RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlL518 2174727-3 Spruch, L518 2253173-2/22E L518 2174727-3/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der (1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX und des (2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX , beide Staatsangehörigkeit Aserbaidschans, beide vertreten durch RA Mag. EMBACHER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) vom 07.03.2022, Zl. XXXX und (2.) vom 07.03.2022, Zl. XXXX , wegen § 68 Abs 1 AVG, §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und 55 Abs 1a FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der (1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 und des (2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Aserbaidschans, beide vertreten durch RA Mag. EMBACHER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) vom 07.03.2022, Zl. römisch 40 und (2.) vom 07.03.2022, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 55 Absatz eins a, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), zu Recht: A) I) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. wird als unbegründet abgewiesen. II) In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte VII. ersatzlos behoben. römisch zwei) In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch sieben. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die leibliche Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2). Beide BF sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die leibliche Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2). Beide BF sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
- Am 07.08.2016 wurde eine Abfrage in der Visa Datenbank durchgeführt, wobei das Vorliegen ungarischer Schengen Visa C, gültig von 01.08.2016 – 11.08.2016 festgestellt werden konnte. Hierauf führte das Bundesamt auf die Dublin III VO gestützte Konsultationen mit Ungarn. Nach Zustimmung durch Ungarn wurden die Anträge der BF gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurden die Entscheidungen durch das BVwG gemäß § 21 Abs. 3 AsylG behoben und das Verfahren zugelassen. römisch eins.
- Am 07.08.2016 wurde eine Abfrage in der Visa Datenbank durchgeführt, wobei das Vorliegen ungarischer Schengen Visa C, gültig von 01.08.2016 – 11.08.2016 festgestellt werden konnte. Hierauf führte das Bundesamt auf die Dublin römisch drei VO gestützte Konsultationen mit Ungarn. Nach Zustimmung durch Ungarn wurden die Anträge der BF gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurden die Entscheidungen durch das BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AsylG behoben und das Verfahren zugelassen. I.
- Im Rahmen der Erstbefragung brachte der damalige Gatte der BF1 vor, dass er viele Schulden und und deswegen Angst hätte, getötet zu werden. Die BF1 führte keine eigenen Gründe für sich und den BF2 an und bezog sich auf die Gründe ihres damaligen Gatten. römisch eins.
- Im Rahmen der Erstbefragung brachte der damalige Gatte der BF1 vor, dass er viele Schulden und und deswegen Angst hätte, getötet zu werden. Die BF1 führte keine eigenen Gründe für sich und den BF2 an und bezog sich auf die Gründe ihres damaligen Gatten. I.
- Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der geschiedene Gatte der BF1 aus, dass sein Leben und das Leben seiner Familienmitglieder in Aserbaidschan in Gefahr sind. Er hätte Probleme mit der Mafia, wäre zweimal geschlagen und telefonisch bedroht worden. Am 01.06.2016 wäre versucht worden, die BF1 und den BF2 mit einem Auto zu überfahren. Aus diesen Gründen erfolgte die Ausreise. Seine Gattin und der gemeinsame Sohn hätten keine eigenen Fluchtgründe. römisch eins.
- Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der geschiedene Gatte der BF1 aus, dass sein Leben und das Leben seiner Familienmitglieder in Aserbaidschan in Gefahr sind. Er hätte Probleme mit der Mafia, wäre zweimal geschlagen und telefonisch bedroht worden. Am 01.06.2016 wäre versucht worden, die BF1 und den BF2 mit einem Auto zu überfahren. Aus diesen Gründen erfolgte die Ausreise. Seine Gattin und der gemeinsame Sohn hätten keine eigenen Fluchtgründe. I.
- Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 21.09.2017 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.
- Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 21.09.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). In Bezug auf sämtliche BF wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche BF wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die geschilderten Bedrohungshandlungen von einer Privatperson und von einer Privatperson beauftragten „Bande“ ausgehen. Zudem wurden keinerlei Bedrohungshandlung gegen jene in LENKARAN aufhältigen Familienangehörigen geschildert, was darauf schließen lässt, dass sich die Bedrohungshandlungen nicht jener Intensität, wie vom damaligen Gatten der BF1 beschrieben, ereignet haben. Unabhängig davon, ob nun sämtliche Einzelheiten der Wahrheit entsprechen oder nicht, beschränkt sich das Vorbringen zudem auf einen Konflikt zwischen Privatpersonen. Die befürchtete Bedrohung geht also nicht von offizieller Seite aus. Auch ist die Ursache der Bedrohung in mehreren unternehmerischen Fehlentscheidungen zu finden und nicht in jenen Gründen, wonach nach der Genfer Flüchtlingskonvention Asyl in Österreich gewährt werden kann. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Aserbaidschan zulässig sind.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Aserbaidschan zulässig sind. I.
- Gegen die zugestellten Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde und am 04.10.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt.römisch eins.
- Gegen die zugestellten Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde und am 04.10.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. I.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2021 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnisse erwuchsen mit 19.10.2021 in Rechtskraft. römisch eins.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2021 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnisse erwuchsen mit 19.10.2021 in Rechtskraft. I.
- Gegen die Erkenntnisse wurden von der rechtlichen Vertretung eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben, welche mit Beschluss des VwGH vom 13.12.2021, XXXX , zurückgewiesen wurde. römisch eins.
- Gegen die Erkenntnisse wurden von der rechtlichen Vertretung eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben, welche mit Beschluss des VwGH vom 13.12.2021, römisch 40 , zurückgewiesen wurde. I.
- Am 16.11.2021 stellten die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs 2 AsylG. römisch eins.
- Am 16.11.2021 stellten die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG. I.
- Am 18.11.2021 wurden die BF durch die aserbaidschanische Delegation identifiziert und in weiterer Folge gültige Heimreisezertifikate ausgestellt. römisch eins.
- Am 18.11.2021 wurden die BF durch die aserbaidschanische Delegation identifiziert und in weiterer Folge gültige Heimreisezertifikate ausgestellt. I.
- Die Ehe der BF1 mit dem Vater des BF2 wurde am 11.01.2022 mit Beschluss des BG XXXX , 2 Fam 72/21t-12, einvernehmlich geschieden. römisch eins.
- Die Ehe der BF1 mit dem Vater des BF2 wurde am 11.01.2022 mit Beschluss des BG römisch 40 , 2 Fam 72/21t-12, einvernehmlich geschieden. I.
- Aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde gegen die BF am 03.02.2022 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung mit Wirksamkeit ab 12.02.2022 erlassen. römisch eins.
- Aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde gegen die BF am 03.02.2022 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung mit Wirksamkeit ab 12.02.2022 erlassen. I.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 11.02.2022 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.)römisch eins.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 11.02.2022 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) I.
- Am 12.02.2022 wurden die BF gemäß § 34 Abs 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG im Asylquartier festgenommen. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 15.02.2022 festgelegt wurde. römisch eins.
- Am 12.02.2022 wurden die BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG im Asylquartier festgenommen. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 15.02.2022 festgelegt wurde. I.
- Am 12.02.2022 stellten die BF Anträge auf internationalen Schutz. Dabei führte die BF1 für sich und den BF2 aus, dass ihre Ehe geschieden wurde. Der Ex-Gatte hätte gedroht, dass es für sie in Aserbaidschan zu Problemen kommen werde. Sie hätte Angst um ihr Leben. Die Ehe sei zwar beendet, nicht aber die Probleme, so wäre sie bereits vor vier Jahren von ihm bedroht worden. römisch eins.
- Am 12.02.2022 stellten die BF Anträge auf internationalen Schutz. Dabei führte die BF1 für sich und den BF2 aus, dass ihre Ehe geschieden wurde. Der Ex-Gatte hätte gedroht, dass es für sie in Aserbaidschan zu Problemen kommen werde. Sie hätte Angst um ihr Leben. Die Ehe sei zwar beendet, nicht aber die Probleme, so wäre sie bereits vor vier Jahren von ihm bedroht worden. I.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 14.02.2022 wurde gemäß § 12a Abs 4 AsylG iVm § 57 Abs 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a As 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde gemäß § 12a Abs 4 AsylG nicht zuerkannt. Gemeinsam mit den Becheiden wurden den BF ein Informationsblatt gemäß § 11 Abs 7 BFA-VG zugestellt. Die Unterfertigung der Übernahmebestätigung wurde verweigert. römisch eins.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 14.02.2022 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, As 4 Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Gemeinsam mit den Becheiden wurden den BF ein Informationsblatt gemäß Paragraph 11, Absatz 7, BFA-VG zugestellt. Die Unterfertigung der Übernahmebestätigung wurde verweigert. I.
- Am 15.02.2022 wurden die BF auf dem Luftweg nach Aserbaidschan abgeschoben. römisch eins.
- Am 15.02.2022 wurden die BF auf dem Luftweg nach Aserbaidschan abgeschoben. I.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes vom 07.03.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) Gem § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes vom 07.03.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Gem Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im neuerlichen Asylverfahren keine neuen asylrelevanten Gründe vorbrachten, bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergab. Der Folgeantrag sei zudem zur ungerechtfertigen Verzögerung der Abschiebung gestellt worden. I.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.
- Gegen die Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der BF2 sich in Österreich sehr gut integriert hätte und beim UTC Salzburg zu den größten Nachwuchstalenten im Tischtennis zählen würde. Auch hätte er knapp die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht und könne ihm das Handeln seiner Eltern nicht zugerechnet werden. Auch sei das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden. Auch die BF1 sei bestens integriert und stelle keinesfalls eine Gefahr für die öffentiche Ordnung und Sicherheit dar. Aus diesem Grund wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen. In eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, den Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben, in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung nicht zulässig ist, in eventu den Spruchpunkt VII. ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Aus diesem Grund wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen. In eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, den Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos zu beheben, in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung nicht zulässig ist, in eventu den Spruchpunkt römisch sieben. ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. I.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2022 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 11.02.2022 (Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 56 AsylG) als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2022 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 11.02.2022 (Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 56, AsylG) als unbegründet abgewiesen. I.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2022, L518 2253173-2/4E und L518 2174727-3/4E, wurde die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 07.03.2022 als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2022, L518 2253173-2/4E und L518 2174727-3/4E, wurde die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 07.03.2022 als unbegründet abgewiesen. I.
- Gegen dieses Erkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Vom VfGH wurde mit Erkenntnis vom 25.08.2022, E 1720-1721/2022-8, festgestellt, dass die BF, soweit damit jeweils ihre Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, verletzt wurden. Das Erkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.römisch eins.
- Gegen dieses Erkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Vom VfGH wurde mit Erkenntnis vom 25.08.2022, E 1720-1721/2022-8, festgestellt, dass die BF, soweit damit jeweils ihre Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,, verletzt wurden. Das Erkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, soweit sie sich auf die Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen bezieht, ausschließlich Ausführungen, die offenbar aus einer Entscheidung übernommen wurden, die eine von den Beschwerdeführern verschiedene Familie betrifft, und die keinen Bezug zu den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten familiären und privaten Umständen der Beschwerdeführer erkennen lassen. Das angefochtene Erkenntnis wird damit, soweit mit ihm jeweils die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung – sowie die an die Erlassung einer Rückkehrentscheidung anknüpfenden Aussprüche – abgewiesen wird, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen nicht gerecht und ist daher mit Willkür belastet (siehe nur VfGH 13.12.2017, E 940/2017 mwN).Begründend wurde ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, soweit sie sich auf die Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen bezieht, ausschließlich Ausführungen, die offenbar aus einer Entscheidung übernommen wurden, die eine von den Beschwerdeführern verschiedene Familie betrifft, und die keinen Bezug zu den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten familiären und privaten Umständen der Beschwerdeführer erkennen lassen. Das angefochtene Erkenntnis wird damit, soweit mit ihm jeweils die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung – sowie die an die Erlassung einer Rückkehrentscheidung anknüpfenden Aussprüche – abgewiesen wird, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen nicht gerecht und ist daher mit Willkür belastet (siehe nur VfGH 13.12.2017, E 940 aus 2017, mwN). Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit damit jeweils die Zurückweisung der Folgeanträge wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt: der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit damit jeweils die Zurückweisung der Folgeanträge wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt: der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Artikel 144, Absatz 2, B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. I.
- Mit Eingabe vom 06.09.2022 wurde für den BF2 eine Haftungserklärung von Dr. XXXX übermittelt. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 06.09.2022 wurde für den BF2 eine Haftungserklärung von Dr. römisch 40 übermittelt. I.
- Mit Schreiben vom 15.09.2022 wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme mit folgenden Fragen übermittelt: 1) Wo lebt die Familie? 2) Wovon lebt die Familie? 3) Spielt der Sohn Tischtennis? Wenn ja, bei welchem Verein? 4) Besucht der Sohn die Schule? Wenn ja, welche? 5) Bekanntgabe der Änderungen hinsichtlich Integration seit der hg. Entscheidungsfindung.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 15.09.2022 wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme mit folgenden Fragen übermittelt: 1) Wo lebt die Familie? 2) Wovon lebt die Familie? 3) Spielt der Sohn Tischtennis? Wenn ja, bei welchem Verein? 4) Besucht der Sohn die Schule? Wenn ja, welche? 5) Bekanntgabe der Änderungen hinsichtlich Integration seit der hg. Entscheidungsfindung. I.
- Mit Eingabe vom 19.09.2022 teilte die rechtliche Vertretung mit, dass die BF derzeit in XXXX , Aserbaidschan, im Haus der Mutter beziehungsweise der Großmutter der BF leben. Sie leben von Unterstützungen der Familie und Ersparnissen. Zudem spiele der BF2 unregelmäßig Tischtennis und besuche aktuell keine Schule, weil das Schuljahr noch nicht begonnen hat. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 19.09.2022 teilte die rechtliche Vertretung mit, dass die BF derzeit in römisch 40 , Aserbaidschan, im Haus der Mutter beziehungsweise der Großmutter der BF leben. Sie leben von Unterstützungen der Familie und Ersparnissen. Zudem spiele der BF2 unregelmäßig Tischtennis und besuche aktuell keine Schule, weil das Schuljahr noch nicht begonnen hat. I.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2022, 1125556507/ 220269112, wurde der Antrag vom 04.07.2022 auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, zurückgewiesen.römisch eins.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2022, 1125556507/ 220269112, wurde der Antrag vom 04.07.2022 auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, zurückgewiesen. I.
- Mit Eingabe der rechtlichen Vertretung vom 25.11.2022 wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen den BF und RA XXXX zur Auflösung gelangt ist. Des weiteren wird um rasche Erledigung der Beschwerde ersucht.römisch eins.
- Mit Eingabe der rechtlichen Vertretung vom 25.11.2022 wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen den BF und RA römisch 40 zur Auflösung gelangt ist. Des weiteren wird um rasche Erledigung der Beschwerde ersucht. I.
- Mit Eingabe vom 13.01.2023 teilte die rechtliche Vertretung mit, dass das gegen die BF erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs 2 Z 6 FPG gestützt wurde. Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022 zu G 264/2022-7 wurde diese Norm als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins.
- Mit Eingabe vom 13.01.2023 teilte die rechtliche Vertretung mit, dass das gegen die BF erlassene Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt wurde. Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022 zu G 264/2022-7 wurde diese Norm als verfassungswidrig aufgehoben. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Aserbaidschan, Angehöriger der Volksgruppe der Talyschen und schiitische Muslima. Die BF1 wurde am XXXX geboren und lebte dort vor der Ausreise gemeinsam mit ihrem damaligen Gatten und dem gemeinsamen Sohn in XXXX im eigenen Haus. Die BF1 war nach Abschluss der Schule und Fachschule als Lehrerin tätig. Die Identität des BF1 steht fest.Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Aserbaidschan, Angehöriger der Volksgruppe der Talyschen und schiitische Muslima. Die BF1 wurde am römisch 40 geboren und lebte dort vor der Ausreise gemeinsam mit ihrem damaligen Gatten und dem gemeinsamen Sohn in römisch 40 im eigenen Haus. Die BF1 war nach Abschluss der Schule und Fachschule als Lehrerin tätig. Die Identität des BF1 steht fest. Der BF1 ist gesund, benötigt keine Medikamente und gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an. In Lenkaran wohnen noch der ehemalige Gatte, die Mutter und eine verheiratete Schwester. Die Mutter der BF1 lebt alleine in ihrem eigenen Haus und bezieht eine Pension, die Schwester lebt mit ihrer Familie gemeinsam und arbeitet als Lehrerin. Die BF1 hat mit ihren Verwandten in Aserbaidschan Kontakt. Sie verfügt darüber hinaus auch noch über ein großes Netzwerk an Onkeln und Tanten und weitere Verwandte. Der BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, Angehöriger der Volksgruppe der Talyschen und schiitischer Moslem. Der BF2 wurde am XXXX geboren und lebte vor der Ausreise mit der BF1 und seinem Vater in einem eigenen Haus in Lenkaran zusammen. Die Identität des BF2 steht fest. Der BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, Angehöriger der Volksgruppe der Talyschen und schiitischer Moslem. Der BF2 wurde am römisch 40 geboren und lebte vor der Ausreise mit der BF1 und seinem Vater in einem eigenen Haus in Lenkaran zusammen. Die Identität des BF2 steht fest. Der BF2 ist gesund, benötigt keine Medikamente und gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an. Im Herkunftsstaat leben noch die bei der BF1 aufgezählten Verwandten, sein Vater und dessen Verwandtschaft. Die BF reisten im September 2016 mit einem von der ungarischen Botschaft ausgestelltem Visum C ein. Mit Bescheid vom 13.12.2016 wurde entschieden, dass zur Prüfung der Asylanträge das Land Ungarn zuständig ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben, der Bescheid behoben und das Verfahren in Österreich zugelassen. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Republik Aserbaidschan nicht schutzfähig und –willig ist. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Die BF bezogen bis zu ihrer Ausreise Grundversorgung und haben Deutschkurse besucht. Von der BF1 wurde ein A2 Zertifikat in Vorlage gebracht. Die BF1 war von 13.09.2021 bis 22.10.2021 im Seniorenwohnheim XXXX 20 Stunden/Woche gemeinnützing tätig. Vom „Stoibergut“ in Salzburg wurde der BF1 ein Arbeitsplatz angeboten, Details fehlen jedoch. Weiters wurde ein Vorvertrag mit der WENDL Hotelbetriebs GmbH in Vorlage gebracht. Der BF2 besucht die Schule und spielt für den UTC Salzburg erfolgreich Tischtennis und wurde von Dr. WINDISCHBAUER eine Haftungserklärung vorgelegt. Weiters wurde für die BF ein Konvolut an Unterstützungsschreiben eingebracht. Die BF bezogen bis zu ihrer Ausreise Grundversorgung und haben Deutschkurse besucht. Von der BF1 wurde ein A2 Zertifikat in Vorlage gebracht. Die BF1 war von 13.09.2021 bis 22.10.2021 im Seniorenwohnheim römisch 40 20 Stunden/Woche gemeinnützing tätig. Vom „Stoibergut“ in Salzburg wurde der BF1 ein Arbeitsplatz angeboten, Details fehlen jedoch. Weiters wurde ein Vorvertrag mit der WENDL Hotelbetriebs GmbH in Vorlage gebracht. Der BF2 besucht die Schule und spielt für den UTC Salzburg erfolgreich Tischtennis und wurde von Dr. WINDISCHBAUER eine Haftungserklärung vorgelegt. Weiters wurde für die BF ein Konvolut an Unterstützungsschreiben eingebracht. Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Aserbaidschan drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte bei nicht gewalttätigen Protesten gegen die Regierung Aserbaidschans. Im gegenständlichen Fall ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
- Zum Vorverfahren: römisch zwei.1.
- Zum Vorverfahren: Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen der BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt. Die BF1 und der BF2 brachten keine eigenen Fluchgründe vor und bezogen sich explizit auf die Gründe des mittlerweile geschiedenen Gatten der BF1 bzw. des Vaters des BF
- Vom BFA wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen auf einen Konflikt zwischen Privatpersonen beschränkt. Auch ist die Ursache der Bedrohung in mehreren unternehmerischen Fehlentscheidungen zu finden und nicht in jenen Gründen, wonach nach der GFK Asyl in Österreich gewährt werden kann. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2021 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 13.12.2021, XXXX , zurückgewiesen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2021 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 13.12.2021, römisch 40 , zurückgewiesen. Am 16.11.2021 stellten die BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs 2 AsylG, welche mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2022 abgewiesen wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2022 als unbegründet abgewiesen.Am 16.11.2021 stellten die BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG, welche mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2022 abgewiesen wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2022 als unbegründet abgewiesen. Am 12.02.2022 wurden die BF gemäß § 34 Abs 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG im Asylquartier festgenommen und ihnen mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 15.02.2022 festgelegt wurde. Am 13.02.2022 stellte die BF1 dann im Stande der Festnahme für sich selbst und für den BF2 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Dabei führte sie zum Grund befragt aus, dass ihre Ehe zum Vater des BF2 geschieden wurde. Der Ex-Gatte hätte sie bedroht, dass es im Falle einer Abschiebung nach Aserbaidschan Probleme für sie geben würde. Sie hätte Angst um ihr Leben. Die Ehe wäre zwar beendet, nicht aber die Probleme zum ehemaligen Gatten. Zudem wäre sie schon vor ca. vier Jahren von ihrem Ex-Gatten bedroht worden. Am 12.02.2022 wurden die BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG im Asylquartier festgenommen und ihnen mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 15.02.2022 festgelegt wurde. Am 13.02.2022 stellte die BF1 dann im Stande der Festnahme für sich selbst und für den BF2 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Dabei führte sie zum Grund befragt aus, dass ihre Ehe zum Vater des BF2 geschieden wurde. Der Ex-Gatte hätte sie bedroht, dass es im Falle einer Abschiebung nach Aserbaidschan Probleme für sie geben würde. Sie hätte Angst um ihr Leben. Die Ehe wäre zwar beendet, nicht aber die Probleme zum ehemaligen Gatten. Zudem wäre sie schon vor ca. vier Jahren von ihrem Ex-Gatten bedroht worden. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 14.02.2022 wurde gemäß § 12a Abs 4 AsylG iVm § 57 Abs 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a As 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde gemäß § 12a Abs 4 AsylG nicht zuerkannt.Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 14.02.2022 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, As 4 Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 07.03.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) Gem § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 07.03.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Gem Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die BF wurden am 15.02.2022 auf dem Luftweg von Wien-Schwechat nach Baku abgeschoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2022, L518 2253173-2/4E und L518 2174727-3/4E, wurde die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 07.03.2022 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Vom VfGH wurde mit Erkenntnis vom 25.08.2022, E 1720-1721/2022-8, festgestellt, dass die BF, soweit damit jeweils ihre Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, verletzt wurden. Das Erkenntnis wurde in diesem Umfang aufgehoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2022, L518 2253173-2/4E und L518 2174727-3/4E, wurde die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 07.03.2022 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Vom VfGH wurde mit Erkenntnis vom 25.08.2022, E 1720-1721/2022-8, festgestellt, dass die BF, soweit damit jeweils ihre Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,, verletzt wurden. Das Erkenntnis wurde in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. II.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte Aserbaidschan taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die aktuelle Version der Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Aserbaidschan vom 27.05.2022 zu Grunde. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: „Covid-19 Bei der Einreise muss bereits beim Check-in ein Nachweis über das Vorliegen einer vollständigen Impfung oder ein Genesungsnachweis (mit QR-Code) vorgelegt werden (WKO 11.5.2022; vgl. BMEIA 27.5.2022). Die Einreise nur mit PCR-Test (ohne Impf- und Genesungszertifikat) wird verweigert (BMEIA 27.5.2022; vgl. WKO 11.5.2022).Bei der Einreise muss bereits beim Check-in ein Nachweis über das Vorliegen einer vollständigen Impfung oder ein Genesungsnachweis (mit QR-Code) vorgelegt werden (WKO 11.5.2022; vergleiche BMEIA 27.5.2022). Die Einreise nur mit PCR-Test (ohne Impf- und Genesungszertifikat) wird verweigert (BMEIA 27.5.2022; vergleiche WKO 11.5.2022). Die Staatsgrenze über den Land- und Wasserweg bleibt bis auf weiteres geschlossen (WKO 11.5.2022; vgl. BMEIA 27.5.2022). Eine Einreise aus Europa ist praktisch nur per Flugzeug über Istanbul, Ankara und Berlin bzw Moskau möglich. Für Transitreisende via Türkei gibt es keine Einschränkungen (WKO 11.5.2022). Der Flughafen Baku ist normal operativ (BMEIA 27.5.2022).Die Staatsgrenze über den Land- und Wasserweg bleibt bis auf weiteres geschlossen (WKO 11.5.2022; vergleiche BMEIA 27.5.2022). Eine Einreise aus Europa ist praktisch nur per Flugzeug über Istanbul, Ankara und Berlin bzw Moskau möglich. Für Transitreisende via Türkei gibt es keine Einschränkungen (WKO 11.5.2022). Der Flughafen Baku ist normal operativ (BMEIA 27.5.2022). Es bestehen Erleichterungen bei der Einreise für Geimpfte bei Vorlage eines offiziellen Impfnachweises über eine vollständige Immunisierung (in der Regel je nach Impfstoff also 2 Impfdurchgänge). Die zweite Impfung muss mindestens 14 Tage vor Einreise erfolgt sein. Mündlichen Informationen nach werden alle in der EU zugelassenen Impfstoffe anerkannt. Es gibt aus Erleichterungen für Genesene. Der Genesungsnachweis darf nicht älter als 6 Monate sein. Es ist kein Test mehr für die Einreise erforderlich. Daher gibt es auch keine Erleichterungen für Getestete. (WKO 11.5.2022) Museen und Ausstellungen sind geöffnet, Shoppingcenter, Restaurants, Friseur- und Kosmetiksalons und religiöse Einrichtungen sind geöffnet. Schwimmbäder, Sport- Gesundheits- und Fitnesscenter sind geöffnet. Mindestens 80 % der Angestellten aller staatlicher und privater Unternehmen und Organisationen müssen ab 1.9.2021 geimpft sein. Der Eintritt in Hotels, Shoppingcenters und Restaurants ist nur mit gültigem Covid-19 Pass möglich. Die sportlichen Wettkämpfe im Freien sind erlaubt (WKO 11.5.2022). […] Politische Lage Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022).Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 7, Absatz 3,), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022). In der Praxis dominiert der Staatspräsident das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt und kann seit einer Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der Autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Diskussionen zu streitigen Themen finden selten statt (AA 25.3.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen vom
- April 2018 wurde Präsident Aliyev erwartungsgemäß im Amt bestätigt (86,0 %) (AA 25.3.2022). 2019 löste der Präsident die Nationalversammlung nach einem entsprechenden Aufruf der Nationalversammlung auf und kündigte für Februar 2020 vorgezogene Wahlen für das Gremium an. Einige Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen unter Hinweis auf das restriktive Umfeld, während andere Oppositionsparteien und -gruppen an den Wahlen teilnahmen. Nach Angaben der Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), verhinderten die restriktive Gesetzgebung und das politische Umfeld einen echten Wettbewerb bei den Wahlen im Februar 2020 (USDOS 12.4.2022). Lediglich ein Vertreter der (echten) Opposition, in diesem Fall der REAL-Partei, wurde ins Parlament gewählt (AA 25.3.2022). Obwohl die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit einräumt, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen, schränkte die Regierung diese Möglichkeit weiterhin ein, indem sie den Wahlprozess behinderte (USDOS 12.4.2022). Die regierende Neue Aserbaidschanische Partei dominierte weiterhin das politische System. Einheimische Beobachter berichteten, dass Mitglieder der Regierungspartei Vorteile erhielten, z. B. Vorrang bei der Vergabe öffentlicher Ämter. Im Laufe des Jahres setzte ein Beamter der Präsidialverwaltung die direkte Kommunikation mit einigen der 58 registrierten politischen Parteien und Gruppen des Landes fort. Der Beamte hielt das ganze Jahr über Treffen mit politischen Persönlichkeiten ab, darunter auch mit Vertretern ausgewählter Oppositionsparteien. Trotz des Dialogs gab es jedoch weiterhin Beschränkungen für die politische Beteiligung (USDOS 12.4.2022). […] Sicherheitslage Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
- November 2020 zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA 27.5.2022; vgl. EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 27.5.2022).Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
- November 2020 zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA 27.5.2022; vergleiche EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 27.5.2022). Demonstrationen und Proteste der Opposition finden in den übrigen Landesteilen gelegentlich statt und haben meist ein starkes Aufgebot von Sicherheitskräften zur Folge. Vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen können insbesondere bei nicht genehmigten Protestaktionen nicht ausgeschlossen werden (AA 27.5.2022). Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 27.5.2022). […] Bergkarabach Das ehemalig „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und die sieben angrenzenden Bezirke wurden 1992-1994 von Armenien militärisch besetzt. Seit 1994 herrschte ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wurde. Die de facto „Republik Arzach“ (bis 2017: Republik Bergkarabach) wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan hat von September bis November 2020 mit Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach zurückerobert (AA 25.3.2022). Am
- November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider Länder auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab
- November 2020 (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) mit einem Zeitplan für die Rückgabe der drei übrigen Bezirke, der Rückkehr der Flüchtlinge und dem Einsatz von russischen Friedenstruppen vorsieht. Die sieben zurückerhaltenden Bezirke sind seit 1994 weitgehend entsiedelt und zerstört, ein Wiederaufbau wird mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die aserbaidschanische Regierung hat erhebliche Mittel für entsprechende Infrastrukturarbeiten vorgesehen (AA 25.3.2022).Das ehemalig „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und die sieben angrenzenden Bezirke wurden 1992-1994 von Armenien militärisch besetzt. Seit 1994 herrschte ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wurde. Die de facto „Republik Arzach“ (bis 2017: Republik Bergkarabach) wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan hat von September bis November 2020 mit Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach zurückerobert (AA 25.3.2022). Am
- November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider Länder auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab
- November 2020 (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) mit einem Zeitplan für die Rückgabe der drei übrigen Bezirke, der Rückkehr der Flüchtlinge und dem Einsatz von russischen Friedenstruppen vorsieht. Die sieben zurückerhaltenden Bezirke sind seit 1994 weitgehend entsiedelt und zerstört, ein Wiederaufbau wird mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die aserbaidschanische Regierung hat erhebliche Mittel für entsprechende Infrastrukturarbeiten vorgesehen (AA 25.3.2022). Der Waffenstillstand von 2020, der den sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan in und um Bergkarabach beendete, hielt weitgehend, doch sorgten regelmäßige Zwischenfälle für eine instabile Situation an den Nachkriegsfronten. Der Waffenstillstand ermöglichte den Beginn des Wiederaufbaus in Gebieten, in denen Aserbaidschan die Kontrolle wiedererlangt hatte (HRW 13.1.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, wonach aserbaidschanische und ethnisch-armenische Kräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).Es gab glaubwürdige Berichte, wonach aserbaidschanische und ethnisch-armenische Kräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bearbeitete Fälle von Personen, die im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt vermisst wurden, und arbeitete mit der Regierung zusammen, um eine konsolidierte Liste der Vermissten zu erstellen. Nach Angaben des IKRK werden seit den 1990er Jahren mehr als 5.000 Aserbaidschaner und Armenier als Folge des Konflikts vermisst (USDOS 12.4.2022). Die Staats- und Regierungschefs Armeniens und Aserbaidschans haben sich am 23.5.2022 bei einem Treffen in Brüssel darauf geeinigt, die Gespräche über einen Friedensvertrag für die Region Bergkarabach „voranzutreiben“. Bei einem weiteren Treffen der „Grenzkommissionen“ sollen Fragen des Grenzverlaufs und der „bestmöglichen Gewährleistung einer stabilen Situation“ behandelt werden. Die Staats- und Regierungschefs waren sich auch einig, dass die Verkehrsverbindungen zwischen den Ländern wieder freigegeben werden müssen (ORF 23.5.2022). Bei der Untersuchung von Kriegsverbrechen und anderen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht während des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 2020 und unmittelbar danach sowie bei der Verurteilung der mutmaßlichen Täter wurden keine nennenswerten Fortschritte erzielt (AI 29.3.2022). Die Mehrheit der 40.000 aserbaidschanischen Zivilisten, die während des Konflikts im Jahr 2020 in die von der Regierung kontrollierten Gebiete vertrieben wurden, kehrte in ihre Heimat zurück (AI 29.3.2022). […] Rechtsschutz, Justizwesen Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richter, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie von allen Personen angerufen werden, die sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in ihren Grundfreiheiten verletzt fühlen (AA 25.3.2022). Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch (AA 25.3.2022). In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen (AA 25.3.2022).In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen (AA 25.3.2022). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Ethnie, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Es gibt Anhaltspunkte für politisch motivierte Strafverfahren (AA 25.3.2022). Obwohl das Gesetz grundsätzlich rechtsstaatliche Bestimmungen und Verfahren (Zugang zu Rechtsbeistand und Rechtsmittel, Kontakt mit Angehörigen, Anhörung vor einem Richter, Unschuldsvermutung, begrenzte Untersuchungshaft etc.) garantiert, hielt sich die Regierung im Allgemeinen nicht immer an diese Vorgaben, insbesondere in allen Fällen, die als politisch motiviert galten (USDOS 12.4.2022). Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach dem mutmaßlichen Verbrechen und den Erfordernissen der Ermittlungen (USDOS 12.4.2022).Es gab zwar ein formelles Kautionssystem, aber die Richter machten im Laufe des Jahres keinen Gebrauch davon (USDOS 12.4.2022).Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach dem mutmaßlichen Verbrechen und den Erfordernissen der Ermittlungen (USDOS 12.4.2022)., Es gab zwar ein formelles Kautionssystem, aber die Richter machten im Laufe des Jahres keinen Gebrauch davon (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die aus strafrechtlichen oder anderen Gründen festgenommen oder inhaftiert wurden, das Recht haben, die Rechtsgrundlage, die Dauer oder den willkürlichen Charakter ihrer Inhaftierung vor Gericht anzufechten und eine unverzügliche Freilassung und Entschädigung zu erwirken, wenn sich herausstellt, dass sie unrechtmäßig festgehalten wurden. Die Justiz entschied in solchen Fällen jedoch nicht unabhängig (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, waren die Richter funktionell nicht von der Exekutive unabhängig. Die Justiz war nach wie vor weitgehend korrupt und ineffizient. Glaubwürdigen Berichten zufolge nahmen Richter und Staatsanwälte insbesondere in politisch heiklen Fällen Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium entgegen. (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung die Verwendung unrechtmäßig erlangter Beweise verbietet, gaben einige Angeklagte an, dass die Polizei und andere Behörden Zeugenaussagen durch Folter oder Missbrauch erlangt hätten. Menschenrechtsbeobachter berichteten außerdem, dass die Gerichte den Missbrauchsvorwürfen nicht nachgingen und es keinen unabhängigen gerichtsmedizinischen Sachverständigen gab, der die Behauptungen über den Missbrauch hätte bestätigen können. Die Ermittlungen konzentrierten sich häufig darauf, Geständnisse zu erlangen, anstatt physische Beweise gegen Verdächtige zu sammeln (USDOS 12.4.2022). Die Bürger haben das Recht, wegen Menschenrechtsverletzungen Schadenersatz oder die Beendigung von Menschenrechtsverletzungen einzuklagen. Alle Bürger haben das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel, einschließlich einer Berufung beim Obersten Gerichtshof und dessen Entscheidung, den EGMR anzurufen (USDOS 12.4.2022). Das Justizministerium berichtete, dass die Behörden im Laufe des Jahres mehr als 2.500 Bürgern die Verwendung von GPS-fähigen elektronischen Überwachungsarmbändern erlaubt haben, wodurch sie der Inhaftierung entgehen konnten (USDOS 12.4.2022). […] Sicherheitsbehörden Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Lande zuständig und unterstehen direkt dem Präsidenten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Das Innenministerium beaufsichtigt die lokalen Polizeikräfte und unterhält die internen Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Angelegenheiten des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der Staatliche Migrationsdienst und der Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig (USDOS 12.4.2022).Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Lande zuständig und unterstehen direkt dem Präsidenten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Das Innenministerium beaufsichtigt die lokalen Polizeikräfte und unterhält die internen Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Angelegenheiten des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der Staatliche Migrationsdienst und der Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Es gab weiterhin Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen in Polizeigewahrsam. Die Generalstaatsanwaltschaft ist befugt, zu untersuchen, ob die von den Sicherheitskräften begangenen Tötungen gerechtfertigt waren, und die Strafverfolgung zu betreiben (USDOS 12.4.2022). Das Land verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 12.4.2022). […] Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Strafgesetzbuch derartige Praktiken verbieten und eine Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen (USDOS 12.4.2022: vgl. AI 29.3.2022). Die meisten Misshandlungen fanden während des Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022, HRW 13.1.2022).Obwohl die Verfassung und das Strafgesetzbuch derartige Praktiken verbieten und eine Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen (USDOS 12.4.2022: vergleiche AI 29.3.2022). Die meisten Misshandlungen fanden während des Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022, HRW 13.1.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko von Misshandlungen und Folter im Vergleich zu den „weltlichen“ politischen Gefangenen ausgesetzt sind (AA 25.3.2022). Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwindenlassen“ liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 25.3.2022). […] Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht wirksam um, so dass Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken ausübten. Die Regierung erzielte zwar einige Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption auf niedriger Ebene bei der Erbringung staatlicher Dienstleistungen, doch gab es immer wieder Berichte über Korruption durch Regierungsbeamte, auch auf höchster Ebene (USDOS 12.4.2022). Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2021 den
- Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 1.2022). Ähnlich wie in den Vorjahren bestraften die Behörden weiterhin Personen, die Korruption in der Regierung aufdeckten (USDOS 12.4.2022). […] NGOs, Menschenrechtsaktivisten/Ombudsperson Die Regierung schränkte die Tätigkeit inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen weiterhin stark ein. Die Anwendung restriktiver Gesetze zur Einschränkung der Aktivitäten von NRO und anderer Druckmittel blieb auf demselben hohen Niveau wie in den letzten Jahren. Aktivisten berichteten auch, dass die Behörden sich weigerten, ihre Organisationen zu registrieren oder Zuschüsse zu gewähren, und dass sie die Aktivitäten ihrer Organisationen weiterhin untersuchten. Einige Menschenrechtsverteidiger konnten aufgrund verschiedener staatlicher Hindernisse, wie den eingefrorenen Bankkonten, ihre beruflichen Aufgaben nicht wahrnehmen (USDOS 12.4.2022). Die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Nichtregierungsorganisationen wird nach wie vor durch übermäßige gesetzliche und praktische Beschränkungen behindert. Im November empfahl der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Aserbaidschan, "alle Rechtsvorschriften aufzuheben, die die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen unangemessen einschränken" (AI 29.3.2022). Während die Regierung mit einigen internationalen Menschenrechts-NRO kommunizierte und auf deren Anfragen reagierte, kritisierte sie bei zahlreichen Gelegenheiten andere Menschenrechts-NRO und Aktivisten und schüchterte sie ein. Das Justizministerium verweigerte weiterhin die Registrierung oder erlegte Menschenrechts-NROs aus willkürlichen Gründen schwerwiegende administrative Beschränkungen auf (USDOS 12.4.2022). Führende Menschenrechtsorganisationen sahen sich einem feindlichen Umfeld gegenüber, wenn sie Menschenrechtsfälle untersuchten und ihre Erkenntnisse darüber veröffentlichten (USDOS 12.4.2022). Bürger können sich bei Verstößen des Staates oder von Einzelpersonen an die Ombudsperson für Menschenrechte für Aserbaidschan oder die Ombudsperson für Menschenrechte der Autonomen Republik Nachitschewan wenden. Die Ombudsperson kann die Annahme von Missbrauchsfällen verweigern, die mehr als ein Jahr alt oder anonym sind oder bereits von der Justiz bearbeitet werden. Menschenrechtsorganisationen kritisierten, dass es der Ombudsstelle in Fällen, die als politisch motiviert angesehen werden, an Unabhängigkeit und Wirksamkeit mangelt (USDOS 12.4.2022). Auch die Menschenrechtsbüros in der Nationalversammlung und im Justizministerium nahmen Beschwerden entgegen, führten Untersuchungen durch und gaben Empfehlungen an die zuständigen Regierungsstellen ab, wurden aber ebenfalls beschuldigt, Verstöße in politisch heiklen Fällen zu ignorieren (USDOS 12.4.2022). […] Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog (AA 25.3.2022).Die Verfassung enthält in den Artikel 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog (AA 25.3.2022). Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Berufs, der Überzeugungen oder der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gewerkschaften oder anderen öffentlichen Vereinigungen. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit sind verboten (USDOS 12.4.2022). Allerdings gab es laut USDOS-Bericht glaubwürdige Berichte über unterschiedliche Menschenrechtsprobleme wie: rechtswidrige oder willkürliche Tötung; Folter harte und mitunter lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene; weit verbreitete Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in Konflikten, einschließlich des Verschwindenlassens von Personen, Folter und anderer körperlicher Misshandlungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien und des Internets, ein faktisches Verbot des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; schwerwiegende Einschränkungen der politischen Partizipation; systemische Korruption in der Regierung; polizeiliche Brutalität gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung; erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern; und schlimmste Formen der Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013 bis 2015 nicht wieder grundsätzlich verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse (AA 25.3.2022). Jeder Staatsangehörige, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 25.3.2022). Die Schätzungen zu der Anzahl politischer Gefangener in aserbaidschanischen Gefängnissen variieren in der Größenordnung zwischen 20 (laut Europarat) und über 100 (NRO-Listen) (AA 25.3.2022). Die Regierung hat die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen und Korruptionshandlungen begangen haben, nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft; Straffreiheit ist nach wie vor ein Problem (USDOS 12.4.2022). […] Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl das Gesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht und die Pressezensur ausdrücklich verbietet, hat die Regierung diese Rechte regelmäßig verletzt (USDOS 12.4.2022; vgl AA 25.3.2022).Obwohl das Gesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht und die Pressezensur ausdrücklich verbietet, hat die Regierung diese Rechte regelmäßig verletzt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). In der Rangliste der Pressefreiheit 2022 liegt Aserbaidschan auf Platz 154 von 180 Plätzen (RSF ohne Datum). Die Medien – insbesondere staatlich kontrollierte Druckpresse und Fernsehen – werden gelegentlich für Hetzkampagnen gegen regierungskritische Organisationen oder Individuen missbraucht (AA 25.3.2022). Journalisten, Redakteure und unabhängige Blogger waren Einschüchterungsversuchen ausgesetzt und wurden bisweilen verprügelt und inhaftiert. Darüber hinaus kam es zu verdächtigen Gewalttaten außerhalb des Landes. Im Laufe des Jahres übten die Behörden weiterhin Druck auf Medien, Journalisten, Blogger und Aktivisten im Land und im Exil sowie auf deren Angehörige aus, damit sie keine Kritik an der Regierung übten (USDOS 12.4.2022). Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten unabhängiger Medien Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Schikanen richteten sich vor allem gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen oppositionellen und halb unabhängigen Zeitungen sowie von Meydan TV, Obyektiv Television und Mikroskop Media (USDOS 12.4.2022).Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten unabhängiger Medien Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Schikanen richteten sich vor allem gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen oppositionellen und halb unabhängigen Zeitungen sowie von Meydan TV, Obyektiv Television und Mikroskop Media (USDOS 12.4.2022). Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden (AA 25.3.2022). Dem Fernsehen kommt als bevorzugter Informationsquelle nach wie vor eine besondere Bedeutung zu. Dieses wird durch staatliche oder staatsnah berichtende aserbaidschanische Sender und russische sowie türkische Sender dominiert (AA 25.3.2022). Ausländischen Radiosendern wurde die direkte Ausstrahlung generell untersagt (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung das Recht auf freie Meinungsäußerung vorsieht, unterdrückte die Regierung weiterhin Personen, die sie als politische Gegner oder Kritiker ansah, oder versuchte, sie einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen. Der Zugang zu Internetseiten ist im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 25.3.2022). Es gibt eine aktive Blogger- und Facebook-Aktivistenszene. Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen allerdings mit staatlicher Überwachung rechnen (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen. Der Zugang zu Internetseiten ist im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 25.3.2022). Es gibt eine aktive Blogger- und Facebook-Aktivistenszene. Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen allerdings mit staatlicher Überwachung rechnen (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Internationale Nachrichten-Websites und solche, die mit Oppositionsgruppen in Verbindung stehen, wurden im Laufe des Jahres für unterschiedlich lange Zeit blockiert (USDOS 12.4.2022). Im Juli deckte eine gemeinsame Untersuchung mit Journalisten, Medienorganisationen und anderen auf, dass die aserbaidschanischen Behörden Hunderte von lokalen Aktivisten und Journalisten mit Hilfe der Spionagesoftware Pegasus ausspionierten (AI 29.3.2022). Die Verfassung verbietet Hassreden, definiert als "Propaganda, die rassische, nationale, religiöse und soziale Zwietracht und Feindseligkeit hervorruft" sowie "Feindseligkeit und andere Kriterien". Propaganda, Verleumdung und Hassreden wurden jedoch ungestraft gegen Oppositionsführer, Blogger, unabhängige Journalisten und Dissidenten eingesetzt (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht für Personen, die wegen Verleumdung oder übler Nachrede verurteilt werden, hohe Geldstrafen und bis zu drei Jahre Haft vor. Die Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten wird mit bis zu zwei Jahren Strafarbeit oder bis zu drei Jahren Haft bestraft Beleidigungs- und Verleumdungsgesetze wurden routinemäßig angewandt, um Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen (USDOS 12.4.2022). […] Versammlungsfreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann (AA 25.3.2022).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Artikel 49, der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann (AA 25.3.2022). Obwohl die Verfassung vorsieht, dass sich Gruppen nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Regierungsstelle friedlich versammeln dürfen, legte die Regierung diese Bestimmung weiterhin so aus, dass nicht nur eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Die örtlichen Behörden verlangten, dass alle Kundgebungen im Voraus genehmigt und an bestimmten Orten abgehalten wurden, die weit vom Stadtzentrum von Baku entfernt und nur begrenzt mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar waren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung schränkte die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, konsequent und stark ein und schuf damit Bedingungen, die de facto einem Versammlungsverbot gleichkamen. Die Behörden reagierten auf friedliche Proteste und Versammlungen bisweilen mit Gewalt oder der Festnahme von Demonstranten (USDOS 12.4.2022; AI 29.3.2022). In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet (AA 25.3.2022). Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden Teilnehmende an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden (oder zuweilen Tagen) wieder auf freien Fuß gesetzt. Es kann auch mit „vorbeugenden“ administrativen Arresten vor angekündigten Demonstrationen gerechnet werden (AA 25.3.2022). Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor. Die Anmietung von Konferenzräumen ist jedoch für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich. Auch wird von Druck auf die Vermieter von Büroflächen berichtet, Mietverträge mit NROs, die kritischen Veranstaltungen Raum geben, vorzeitig zu beenden. In Einzelfällen werden Vermieter, die diesem Druck nicht nachgeben, mit faktischem Eigentumsentzug konfrontiert (AA 25.3.2022). Das Gesetz räumt den meisten Beschäftigten des privaten Sektors das Recht auf legale Streiks ein, verbietet jedoch Streiks im öffentlichen Dienst (USDOS 12.4.2022). […] Vereinigungsfreiheit Vielfältigen faktischen Einschränkungen in der Rechtswirklichkeit unterliegt auch die in Artikel 58 der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit. So müssen NROs, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als NRO registriert sein und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren beim Justizministerium registrieren. Kritische NROs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NRO und sind somit vom Rechtsverkehr – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen – ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NROs werden mit schwer erfüllbaren Registrierungsauflagen belegt; der Zuwendungsgeber muss ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NROs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter regierungskritischer NROs haben ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Alternativ melden sich mitunter NROs als „gemeinnützige Unternehmen“ an. Damit können sie zwar einfacher agieren, unterliegen aber den für Gewerbebetriebe geltenden Buchführungs- und Publikationspflichten (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Vielfältigen faktischen Einschränkungen in der Rechtswirklichkeit unterliegt auch die in Artikel 58 der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit. So müssen NROs, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als NRO registriert sein und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren beim Justizministerium registrieren. Kritische NROs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NRO und sind somit vom Rechtsverkehr – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen – ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NROs werden mit schwer erfüllbaren Registrierungsauflagen belegt; der Zuwendungsgeber muss ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NROs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter regierungskritischer NROs haben ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Alternativ melden sich mitunter NROs als „gemeinnützige Unternehmen“ an. Damit können sie zwar einfacher agieren, unterliegen aber den für Gewerbebetriebe geltenden Buchführungs- und Publikationspflichten (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Eine Reihe von Rechtsvorschriften erlaubt es der Regierung, die Aktivitäten von politischen Parteien, religiösen Gruppen, Unternehmen und NROs zu regulieren, einschließlich der Verpflichtung für NROs, sich beim Justizministerium registrieren zu lassen, wenn sie den Status einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl die Regierung gesetzlich verpflichtet ist, Anträge auf Registrierung von NRO innerhalb von 30 Tagen nach Eingang zu bearbeiten (oder innerhalb weiterer 30 Tage, wenn weitere Untersuchungen erforderlich sind), führten vage, schwerfällige und undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen, die das Recht der Bürger auf Vereinigung einschränkten. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, indem sie beispielsweise vorschreiben, dass stellvertretende Leiter von NRO-Zweigstellen Staatsbürger sein müssen, wenn der Leiter der Zweigstelle ein Ausländer ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizministerium ist gesetzlich befugt, die Aktivitäten von NRO zu überwachen und Inspektionen bei NRO durchzuführen. Das Gesetz enthält nur wenige Bestimmungen zum Schutz der Rechte von NRO und sieht erhebliche Geldstrafen für NRO vor, wenn diese nicht kooperieren. Weiters sind die Bildung und der Beitritt zu Gewerkschaften gesetzlich erlaubt. Uniformierten Militärs, Polizisten und leitenden Angestellten ist ein Gewerkschaftsbeitritt untersagt (USDOS 12.4.2022). […] Todesstrafe Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.Oktober 1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden (AA 25.3.2022). […] Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr, den Druck und die Verbreitung religiöser Literatur. Die Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Klerikale Tätigkeit im Ausland ausgebildeter Theologen ist offiziell verboten, wird aber oft geduldet. Die Geldstrafen für Verstöße gegen Vorschriften der Religionsgesetzgebung wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht (AA 25.3.2022).Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr, den Druck und die Verbreitung religiöser Literatur. Die Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Klerikale Tätigkeit im Ausland ausgebildeter Theologen ist offiziell verboten, wird aber oft geduldet. Die Geldstrafen für Verstöße gegen Vorschriften der Religionsgesetzgebung wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht (AA 25.3.2022). Staatlich anerkannte nichtmuslimische Glaubensgemeinschaften berichten dagegen von einem allgemein verbesserten Klima und davon, in ihrer Gemeindearbeit von staatlichen Stellen weitestgehend unbehelligt zu sein. In früheren Jahren vorkommende polizeiliche Schikanen seien kaum noch zu beobachten (AA 25.3.2022). Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 12.4.2022). Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 25.3.2022). Religionswechsel – auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen – wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet (AA 25.3.2022). Aserbaidschan ist ein säkularer Staat, und die Rechtsordnung wird durch das Zivilrecht bestimmt. Religiösen Organisationen und Mitgliedern des Klerus ist die Teilnahme an Wahlen untersagt. Obwohl die Gesellschaft ihren überwiegend säkularen Charakter bewahrt hat, versuchen religiöse Gruppen von Zeit zu Zeit, sich aktiv am politischen Leben zu beteiligen (BTI 2022). […] Religiöse Gruppen Die aserbaidschanische Bevölkerung ist mehrheitlich (zu 95 %) muslimischen Glaubens (das Schia-Sunni-Verhältnis wird dabei auf 65 zu 35 geschätzt). Weiter sind die russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine katholische Gemeinde, Baha’i, Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie freikirchliche Bewegungen und Zeugen Jehovas vertreten (AA 25.3.2022; vgl. USCIRF 4.2022).Die aserbaidschanische Bevölkerung ist mehrheitlich (zu 95 %) muslimischen Glaubens (das Schia-Sunni-Verhältnis wird dabei auf 65 zu 35 geschätzt). Weiter sind die russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine katholische Gemeinde, Baha’i, Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie freikirchliche Bewegungen und Zeugen Jehovas vertreten (AA 25.3.2022; vergleiche USCIRF 4.2022). Die jüdische Gemeinde des Landes wurde auf 20.000 bis 30.000 Personen geschätzt (USDOS 12.4.2022). […] Minderheiten In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen (schätzungsweise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginer, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.) (AA 25.3.2022; vgl. CIA 17.5.2022). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in Baku weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite (AA 25.3.2022).In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen (schätzungsweise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginer, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.) (AA 25.3.2022; vergleiche CIA 17.5.2022). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in Baku weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite (AA 25.3.2022). Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Berufs, der Überzeugungen oder der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gewerkschaften oder anderen öffentlichen Vereinigungen. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit sind verboten (USDOS 12.4.2022). Einige Gruppen, darunter die Talysh im Süden und die Lezgins im Norden, berichteten, dass die Regierung keine offiziellen Schulbücher in ihren lokalen Muttersprachen zur Verfügung stellt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022).Einige Gruppen, darunter die Talysh im Süden und die Lezgins im Norden, berichteten, dass die Regierung keine offiziellen Schulbücher in ihren lokalen Muttersprachen zur Verfügung stellt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Die religiöse oder ethnische Herkunft scheint kein Faktor zu sein, der die Beschäftigung behindert, aber der regionale Hintergrund spielt in Aserbaidschan immer noch eine wichtige Rolle: Aserbaidschaner aus Armenien und der Exklave Nachitschewan haben im Allgemeinen einen privilegierten Zugang zu öffentlichen Ämtern und Beschäftigung (BTI 2022). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Das Gesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit körperlichen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderungen, aber die Regierung hat diese Bestimmungen nicht wirksam durchgesetzt. Das Gesetz fordert einen verbesserten Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Sozialschutz und Justiz sowie das Recht auf Teilnahme am politischen Leben (USDOS 12.4.2022). Frauen Trotz verfassungsmäßig garantierter Gleichberechtigung, ist die gesellschaftliche und beschäftigungsbezogene Diskriminierung (nach Angaben des Staatlichen Komitees für Statistik lag das durchschnittliche Monatsgehalt von Frauen im Jahr 2020 bei 63 Prozent des durchschnittlichen Monatsgehalts von Männern sowie höhere Arbeitslosenquoten) weiterhin ein Problem, wobei es diesbezüglich ein großes Stadt-Landgefälle gibt (AA 25.3.2022; vgl. BTI 2022, USDOS 12.4.2022).Trotz verfassungsmäßig garantierter Gleichberechtigung, ist die gesellschaftliche und beschäftigungsbezogene Diskriminierung (nach Angaben des Staatlichen Komitees für Statistik lag das durchschnittliche Monatsgehalt von Frauen im Jahr 2020 bei 63 Prozent des durchschnittlichen Monatsgehalts von Männern sowie höhere Arbeitslosenquoten) weiterhin ein Problem, wobei es diesbezüglich ein großes Stadt-Landgefälle gibt (AA 25.3.2022; vergleiche BTI 2022, USDOS 12.4.2022). Die Repräsentanz von Frauen in Regierung und Parlament stagniert (22 von 125 Parlamentariern sind weiblich); sie sind im Bildungs- und Gesundheitssektor jedoch stark vertreten (AA 25.3.2022; vgl. BTI 2022).Die Repräsentanz von Frauen in Regierung und Parlament stagniert (22 von 125 Parlamentariern sind weiblich); sie sind im Bildungs- und Gesundheitssektor jedoch stark vertreten (AA 25.3.2022; vergleiche BTI 2022). Das Gesetz schließt Frauen von 678 Berufen in 38 Branchen aus, die als von Natur aus gefährliche Arbeitsplätze eingestuft werden. Viele dieser Stellen waren höherrangig und besser bezahlt als Stellen, die Frauen in denselben Branchen besetzen durften. Auch durften Frauen nicht in gleicher Weise wie Männer nachts arbeiten (USDOS 12.4.2022). Frauenrechtsaktivistinnen, Journalistinnen und Frauen, die mit der politischen Opposition in Verbindung stehen, wurden erpresst und waren erniedrigenden geschlechtsspezifischen Verleumdungskampagnen ausgesetzt, nachdem ihre Konten in den sozialen Medien gehackt und private Informationen einschließlich Fotos und Videos online veröffentlicht worden waren (AI 29.3.2022). Das Gesetz legt einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden über häusliche Gewalt fest, definiert ein Verfahren für den Erlass von einstweiligen Verfügungen und fordert die Einrichtung eines Schutz- und Rehabilitationszentrums für Überlebende. Einige Kritiker des Gesetzes über häusliche Gewalt behaupteten, dass das Fehlen klarer Durchführungsrichtlinien die Wirksamkeit des Gesetzes beeinträchtigt. Aktivisten berichteten, dass die Polizei häusliche Gewalt nach wie vor als Familienangelegenheit betrachte und nicht wirksam zum Schutz der Überlebenden eingreife, auch nicht in Fällen, in denen Ehemänner ihre Frauen misshandelten oder töteten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Es mangelt an Hilfsangeboten und Trainingsmöglichkeiten für den Umgang mit häuslicher Gewalt etwa unter den Polizeikräften (AA 25.3.2022).Das Gesetz legt einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden über häusliche Gewalt fest, definiert ein Verfahren für den Erlass von einstweiligen Verfügungen und fordert die Einrichtung eines Schutz- und Rehabilitationszentrums für Überlebende. Einige Kritiker des Gesetzes über häusliche Gewalt behaupteten, dass das Fehlen klarer Durchführungsrichtlinien die Wirksamkeit des Gesetzes beeinträchtigt. Aktivisten berichteten, dass die Polizei häusliche Gewalt nach wie vor als Familienangelegenheit betrachte und nicht wirksam zum Schutz der Überlebenden eingreife, auch nicht in Fällen, in denen Ehemänner ihre Frauen misshandelten oder töteten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Es mangelt an Hilfsangeboten und Trainingsmöglichkeiten für den Umgang mit häuslicher Gewalt etwa unter den Polizeikräften (AA 25.3.2022). Geschlechtsspezifische Gewalt ist nach wie vor weit verbreitet, wird aber zu selten gemeldet (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). Der SCFWCA (State Committee for Family, Women, and Children Affairs) ging das Problem der häuslichen Gewalt an, indem er Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchführte und sich für die Verbesserung der sozioökonomischen Situation der Überlebenden häuslicher Gewalt einsetzte. Im November 2020 genehmigte der Präsident den nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung häuslicher Gewalt für 2020-
- Die Regierung und eine unabhängige NRO betreiben jeweils eine Unterkunft, die Überlebenden von Menschenhandel und häuslicher Gewalt Hilfe und Beratung bietet. Im Dezember 2020 richtete der SCFWCA zusammen mit dem UN-Bevölkerungsfonds eine Notfall-Hotline für geschlechtsspezifische Gewalt ein. Über die Hotline konnten Anrufer kostenlosen Rechtsbeistand, Beratung und Informationen über geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt in Anspruch nehmen. Die Regierung verwies Opfer sexueller Gewalt an eine kostenlose medizinische Versorgung, einschließlich sexueller und reproduktiver Dienste. Notfallverhütungsmittel waren im Rahmen der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen nicht verfügbar (USDOS 12.4.2022).Geschlechtsspezifische Gewalt ist nach wie vor weit verbreitet, wird aber zu selten gemeldet (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Der SCFWCA (State Committee for Family, Women, and Children Affairs) ging das Problem der häuslichen Gewalt an, indem er Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchführte und sich für die Verbesserung der sozioökonomischen Situation der Überlebenden häuslicher Gewalt einsetzte. Im November 2020 genehmigte der Präsident den nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung häuslicher Gewalt für 2020-
- Die Regierung und eine unabhängige NRO betreiben jeweils eine Unterkunft, die Überlebenden von Menschenhandel und häuslicher Gewalt Hilfe und Beratung bietet. Im Dezember 2020 richtete der SCFWCA zusammen mit dem UN-Bevölkerungsfonds eine Notfall-Hotline für geschlechtsspezifische Gewalt ein. Über die Hotline konnten Anrufer kostenlosen Rechtsbeistand, Beratung und Informationen über geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt in Anspruch nehmen. Die Regierung verwies Opfer sexueller Gewalt an eine kostenlose medizinische Versorgung, einschließlich sexueller und reproduktiver Dienste. Notfallverhütungsmittel waren im Rahmen der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen nicht verfügbar (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung ist illegal und wird mit einer Höchststrafe von 15 Jahren Gefängnis geahndet. Die Vergewaltigung in der Ehe ist ebenfalls illegal, aber Beobachter stellten fest, dass die Polizei solchen Vorwürfen nicht wirksam nachgeht (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022).Vergewaltigung ist illegal und wird mit einer Höchststrafe von 15 Jahren Gefängnis geahndet. Die Vergewaltigung in der Ehe ist ebenfalls illegal, aber Beobachter stellten fest, dass die Polizei solchen Vorwürfen nicht wirksam nachgeht (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Die Regierung hat das Verbot der sexuellen Belästigung nur selten durchgesetzt oder rechtliche Schritte gegen Personen eingeleitet, die der sexuellen Belästigung beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022). Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis über in Aserbaidschan vorkommende weibliche Genitalverstümmlung (AA 25.3.2022). […] Kinder Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land oder von ihren Eltern (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Schulbildung bis zum Alter von 17 Jahren obligatorisch, kostenlos und universell ist, legten große Familien in verarmten ländlichen Gebieten manchmal mehr Wert auf die Ausbildung der Jungen und ließen die Mädchen zu Hause arbeiten (USDOS 12.4.2022). Laut dem UNICEF-Bericht über den Zustand der Kinder in der Welt 2021 wurden 11 % der Mädchen im Land verheiratet, bevor sie 18 Jahre alt waren. Das Problem der Frühverheiratung setzte sich im Laufe des Jahres fort. Das Gesetz sieht vor, dass Buben und Mädchen mit 18 Jahren bzw. Mädchen mit 17 Jahren mit Genehmigung der örtlichen Behörden heiraten können (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren für die Verurteilung wegen Zwangsheirat mit einem minderjährigen Kind vor. Mädchen, die im Rahmen religiöser Eheverträge heirateten, bereiteten besondere Besorgnis, da diese Verträge nicht der staatlichen Aufsicht unterlagen und die Frau im Falle einer Scheidung keinen Anspruch auf Anerkennung ihres Status hatte (USDOS 12.4.2022). In ländlichen Gebieten können illegale Zwangsverheiratungen von jungen Mädchen (13–15 Jahre) nicht ausgeschlossen werden (AA 25.3.2022). Sexuelle Gewalt gegen Kinder ist strafbar. Das Gesetz sieht auch Strafen für Kinderarbeit und andere Misshandlungen von Kindern vor. Die Anwerbung von Minderjährigen zum Zwecke der kommerziellen sexuellen Ausbeutung (Beteiligung eines Minderjährigen an unsittlichen Handlungen) wird mit bis zu acht Jahren Gefängnis bestraft. Das Gesetz verbietet Pornografie, ihre Herstellung, ihren Vertrieb oder ihre Werbung, und eine Verurteilung wird mit drei Jahren Haft bestraft. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Die Verurteilung wegen Unzucht mit Minderjährigen wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft (USDOS 12.4.2022). In den meisten Fällen erlaubt das Gesetz, dass Kinder ab 15 Jahren mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag arbeiten. Kinder, die 14 Jahre alt sind, dürfen in Familienbetrieben oder, mit Zustimmung der Eltern, tagsüber nach der Schule arbeiten, wenn dies keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellt. Kinder, die jünger als 16 Jahre sind, dürfen nicht mehr als 24 Stunden pro Woche arbeiten; Kinder, die 16 oder 17 Jahre alt sind, dürfen nicht mehr als 36 Stunden pro Woche arbeiten. Das Gesetz verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 18 Jahren unter schwierigen und gefährlichen Bedingungen und nennt bestimmte Arbeiten und Branchen, in denen Kinder verboten sind, darunter die Arbeit mit giftigen Stoffen und unter Tage, bei Nacht, in Bergwerken und in Nachtclubs, Bars, Kasinos oder anderen Betrieben, in denen Alkohol ausgeschenkt wird (USDOS 12.4.2022). Im Juli 2020 genehmigte der Präsident den Nationalen Aktionsplan 2020-2024 zur Bekämpfung des Menschenhandels. Der Plan beauftragte die zuständigen Regierungsstellen, ihre Bemühungen fortzusetzen, um: Opfer von Menschenhandel und Zwangsarbeit, einschließlich Kinder, zu identifizieren; spezielle Arbeit mit bettelnden Kindern durchzuführen; allgemeine Standards für die Kommunikation mit Opfern von Kinderhandel zu entwickeln; Schulungen zur Identifizierung und zum Schutz von Opfern von Kinderhandel durchzuführen; und Sensibilisierungsarbeit bei Unternehmern und Arbeitgebern zu leisten, um die Ausbeutung von Kinderarbeit zu verhindern (USDOS 12.4.2022). Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis über spezifische Menschenrechtsverletzungen an Kindern in Aserbaidschan. Hinweise auf systematisch begangenen Kinderhandel oder sexuelle Ausbeutung von Kindern bzw. Kinderarbeit liegen nicht vor (AA 25.3.2022). Es gibt keine Kindersoldaten (AA 25.3.2022). Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet (Art. 20 Abs. 1 des aserbaidschanischen StGB). Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z. B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig (Art. 20 Abs. 2). Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren existieren für den Fall einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Das „Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs“ wurde Ende 2019 von Aserbaidschan ratifiziert (AA 25.3.2022).Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet (Artikel 20, Absatz eins, des aserbaidschanischen StGB). Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z. B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig (Artikel 20, Absatz 2,). Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren existieren für den Fall einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Das „Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs“ wurde Ende 2019 von Aserbaidschan ratifiziert (AA 25.3.2022). Beträchtliche Investitionen der Regierung in Binnenvertriebenengemeinden haben das Problem zahlreicher vertriebener Kinder, die unter prekären Bedingungen leben und keine Schule besuchen können, weitgehend gelindert (USDOS 12.4.2022). Es herrschte nach wie vor die Meinung, dass Kinder mit Behinderungen krank seien und von anderen Kindern getrennt und in Heimen untergebracht werden müssten. Das Bildungsministerium und das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz setzten ihre Bemühungen fort, um die Eingliederung von Kindern mit Behinderungen in Regelklassen, insbesondere im Primarbereich, zu verbessern (USDOS 12.4.2022). […] Bewegungsfreiheit Nach zuverlässigen Angaben von NROs sind staatliche Repressionen in den Regionen außerhalb der Hauptstadt tendenziell eher stärker ausgeprägt als im Großraum Baku. Als besonders streng gilt in dieser Hinsicht die autonome Exklave Nachitschewan (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte im Allgemeinen viele dieser Rechte, schränkte jedoch weiterhin die Bewegungsfreiheit einiger prominenter Oppositioneller, Aktivisten und Journalisten ein. Familienangehörige und Verwandte von politischen Gefangenen berichteten über Reiseverbote aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder (USDOS 12.4.2022). […] Meldewesen Es existiert zwar ein Melderegister, in dem alle in Aserbaidschan lebenden Personen erfasst sind, die registrierten Adressen entsprechen jedoch häufig nicht den tatsächlichen Adressen und werden auch bei längerfristiger Ausreise aus Aserbaidschan nicht zwangsläufig geändert. Bei der Adresse wird üblicherweise der Stadtbezirk (Rayon) mitangegeben (AA 25.3.2022). Ein zentrales Personenstandsregister und auch ein Passregister sind vorhanden. Beide sind jedoch öffentlich nicht zugänglich. Ein zentrales Fahndungsregister existiert nicht. Es gibt ein öffentlich zugängliches Register über Gerichtsentscheidungen sowie eine Datenbank über Ausreisesperren (AA 25.3.2022). […] IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) meldete zur Jahresmitte 653.921 registrierte Binnenflüchtlinge im Lande. Die große Mehrheit von ihnen floh zwischen 1988 und 1994 infolge des Bergkarabach-Konflikts aus ihrer Heimat (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Die Binnenvertriebenen hatten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, ihre Arbeitslosenquote lag jedoch über dem Landesdurchschnitt. Einige internationale Beobachter stellten weiterhin fest, dass die Regierung die Integration der Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht angemessen förderte (USDOS 12.4.2022).Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) meldete zur Jahresmitte 653.921 registrierte Binnenflüchtlinge im Lande. Die große Mehrheit von ihnen floh zwischen 1988 und 1994 infolge des Bergkarabach-Konflikts aus ihrer Heimat (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Die Binnenvertriebenen hatten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, ihre Arbeitslosenquote lag jedoch über dem Landesdurchschnitt. Einige internationale Beobachter stellten weiterhin fest, dass die Regierung die Integration der Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht angemessen förderte (USDOS 12.4.2022). Im Rahmen staatlicher Programme wurden laut offiziellen Angaben seit 2004 58.000 neuerrichtete Wohneinheiten den Binnenvertriebenenfamilien (rd. 272.000 Personen) übergeben. Das Staatsbudget sieht zudem große Anteile für den Wiederaufbau der zurück erhaltenen Gebiete vor (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für einige Flüchtlinge durch die Abteilung zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus beim Staatlichen Migrationsdienst eingerichtet, die für Flüchtlingsangelegenheiten zuständig ist. Obwohl das UNHCR einige Verbesserungen der Bedingungen für Flüchtlinge feststellte, einschließlich des Zugangs zu öffentlicher Bildung und des Rechts auf Arbeit, entsprach das System zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus nicht den internationalen Standards (USDOS 12.4.2022). Seit 2019 haben alle Asylbewerber Zugang zu Asylverfahren. Darüber hinaus haben seit 2020 alle Flüchtlinge, die unter dem Mandat des UNHCR stehen, legalen Zugang zum Arbeitsmarkt und werden wie aserbaidschanische Staatsangehörige von den nationalen Gesundheitsdiensten (einschließlich kostenloser Covid-Impfung) abgedeckt. Alle diese betroffenen Personen haben jedoch noch immer keinen formalen Rechtsstatus (USDOS 12.4.2022). Obwohl das Gesetz das Recht vorsieht, den Status eines Staatenlosen zu beantragen, konnten einige Personen die für den Antrag erforderlichen Unterlagen nicht beschaffen und blieben daher formell nicht anerkannt. Staatenlose genossen im Allgemeinen Freizügigkeit im Land. Staatenlose erhielten jedoch keine Reisedokumente und wurden nicht wieder zugelassen, wenn sie das Land verließen (USDOS 12.4.2022). Nach der nationalen Gesetzgebung haben Staatenlose Zugang zu allen Rechten und Dienstleistungen, die Bürgern und Ausländern im Land zur Verfügung stehen, mit Ausnahme bestimmter Rechte, die nur Bürgern vorbehalten sind. Nach Angaben des UNHCR hatten jedoch nur diejenigen Zugang zu diesen Rechten und Dienstleistungen, die mit einem Staatenlosenausweis der aserbaidschanischen Regierung oder einem UNHCR-Schutzdokument ausgestattet waren. Diejenigen, die keine Ausweisdokumente besaßen, hatten auch keinen Zugang zu grundlegenden Rechten, insbesondere wegen der Ausweitung des elektronischen Verwaltungssystems des Landes (USDOS 12.4.2022). […] Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft Aserbaidschans ist abhängig von der Entwicklung des Ölpreises. Um die hohe Abhängigkeit von der Ölindustrie zu verringern, investiert der Staat seit ein paar Jahren in die Entwicklung des Nicht-Energiesektors und in den Ausbau der Infrastruktur, um eine Diversifizierung der Wirtschaft zu erreichen. In den letzten Jahren setzt man einen verstärkten Fokus unter anderem auf die Entwicklung der Landwirtschaft, Tourismus, Logistik und Umwelttechnik (WKO 4.2022). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 25.3.2022). Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen (AA 25.3.2022). Als Armutsgrenze gilt ein Einkommen unterhalb von 160 Aserbaidschan Manat [ca 88 €] (IOM 2021). Die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 lag bei rund 5,95 % (WKO 4.2022; vgl. statista 4.2022). Die Inflation für das Jahr 2021 wurde mit 6,7 % errechnet (WKO 4.2022; vgl. laenderdaten.info ohne Datum).Die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 lag bei rund 5,95 % (WKO 4.2022; vergleiche statista 4.2022). Die Inflation für das Jahr 2021 wurde mit 6,7 % errechnet (WKO 4.2022; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum). Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 196 AZN (Aserbaidschan Manat) pro Kopf und Monat. Für Angestellte ist das monatliche Durchschnittseinkommen 2020 auf 890 AZN gestiegen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts gibt es unter den Arbeitgebern die verbreitete Praxis, neben einem offiziellen, versteuerten Gehalt einen monatlichen Barbetrag auszuzahlen (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche vor. Beschäftigte in gefährlichen Berufen dürfen nicht mehr als 36 Stunden pro Woche arbeiten, jedoch hat die Regierung die Gesetze über annehmbare Arbeitsbedingungen nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). […] Sozialbeihilfen Die Sozialleistungen werden in Form von monatlichen oder einmaligen Zahlungen bestimmt und ausgezahlt, um bestimmten Personengruppen soziale Unterstützung zu gewähren. Staatenlose und Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Aserbaidschan haben, sofern internationale Verträge, bei denen Aserbaidschan Vertragspartei ist, nichts anderes vorsehen, das Recht, monatliche und einmalige Leistungen zu den Bedingungen zu erhalten, die im Gesetz vorgeschrieben sind (IOM 2021). Die gezielte Sozialhilfe (TSA) ist ein monatlicher Zuschuss, der vom Staat an Familien mit geringem Einkommen gezahlt wird. Die Sozialhilfe wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Die TSA wird für 2 Jahre gewährt, beginnend mit dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Familien mit geringem Einkommen haben das Recht, mehrmals einen Sozialhilfe zu beantragen. Familien, die mit ihrem Pro-Kopf- Einkommen unter der Armutsgrenze (derzeit 160 AserbaidschanManat) liegen, haben einen Anspruch auf die TSA (IOM 2021). Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den ehemals besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind (AA 25.3.2022). […] Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung in Aserbaidschan wird von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen erbracht und durch das Ministerium für Gesundheitswesen geregelt (BTI 2022). Die öffentlichen Krankenhäuser in Aserbaidschan werden staatlich geführt und bieten eine kostenlose medizinische Versorgung für aserbaidschanische Bürger an. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören Polikliniken, die ambulante Leistungen anbieten sowie Krankenhäuser, Ambulanzen und Spezialkliniken, die sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen anbieten (IOM 2021). Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard und ist außerhalb der Stadt Baku oft unzureichend (AA 27.5.2022; vgl. BMEIA 27.5.2022, EDA 27.5.2022).Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard und ist außerhalb der Stadt Baku oft unzureichend (AA 27.5.2022; vergleiche BMEIA 27.5.2022, EDA 27.5.2022). In den letzten Jahren hat die Regierung erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. Nach wie vor befinden sich die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Doch wurden in den letzten Jahren auch zentrale Krankenhäuser in den Regionen gebaut. Problematisch ist nach wie vor der relativ niedrige Ausbildungsstand der lokalen Ärzte (AA 25.3.2022). Am
- April 2021 wurde die wegen der Covid-19-Pandemie verschobene allgemeine Krankenversicherung eingeführt (AA 25.3.2022; vgl. IOM 2021). Alle ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten sollen damit abgedeckt werden. Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Polyklinik an Ihrem Wohnort wenden und erhalten dort die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung (AA 25.3.2022).Am
- April 2021 wurde die wegen der Covid-19-Pandemie verschobene allgemeine Krankenversicherung eingeführt (AA 25.3.2022; vergleiche IOM 2021). Alle ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten sollen damit abgedeckt werden. Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Polyklinik an Ihrem Wohnort wenden und erhalten dort die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung (AA 25.3.2022). Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten wurden in der Vergangenheit minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte (AA 25.3.2022). Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus (AA 25.3.2022; vgl. IOM 2021), der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert (AA 25.3.2022).Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus (AA 25.3.2022; vergleiche IOM 2021), der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert (AA 25.3.2022). Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i. d. R. erhältlich sowie die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern wie z. B. Bluthochdruck, Diabetes, Depressionen usw. in Aserbaidschan möglich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Währungsabwertung im Zuge der Wirtschaftskrise im Februar 2015 wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein (AA 25.3.2022). Die Kosten für staatlich registrierte Medikamente sind durch den so genannten Tarif-Rat der Republik Aserbaidschan vorgegeben (IOM 2021). […] Rückkehr Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen w