014 wurde die Gülen-Bewegung (auch Hizmet-Bewegung) vom Nationalen Sicherheitsrat der Türkei erstmals als kriminelle Vereinigung eingestuft. Im Nationalen Sicherheitsrat wurde sie zum „Element, welches die nationale Sicherheit gefährdet“ erklärt. Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdogan, dass die Gülen-Bewegung auf der Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird [s. Hürriyet Daily News (27.5.2016): Turkey to add Gülen movement to list of terror groups: President http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-to-add-gulen-movement-to-list-of-terror-groups-president-.aspx?pageID=238&nlD=99762&NewsCatID=338]. Art. 5 des Dekrets Nr. 667, eine vom TR Präsidenten erlassene Verordnung mit Gesetzeskraft (TR Bezeichnung für diese Verordnungen: KHK - „Kanun Hükmünde Kararname“) betreffend Maßnahmen im Rahmen des Ausnahmezustandes, umfasst PersonenArtikel 5, des Dekrets Nr. 667, eine vom TR Präsidenten erlassene Verordnung mit Gesetzeskraft (TR Bezeichnung für diese Verordnungen: KHK - „Kanun Hükmünde Kararname“) betreffend Maßnahmen im Rahmen des Ausnahmezustandes, umfasst Personen - die Mitglied bei einer Terrorgruppe, Organisation oder sonstigen Strukturen sind, die die nationale Sicherheit gefährden bzw. - sich mit einer dieser Gruppen, Institutionen etc… zusammenschließen oder sonstigen Kontakt zu diesen pflegen. Sofern gegen eine diesem Personenkreis zurechenbare Person ein behördliches UND ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfolgungsverfahren eingeleitet wurde, sind verfahrenseinleitende Behörden und Institutionen verpflichtet, dies der Passbehörde unverzüglich mitzuteilen. Diese wiederrum sind verpflichtet, den aktuellen Reisepass ungültig zu machen. [Anmerkung der Botschaft: folglich wäre denkbar, die ungültig gemachten Reisepässe auch eingezogen bzw. keine neuen für die betroffene Person ausgestellt werden.]

Art. 25des TR Staatsbürgerschaftsgesetzes kann jenen Personen, die aus der TR St

Ang ausscheiden wollen und die unten angeführten Bedingungen erfüllen, entweder eine Austrittsgenehmigung des Ministerrats erteilt oder ein Austrittsdokument ausgestellt werden:

Artikel 25, des TR Staatsbürgerschaftsgesetzes kann jenen Personen, die aus der TR St

Ang ausscheiden wollen und die unten angeführten Bedingungen erfüllen, entweder eine Austrittsgenehmigung des Ministerrats erteilt oder ein Austrittsdokument ausgestellt werden:

  1. a)Volljährigkeit und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte,
  2. b)Erwerb einer fremden StAng oder glaubwürdiger Beweis, dass man eine fremde StAng erhalten wird
  3. c)keine Suchmeldung wegen eines Vergehens oder nicht erfüllten Wehrdienstes*)
  4. d)keine finanziellen oder strafrechtlichen Anklagen […] Für das Vorenthalten der Ausstellung jeglicher weiterer sonstiger Dokumente, Urkunden etc. (= Nutzung der Persönlichkeitsrechte als TR StAng) ist den Erhebungen der Botschaft zufolge ein (individueller) Gerichtsbeschluss notwendig, der jedoch im Übrigen auch ad absentia erlassen werden kann. Weder das BMEIA noch die Botschaft in Ankara verfügen über die Möglichkeit, eine Beurteilung über die Glaubwürdigkeit der im Einzelfall von den Antragstellern behaupteten Verweigerung konsularischer Amtshandlungen durch TR Behörden vornehmen zu können. Ebenso wenig kann beurteilt werden, inwieweit TR Behörden (von sich aus oder im Auftrag) Antragstellern in Missachtung der gesetzlichen Voraussetzungen Amtshandlungen vorenthalten. In diesem Zusammenhang weist das BMEIA auch ausdrücklich darauf hin, dass seitens der EU lediglich die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP [zuletzt geändert durch Ratsbeschluss (GASP) 2017/1426; s. Beilage] gelisteten türkischen Vereinigungen PKK, DHKP/C und TAK, nicht jedoch die Gülen-Bewegung als Terrororganisation eingestuft werden. Österreich geht in der diesbezüglichen Einschätzung der Gülen-Bewegung solidarisch und im Einklang mit anderen Mitgliedsstaaten der EU und der Hohen Repräsentantin für Außenbeziehungen vor.“ 3.4. Am 03.06.2022 brachte die bP über ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses leitete das Anbringen der bP mit formloser Verfügung vom 07.06.2022, L527 2255604-1/2E, zuständigkeitshalber an das BFA weiter, welches dort am selben Tag einlangte. 3.5. Mit E-Mail vom 23.11.2022 wurde seitens der bP beim BFA neuerlich eine Entscheidung urgiert und die belangte Behörde auch aufgefordert, die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 3.6. Am 07.12.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt vor. Gründe für das Unterbleiben der Entscheidung wurden seitens des BFA nicht ausgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Die bP ist türkischer Staatsangehöriger. Der am 16.09.2016 von der bP gestellte Asylantrag wurde vom BFA wegen in materieller Hinsicht gegebener Zuständigkeit Tschechiens mit Bescheid zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2017 bezüglich der Absprüche zu § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung am 10.02.2017 in Rechtskraft.Der am 16.09.2016 von der bP gestellte Asylantrag wurde vom BFA wegen in materieller Hinsicht gegebener Zuständigkeit Tschechiens mit Bescheid zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2017 bezüglich der Absprüche zu Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung am 10.02.2017 in Rechtskraft. Am 28.03.2017 wurde der bP der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für ein Jahr vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz erteilt und in der Folge bis 07.05.2024 verlängert. Die bP ist in Österreich mit aufrechtem Wohnsitz gemeldet. Gegen die bP ist in der Türkei unter dem Personenkennzeichen XXXX ein Strafverfahren wegen der Mitgliedschaft zur Gülen-Bewegung anhängig. Diese Bewegung ist in der Türkei seit der Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.05.2016 als terroristische Organisation eingestuft. Die bP besitzt aktuell keinen gültigen Reisepass. Gegen die bP ist in der Türkei unter dem Personenkennzeichen römisch 40 ein Strafverfahren wegen der Mitgliedschaft zur Gülen-Bewegung anhängig. Diese Bewegung ist in der Türkei seit der Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.05.2016 als terroristische Organisation eingestuft. Die bP besitzt aktuell keinen gültigen Reisepass. Mit Eingabe vom 09.07.2020 beantragte die bP beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 FPG. Mit Eingabe vom 09.07.2020 beantragte die bP beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2, FPG. Seit der Verständigung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.07.2020 hat das BFA keine Ermittlungsschritte mehr gesetzt. Am 03.06.2022 brachte die bP über ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses leitete das Anbringen der bP mit formloser Verfügung vom 07.06.2022, L527 2255604-1/2E, zuständigkeitshalber an das BFA weiter, welches dort am selben Tag einlangte. Am 07.12.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt vor. Gründe für das Unterbleiben der Entscheidung wurden seitens des BFA nicht ausgeführt. Die bP hat bislang keinen Versuch unternommen, an das türkische Konsulat in Österreich heranzutreten, um einen Reisepass zu erhalten oder um eine Darstellung jener Formalitäten zu ersuchen, unter welchen die bP in die Lage versetzt würde, ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erhalten. Auch hat sie keine Schritte veranlasst, um eine Bestätigung darüber ausgestellt zu bekommen, dass ihr die Ausstellung eines türkischen Reisepasses ausdrücklich verweigert werde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass es der bP nicht möglich wäre, bei einer Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates ein Reisedokument zu erhalten, sollte sie sich um die Erlangung eines solchen nachdrücklich und gewissenhaft bemühen. Es wurde seitens der bP im Hinblick auf ihre Person kein besonderes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses dargetan. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des BVwG. Die Identität (Name, Geburtsdatum und türkische Staatsangehörigkeit) der bP stellt sich nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere den darin einliegenden Bescheinigungsmitteln in Form türkischer Reisepässe und der ihren Aufenthaltstitel dokumentierenden Scheckkarte als unstrittig dar. Auch wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2017, Zl. W241 2143993 1/4E, verwiesen, worin ihre Identität als feststehend qualifiziert wurde. Die Staatsangehörigkeit der bP ergibt sich zudem daraus, dass sie diese in allen Verfahren bislang gleichlautend vorbrachte und zu keinem Zeitpunkt Gegenteiliges behauptete. Die Feststellungen zum Asylverfahren und zu den Aufenthaltstiteln beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf einem aktuellen IZR-Auszug. Dass gegen die bP unter dem Personenkennzeichen XXXX ein Strafverfahren wegen einer ihr unterstellten Mitgliedschaft in der als terroristische Organisation eingestuften „FETÖ“ geführt wird, war dem seitens der bP ihrem Antrag beigefügten Auszug aus dem „UYAP-System“ zu entnehmen und stellt sich nach der ebenso bescheinigten Tätigkeit der bP als Lehrer in einer „Gülen“-Schule als plausibel und glaubhaft dar. Die Feststellungen zum Asylverfahren und zu den Aufenthaltstiteln beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf einem aktuellen IZR-Auszug. Dass gegen die bP unter dem Personenkennzeichen römisch 40 ein Strafverfahren wegen einer ihr unterstellten Mitgliedschaft in der als terroristische Organisation eingestuften „FETÖ“ geführt wird, war dem seitens der bP ihrem Antrag beigefügten Auszug aus dem „UYAP-System“ zu entnehmen und stellt sich nach der ebenso bescheinigten Tätigkeit der bP als Lehrer in einer „Gülen“-Schule als plausibel und glaubhaft dar. Nicht feststellbar ist hingegen, dass es der bP nicht möglich wäre, bei einer Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates ein Reisedokument zu erhalten, sollte sie sich um die Erlangung eines solchen nachdrücklich und gewissenhaft bemühen. Dass die bP beim türkischen Konsulat jemals Vorsprache gehalten hätte, um ein Reisedokument zu erlangen, wurde von ihr gar nicht behauptet. Vielmehr berief sie sich in ihrem Antrag und ihrer Stellungnahme auf die türkische Rechtslage in Zusammenhang mit Terrorismusverdächtigen, wonach dieser Personenkreis Einschränkungen im Passwesen unterliegt. Das vorgelegte Informationsschreiben des BMEIA bestätigt diese Rechtslage zwar insoweit, als türkische Passbehörden nach dem Dekret Nr. 667 verpflichtet sind, die Reisepässe der Verdächtigen zu annullieren, allerdings geht aus dem Schreiben ebenso klar hervor, dass anhand dieses Faktums alleine nicht beurteilt werden könne, ob im Einzelfall konsularische Amtshandlungen tatsächlich verweigert werden. Die bP hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, über ihren einschreitenden rechtsfreundlichen Vertreter, an das türkische Konsulat in Österreich heranzutreten und in einer von ihrem Rechtsanwalt verfassten Eingabe zumindest um die Aushändigung eines Bestätigungsschreibens bezüglich der Verweigerung der Reisepassausstellung zu ersuchen. Diesen Versuch hat die bP jedoch aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen zu keinem Zeitpunkt unternommen. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die bP ernsthafte Bemühungen getätigt hätte, mit den Behörden ihres eigenen Herkunftsstaates in einen zielgerichteten Kontakt zu treten, um die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokumentes zu schaffen bzw. glaubhaft darzulegen, dass ihr die Ausstellung eines Reisepasses tatsächlich verweigert werde, und ist diesem Zusammenhang neuerlich darauf hinzuweisen, dass aus dem vorgelegten Informationsschreiben des BMEIA nichts Gegenteiliges abgeleitet werden kann. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Zu A) 3.1. Säumnisbeschwerde; Entscheidung in der Sache: Die bP beantragte am 09.06.2020 die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs. 2 FPG. Die b

P beantragte am 09.06.2020 die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2, FPG. Nach dem innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist keine Entscheidung des BFA über den Antrag ergangen war, erhob die rechtsfreundliche Vertretung der bP Säumnisbeschwerde, die sie beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Dieses leitete das Anbringen der bP mit formloser Verfügung vom 07.06.2022 zuständigkeitshalber an das BFA weiter, welches dort am selben Tag einlangte. Das BFA ließ die gesetzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten (§ 16 Abs. 1 VwGVG) in weiterer Folge ungenützt verstreichen und legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2022 vor. Das BFA ließ die gesetzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten (Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG) in weiterer Folge ungenützt verstreichen und legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2022 vor. Liegt kein Grund für eine Zurückweisung (vgl. auch VwGH

  1. 2014, Ra 2014/22/0106;
  2. 2015, Ra 2015/19/0144;
  3. 2016, Ra 2015/01/0208 [arg „zulässigen“]) oder Abweisung der Säumnisbeschwerde vor, hat das VwG gem § 28 Abs. 7 VwGVG vorzugehen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1099). Liegt kein Grund für eine Zurückweisung vergleiche auch VwGH
  4. 2014, Ra 2014/22/0106;
  5. 2015, Ra 2015/19/0144;
  6. 2016, Ra 2015/01/0208 [arg „zulässigen“]) oder Abweisung der Säumnisbeschwerde vor, hat das VwG gem Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorzugehen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1099). Die Säumnisbeschwerde ist jedenfalls dann begründet, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH
  7. 2016, Ra 2015/10/0107).Die Säumnisbeschwerde ist jedenfalls dann begründet, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH
  8. 2016, Ra 2015/10/0107). Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die Behörde seit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 27.07.2020 keine Ermittlungsschritte mehr gesetzt. Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Anlässlich der Beschwerdevorlage vom 25.11.2022 wurden seitens des BFA keine Umstände dargelegt, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der bP oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wäre. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist

§ 8Abs. 1 Vw

GVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig und begründet erweist.Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig und begründet erweist. Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags der bP auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG „kann“ das VwG sein „Erkenntnis“ aufgrund einer (zulässigen und begründeten) Säumnisbeschwerde vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das VwG über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG „kann“ das VwG sein „Erkenntnis“ aufgrund einer (zulässigen und begründeten) Säumnisbeschwerde vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das VwG über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Ob das VwG von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen (VwGH

  1. 2016, Ra 2014/04/
  2. Zumal das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt nicht als weiter klärungsbedürftig erachtet, übt es sein Ermessen unter gleichzeitiger Berücksichtigung verfahrensökonomischer Grundsätze dahingehend aus, dass es sogleich durch Erkenntnis in der Sache selbst entscheidet und die betriebene Verwaltungssache endgültig erledigt. 3.
  3. Abweisung des Antrages: § 88 FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:Paragraph 88, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Zum gegenständlichen Verfahren: Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Der Umstand, dass der Fremdenpass z.B. benötigt werde, um beruflich ins Ausland zu reisen (was im konkreten Fall nicht einmal behauptet wurde), begründet gerade kein solches Interesse (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043).Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Der Umstand, dass der Fremdenpass z.B. benötigt werde, um beruflich ins Ausland zu reisen (was im konkreten Fall nicht einmal behauptet wurde), begründet gerade kein solches Interesse vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043). Die bP hat kein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für ihren konkreten Fall dargelegt, weshalb von keinem in der Person der bP gelegenen öffentlichen Interesse auszugehen ist. Unabhängig davon ist hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung „[…] nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, auszuführen, dass die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet. Dies bedingt die Anlegung eines restriktiven Maßstabes für die Ausstellung eines Fremdenpasses und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde kein Reisedokument erhält, wird bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG § 88, E2).Unabhängig davon ist hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung „[…] nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, auszuführen, dass die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet. Dies bedingt die Anlegung eines restriktiven Maßstabes für die Ausstellung eines Fremdenpasses und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde kein Reisedokument erhält, wird bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Paragraph 88,, E2). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte die bP nicht glaubhaft darlegen, dass es ihr unmöglich wäre, über das türkische Konsulat in Österreich ein Reisedokument zu erlangen bzw. die Vertretungsbehörde nicht willens wäre, mit der bP die Modalitäten der Ausstellung eines Reisedokumentes zumindest abzuklären oder gegebenenfalls eine Bestätigung auszuhändigen, dass kein Reisepass ausgestellt werde. Daher muss die bP auch gegen sich gelten lassen, dass sie von sich aus erkennbar zu keinem Zeitpunkt an die Behörden ihres Herkunftsstaates herangetreten ist und erkennbar auch trotz nunmehriger rechtsfreundlicher Vertretung durch einen österreichischen Rechtsanwalt keine Versuche unternommen hat, über diesen Rechtsanwalt mit den Behörden ihres Herkunftsstaates in Österreich in Kontakt zu treten. Dem Antrag der bP auf Ausstellung eines Fremdenpasses war somit hinsichtlich der in § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen, weil die bP einerseits kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darzulegen vermochte und es andererseits im gegenständlichen Fall auch an der Voraussetzung mangelt, dass der bP die Ausstellung des Reisedokumentes durch den Herkunftsstaat verweigert wird, sodass es sich im gegenständlichen Fall erübrigt, auf die spezifischen Erteilungsvoraussetzungen nach Abs.1 weiter einzugehen.Dem Antrag der bP auf Ausstellung eines Fremdenpasses war somit hinsichtlich der in Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen, weil die bP einerseits kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darzulegen vermochte und es andererseits im gegenständlichen Fall auch an der Voraussetzung mangelt, dass der bP die Ausstellung des Reisedokumentes durch den Herkunftsstaat verweigert wird, sodass es sich im gegenständlichen Fall erübrigt, auf die spezifischen Erteilungsvoraussetzungen nach Absatz eins, weiter einzugehen.

§ 88Abs.

2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ausgestellt werden.

Paragraph 88, Absatz 2, FPG können Fremdenpässe auf Antrag für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ausgestellt werden. Die bP ist weder staatenlos noch ist ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, bestehen keine Zweifel an der türkischen Staatsangehörigkeit der bP. Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nach § 88 Abs. 2a FPG liegen gegenständlich nicht vor, zumal der bP nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG liegen gegenständlich nicht vor, zumal der bP nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Der Antrag der bP auf Ausstellung eines Fremdenpasses erweist sich aus all diesen Erwägungen als unbegründet und war somit in Erledigung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA abzuweisen. 3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Das BVwG hat die Angaben der bP aus dem Verfahren vor dem Bundesamt, die dort vorgelegten Bescheinigungsmittel sowie die Angaben aus dem Beschwerdeschriftsatz der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Einer Erörterung der Rechtslage im Zuge einer Verhandlung bedurfte es nicht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Das BVwG hat die Angaben der bP aus dem Verfahren vor dem Bundesamt, die dort vorgelegten Bescheinigungsmittel sowie die Angaben aus dem Beschwerdeschriftsatz der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Einer Erörterung der Rechtslage im Zuge einer Verhandlung bedurfte es nicht. Zu B) Unulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L510.2255604.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.