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{'item': 'W104 2263105-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW104 2263105-1 Spruch, W104 2263105-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüche (ZA) 2021“ beantragten der Beschwerdeführer, BNr. XXXX , als Übergeber und die Ehegemeinschaft XXXX als Übernehmerin die Übertragung von 6,9489 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Pacht“ angekreuzt. Der mit 10.3.2021 datierte Antrag lange am 2.4.2021 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer XXXX zugewiesen.
  2. Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüche (ZA) 2021“ beantragten der Beschwerdeführer, BNr. römisch 40 , als Übergeber und die Ehegemeinschaft römisch 40 als Übernehmerin die Übertragung von 6,9489 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Pacht“ angekreuzt. Der mit 10.3.2021 datierte Antrag lange am 2.4.2021 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer römisch 40 zugewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2021, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.1.2022, AZ II/4-DZ/21-19028817010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2021 weder eine Basis- noch eine Greeningprämie und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht; Übernehmer BNr. XXXX ; 6,9489 ZA beantragt) mit der laufenden Nummer XXXX ab. Dem Beschwerdeführer wurde lediglich eine gekoppelte Stützung in Höhe von EUR 679,27 zugesprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer stünden keine Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung (Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Der Antrag mit der laufenden Nummer XXXX sei abgewiesen worden, weil der Übergeber über keine Zahlungsansprüche verfüge.
  5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.1.2022, AZ II/4-DZ/21-19028817010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2021 weder eine Basis- noch eine Greeningprämie und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht; Übernehmer BNr. römisch 40 ; 6,9489 ZA beantragt) mit der laufenden Nummer römisch 40 ab. Dem Beschwerdeführer wurde lediglich eine gekoppelte Stützung in Höhe von EUR 679,27 zugesprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer stünden keine Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung (Hinweis auf Artikel 21, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,). Der Antrag mit der laufenden Nummer römisch 40 sei abgewiesen worden, weil der Übergeber über keine Zahlungsansprüche verfüge.
  6. Gegen die Abweisung des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der laufenden Nummer XXXX richtet sich die Beschwerde vom 28.1.2022, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die Zahlungsansprüche seien noch nicht auf den Beschwerdeführer übergegangen, weil das Verlassenschaftsverfahren nach XXXX noch nicht abgeschlossen sei. Sobald die Verlassenschaft abgeschlossen sei, werde der Beschwerdeführer die Unterschriften der Erben sowie die Einantwortungsurkunde (gemeint: Einantwortungsbeschluss) nachreichen. Der Beschwerdeführer ersucht um Neuberechnung nach Nachreichung der Unterlagen.
  7. Gegen die Abweisung des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der laufenden Nummer römisch 40 richtet sich die Beschwerde vom 28.1.2022, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die Zahlungsansprüche seien noch nicht auf den Beschwerdeführer übergegangen, weil das Verlassenschaftsverfahren nach römisch 40 noch nicht abgeschlossen sei. Sobald die Verlassenschaft abgeschlossen sei, werde der Beschwerdeführer die Unterschriften der Erben sowie die Einantwortungsurkunde (gemeint: Einantwortungsbeschluss) nachreichen. Der Beschwerdeführer ersucht um Neuberechnung nach Nachreichung der Unterlagen.
  8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2022 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, nach dem Tod des Vorbewirtschafters XXXX gehe die Bewirtschaftung an den Beschwerdeführer über. Bislang seien jedoch keine Unterlagen zur Verlassenschaftsabhandlung (Einantwortungsbeschluss) nach XXXX vorgelegt worden, weshalb die Übertragung von Zahlungsansprüchen im Zuge des Bewirtschafterwechsels abgewiesen worden sei. In der vorliegenden Beschwerde verweise der Beschwerdeführer darauf, dass das Verlassenschaftsverfahren bislang nicht abgeschlossen sei und der Einantwortungsbeschluss nachgereicht werde. Ohne den (bislang nicht vorgelegten) Einantwortungsbeschluss und die Unterschriften aller darin eingeantworteten Erben auf dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ könne der Wechsel – und damit die Übertragung der Zahlungsansprüche – seitens der AMA nicht positiv abgeschlossen werden.
  9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2022 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, nach dem Tod des Vorbewirtschafters römisch 40 gehe die Bewirtschaftung an den Beschwerdeführer über. Bislang seien jedoch keine Unterlagen zur Verlassenschaftsabhandlung (Einantwortungsbeschluss) nach römisch 40 vorgelegt worden, weshalb die Übertragung von Zahlungsansprüchen im Zuge des Bewirtschafterwechsels abgewiesen worden sei. In der vorliegenden Beschwerde verweise der Beschwerdeführer darauf, dass das Verlassenschaftsverfahren bislang nicht abgeschlossen sei und der Einantwortungsbeschluss nachgereicht werde. Ohne den (bislang nicht vorgelegten) Einantwortungsbeschluss und die Unterschriften aller darin eingeantworteten Erben auf dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ könne der Wechsel – und damit die Übertragung der Zahlungsansprüche – seitens der AMA nicht positiv abgeschlossen werden.
  10. Mit Parteiengehör vom 5.12.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Formular „Bewirtschafterwechsel“ um die Unterschriften aller eingeantworteten Erben zu ergänzen und dieses dem Bundesverwaltungsgericht samt Einantwortungsbeschluss in der Verlassenschaftssache nach XXXX vorzulegen. Für den Fall, dass bislang noch kein Einantwortungsbeschluss vorliegt, wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, in welchem Stand sich das Verlassenschaftsverfahren derzeit befindet.
  11. Mit Parteiengehör vom 5.12.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Formular „Bewirtschafterwechsel“ um die Unterschriften aller eingeantworteten Erben zu ergänzen und dieses dem Bundesverwaltungsgericht samt Einantwortungsbeschluss in der Verlassenschaftssache nach römisch 40 vorzulegen. Für den Fall, dass bislang noch kein Einantwortungsbeschluss vorliegt, wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, in welchem Stand sich das Verlassenschaftsverfahren derzeit befindet.
  12. Am 3.1.2023 langten das Formular „Bewirtschafterwechsel“ im Original samt allen Unterschriften der eingeantworteten Erben sowie der Einantwortungsbeschluss vom 25.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  13. Mit E-Mail vom 12.1.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Nachreichung des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer XXXX . Weiter wurde die belangte Behörde um Mitteilung ersucht, ob es sich bei den zu übertragenden Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe um jene Zahlungsansprüche handelt, welche mit Bewirtschafterwechsel vom 25.5.2020 an den Beschwerdeführer übertragen werden hätten sollen.
  14. Mit E-Mail vom 12.1.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Nachreichung des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer römisch 40 . Weiter wurde die belangte Behörde um Mitteilung ersucht, ob es sich bei den zu übertragenden Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe um jene Zahlungsansprüche handelt, welche mit Bewirtschafterwechsel vom 25.5.2020 an den Beschwerdeführer übertragen werden hätten sollen.
  15. Am 18.1.2023 teilte die AMA mit, dass der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer XXXX nunmehr hochgeladen worden sei. Es sei richtig, dass es sich um die Zahlungsansprüche handle, welche mit dem Bewirtschafterwechsel an den Beschwerdeführer übertragen werden hätten sollen.
  16. Am 18.1.2023 teilte die AMA mit, dass der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer römisch 40 nunmehr hochgeladen worden sei. Es sei richtig, dass es sich um die Zahlungsansprüche handle, welche mit dem Bewirtschafterwechsel an den Beschwerdeführer übertragen werden hätten sollen.
  17. Der Antrag mit der laufenden Nummer XXXX langte am 19.1.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  18. Der Antrag mit der laufenden Nummer römisch 40 langte am 19.1.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen (Sachverhalt): Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde bis zu dessen Tod am XXXX von XXXX bewirtschaftet. Der Betrieb mit der BNr. römisch 40 wurde bis zu dessen Tod am römisch 40 von römisch 40 bewirtschaftet. Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“, eingelangt bei der AMA am 28.5.2020, erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund des Todes des bisherigen Bewirtschafters, Herrn XXXX , sei mit Wirksamkeit vom XXXX der Betrieb mit der BNr. XXXX samt allen Ansprüchen der Basisprämie auf ihn als alleinigen Bewirtschafter übergegangen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage für die Übertragung dieser Ansprüche“ kreuzte der Beschwerdeführer „Sonstiges“ an. Das Formular wurde auf Seiten des neuen Bewirtschafters vom Beschwerdeführer unterfertigt. Auf Seiten des bisherigen Bewirtschafters wurde lediglich auf die angeschlossene Sterbeurkunde verwiesen. Dem Formular war zudem ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX betreffend die Bestellung einer Verlassenschaftskuratorin beigeschlossen.Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“, eingelangt bei der AMA am 28.5.2020, erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund des Todes des bisherigen Bewirtschafters, Herrn römisch 40 , sei mit Wirksamkeit vom römisch 40 der Betrieb mit der BNr. römisch 40 samt allen Ansprüchen der Basisprämie auf ihn als alleinigen Bewirtschafter übergegangen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage für die Übertragung dieser Ansprüche“ kreuzte der Beschwerdeführer „Sonstiges“ an. Das Formular wurde auf Seiten des neuen Bewirtschafters vom Beschwerdeführer unterfertigt. Auf Seiten des bisherigen Bewirtschafters wurde lediglich auf die angeschlossene Sterbeurkunde verwiesen. Dem Formular war zudem ein Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 betreffend die Bestellung einer Verlassenschaftskuratorin beigeschlossen. Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüche (ZA) 2021“ beantragten der Beschwerdeführer, BNr. XXXX , als Übergeber und die Ehegemeinschaft XXXX , BNr. XXXX , als Übernehmerin die Übertragung von 6,9489 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Pacht“ angekreuzt. Der mit 10.3.2021 datierte Antrag langte am 2.4.2021 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer XXXX zugewiesen.Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüche (ZA) 2021“ beantragten der Beschwerdeführer, BNr. römisch 40 , als Übergeber und die Ehegemeinschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 , als Übernehmerin die Übertragung von 6,9489 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Pacht“ angekreuzt. Der mit 10.3.2021 datierte Antrag langte am 2.4.2021 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer römisch 40 zugewiesen. Am 3.1.2023 reichte der Beschwerdeführer den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Verlassenschaftssache XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer und 13 weiteren Personen die Verlassenschaft eingeantwortet wird, sowie das Formular „Bewirtschafterwechsel“ mit sämtlichen Unterschriften aller eingeantworteten Erben nach. Am 3.1.2023 reichte der Beschwerdeführer den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Verlassenschaftssache römisch 40 , mit welchem dem Beschwerdeführer und 13 weiteren Personen die Verlassenschaft eingeantwortet wird, sowie das Formular „Bewirtschafterwechsel“ mit sämtlichen Unterschriften aller eingeantworteten Erben nach. Es fand im Antragsjahr 2021 eine Übertragung von Flächen zwischen dem Betrieb des Beschwerdeführers, BNr. XXXX , als Übergeber und dem Betrieb der Ehegemeinschaft XXXX , BNr. XXXX , als Übernehmerin im beantragten Ausmaß statt. Es fand im Antragsjahr 2021 eine Übertragung von Flächen zwischen dem Betrieb des Beschwerdeführers, BNr. römisch 40 , als Übergeber und dem Betrieb der Ehegemeinschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 , als Übernehmerin im beantragten Ausmaß statt.
  20. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem hg. Verfahrensakt, sowie aus den übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und der AMA im Zuge der Aktenvorlage und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  23. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  24. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff […] n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar. […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 14 Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
  3. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. […]. „Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen
  4. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom
  5. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom
  6. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014: „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, im Folgenden DIZA-VO: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen. […]
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
  1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
  2. die Art der Übertragung,
  3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
  4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. […].“ 3.
  5. Rechtliche Würdigung: Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/
  6. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr
  7. Seither können Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 und Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden.Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Artikel 24, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr
  8. Seither können Zahlungsansprüche gemäß Artikel 34, VO (EU) 1307 aus 2013, und Artikel 25, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Im vorliegenden Fall wollten der Beschwerdeführer als Übergeber und die im Übertragungsformular genannte Übernehmerin, die Ehegemeinschaft XXXX , BNr. XXXX , 6,9489 Zahlungsansprüche mittels Formblatt gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Antragsjahr 2021 übertragen. Dabei wurde in der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars der Grund „Pacht“ in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ angekreuzt. Der Antrag langte am 2.4.2021 rechtzeitig bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer XXXX zugewiesen. Im vorliegenden Fall wollten der Beschwerdeführer als Übergeber und die im Übertragungsformular genannte Übernehmerin, die Ehegemeinschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 , 6,9489 Zahlungsansprüche mittels Formblatt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Antragsjahr 2021 übertragen. Dabei wurde in der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars der Grund „Pacht“ in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ angekreuzt. Der Antrag langte am 2.4.2021 rechtzeitig bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer römisch 40 zugewiesen. Seitens der AMA wurde der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer XXXX abgewiesen, da das Verlassenschaftsverfahren nach dem Vorbewirtschafter des übergebenden Betriebes, XXXX , zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen war und der Beschwerdeführer keinen Einantwortungsbeschluss vorlegen konnte. Damit verfügte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht über die zu übertragenden Zahlungsansprüche. Seitens der AMA wurde der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer römisch 40 abgewiesen, da das Verlassenschaftsverfahren nach dem Vorbewirtschafter des übergebenden Betriebes, römisch 40 , zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen war und der Beschwerdeführer keinen Einantwortungsbeschluss vorlegen konnte. Damit verfügte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht über die zu übertragenden Zahlungsansprüche. Um den Bewirtschafterwechsel auf den Beschwerdeführer durchführen und die Zahlungsansprüche übertragen zu können, bedarf es neben der Vorlage des Einantwortungsbeschlusses zudem der Zustimmung sämtlicher berechtigten bzw. eingeantworteten Erben nach XXXX . Diese Zustimmung kann außenwirksam durch Unterfertigung des Formulars „Bewirtschafterwechsel“ durch alle eingeantworteten Erben erteilt werden. Um den Bewirtschafterwechsel auf den Beschwerdeführer durchführen und die Zahlungsansprüche übertragen zu können, bedarf es neben der Vorlage des Einantwortungsbeschlusses zudem der Zustimmung sämtlicher berechtigten bzw. eingeantworteten Erben nach römisch 40 . Diese Zustimmung kann außenwirksam durch Unterfertigung des Formulars „Bewirtschafterwechsel“ durch alle eingeantworteten Erben erteilt werden. Der Beschwerdeführer reichte zwischenzeitlich den fehlenden Einantwortungsbeschluss nach, aus dem hervorgeht, dass ihm und 13 weiteren Personen die Verlassenschaft nach dem Vorbewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX , XXXX , als Erben eingeantwortet wurde. Weiter legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das von allen eingeantworteten Erben nach XXXX unterfertigte Formular „Bewirtschafterwechsel“ im Original vor. Der Beschwerdeführer reichte zwischenzeitlich den fehlenden Einantwortungsbeschluss nach, aus dem hervorgeht, dass ihm und 13 weiteren Personen die Verlassenschaft nach dem Vorbewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 , römisch 40 , als Erben eingeantwortet wurde. Weiter legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das von allen eingeantworteten Erben nach römisch 40 unterfertigte Formular „Bewirtschafterwechsel“ im Original vor. Damit liegen die Voraussetzungen für die beantragte Übertragung der Zahlungsansprüche nunmehr vor. Auch die belangte Behörde führte im Zuge der Aktenvorlagen aus, dass der beantragten Übertragung lediglich das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verlassenschaftsverfahren entgegenstand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146; 27.2.2013, 2010/05/0080; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; 29.6.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146; 27.2.2013, 2010/05/0080; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; 29.6.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W104.2263105.1.00

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