RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlL521 2234921-1 Spruch, L521 2234921-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX FN XXXX des Landesgerichtes Salzburg, vertreten durch Hosp, Hegen & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 23.06.2020, Zl. XXXX betreffend Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 FN römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg, vertreten durch Hosp, Hegen & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 23.06.2020, Zl. römisch 40 betreffend Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch des angefochtene Bescheides insgesamt zu lauten hat: „ XXXX FN XXXX des Landesgerichtes Salzburg ist als Dienstgeberin im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) die aufgrund der für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2013 durchgeführten Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von EUR 24.585,19 zuzüglich Verzugszinsen aufgrund der unterbliebenen Einzahlung nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 ASVG zu bezahlen.“Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch des angefochtene Bescheides insgesamt zu lauten hat: „ römisch 40 FN römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg ist als Dienstgeberin im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) die aufgrund der für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2013 durchgeführten Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von EUR 24.585,19 zuzüglich Verzugszinsen aufgrund der unterbliebenen Einzahlung nach Maßgabe des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu bezahlen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vom 28.01.2015 an bis zum 09.06.2015 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft einer Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung jeweils für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 unterzogen. Die dabei festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen wurden bei der Schlussbesprechung am 09.06.2015 erörtert. Am 16.06.2015 wurden die Beitragsabrechnung sowie der Prüfbericht fertiggestellt.
- Die beschwerdeführende Partei beantragte mit an die Salzburger Gebietskrankenkasse gerichteter Eingabe vom 29.07.2015 die Erlassung eines Bescheides.
- In der Folge stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 10.02.2016, Zl. XXXX , fest, dass XXXX im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 auf Grund der für die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Dienstnehmerin wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, L501 2125676-1/22E, als unbegründet abgewiesen.
- In der Folge stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 10.02.2016, Zl. römisch 40 , fest, dass römisch 40 im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 auf Grund der für die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Dienstnehmerin wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, L501 2125676-1/22E, als unbegründet abgewiesen.
- Mit weiterem Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10.02.2016, XXXX , wurde die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 16.06.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 36.828,81 und weiters die im Zusammenhang mit der erfolgten Nachverrechnung anfallenden Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von EUR 10.293,57 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
- Mit weiterem Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10.02.2016, römisch 40 , wurde die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 16.06.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 36.828,81 und weiters die im Zusammenhang mit der erfolgten Nachverrechnung anfallenden Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von EUR 10.293,57 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, L501 2125676-2/10E, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die beschwerdeführende Gesellschaft habe im Zuge der durchgeführten Sozialversicherungsprüfung zunächst einer Steuerberatungsgesellschaft eine (auch eine Zustellbevollmächtigung im Sinne des § 9 ZustG umfassende) Vollmacht erteilt. Der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse sei jedoch an eine andere, nicht bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft adressiert und dieser auch zugestellt worden. Eine Heilung dieses Zustellmangels im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG sei nicht eingetreten. Der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10.02.2016, XXXX , sei demgemäß nicht rechtswirksam erlassen worden und somit auch keiner Anfechtung zugänglich.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, L501 2125676-2/10E, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die beschwerdeführende Gesellschaft habe im Zuge der durchgeführten Sozialversicherungsprüfung zunächst einer Steuerberatungsgesellschaft eine (auch eine Zustellbevollmächtigung im Sinne des Paragraph 9, ZustG umfassende) Vollmacht erteilt. Der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse sei jedoch an eine andere, nicht bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft adressiert und dieser auch zugestellt worden. Eine Heilung dieses Zustellmangels im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG sei nicht eingetreten. Der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10.02.2016, römisch 40 , sei demgemäß nicht rechtswirksam erlassen worden und somit auch keiner Anfechtung zugänglich.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.06.2020, XXXX verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse als Rechtsnachfolgerin der Salzburger Gebietskrankenkasse gemäß § 538t Abs. 1 ASVG die beschwerdeführende Gesellschaft neuerlich, als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG die mit der Beitragsabrechnung vom 16.06.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 36.828,81 an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.06.2020, römisch 40 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse als Rechtsnachfolgerin der Salzburger Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 538 t, Absatz eins, ASVG die beschwerdeführende Gesellschaft neuerlich, als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG die mit der Beitragsabrechnung vom 16.06.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 36.828,81 an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten. Unter Bezugnahme auf die Beitragsabrechnung und den Prüfbericht jeweils vom 16.06.2015 und den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10.02.2016, XXXX wird zur Begründung ausgeführt, dass hinsichtlich der Dienstnehmerin XXXX aufgrund der Einbeziehung der zuvor geringfügig beschäftigten Dienstnehmerin in die Pflicht(Voll-)Versicherung eine Nachverrechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung zu erfolgen habe. Als Basis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Jahre 2010 und 2011 seien jeweils eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und für die Jahre 2012 und 2013 eine Wochenarbeitszeit von jeweils 20 Stunden anzunehmen. Das geschuldete Entgelt ergebe sich aus dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte. Hinsichtlich XXXX habe die beschwerdeführende Gesellschaft für die Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges keinen beitragspflichtigen Sachbezug angesetzt und sei aufgrund unzureichender Aufzeichnungen von einem Sachbezug von 1,5% des Anschaffungswertes und damit von einer monatlichen Bemessungsgrundlage von EUR 432,00 auszugehen. In Ansehung des XXXX sei ebenfalls ein Sachbezug für die Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges anzusetzen, wobei aufgrund seines Wohnortes von Sachbezug von 0,75% des Anschaffungswertes und somit EUR 242,00 der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sei. Unter Bezugnahme auf die Beitragsabrechnung und den Prüfbericht jeweils vom 16.06.2015 und den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10.02.2016, römisch 40 wird zur Begründung ausgeführt, dass hinsichtlich der Dienstnehmerin römisch 40 aufgrund der Einbeziehung der zuvor geringfügig beschäftigten Dienstnehmerin in die Pflicht(Voll-)Versicherung eine Nachverrechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung zu erfolgen habe. Als Basis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Jahre 2010 und 2011 seien jeweils eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und für die Jahre 2012 und 2013 eine Wochenarbeitszeit von jeweils 20 Stunden anzunehmen. Das geschuldete Entgelt ergebe sich aus dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte. Hinsichtlich römisch 40 habe die beschwerdeführende Gesellschaft für die Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges keinen beitragspflichtigen Sachbezug angesetzt und sei aufgrund unzureichender Aufzeichnungen von einem Sachbezug von 1,5% des Anschaffungswertes und damit von einer monatlichen Bemessungsgrundlage von EUR 432,00 auszugehen. In Ansehung des römisch 40 sei ebenfalls ein Sachbezug für die Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges anzusetzen, wobei aufgrund seines Wohnortes von Sachbezug von 0,75% des Anschaffungswertes und somit EUR 242,00 der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sei.
- Gegen den vorstehend angeführten und der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft am 25.06.2020 zugestellten Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu den angefochtenen Bescheid – nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in Hinblick auf die tatsächliche Wochenarbeitszeit der XXXX – abzuändern.
- Gegen den vorstehend angeführten und der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft am 25.06.2020 zugestellten Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu den angefochtenen Bescheid – nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in Hinblick auf die tatsächliche Wochenarbeitszeit der römisch 40 – abzuändern. Die beschwerdeführende Partei Gesellschaft in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, das Recht zur Feststellung von Beiträgen zur Sozialversicherung für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 sei verjährt. Die belangte Behörde habe es nach der Abrechnung vom 16.06.2015 unterlassen, weitere Maßnahmen zu setzen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes würde durch eine zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt würde. Hinsichtlich des Beitragspflichtbescheides vom 10.02.2016 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass dieser mangels wirksamer Zustellung als nicht erlassen gelte und keine Rechtswirkungen entfalten könne. Die Behörde habe keine weiteren, nach außen in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Maßnahmen zur Festsetzung der Beitragspflicht gesetzt, die die Unterbrechung der Verjährungsfrist auslösen hätten können. Auch der Versicherungspflichtbescheid vom 10.02.2016 stelle keinen tauglichen Unterbrechungsgrund dar. Damit stelle die Beitragsabrechnung vom 16.06.2015 die letzte, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist rechtfertigende (aktive) Maßnahme der Behörde dar. Hinsichtlich der Feststellungen zur Berechnungsbasis der Beitragsdifferenzen betreffend das Dienstverhältnis der XXXX wird in der Beschwerde moniert, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis vom 18.02.2020, L501 2125676-1/22E, ausgeführt, dass bei Zugrundelegung einer (zweifelsfrei gegebenen) Wochenarbeitszeit von 15 Stunden die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde. Daraus ergebe sich, dass das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht von einer 20- oder 30-Stundenwoche ausgegangen sei und wären die Berechnungen der Behörde dahingehend unrichtig.Hinsichtlich der Feststellungen zur Berechnungsbasis der Beitragsdifferenzen betreffend das Dienstverhältnis der römisch 40 wird in der Beschwerde moniert, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis vom 18.02.2020, L501 2125676-1/22E, ausgeführt, dass bei Zugrundelegung einer (zweifelsfrei gegebenen) Wochenarbeitszeit von 15 Stunden die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde. Daraus ergebe sich, dass das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht von einer 20- oder 30-Stundenwoche ausgegangen sei und wären die Berechnungen der Behörde dahingehend unrichtig.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.09.2022 und am 07.12.2022 eine mündliche Verhandlung durch.
- Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Österreichische Gesundheitskasse um eine Neuberechnung der Beitragsschuld. Das Berechnungsergebnis langte am 26.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft im Anschluss zur Äußerung übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- An der beschwerdeführenden Gesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX , waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 XXXX , zu gleichen Teilen als Gesellschafter beteiligt. Zu handelsrechtlichen Geschäftsführern waren XXXX und XXXX bestellt. 1.
- An der beschwerdeführenden Gesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 , waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 römisch 40 , zu gleichen Teilen als Gesellschafter beteiligt. Zu handelsrechtlichen Geschäftsführern waren römisch 40 und römisch 40 bestellt. Die Geschäftsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft befanden sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in XXXX Die Geschäftsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft befanden sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in römisch 40 1.
- Vom 28.01.2015 an bis zum 09.06.2015 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft durch Organe der Salzburger Gebietskrankenkasse einer Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung jeweils für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 unterzogen. Im Bescheid über den Prüfungsauftrag vom 15.01.2015, welcher der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei an diesem Tag zur Kenntnis gebracht wurde, sind der Zeitraum und der Umfang der Außenprüfung eindeutig angeführt. Spätestens am 28.01.2015 wurden der Salzburger Gebietskrankenkasse Lohnkonten der beschwerdeführenden Gesellschaft im Wege der steuerlichen Vertretung übermittelt, das zuständige Organ der Salzburger Gebietskrankenkasse richtete daraufhin am 28.01.2015 eine (am selben Tag negativ beantwortete) Anfrage an die Finanzbehörden betreffend abgeführte Lohnsteuer. Im Zuge der Außenprüfung wurde am 02.02.2015 der Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft von einem Organ der Salzburger Gebietskrankenkasse aufgesucht. In der Folge wurden ausgewählte Beteiligte und Zeugen am 23.02.2015 und an weiteren Tagen niederschriftlich einvernommen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der Schlussbesprechung am 09.06.2015 wurden am 16.06.2015 der Prüfbericht und die dazugehörige Beitragsabrechnung fertiggestellt und postalisch zugestellt. Mit schriftlicher Eingabe vom 29.07.2015 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft die Erlassung eines Bescheides „für Ihren Prüfbericht Zeitraum 2010 bis 2013“. Die Salzburger Gebietskrankenkasse erließ in Entsprechung des Antrages ihren Bescheid vom 10.02.2016, Zl. XXXX wonach XXXX im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 auf Grund der für die beschwerdeführende Gesellschaft in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Mit schriftlicher Eingabe vom 29.07.2015 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft die Erlassung eines Bescheides „für Ihren Prüfbericht Zeitraum 2010 bis 2013“. Die Salzburger Gebietskrankenkasse erließ in Entsprechung des Antrages ihren Bescheid vom 10.02.2016, Zl. römisch 40 wonach römisch 40 im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 auf Grund der für die beschwerdeführende Gesellschaft in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Mit weiterem Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10.02.2016, XXXX , wurde die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 16.06.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 36.828,81 und weiters die im Zusammenhang mit der erfolgten Nachverrechnung anfallenden Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von EUR 10.293,57 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.Mit weiterem Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10.02.2016, römisch 40 , wurde die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 16.06.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 36.828,81 und weiters die im Zusammenhang mit der erfolgten Nachverrechnung anfallenden Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von EUR 10.293,57 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten. 1.
- Die gegen den Bescheid vom 10.02.2016, Zl XXXX , gerichtete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 18.02.2020, L501 2125676-1/22E, als unbegründet abgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für die beschwerdeführende Partei tätig geworden sei. Es stellte fest, dass XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als geringfügig beschäftige Arbeitnehmerin gemäß § 5 Abs. 2 ASVG zur Sozialversicherung angemeldet war. Für das Jahr 2010 wurde dienstgeberseitig eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 61,00, für das Jahr 2011 von EUR 62,50 und das Jahr 2012 von EUR 64,75 gemeldet. Für das Jahr 2013 wurde eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 67,73 gemeldet, was vor dem Hintergrund des Kollektivvertrages für Angestellte in Handelsbetrieben einem Beschäftigungsausmaß von einer bis eineinhalb Stunden in der Woche entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht stellte ferner fest, dass XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die beschwerdeführende Gesellschaft „Tätigkeiten in einem weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegenden Ausmaß verrichtete“ und daher ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch begründet wurde. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht wörtlich fest, dass „bei Zugrundelegung einer (zweifelsfrei gegebenen) 15 Stunden Woche“ die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde. Den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge umfasste der Aufgabenkreis von XXXX Tätigkeiten im Verkauf, in der Beratung von Kunden, Tätigkeiten im Bestellwesen, der Rechnungslegung und der Kontrolle von Belegen.1.
- Die gegen den Bescheid vom 10.02.2016, Zl römisch 40 , gerichtete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 18.02.2020, L501 2125676-1/22E, als unbegründet abgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für die beschwerdeführende Partei tätig geworden sei. Es stellte fest, dass römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als geringfügig beschäftige Arbeitnehmerin gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG zur Sozialversicherung angemeldet war. Für das Jahr 2010 wurde dienstgeberseitig eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 61,00, für das Jahr 2011 von EUR 62,50 und das Jahr 2012 von EUR 64,75 gemeldet. Für das Jahr 2013 wurde eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 67,73 gemeldet, was vor dem Hintergrund des Kollektivvertrages für Angestellte in Handelsbetrieben einem Beschäftigungsausmaß von einer bis eineinhalb Stunden in der Woche entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht stellte ferner fest, dass römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die beschwerdeführende Gesellschaft „Tätigkeiten in einem weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegenden Ausmaß verrichtete“ und daher ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch begründet wurde. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht wörtlich fest, dass „bei Zugrundelegung einer (zweifelsfrei gegebenen) 15 Stunden Woche“ die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde. Den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge umfasste der Aufgabenkreis von römisch 40 Tätigkeiten im Verkauf, in der Beratung von Kunden, Tätigkeiten im Bestellwesen, der Rechnungslegung und der Kontrolle von Belegen. Die gegen das Erkenntnis vom 18.02.2020, L501 2125676-1/22E, erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.05.2020, Ra 2020/08/0067 bis 0068-3, zurückgewiesen. 1.
- Die gegen den Bescheid vom 10.02.2016 XXXX gerichtete Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, L501 2125676-2/10E, als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass der angefochtene Bescheid an eine von der die beschwerdeführende Gesellschaft zur Vertretung im Verfahren nicht bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft adressiert und dieser auch zugestellt wurde. Eine Heilung dieses Zustellmangels im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG sei nicht eingetreten, sodass der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10.02.2016, XXXX nicht rechtswirksam erlassen worden sei.1.
- Die gegen den Bescheid vom 10.02.2016 römisch 40 gerichtete Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, L501 2125676-2/10E, als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass der angefochtene Bescheid an eine von der die beschwerdeführende Gesellschaft zur Vertretung im Verfahren nicht bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft adressiert und dieser auch zugestellt wurde. Eine Heilung dieses Zustellmangels im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG sei nicht eingetreten, sodass der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10.02.2016, römisch 40 nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.06.2020, Zl. XXXX verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse als Rechtsnachfolgerin der Salzburger Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Gesellschaft aufgrund ihres Antrages vom 29.07.2015 neuerlich, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 16.06.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 36.828,81 an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.06.2020, Zl. römisch 40 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse als Rechtsnachfolgerin der Salzburger Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Gesellschaft aufgrund ihres Antrages vom 29.07.2015 neuerlich, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 16.06.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 36.828,81 an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten. 1.
- XXXX bezieht seit dem 01.09.2004 Alterspension. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war XXXX als geringfügig beschäftige Arbeitnehmerin der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Sozialversicherung angemeldet. Für das Jahr 2010 meldete die beschwerdeführende Gesellschaft eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 61,00, für das Jahr 2011 von EUR 62,50 und das Jahr 2012 von EUR 64,
- Für das Jahr 2013 wurde eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 67,73 gemeldet. Die gemeldete Beitragsgrundlage entsprach einem Beschäftigungsausmaß von einer bis eineinhalb Stunden in der Woche.1.
- römisch 40 bezieht seit dem 01.09.2004 Alterspension. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war römisch 40 als geringfügig beschäftige Arbeitnehmerin der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Sozialversicherung angemeldet. Für das Jahr 2010 meldete die beschwerdeführende Gesellschaft eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 61,00, für das Jahr 2011 von EUR 62,50 und das Jahr 2012 von EUR 64,
- Für das Jahr 2013 wurde eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 67,73 gemeldet. Die gemeldete Beitragsgrundlage entsprach einem Beschäftigungsausmaß von einer bis eineinhalb Stunden in der Woche. Die tatsächliche Wochenarbeitszeit von XXXX betrug im Jahr 2010 – im mehrwöchigen Durchschnitt – 15 Stunden. Im Jahr 2011 ging die tatsächliche Wochenarbeitszeit auf 13 Stunden zurück, im Jahr 2012 auf elf Stunden. Im Jahr 2013 betrug die tatsächliche Wochenarbeitszeit von XXXX schließlich im mehrwöchigen Durchschnitt acht Stunden. Die tatsächliche Wochenarbeitszeit von römisch 40 betrug im Jahr 2010 – im mehrwöchigen Durchschnitt – 15 Stunden. Im Jahr 2011 ging die tatsächliche Wochenarbeitszeit auf 13 Stunden zurück, im Jahr 2012 auf elf Stunden. Im Jahr 2013 betrug die tatsächliche Wochenarbeitszeit von römisch 40 schließlich im mehrwöchigen Durchschnitt acht Stunden. Weder XXXX noch Repräsentanten der beschwerdeführenden Partei führten im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 Arbeitszeitaufzeichnungen für die in diesem Zeitraum als geringfügig beschäftig zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmerin XXXX Es liegen weder ein schriftlicher Dienstvertrag, noch ein Dienstzettel für das Dienstverhältnis vor. Weder römisch 40 noch Repräsentanten der beschwerdeführenden Partei führten im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 Arbeitszeitaufzeichnungen für die in diesem Zeitraum als geringfügig beschäftig zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmerin römisch 40 Es liegen weder ein schriftlicher Dienstvertrag, noch ein Dienstzettel für das Dienstverhältnis vor. Unter Zugrundelegung der vorstehen angeführten Wochenarbeitszeit und des sich daraus ergebenden Entgelts, auf das ein Rechtsanspruch bestand, ergibt sich folgende Beitragsschuld: SV/MV Grundlagen Jahr 2010 Jahr 2011 Jahr 2012 Jahr 2013 Beitrag gesamt 2010 - 2013 Beitrag/Jahr Beitrag/Jahr Beitrag/Jahr Beitrag/Jahr SV BGL Ifd. EUR 2.976,30 EUR 2.629,85 EUR 2.302,89 EUR 1.724,93 EUR 9.633,97 SV lfd. BGL SZ (ZU+WR) EUR 472,76 EUR 417,73 EUR 365,80 EUR 273,99 EUR 1.530,28 SV SZ MV BGL MV Ifd. EUR 136,93 EUR 120,96 EUR 103,74 EUR 77,62 EUR 439,25 MV lfd. BGL SZ (ZU+WR) EUR 22,82 EUR 20,16 EUR 17,29 EUR 12,94 EUR 73,21 MV SZ SV Gesamt EUR 3.449,06 EUR 3.047,58 EUR 2.668,69 EUR 1.998,92 EUR 11.164,25 SV Gesamt MV Gesamt EUR 159,75 EUR 141,12 EUR 121,03 EUR 90,56 EUR 512,46 MV Gesamt Beitrag Gesamt EUR 11.676,71 Gesamt 1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft erwarb am 23.11.2007 ein Neufahrzeug der Marke Citroen (Modell C8) zu einem Preis von EUR 28.800,
- Das Fahrzeug wurde XXXX zur Nutzung überlassen, ohne dafür einen Sachbezugswert anzusetzen. Die private Nutzung des Fahrzeuges wurde XXXX nicht untersagt und es unterlag die Fahrzeugnutzung keiner Kontrolle durch die beschwerdeführende Gesellschaft. Er nutzte das überlassene Fahrzeug monatlich für privat veranlasste Fahrten in einem 500 km übersteigenden Ausmaß.1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft erwarb am 23.11.2007 ein Neufahrzeug der Marke Citroen (Modell C8) zu einem Preis von EUR 28.800,
- Das Fahrzeug wurde römisch 40 zur Nutzung überlassen, ohne dafür einen Sachbezugswert anzusetzen. Die private Nutzung des Fahrzeuges wurde römisch 40 nicht untersagt und es unterlag die Fahrzeugnutzung keiner Kontrolle durch die beschwerdeführende Gesellschaft. Er nutzte das überlassene Fahrzeug monatlich für privat veranlasste Fahrten in einem 500 km übersteigenden Ausmaß. XXXX führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 Fahrtenbücher, die darin vorgenommenen Eintragungen sind widersprüchlich und unvollständig. XXXX führte als Ausgangspunkt nahezu ausschließlich seinen Wohnsitz XXXX an. Sämtliche verzeichnete Fahrten wurden als betrieblich veranlasste Fahrten deklariert, auch wenn es sich um Fahrten vom Wohnsitz zu den Geschäftsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft handelte. Der Reisezweck wurde durchgehend nicht angeführt, ebenso unterblieb durchgehend die Unterschrift bzw. Paraphierung durch die Lenkerin oder den Lenker. Ab Februar 2011 unterblieb die tägliche Angabe des Kilometerstandes bei Ankunft. Die Eintragung von Abfahrts- und Ankunftszeiten erfolgte überwiegend schemenhaft (als Abfahrtszeit in der Regel 08.00 Uhr oder 09.00 Uhr bzw. als Ankunftszeit in der Regel 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr, ohne Differenzierung nach Zielpunkt und Fahrtstrecke). römisch 40 führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 Fahrtenbücher, die darin vorgenommenen Eintragungen sind widersprüchlich und unvollständig. römisch 40 führte als Ausgangspunkt nahezu ausschließlich seinen Wohnsitz römisch 40 an. Sämtliche verzeichnete Fahrten wurden als betrieblich veranlasste Fahrten deklariert, auch wenn es sich um Fahrten vom Wohnsitz zu den Geschäftsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft handelte. Der Reisezweck wurde durchgehend nicht angeführt, ebenso unterblieb durchgehend die Unterschrift bzw. Paraphierung durch die Lenkerin oder den Lenker. Ab Februar 2011 unterblieb die tägliche Angabe des Kilometerstandes bei Ankunft. Die Eintragung von Abfahrts- und Ankunftszeiten erfolgte überwiegend schemenhaft (als Abfahrtszeit in der Regel 08.00 Uhr oder 09.00 Uhr bzw. als Ankunftszeit in der Regel 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr, ohne Differenzierung nach Zielpunkt und Fahrtstrecke). Den Angaben zur Fahrtstrecke kann durchgehend nicht entnommen werden, welche Kunden angefahren wurden, in sämtlichen Jahren fehlen abschnittsweise der Ausgangs- bzw. der Zielpunkt. Die verzeichneten gefahrenen Strecken weichen zum Teil – trotz im Fahrtenbuch angegebenen identem Ausgangs- und Zielpunkt – um bis zu 20 km ab. Teilweise übersteigen im Fahrtenbuch verzeichnete Fahrtstrecken die in einem gängigen Routenplaner ausgewiesenen Fahrtstrecken deutlich (bis zum vierfachen Wert). Vom 04.04.2013 an bis zum 13.04.2013 sind zwar täglich gefahrene Kilometer verzeichnet, als Reiseweg scheint – in einem anderen Schriftbild und ohne Anführung von Ausgangs- und Zielpunkten – die Wendung „BWS/Urlaub“ bzw. „BWS“ auf. Am 09.05.2013 wurde bei verzeichneten 73 betrieblich veranlassten gefahrenen Kilometern unter der Rubrik Reiseweg die Eintragung „Ch. Himmelfahrt“ vorgenommen. Unter Zugrundelegung eines Sachbezuges von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges für die Privatnutzung ergibt sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 432,00 und davon ausgehend eine Beitragsschuld von jährlich EUR 2.068,42 XXXX war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Sozialversicherung angemeldet.Unter Zugrundelegung eines Sachbezuges von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges für die Privatnutzung ergibt sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 432,00 und davon ausgehend eine Beitragsschuld von jährlich EUR 2.068,42 römisch 40 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Sozialversicherung angemeldet. 1.
- Am 01.10.2009 erwarb die beschwerdeführende Gesellschaft ein Neufahrzeug der Marke Ford (Modell Galaxy) zu einem Preis von EUR 32.200,
- Das Fahrzeug wurde XXXX zur Nutzung überlassen, ohne dafür einen Sachbezugswert anzusetzen. Die private Nutzung des Fahrzeuges wurde XXXX nicht untersagt und es unterlag die Fahrzeugnutzung keiner Kontrolle durch die beschwerdeführende Gesellschaft. Er nutzte das überlassene Fahrzeug monatlich für privat veranlasste Fahrten in einem 500 km nicht übersteigenden Ausmaß. 1.
- Am 01.10.2009 erwarb die beschwerdeführende Gesellschaft ein Neufahrzeug der Marke Ford (Modell Galaxy) zu einem Preis von EUR 32.200,
- Das Fahrzeug wurde römisch 40 zur Nutzung überlassen, ohne dafür einen Sachbezugswert anzusetzen. Die private Nutzung des Fahrzeuges wurde römisch 40 nicht untersagt und es unterlag die Fahrzeugnutzung keiner Kontrolle durch die beschwerdeführende Gesellschaft. Er nutzte das überlassene Fahrzeug monatlich für privat veranlasste Fahrten in einem 500 km nicht übersteigenden Ausmaß. XXXX führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 Fahrtenbücher, die darin vorgenommenen Eintragungen sind widersprüchlich und unvollständig. römisch 40 führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 Fahrtenbücher, die darin vorgenommenen Eintragungen sind widersprüchlich und unvollständig. Im Jahr 2010 wurden als Reisezweck überwiegend die Angabe „Kundebesuch“ ohne nähere Konkretisierung eingetragen. Ab dem Jahr 2011 unterblieb die Angabe des Ausgangspunktes, des Reisezwecks sowie die Unterschrift bzw. Paraphierung durch die Lenkerin oder den Lenker. Die Eintragung von Abfahrts- und Ankunftszeiten erfolgte überwiegend schemenhaft (bei Kundenbesuchen in der Regel 08.30 Uhr oder 09.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr, ohne Differenzierung nach Zielpunkt und Fahrtstrecke). Den Angaben zur Fahrtstrecke kann durchgehend nicht entnommen werden, welche Kunden angefahren wurden, in sämtlichen Jahren fehlen abschnittsweise der Ausgangs- bzw. der Zielpunkt. Die verzeichneten gefahrenen Strecken weichen zum Teil – trotz im Fahrtenbuch angegebenen identem Ausgangs- und Zielpunkt – um mehr als 100 km ab. Teilweise übersteigen im Fahrtenbuch verzeichnete Fahrtstrecken die in einem gängigen Routenplaner ausgewiesenen Fahrtstrecken deutlich (bis zum dreifachen Wert). Sämtliche verzeichnete Fahrten wurden als betrieblich veranlasste Fahrten deklariert. Unter Zugrundelegung eines Sachbezuges von 0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges für die Privatnutzung ergibt sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 242,00 und davon ausgehend eine Beitragsschuld von jährlich EUR 1.158,
- XXXX war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Sozialversicherung angemeldet.Unter Zugrundelegung eines Sachbezuges von 0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges für die Privatnutzung ergibt sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 242,00 und davon ausgehend eine Beitragsschuld von jährlich EUR 1.158,
- römisch 40 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Sozialversicherung angemeldet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt (der die Akten der bei der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 umfasst) sowie die seitens der Parteien im Administrativ- und Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Urkunden und Stellungnahmen, ferner durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zur den Zahlen L501 2125676-1 und L501 2125676-2 betreffend die Einbeziehung von XXXX in die Pflicht(Voll-)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie die deshalb ausgesprochene Nachforderung von Beiträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Sozialversicherung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Firmenbuch und schließlich durch Einvernahme des XXXX als Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie der XXXX als Zeugen in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt (der die Akten der bei der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 umfasst) sowie die seitens der Parteien im Administrativ- und Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Urkunden und Stellungnahmen, ferner durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zur den Zahlen L501 2125676-1 und L501 2125676-2 betreffend die Einbeziehung von römisch 40 in die Pflicht(Voll-)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie die deshalb ausgesprochene Nachforderung von Beiträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Sozialversicherung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Firmenbuch und schließlich durch Einvernahme des römisch 40 als Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie der römisch 40 als Zeugen in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Auf die Einvernahme der (amtswegig) zur mündlichen Verhandlung geladenen und dieser erkrankungsbedingt ferngebliebenen Zeugin XXXX wurde einvernehmlich verzichtet. Unerledigte Beweisanträge der beschwerdeführenden Gesellschaft liegen nicht vor.Auf die Einvernahme der (amtswegig) zur mündlichen Verhandlung geladenen und dieser erkrankungsbedingt ferngebliebenen Zeugin römisch 40 wurde einvernehmlich verzichtet. Unerledigte Beweisanträge der beschwerdeführenden Gesellschaft liegen nicht vor. 2.
- Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Gesellschaft unter Punkt 1.
- gründen sich auf den eingeholten Firmenbuchauszug sowie den im Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt erliegenden historischen Firmenbuchauszug. Die weiters unter den Punkten 1.
- bis 1.
- getroffenen Feststellungen zum Gang der bei der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung sowie dem anschließenden Verfahrensgeschehen ergeben sich zweifelsfrei aus der unbestrittenen Aktenlage. Im Hinblick auf den Verjährungseinwand von Bedeutung ist der schriftlich eingebrachte und mit einem Eingangsstempel der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 29.07.2015 versehene Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erlassung eines Bescheides in Bezug auf den zuvor übermittelten Prüfbericht. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt ergibt sich weiter, dass der Bescheid über die Durchführung einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO vom 15.01.2015 stammt. Weder Prüfbescheid, noch die Vollmacht der XXXX GmbH weisen eine Datumsangabe bei der Unterschrift auf. Allerdings ergibt sich aus dem Verfahrensakt, vor allem in Hinblick auf das Druckdatum der Lohnkonten der beschwerdeführenden Partei sowie einer Korrespondenz des zuständigen Prüforgans, dass die belangte Sozialversicherungsanstalt bereits im Jänner 2015 nach außen hin (einschließlich Kontakten mit anderen Behörden) tätig geworden ist und dazu bereits am 28.01.2015 von der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft geführte Lohnkonten beigeschafft und in Augenschein genommen wurden. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt ergibt sich weiter, dass der Bescheid über die Durchführung einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, BAO vom 15.01.2015 stammt. Weder Prüfbescheid, noch die Vollmacht der römisch 40 GmbH weisen eine Datumsangabe bei der Unterschrift auf. Allerdings ergibt sich aus dem Verfahrensakt, vor allem in Hinblick auf das Druckdatum der Lohnkonten der beschwerdeführenden Partei sowie einer Korrespondenz des zuständigen Prüforgans, dass die belangte Sozialversicherungsanstalt bereits im Jänner 2015 nach außen hin (einschließlich Kontakten mit anderen Behörden) tätig geworden ist und dazu bereits am 28.01.2015 von der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft geführte Lohnkonten beigeschafft und in Augenschein genommen wurden. 2.
- Den Feststellungen zur (tatsächlichen) Wochenarbeitszeit von XXXX im ist voranzustellen, dass aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, L501 2125676-1/22E, bindend feststeht, dass XXXX im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG der Pflicht(Voll-)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Daraus ergibt sich, dass die (tatsächliche) Wochenarbeitszeit von XXXX jedenfalls nicht unter 7,25 Wochenstunden angesetzt werden kann, ohne die Bindungswirkung der angeführten Entscheidung zu verletzen (siehe die Berechnungen der belangten Sozialversicherungsanstalt vom 26.01.2023). Das Bundesverwaltungsgericht unterließ es freilich, eine bestimmte Wochenarbeitszeit festzustellen. In der rechtlichen Beurteilung lässt das Bundesverwaltungsgericht zwar erkennen, von einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden auszugehen (arg. „bereits bei Zugrundelegung einer .. zweifelsfrei gegebenen .. 15 Stunden Woche…“), allerdings bleibt offen, ob dieses Beschäftigungsausmaß für den gesamten hier relevanten Zeitraum angenommen wurde. Da es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses auf die Beurteilung des betreffenden Streitgegenstandes im Spruch der Entscheidung ankommt, und nicht die Beurteilung in den Entscheidungsgründen, ist die angenommenen Wochenarbeitszeit von 15 Stunden ohnehin für dieses Verfahren nicht bindend (eingehend zur Bindungswirkung VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022).2.
- Den Feststellungen zur (tatsächlichen) Wochenarbeitszeit von römisch 40 im ist voranzustellen, dass aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, L501 2125676-1/22E, bindend feststeht, dass römisch 40 im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG der Pflicht(Voll-)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Daraus ergibt sich, dass die (tatsächliche) Wochenarbeitszeit von römisch 40 jedenfalls nicht unter 7,25 Wochenstunden angesetzt werden kann, ohne die Bindungswirkung der angeführten Entscheidung zu verletzen (siehe die Berechnungen der belangten Sozialversicherungsanstalt vom 26.01.2023). Das Bundesverwaltungsgericht unterließ es freilich, eine bestimmte Wochenarbeitszeit festzustellen. In der rechtlichen Beurteilung lässt das Bundesverwaltungsgericht zwar erkennen, von einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden auszugehen (arg. „bereits bei Zugrundelegung einer .. zweifelsfrei gegebenen .. 15 Stunden Woche…“), allerdings bleibt offen, ob dieses Beschäftigungsausmaß für den gesamten hier relevanten Zeitraum angenommen wurde. Da es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses auf die Beurteilung des betreffenden Streitgegenstandes im Spruch der Entscheidung ankommt, und nicht die Beurteilung in den Entscheidungsgründen, ist die angenommenen Wochenarbeitszeit von 15 Stunden ohnehin für dieses Verfahren nicht bindend (eingehend zur Bindungswirkung VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022). Vorauszuschicken ist ferner, dass der hier angefochtene Bescheid im Hinblick auf das dort festgestellte Beschäftigungsausmaß – eine Wochenarbeitszeit in den Jahren 2010 und 2011 von jeweils 30 Stunden und in den Jahren 2012 und 2013 von jeweils 20 Stunden – keine nachvollziehbare Beweiswürdigung enthält. Der Wendung, dass sich die Feststellungen „in hinlänglich nachvollziehbarer Weise aus den vorliegenden Beweismitteln“ ergeben würde, kommt kein Begründungswert zu (zur Begründungspflicht bei Schätzungen ausführlich VwGH 28.01.2015, Zl. 2012/08/0309). Da die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Anspruchslohn heranzuziehen ist (§ 49 Abs. 1 iVm § 539a Abs. 3 ASVG, VwGH 18.12.2019, Ra 2019/08/0049), ist das tatsächliche Beschäftigungsausmaß nunmehr im Rechtsmittelverfahren (als Vorfrage) unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Verfahrensergebnisse zu beurteilen. Vorauszuschicken ist ferner, dass der hier angefochtene Bescheid im Hinblick auf das dort festgestellte Beschäftigungsausmaß – eine Wochenarbeitszeit in den Jahren 2010 und 2011 von jeweils 30 Stunden und in den Jahren 2012 und 2013 von jeweils 20 Stunden – keine nachvollziehbare Beweiswürdigung enthält. Der Wendung, dass sich die Feststellungen „in hinlänglich nachvollziehbarer Weise aus den vorliegenden Beweismitteln“ ergeben würde, kommt kein Begründungswert zu (zur Begründungspflicht bei Schätzungen ausführlich VwGH 28.01.2015, Zl. 2012/08/0309). Da die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Anspruchslohn heranzuziehen ist (Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG, VwGH 18.12.2019, Ra 2019/08/0049), ist das tatsächliche Beschäftigungsausmaß nunmehr im Rechtsmittelverfahren (als Vorfrage) unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Verfahrensergebnisse zu beurteilen. In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass es an der beschwerdeführenden Gesellschaft gelegen wäre, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und vorzulegen. § 26 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) verpflichtete nämlich schon in der im hier gegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 61/2007 den Dienstgeber, in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat diese Verpflichtung missachtet. Darüber hinaus besteht gemäß § 42 Abs. 1 ASVG die Verpflichtung, dem Versicherungsträger wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Auch dieser Verpflichtung konnte – in Ansehung des Beschäftigungsausmaßes von XXXX – fallbezogen schon mangels vorhandener Aufzeichnungen nicht entsprochen werden. In einer solchen Konstellation kann eine Schätzung vorgenommen werden, zumal bereits rechtskräftig feststeht, dass XXXX als Dienstnehmerin tätig war (VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095). Aufgrund der besondere Lage des Falles – die von XXXX ausgeübte Tätigkeit ist mit keiner von einer anderen im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft tätigen Person nach Art und Umfang vergleichbar und kommt es zudem entscheidungswesentlich auf die Frage an, in welchem Umfang Anwesenheitszeiten von XXXX in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft als Arbeitszeit anzusehen sind – kommt allerdings eine vergleichsweise Schätzung anhand anderer Dienstnehmer ebensowenig in Betracht, wie die Heranziehung von Fremddaten. Zur Ermittlung des für die Schätzung hinreichenden Tatsachensubstrats musste daher ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt werden (zu den Voraussetzungen einer Schätzung abermals VwGH 28.01.2015, Zl. 2012/08/0309). In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass es an der beschwerdeführenden Gesellschaft gelegen wäre, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und vorzulegen. Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) verpflichtete nämlich schon in der im hier gegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2007, den Dienstgeber, in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat diese Verpflichtung missachtet. Darüber hinaus besteht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ASVG die Verpflichtung, dem Versicherungsträger wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Auch dieser Verpflichtung konnte – in Ansehung des Beschäftigungsausmaßes von römisch 40 – fallbezogen schon mangels vorhandener Aufzeichnungen nicht entsprochen werden. In einer solchen Konstellation kann eine Schätzung vorgenommen werden, zumal bereits rechtskräftig feststeht, dass römisch 40 als Dienstnehmerin tätig war (VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095). Aufgrund der besondere Lage des Falles – die von römisch 40 ausgeübte Tätigkeit ist mit keiner von einer anderen im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft tätigen Person nach Art und Umfang vergleichbar und kommt es zudem entscheidungswesentlich auf die Frage an, in welchem Umfang Anwesenheitszeiten von römisch 40 in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft als Arbeitszeit anzusehen sind – kommt allerdings eine vergleichsweise Schätzung anhand anderer Dienstnehmer ebensowenig in Betracht, wie die Heranziehung von Fremddaten. Zur Ermittlung des für die Schätzung hinreichenden Tatsachensubstrats musste daher ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt werden (zu den Voraussetzungen einer Schätzung abermals VwGH 28.01.2015, Zl. 2012/08/0309). 2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum AZG, deren grundlegende Wertungen auch für den hier gegenständlichen Fall maßgeblich sind, setzt die Wertung als Arbeitszeit voraus, dass der Dienstnehmer während dieses Zeitraumes Arbeit tatsächlich geleistet hat (RIS-Justiz RS0051370). Ruhepausen oder Ruhezeiten (Zeiten, in welchen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht und die der Befriedigung der sonstigen Lebensbedürfnisse des Arbeitnehmers dienen) und Zeiten einer Arbeitsunterbrechung sind keine Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AZG; näher OGH 27.05.2021, 9 ObA 83/20a). Der der belangten Sozialversicherungsanstalt insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren eingenommene Standpunkt, die maßgebliche Arbeitszeit ergebe sich (ohne nähere Differenzierung) schon aus der Anwesenheitszeit in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft, greift folglich zu kurz. 2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum AZG, deren grundlegende Wertungen auch für den hier gegenständlichen Fall maßgeblich sind, setzt die Wertung als Arbeitszeit voraus, dass der Dienstnehmer während dieses Zeitraumes Arbeit tatsächlich geleistet hat (RIS-Justiz RS0051370). Ruhepausen oder Ruhezeiten (Zeiten, in welchen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht und die der Befriedigung der sonstigen Lebensbedürfnisse des Arbeitnehmers dienen) und Zeiten einer Arbeitsunterbrechung sind keine Arbeitszeit (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AZG; näher OGH 27.05.2021, 9 ObA 83/20a). Der der belangten Sozialversicherungsanstalt insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren eingenommene Standpunkt, die maßgebliche Arbeitszeit ergebe sich (ohne nähere Differenzierung) schon aus der Anwesenheitszeit in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft, greift folglich zu kurz. Für die durchzuführende Einschätzung der tatsächlichen Wochenarbeitszeit von XXXX ist daher im Folgenden zunächst die Anwesenheitszeit in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft zu erheben. Im Anschluss daran sind jene Zeiten abzuziehen, in welchen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Arbeit tatsächlich geleistet wurde, dies unter angemessener Berücksichtigung der von XXXX durchgeführten Tätigkeiten. Da der hier relevante Zeitraum bereits verhältnismäßig lange zurückliegt, Arbeitszeitaufzeichnungen fehlen und die Angaben der einvernommenen Zeugen abschnittsweise wenig konkret und zuweilen auch widersprüchlich waren, ist evident, dass mit einer (freien) Beweiswürdigung nicht das Auslangen gefunden werden kann und eine Schätzung zumindest im Hinblick auf den Anteil der in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft oder der darüber liegenden Privatwohnung von XXXX zugebrachten arbeitsfreien Zeit unumgänglich ist. Für die durchzuführende Einschätzung der tatsächlichen Wochenarbeitszeit von römisch 40 ist daher im Folgenden zunächst die Anwesenheitszeit in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft zu erheben. Im Anschluss daran sind jene Zeiten abzuziehen, in welchen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Arbeit tatsächlich geleistet wurde, dies unter angemessener Berücksichtigung der von römisch 40 durchgeführten Tätigkeiten. Da der hier relevante Zeitraum bereits verhältnismäßig lange zurückliegt, Arbeitszeitaufzeichnungen fehlen und die Angaben der einvernommenen Zeugen abschnittsweise wenig konkret und zuweilen auch widersprüchlich waren, ist evident, dass mit einer (freien) Beweiswürdigung nicht das Auslangen gefunden werden kann und eine Schätzung zumindest im Hinblick auf den Anteil der in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft oder der darüber liegenden Privatwohnung von römisch 40 zugebrachten arbeitsfreien Zeit unumgänglich ist. Von maßgebliche Bedeutung ist schließlich, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem Rechtsmittel und auch im folgenden Verfahren keine substantiierten sachverhaltsbezogenen Behauptungen zur Anwesenheitszeit von XXXX und zu allfälligen privaten Verrichtungen in Ruhepausen oder Arbeitsunterbrechung formuliert hat. Der Beschwerde ist auch kein konkretes Vorbringen zu Schätzmethoden oder Grundlagen einer Schätzung zu entnehmen. In der pauschalen Aussage, die Berechnungsbasis sei unrichtig, ohne näher zu erklären oder aufzuschlüsseln inwiefern diese unrichtig sei, ist keine für die Beweiswürdigung maßgebliche Behauptung zu sehen. Auch lässt die Beschwerde jegliches Beweisanbot vermissen. Das Bundesverwaltungsgericht konzentriert sich deshalb auf die aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen ableitbaren tatsächlichen Umstände.Von maßgebliche Bedeutung ist schließlich, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem Rechtsmittel und auch im folgenden Verfahren keine substantiierten sachverhaltsbezogenen Behauptungen zur Anwesenheitszeit von römisch 40 und zu allfälligen privaten Verrichtungen in Ruhepausen oder Arbeitsunterbrechung formuliert hat. Der Beschwerde ist auch kein konkretes Vorbringen zu Schätzmethoden oder Grundlagen einer Schätzung zu entnehmen. In der pauschalen Aussage, die Berechnungsbasis sei unrichtig, ohne näher zu erklären oder aufzuschlüsseln inwiefern diese unrichtig sei, ist keine für die Beweiswürdigung maßgebliche Behauptung zu sehen. Auch lässt die Beschwerde jegliches Beweisanbot vermissen. Das Bundesverwaltungsgericht konzentriert sich deshalb auf die aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen ableitbaren tatsächlichen Umstände. 2.
- Die Zeugin XXXX hinterließ in der mündlichen Verhandlung bei der Schilderung ihrer Lebensumstände im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen um Wahrheitsfindung bemühten Eindruck. Ihre Schilderungen waren im Hinblick auf ihre trotz Pensionierung weiter ausgeübte Tätigkeit im familieneigenen Unternehmen grundsätzlich lebensnah und schlüssig, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht ihre eigene Einschätzung betreffend die tatsächliche Arbeitszeit nicht teilt. Aus ihren Schilderungen und aus den in Verfahrensakt aufliegenden Urkunden ergibt sich, dass XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Gesellschafterin (ohne beherrschenden Einfluss) an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligt war. Sie bezog seit dem 01.09.2004 (vorzeitige) Alterspension, war jedoch weiterhin im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft tätig. XXXX war ihr Erwerbsleben lang im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft tätig, der von ihrem Vater gegründet und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von ihren Brüdern als Geschäftsführer geführt wurde. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Betrieb verfügte sie über Spezialwissen über (vornehmlich ältere) Produkte sowie die Bedürfnisse langjähriger Kunden. Von den im Betrieb tätigen Angestellten wurde sie nach wie vor als Vorgesetzte angesehen, obwohl sie nicht zur Geschäftsführerin bestellt war. Über den aus einem Geschäftslokal und dahinter befindlichen Büro- und Lagerräumen bestehenden Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft befand sich die Privatwohnung von XXXX und dessen Familie. Erforderlichenfalls konnte XXXX auch das dortige Büro ihres Bruders benutzen. Das Geschäftslokal war tendenziell wenig frequentiert, die Kunden- und Bestellakquise erfolgte über Vertreter im Außendienst sowie auf telefonischem Weg, später zusätzlich über einen Webshop. Die vertriebenen Werkzeuge und Maschinen wurden auf Bestellung hin zu den Kunden geliefert.2.
- Die Zeugin römisch 40 hinterließ in der mündlichen Verhandlung bei der Schilderung ihrer Lebensumstände im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen um Wahrheitsfindung bemühten Eindruck. Ihre Schilderungen waren im Hinblick auf ihre trotz Pensionierung weiter ausgeübte Tätigkeit im familieneigenen Unternehmen grundsätzlich lebensnah und schlüssig, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht ihre eigene Einschätzung betreffend die tatsächliche Arbeitszeit nicht teilt. Aus ihren Schilderungen und aus den in Verfahrensakt aufliegenden Urkunden ergibt sich, dass römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Gesellschafterin (ohne beherrschenden Einfluss) an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligt war. Sie bezog seit dem 01.09.2004 (vorzeitige) Alterspension, war jedoch weiterhin im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft tätig. römisch 40 war ihr Erwerbsleben lang im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft tätig, der von ihrem Vater gegründet und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von ihren Brüdern als Geschäftsführer geführt wurde. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Betrieb verfügte sie über Spezialwissen über (vornehmlich ältere) Produkte sowie die Bedürfnisse langjähriger Kunden. Von den im Betrieb tätigen Angestellten wurde sie nach wie vor als Vorgesetzte angesehen, obwohl sie nicht zur Geschäftsführerin bestellt war. Über den aus einem Geschäftslokal und dahinter befindlichen Büro- und Lagerräumen bestehenden Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft befand sich die Privatwohnung von römisch 40 und dessen Familie. Erforderlichenfalls konnte römisch 40 auch das dortige Büro ihres Bruders benutzen. Das Geschäftslokal war tendenziell wenig frequentiert, die Kunden- und Bestellakquise erfolgte über Vertreter im Außendienst sowie auf telefonischem Weg, später zusätzlich über einen Webshop. Die vertriebenen Werkzeuge und Maschinen wurden auf Bestellung hin zu den Kunden geliefert. XXXX verfügte in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft über ein schlecht einsehbares Einzelbüro, das mit einem Schreibtisch, Telefon und einem Computer ausgerüstet war. Neben ihrem Büro befand sich (durch Glasscheiben abgetrennt) ein Großraumbüro, das von anderen Angestellten benutzt wurde. Das Geschäftslokal befand sich neben den Büroräumlichkeiten. Ihren privaten Wohnsitz unterhielt sie in der nahen Gemeinde XXXX . Da sie dort ihre demente Mutter betreuen musste, deren Gesundheitszustand sich im Verlauf der Zeit verschlechterte, suchte sie an Arbeitstagen die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft auf, um Abstand zu gewinnen. XXXX traf dort zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr morgens ein (in Ausnahmefällen auch kurz vor 08:00 Uhr). Zwischen 11.30 Uhr und 12.00 Uhr begab sie sich nach Hause, um für die Eltern eine Mahlzeit zuzubereiten. Nach Verrichtung der Hausarbeiten begab sich XXXX zurück in die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft, wo sie zwischen 14.00 Uhr und 14.30 Uhr eintraf und unterschiedlich lange, jedoch nicht länger als 17.00 Uhr (in Ausnahmefällen 17.30 Uhr), verweilte. Nachdem XXXX vom 03.10.2011 an im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft als Dienstnehmer tätig war, versorgte sie ihn ebenfalls mit einer Mahlzeit, die sie von Zuhause mitnahm und nach der Rückkehr in die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft übergab. An Dienstagen ging XXXX vormittags sportlichen Aktivitäten nach und suchte die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft vormittags nur kurz auf. Ansonsten verließ sie die Räumlichkeiten, um ihren Hund auszuführen, oder die Kinder ihres Bruders XXXX in den Kindergarten zu bringen oder abzuholen sowie für Besuche bei ihrer Schwägerin, dazu näher unten. Sie chauffierte außerdem ihre Eltern in unregelmäßigen Abständen zu Ärzten. römisch 40 verfügte in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft über ein schlecht einsehbares Einzelbüro, das mit einem Schreibtisch, Telefon und einem Computer ausgerüstet war. Neben ihrem Büro befand sich (durch Glasscheiben abgetrennt) ein Großraumbüro, das von anderen Angestellten benutzt wurde. Das Geschäftslokal befand sich neben den Büroräumlichkeiten. Ihren privaten Wohnsitz unterhielt sie in der nahen Gemeinde römisch 40 . Da sie dort ihre demente Mutter betreuen musste, deren Gesundheitszustand sich im Verlauf der Zeit verschlechterte, suchte sie an Arbeitstagen die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft auf, um Abstand zu gewinnen. römisch 40 traf dort zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr morgens ein (in Ausnahmefällen auch kurz vor 08:00 Uhr). Zwischen 11.30 Uhr und 12.00 Uhr begab sie sich nach Hause, um für die Eltern eine Mahlzeit zuzubereiten. Nach Verrichtung der Hausarbeiten begab sich römisch 40 zurück in die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft, wo sie zwischen 14.00 Uhr und 14.30 Uhr eintraf und unterschiedlich lange, jedoch nicht länger als 17.00 Uhr (in Ausnahmefällen 17.30 Uhr), verweilte. Nachdem römisch 40 vom 03.10.2011 an im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft als Dienstnehmer tätig war, versorgte sie ihn ebenfalls mit einer Mahlzeit, die sie von Zuhause mitnahm und nach der Rückkehr in die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft übergab. An Dienstagen ging römisch 40 vormittags sportlichen Aktivitäten nach und suchte die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft vormittags nur kurz auf. Ansonsten verließ sie die Räumlichkeiten, um ihren Hund auszuführen, oder die Kinder ihres Bruders römisch 40 in den Kindergarten zu bringen oder abzuholen sowie für Besuche bei ihrer Schwägerin, dazu näher unten. Sie chauffierte außerdem ihre Eltern in unregelmäßigen Abständen zu Ärzten. Ausgehend davon stellt sich die Annahme der belangten Sozialversicherungsanstalt, XXXX habe sich zunächst 30 Stunden in der Woche in der Woche in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft (einschließlich der angeschlossenen Privatwohnung von XXXX aufgehalten, als nur geringfügig überhöht dar. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann im Jahr 2010 von einer Anwesenheit von im Mittel 3,5 Stunden an vier Vormittagen (der Dienstagvormittag entfällt aufgrund privater Aktivitäten) und von im Mittel 2,60 Stunden (aufgrund nicht immer regelmäßiger Anwesenheitsdauer) an fünf Nachmittagen ausgegangen werden, was einer wöchentlichen Anwesenheit von im Mittel 27 Stunden entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als schlüssig an, dass die Anwesenheit im Betrieb im Laufe der Zeit abnahm, da der gesundheitliche Zustand der Eltern eine intensivere Betreuung (etwa durch vermehrte Arztbesuche mit den Eltern oder einer notwendigen früheren Rückkehr an den Wohnort zu Betreuungszwecken) erforderte, im Betrieb neues Personal eingestellt wurde (etwa XXXX im Oktober 2011) und die sukzessive Umstellung auf die elektronische Datenverarbeitung den Tätigkeitsbereich von XXXX einengte. Die von der belangten Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2013 angenommene Anwesenheit in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft von im Mittel 20 Wochenstunden stellt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig und zutreffend dar, wobei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum allerdings ein tendenziell gleichmäßiges Absinken der Anwesenheit in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft anzunehmen ist. Dafür, dass es – wie im angefochtenen Bescheid angenommen wird – vom Jahr 2011 auf das Jahr 2012 zu einem anlassbezogen eintretenden Absinken der wöchentlichen Anwesenheit von XXXX von 30 Stunden um 10 Stunden auf nur mehr 20 Stunden kam, fehlt jeder Anhaltspunkt. Mangels eines greifbaren Anlasses für ein abruptes spürbares Absinken der Anwesenheitszeit ist evident, dass die Anwesenheitszeit (und damit zusammenhängend auch die Wochenarbeitszeit) linear abnahm. Diese Annahme findet Bestätigung in den Einschätzungen der einvernommenen Zeugen, wonach der Zeitaufwand für die Betreuung der Eltern von XXXX im Verlauf der Zeit zugenommen habe, was sich auf die Anwesenheit auswirkte (Einvernahme von XXXX am 07.12.2022).Ausgehend davon stellt sich die Annahme der belangten Sozialversicherungsanstalt, römisch 40 habe sich zunächst 30 Stunden in der Woche in der Woche in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft (einschließlich der angeschlossenen Privatwohnung von römisch 40 aufgehalten, als nur geringfügig überhöht dar. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann im Jahr 2010 von einer Anwesenheit von im Mittel 3,5 Stunden an vier Vormittagen (der Dienstagvormittag entfällt aufgrund privater Aktivitäten) und von im Mittel 2,60 Stunden (aufgrund nicht immer regelmäßiger Anwesenheitsdauer) an fünf Nachmittagen ausgegangen werden, was einer wöchentlichen Anwesenheit von im Mittel 27 Stunden entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als schlüssig an, dass die Anwesenheit im Betrieb im Laufe der Zeit abnahm, da der gesundheitliche Zustand der Eltern eine intensivere Betreuung (etwa durch vermehrte Arztbesuche mit den Eltern oder einer notwendigen früheren Rückkehr an den Wohnort zu Betreuungszwecken) erforderte, im Betrieb neues Personal eingestellt wurde (etwa römisch 40 im Oktober 2011) und die sukzessive Umstellung auf die elektronische Datenverarbeitung den Tätigkeitsbereich von römisch 40 einengte. Die von der belangten Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2013 angenommene Anwesenheit in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft von im Mittel 20 Wochenstunden stellt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig und zutreffend dar, wobei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum allerdings ein tendenziell gleichmäßiges Absinken der Anwesenheit in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft anzunehmen ist. Dafür, dass es – wie im angefochtenen Bescheid angenommen wird – vom Jahr 2011 auf das Jahr 2012 zu einem anlassbezogen eintretenden Absinken der wöchentlichen Anwesenheit von römisch 40 von 30 Stunden um 10 Stunden auf nur mehr 20 Stunden kam, fehlt jeder Anhaltspunkt. Mangels eines greifbaren Anlasses für ein abruptes spürbares Absinken der Anwesenheitszeit ist evident, dass die Anwesenheitszeit (und damit zusammenhängend auch die Wochenarbeitszeit) linear abnahm. Diese Annahme findet Bestätigung in den Einschätzungen der einvernommenen Zeugen, wonach der Zeitaufwand für die Betreuung der Eltern von römisch 40 im Verlauf der Zeit zugenommen habe, was sich auf die Anwesenheit auswirkte (Einvernahme von römisch 40 am 07.12.2022). Im Einzelnen ist zur Anwesenheitszeit – die wie eingangs erwähnt nicht mit der tatsächlichen Wochenarbeitszeit von XXXX gleichgesetzt werden kann und die daher nur einen ersten Schritt in der durchzuführenden Schätzung darstellt – festzuhalten, dass der Zeuge XXXX in Anbetracht bloß vager Angaben bei seiner Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der mündlichen Verhandlung keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisten konnte. In Ermangelung früherer Einvernahmen war es auch nicht möglich, an eine vorhandene Aussage anzuknüpfen. Im Einzelnen ist zur Anwesenheitszeit – die wie eingangs erwähnt nicht mit der tatsächlichen Wochenarbeitszeit von römisch 40 gleichgesetzt werden kann und die daher nur einen ersten Schritt in der durchzuführenden Schätzung darstellt – festzuhalten, dass der Zeuge römisch 40 in Anbetracht bloß vager Angaben bei seiner Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der mündlichen Verhandlung keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisten konnte. In Ermangelung früherer Einvernahmen war es auch nicht möglich, an eine vorhandene Aussage anzuknüpfen. Die Zeugin XXXX hinterließ in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und an der Leistung eines Beitrages zur Wahrheitsfindung interessierten Beitrag. XXXX bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen von XXXX betreffend die vormittägliche Anwesenheit in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft. Sie schilderte etwa in nachvollziehbarer Weise, dass XXXX nicht immer bereits im 08.00 Uhr anwesend war, sondern tendenziell nach der Öffnung des Geschäftslokals um 08.00 Uhr eintraf, was freilich nicht ausschließt, dass XXXX an einzelnen Tagen auch kurz vor 08.00 Uhr eintraf. Hinsichtlich der Nachmittage führte sie aus, dass eine regelmäßige Anwesenheit an Nachmittagen gegeben war und XXXX in der Zeit ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft in den Jahren 2008 und 2009 nachmittags ähnlich lange in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft verweilte. XXXX wurde bereits am 23.02.2015 als Auskunftsperson förmlich einvernommen und sprach dabei von einer Anwesenheit von „um die 30 Stunden“ (freilich bezogen auf die Jahre 2008 und 2009, zumal sie im April 2009 aus dem Unternehmen ausschied). Im Hinblick auf ihre am 23.02.2015 getätigten Angaben zeigte sich die Zeugin bei ihrer nunmehrigen Einvernahme zwar auf Nachfrage unsicher, tatsächlich stellen sich die Standpunkte als in den wesentlichen Punkten übereinstimmend dar, was die Glaubwürdigkeit der Zeugin untermauert. Da die Zeugin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig war – worauf sie selbst hinwies – kann aber auch ob ihrer Aussage nicht ausgeschlossen werden, dass die nachmittägliche Anwesenheit verfahrensgegenständlichen Zeitraum unterschiedlich lange ausgestaltet war, sodass die Angaben von XXXX im Hinblick auf eine reduzierte Anwesenheit an Nachmittagen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gefolgt werden kann, ohne dass eine relevanter Widerspruch zum Standpunkt von XXXX vorliegt. Die Zeugin römisch 40 hinterließ in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und an der Leistung eines Beitrages zur Wahrheitsfindung interessierten Beitrag. römisch 40 bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen von römisch 40 betreffend die vormittägliche Anwesenheit in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft. Sie schilderte etwa in nachvollziehbarer Weise, dass römisch 40 nicht immer bereits im 08.00 Uhr anwesend war, sondern tendenziell nach der Öffnung des Geschäftslokals um 08.00 Uhr eintraf, was freilich nicht ausschließt, dass römisch 40 an einzelnen Tagen auch kurz vor 08.00 Uhr eintraf. Hinsichtlich der Nachmittage führte sie aus, dass eine regelmäßige Anwesenheit an Nachmittagen gegeben war und römisch 40 in der Zeit ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft in den Jahren 2008 und 2009 nachmittags ähnlich lange in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft verweilte. römisch 40 wurde bereits am 23.02.2015 als Auskunftsperson förmlich einvernommen und sprach dabei von einer Anwesenheit von „um die 30 Stunden“ (freilich bezogen auf die Jahre 2008 und 2009, zumal sie im April 2009 aus dem Unternehmen ausschied). Im Hinblick auf ihre am 23.02.2015 getätigten Angaben zeigte sich die Zeugin bei ihrer nunmehrigen Einvernahme zwar auf Nachfrage unsicher, tatsächlich stellen sich die Standpunkte als in den wesentlichen Punkten übereinstimmend dar, was die Glaubwürdigkeit der Zeugin untermauert. Da die Zeugin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig war – worauf sie selbst hinwies – kann aber auch ob ihrer Aussage nicht ausgeschlossen werden, dass die nachmittägliche Anwesenheit verfahrensgegenständlichen Zeitraum unterschiedlich lange ausgestaltet war, sodass die Angaben von römisch 40 im Hinblick auf eine reduzierte Anwesenheit an Nachmittagen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gefolgt werden kann, ohne dass eine relevanter Widerspruch zum Standpunkt von römisch 40 vorliegt. XXXX war nur vormittags im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft anwesend. Ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gestalteten sich zwar im Hinblick auf betriebliche Abläufe detailreich und lebensnah, zum zentralen Beweisthema der Anwesenheit von XXXX und den von ihr ausgeübten Tätigkeiten blieb sich die Zeugin allerdings auffällig zurückhaltend und vage. Dabei wurde von mehreren Beteiligten übereinstimmend geschildert, dass zwischen XXXX und XXXX ein Vertrauensverhältnis bestand und XXXX der Zeugin auch private Angelegenheiten im Gespräch offenbarte. Darüber hinaus musste XXXX das von XXXX genutzte Büro passieren, um ihr Büro betreten zu können. Der von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung geschilderte Sachverhalt, dass XXXX „nicht jeden Tag gekommen“ und „nichts gemacht“ habe, ist schon in Anbetracht der gegenteiligen Darlegungen von XXXX selbst (insbesondere bei ihrer ersten Einvernahme am 24.05.2015, wo sie selbst ausführte, XXXX bei „Verwaltungsaufgaben“ zu unterstützen, sowie in der Verhandlung zu ihren Anwesenheitszeiten) nicht nachvollziehbar. Da die Zeugin trotz des engen räumlichen und persönlichen Kontaktes mit XXXX sich bei der Beantwortung der Frage nach den Anwesenheitszeiten ausschließlich in der Schilderung der Anlässe einer Abwesenheit erschöpfte, an anderer Stelle allerdings zahlreiche Berührungspunkte mit XXXX bei Arbeitsabläufen schilderte und dann auf Nachfrage wieder zu relativieren versuchte, überwiegt der Eindruck, dass XXXX aufgrund der langjährigen Verbundenheit als Arbeitnehmerin und des Naheverhältnisses zu XXXX für den Standpunkt der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Einschätzungen vermeiden wollte. Dazu tritt, dass XXXX bis in das Jahr 2017 für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig war und demgemäß auch die nach dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum eingetretenen Entwicklungen wahrgenommen hat und eine exakte Abgrenzung im Verfahren naturgemäß nicht möglich war. In einer Gesamtwürdigung weist die Aussage der Zeugin XXXX auf eine abnehmende Anwesenheit von XXXX in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft im Verlauf der Zeit ebenso hin, wie auf ein verhältnismäßig hohes Ausmaß an Anwesenheitszeiten, die nicht als Arbeitszeiten einzuordnen sind (dazu sogleich unten). In Anbetracht der sonst vorliegenden Beweisergebnisse und insbesondere den Ausführungen von XXXX selbst – auch bei ihren vorangehenden Einvernahmen, insbesondere am 13.01.2020, als sie eine tägliche Anwesenheit ebenso einräumte, wie eine Anwesenheit im Ausmaß zwischen 20 und 30 Stunden in der Woche (ohne sich auf einen bestimmten Wert festzulegen) – geht das Bundesverwaltungsgericht von einer täglichen Anwesenheit in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft im oben erörterten Ausmaß aus. Dies schließt nicht aus, dass XXXX fallweise erst später die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft aufsuchte, zumal sie unzweifelhaft keiner Bindung an starre Arbeitszeiten unterlag. römisch 40 war nur vormittags im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft anwesend. Ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gestalteten sich zwar im Hinblick auf betriebliche Abläufe detailreich und lebensnah, zum zentralen Beweisthema der Anwesenheit von römisch 40 und den von ihr ausgeübten Tätigkeiten blieb sich die Zeugin allerdings auffällig zurückhaltend und vage. Dabei wurde von mehreren Beteiligten übereinstimmend geschildert, dass zwischen römisch 40 und römisch 40 ein Vertrauensverhältnis bestand und römisch 40 der Zeugin auch private Angelegenheiten im Gespräch offenbarte. Darüber hinaus musste römisch 40 das von römisch 40 genutzte Büro passieren, um ihr Büro betreten zu können. Der von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung geschilderte Sachverhalt, dass römisch 40 „nicht jeden Tag gekommen“ und „nichts gemacht“ habe, ist schon in Anbetracht der gegenteiligen Darlegungen von römisch 40 selbst (insbesondere bei ihrer ersten Einvernahme am 24.05.2015, wo sie selbst ausführte, römisch 40 bei „Verwaltungsaufgaben“ zu unterstützen, sowie in der Verhandlung zu ihren Anwesenheitszeiten) nicht nachvollziehbar. Da die Zeugin trotz des engen räumlichen und persönlichen Kontaktes mit römisch 40 sich bei der Beantwortung der Frage nach den Anwesenheitszeiten ausschließlich in der Schilderung der Anlässe einer Abwesenheit erschöpfte, an anderer Stelle allerdings zahlreiche Berührungspunkte mit römisch 40 bei Arbeitsabläufen schilderte und dann auf Nachfrage wieder zu relativieren versuchte, überwiegt der Eindruck, dass römisch 40 aufgrund der langjährigen Verbundenheit als Arbeitnehmerin und des Naheverhältnisses zu römisch 40 für den Standpunkt der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Einschätzungen vermeiden wollte. Dazu tritt, dass römisch 40 bis in das Jahr 2017 für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig war und demgemäß auch die nach dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum eingetretenen Entwicklungen wahrgenommen hat und eine exakte Abgrenzung im Verfahren naturgemäß nicht möglich war. In einer Gesamtwürdigung weist die Aussage der Zeugin römisch 40 auf eine abnehmende Anwesenheit von römisch 40 in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft im Verlauf der Zeit ebenso hin, wie auf ein verhältnismäßig hohes Ausmaß an Anwesenheitszeiten, die nicht als Arbeitszeiten einzuordnen sind (dazu sogleich unten). In Anbetracht der sonst vorliegenden Beweisergebnisse und insbesondere den Ausführungen von römisch 40 selbst – auch bei ihren vorangehenden Einvernahmen, insbesondere am 13.01.2020, als sie eine tägliche Anwesenheit ebenso einräumte, wie eine Anwesenheit im Ausmaß zwischen 20 und 30 Stunden in der Woche (ohne sich auf einen bestimmten Wert festzulegen) – geht das Bundesverwaltungsgericht von einer täglichen Anwesenheit in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft im oben erörterten Ausmaß aus. Dies schließt nicht aus, dass römisch 40 fallweise erst später die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft aufsuchte, zumal sie unzweifelhaft keiner Bindung an starre Arbeitszeiten unterlag. Dieses Ergebnis findet Bestätigung in den Ausführungen der in den Verfahren L501 2125676-1 und L501 2125676-2 als Zeugin einvernommenen Bediensteten XXXX die XXXX an ihren Anwesenheitstagen „fast täglich“ als anwesend wahrnahm und das morgentliche Eintreffen in ähnlicher Weise beschrieb, wie XXXX (Seiten 4 und 6 der Verhandlungsschrift vom 14.01.2020). Da sämtliche Beteiligten die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft als mit wenig Platzangebot ausgestattet beschrieben, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Übrigen davon ausgegangen werden, dass auch XXXX Vorgänge in den Büroräumlichkeiten wahrgenommen hat, auch wenn sie nebst allgemeinen Bürotätigkeiten im Lager als Kommissioniererin arbeitete. Dieses Ergebnis findet Bestätigung in den Ausführungen der in den Verfahren L501 2125676-1 und L501 2125676-2 als Zeugin einvernommenen Bediensteten römisch 40 die römisch 40 an ihren Anwesenheitstagen „fast täglich“ als anwesend wahrnahm und das morgentliche Eintreffen in ähnlicher Weise beschrieb, wie römisch 40 (Seiten 4 und 6 der Verhandlungsschrift vom 14.01.2020). Da sämtliche Beteiligten die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft als mit wenig Platzangebot ausgestattet beschrieben, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Übrigen davon ausgegangen werden, dass auch römisch 40 Vorgänge in den Büroräumlichkeiten wahrgenommen hat, auch wenn sie nebst allgemeinen Bürotätigkeiten im Lager als Kommissioniererin arbeitete. Die anfänglichen Darlegungen von XXXX in der mündlichen Verhandlung, XXXX sei überhaupt nur sporadisch in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft aufhältig gewesen, blieben isoliert und entsprachen nicht einmal dem von XXXX selbst vertretenen Standpunkt. Auf Vorhalt relativierte XXXX seine anfängliche Schilderung und legte dar, dass XXXX zwar regelmäßig „im Haus“ gewesen sei, aber nur gelegentlich „im Geschäft“. Das Bundesverwaltungsgericht gewann dabei den Eindruck, dass es dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung vorrangig darum ging, seine für die beschwerdeführende Gesellschaft nachteiligsten Angaben im Februar 2015 zu relativieren. Da XXXX selbst einräumte, nur in reduzieren Ausmaß neben seinem damals noch nicht abgeschossenen Studium für die beschwerdeführende Gesellschaft gearbeitet zu haben, fehlt es ihm freilich an eigenen Wahrnehmungen im Hinblick auf die tatsächliche Anwesenheit von XXXX in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft, was er schlussendlich auch einräumte. Entgegen dem von XXXX vertretenen Ansicht ist daher sehr wohl von einer Anwesenheit von XXXX im oben angeführten Ausmaß auszugehen und stellen sich die gegenteiligen Einschätzungen von XXXX als wenig nachvollziehbar, widersprüchlich und daher insgesamt nicht glaubwürdig dar. Vielmehr kommen seine am 02.02.2015 gegenüber einem Organ der belangten Sozialversicherungsanstalt getätigten Angaben sowohl der Einschätzung von XXXX , als auch jener von XXXX und XXXX (jeweils bezogen auf den Vormittag) nahe. XXXX nannte bei seiner formlosen Befragung durch ein Organ der Salzburger Gebietskrankenkasse im Zuge eines unangekündigten Besuchs des Geschäftslokals der beschwerdeführenden Gesellschaft konkrete Anwesenheitszeiten von XXXX . Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes untermauern die in einem Aktenvermerk festgehaltenen Ausführungen von XXXX , die er noch dazu auf einem handschriftlich erstellten Vermerk des Prüfers unterschrieb, die tägliche Anwesenheit von XXXX in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft. Die spätere Relativierung der Angaben überzeugt nicht. Es mag zutreffen, dass XXXX durch das Auftreten des Organs der belangten Sozialversicherungsanstalt sowie vorangehende Kundenkontakte oder Computerprobleme „genervt“ war. Nicht nachvollziehbar ist in Anbetracht des persönlichen Profils von XXXX jedoch, dass dieser aufgrund einer ungünstigen persönlichen Stimmungslage oder Unbedarftheit unrichtige Angaben tätigte oder den handschriftlich erstellten Vermerk ohne Durchsicht unterfertigte, obwohl sich das Organ der belangten Sozialversicherungsanstalt als solches ausgewiesen hat und XXXX daher die Bedeutung seiner Angaben bewusst gewesen sein musste. Aus den Angaben von XXXX auf eine starre Arbeits- bzw. Anwesenheitszeit von XXXX zu schließen, wäre allerdings verfehlt. Seine Angaben betreffend die Anwesenheitszeiten von XXXX wurden seitens der Sozialversicherungsanstalt nicht näher hinterfragt, obwohl aus der Aussage von XXXX bekannt war, dass XXXX zu Beginn seiner Tätigkeit nur teilzeitbeschäftig war und schon deshalb zu prüfen ist, ob seine Angaben zur vormittäglichen Anwesenheit von XXXX auf Mutmaßungen oder auf eigenen Wahrnehmungen beruhen. Die späteren Angaben der in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unmittelbar und unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen zeigen auch beachtliche Diskrepanzen. XXXX war auch unzweifelhaft nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Da die von XXXX am 02.02.2015 dargelegten Anwesenheitszeiten in mit den Angaben der einvernommenen Zeugen insbesondere hinsichtlich der Zeit des Kommens und des Verlassens der Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht übereinstimmen und das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Lage des Falles nicht davon ausgeht, dass XXXX an starre Arbeits- bzw. Anwesenheitszeiten gebunden war, ist nicht von einer täglichen gleichförmigen vormittäglichen Anwesenheit von 08:00 bis 12:00 Uhr auszugehen, sondern von einem flexibel gehandhabten späteren Kommen und einem früheren Gehen, im Mittel von einer vormittäglichen Anwesenheit von 3,5 Stunden. Hinsichtlich der Anwesenheit an Nachmittagen geht aus der erörterten Schilderung von XXXX am 02.02.2015 eine konstante Anwesenheit hervor, wobei das Bundesverwaltungsgericht auch den glaubwürdigen Darlegungen von XXXX (die wiederum im Wesentlichen durch XXXX bestätigt wurden) folgt, dass sie nicht immer schon um 14.00 Uhr eingetroffen und oftmals auch früher gegangen sei, als von XXXX ohne nähere Differenzierung am 02.02.2015 eingeschätzt wurde. Die anfänglichen Darlegungen von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung, römisch 40 sei überhaupt nur sporadisch in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft aufhältig gewesen, blieben isoliert und entsprachen nicht einmal dem von römisch 40 selbst vertretenen Standpunkt. Auf Vorhalt relativierte römisch 40 seine anfängliche Schilderung und legte dar, dass römisch 40 zwar regelmäßig „im Haus“ gewesen sei, aber nur gelegentlich „im Geschäft“. Das Bundesverwaltungsgericht gewann dabei den Eindruck, dass es dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung vorrangig darum ging, seine für die beschwerdeführende Gesellschaft nachteiligsten Angaben im Februar 2015 zu relativieren. Da römisch 40 selbst einräumte, nur in reduzieren Ausmaß neben seinem damals noch nicht abgeschossenen Studium für die beschwerdeführende Gesellschaft gearbeitet zu haben, fehlt es ihm freilich an eigenen Wahrnehmungen im Hinblick auf die tatsächliche Anwesenheit von römisch 40 in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft, was er schlussendlich auch einräumte. Entgegen dem von römisch 40 vertretenen Ansicht ist daher sehr wohl von einer Anwesenheit von römisch 40 im oben angeführten Ausmaß auszugehen und stellen sich die gegenteiligen Einschätzungen von römisch 40 als wenig nachvollziehbar, widersprüchlich und daher insgesamt nicht glaubwürdig dar. Vielmehr kommen seine am 02.02.2015 gegenüber einem Organ der belangten Sozialversicherungsanstalt getätigten Angaben sowohl der Einschätzung von römisch 40 , als auch jener von römisch 40 und römisch 40 (jeweils bezogen auf den Vormittag) nahe. römisch 40 nannte bei seiner formlosen Befragung durch ein Organ der Salzburger Gebietskrankenkasse im Zuge eines unangekündigten Besuchs des Geschäftslokals der beschwerdeführenden Gesellschaft konkrete Anwesenheitszeiten von römisch 40 . Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes untermauern die in einem Aktenvermerk festgehaltenen Ausführungen von römisch 40 , die er noch dazu auf einem handschriftlich erstellten Vermerk des Prüfers unterschrieb, die tägliche Anwesenheit von römisch 40 in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft. Die spätere Relativierung der Angaben überzeugt nicht. Es mag zutreffen, dass römisch 40 durch das Auftreten des Organs der belangten Sozialversicherungsanstalt sowie vorangehende Kundenkontakte oder Computerprobleme „genervt“ war. Nicht nachvollziehbar ist in Anbetracht des persönlichen Profils von römisch 40 jedoch, dass dieser aufgrund einer ungünstigen persönlichen Stimmungslage oder Unbedarftheit unrichtige Angaben tätigte oder den handschriftlich erstellten Vermerk ohne Durchsicht unterfertigte, obwohl sich das Organ der belangten Sozialversicherungsanstalt als solches ausgewiesen hat und römisch 40 daher die Bedeutung seiner Angaben bewusst gewesen sein musste. Aus den Angaben von römisch 40 auf eine starre Arbeits- bzw. Anwesenheitszeit von römisch 40 zu schließen, wäre allerdings verfehlt. Seine Angaben betreffend die Anwesenheitszeiten von römisch 40 wurden seitens der Sozialversicherungsanstalt nicht näher hinterfragt, obwohl aus der Aussage von römisch 40 bekannt war, dass römisch 40 zu Beginn seiner Tätigkeit nur teilzeitbeschäftig war und schon deshalb zu prüfen ist, ob seine Angaben zur vormittäglichen Anwesenheit von römisch 40 auf Mutmaßungen oder auf eigenen Wahrnehmungen beruhen. Die späteren Angaben der in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unmittelbar und unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen zeigen auch beachtliche Diskrepanzen. römisch 40 war auch unzweifelhaft nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Da die von römisch 40 am 02.02.2015 dargelegten Anwesenheitszeiten in mit den Angaben der einvernommenen Zeugen insbesondere hinsichtlich der Zeit des Kommens und des Verlassens der Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht übereinstimmen und das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Lage des Falles nicht davon ausgeht, dass römisch 40 an starre Arbeits- bzw. Anwesenheitszeiten gebunden war, ist nicht von einer täglichen gleichförmigen vormittäglichen Anwesenheit von 08:00 bis 12:00 Uhr auszugehen, sondern von einem flexibel gehandhabten späteren Kommen und einem früheren Gehen, im Mittel von einer vormittäglichen Anwesenheit von 3,5 Stunden. Hinsichtlich der Anwesenheit an Nachmittagen geht aus der erörterten Schilderung von römisch 40 am 02.02.2015 eine konstante Anwesenheit hervor, wobei das Bundesverwaltungsgericht auch den glaubwürdigen Darlegungen von römisch 40 (die wiederum im Wesentlichen durch römisch 40 bestätigt wurden) folgt, dass sie nicht immer schon um 14.00 Uhr eingetroffen und oftmals auch früher gegangen sei, als von römisch 40 ohne nähere Differenzierung am 02.02.2015 eingeschätzt wurde. XXXX sprach bei seiner Einvernahme in den Verfahren L501 2125676-1 und L501 2125676-2 von einer „losen Vereinbarung“ betreffend die weitere Tätigkeit von XXXX für die beschwerdeführende Gesellschaft. Obwohl sich XXXX sogleich korrigierte, geht das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits in seiner Entscheidung vom 18.02.2020, L501 2125676-1/22E, festgestellt – davon aus, dass XXXX im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses (sie war ja stets als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet, strittig war und ist lediglich das Ausmaß der Beschäftigung) bestimmte Aufgaben im Betrieb zu übernehmen hatte. Da die Geschäftsführer XXXX und XXXX überwiegend im Außendienst tätig waren, kam XXXX als täglich in den Geschäftsräumlichkeiten anwesende Gesellschafterin und langjährige Bedienstete aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine zentrale Position zu (dazu sogleich unten). An dieser Stelle reicht der Hinweis aus, dass XXXX bei seiner ausführlichen Einvernahme am 13.01.2020 (die seinerzeit getätigten Ausführungen bekräftigte er in der im gegenständlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung) gerade aufgrund seiner Abwesenheit als überwiegend im Außendienst tätige Person keine näheren Angaben zum Ausmaß der Anwesenheit von XXXX sowie zur zeitlichen Lagerung der Arbeitszeit tätigen konnte. römisch 40 sprach bei seiner Einvernahme in den Verfahren L501 2125676-1 und L501 2125676-2 von einer „losen Vereinbarung“ betreffend die weitere Tätigkeit von römisch 40 für die beschwerdeführende Gesellschaft. Obwohl sich römisch 40 sogleich korrigierte, geht das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits in seiner Entscheidung vom 18.02.2020, L501 2125676-1/22E, festgestellt – davon aus, dass römisch 40 im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses (sie war ja stets als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet, strittig war und ist lediglich das Ausmaß der Beschäftigung) bestimmte Aufgaben im Betrieb zu übernehmen hatte. Da die Geschäftsführer römisch 40 und römisch 40 überwiegend im Außendienst tätig waren, kam römisch 40 als täglich in den Geschäftsräumlichkeiten anwesende Gesellschafterin und langjährige Bedienstete aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine zentrale Position zu (dazu sogleich unten). An dieser Stelle reicht der Hinweis aus, dass römisch 40 bei seiner ausführlichen Einvernahme am 13.01.2020 (die seinerzeit getätigten Ausführungen bekräftigte er in der im gegenständlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung) gerade aufgrund seiner Abwesenheit als überwiegend im Außendienst tätige Person keine näheren Angaben zum Ausmaß der Anwesenheit von römisch 40 sowie zur zeitlichen Lagerung der Arbeitszeit tätigen konnte. Zusammenfassend sieht das Bundesverwaltungsgericht eine tägliche Anwesenheit von XXXX (an Arbeitstagen) in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft als erwiesen an. Die Anwesenheitsdauer ist mit im Mittel 27,75 Stunden in der Woche im Jahr 2010 zu schätzen, sie reduzierte sich im Laufe der Zeit auf im Mittel 20 Wochenstunden im Jahr
- Zusammenfassend sieht das Bundesverwaltungsgericht eine tägliche Anwesenheit von römisch 40 (an Arbeitstagen) in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft als erwiesen an. Die Anwesenheitsdauer ist mit im Mittel 27,75 Stunden in der Woche im Jahr 2010 zu schätzen, sie reduzierte sich im Laufe der Zeit auf im Mittel 20 Wochenstunden im Jahr
- 2.
- Der Tätigkeitsbereich von XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, L501 2125676-1/22E, festgestellt. Demnach umfassten die Aufgaben von XXXX „die Bereiche Verkauf, Beratung, Bestellwesen, Lieferscheine, Rechnungen, Kontrolle von Belegen“. Die Aufzählung entspricht den im hier gegenständlichen Verfahren gewonnen Eindruck. Als wesentlicher Aspekt tritt hinzu, dass XXXX aufgrund der Abwesenheit der Geschäftsführer XXXX und XXXX sowohl eine Ansprech-, als auch eine Aufsichtsfunktion zukam. Obwohl XXXX keine organschaftliche Funktion in der beschwerdeführenden Gesellschaft ausübte, wurde sie von deren Bediensteten als Vorgesetzte angesehen, die zur Vornahme betrieblicher Entscheidungen befugt war (Niederschrift mit XXXX vom 23.02.2015, Einvernahme von XXXX am 07.12.2022). Sie führt etwa im Februar 2011 mit der XXXX das Einstellungsgespräch und entschied über die Begründung des Dienstverhältnisses (Niederschrift mit XXXX vom 23.02.2015, Einvernahme vom 14.01.2020). Die beschwerdeführende Gesellschaft beschäftigte bei einer Stiftung angestellte Lehrlinge, die sie anschließend teilweise in ein Dienstverhältnis übernahm, wie etwa den Zeugen XXXX Aus den Ausführungen der Zeugin XXXX geht hervor, dass Dienstnehmer beaufsichtigt werden mussten. XXXX führte außerdem aus, dass XXXX Verkäufe kostenintensiverer Maschinen nur durchführen konnte, „wenn er damit zurecht gekommen ist“ (Einvernahme von XXXX vom 13.01.2020). Für die beschwerdeführende Gesellschaft war es demzufolge wichtig, mit XXXX über eine – in der Regel täglich anwesende – fachlich kompetente Person im Betrieb zu verfügen, die gleichzeitig auch gegenüber Bediensteten wie etwa dem Zeugen XXXX oder der XXXX als Vorgesetzte auftreten konnte. XXXX führte dazu am 07.12.2022 in nachvollziehbarer Weise aus, dass XXXX für sie die erste Ansprechperson gewesen sei, da sie „am Öfteren da und .. eher zu greifen“ war. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass sich dieser Umstand nach dem Ausscheiden von XXXX im Jahr 2009 schlagartig in maßgeblicher Weise änderte. Selbst XXXX bestätigte am 07.12.2022, dass er sich „sporadisch“ mit Fragen an XXXX gewandt habe (detailreichere sachdienliche Angaben tätigte der Zeuge nicht). 2.
- Der Tätigkeitsbereich von römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, L501 2125676-1/22E, festgestellt. Demnach umfassten die Aufgaben von römisch 40 „die Bereiche Verkauf, Beratung, Bestellwesen, Lieferscheine, Rechnungen, Kontrolle von Belegen“. Die Aufzählung entspricht den im hier gegenständlichen Verfahren gewonnen Eindruck. Als wesentlicher Aspekt tritt hinzu, dass römisch 40 aufgrund der Abwesenheit der Geschäftsführer römisch 40 und römisch 40 sowohl eine Ansprech-, als auch eine Aufsichtsfunktion zukam. Obwohl römisch 40 keine organschaftliche Funktion in der beschwerdeführenden Gesellschaft ausübte, wurde sie von deren Bediensteten als Vorgesetzte angesehen, die zur Vornahme betrieblicher Entscheidungen befugt war (Niederschrift mit römisch 40 vom 23.02.2015, Einvernahme von römisch 40 am 07.12.2022). Sie führt etwa im Februar 2011 mit der römisch 40 das Einstellungsgespräch und entschied über die Begründung des Dienstverhältnisses (Niederschrift mit römisch 40 vom 23.02.2015, Einvernahme vom 14.01.2020). Die beschwerdeführende Gesellschaft beschäftigte bei einer Stiftung angestellte Lehrlinge, die sie anschließend teilweise in ein Dienstverhältnis übernahm, wie etwa den Zeugen römisch 40 Aus den Ausführungen der Zeugin römisch 40 geht hervor, dass Dienstnehmer beaufsichtigt werden mussten. römisch 40 führte außerdem aus, dass römisch 40 Verkäufe kostenintensiverer Maschinen nur durchführen konnte, „wenn er damit zurecht gekommen ist“ (Einvernahme von römisch 40 vom 13.01.2020). Für die beschwerdeführende Gesellschaft war es demzufolge wichtig, mit römisch 40 über eine – in der Regel täglich anwesende – fachlich kompetente Person im Betrieb zu verfügen, die gleichzeitig auch gegenüber Bediensteten wie etwa dem Zeugen römisch 40 oder der römisch 40 als Vorgesetzte auftreten konnte. römisch 40 führte dazu am 07.12.2022 in nachvollziehbarer Weise aus, dass römisch 40 für sie die erste Ansprechperson gewesen sei, da sie „am Öfteren da und .. eher zu greifen“ war. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass sich dieser Umstand nach dem Ausscheiden von römisch 40 im Jahr 2009 schlagartig in maßgeblicher Weise änderte. Selbst römisch 40 bestätigte am 07.12.2022, dass er sich „sporadisch“ mit Fragen an römisch 40 gewandt habe (detailreichere sachdienliche Angaben tätigte der Zeuge nicht). Aus den Schilderungen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einvernommenen Zeugen und den niederschriftlichen Angaben im Administrativverfahren ergibt sich, dass XXXX beim Wareneinkauf und bei Verkaufsgesprächen (im Geschäftslokal oder telefonisch) mitwirkte, insbesondere bei komplexeren Bestellungen (Einvernahme von XXXX vom 14.01.2020; Einvernahme von XXXX vom 13.01.2020). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass außer XXXX im Jahr 2010 und im Jahr 2011 bis zum Monat Oktober (in welchen XXXX eingestellt wurde) nur XXXX für Kundenbetreuung im Geschäftslokal und für telefonische Bestellungen zur Verfügung stand (die in der mündlichen Verhandlung erwähnte XXXX verließ das Unternehmen schon 2008). In Anbetracht dessen ist – selbst bei behaupteter geringer Kundenfrequenz – von einer regelmäßigen Unterstützung durch XXXX auszugehen, etwa wenn XXXX kurzfristig nicht verfügbar oder überhaupt dienstverhindert war oder sich die Angelegenheit für ihn zu komplex gestaltete. XXXX legte in dieser Hinsicht vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2020 als Zeugin dar, dass XXXX und XXXX im Verkauf tätig gewesen sind, was den vorstehenden Schluss untermauert. Die im Verfahren L501 2125676-1 erfolgte Vorlage von ca. 20 Rechnungen und Lieferscheinen mit XXXX als Bearbeiter steht dem nicht entgegen, zumal das Bundesverwaltungsgericht nicht daran zweifelt, dass XXXX einen Gutteil der anfallenden Tätigkeiten verrichtete. Dass er auf ca. 20 Rechnungen und Lieferscheinen als Bearbeiter angeführt ist, schließt allerdings nicht aus, dass es auch von XXXX bearbeitete Vorgänge gab. Aus den Schilderungen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einvernommenen Zeugen und den niederschriftlichen Angaben im Administrativverfahren ergibt sich, dass römisch 40 beim Wareneinkauf und bei Verkaufsgesprächen (im Geschäftslokal oder telefonisch) mitwirkte, insbesondere bei komplexeren Bestellungen (Einvernahme von römisch 40 vom 14.01.2020; Einvernahme von römisch 40 vom 13.01.2020). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass außer römisch 40 im Jahr 2010 und im Jahr 2011 bis zum Monat Oktober (in welchen römisch 40 eingestellt wurde) nur römisch 40 für Kundenbetreuung im Geschäftslokal und für telefonische Bestellungen zur Verfügung stand (die in der mündlichen Verhandlung erwähnte römisch 40 verließ das Unternehmen schon 2008). In Anbetracht dessen ist – selbst bei behaupteter geringer Kundenfrequenz – von einer regelmäßigen Unterstützung durch römisch 40 auszugehen, etwa wenn römisch 40 kurzfristig nicht verfügbar oder überhaupt dienstverhindert war oder sich die Angelegenheit für ihn zu komplex gestaltete. römisch 40 legte in dieser Hinsicht vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2020 als Zeugin dar, dass römisch 40 und römisch 40 im Verkauf tätig gewesen sind, was den vorstehenden Schluss untermauert. Die im Verfahren L501 2125676-1 erfolgte Vorlage von ca. 20 Rechnungen und Lieferscheinen mit römisch 40 als Bearbeiter steht dem nicht entgegen, zumal das Bundesverwaltungsgericht nicht daran zweifelt, dass römisch 40 einen Gutteil der anfallenden Tätigkeiten verrichtete. Dass er auf ca. 20 Rechnungen und Lieferscheinen als Bearbeiter angeführt ist, schließt allerdings nicht aus, dass es auch von römisch 40 bearbeitete Vorgänge gab. Da XXXX von den in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft ständig anwesenden Bediensteten über das größte Fachwissen in Bezug auf die vertriebenen Maschinen verfügte, war sie bei komplexeren Sachverhalten, Fragen, Ersatzteilbeschaffungen oder Reklamationen als Ansprechperson erforderlich (Niederschrift mit XXXX vom 23.02.2015, Einvernahme von XXXX am 13.01.2020 und am 16.09.2022). XXXX bestätigte am 07.12.2022 anfänglich, dass sie Telefongespräche zu XXXX weiterverbunden hat. Wohl relativierte sie ihre Angaben auf spätere Nachfrage hin, allerdings erachtet das Bundesverwaltungsgericht ihre ersten, spontanen Ausführungen als glaubwürdiger, als die auf Nachfrage zu den Telefonaten erfolgte Relativierung. XXXX ließ – wie bereits ausgeführt – eine Verbundenheit mit der beschwerdeführenden Gesellschaft und ihren Repräsentanten (nicht zuletzt XXXX selbst) erkennen und es sind ihre widersprüchlichen Angaben unter diesem Gesichtspunkt zu sehen. Da die Fachkenntnis von XXXX allseits gelobt wurde und diese auch öfter im Lokal der beschwerdeführenden Gesellschaft anwesend war als ihre im Außendienst tätigen Brüder, ist es naheliegend, Telefonanrufe bei Bedarf zunächst an XXXX weiterzugeben (zumindest, wenn sie in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft greifbar war). Die im Widerspruch zur ersten Verantwortung stehenden und erst auf Nachfrage getätigten Schilderungen der Zeugin XXXX , wonach sie „eigentlich nicht“ Telefonate an XXXX weiterverbunden habe, ist daher als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung anzusehen. In Anbetracht der von XXXX überwiegend im Außendienst ausgeführten Tätigkeit kann das Bundesverwaltungsgericht auch dessen Vorbringen nicht nachvollziehen, wonach „spezielle Kundenanfragen“ immer auf sein Mobiltelefon umgeleitet worden wären. Ein effizient organisierter Geschäftsbetrieb lässt im Hinblick auf die im Vertrieb von Produkten im Vordergrund stehende Kundenzufriedenheit erwarten, dass Anfragen möglichst rasch beantwortet werden. Bei Verkaufsgesprächen werden Störungen durch beim Vertreter eingehende Telefonanrufe in der Regel als unerwünsch erachtet und deshalb vermieden. XXXX stand demgemäß nur eingeschränkt für Anfragen zur Verfügung. Unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist zu erwarten, dass Anfragen deshalb vorrangig von greifbaren Personen – wie etwa XXXX während ihrer Anwesenheit im Betrieb – unmittelbar erledigt werden, anstatt nur einen Rückruf oder eine Weiterleitung der Anfrage in Aussicht zu stellen. XXXX räumte auf Nachfrage sodann auch ein, dass XXXX „spezielle Kundenanfragen“ selbst bearbeitet habe und sogar während ihrer Abwesenheit Anfragen gesammelt wurden, die sie bei Rückkehr in den Betrieb erledigte (Einvernahme vom 13.01.2020). Routinebestellungen konnten von XXXX (die allerdings im Jahr 2009 die Tätigkeit beendeter) und XXXX bzw. in Ausnahmefällen von XXXX bis Februar 2012 bzw. ab dem Monat Oktober 2011 von XXXX (der damals berufsbegleitend studierte) abgewickelt werden (Niederschrift mit XXXX vom 23.02.2015). XXXX wirkte – wenn auch nicht regelmäßig – selbst bei Bestellungen mit und beantwortete ansonsten Fragen der Bediensteten im Arbeitsalltag (Niederschrift mit XXXX vom 23.02.2015, Einvernahme vom 14.01.2020; Niederschrift mit XXXX vom 23.02.2015; Einvernahme von XXXX am 07.12.2022). Die regelmäßige Kontrolle von Bankbelegen, Bestellungen und Abrechnungen durch XXXX sowie diesbezügliche Nachfragen bei XXXX oder an diese gerichtete Arbeitsaufträge wurde im Verfahren ebenso erwähnt (Einvernahme von XXXX vom 13.01.2020; Einvernahme von XXXX am 13.01.2020; Einvernahme von XXXX am 07.12.2022), wie dass sie zuweilen aus „Spaß“ Bestellungen entgegennahm (Einvernahme von XXXX am 16.09.2022). Gelegentlich suchte XXXX auch deshalb den Kontakt zu im Geschäftslokal erscheinenden oder anrufenden Kunden, weil sie mit diesen persönlich bekannt war, um Kontakte zu pflegen, wobei diese Kontaktpflege als der Reputation der beschwerdeführenden Gesellschaft bei Kunden dienlich angesehen werden muss.Da römisch 40 von den in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft ständig anwesenden Bediensteten über das größte Fachwissen in Bezug auf die vertriebenen Maschinen verfügte, war sie bei komplexeren Sachverhalten, Fragen, Ersatzteilbeschaffungen oder Reklamationen als Ansprechperson erforderlich (Niederschrift mit römisch 40 vom 23.02.2015, Einvernahme von römisch 40 am 13.01.2020 und am 16.09.2022). römisch 40 bestätigte am 07.12.2022 anfänglich, dass sie Telefongespräche zu römisch 40 weiterverbunden hat. Wohl relativierte sie ihre Angaben auf spätere Nachfrage hin, allerdings erachtet das Bundesverwaltungsgericht ihre ersten, spontanen Ausführungen als glaubwürdiger, als die auf Nachfrage zu den Telefonaten erfolgte Relativierung. römisch 40 ließ – wie bereits ausgeführt – eine Verbundenheit mit der beschwerdeführenden Gesellschaft und ihren Repräsentanten (nicht zuletzt römisch 40 selbst) erkennen und es sind ihre widersprüchlichen Angaben unter diesem Gesichtspunkt zu sehen. Da die Fachkenntnis von römisch 40 allseits gelobt wurde und diese auch öfter im Lokal der beschwerdeführenden Gesellschaft anwesend war als ihre im Außendienst tätigen Brüder, ist es naheliegend, Telefonanrufe bei Bedarf zunächst an römisch 40 weiterzugeben (zumindest, wenn sie in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft greifbar war). Die im Widerspruch zur ersten Verantwortung stehenden und erst auf Nachfrage getätigten Schilderungen der Zeugin römisch 40 , wonach sie „eigentlich nicht“ Telefonate an römisch 40 weiterverbunden habe, ist daher als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung anzusehen. In Anbetracht der von römisch 40 überwiegend im Außendienst ausgeführten Tätigkeit kann das Bundesverwaltungsgericht auch dessen Vorbringen nicht nachvollziehen, wonach „spezielle Kundenanfragen“ immer auf sein Mobiltelefon umgeleitet worden wären. Ein effizient organisierter Geschäftsbetrieb lässt im Hinblick auf die im Vertrieb von Produkten im Vordergrund stehende Kundenzufriedenheit erwarten, dass Anfragen möglichst rasch beantwortet werden. Bei Verkaufsgesprächen werden Störungen durch beim Vertreter eingehende Telefonanrufe in der Regel als unerwünsch erachtet und deshalb vermieden. römisch 40 stand demgemäß nur eingeschränkt für Anfragen zur Verfügung. Unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist zu erwarten, dass Anfragen deshalb vorrangig von greifbaren Personen – wie etwa römisch 40 während ihrer Anwesenheit im Betrieb – unmittelbar erledigt werden, anstatt nur einen Rückruf oder eine Weiterleitung der Anfrage in Aussicht zu stellen. römisch 40 räumte auf Nachfrage sodann auch ein, dass römisch 40 „spezielle Kundenanfragen“ selbst bearbeitet habe und sogar während ihrer Abwesenheit Anfragen gesammelt wurden, die sie bei Rückkehr in den Betrieb erledigte (Einvernahme vom 13.01.2020). Routinebestellungen konnten von römisch 40 (die allerdings im Jahr 2009 die Tätigkeit beendeter) und römisch 40 bzw. in Ausnahmefällen von römisch 40 bis Februar 2012 bzw. ab dem Monat Oktober 2011 von römisch 40 (der damals berufsbegleitend studierte) abgewickelt werden (Niederschrift mit römisch 40 vom 23.02.2015). römisch 40 wirkte – wenn auch nicht regelmäßig – selbst bei Bestellungen mit und beantwortete ansonsten Fragen der Bediensteten im Arbeitsalltag (Niederschrift mit römisch 40 vom 23.02.2015, Einvernahme vom 14.01.2020; Niederschrift mit römisch 40 vom 23.02.2015; Einvernahme von römisch 40 am 07.12.2022). Die regelmäßige Kontrolle von Bankbelegen, Bestellungen und Abrechnungen durch römisch 40 sowie diesbezügliche Nachfragen bei römisch 40 oder an diese gerichtete Arbeitsaufträge wurde im Verfahren ebenso erwähnt (Einvernahme von römisch 40 vom 13.01.2020; Einvernahme von römisch 40 am 13.01.2020; Einvernahme von römisch 40 am 07.12.2022), wie dass sie zuweilen aus „Spaß“ Bestellungen entgegennahm (Einvernahme von römisch 40 am 16.09.2022). Gelegentlich suchte römisch 40 auch deshalb den Kontakt zu im Geschäftslokal erscheinenden oder anrufenden Kunden, weil sie mit diesen persönlich bekannt war, um Kontakte zu pflegen, wobei diese Kontaktpflege als der Reputation der beschwerdeführenden Gesellschaft bei Kunden dienlich angesehen werden muss. Bei ihrer Einvernahme am 24.02.2015 führte XXXX bereits aus, dass sie XXXX bei „Verwaltungsaufgaben“ unterstütze, im Verkauf sei sie nur tätig, wenn jemand Hilfe benötige – schon deshalb ist evident, dass XXXX regelmäßig für die beschwerdeführende Gesellschaft Verrichtungen leistete, zumal sie bei ihrer ersten Befragung keine Andeutungen in Richtung einer von bloß fallweisen oder gelegentlichen Leistungserbringungen setzte. Die Mitwirkung bei der Buchhaltung oder bei der Bearbeitung von Rechnungen wurde von XXXX bestätigt (Niederschrift vom 23.02.2015; Einvernahme vom 14.01.2020). Auch wenn im Zweifel eine Dateneingabe in EDV-Programme durch XXXX nicht anzunehmen ist, ist doch ihre (zumindest kontrollierende) Mitwirkung bei Buchhaltungsvorgängen erwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit der Lebenserfahrung nach am Nächsten kommen (VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Schilderung von XXXX am 24.02.2015 zutreffend ist und – entgegen dem von der beschwerdeführenden Gesellschaft zuletzt in der Stellungnahme vom 09.02.2023 vertretenen Standpunkt – sehr wohl eine kontinuierliche Mitarbeit von XXXX im Unternehmen gegeben war, wenn auch in einem geringeren Ausmaß als von der belangten Sozialversicherungsanstalt angenommen und im Verlauf der Zeit abnehmend. Die zumindest gelegentliche Vornahme von „Lieferantenbestellungen“ räumte die Zeugin bei ihrer Einvernahme am 13.01.2020 ein. Da XXXX im Oktober 2011 in das Unternehmen als Dienstnehmer einstieg, ist auch ein gewisser Beitrag zur Einweisung des Genannten anzunehmen, was von XXXX implizit bestätigt wurde (Einvernahme am 16.09.2022). Bei ihrer Einvernahme am 24.02.2015 führte römisch 40 bereits aus, dass sie römisch 40 bei „Verwaltungsaufgaben“ unterstütze, im Verkauf sei sie nur tätig, wenn jemand Hilfe benötige – schon deshalb ist evident, dass römisch 40 regelmäßig für die beschwerdeführende Gesellschaft Verrichtungen leistete, zumal sie bei ihrer ersten Befragung keine Andeutungen in Richtung einer von bloß fallweisen oder gelegentlichen Leistungserbringungen setzte. Die Mitwirkung bei der Buchhaltung oder bei der Bearbeitung von Rechnungen wurde von römisch 40 bestätigt (Niederschrift vom 23.02.2015; Einvernahme vom 14.01.2020). Auch wenn im Zweifel eine Dateneingabe in EDV-Programme durch römisch 40 nicht anzunehmen ist, ist doch ihre (zumindest kontrollierende) Mitwirkung bei Buchhaltungsvorgängen erwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit der Lebenserfahrung nach am Nächsten kommen (VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Schilderung von römisch 40 am 24.02.2015 zutreffend ist und – entgegen dem von der beschwerdeführenden Gesellschaft zuletzt in der Stellungnahme vom 09.02.2023 vertretenen Standpunkt – sehr wohl eine kontinuierliche Mitarbeit von römisch 40 im Unternehmen gegeben war, wenn auch in einem geringeren Ausmaß als von der belangten Sozialversicherungsanstalt angenommen und im Verlauf der Zeit abnehmend. Die zumindest gelegentliche Vornahme von „Lieferantenbestellungen“ räumte die Zeugin bei ihrer Einvernahme am 13.01.2020 ein. Da römisch 40 im Oktober 2011 in das Unternehmen als Dienstnehmer einstieg, ist auch ein gewisser Beitrag zur Einweisung des Genannten anzunehmen, was von römisch 40 implizit bestätigt wurde (Einvernahme am 16.09.2022). Der wiederholten Bestreitung von Angaben der XXXX mit dem Argument, diese habe sich ständig nur im Lager aufgehalten, ist entgegenzuhalten, dass XXXX zuletzt bei ihrer Einvernahme am 16.09.2022 selbst darlegte, dass XXXX auch im Büro gewesen sei. XXXX können daher Wahrnehmungen betreffend den Bürobetrieb nicht abgesprochen werden. Da die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft einheitlich als nicht besonders großzügig beschrieben wurden, wäre die Annahme lebensfremd, dass XXXX nicht gelegentlich das Büro betrat, etwa um Belege oder Bestellunterlagen zu bringen oder abzuholen, oder sich mit anderen Bediensteten austauschte. Der wiederholten Bestreitung von Angaben der römisch 40 mit dem Argument, diese habe sich ständig nur im Lager aufgehalten, ist entgegenzuhalten, dass römisch 40 zuletzt bei ihrer Einvernahme am 16.09.2022 selbst darlegte, dass römisch 40 auch im Büro gewesen sei. römisch 40 können daher Wahrnehmungen betreffend den Bürobetrieb nicht abgesprochen werden. Da die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft einheitlich als nicht besonders großzügig beschrieben wurden, wäre die Annahme lebensfremd, dass römisch 40 nicht gelegentlich das Büro betrat, etwa um Belege oder Bestellunterlagen zu bringen oder abzuholen, oder sich mit anderen Bediensteten austauschte. Insgesamt ergibt sich, dass XXXX eine Ansprech- und eine Aufsichtsfunktion zukam. Sie wirkte beim Wareneinkauf und bei Informations- und Verkaufsgesprächen, Ersatzteilbeschaffungen oder Reklamationen mit, sowohl im Geschäftslokal als auch telefonisch, insbesondere bei komplexeren Sachverhalten aufgrund der vorhandenen fachlichen Expertise. XXXX beantwortete die im Arbeitsalltag auftretenden Fragen der Bediensteten bei mangelnder eigener Fachkenntnis, wenn sie verfügbar war. Regelmäßig kontrollierte sie von Bankbelege, Bestellungen und Abrechnungen. Zur Aufbereitung von Unterlagen griff sie auf XXXX zurück, der sie Arbeitsaufträge erteilte. Gelegentlich suchte XXXX auch deshalb den Kontakt zu im Geschäftslokal erscheinenden oder anrufenden Kunden, weil sie mit diesen persönlich bekannt war, um Kontakte zu pflegen. Da XXXX regelmäßig in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft anzutreffen war, ist schlüssig, dass sie als erste Ansprechpartnerin und aufgrund ihrer langjährigen Beschäftigung, der Beteiligung am Unternehmen und den familiären Verbindungen zu den Geschäftsführern als Vorgesetzte angesehen wurde. Für die folgende Abgrenzung zu den in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgeübten privaten Tätigkeiten bzw. den privat bedingten Abwesenheiten ist relevant, dass in einer solchen Konstellation bei einer Anwesenheit in den Betriebsräumlichkeiten die Abgrenzung zwischen privaten Verrichtungen und Tätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses fließend und im Einzelfall schwierig abzugrenzen ist (wobei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen ist, dass es an der beschwerdeführenden Gesellschaft geliehen wäre, aussagekräftige Aufzeichnungen zu führen und die hier vorzunehmende Schätzung nur deshalb erforderlich ist, weil gegen diese Rechtspflicht verstoßen wurde). Insgesamt ergibt sich, dass römisch 40 eine Ansprech- und eine Aufsichtsfunktion zukam. Sie wirkte beim Wareneinkauf und bei Informations- und Verkaufsgesprächen, Ersatzteilbeschaffungen oder Reklamationen mit, sowohl im Geschäftslokal als auch telefonisch, insbesondere bei komplexeren Sachverhalten aufgrund der vorhandenen fachlichen Expertise. römisch 40 beantwortete die im Arbeitsalltag auftretenden Fragen der Bediensteten bei mangelnder eigener Fachkenntnis, wenn sie verfügbar war. Regelmäßig kontrollierte sie von Bankbelege, Bestellungen und Abrechnungen. Zur Aufbereitung von Unterlagen griff sie auf römisch 40 zurück, der sie Arbeitsaufträge erteilte. Gelegentlich suchte römisch 40 auch deshalb den Kontakt zu im Geschäftslokal erscheinenden oder anrufenden Kunden, weil sie mit diesen persönlich bekannt war, um Kontakte zu pflegen. Da römisch 40 regelmäßig in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft anzutreffen war, ist schlüssig, dass sie als erste Ansprechpartnerin und aufgrund ihrer langjährigen Beschäftigung, der Beteiligung am Unternehmen und den familiären Verbindungen zu den Geschäftsführern als Vorgesetzte angesehen wurde. Für die folgende Abgrenzung zu den in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgeübten privaten Tätigkeiten bzw. den privat bedingten Abwesenheiten ist relevant, dass in einer solchen Konstellation bei einer Anwesenheit in den Betriebsräumlichkeiten die Abgrenzung zwischen privaten Verrichtungen und Tätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses fließend und im Einzelfall schwierig abzugrenzen ist (wobei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen ist, dass es an der beschwerdeführenden Gesellschaft geliehen wäre, aussagekräftige Aufzeichnungen zu führen und die